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Strafen beim Bootfahren in Österreich

Wer in Österreich beim Bootfahren gegen das Schifffahrtsgesetz oder die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Das Gesetz nennt dafür keinen Katalog mit Einzelbeträgen, sondern einen Strafrahmen von 72 bis 3.633 €, innerhalb dessen die Behörde im Einzelfall festsetzt. Die folgenden Strafen und Nebenfolgen sind jeweils mit Paragraf und Quelle belegt.

  • Fahrzeug führen ohne Befähigungsausweis 72 bis 3.633 € Strafrahmen§ 155 SchFG [2]
  • Befähigungsausweis nicht mitgeführt 72 bis 3.633 € StrafrahmenOriginal, digital oder als Ausdruck [2]
  • Führen ohne Eignung, etwa ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l 72 bis 3.633 € StrafrahmenAb diesen Werten gilt man jedenfalls als beeinträchtigt; schon der Versuch ist strafbar [2]
  • Alkoholtest oder ärztliche Untersuchung verweigert 72 bis 3.633 € Strafrahmen [2]
  • Ab 0,8 Promille oder 0,4 mg/l: Aussetzung des Befähigungsausweises 6 Monate, beim ersten Wiederholungsfall 1 Jahr, beim zweiten 2 Jahre NebenfolgeNicht gewerbsmäßige Schifffahrt, Beobachtungszeitraum fünf Jahre [2]
  • Mehr als 50 km/h bei Tag oder 25 km/h bei Nacht auf Seen 72 bis 3.633 € StrafrahmenSeen- und Fluss-Verkehrsordnung, geltende Fassung [3][1]
  • Motorboot näher als 200 m am Ufer schneller als 10 km/h 72 bis 3.633 € StrafrahmenSeen- und Fluss-Verkehrsordnung, geltende Fassung [3][1]
  • Zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung 72 bis 3.633 € Strafrahmen [2]
  • Amtliches Kennzeichen nicht geführt 72 bis 3.633 € Strafrahmen [2]
  • Zulassungsurkunde nicht im Original an Bord 72 bis 3.633 € Strafrahmen [2]
  • Allgemeiner Strafrahmen Schifffahrtspolizei 72 bis 3.633 € StrafrahmenGilt, soweit keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt [1]

Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung, über den einzelnen Fall entscheidet die zuständige Behörde.

Wie die Strafen bemessen werden

Seit 01.01.2026 gilt nach § 42 SchFG für Verstöße gegen den schifffahrtspolizeilichen Teil des Gesetzes und die darauf gestützten Verordnungen ein Rahmen von 72 bis 3.633 €. Dazu zählt auch die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung. Wo innerhalb dieses Rahmens die Strafe im Einzelfall liegt, entscheidet die Behörde.[1]

Feste Beträge für Organstrafverfügungen kann eine eigene Verordnung festlegen. Eine solche ist hier nicht erfasst, deshalb stehen auf dieser Seite keine Einzelbeträge, sondern nur der gesetzliche Rahmen.[1]

Alkohol und Eignung

Nach § 6 SchFG gilt man ab 0,5 Promille Blutalkohol oder 0,25 mg/l Atemalkohol jedenfalls als beeinträchtigt, in der gewerbsmäßigen Schifffahrt schon ab 0,1 Promille. Wer ohne die nötige Eignung ein Fahrzeug führt, riskiert eine Verwaltungsstrafe im Rahmen von 72 bis 3.633 €; das gilt ebenso, wenn man den Alkoholtest verweigert.[2]

Ab 0,8 Promille oder 0,4 mg/l kommt in der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt eine Nebenfolge dazu: Der Befähigungsausweis wird für sechs Monate ausgesetzt, im ersten Wiederholungsfall für ein Jahr, im zweiten für zwei Jahre. Betrachtet werden jeweils fünf Jahre.[2]

Der Verwaltungsstrafrahmen gilt nur, solange keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt. Kommt es zu einer Straftat, ist das Gericht zuständig.[1]

Auf Seen und Flüssen

Die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung begrenzt auf Seen die Geschwindigkeit auf 50 km/h bei Tag und 25 km/h bei Nacht. Motorfahrzeuge dürfen dem Ufer nicht näher als 200 m kommen und dabei höchstens 10 km/h fahren. Berühren sich die Uferzonen, gilt in der Mitte des Gewässers höchstens 25 km/h.[3]

Was kostet Bootfahren ohne Befähigungsausweis in Österreich?

Das Schifffahrtsgesetz sieht eine Verwaltungsstrafe von 72 bis 3.633 € vor. Den genauen Betrag setzt die Behörde im Einzelfall fest; derselbe Rahmen gilt, wenn man den Ausweis nicht mitführt.

Ab wie viel Promille wird es teuer?

Ab 0,5 Promille gilt man jedenfalls als beeinträchtigt, damit droht eine Strafe im Rahmen von 72 bis 3.633 €. Ab 0,8 Promille wird zusätzlich der Befähigungsausweis für mindestens sechs Monate ausgesetzt.

Reicht ein Foto des Befähigungsausweises am Handy?

Das Gesetz erlaubt das Mitführen im Original, in digitaler Form oder als Ausdruck. Fehlt alles davon, droht eine Verwaltungsstrafe.

Wie schnell darf ich auf einem See fahren?

Nach der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung höchstens 50 km/h bei Tag und 25 km/h bei Nacht. Motorboote dürfen dem Ufer nicht näher als 200 m kommen und dabei höchstens 10 km/h fahren.

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Schifffahrtsgesetz in der Fassung vom 11.10.2026, Seen- und Fluss-Verkehrsordnung in der geltenden Fassung, beides abgerufen am 11.10.2026.

  1. Schifffahrtsgesetz § 42, RIS
  2. Schifffahrtsgesetz §§ 6, 42, 114, 125, 155, Fassung vom 11.10.2026, RIS
  3. Seen- und Fluss-Verkehrsordnung §§ 74, 102, geltende Fassung, RIS
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