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Schifffahrtszeichen erklärt: was die Tafeln in Österreich bedeuten

Wer am Wolfgangsee, am Attersee oder auf der Drau unterwegs ist, fährt nach der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung. Ihre Tafeln sehen aus wie die deutschen, manche tragen aber eine andere Nummer. Hier ist jedes der 94 Schifffahrtszeichen der deutschen Liste erklärt: was die Tafel bedeuten soll im amtlichen Wortlaut, die Nummer in der SFVO, wo sie abweicht, und ein Hinweis, wo Österreich etwas anders sagt. Der Trainer fragt zehn Zeichen je Runde ab, die für Sportboote zählen.

Trainer: zehn Tafeln je Runde

Zehn zufällige Zeichen, die für Sportboote zählen, je vier Antworten zur Wahl. Am Ende sehen Sie, wie viele Sie richtig hatten. Nichts wird gespeichert.

Verbotszeichen (A)

Rot umrandete weiße Tafel mit rotem Schrägbalken über dem schwarzen Symbol. A.1, rot-weiß-rot gestreift, sperrt die Durchfahrt ganz.

  • A.1: Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt, allgemeines Verbotszeichen

    A.1

    Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt, allgemeines Verbotszeichen

    Sportboot-wichtig
  • A.1a: Gesperrte Wasserflächen; jedoch für ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine befahrbar.

    A.1a

    Gesperrte Wasserflächen; jedoch für ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine befahrbar.

    Sportboot-wichtig

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • A.2: Überholverbot, allgemein

    A.2

    Überholverbot, allgemein

    Sportboot-wichtig
  • A.3: Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen. Satz 1 gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.

    A.3

    Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen. Satz 1 gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • A.4: Verbot des Begegnens und Überholens

    A.4

    Verbot des Begegnens und Überholens

    Sportboot-wichtig
  • A.4.1: Verbot des Begegnens und Überholens für Verbände untereinander

    A.4.1

    Verbot des Begegnens und Überholens für Verbände untereinander

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • A.5: Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht

    A.5

    Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht

    Sportboot-wichtig
  • A.5.1: Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist

    A.5.1

    Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist

    Sportboot-wichtig

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • A.6: Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht

    A.6

    Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht

    Sportboot-wichtig
  • A.7: Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht

    A.7

    Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht

    Sportboot-wichtig
  • A.8: Wendeverbot

    A.8

    Wendeverbot

    Sportboot-wichtig
  • A.9: Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen

    A.9

    Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen

    Sportboot-wichtig

    In Österreich mit dem Wortlaut "Verbot, Wellenschlag zu verursachen".

  • A.10: Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren

    A.10

    Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren

    Sportboot-wichtig
  • A.11: Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen

    A.11

    Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • A.12: Fahrverbot für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb

    A.12

    Fahrverbot für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb

    Sportboot-wichtig
  • A.13: Fahrverbot für ein Sportboot

    A.13

    Fahrverbot für ein Sportboot

    Sportboot-wichtig

    In Österreich: Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge.

  • A.14: Verbot des Wasserskilaufens

    A.14

    Verbot des Wasserskilaufens

    Sportboot-wichtig
  • A.15: Fahrverbot für ein Segelfahrzeug

    A.15

    Fahrverbot für ein Segelfahrzeug

    Sportboot-wichtig
  • A.16: Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt

    A.16

    Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt

    Sportboot-wichtig
  • A.17: Verbot des Segelsurfens

    A.17

    Verbot des Segelsurfens

    Sportboot-wichtig

    In Österreich: Verbot für Segelbretter.

  • A.18: Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)

    A.18 SFVO: A.20

    Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)

    Sportboot-wichtig

    In der österreichischen SFVO unter A.20 (Verbot für Wassermotorräder).

  • A.20: Bade- und Schwimmverbot

    A.20

    Bade- und Schwimmverbot

    Sportboot-wichtig

    Nicht verwechseln: A.20 der österreichischen SFVO ist das Verbot für Wassermotorräder.

Gebotszeichen (B)

Rot umrandet, kein Schrägbalken: Hier muss man etwas tun, etwa die Richtung einhalten, langsamer fahren oder ein Schallzeichen geben.

  • B.1: Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen

    B.1

    Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen

    Sportboot-wichtig
  • B.2a: Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt

    B.2a

    Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • B.2b: Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt

    B.2b

    Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • B.3a: Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt

    B.3a

    Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • B.3b: Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt

    B.3b

    Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • B.4a: Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren

    B.4a

    Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • B.4b: Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren

    B.4b

    Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • B.5: Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten

    B.5

    Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten

    Sportboot-wichtig
  • B.6: Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h) nicht zu überschreiten

    B.6

    Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h) nicht zu überschreiten

    Sportboot-wichtig
  • B.7: Gebot, Schallzeichen zu geben

    B.7

    Gebot, Schallzeichen zu geben

    Sportboot-wichtig
  • B.8: Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen

    B.8

    Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen

    Sportboot-wichtig
  • B.9a: Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern

    B.9a

    Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern

    Sportboot-wichtig

    B.9 der österreichischen SFVO ist ein anderes Zeichen (Landstrom).

  • B.9b: wie vor, die Bedeutung entspricht B.9a

    B.9b

    wie vor, die Bedeutung entspricht B.9a

    Sportboot-wichtig

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • B.10: Gebot, bei diesem von Land gegebenen „Bleib-Weg-Signal“ die unter § 8.09 Nummer 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, genannten Maßnahmen zu ergreifen; das Schallzeichen besteht aus einer mindestens 15 Minuten langen ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tons, das Lichtzeichen entspricht dem nach § 4.01 Nummer 2.

    B.10

    Gebot, bei diesem von Land gegebenen „Bleib-Weg-Signal“ die unter § 8.09 Nummer 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, genannten Maßnahmen zu ergreifen; das Schallzeichen besteht aus einer mindestens 15 Minuten langen ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tons, das Lichtzeichen entspricht dem nach § 4.01 Nummer 2.

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • B.11a: Gebot, Sprechfunk zu benutzen

    B.11a

    Gebot, Sprechfunk zu benutzen

    Sportboot-wichtig

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • B.11b: Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen

    B.11b

    Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen

    Sportboot-wichtig

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • B.12: Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen

    B.12 SFVO: B.9

    Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen

    In der österreichischen SFVO unter B.9 (Gebot zur Nutzung von Landstrom).

Einschränkungszeichen (C)

Auch sie sind weiß mit rotem Rand und kündigen Engstellen an: wenig Tiefe, geringe Durchfahrtshöhe, schmale Öffnung.

  • C.1: Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.

    C.1

    Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.

    Sportboot-wichtig
  • C.2: Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.

    C.2

    Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.

    Sportboot-wichtig
  • C.3: Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt.

    C.3

    Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt.

    Sportboot-wichtig
  • C.4: Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schifffahrtszeichen angegeben.

    C.4

    Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schifffahrtszeichen angegeben.

    Sportboot-wichtig

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • C.5: Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss.

    C.5

    Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss.

    Sportboot-wichtig

Empfehlungszeichen (D)

Gelb und Grün empfehlen, sie verbieten nichts: die gelbe Raute über der Brückenöffnung, grün-weiße Tafeln, ein Richtungspfeil.

  • D.1a: Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr in beiden Richtungen

    D.1a

    Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr in beiden Richtungen

    Sportboot-wichtig
  • D.1b: Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt).

    D.1b

    Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt).

    Sportboot-wichtig
  • D.2: Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten

    D.2

    Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten

    Sportboot-wichtig
  • D.3: Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren

    D.3

    Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren

    Sportboot-wichtig

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

Hinweiszeichen (E)

Blau mit weißem Symbol heißt erlaubt oder gut zu wissen: Anlegen, Ankern, Wasserski, Fähre. Ein weißer Schrägbalken hebt eine Regel auf.

  • E.1: Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

    E.1

    Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

    Sportboot-wichtig
  • E.2: Kreuzung einer Hochspannungsleitung

    E.2

    Kreuzung einer Hochspannungsleitung

    Sportboot-wichtig
  • E.3: Hinweis auf ein Wehr

    E.3

    Hinweis auf ein Wehr

    Sportboot-wichtig
  • E.4a: Nicht frei fahrende Fähre

    E.4a

    Nicht frei fahrende Fähre

    Sportboot-wichtig

    In Österreich als E.4 Buchstabe a.

  • E.4b: Frei fahrende Fähre

    E.4b

    Frei fahrende Fähre

    Sportboot-wichtig

    In Österreich als E.4 Buchstabe b.

  • E.5: Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht

    E.5

    Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht

    Sportboot-wichtig
  • E.5.1: Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist

    E.5.1

    Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist

    Sportboot-wichtig

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.5.2: Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind

    E.5.2

    Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind

    Sportboot-wichtig

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.5.3: Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen

    E.5.3

    Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen

    Sportboot-wichtig

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.5.4: Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

    E.5.4

    Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.5.5: Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss

    E.5.5

    Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.5.6: Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss

    E.5.6

    Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.5.7: Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss

    E.5.7

    Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.5.8: Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

    E.5.8

    Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.5.9: Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss

    E.5.9

    Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss

    In Österreich: Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt mit einem blauen Licht oder Kegel.

  • E.5.10: Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss

    E.5.10

    Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.5.11: Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss

    E.5.11

    Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.5.12: Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

    E.5.12

    Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.5.13: Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss

    E.5.13

    Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss

    In Österreich: Liegestelle für alle Fahrzeuge mit einem blauen Licht oder Kegel.

  • E.5.14: Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss

    E.5.14

    Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.5.15: Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss

    E.5.15

    Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.6: Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht

    E.6

    Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht

    Sportboot-wichtig
  • E.7: Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht

    E.7

    Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht

    Sportboot-wichtig
  • E.7.1: Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens

    E.7.1

    Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.8: Hinweis auf eine Wendestelle

    E.8

    Hinweis auf eine Wendestelle

    Sportboot-wichtig
  • E.9a: Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße

    E.9a

    Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.9b: Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße

    E.9b

    Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.9c: Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße

    E.9c

    Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.10a: Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße

    E.10a

    Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.10b: Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein

    E.10b

    Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.11: Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.

    E.11

    Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.

    Sportboot-wichtig
  • E.12a: Hinweis auf ein ausfahrendes Fahrzeug

    E.12a

    Hinweis auf ein ausfahrendes Fahrzeug

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.13: Trinkwasserzapfstelle

    E.13

    Trinkwasserzapfstelle

    Sportboot-wichtig
  • E.14: Fernsprechstelle

    E.14

    Fernsprechstelle

    Sportboot-wichtig

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.15: Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb

    E.15

    Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb

    Sportboot-wichtig
  • E.16: Fahrerlaubnis für ein Sportboot

    E.16

    Fahrerlaubnis für ein Sportboot

    Sportboot-wichtig

    In Österreich: Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge.

  • E.17: Wasserskistrecke

    E.17

    Wasserskistrecke

    Sportboot-wichtig
  • E.18: Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug

    E.18

    Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug

    Sportboot-wichtig
  • E.19: Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt

    E.19

    Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt

    Sportboot-wichtig
  • E.20: Erlaubnis für Segelsurfen

    E.20

    Erlaubnis für Segelsurfen

    Sportboot-wichtig

    In Österreich: Erlaubnis für Segelbretter.

  • E.21: Nautischer Informationsfunk

    E.21

    Nautischer Informationsfunk

    Sportboot-wichtig

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.22: Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)

    E.22 SFVO: E.24

    Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)

    Sportboot-wichtig

    In der österreichischen SFVO unter E.24 (Erlaubnis für Wassermotorräder); E.22 ist dort die Genehmigung zum Einsetzen und Herausheben von Kleinfahrzeugen.

  • E.23: Hochwassermarken

    E.23

    Hochwassermarken

    Sportboot-wichtig

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

  • E.24: Erlaubnis für Kitesurfen

    E.24

    Erlaubnis für Kitesurfen

    Sportboot-wichtig

    E.24 der österreichischen SFVO ist die Erlaubnis für Wassermotorräder.

  • E.25: Landstromanschluss vorhanden

    E.25

    Landstromanschluss vorhanden

    In Österreich mit dem Wortlaut "Landstrom".

  • E.26: Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot

    E.26

    Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot

    Sportboot-wichtig

    In der SFVO nicht mit dieser Bedeutung enthalten.

Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für den Verordnungstext. Licht- und Flaggenformen sind nicht gezeichnet; für Sie gilt die Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes.

Quellen, abgerufen am 11.10.2026:

  1. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO), Anlage 7 Schifffahrtszeichen, gesetze-im-internet.de
  2. BinSchStrO Anlage 7, Fassung bei ELWIS (Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes)
  3. Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), Anlage 3 Schifffahrtszeichen, RIS

Woran man die Tafeln erkennt

Der Buchstabe vor der Nummer verrät die Gruppe: A verbietet, B gebietet, C schränkt ein, D empfiehlt, E erlaubt oder informiert. Diese Ordnung ist in Österreich und Deutschland dieselbe, weil beide Länder dem europäischen Code CEVNI folgen.

Am schnellsten hilft die Farbe. Ein roter Rand verlangt etwas, ein roter Schrägbalken verbietet es. Blaue Tafeln sind die freundlichen: Dort darf man ankern, anlegen oder Wasserski fahren. Viele Paare tragen dasselbe Symbol, A.14 verbietet Wasserski, E.17 weist die Strecke dafür aus.

Steht eine Zahl auf der Tafel, gehört sie zur Regel. Auf B.6 ist es die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in km/h über Grund, bei den Liegezeichen die Breite der Wasserfläche in Metern.

Wo die Zeichen gelten

Auf den österreichischen Seen und Flüssen, die keine Wasserstraße sind, gilt die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung. Ihre Anlage 3 zeigt die Schifffahrtszeichen. Auf den Wasserstraßen wie der Donau gilt die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, auf dem Bodensee die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung.

Die meisten Tafeln haben in der SFVO dieselbe Nummer wie in Deutschland. Wo nicht, steht die österreichische Nummer auf der Karte. Achtung bei A.20 und E.24: In Deutschland ist A.20 das Badeverbot und E.24 die Kitesurfstrecke, in der SFVO stehen unter diesen Nummern Verbot und Erlaubnis für Wassermotorräder. B.9 der SFVO ist das Gebot, Landstrom zu nutzen.

Gezeigt wird der amtliche deutsche Wortlaut der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Wo die SFVO anders formuliert, etwa "Sport- und Vergnügungsfahrzeuge" statt "Sportboot", steht das als Hinweis darunter.

Fragen zu den Tafeln in Österreich

Sind die Schifffahrtszeichen in Österreich und Deutschland gleich?

Fast. Form, Farbe und Bedeutung folgen in beiden Ländern dem europäischen Code CEVNI. Abweichungen gibt es bei einigen Nummern, etwa beim Verbot für Wassermotorräder, das in der SFVO A.20 heißt und in Deutschland A.18.

Welche Verordnung gilt auf dem Attersee oder dem Wörthersee?

Die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, kurz SFVO. Sie regelt die Schifffahrt auf den Seen und Flüssen, die keine Wasserstraße im Sinne des Schifffahrtsgesetzes sind. Dazu können Regeln der Länder kommen, etwa zu Motorbooten auf einzelnen Seen.

Was bedeutet eine blaue Tafel mit Wasserskifahrer?

Das ist eine Wasserskistrecke (E.17). Das rot durchgestrichene Gegenstück A.14 verbietet ihn. Ob Wasserski auch außerhalb solcher Strecken erlaubt ist, regelt die Verordnung für den jeweiligen See.

Brauche ich für die Prüfung die Nummern der Zeichen?

Für den Befähigungsausweis zählt, dass Sie die Bedeutung kennen und die Tafel auf dem Wasser richtig deuten. Die Nummern helfen vor allem beim Nachschlagen in der Verordnung.

Befähigungsausweis lernen in der Akademie Strafen am Wasser in Österreich

Ein Paar sitzt bei Sonnenuntergang lachend auf dem Bug eines kleinen Motorboots auf einem Waldsee

Feierabend auf dem Wasser

Füße ins Wasser, Kopf frei.

Beitrag in einer Minute, Polizze am selben Tag, ein Mensch am Telefon.

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Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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