Produkthaftpflicht in Österreich: Haftung nach PHG, Deckung in der Polizze
Wer in Österreich ein Produkt herstellt oder in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt, haftet nach dem Produkthaftungsgesetz für dessen Fehler, ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Das Gesetz verlangt von Herstellern und Importeuren sogar ausdrücklich eine Vorsorge für diese Haftung. Die Produkthaftpflicht ist dafür der übliche Weg, mit Erweiterungen für Zulieferer, Rückruf und Export.
Muss ich als Hersteller in Österreich eine Produkthaftpflicht haben?
Das PHG schreibt Herstellern und Importeuren in § 16 eine Deckungsvorsorge vor: Sie müssen in einem Ausmaß, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist, für ihre Haftung vorsorgen, durch eine Haftpflichtversicherung oder auf andere geeignete Weise. Eine feste Mindestsumme nennt das Gesetz nicht. In der Praxis ist die Versicherung der einzige Weg, der dieser Pflicht auch bei einem Serienschaden gerecht wird. Für reine Händler gilt die Vorschrift nicht.
Wer nach dem PHG haftet
Das österreichische Produkthaftungsgesetz trifft zuerst den Hersteller, also auch den, der sich durch Name oder Marke als Hersteller ausgibt. Gleich neben ihm haftet der Importeur, und zwar derjenige, der das Produkt erstmals in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat. Wer Ware direkt aus Asien oder Amerika bezieht und in Österreich verkauft, steht damit in der Rolle des Herstellers.
Der Händler haftet nur, wenn weder Hersteller noch Importeur festgestellt werden können und er dem Geschädigten nicht in angemessener Frist seinen Vormann nennt. Daneben bleibt die allgemeine Verschuldenshaftung nach dem ABGB bestehen. Sie setzt Verschulden voraus, kennt aber keinen Selbstbehalt des Geschädigten und erfasst auch Schäden an Sachen, die das PHG nicht ersetzt.
PHG 2026: was die neue EU-Richtlinie bringt
Die EU-Richtlinie 2024/2853 ersetzt die Produkthaftungsrichtlinie von 1985 und ist bis 9. Dezember 2026 umzusetzen. Das Justizministerium hat dafür den Entwurf eines Produkthaftungsgesetzes 2026 in Begutachtung geschickt. Er fasst den Produktbegriff neu und passt ihn an die Digitalisierung an, Software ist damit ausdrücklich erfasst.
Nach dem Entwurf entfällt der Selbstbehalt von 500 Euro bei Sachschäden, für Körperschäden mit langer Latenzzeit ist eine Ausschlussfrist von 25 Jahren vorgesehen. Wann das neue Gesetz in Kraft tritt, hängt am weiteren Gesetzgebungsweg. Für die Polizze heißt das schon jetzt: Software, vernetzte Geräte und digitale Komponenten sollten im versicherten Produktumfang ausdrücklich stehen.
Zulieferer: die erweiterte Produkthaftpflicht
Der teure Schadenfall eines Zulieferers ist selten der Brand oder die Verletzung. Teuer wird es, wenn sein Teil beim Abnehmer verbaut, vermischt oder weiterverarbeitet ist und dort alles neu gemacht werden muss. Diese reinen Vermögensschäden sind in der Grunddeckung nach AHVB nicht versichert.
Österreichische Versicherer bieten dafür eigene Erweiterungen an, meist in Besonderen Bedingungen: Verbindung und Vermischung, Weiterverarbeitung, Aus- und Einbaukosten, Prüf- und Sortierkosten. Welche davon die Polizze enthält und mit welcher Versicherungssumme, sollte zu den Lieferverträgen passen, denn dort steht oft, was der Abnehmer im Ernstfall verlangt.
Rückruf nach der Produktsicherheitsverordnung
Seit 13. Dezember 2024 gilt in der ganzen EU die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988. Muss ein Verbraucherprodukt zurückgerufen werden, ist der Rückruf über das Safety Business Gateway zu melden, die Käufer sind unmittelbar zu verständigen, und ihnen ist eine Abhilfe anzubieten, also Reparatur, Austausch oder Erstattung.
Diese Kosten trägt die Produkthaftpflicht nicht. Österreichische Versicherer bieten dafür Rückrufkostenversicherungen an, als eigene Besondere Bedingung oder als Vertrag. Zu klären ist, ob nur der Rückruf der eigenen Ware beim Endkunden gedeckt ist oder auch der beim gewerblichen Abnehmer.
Lieferungen nach USA und Kanada
Ansprüche nach nordamerikanischem Recht sind in österreichischen Polizzen ohne besondere Vereinbarung ausgeschlossen. Wer dorthin liefert, braucht eine eigene Exportklausel mit eigener Versicherungssumme und eigenem Selbstbehalt. Das gilt auch, wenn das Teil nur über einen Kunden in eine Maschine für den amerikanischen Markt gelangt.
Ansprüche mit Strafcharakter, also punitive oder exemplary damages, schließen die Klauseln der Versicherer in der Regel aus. Die Prämie für die Exportdeckung hängt stark vom Anteil des Nordamerikaumsatzes und von der Art der Produkte ab.
Was versichert ist
Personen- und Sachschäden durch ausgelieferte fehlerhafte Produkte
Haftung nach PHG und nach ABGB
Abwehr unbegründeter Ansprüche, auch vor Gericht
Verbindung, Vermischung und Weiterverarbeitung, wenn vereinbart
Aus- und Einbaukosten beim Abnehmer, wenn vereinbart
Prüf- und Sortierkosten, nur mit ausdrücklicher Vereinbarung
Ansprüche aus USA und Kanada, nur mit Exportklausel
Was nicht versichert ist
Rückrufkosten ohne eigene Rückrufversicherung
Mängelbehebung, Austausch oder Preisminderung für das eigene Produkt
Schäden am Produkt selbst
Vertraglich übernommene Haftung, die über das Gesetz hinausgeht
Ansprüche mit Strafcharakter nach US-Recht
Produkte, die im Vertrag nicht beschrieben sind
Wer sie braucht
Hersteller und Zulieferer in Industrie und Gewerbe
Importeure, die Ware erstmals in den EWR einführen
Händler mit Eigenmarke
Anbieter von Software und vernetzten Geräten
Betriebe mit Lieferungen nach Deutschland, in die Schweiz oder nach Nordamerika
Wer sie nicht braucht
Händler fremder Markenware aus dem EWR, die ihren Lieferanten jederzeit nennen können, kommen meist mit der Produkthaftpflicht in der Betriebshaftpflicht aus
Pech-Rad
Drehen Sie am Rad des Pechs
Sechs Schäden, die wirklich passieren: Das Rad wählt Ihren und zeigt, wer zahlt.
Kosten:
Billigtarif Starker Tarif
Alle sechs Fälle ansehen
Kaffeemaschine setzt Küche in Brand, oft fünf- bis sechsstellig. Billigtarif: zahlt, Starker Tarif: zahlt. Sachschaden beim Konsumenten durch ein fehlerhaftes Gerät: der klassische Fall der Produkthaftpflicht.
Fehlerhafte Fenster wieder ausbauen, Ausbau und Einbau beim Bauherrn. Billigtarif: zahlt nicht, Starker Tarif: zahlt. Der Abnehmer verlangt die Kosten für Aus- und Einbau. Das ist ein Vermögensschaden und nur mit der Erweiterung gedeckt.
Kleber verdirbt fertige Möbel, Wert der unbrauchbaren Ware. Billigtarif: zahlt nicht, Starker Tarif: zahlt. Das Produkt wurde verarbeitet und hat das Endprodukt unbrauchbar gemacht. Gedeckt über Verbindung, Vermischung und Weiterverarbeitung.
Ganze Charge muss geprüft werden, Arbeitsaufwand beim Abnehmer. Billigtarif: zahlt nicht, Starker Tarif: zahlt teilweise. Prüf- und Sortierkosten sind nur versichert, wenn sie ausdrücklich in der Polizze stehen, oft mit Teilsumme.
Rückruf aller Akkus, Verständigung, Versand, Ersatz. Billigtarif: zahlt nicht, Starker Tarif: zahlt nicht. Die Rückrufkosten selbst trägt keine Produkthaftpflicht. Dafür braucht es eine eigene Rückrufversicherung.
Klage in Ohio nach Unfall, Verteidigung und Schadenersatz. Billigtarif: zahlt nicht, Starker Tarif: zahlt teilweise. Ohne Exportklausel ausgeschlossen. Mit ihr ist der Schadenersatz gedeckt, Ansprüche mit Strafcharakter bleiben meist ausgenommen.
Was sie kostet
Die Prämie berechnet sich meist nach dem Umsatz mit den versicherten Produkten und nach deren Gefährlichkeit. Ob Teile in andere Produkte eingebaut werden, wie hoch der Exportanteil ist und welche Erweiterungen vereinbart sind, wiegt schwerer als die Höhe der Versicherungssumme.
Wovon der Beitrag abhängt
Art und Einsatzzweck der Produkte
Umsatz mit den versicherten Erzeugnissen
Rolle als Hersteller, Zulieferer, Importeur oder Händler
Exportanteil, besonders nach Nordamerika
Vereinbarte Erweiterungen und Rückrufdeckung
Selbstbehalt und Schadenverlauf
Für die Produkthaftpflicht gibt es in Österreich keine öffentlichen Vergleichswerte, die über ein einzelnes Produkt hinaus etwas aussagen. Wir nennen deshalb keine Beispielprämien, Ihre Prämie steht erst im Angebot fest.
Die Tariflinien am Markt
01
Produkthaftpflicht in der Betriebshaftpflicht
Personen- und Sachschäden durch ausgelieferte Produkte nach AHVB und EHVB, Europa. Passt für Händler und Hersteller von Endprodukten, die nicht weiterverarbeitet werden.
02
Mit Zuliefererbausteinen
Erweiterung um die Vermögensschäden der Abnehmer: Verbindung, Vermischung, Weiterverarbeitung, Aus- und Einbau, bei Bedarf Prüfen und Sortieren. Die übliche Lösung für Zulieferer.
03
Mit Rückruf und Exportklausel
Dazu Rückrufkosten und eine Deckung für USA und Kanada mit eigener Versicherungssumme. Für Serienhersteller und Betriebe mit Nordamerikageschäft.
Woran Sie einen guten Tarif erkennen
Kriterium
Mindeststandard
Starker Tarif
Warum das zählt
Versicherter Produktumfang
alle derzeitigen Produkte in der Polizze beschrieben
Produkte, Verwendung und Abnehmerbranchen beschrieben, Vorsorge für neue Produkte
Was nicht in der Polizze steht, ist im Schadenfall strittig.
Pauschalversicherungssumme
3 Mio. €
5 bis 10 Mio. € und eigene Summen für die Erweiterungen
Ein Serienfehler trifft viele Abnehmer auf einmal und gilt meist als ein Versicherungsfall.
Aus- und Einbaukosten
mit Teilsumme vereinbart
vereinbart, auch für Kosten beim Kunden des Abnehmers
Der Ausbau kostet oft ein Vielfaches des gelieferten Teils.
Prüf- und Sortierkosten
nicht enthalten
vereinbart, schon bei begründetem Verdacht
Bevor feststeht, welche Teile fehlerhaft sind, muss oft die ganze Lieferung geprüft werden.
Rückrufkosten
nicht enthalten
eigener Baustein für Rückruf beim Endkunden und beim Abnehmer
Die Produktsicherheitsverordnung verlangt eine Abhilfe für jeden Käufer.
Digitale Produkte
Software im Produktumfang genannt
Software, Updates und digitale Komponenten ausdrücklich mitversichert
Nach dem PHG 2026 wird Software ausdrücklich zum Produkt.
Örtlicher Geltungsbereich
Europa
weltweit, USA und Kanada per Exportklausel
Teile gelangen über Kunden in Länder, in die der Betrieb nie selbst geliefert hat.
Anbieter im Überblick
Produkthaftpflicht zeichnen alle großen österreichischen Schaden- und Unfallversicherer, meist als Teil der Betriebshaftpflicht. Die Aufzählung beschreibt den Markt und sagt nichts darüber, mit wem wir zusammenarbeiten.
Versicherer
Einordnung
UNIQA
Versicherungsgruppe mit Sitz in Wien, Firmenkunden und Industrie
Wiener Städtische
Gesellschaft der Vienna Insurance Group
Donau Versicherung
Gesellschaft der Vienna Insurance Group, eigene Klauseln zur Produkthaftpflicht
Generali Versicherung
Gewerbe- und Industriekunden in Österreich
Allianz Elementar
österreichische Sachversicherung der Allianz-Gruppe
Zurich
Gewerbe und Industrie, Teil der Zurich-Gruppe
HDI Global
Industrieversicherer der Talanx-Gruppe mit Niederlassung in Wien