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Produkthaftpflicht in Österreich: Haftung nach PHG, Deckung in der Polizze

Wer in Österreich ein Produkt herstellt oder in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt, haftet nach dem Produkthaftungsgesetz für dessen Fehler, ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Das Gesetz verlangt von Herstellern und Importeuren sogar ausdrücklich eine Vorsorge für diese Haftung. Die Produkthaftpflicht ist dafür der übliche Weg, mit Erweiterungen für Zulieferer, Rückruf und Export.

Die Frage, die hier fast jeder zuerst stellt

Muss ich als Hersteller in Österreich eine Produkthaftpflicht haben?

Das PHG schreibt Herstellern und Importeuren in § 16 eine Deckungsvorsorge vor: Sie müssen in einem Ausmaß, wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist, für ihre Haftung vorsorgen, durch eine Haftpflichtversicherung oder auf andere geeignete Weise. Eine feste Mindestsumme nennt das Gesetz nicht. In der Praxis ist die Versicherung der einzige Weg, der dieser Pflicht auch bei einem Serienschaden gerecht wird. Für reine Händler gilt die Vorschrift nicht.

Wer nach dem PHG haftet

Das österreichische Produkthaftungsgesetz trifft zuerst den Hersteller, also auch den, der sich durch Name oder Marke als Hersteller ausgibt. Gleich neben ihm haftet der Importeur, und zwar derjenige, der das Produkt erstmals in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat. Wer Ware direkt aus Asien oder Amerika bezieht und in Österreich verkauft, steht damit in der Rolle des Herstellers.

Der Händler haftet nur, wenn weder Hersteller noch Importeur festgestellt werden können und er dem Geschädigten nicht in angemessener Frist seinen Vormann nennt. Daneben bleibt die allgemeine Verschuldenshaftung nach dem ABGB bestehen. Sie setzt Verschulden voraus, kennt aber keinen Selbstbehalt des Geschädigten und erfasst auch Schäden an Sachen, die das PHG nicht ersetzt.

PHG 2026: was die neue EU-Richtlinie bringt

Die EU-Richtlinie 2024/2853 ersetzt die Produkthaftungsrichtlinie von 1985 und ist bis 9. Dezember 2026 umzusetzen. Das Justizministerium hat dafür den Entwurf eines Produkthaftungsgesetzes 2026 in Begutachtung geschickt. Er fasst den Produktbegriff neu und passt ihn an die Digitalisierung an, Software ist damit ausdrücklich erfasst.

Nach dem Entwurf entfällt der Selbstbehalt von 500 Euro bei Sachschäden, für Körperschäden mit langer Latenzzeit ist eine Ausschlussfrist von 25 Jahren vorgesehen. Wann das neue Gesetz in Kraft tritt, hängt am weiteren Gesetzgebungsweg. Für die Polizze heißt das schon jetzt: Software, vernetzte Geräte und digitale Komponenten sollten im versicherten Produktumfang ausdrücklich stehen.

Zulieferer: die erweiterte Produkthaftpflicht

Der teure Schadenfall eines Zulieferers ist selten der Brand oder die Verletzung. Teuer wird es, wenn sein Teil beim Abnehmer verbaut, vermischt oder weiterverarbeitet ist und dort alles neu gemacht werden muss. Diese reinen Vermögensschäden sind in der Grunddeckung nach AHVB nicht versichert.

Österreichische Versicherer bieten dafür eigene Erweiterungen an, meist in Besonderen Bedingungen: Verbindung und Vermischung, Weiterverarbeitung, Aus- und Einbaukosten, Prüf- und Sortierkosten. Welche davon die Polizze enthält und mit welcher Versicherungssumme, sollte zu den Lieferverträgen passen, denn dort steht oft, was der Abnehmer im Ernstfall verlangt.

Rückruf nach der Produktsicherheitsverordnung

Seit 13. Dezember 2024 gilt in der ganzen EU die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988. Muss ein Verbraucherprodukt zurückgerufen werden, ist der Rückruf über das Safety Business Gateway zu melden, die Käufer sind unmittelbar zu verständigen, und ihnen ist eine Abhilfe anzubieten, also Reparatur, Austausch oder Erstattung.

Diese Kosten trägt die Produkthaftpflicht nicht. Österreichische Versicherer bieten dafür Rückrufkostenversicherungen an, als eigene Besondere Bedingung oder als Vertrag. Zu klären ist, ob nur der Rückruf der eigenen Ware beim Endkunden gedeckt ist oder auch der beim gewerblichen Abnehmer.

Lieferungen nach USA und Kanada

Ansprüche nach nordamerikanischem Recht sind in österreichischen Polizzen ohne besondere Vereinbarung ausgeschlossen. Wer dorthin liefert, braucht eine eigene Exportklausel mit eigener Versicherungssumme und eigenem Selbstbehalt. Das gilt auch, wenn das Teil nur über einen Kunden in eine Maschine für den amerikanischen Markt gelangt.

Ansprüche mit Strafcharakter, also punitive oder exemplary damages, schließen die Klauseln der Versicherer in der Regel aus. Die Prämie für die Exportdeckung hängt stark vom Anteil des Nordamerikaumsatzes und von der Art der Produkte ab.

Was versichert ist

  • Personen- und Sachschäden durch ausgelieferte fehlerhafte Produkte
  • Haftung nach PHG und nach ABGB
  • Abwehr unbegründeter Ansprüche, auch vor Gericht
  • Verbindung, Vermischung und Weiterverarbeitung, wenn vereinbart
  • Aus- und Einbaukosten beim Abnehmer, wenn vereinbart
  • Prüf- und Sortierkosten, nur mit ausdrücklicher Vereinbarung
  • Ansprüche aus USA und Kanada, nur mit Exportklausel

Was nicht versichert ist

  • Rückrufkosten ohne eigene Rückrufversicherung
  • Mängelbehebung, Austausch oder Preisminderung für das eigene Produkt
  • Schäden am Produkt selbst
  • Vertraglich übernommene Haftung, die über das Gesetz hinausgeht
  • Ansprüche mit Strafcharakter nach US-Recht
  • Produkte, die im Vertrag nicht beschrieben sind

Wer sie braucht

  • Hersteller und Zulieferer in Industrie und Gewerbe
  • Importeure, die Ware erstmals in den EWR einführen
  • Händler mit Eigenmarke
  • Anbieter von Software und vernetzten Geräten
  • Betriebe mit Lieferungen nach Deutschland, in die Schweiz oder nach Nordamerika

Wer sie nicht braucht

  • Händler fremder Markenware aus dem EWR, die ihren Lieferanten jederzeit nennen können, kommen meist mit der Produkthaftpflicht in der Betriebshaftpflicht aus

Pech-Rad

Drehen Sie am Rad des Pechs

Sechs Schäden, die wirklich passieren: Das Rad wählt Ihren und zeigt, wer zahlt.

Alle sechs Fälle ansehen
  1. Kaffeemaschine setzt Küche in Brand, oft fünf- bis sechsstellig. Billigtarif: zahlt, Starker Tarif: zahlt. Sachschaden beim Konsumenten durch ein fehlerhaftes Gerät: der klassische Fall der Produkthaftpflicht.
  2. Fehlerhafte Fenster wieder ausbauen, Ausbau und Einbau beim Bauherrn. Billigtarif: zahlt nicht, Starker Tarif: zahlt. Der Abnehmer verlangt die Kosten für Aus- und Einbau. Das ist ein Vermögensschaden und nur mit der Erweiterung gedeckt.
  3. Kleber verdirbt fertige Möbel, Wert der unbrauchbaren Ware. Billigtarif: zahlt nicht, Starker Tarif: zahlt. Das Produkt wurde verarbeitet und hat das Endprodukt unbrauchbar gemacht. Gedeckt über Verbindung, Vermischung und Weiterverarbeitung.
  4. Ganze Charge muss geprüft werden, Arbeitsaufwand beim Abnehmer. Billigtarif: zahlt nicht, Starker Tarif: zahlt teilweise. Prüf- und Sortierkosten sind nur versichert, wenn sie ausdrücklich in der Polizze stehen, oft mit Teilsumme.
  5. Rückruf aller Akkus, Verständigung, Versand, Ersatz. Billigtarif: zahlt nicht, Starker Tarif: zahlt nicht. Die Rückrufkosten selbst trägt keine Produkthaftpflicht. Dafür braucht es eine eigene Rückrufversicherung.
  6. Klage in Ohio nach Unfall, Verteidigung und Schadenersatz. Billigtarif: zahlt nicht, Starker Tarif: zahlt teilweise. Ohne Exportklausel ausgeschlossen. Mit ihr ist der Schadenersatz gedeckt, Ansprüche mit Strafcharakter bleiben meist ausgenommen.

Was sie kostet

Die Prämie berechnet sich meist nach dem Umsatz mit den versicherten Produkten und nach deren Gefährlichkeit. Ob Teile in andere Produkte eingebaut werden, wie hoch der Exportanteil ist und welche Erweiterungen vereinbart sind, wiegt schwerer als die Höhe der Versicherungssumme.

Wovon der Beitrag abhängt

  • Art und Einsatzzweck der Produkte
  • Umsatz mit den versicherten Erzeugnissen
  • Rolle als Hersteller, Zulieferer, Importeur oder Händler
  • Exportanteil, besonders nach Nordamerika
  • Vereinbarte Erweiterungen und Rückrufdeckung
  • Selbstbehalt und Schadenverlauf

Für die Produkthaftpflicht gibt es in Österreich keine öffentlichen Vergleichswerte, die über ein einzelnes Produkt hinaus etwas aussagen. Wir nennen deshalb keine Beispielprämien, Ihre Prämie steht erst im Angebot fest.

Die Tariflinien am Markt

01

Produkthaftpflicht in der Betriebshaftpflicht

Personen- und Sachschäden durch ausgelieferte Produkte nach AHVB und EHVB, Europa. Passt für Händler und Hersteller von Endprodukten, die nicht weiterverarbeitet werden.

02

Mit Zuliefererbausteinen

Erweiterung um die Vermögensschäden der Abnehmer: Verbindung, Vermischung, Weiterverarbeitung, Aus- und Einbau, bei Bedarf Prüfen und Sortieren. Die übliche Lösung für Zulieferer.

03

Mit Rückruf und Exportklausel

Dazu Rückrufkosten und eine Deckung für USA und Kanada mit eigener Versicherungssumme. Für Serienhersteller und Betriebe mit Nordamerikageschäft.

Woran Sie einen guten Tarif erkennen

KriteriumMindeststandardStarker TarifWarum das zählt
Versicherter Produktumfang alle derzeitigen Produkte in der Polizze beschrieben Produkte, Verwendung und Abnehmerbranchen beschrieben, Vorsorge für neue Produkte Was nicht in der Polizze steht, ist im Schadenfall strittig.
Pauschalversicherungssumme 3 Mio. € 5 bis 10 Mio. € und eigene Summen für die Erweiterungen Ein Serienfehler trifft viele Abnehmer auf einmal und gilt meist als ein Versicherungsfall.
Aus- und Einbaukosten mit Teilsumme vereinbart vereinbart, auch für Kosten beim Kunden des Abnehmers Der Ausbau kostet oft ein Vielfaches des gelieferten Teils.
Prüf- und Sortierkosten nicht enthalten vereinbart, schon bei begründetem Verdacht Bevor feststeht, welche Teile fehlerhaft sind, muss oft die ganze Lieferung geprüft werden.
Rückrufkosten nicht enthalten eigener Baustein für Rückruf beim Endkunden und beim Abnehmer Die Produktsicherheitsverordnung verlangt eine Abhilfe für jeden Käufer.
Digitale Produkte Software im Produktumfang genannt Software, Updates und digitale Komponenten ausdrücklich mitversichert Nach dem PHG 2026 wird Software ausdrücklich zum Produkt.
Örtlicher Geltungsbereich Europa weltweit, USA und Kanada per Exportklausel Teile gelangen über Kunden in Länder, in die der Betrieb nie selbst geliefert hat.

Anbieter im Überblick

Produkthaftpflicht zeichnen alle großen österreichischen Schaden- und Unfallversicherer, meist als Teil der Betriebshaftpflicht. Die Aufzählung beschreibt den Markt und sagt nichts darüber, mit wem wir zusammenarbeiten.

VersichererEinordnung
UNIQAVersicherungsgruppe mit Sitz in Wien, Firmenkunden und Industrie
Wiener StädtischeGesellschaft der Vienna Insurance Group
Donau VersicherungGesellschaft der Vienna Insurance Group, eigene Klauseln zur Produkthaftpflicht
Generali VersicherungGewerbe- und Industriekunden in Österreich
Allianz Elementarösterreichische Sachversicherung der Allianz-Gruppe
ZurichGewerbe und Industrie, Teil der Zurich-Gruppe
HDI GlobalIndustrieversicherer der Talanx-Gruppe mit Niederlassung in Wien
GRAWEGrazer Wechselseitige mit Sitz in Graz

Bedingungen aller Tarife vergleichen Produkthaftpflicht 11 Tarife von 10 Anbietern, Stand 24. Oktober 2026

Produkte und Bausteine am Markt

Produkthaftpflicht als Teil der Betriebshaftpflicht

Deckt Personen- und Sachschäden durch ausgelieferte Produkte. Reicht für Händler und einfache Endprodukte.

Erweiterte Produkthaftpflicht

Besondere Bedingungen für die Vermögensschäden gewerblicher Abnehmer. Für Zulieferer und Hersteller von Bauteilen.

Rückrufkostenversicherung

Übernimmt die Kosten eines Rückrufs nach den vereinbarten Bedingungen, als Baustein oder eigener Vertrag.

Exportklausel USA und Kanada

Eigene Versicherungssumme und eigener Selbstbehalt für nordamerikanische Ansprüche. Ohne sie bleibt auch mittelbarer Export offen.

Mythos oder Wahrheit

Was stimmt, was nicht?

Fünf Sätze, die man über diese Versicherung hört. Tippen Sie zuerst, dann lösen wir auf.

Das PHG verpflichtet Hersteller und Importeure, für ihre Haftung vorzusorgen.

Das stimmt.

Stimmt. § 16 PHG verlangt eine Deckungsvorsorge im üblichen Ausmaß, in der Praxis durch eine Haftpflichtversicherung.

Ein Importeur haftet nicht, solange der Hersteller bekannt ist.

Das stimmt nicht.

Falsch. Wer das Produkt erstmals in den EWR einführt, haftet neben dem Hersteller, auch wenn dieser bekannt ist.

Die Produkthaftpflicht ersetzt auch die Kosten eines Rückrufs.

Das stimmt nicht.

Falsch. Rückrufkosten brauchen einen eigenen Baustein oder Vertrag.

Nach dem PHG muss der Geschädigte dem Hersteller ein Verschulden nachweisen.

Das stimmt nicht.

Falsch. Die Haftung nach PHG ist verschuldensunabhängig. Nachzuweisen sind Fehler, Schaden und Zusammenhang.

Mit dem PHG 2026 soll der Selbstbehalt von 500 Euro bei Sachschäden wegfallen.

Das stimmt.

Stimmt, so sieht es der Begutachtungsentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/2853 vor.

Häufige Fehler beim Abschluss

  • Die Deckungsvorsorge nach § 16 PHG als Importeur übersehen
  • Neue Produkte oder Software nicht an den Versicherer melden
  • Glauben, die Polizze zahle Aus- und Einbau beim Abnehmer automatisch
  • Rückrufkosten für mitversichert halten
  • Lieferungen nach Nordamerika über Kunden nicht angeben
  • Haftungsklauseln in Lieferverträgen unterschreiben, die der Versicherer nicht mitträgt

Häufig gefragt

Fragen und Antworten

Worin unterscheiden sich Betriebs- und Produkthaftpflicht?

Die Betriebshaftpflicht deckt Schäden aus der laufenden Tätigkeit, die Produkthaftpflicht solche,

die ein Produkt nach der Auslieferung anrichtet.

In Österreich steckt die Produkthaftpflicht meist in derselben Polizze,

die Erweiterungen für Zulieferer kommen über Besondere Bedingungen dazu.

Hafte ich als Händler nach dem PHG?

Nur hilfsweise,

wenn weder Hersteller noch Importeur feststellbar sind und Sie Ihren Lieferanten nicht in

angemessener Frist nennen.

Führen Sie eine Eigenmarke oder führen Sie Ware erstmals in den EWR ein,

haften Sie wie ein Hersteller.

Was bedeutet die Deckungsvorsorge nach § 16 PHG?

Hersteller und Importeure müssen für ihre Produkthaftung in einem Ausmaß vorsorgen,

wie es im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist.

Das Gesetz nennt dafür die Haftpflichtversicherung oder eine andere geeignete Form.

Eine Mindestsumme ist nicht festgelegt.

Zahlt die Produkthaftpflicht einen Rückruf?

Nein.

Die Kosten eines Rückrufs sind nicht Teil der Produkthaftpflicht.

Dafür gibt es die Rückrufkostenversicherung.

Wichtig ist, ob sie auch den Rückruf beim gewerblichen Abnehmer deckt, der Ihr Teil verbaut hat.

Was ändert sich mit dem PHG 2026?

Laut Begutachtungsentwurf wird Software ausdrücklich Produkt,

der Selbstbehalt von 500 Euro bei Sachschäden fällt weg,

und für Körperschäden mit langer Latenzzeit gilt eine Ausschlussfrist von 25 Jahren.

Prüfen Sie mit uns, ob Ihre Polizze den neuen Produktumfang abdeckt.

Bin ich als Importeur aus Asien versichert?

Nur, wenn die Polizze Sie als Importeur erfasst.

Wer Ware erstmals in den EWR einführt, haftet wie ein Hersteller,

und der Rückgriff beim ausländischen Hersteller gelingt oft nicht.

Diese Rolle muss deshalb im Antrag stehen.

Warum sind die USA ausgeschlossen?

Weil nordamerikanische Verfahren andere Kosten und Summen kennen als österreichische.

Versicherer decken sie nur mit eigener Exportklausel,

und Ansprüche mit Strafcharakter bleiben in der Regel ausgeschlossen.

Wobei unterstützt ein Makler?

Bei der genauen Beschreibung Ihrer Produkte und Lieferwege,

beim Abgleich der Polizze mit Ihren Lieferverträgen und bei der Auswahl der Erweiterungen.

Im Schadenfall vertreten wir Ihre Interessen gegenüber dem Versicherer.

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