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Ein Handy fotografiert bei Regen den aufgerissenen Bug eines Bootes am Steg

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Schaden am Boot: was in den ersten Stunden zählt

Kurze Antwort

Zuerst sichern, dann dokumentieren, dann melden: Die Reihenfolge entscheidet über die Abwicklung. Wer am Steg seine Schuld einräumt oder vor der Abstimmung reparieren lässt, nimmt sich die Beweise und riskiert die Leistung.

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Die erste Stunde gehört nicht dem Versicherer, sondern dem Boot. Das österreichische Versicherungsvertragsrecht verlangt vom Eigner, den Schaden nach Kräften klein zu halten, und genau das ist gemeint: Lenzpumpe an, Leck abdichten, Leinen neu legen, das Boot aus dem Schwell holen, bei Feuer die Feuerwehr rufen, bevor irgendjemand fotografiert. Erst wenn die Lage steht, beginnt die Dokumentation: Übersichtsbilder und Nahaufnahmen, Ort, Zeit und Wetter, Beteiligte und Zeugen mit Kontakt, bei Diebstahl und Vandalismus die Anzeige bei der Polizei. Auf der Donau und auf den Seen gehört ein Unfall mit anderen Fahrzeugen oder mit Verletzten zusätzlich der zuständigen Behörde gemeldet.

Die Meldung selbst ist kurz. Sie läuft online in „mein NAMMERT“: Vertrag wählen, Schaden melden, Fotos und Belege anhängen. Sie bekommen eine Schadennummer, unter der alles Weitere läuft. Hilfreich sind Angaben zum Hergang, die Kontaktdaten der Beteiligten, bei Diebstahl die Anzeige und, sobald vorhanden, der Kostenvoranschlag der Werft. Weil wir als Assekuradeur mit weitreichenden Vollmachten selbst prüfen und regulieren, entfällt der Umweg über einen dritten Schreibtisch, und die Rückfrage kommt von derselben Stelle, die auch entscheidet.

Zwei Fehler wiegen in Österreich schwerer als anderswo. Der erste ist das Schuldanerkenntnis am Steg: Die Haftungsfrage zu prüfen ist Aufgabe des Versicherers, der bevollmächtigt ist, Erklärungen im Namen des Eigners abzugeben, und die Abwehr eines unberechtigten Anspruchs ist der häufigere Fall. Notieren Sie, was Sie gesehen haben, und lassen Sie die Bewertung offen. Der zweite ist die eilige Reparatur: Notmaßnahmen sind richtig, die vollständige Instandsetzung wartet auf die Abstimmung, denn ein hergerichtetes Boot lässt sich nicht mehr begutachten. Dazu kommt ein Unterschied zum deutschen Recht, den viele nicht kennen: Wer den Schaden grob fahrlässig herbeiführt, steht in Österreich grundsätzlich ohne Leistung da. Eine Kürzung nach Verschuldensquote, wie sie in Deutschland üblich ist, kennt das österreichische Recht nicht.

Zum Merken

Sichern und melden

gehört in die erste Stunde

Reparieren

gehört erst nach der Abstimmung

Grobe Fahrlässigkeit kostet in Österreich die Leistung im Ganzen, nicht nur eine Quote davon.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Wie melde ich einen Schaden?

Online in „mein NAMMERT“ unter Schaden melden. Sie erhalten sofort eine Schadennummer, unter der die Bearbeitung läuft, und können Fotos und Belege gleich anhängen.

Was sollte ich dokumentieren?

Übersicht und Detail in Bildern, Ort, Zeit und Wetter, Beteiligte und Zeugen mit Kontakt, bei Diebstahl oder Vandalismus die Anzeige, dazu den Kostenvoranschlag der Werft, sobald er vorliegt.

Darf ich am Steg zugeben, dass ich schuld bin?

Besser nicht. Die Haftungsfrage prüft der Versicherer, der dafür bevollmächtigt ist, und oft ist der Anspruch der Gegenseite ganz oder teilweise unberechtigt. Halten Sie nur fest, was Sie gesehen haben.

Was gilt in Österreich bei grober Fahrlässigkeit?

Anders als in Deutschland gibt es keine Kürzung nach Quote. Wer den Schaden grob fahrlässig herbeiführt, steht grundsätzlich ohne Leistung da, und deshalb zählt jede Sicherungsmaßnahme doppelt.

Darf ich vor der Abstimmung reparieren lassen?

Notmaßnahmen zur Schadenminderung ja, und zwar sofort. Die vollständige Instandsetzung wartet, weil ein bereits repariertes Boot nicht mehr begutachtet werden kann.

Beratung deutschlandweit: NAMMERT Assekuradeur GmbH, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen bei Berlin, telefonisch unter +49 3375 29 12 77, per E-Mail an info@nammert.com und über WhatsApp. Wir betreuen Bootseigner in Deutschland, Österreich und Spanien.

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