Hafen, Steg, Schleuse
Leinen nur aufgelegt: Eigner haftet für das beschädigte Nachbarboot
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil 05.03.2026, Az. 11 U 80/25
Der Fall: In einem Yachthafen an der Schlei in Norddeutschland lagen zwei Motoryachten Box an Box. Ein Eigner fuhr ins Ausland und hatte die Vorleinen bloß lose über die Pfähle gelegt. Als im Oktober 2023 eine Sturmflut die Ostsee steigen ließ, glitten die Leinen über die Pfahlköpfe und das Boot schlug gegen die Yacht daneben.
Die Entscheidung: Rund 23.000 Euro Schadenersatz, rechtskräftig. Wer die Wasserstandsprognose kennt, muss damit rechnen, dass lose Leinen abrutschen. Dass der Eigner dem Hafenmeister die Schlüssel gegeben und das Auskranen bestellt hatte, übertrug diesem nicht die Sicherung des schwimmenden Bootes.
Was Sie daraus mitnehmen: Bei Sturmwarnung die Festmacher so belegen, dass sie am Pfahl halten, zum Beispiel mit einem Knoten, der nicht rutscht. Wer wegfährt, vereinbart klar, wer nach dem Boot sieht; die Schlüssel allein übertragen diese Pflicht nicht.
Bei NAMMERT: Forderungen anderer Eigner gegen Sie fallen in Ihre Bootshaftpflicht. Schäden am eigenen Boot durch die Kollision mit einem schwimmenden Gegenstand sind in Basis Plus und Premium als Unfall gedeckt.
Klausel: Kasko Basis Plus A-3.1.1, Kasko Premium A-3.1.1
Fundstelle: Mitteilung des Gerichts
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Hafen, Steg, Schleuse
Festmacher bricht im Orkan: ordentlich vertäut heißt keine Haftung
Rheinschifffahrtsobergericht Köln, Urteil 30.07.2010, Az. 3 U 44/09 BSchRh
Der Fall: Während des Orkans Kyrill im Jänner 2007 riss in einem Vereinshafen am Rhein die Vorleine einer Motoryacht. Sie prallte gegen das Nachbarboot, und dessen Eigner klagte auf Schadenersatz.
Die Entscheidung: Abgewiesen. Treibt ein Boot ab, vermutet man zunächst eine schlechte Vertäuung. Diese Vermutung hat der Eigner widerlegt: fünf Leinen in passender Stärke, gerissen ist eine davon durch außergewöhnlich starkes Auf und Ab des Schwimmstegs. Eine zusätzliche Querleine wäre klug gewesen, sie wegzulassen war aber nicht fahrlässig.
Was Sie daraus mitnehmen: Ordentliches Festmachen schützt auch vor Forderungen, wenn man es nachweisen kann. Vor einem angesagten Sturm die Leinen fotografieren und dort, wo sie über Kanten laufen, einen Scheuerschutz anbringen.
Fundstelle: Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
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Zusammenstoß
Güterschiff treibt in den Steg: Haftung beim Schiff, nicht bei den Booten
Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, Urteil 12.04.2018, Az. 5 C 19/17 BSch
Der Fall: An einem zugefrorenen Baggersee am Niederrhein half im Jänner 2017 ein leeres Güterschiff als Eisbrecher aus. Plötzlich wirkte das Bugstrahlruder nicht mehr, das Schiff trieb in den Steg eines Yachtklubs und rammte die dort liegenden Motoryachten. Die Kaskoversicherung einer Yacht ersetzte den Schaden und forderte ihn vom Schiff zurück.
Die Entscheidung: Schiffseignerin und Schiffsführer haften für 22.576,45 Euro. Wird ein korrekt vertäutes Boot angefahren, spricht alles für einen Fehler des Fahrenden. Diesen Eindruck hat der Schiffsführer nicht widerlegt; bei Eis verließ er sich allein auf den Bugstrahl und ließ den Notanker liegen.
Was Sie daraus mitnehmen: Ein ordentlich vertäutes Boot muss nichts beweisen; die Last liegt beim Anfahrenden. Ersetzt Ihre Kaskoversicherung den Schaden, kann sie sich an den Verursacher halten. Halten Sie Bilder und Zeugen fest.
Fundstelle: Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
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Hafen, Steg, Schleuse
Bootsplatz in der Marina: Bestandvertrag mit Kündigungsmöglichkeit
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil 01.07.2025, Az. 24 U 54/24
Der Fall: Zwei Eigner wohnen ständig auf ihrer 22,7 Meter langen Motoryacht in einer Marina, die einer deutschen Stadt gehört, und überweisen das Liegegeld Monat für Monat. Die Marina wollte den Platz zurück und behauptete, er sei immer nur auf einen Monat vergeben gewesen.
Die Entscheidung: Das Gericht behandelte den Liegeplatz nach deutschem Mietrecht (§§ 535 ff. BGB). Monatliche Zahlungen allein belegen keine Befristung. Die Marina hatte im Berufungsverfahren aber zusätzlich ordentlich gekündigt; damit war der Vertrag beendet und die Yacht muss weg.
Was Sie daraus mitnehmen: Laufzeit und Kündigungsfrist des Liegeplatzes gehören schriftlich in den Vertrag. Unbefristet bedeutet nicht unkündbar; wer an Bord lebt, sucht frühzeitig nach einer Ausweichmöglichkeit.
Fundstelle: Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
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Hafen, Steg, Schleuse
Schleuse senkt ab, während der Eigner zahlt: Ersatz vom Schleusenbetrieb
Schifffahrtsobergericht Köln, Urteil 14.01.2000, Az. 3 U 60/99 BSch
Der Fall: Ein Bootsfahrer wurde an einer Schleuse an der Mosel ins Gebäude gerufen, um die Gebühr zu begleichen. Der Wärter setzte die Talschleusung in Gang, obwohl auch die Begleiterin gerade an Land war. Beim Sinken des Wassers blieb das Boot an den gespannten Leinen hängen.
Die Entscheidung: Dem Grunde nach steht dem Eigner Ersatz zu, ein Mitverschulden traf ihn nicht. Bei Freizeitbooten darf der Wärter nicht voraussetzen, dass Fachleute an Bord sind; er hätte die Rückkehr abwarten oder sich vergewissern müssen.
Was Sie daraus mitnehmen: Während der Schleusung sollte immer eine Person an Bord sein, die die Leinen nachlassen kann. Wer trotzdem an Land muss, informiert das Schleusenpersonal, dass das Boot unbesetzt ist.
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Werft, Kran, Winterlager
Absturz aus dem Travellift: Versicherung zahlt die ganze Summe
Landgericht Köln, Urteil 11.12.2023, Az. 20 O 18/23
Der Fall: Im Oktober 2022 hob eine deutsche Werft eine Motoryacht mit dem Travellift aus dem Wasser, einem Kran auf Rädern. Noch auf dem Weg zum Abstellplatz brach ein Träger und die Yacht fiel zu Boden. Die Kaskoversicherung leistete nur teilweise und verwies auf eine Einschränkung für Transporte.
Die Entscheidung: Volle 1.030.000 Euro, so das Landgericht. Wer ein Boot heraushebt und ein paar Meter zum Stellplatz bringt, holt es an Land und transportiert es nicht. Ausgelegt wird so, wie ein Eigner ohne Fachkenntnis die Bedingungen versteht. Das Urteil stammt aus der ersten Instanz.
Was Sie daraus mitnehmen: In der Polizze und den Bedingungen nachsehen, ob Kranen, An-Land-Holen und Transporte genannt sind. Unklare Formulierungen wirken in Deutschland zu Lasten dessen, der sie verwendet.
Bei NAMMERT: Bei allen unseren Kasko-Tarifen besteht der Schutz auch an Land, beim An-Land-Ziehen und Zu-Wasser-Lassen sowie während einer Reparatur. Welche Schäden ersetzt werden, hängt vom gewählten Tarif ab.
Klausel: Kasko Basis A-2.1.2, Kasko Basis Plus A-2.1.2, Kasko Premium A-2.1.2
Fundstelle: Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
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Werft, Kran, Winterlager
Boot fällt im Winterlager vom Bock: Lagerhalter haftet, auch bei Mietvertrag
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil 22.08.2022, Az. 16 U 114/21
Der Fall: Als im Oktober 2013 der Orkan Christian über die deutsche Ostseeküste zog, kippte in einem Freiluftlager eine Segelyacht vom Bock. Eine Stütze bohrte sich durch den Rumpf, mehr als 100.000 Euro Schaden. Auf dem Papier war es eine Miete, und die Geschäftsbedingungen schlossen die Haftung aus.
Die Entscheidung: Für das Gericht war es ein Lagervertrag: Nur das Personal des Lagers hatte die Yacht hingestellt, der Eigner hatte keinen eigenen Platz und keine Anweisungen. Wer so lagert, schuldet eine fachgerechte Aufstellung. Die kaum vorhandene seitliche Abstützung galt als grob fahrlässig, die Persenning des Eigners änderte daran nichts.
Was Sie daraus mitnehmen: Vor dem Winterlager klären und schriftlich festhalten, wer aufbockt und abstützt. Die Bezeichnung des Vertrags ist zweitrangig; entscheidend ist, wer das Boot in der Hand hat.
Bei NAMMERT: Mit einer Saisonpolizze sind Sie vom 1. November bis 31. März nicht geschützt, auch nicht im Winterlager.
Fundstelle: Mitteilung des Gerichts
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Werft, Kran, Winterlager
Mast klemmt beim Legen: Deckschaden nicht gedeckt
Amtsgericht Köln, Urteil 26.07.2016, Az. 138 C 221/16
Der Fall: Ein Segler ließ den Mast mit dem Kran legen. Der Mast verkeilte sich in der Öffnung im Deck und beschädigte es, eine Saling verbog sich. Die Versicherung ersetzte die Saling, für das Deck lehnte sie ab.
Die Entscheidung: Mehr als die anerkannten 575 Euro gab es nicht. Gedeckt waren laut Bedingungen Schäden am Mast samt den Folgen daraus; ein Mast, der selbst heil bleibt und dabei das Deck beschädigt, fiel nicht darunter.
Was Sie daraus mitnehmen: Auf jedes Wort in den Bedingungen kommt es an. Beim Legen und Stellen des Mastes eine Person zum Führen des Mastfußes einteilen und die Durchführung im Deck freihalten.
Fundstelle: Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
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Zusammenstoß
Zusammenstoß bei der Lichterfahrt: Klage in Deutschland, Regeln der Niederlande
Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, Urteil 12.02.2025, Az. 5 C 10/24 BSch
Der Fall: Auf den Maasseen bei Roermond fuhren rund 250 beleuchtete Boote im Konvoi, als eine Frau mit ihrem Boot quer hineinsteuerte und eine 12 Meter lange Motoryacht traf. Ihre Haftpflichtversicherung beglich nur die Hälfte des Schadens.
Die Entscheidung: Sie haftet allein und zahlt die fehlenden 5.656,04 Euro. Da beide Seiten in Deutschland leben, war ein deutsches Gericht zuständig und deutsches Schadenersatzrecht anzuwenden. Für die Frage, wer falsch gefahren ist, galten die niederländischen Regeln für die Maas.
Was Sie daraus mitnehmen: Auch ein Unfall im Ausland kann vor einem Gericht im Wohnsitzland des Gegners landen. Wer am Zusammenstoß unschuldig ist, muss sich nicht mit der halben Zahlung abfinden.
Fundstelle: Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
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Zusammenstoß
Zu flott in die Schleusenkammer: Yacht ersetzt die gekenterten Ruderboote
Moselschifffahrtsobergericht Köln, Urteil 26.02.2010, Az. 3 U 178/08 BSchMo
Der Fall: Eine Motoryacht kam im Oktober 2006 zu schnell in eine Schleuse an der Mosel, touchierte die Mauer, und beim Zurückschalten reagierte das Getriebe nicht. Sie warf mehrere Ruderboote um, bis ein Motorschiff sie aufhielt.
Die Entscheidung: Der Schiffsführer der Yacht muss den gesamten Schaden ersetzen. Der Defekt am Getriebe half ihm nicht, denn die Einfahrt war zu schnell. Verlangt wird, so einzufahren, dass man notfalls ohne Maschine über Leinen an Pollern anhalten kann.
Was Sie daraus mitnehmen: In Schleusen nur ganz langsam einfahren und eine Leine griffbereit haben. Mit Ruderbooten oder Kanus in der Kammer ist besondere Sorgfalt gefragt.
Fundstelle: Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
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Törn, Charter, geborgtes Boot
Vom Dingi auf die Badeplattform gestürzt: kein Schadenersatz vom Skipper
Oberlandesgericht Hamm, Urteil 25.11.2011, Az. I-9 U 100/10
Der Fall: Auf einem Chartertörn in der Karibik stieg ein Mitsegler am Abend vom Beiboot auf die Badeplattform und fiel; er verletzte sich schwer an der Schulter. Er gab dem Skipper die Schuld: Motor zu früh aus, Dingi nicht ordentlich fest.
Die Entscheidung: Kein Erfolg, weder beim Landgericht noch beim Oberlandesgericht. Ein Fehler des Skippers war nicht nachweisbar, der Gutachter hielt auch einen Sturz erst auf der Plattform für möglich.
Was Sie daraus mitnehmen: Ohne bewiesenen Fehler kein Ersatz. Gute Skipper erklären der Crew trotzdem den Umgang mit dem Dingi und lassen erst umsteigen, wenn es sicher längsseits liegt.
Bei NAMMERT: Die Haftpflicht als Skipper einer Charteryacht ist in allen unseren Haftpflicht-Tarifen enthalten, sofern der Chartervertrag auf Sie lautet und höchstens 30 Tage dauert.
Klausel: Haftpflicht Basis A-1.2, Haftpflicht Basis Plus A-1.2, Haftpflicht Premium A-1.2
Fundstelle: Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
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Törn, Charter, geborgtes Boot
Geborgte Segelyacht beschädigt: Privathaftpflicht lehnt ab
Landgericht Düsseldorf, Urteil 31.03.2000, Az. 20 S 159/99
Der Fall: Während der Kieler Woche wohnte ein Mann auf der Segelyacht seines Onkels und kümmerte sich im Gegenzug um das Boot. Dabei wurde der Dieseltank beschädigt. Die private Haftpflichtversicherung wollte nicht zahlen.
Die Entscheidung: Das Gericht gab ihr recht. Für gemietete oder geborgte Sachen gibt es in der privaten Haftpflicht keine Deckung. Weil beide Seiten aus der Abmachung Vorteile hatten, war sie keine bloße Gefälligkeit.
Was Sie daraus mitnehmen: Bevor Sie ein fremdes Boot übernehmen, klären, wer für Schäden am Boot aufkommt. Auf die Privathaftpflicht sollten Sie sich dabei nicht verlassen.
Bei NAMMERT: Auch in unseren Bootshaftpflicht-Tarifen sind Schäden an gemieteten, geborgten oder gecharterten Sachen grundsätzlich nicht gedeckt; für Charterboote wiederholen Basis Plus und Premium das ausdrücklich. Gedeckt ist Ihre Haftung als Skipper gegenüber Dritten.
Klausel: Haftpflicht Basis A-6.2.6, Haftpflicht Basis Plus A-1.2, Haftpflicht Premium A-1.2
Fundstelle: Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
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Gebrauchtbootkauf
Holzboot „wie besichtigt“ gekauft: Verkäufer haftet für verdeckte Fäulnis
Landgericht Düsseldorf, Urteil 11.04.2019, Az. 1 O 383/15
Der Fall: Über ein Inserat erwarb ein Käufer um 12.500 Euro ein gebrauchtes Segelboot aus Holz; der Verkäufer hatte es als mängelfrei beschrieben, der Vertrag lautete auf „wie besehen“. Bei der ersten längeren Fahrt zeigte sich im Bug Fäulnis zwischen Deck und Rumpf, außerdem war ein nachgerüsteter, zu großer Mast nicht ausreichend abgestützt.
Die Entscheidung: Der Verkäufer zahlt 5.074,40 Euro für die Reparatur. Die Klausel erfasst nur, was ein Käufer bei einer gewöhnlichen Besichtigung ohne Fachmann sehen kann; die Fäulnis lag verdeckt.
Was Sie daraus mitnehmen: Vor dem Kauf einen Sachverständigen beiziehen und Aussagen wie „keine Mängel“ in den Vertrag schreiben. Bei einem Mangel dem Verkäufer zuerst schriftlich eine Frist zur Behebung setzen. In Österreich gilt dafür das ABGB mit eigenen Regeln.
Fundstelle: Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
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Gebrauchtbootkauf
Osmosefrei zugesagt, Osmose gefunden: Rückabwicklung des Yachtkaufs
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil 26.05.2011, Az. 11 U 135/10
Der Fall: Beim Kauf einer gebrauchten Segelyacht stand im Vertrag, das Boot habe keine Osmose, also keine Wasserbläschen im Kunststoffrumpf. Nach der Übergabe kam genau so ein Schaden zum Vorschein.
Die Entscheidung: Der Käufer konnte zurücktreten und bekommt sein Geld zurück. Ausschlaggebend war, dass die Osmosefreiheit ausdrücklich vereinbart war.
Was Sie daraus mitnehmen: Eigenschaften, auf die es Ihnen ankommt, ausdrücklich in den Vertrag schreiben. Vor dem Kauf das Unterwasserschiff auf Feuchtigkeit messen lassen.
Fundstelle: Nachweis bei dejure.org
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Bootsversicherung
Überstellung endet auf einer Sandbank: Fehler des Skippers zählt nicht für den Eigner
Oberlandesgericht Köln, Urteil 30.04.2002, Az. 9 U 94/01
Der Fall: 1998 beauftragte ein Eigner einen Skipper, seine Segelyacht von Malta nach Mallorca zu bringen. Vor der tunesischen Küste lief das Boot auf. Die Kaskoversicherung ersetzte nur einen Teil und berief sich auf grobe Fahrlässigkeit des Skippers.
Die Entscheidung: Dem Grunde nach hat der Eigner Anspruch. Der Skipper vertrat ihn nicht in dem Sinn, dass ihm dessen Verhalten zugerechnet wird, weil er nur diese eine Fahrt übernommen hatte. Die Klausel, wonach jede grobe Fahrlässigkeit eines Schiffsführers dem Eigner schadet, hielt nicht.
Was Sie daraus mitnehmen: Wer das Boot nur für eine Überstellung abgibt, muss sich Fehler des Skippers meist nicht anrechnen lassen. Betreut jemand das Boot laufend für Sie, kann das anders sein. Entschieden wurde nach deutschem Recht vor der Reform 2008.
Fundstelle: Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
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Bootsversicherung
Außenbordmotor bloß angeschraubt: Versicherung zahlt nach Diebstahl nicht
Landgericht Bochum, Urteil 29.07.2009, Az. 4 O 31/09
Der Fall: In einem eingezäunten Hafen stahlen Unbekannte einen etwa 170 Kilogramm schweren Außenborder. Er hing mit vier Schrauben am Spiegel, ein Schloss gab es nicht.
Die Entscheidung: Keine Leistung. Die Bedingungen forderten einen gesicherten Motor; nur angeschraubt reicht dafür nicht, Gewicht und Schrauben sind kein Diebstahlschutz.
Was Sie daraus mitnehmen: Den Außenborder immer mit Motorschloss oder Sicherungsbolzen versperren, auch hinter einem Zaun. In der Polizze und den Bedingungen nachlesen, welche Sicherung verlangt ist.
Bei NAMMERT: Bei Basis Plus und Premium gibt es für Schäden am Außenbordmotor keine Leistung, wenn er weder mit Sicherungsbolzen oder gleichwertiger Diebstahlsicherung gesichert noch in einem versperrten Gebäude abgestellt war.
Klausel: Kasko Basis Plus A-6.7, Kasko Premium A-6.5
Fundstelle: Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
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Bootsversicherung
Ruderanlage versagt vor dem Felsen: Versicherung muss trotzdem zahlen
Oberlandesgericht Hamm, Urteil 20.05.2015, Az. 20 U 234/11
Der Fall: Vor der Côte d’Azur rammte 2009 eine schnelle Motoryacht einen Felsen und ging unter, weil die Steuerung plötzlich nicht mehr ansprach. Die Ruderanlage war nach früheren Ausfällen im Winter überholt worden. Die Kaskoversicherung sprach von grober Fahrlässigkeit und zahlte nicht.
Die Entscheidung: 584.100 Euro muss die Versicherung leisten. Nach der bestätigten Reparatur durfte der Bootsführer von einer funktionierenden Steuerung ausgehen. Wer im Schreck nicht ideal reagiert, handelt nicht automatisch grob fahrlässig; beweisen muss das der Versicherer.
Was Sie daraus mitnehmen: Werftrechnungen und Bestätigungen aufheben. Damit lässt sich später belegen, dass das Boot in Ordnung gebracht war.
Fundstelle: Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
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Bootsversicherung
Über die Heckwelle eines Frachters gesprungen: keine Leistung aus der Kasko
Oberlandesgericht Köln, Urteil 12.10.2010, Az. 9 U 84/10
Der Fall: 2007 überholte ein Eigner mit seinem 525 PS starken Sportboot auf dem Rhein bei mindestens 80 km/h ein Frachtschiff, nahe bei einem Strandbad. Das Boot sprang über die Heckwelle, der Fahrer fiel ins Wasser, das Boot raste ohne ihn auf eine Insel. Totalschaden.
Die Entscheidung: Die Kaskoversicherung musste nichts zahlen, weil der Eigner grob fahrlässig gehandelt hatte. Tempo, Überholen in der engen Fahrrinne und die Fahrt durch die Heckwelle wogen zusammen schwer. Nach damaligem deutschem Recht bedeutete das den vollen Verlust des Anspruchs.
Was Sie daraus mitnehmen: Heute wird in Deutschland bei grober Fahrlässigkeit nach der Schwere des Verschuldens gekürzt (§ 81 Abs. 2 VVG), nicht mehr automatisch alles verweigert. Heckwellen großer Schiffe mit wenig Fahrt nehmen und den Notstopp mit der Leine am Körper tragen.
Bei NAMMERT: Bei grober Fahrlässigkeit kürzt Basis je nach Schwere des Verschuldens. Basis Plus verzichtet auf die Kürzung bis 25 Prozent der Versicherungssumme, Premium bis 50 Prozent, ausgenommen Schäden durch Diebstahl, Drogen oder Alkohol.
Klausel: Kasko Basis A-6, Kasko Basis Plus A-7, Kasko Premium A-7
Fundstelle: Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
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Wasserski und Jetski
Wasserskiunfall am Gardasee: der Ehemann am Steuer haftet voll mit
Bundesgerichtshof, Urteil 24.03.2009, Az. VI ZR 79/08
Der Fall: 2001 fuhr eine Frau am Gardasee Wasserski, ihr Mann lenkte das Motorboot eines Bekannten. Sie schwamm zum Boot zurück, er gab nach einem Zuruf Gas, doch das Getriebe stand noch auf rückwärts. Die Frau kam in die Schraube. Der Bootseigentümer war bereits zum Schadenersatz verurteilt und forderte vom Ehemann einen Anteil.
Die Entscheidung: Laut Bundesgerichtshof gilt für den Ehemann nicht die mildere Haftung unter Eheleuten nach deutschem Recht (§ 1359 BGB). Motorboote mit Wasserskiläufern unterliegen klaren Regeln wie der Straßenverkehr. Die Aufteilung des Schadens ging an das Oberlandesgericht zurück.
Was Sie daraus mitnehmen: Wer das Zugboot lenkt, haftet in vollem Umfang, auch der Familie gegenüber. Schwimmt jemand in der Nähe des Hecks, Motor abstellen. Ein fremdes Boot erst fahren, wenn Gas und Getriebe genau erklärt sind.
Fundstelle: Nachweis bei dejure.org
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Wasserski und Jetski
Mit dem Jetski der Feuerwehr geholfen und gekentert: kein Ersatz von der Stadt
Landgericht Köln, Urteil 09.02.2021, Az. 5 O 112/19
Der Fall: Im Mai 2018 trieb in Köln ein leeres Sportboot den Rhein hinunter und verhakte sich in Ankerketten. Ein Jetskifahrer setzte einen Feuerwehrmann über; als dieser umstieg, kippte der Jetski, und der Fahrer wurde unter Wasser gedrückt. Er klagte die Stadt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Die Entscheidung: Ohne Erfolg. Eine Pflicht zur Hilfe bestand nicht, weil kein Unglücksfall im Sinn des Gesetzes vorlag; er hatte freiwillig mitgemacht. Ein schuldhaftes Fehlverhalten des Feuerwehrmanns war nicht nachweisbar.
Was Sie daraus mitnehmen: Wer freiwillig mit dem eigenen Fahrzeug hilft, trägt das Risiko zunächst selbst. Vorher genau vereinbaren, wie und wann umgestiegen wird.
Fundstelle: Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
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