Umwelthaftpflicht in Österreich: Nachbar und Behörde fordern getrennt
Tritt aus einem Betrieb Öl, Lösemittel oder verunreinigtes Löschwasser aus, kommen zwei Forderungen. Der Nachbar verlangt Schadenersatz nach dem ABGB, die Behörde die Sanierung von Boden und Gewässer nach dem Bundes-Umwelthaftungsgesetz. Die Betriebshaftpflicht deckt in der Regel nur die erste. Für die zweite braucht es eine eigene Deckung der Umweltsanierungskosten.
Muss ein Betrieb in Österreich eine Umweltversicherung haben?
Eine allgemeine Pflicht, sich gegen Umweltschäden zu versichern, gibt es nicht. Das Bundes-Umwelthaftungsgesetz ist seit 20. Juni 2009 in Kraft und setzt die EU-Umwelthaftungsrichtlinie für Gewässer und Boden um; Schäden an der Biodiversität regeln die Landes-Umwelthaftungsgesetze. Betreiber der im Anhang 1 aufgezählten Tätigkeiten haften dort ohne Verschulden für erhebliche Schäden und tragen die Sanierungskosten samt Verwaltungskosten. Eine gewöhnliche Betriebshaftpflicht deckt diese öffentlich-rechtlichen Kostenersatzansprüche in der Regel nicht.
Schadenersatz und Sanierung sind zweierlei
Die Betriebshaftpflicht nach AHVB und EHVB zahlt, wenn ein Dritter wegen einer Umweltstörung aus Ihrem Betrieb Schadenersatz verlangt: der Landwirt, dessen Feld verunreinigt ist, oder der Nachbar mit dem verdorbenen Brunnen. Das ist privatrechtliche Haftung nach dem ABGB, und dafür ist die Haftpflichtversicherung gemacht.
Das Bundes-Umwelthaftungsgesetz funktioniert anders. Es verpflichtet den Betreiber gegenüber der Behörde, erhebliche Schäden an Gewässern und Boden zu vermeiden und zu sanieren und die Kosten zu tragen, damit nicht die Allgemeinheit zahlt. Diese Kostenersatzansprüche sind öffentlich-rechtlich. Die Versicherer bieten dafür eigene Besondere Bedingungen für Umweltsanierungskosten an, die sich an den Pflichten des B-UHG orientieren.
Bund und Länder: wer für welches Schutzgut zuständig ist
Österreich hat die EU-Umwelthaftungsrichtlinie zweigeteilt umgesetzt. Das B-UHG regelt Schäden an Gewässern und Boden, die Länder regeln in eigenen Umwelthaftungsgesetzen die Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen. Für einen Betrieb heißt das: Je nach Schaden ist eine andere Behörde zuständig, und die Deckung sollte beide Bereiche erfassen.
Verschuldensunabhängig haften Betreiber der Tätigkeiten, die im Anhang 1 des B-UHG abschließend aufgezählt sind. Das Gesetz gilt nicht für Schäden, die vor dem 20. Juni 2009 verursacht wurden. Wer ein älteres Betriebsgelände übernimmt, sollte deshalb den Zustand dokumentieren lassen, bevor er dort selbst etwas lagert.
Was in der Polizze stehen muss
Der Umweltbaustein in der Betriebshaftpflicht ist oft auf Störfälle beschränkt, also auf plötzliche Ereignisse. Viele Umweltschäden entstehen aber schleichend, etwa durch einen undichten Abscheider. Ob solche Allmählichkeitsschäden eingeschlossen sind, steht in den Besonderen Bedingungen und entscheidet im Ernstfall über die Deckung.
Dazu kommen die Anlagen selbst. Tanks, Lager mit wassergefährdenden Stoffen und genehmigungspflichtige Betriebsanlagen sollten in der Polizze benannt sein, mit Stoffen und Mengen. Wer an Anlagen seiner Kunden arbeitet, etwa als Installateur oder Tankreiniger, braucht den Einschluss dieser Tätigkeit ausdrücklich.
Was versichert ist
Schadenersatzansprüche Dritter wegen Umweltstörungen über Boden, Luft und Wasser
Abwehr unberechtigter Ansprüche, notfalls vor Gericht
Sanierungskosten nach dem B-UHG, wenn die Besondere Bedingung vereinbart ist
Kosten von Vermeidungsmaßnahmen bei unmittelbar drohendem Schaden, je nach Bedingungen
Umweltstörungen bei Arbeiten an Anlagen von Kunden, wenn eingeschlossen
Allmählich eintretende Umweltschäden, wenn ausdrücklich eingeschlossen
Schäden an Biodiversität nach Landesrecht, je nach Bedingungswerk
Was nicht versichert ist
Vorsätzliche Umweltschäden und bewusste Verstöße gegen behördliche Auflagen
Schäden, die vor dem 20. Juni 2009 oder vor Vertragsbeginn verursacht wurden
Anlagen, die in der Polizze nicht angeführt sind
Öffentlich-rechtliche Sanierungskosten, wenn nur die Betriebshaftpflicht besteht
Ansprüche nach US- oder kanadischem Recht, wenn nicht eigens vereinbart
Wer sie braucht
Betriebe, die Tätigkeiten nach Anhang 1 B-UHG ausüben
Werkstätten, Tankstellen, Lackierereien und metallverarbeitende Betriebe
Betriebe mit Heizöl- oder Dieseltanks und Gefahrstofflagern
Installateure und Haustechniker, die an Heizungs- und Tankanlagen von Kunden arbeiten
Land- und Forstwirtschaft mit Dünger- und Pflanzenschutzlagern
Bauunternehmen mit Baumaschinen und Betankung vor Ort
Wer sie nicht braucht
Reine Büro- und Beratungsbetriebe ohne Lager, Tanks und Arbeiten an Anlagen
Pech-Rad
Drehen Sie am Rad des Pechs
Sechs Schäden, die wirklich passieren: Das Rad wählt Ihren und zeigt, wer zahlt.
Kosten:
Billigtarif Starker Tarif
Alle sechs Fälle ansehen
Heizöl tritt bei der Wartung aus, oft fünfstellig, mit Grundwasser mehr. Billigtarif: zahlt teilweise, Starker Tarif: zahlt. Gedeckt, wenn die Arbeit an Kundenanlagen eingeschlossen ist. Die Sanierung, die die Behörde verlangt, braucht zusätzlich die Sanierungskostendeckung.
Löschwasser erreicht den Bach, fünf- bis sechsstellig. Billigtarif: zahlt teilweise, Starker Tarif: zahlt. Fischereiberechtigte fordern Schadenersatz, die Behörde die Sanierung nach B-UHG. Der Grundtarif deckt meist nur das Erste.
Nachbar meldet Ölgeruch im Brunnen, einige tausend Euro bis sechsstellig. Billigtarif: zahlt, Starker Tarif: zahlt. Schadenersatz an den Nachbarn ist der Kernfall der Umwelthaftpflicht, wenn die Anlage in der Polizze steht.
Abscheider tropft seit Jahren, sechsstellig mit Bodenaushub. Billigtarif: zahlt nicht, Starker Tarif: zahlt teilweise. Schleichende Schäden sind nur mit Allmählichkeitseinschluss gedeckt, der eigene Boden nur mit erweiterter Sanierungsdeckung.
Verunreinigung aus den 1990ern, kann den Grundstückswert übersteigen. Billigtarif: zahlt nicht, Starker Tarif: zahlt nicht. Vor Vertragsbeginn und vor 2009 verursachte Schäden versichert kein Tarif. Schutz bietet nur eine Prüfung vor dem Kauf.
Diesel läuft beim Betanken aus, meist vier- bis fünfstellig. Billigtarif: zahlt, Starker Tarif: zahlt. Ein plötzlicher Austritt auf fremdem Grund ist ein typischer Störfall und über den Umweltbaustein gedeckt.
Was sie kostet
Die Prämie richtet sich nach den Anlagen und Stoffen, nicht vorrangig nach der Betriebsgröße. Entscheidend sind Menge und Art der gelagerten Stoffe, die Lage des Betriebs und ob Sanierungskosten nach B-UHG mitversichert werden.
Wovon der Beitrag abhängt
Tätigkeiten nach Anhang 1 B-UHG und Art der Anlagen
Gelagerte Stoffe und Mengen, ober- oder unterirdisch
Lage, etwa in einem Wasserschongebiet
Versicherungssumme für Haftpflicht und für Sanierungskosten
Selbstbehalt und eingeschlossene Allmählichkeitsschäden
Arbeiten bei Kunden und bisheriger Schadenverlauf
Öffentliche Vergleichswerte für Umweltdeckungen gibt es in Österreich nicht in belastbarer Form, deshalb nennen wir keine Beispielprämien. Ihre Prämie steht erst im Angebot fest.
Die Tariflinien am Markt
01
Umweltbaustein der Betriebshaftpflicht
Schadenersatz an Dritte bei Störfällen, oft ohne Allmählichkeitsschäden und ohne Sanierungskosten nach B-UHG. Für Betriebe mit üblichen Kleinmengen.
02
Erweiterte Umweltdeckung
Mit Allmählichkeitsschäden, benannten Anlagen, Arbeiten bei Kunden und einer Besonderen Bedingung für Umweltsanierungskosten. Für die meisten Betriebe mit Tanks und Lagern.
03
Eigener Umweltvertrag
Getrennte Polizze mit hohen Summen für Haftpflicht und Sanierung, auch nach Landes-Umwelthaftungsrecht. Für Industrie, Entsorgung und Tätigkeiten nach Anhang 1.
Woran Sie einen guten Tarif erkennen
Kriterium
Mindeststandard
Starker Tarif
Warum das zählt
Sanierungskosten nach B-UHG
eingeschlossen mit eigener Summe
eingeschlossen auch für Biodiversität nach Landesrecht und für das eigene Grundstück
Die Betriebshaftpflicht deckt öffentlich-rechtliche Kostenersatzansprüche in der Regel nicht.
Allmählichkeitsschäden
eingeschlossen
eingeschlossen ohne Sonderlimit
Undichte Leitungen und Abscheider wirken über Jahre, ein Störfall liegt dann nicht vor.
Angeführte Anlagen
alle Tanks und Lager mit Stoffen und Mengen
dazu Vorsorge für neue Anlagen
Was nicht in der Polizze steht, ist im Zweifel nicht versichert.
Arbeiten bei Kunden
eingeschlossen, wenn Sie an fremden Anlagen arbeiten
mit voller Versicherungssumme
Beim Befüllen oder Warten einer Kundenanlage haftet der ausführende Betrieb.
Vermeidungskosten
eingeschlossen bei unmittelbar drohendem Schaden
eingeschlossen auch für behördlich angeordnete Sofortmaßnahmen
Abpumpen und Aushub fallen an, bevor die Haftung geklärt ist.
Nachdeckung
für Schäden aus der Vertragslaufzeit
mehrjährig nach Vertragsende oder Betriebsaufgabe
Verunreinigungen tauchen oft erst beim Verkauf oder Umbau auf.
Anbieter im Überblick
Umweltdeckungen zeichnen die großen österreichischen Schaden- und Unfallversicherer, meist als Teil der Betriebshaftpflicht mit eigenen Besonderen Bedingungen für Sanierungskosten. Die Liste beschreibt den Markt und sagt nichts darüber, mit wem wir zusammenarbeiten.
Versicherer
Einordnung
UNIQA
börsennotierte Versicherungsgruppe mit Sitz in Wien
Wiener Städtische
Teil der Vienna Insurance Group
Donau Versicherung
Teil der Vienna Insurance Group, eigene Klauseln zur Umwelthaftung
Allianz Elementar
österreichische Gesellschaft der Allianz-Gruppe, Besondere Bedingung für Umweltsanierungskosten
Generali Versicherung
österreichische Gesellschaft der Generali-Gruppe
Zurich
österreichische Gesellschaft der Zurich-Gruppe
Helvetia
österreichische Gesellschaft der Schweizer Helvetia-Gruppe
GRAWE
Grazer Wechselseitige, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Deckt Schadenersatz an Dritte bei Umweltstörungen. Häufig auf plötzliche Ereignisse begrenzt.
Umweltsanierungskostenversicherung
Besondere Bedingung für die Kosten, die das B-UHG dem Betreiber auferlegt. Ergänzt die Haftpflicht dort, wo sie aufhört.
Umwelthaftpflicht als eigene Polizze
Für größere Anlagen und Betriebe nach Anhang 1, mit eigenen Summen und genauer Anlagenliste.
Einschluss für Haustechnik
Für Installateure und Tankdienste, die an Anlagen ihrer Kunden arbeiten.
Mythos oder Wahrheit
Was stimmt, was nicht?
Fünf Sätze, die man über diese Versicherung hört. Tippen Sie zuerst, dann lösen wir auf.
Die Betriebshaftpflicht zahlt auch die behördlich angeordnete Sanierung.
Das stimmt nicht.
Falsch, die Sanierungskosten nach B-UHG sind öffentlich-rechtliche Kostenersatzansprüche und in der Regel nur über eine eigene Besondere Bedingung versichert.
Wer sorgfältig gearbeitet hat, muss nach dem B-UHG nichts zahlen.
Das stimmt nicht.
Falsch, für Tätigkeiten nach Anhang 1 haftet der Betreiber ohne Verschulden.
Für Schäden an geschützten Arten gilt Landesrecht.
Das stimmt.
Stimmt, das B-UHG regelt Gewässer und Boden, die Biodiversität ist Sache der Landes-Umwelthaftungsgesetze.
Das B-UHG gilt auch für Verunreinigungen aus den Achtzigerjahren.
Das stimmt nicht.
Falsch, es gilt nicht für Schäden, die vor dem 20. Juni 2009 verursacht wurden.
Ein schleichend undichter Tank ist im Umweltbaustein oft nicht versichert.
Das stimmt.
Stimmt, viele Bausteine decken nur plötzliche Störfälle. Allmählichkeitsschäden müssen eigens eingeschlossen sein.
Häufige Fehler beim Abschluss
Annehmen, die Betriebshaftpflicht zahle auch die Sanierung nach B-UHG
Nur Störfälle versichern, obwohl Abscheider und Leitungen schleichend undicht werden
Neue Tanks oder Lager dem Versicherer nicht melden
Biodiversitätsschäden nach Landesrecht übersehen
Ein altes Betriebsgelände übernehmen, ohne den Zustand festzuhalten
Häufig gefragt
Fragen und Antworten
Deckt meine Betriebshaftpflicht Umweltschäden?
Teilweise.
Schadenersatz an Dritte ist meist über einen Umweltbaustein gedeckt,
oft nur bei plötzlichen Störfällen.
Die Sanierungskosten,
die die Behörde nach dem B-UHG verlangt,
sind öffentlich-rechtlich und in einer gewöhnlichen Betriebshaftpflicht in der Regel nicht
enthalten.
Was regelt das Bundes-Umwelthaftungsgesetz?
Es setzt die EU-Umwelthaftungsrichtlinie für Gewässer und Boden um.
Betreiber der Tätigkeiten nach Anhang 1 müssen erhebliche Umweltschäden vermeiden und sanieren und
die Kosten tragen, auch ohne Verschulden.
Wer ist für Schäden an Tieren und Pflanzen zuständig?
Die Länder.
Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen regeln die Landes-Umwelthaftungsgesetze.
Eine gute Umweltdeckung erfasst deshalb nicht nur das B-UHG, sondern auch das Landesrecht.
Gilt das Gesetz auch für alte Verunreinigungen?
Nein, das B-UHG gilt nicht für Schäden, die vor seinem Inkrafttreten am 20.
Juni 2009 verursacht wurden.
Altlasten fallen unter andere Vorschriften und sind auch nicht versichert.
Was sind Allmählichkeitsschäden?
Schäden,
die nicht durch ein plötzliches Ereignis, sondern durch langsames Einwirken entstehen,
etwa wenn ein Tank über Jahre tropft.
Viele Umweltbausteine decken nur Störfälle.
Für Betriebe mit Tanks und Abscheidern ist der Einschluss wichtig.
Ich bin Installateur. Brauche ich eine Umweltdeckung?
Ja, mit Einschluss der Arbeiten an Kundenanlagen.
Tritt beim Befüllen oder Reparieren einer Heizölanlage Öl aus,
haftet Ihr Betrieb gegenüber dem Kunden und unter Umständen gegenüber Nachbarn.
Wie hoch sollte die Versicherungssumme sein?
Das hängt von Anlagen und Lage ab.
Wichtig ist, dass Haftpflicht und Sanierungskosten jeweils eine eigene,
ausreichende Summe haben und die Sanierung nicht nur mit einem kleinen Sublimit eingeschlossen ist.
Warum über einen Makler abschließen?
Weil die Unterschiede in den Besonderen Bedingungen liegen: Störfall oder Allmählichkeit,
mit oder ohne Sanierungskosten, Bund oder auch Länder.
Wir erfassen Ihre Anlagen vollständig, vergleichen die Bedingungen und begleiten Sie,
wenn die Behörde sich meldet.
NAMMERT Versicherungsmakler
Angebote für Umwelthaftpflicht anfordern
Wir holen Angebote ein und melden uns mit einem Vergleich, kostenlos: Es zahlt der Versicherer.
Danke, Ihre Anfrage ist bei uns.
Wir melden uns innerhalb eines Werktags. Wenn etwas eilt: +49 3375 29 12 77.