Was macht ein Versicherungsmakler in Österreich im Schadensfall?
Was ein Versicherungsmakler in Österreich im Schadensfall macht, sieht § 28 Z 6 Maklergesetz …
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Kurz gesagt
Lehnt die Versicherung in Österreich den Schaden ab, verlangen Sie zuerst eine schriftliche Begründung mit der Bedingung, auf die sie sich stützt. Ab einer solchen Ablehnung mit Hinweis auf die Frist läuft ein Jahr, um den Anspruch einzuklagen (§ 12 Abs. 3 VersVG). Bis dahin können Sie nachverhandeln, das Sachverständigenverfahren der Bedingungen nutzen oder sich an die Versicherungsbeschwerdestelle wenden.
Fristen und Kosten nach einer Ablehnung in Österreich, Stand Oktober 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Klagefrist nach schriftlicher Ablehnung | 1 Jahr (§ 12 Abs. 3 VersVG) |
| Verjährung von Ansprüchen | 3 Jahre, längstens 10 Jahre |
| Schlichtung bei der RSS | kostenfrei, in der Regel etwa 3 Monate, eigene Kosten tragen Sie selbst |
| Abschriften eigener Erklärungen | Kosten trägt der Versicherungsnehmer (§ 3 Abs. 4 VersVG) |
Fristen laut Versicherungsvertragsgesetz.
Angaben zur RSS laut Fachverband der Versicherungsmakler,
zur Beschwerdestelle laut Sozialministerium, zur FMA laut FMA.
Anwalts- und Gerichtskosten hängen vom Streitwert ab.
Rechenbeispiel
Die Eigenheimversicherung lehnt einen Wasserschaden mit dem Hinweis ab, das Rohr sei durch Abnützung undicht geworden. Das Schreiben langt am 10. Februar ein und nennt Klausel und Klagefrist.
| Februar | Begründung und Klausel mit den Bedingungen vergleichen, Installateursbericht beilegen |
| März | Beschwerde beim Versicherer, danach bei der Versicherungsbeschwerdestelle |
| Ab Juni | Rechtsschutz klären, Anwalt beiziehen, wenn keine Einigung in Sicht ist |
| Spätestens 10. Februar des Folgejahres | Klage einbringen, sonst droht Leistungsfreiheit |
Wer früh begründet widerspricht und die Jahresfrist im Kalender hat, behält alle Wege offen.
Eine Ablehnung am Telefon reicht nicht. Nach § 12 Abs. 2 VersVG muss die schriftliche Entscheidung des Versicherers zumindest die Tatsache und die gesetzliche oder vertragliche Bestimmung nennen, auf die er die Ablehnung stützt. Bitten Sie um genau diese Angaben, wenn sie fehlen.
Legen Sie dann die genannte Klausel neben Ihre Polizze und die Bedingungen in der Fassung, die bei Vertragsabschluss galt. Fehlen Ihnen eigene Erklärungen, etwa der Antrag oder die Schadenmeldung, können Sie jederzeit Abschriften verlangen (§ 3 Abs. 3 VersVG). Brauchen Sie diese für eine Frist, ist der Fristlauf vom Antrag bis zum Eingang gehemmt.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren (§ 12 Abs. 1 VersVG). Haben Sie den Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung bis zum Eingang seiner schriftlichen Entscheidung gehemmt; nach zehn Jahren tritt sie jedenfalls ein (§ 12 Abs. 2 VersVG).
Wichtiger ist meist die kurze Frist: Der Versicherer wird leistungsfrei, wenn Sie den Anspruch nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend machen (§ 12 Abs. 3 VersVG). Die Frist beginnt erst, wenn er schriftlich und begründet abgelehnt und dabei auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Sie ist gehemmt, solange über eine Einigung verhandelt wird oder Sie ohne Verschulden an der Klage gehindert sind.
| Frist | Dauer | Beginn |
|---|---|---|
| Klagefrist | 1 Jahr | schriftliche Ablehnung mit Begründung und Hinweis auf die Frist |
| Verjährung | 3 Jahre | gehemmt ab Anmeldung bis zur schriftlichen Entscheidung |
| Höchstgrenze | 10 Jahre | jedenfalls |
| Abschriften eigener Erklärungen | Hemmung | vom Antrag bis zum Eingang (§ 3 Abs. 3 VersVG) |
Geht es um die Höhe des Schadens oder um einzelne Voraussetzungen, sehen viele Bedingungen der Sachversicherung ein Sachverständigenverfahren vor. Ob es das in Ihrem Vertrag gibt und wie es eingeleitet wird, steht in den Bedingungen.
Das Gesetz setzt Grenzen: Die Sachverständigen müssen von einem unbeteiligten Dritten oder in gleicher Zahl von beiden Seiten benannt werden (§ 64 Abs. 1 VersVG). Weicht ihre Feststellung offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage ab, ist sie nicht verbindlich, und das Gericht entscheidet (§ 64 Abs. 2 VersVG).
Der erste Weg führt zum Beschwerdemanagement des Versicherers selbst; die Kontaktdaten stehen meist unter Ombudsstelle oder Beschwerdemanagement auf seiner Website.
Die Versicherungsbeschwerdestelle ist seit 1. Oktober 2018 im Sozialministerium angesiedelt. Sie beurteilt die Beschwerde rechtlich, holt eine Stellungnahme des Versicherers ein und vermittelt nach Möglichkeit. Schicken Sie Polizze, Bedingungen und den Schriftverkehr mit. Kontakt: Stubenring 1, 1010 Wien, Telefon +43 1 71100 862516.
Die FMA nimmt Beschwerden über beaufsichtigte Unternehmen entgegen, wenn Sie sich vorher beim Unternehmen beschwert haben. Sie prüft, ob das Aufsichtsrecht eingehalten wurde, kann aber keine individuelle Lösung erwirken. Verbraucherhotline: +43 1 249 59 3444.
Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbands der Versicherungsmakler (RSS) schlichtet Streitigkeiten, an denen ein Versicherungsmakler beteiligt ist, häufig nach Deckungsablehnungen. Angerufen wird sie meist vom Makler für seinen Kunden. Das Verfahren ist kostenfrei, dauert in der Regel drei Monate und endet mit einer unverbindlichen Empfehlung.
Ob Ihr Makler Sie dabei unterstützt, hängt vom Maklervertrag ab (§ 28 Z 6 Maklergesetz kann abbedungen sein).
Hilft keine Stelle weiter, bleibt die Klage. Wann die Jahresfrist abläuft, sollten Sie früh berechnen. Ob eine Beschwerde oder ein Schlichtungsverfahren die Frist anhält, lässt sich nicht für jeden Fall sicher sagen; planen Sie die Klage deshalb innerhalb des Jahres ein und lassen Sie sich rechtzeitig von einem Rechtsanwalt beraten.
Prüfen Sie, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Streit aus Versicherungsverträgen umfasst. Wartezeiten und Ausschlüsse stehen in den Bedingungen; holen Sie die Deckungszusage ein, bevor Kosten entstehen.
Fragen und Antworten
Ein Jahr ab der schriftlichen, begründeten Ablehnung mit Hinweis auf diese Frist (§ 12 Abs.
3 VersVG).
Zumindest die Tatsache und die gesetzliche oder vertragliche Bestimmung,
auf die sich der Versicherer stützt.
Nein.
Sie prüft das Aufsichtsrecht; eine Einzelfallentscheidung bleibt Schlichtungsstellen und Gerichten
vorbehalten.
Nein, sie ist rechtlich unverbindlich, hat aber in der Praxis Gewicht.
Ja, sie bearbeitet Beschwerden über in- und ausländische Versicherungsunternehmen und arbeitet bei
grenzüberschreitenden Fällen mit Stellen anderer Mitgliedstaaten zusammen.
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