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Kammerdeckung
Genau die gesetzliche Mindestsumme, oft über einen Rahmenvertrag der Kammer. Erfüllt die Berufspflicht, reicht aber selten für größere Mandate.
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Wer berät, vertritt, prüft oder behandelt, kann mit einem einzigen Fehler hohe Schäden auslösen, oft reine Vermögensschäden, die keine Betriebshaftpflicht deckt. Für Rechtsanwälte, Ärzte, Wirtschaftstreuhänder und einige Gewerbe schreibt das Berufsrecht eine Versicherung mit Mindestsumme vor. Diese Mindestsummen sind aber eine Untergrenze und selten die richtige Höhe.
Die Frage, die hier fast jeder zuerst stellt
Vorgeschrieben ist sie unter anderem für Rechtsanwälte (mindestens 400.000 Euro je Fall, § 21a RAO), freiberufliche Ärzte (2 Millionen Euro, § 52d Ärztegesetz), Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (§ 11 WTBG 2017) sowie für Versicherungsvermittler und Immobilientreuhänder nach der Gewerbeordnung. Unternehmensberater, IT-Dienstleister und Werbeagenturen sind frei. Sie haften nach dem ABGB aber genauso für Fehler, und viele Auftraggeber verlangen eine Deckungsbestätigung.
Die Mindestsumme des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes liegt bei 72.673 Euro je Versicherungsfall. Für einen Steuerberater, der eine Umgründung oder eine Betriebsübergabe begleitet, ist das ein Bruchteil dessen, was ein Fehler kosten kann. Die richtige Summe ergibt sich aus dem größten Mandat, nicht aus dem Gesetz.
Auch die Jahreshöchstleistung zählt, also der Betrag, den der Versicherer für alle Fälle eines Jahres zusammen zahlt. Bei freiberuflichen Ärzten darf sie das Dreifache der Mindestsumme nicht unterschreiten, bei Gruppenpraxen in Form einer GmbH das Fünffache. Wer mehrere Fehler aus derselben Ursache hat, etwa eine falsch eingestellte Software, erreicht diese Grenze schneller als gedacht.
Wer als Rechtsanwalt in einer GmbH oder einer Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als einzigem Komplementär tätig ist, muss 2,4 Millionen Euro je Fall versichern, sechsmal so viel wie der Einzelanwalt. Die Rechtsanwaltskammer kontrolliert das: Wird die Versicherung trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, untersagt sie die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
Ähnlich streng ist das Ärztegesetz. Eine freiberufliche Tätigkeit darf erst beginnen, wenn die Berufshaftpflicht bei einem in Österreich zugelassenen Versicherer abgeschlossen und nachgewiesen ist.
Für selbständige Ziviltechniker ist eine Haftpflichtversicherung laut Unternehmensserviceportal des Bundes nicht allgemein vorgeschrieben, für öffentliche Aufträge aber zwingend notwendig. Bauherren und Generalunternehmer verlangen sie ohnehin, oft mit einer Mindestsumme im Vertrag.
Unternehmensberater, Softwareentwickler und Agenturen haften nach den allgemeinen Regeln des ABGB, als Sachverständige sogar mit einem strengeren Maßstab (§ 1299 ABGB). Wer Fachwissen verkauft, muss die Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns vertreten. Genau dafür ist die Vermögensschadenhaftpflicht gebaut, und viele Kunden verlangen einen Nachweis, bevor sie den Auftrag erteilen.
Pech-Rad
Sechs Schäden, die wirklich passieren. Das Rad entscheidet, welcher Sie trifft, und zeigt, wer zahlt.
Kosten:
Die Prämie hängt an Beruf, Honorarumsatz und Versicherungssumme. Für Kammerberufe gibt es oft Rahmenverträge über die Kammer, die ein erster Vergleichsmaßstab sind. Für Berater und IT unterscheiden sich die Angebote stark.
Ohne Beruf und Umsatz sind Richtwerte nicht seriös. Ihre Prämie steht erst im Angebot fest; für Kammerberufe vergleichen wir auch mit bestehenden Rahmenverträgen.
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Genau die gesetzliche Mindestsumme, oft über einen Rahmenvertrag der Kammer. Erfüllt die Berufspflicht, reicht aber selten für größere Mandate.
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Ein Vielfaches der Mindestsumme mit höherer Jahreshöchstleistung, Rückwärtsdeckung und Nachdeckung. Für etablierte Kanzleien, Praxen und Büros.
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Zusatzsumme über dem Grundvertrag für einzelne große Mandate oder Projekte, auch bei einem anderen Versicherer.
| Kriterium | Mindeststandard | Starker Tarif | Warum das zählt |
|---|---|---|---|
| Summe je Versicherungsfall | gesetzliche Mindestsumme | am größten realistischen Auftrag bemessen | Die Pflichtsumme ist für den Durchschnittsfall gedacht. |
| Jahreshöchstleistung | gesetzliches Vielfaches | deutlich darüber oder unbegrenzt maximiert | Systematische Fehler treffen mehrere Mandanten im selben Jahr. |
| Serienschaden | weite Zusammenfassung gleichartiger Fehler | nur echte Einheitsfehler als ein Fall | Eine weite Klausel reduziert mehrere Fälle auf eine Summe. |
| Rückwärtsdeckung | keine | unbegrenzt für unbekannte frühere Fehler | Beim Wechsel darf die Vergangenheit nicht ungedeckt bleiben. |
| Nachdeckung | keine oder kurz | mehrere Jahre, auch bei Pension und Tod | Ansprüche aus Beratung verjähren nach dem ABGB erst drei Jahre ab Kenntnis, höchstens aber nach dreißig Jahren. |
| Mitversicherte Nebentätigkeiten | Kernberuf | auch Aufsichtsrat, Treuhandschaft, Vortrags- und Gutachtertätigkeit | Lücken entstehen dort, wo der Alltag über das Berufsbild hinausgeht. |
| Bürohaftpflicht | eigener Vertrag | im Berufshaftpflichtvertrag enthalten | Der gestürzte Klient ist ein Personenschaden, kein Vermögensschaden. |
Berufshaftpflicht bieten die großen österreichischen Versicherer und einige Spezialisten, oft über Rahmenverträge mit den Kammern. Die Aufzählung beschreibt den Markt und keine Zusammenarbeit.
| Versicherer | Einordnung |
|---|---|
| UNIQA | börsennotierte Versicherungsgruppe mit Sitz in Wien |
| Wiener Städtische | Teil der Vienna Insurance Group |
| Generali Versicherung | österreichische Gesellschaft der Generali-Gruppe |
| Allianz Elementar | österreichische Gesellschaft der Allianz-Gruppe |
| Zurich | österreichische Gesellschaft der Zurich-Gruppe |
| Helvetia | österreichische Gesellschaft der Schweizer Helvetia-Gruppe |
Nach RAO, WTBG oder Notariatsordnung gestaltet, mit Deckungsbestätigung für die Kammer.
Nach § 52d Ärztegesetz, für Ordination, Gruppenpraxis und Wahlarzttätigkeit.
Für Ziviltechniker, technische Büros und planende Baumeister, als Jahresvertrag oder für ein einzelnes Projekt.
Für Unternehmensberater, Softwareentwicklung und Agenturen, oft mit Bausteinen für Urheberrecht und Datenschutz.
Mythos oder Wahrheit
Fünf Sätze, die man über diese Versicherung hört. Tippen Sie zuerst, dann lösen wir auf.
Auch ein grob fahrlässiger Fehler ist in der Berufshaftpflicht gedeckt.
Das stimmt.
Stimmt, ausgeschlossen ist nur das wissentliche Abweichen von Gesetz oder Vorschrift. Ein übersehenes Detail aus Zeitdruck bleibt versichert.
Verlangt der Klient sein Honorar zurück, zahlt die Versicherung.
Das stimmt nicht.
Falsch, die Rückforderung des eigenen Honorars ist kein Schadenersatz. Sie bleibt beim Berufsträger.
Derselbe Fehler bei zehn Klienten kann als ein einziger Schaden zählen.
Das stimmt.
Stimmt, die Serienschadenklausel fasst gleiche Ursachen zusammen. Die Versicherungssumme steht dann nur einmal bereit.
Ein Klient kann mich noch 30 Jahre nach einem Fehler in Anspruch nehmen.
Das stimmt.
Stimmt, nach dem ABGB verjährt Schadenersatz drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber nach 30 Jahren. Deshalb zählt die Nachdeckung nach Vertragsende.
Die Versicherungssumme steht in einem Jahr beliebig oft zur Verfügung.
Das stimmt nicht.
Falsch, fast alle Verträge begrenzen die Jahresleistung, oft auf das Zwei- bis Dreifache der Summe je Fall. Wer viele Mandate mit hohem Wert hat, sollte das prüfen.
Fragen und Antworten
Mindestens 400.000 Euro je Versicherungsfall nach § 21a RAO. Für eine Rechtsanwalts-GmbH oder eine Gesellschaft, deren einziger Komplementär eine GmbH ist, gelten 2,4 Millionen Euro. Ohne Nachweis untersagt die Kammer die Berufsausübung.
Mindestens 2 Millionen Euro je Versicherungsfall für freiberufliche Ärzte. Die Jahreshöchstleistung darf das Dreifache nicht unterschreiten, bei Gruppenpraxen als GmbH das Fünffache. Die Versicherung muss vor Beginn der Tätigkeit bestehen.
Gesetzlich nicht, wirtschaftlich fast immer. Als Sachverständiger im Sinn des ABGB haften Sie für die Sorgfalt, die man von einem Fachmann erwartet. Ein Fehler in einem Konzept oder einer Berechnung kann beim Kunden Schäden auslösen, die Ihr Honorar weit übersteigen.
Selten. 72.673 Euro je Fall decken einen Fehler in der laufenden Buchhaltung, aber kaum einen Fehler bei einer Umgründung oder einer Betriebsprüfung mit hohen Nachzahlungen. Die Summe sollte sich am größten Mandat orientieren.
Ja, versäumte Fristen gehören zu den häufigsten Fällen in der Vermögensschadenhaftpflicht. Ausgeschlossen ist nur das wissentliche Abweichen von Pflichten, nicht das Versehen.
Nur wenn der Vertrag eine Nachdeckung vorsieht oder nach dem Verstoßprinzip auch spätere Ansprüche aus der Vertragszeit erfasst. Ansprüche aus Beratung können lange nach dem Fehler auftauchen, deshalb gehört die Nachdeckung in jeden Vertrag.
Nein. Geldbußen der Datenschutzbehörde sind nicht versicherbar. Schadenersatzansprüche von Betroffenen können eingeschlossen sein. Für Kosten nach einem Hackerangriff im eigenen Büro braucht es eine Cyberversicherung.
Wir vergleichen Kammerrahmenverträge mit freien Angeboten, prüfen Serienschadenklausel, Rückwärts- und Nachdeckung und stimmen die Summe auf Ihre Mandate ab. Im Schadenfall stehen wir auf Ihrer Seite.
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