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Gesunkenes Motorboot wird mit einem Kran aus dem Hafenbecken gehoben

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Zahlt die Versicherung die Bergung ohne behördliche Anordnung?

Kurze Antwort

An dieser Frage gehen die Bedingungswerke auseinander. Manche Polizze zahlt die Bergung nur nach einem Bescheid, eine andere auch dann, wenn die Maßnahme seemännisch unausweichlich war. Der Unterschied zeigt sich erst, wenn das Boot schon unten liegt.

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Bei den Bergungskosten entscheidet nicht der Höchstbetrag, sondern der Auslöser. Ein Teil der Bedingungswerke zahlt nur, wenn ein Staat oder eine Behörde die Bergung angeordnet hat. Ein anderer Teil zahlt auch ohne Bescheid, sobald der Eigner selbst verpflichtet war oder die Maßnahme seemännisch erforderlich war. Wer beim Vergleich nur auf die Millionenangabe im Prospekt schaut, überliest den Satz davor, und dieser Satz entscheidet, ob der Betrag überhaupt fällig wird.

In Österreich ist die zuständige Stelle nicht immer dieselbe. Auf der Donau wacht die Schifffahrtsaufsicht über die Wasserstraße, auf den Seen sind es die Schifffahrtsbehörden der Länder, und an einem freien Ankerplatz ohne jede Zuständigkeit kann ein Bescheid gar nicht ergehen. Der praktische Fall sieht ohnehin selten nach Behörde aus: Das Boot sinkt am eigenen Liegeplatz, und der Hafenbetreiber verlangt die Beseitigung aus dem Liegeplatzvertrag, nicht aus einem Verfahren. Unausweichlich ist die Bergung trotzdem.

Ein zweiter Weg bleibt auch ohne Anordnung offen. Das österreichische Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet Sie, einen Schaden abzuwenden und zu mindern, und die Aufwendungen dafür trägt grundsätzlich der Versicherer, soweit der Schaden selbst gedeckt ist. Wer das Boot nach einem gedeckten Ereignis heben lässt, damit es nicht weiter beschädigt wird, bewegt sich auf diesem Weg und nicht auf dem Weg des Bescheids. Prüfen Sie vor einem weiten Fahrtgebiet deshalb immer beides: den Höchstbetrag und die Bedingung, die davor steht.

Gesunkenes Boot: Bergung mit behördlicher Anordnung und ohne Bescheid im Vergleich

Zum Merken

Der Höchstbetrag

steht im Prospekt und beeindruckt

Der Satz davor

entscheidet, ob er überhaupt fällig wird

Ohne Bescheid bleibt oft nur der Weg über die Schadenminderung, und der setzt einen gedeckten Schaden voraus.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Was gilt als behördliche Anordnung?

Ein Bescheid oder eine Verfügung einer zuständigen Stelle, die Ihnen die Bergung oder die Beseitigung des Wracks aufträgt. Eine Forderung des Hafens aus Ihrem Liegeplatzvertrag ist das nicht, auch wenn sie genauso verbindlich wirkt.

Und wenn gar keine Behörde zuständig ist?

Dann kann eine Anordnung nicht ergehen, etwa an einem freien Ankerplatz oder auf hoher See. Genau diese Lücke sehen Sie sich in der Polizze an, bevor Sie ein weites Fahrtgebiet vereinbaren.

Zahlt der Versicherer die Hebung als Schadenminderung?

Soweit der Schaden selbst gedeckt ist und die Maßnahme den Schaden kleiner hält, ja. Das ist ein anderer Anspruch als die angeordnete Bergung und steht nicht unter deren Voraussetzungen. Melden Sie die Maßnahme deshalb vorher an.

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