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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen

Haftet der Versicherungsmakler in Österreich für Beratungsfehler?

Kurz gesagt

Ja. Der Versicherungsmakler haftet in Österreich für Beratungsfehler auf Schadenersatz (§ 3 Abs. 4 Maklergesetz), etwa wenn er eine Deckungslücke übersieht oder die Versicherungssumme zu niedrig ansetzt. Für solche Fälle muss er eine Haftpflichtversicherung mit derzeit mindestens 1.564.610 Euro je Schadenfall haben. Ansprüche verjähren drei Jahre nachdem Sie Schaden und Makler kennen.

Haftet der Versicherungsmakler in Österreich für Beratungsfehler?

Was es kostet

Was Ihnen die Durchsetzung eines Anspruchs wegen Beratungsfehler kosten kann und wie hoch der Makler mindestens versichert ist.

BeispielRichtwert
Beratung durch den Versicherungsmakler0 Euro, außer ein Honorar ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart
Erste Anwaltliche Auskunft der Rechtsanwaltskammer0 Euro für das erste Orientierungsgespräch
Mindestdeckung der Haftpflicht des Maklers je Schadenfall1.564.610 Euro
Mindestdeckung für alle Schadenfälle eines Jahres2.315.610 Euro

Gesetzliche Werte und öffentliche Angebote, Stand Oktober 2026.

Ein Gerichtsverfahren kostet je nach Streitwert deutlich mehr; prüfen Sie,

ob Ihre Rechtsschutzversicherung den Fall deckt.

Rechenbeispiel

Haushaltsversicherung zu niedrig angesetzt, vereinfachte Rechnung

Der Makler setzt für eine 85 Quadratmeter große Wohnung in Salzburg eine Versicherungssumme von 35.000 Euro an, ohne nach Einrichtung und Wertsachen zu fragen. Nach einem Leitungswasserschaden von 18.000 Euro zeigt sich: Der Hausrat war 60.000 Euro wert.

Versicherungssumme zu Wert35.000 zu 60.000 Euro, rund 58 Prozent
Zahlung des Versicherersrund 10.500 Euro
Ihr Fehlbetragrund 7.500 Euro
Anspruch gegen den Maklermöglich, wenn die Risikoanalyse fehlte

Den Fehlbetrag können Sie vom Makler als Schadenersatz verlangen, wenn der Fehler in seiner Risikoanalyse lag. Hatten Sie die niedrige Summe gegen seinen dokumentierten Rat gewählt, haftet er nicht.

Was der Versicherungsmakler in Österreich schuldet

Das Maklergesetz zählt die Pflichten des Versicherungsmaklers genau auf (§ 28 MaklerG): eine angemessene Risikoanalyse und ein Deckungskonzept, die Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Versicherers, die Vermittlung des nach den Umständen bestmöglichen Schutzes, die Kontrolle der Polizze, Unterstützung vor und nach dem Versicherungsfall und die laufende Überprüfung bestehender Verträge.

Verletzt der Makler diese Pflichten, können Sie Schadenersatz verlangen (§ 3 Abs. 4 MaklerG). Die Pflichten aus § 28 Satz 1 und Z 1 bis 3 können nicht zu Ihrem Nachteil vertraglich eingeschränkt werden (§ 32 MaklerG).

Typischer BeratungsfehlerMögliche Folge für Sie
Versicherungssumme der Haushaltsversicherung zu niedrigKürzung wegen Unterversicherung
Hochwasser oder Sturm im Deckungskonzept vergessenSchaden ist nicht versichert
Antragsfragen zur Gesundheit nicht erklärtRücktritt des Versicherers, kein Schutz
Polizze nicht auf Fehler kontrolliertfalscher Umfang fällt erst im Schadenfall auf
Bestehende Verträge nie überprüftveralteter Schutz nach Umbau oder Familienzuwachs

Wer im Streit was beweisen muss

Sie müssen darlegen, dass der Makler eine Pflicht verletzt hat und dass Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist. Beim Verschulden hilft Ihnen § 1298 ABGB: Wer eine vertragliche Pflicht nicht erfüllt, muss selbst beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Deshalb ist die Dokumentation der Beratung so wichtig. Bewahren Sie Risikoanalyse, Beratungsprotokoll und Antrag auf. Fehlt die Dokumentation, die das Maklergesetz verlangt, wird es für den Makler im Streit schwerer.

Wann der Makler nicht haftet

Hat der Versicherungsmakler richtig beraten und Sie entscheiden sich bewusst für weniger Schutz, etwa eine niedrigere Versicherungssumme, haftet er für die Lücke nicht. Sinnvoll ist, solche Entscheidungen schriftlich festzuhalten.

Auch für die Leistungsentscheidung des Versicherers haftet der Makler nicht. Lehnt der Versicherer einen Schaden zu Recht ab und die Beratung war korrekt, bleibt der Makler außen vor.

Warum die Haftpflicht des Maklers für Sie zählt

Für die Gewerbeberechtigung muss jeder Versicherungsvermittler eine Haftpflichtversicherung nachweisen (§ 137c GewO 1994). Das Gesetz nennt Ausgangsbeträge von 1.250.000 Euro je Schadenfall und 1.850.000 Euro im Jahr, die nach EU-Recht angepasst werden. Seit 9. Oktober 2024 gelten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2024/896 mindestens 1.564.610 Euro und 2.315.610 Euro.

Damit hängt Ihr Anspruch nicht davon ab, ob der Makler selbst zahlen kann. Norman Nammert ist in Deutschland als Versicherungsmakler registriert (D-C08Q-TOSD4-37) und darf in Österreich tätig sein; für ihn gelten dieselben EU-Mindestsummen.

So gehen Sie bei einem Beratungsfehler vor

Schreiben Sie dem Makler sachlich, welcher Schaden entstanden ist und welchen Fehler Sie sehen, und bitten Sie um Meldung an seine Haftpflichtversicherung. Viele Fälle klären sich so ohne Gericht.

Kommen Sie nicht weiter, hilft eine erste anwaltliche Auskunft bei der Rechtsanwaltskammer Ihres Bundeslandes. Behalten Sie die Frist von drei Jahren ab Kenntnis im Blick.

Schritt für Schritt

  1. Risikoanalyse, Beratungsprotokoll, Antrag und Schreiben des Versicherers zusammensuchen.
  2. Schaden beziffern: Was hätte der Versicherer bei richtiger Beratung gezahlt?
  3. Dem Makler schriftlich den Fehler schildern und um Meldung an seine Haftpflicht bitten.
  4. Bei Ablehnung eine erste anwaltliche Auskunft einholen.
  5. Verjährung beachten: drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Checkliste

  • Beratungsdokumentation vorhanden
  • Schaden mit Zahlen belegt
  • Schreiben an den Makler mit Datum
  • Gewerbeberechtigung des Maklers im GISA geprüft
  • Frist notiert
  • Rechtsschutzversicherung geprüft

Häufige Fehler

  • Das Beratungsprotokoll nicht aufheben
  • Zu lange warten und die Frist von drei Jahren versäumen
  • Den Makler für eine berechtigte Ablehnung des Versicherers verantwortlich machen
  • Eine bewusst gewählte niedrige Summe später dem Makler anlasten

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Haftet der Makler, wenn der Versicherer nicht zahlt?

Nur wenn die Ablehnung auf einem Fehler in seiner Beratung beruht.

Lehnt der Versicherer zu Recht ab und die Beratung war korrekt, haftet er nicht.

Kann der Makler seine Haftung im Vertrag ausschließen?

Die Kernpflichten aus § 28 Satz 1 und Z 1 bis 3 MaklerG kann er nicht zu Ihrem Nachteil

einschränken (§ 32 MaklerG).

Haftet ein Versicherungsagent genauso?

Der Agent arbeitet im Auftrag des Versicherers.

Für seine Fehler haftet im Regelfall auch der Versicherer, für den er tätig ist.

Wie lange kann ich Ansprüche geltend machen?

Drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Schaden und Schädiger kennen (§ 1489 ABGB).

Gilt die Haftung auch für einen Makler aus Deutschland?

Ja.

Er muss dieselben EU-Mindestsummen versichert haben.

Welches Recht im Streit gilt, hängt vom Maklervertrag ab, fragen Sie im Zweifel anwaltlich nach.

Quellen

NAMMERT Versicherungsmakler

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Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO mit Sitz in Deutschland.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

In Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

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