Alles zur Versicherung: Private Krankenversicherung
Brauche ich in Österreich eine private Krankenversicherung?
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Kurz gesagt
Nein, die private Krankenversicherung können Sie in Österreich seit dem Veranlagungsjahr 2021 nicht mehr absetzen, auch alte Verträge nicht. Steuerlich bleiben drei Wege: Ihr Arbeitgeber zahlt bis 300 Euro im Jahr steuerfrei, Freiberufler im Opting-out setzen Pflichtprämien als Betriebsausgabe ab, und ungedeckte Krankheitskosten zählen über dem Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung.
Steuerliche Rahmenwerte 2026 in Österreich und typische Prämien zum Vergleich.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Steuerfreie Zukunftssicherung durch den Arbeitgeber | bis 300 Euro im Jahr, 25 Euro im Monat |
| Versicherungssteuer auf Krankenversicherungsprämien | 1 Prozent der Prämie |
| Selbstbehalt bei außergewöhnlicher Belastung | 6 bis 12 Prozent des Einkommens |
| Sonderklasse, gesunde Person um 30 | ab etwa 80 Euro im Monat, steuerlich ohne Wirkung |
| Sonderklasse und Wahlarzt zusammen | etwa 115 bis 215 Euro im Monat, steuerlich ohne Wirkung |
Stand Oktober 2026.
Die Prämien sind Richtwerte aus veröffentlichten Marktübersichten.
Keine Steuerberatung, für Ihren Fall fragen Sie bitte Ihre Steuerberatung oder die Arbeiterkammer.
Rechenbeispiel
Sie hat eine Sonderklasse für 90 Euro im Monat und zahlt im selben Jahr 4.500 Euro für Zahnersatz, den weder ÖGK noch Versicherung ersetzen.
| Prämie Sonderklasse, 1.080 Euro im Jahr | nicht absetzbar |
| Ungedeckte Zahnarztkosten | 4.500 Euro |
| Selbstbehalt 10 Prozent von 30.000 Euro | 3.000 Euro |
| Wirksam als außergewöhnliche Belastung | 1.500 Euro |
| Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent | rund 450 Euro weniger Steuer |
Die Prämie bringt steuerlich nichts, die selbst getragenen Kosten über dem Selbstbehalt schon. Ohne die hohe Zahnarztrechnung hätte sie keinen Cent zurückbekommen.
Früher zählten Prämien für Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen zu den Topf-Sonderausgaben. Für Verträge ab dem 1. Jänner 2016 gab es diesen Abzug nicht mehr, ältere Verträge konnten ihn bis zur Veranlagung 2020 nutzen. Seit 2021 ist er für alle vorbei.
Wer in der Arbeitnehmerveranlagung trotzdem eine Sonderklasse- oder Wahlarztversicherung einträgt, bekommt dafür nichts. Das ist kein Formfehler, die Regel gibt es schlicht nicht mehr.
Ihre Pflichtbeiträge zur ÖGK, BVAEB oder SVS sind davon nicht betroffen. Sie werden bei Angestellten schon beim Lohn abgezogen und mindern die Steuer automatisch.
| Was Sie zahlen | Steuerlich in Österreich |
|---|---|
| Sonderklasse- oder Wahlarztversicherung privat bezahlt | nicht absetzbar |
| Pflichtbeitrag ÖGK oder BVAEB als Angestellter | wird beim Lohn automatisch berücksichtigt |
| Pflichtbeitrag SVS als Selbständiger | Betriebsausgabe |
| Private Zusatzversicherung als Selbständiger | in der Regel keine Betriebsausgabe |
| Gruppenkrankenversicherung im Opting-out | Betriebsausgabe bis zur Höhe vergleichbarer Pflichtbeiträge |
| Krankenversicherung über den Arbeitgeber | bis 300 Euro im Jahr steuerfrei |
| Selbst bezahlte Arzt- und Zahnarztrechnungen | außergewöhnliche Belastung über dem Selbstbehalt |
Zahlt der Arbeitgeber für alle oder für bestimmte Gruppen von Mitarbeitern eine Krankenversicherung, ist das als Zukunftssicherung nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG bis 300 Euro im Jahr steuerfrei, also 25 Euro im Monat. Unter bestimmten Voraussetzungen fallen darauf auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Für eine Sonderklasse reichen 300 Euro selten, sie decken aber einen spürbaren Teil. Was darüber hinausgeht, ist für Sie steuerpflichtiger Sachbezug. Fragen Sie in der Personalabteilung, ob es eine Gruppenversicherung gibt, das ist oft auch bei der Prämie günstiger.
Ihre Pflichtbeiträge zur SVS sind Betriebsausgaben. Eine private Zusatzversicherung für Sonderklasse oder Wahlarzt ist dagegen Privatsache, auch wenn Sie sie über die Firma laufen lassen.
Eine Ausnahme betrifft Kammermitglieder, deren Kammer das Opting-out aus der gesetzlichen Krankenversicherung gewählt hat, etwa bei manchen freien Berufen. Wer stattdessen in einer Gruppenkrankenversicherung ist, kann diese Prämien als Betriebsausgabe absetzen. Laut Bundesfinanzgericht aber nur, soweit sie Pflichtbeiträge sind und in der Höhe den gesetzlichen Beiträgen entsprechen. Zusatzleistungen darüber bleiben privat.
Was Ihnen weder die ÖGK noch die private Versicherung ersetzt, etwa Zahnersatz, Brillen, Selbstbehalte oder Wahlarztrechnungen nach Abzug der Rückerstattung, können Sie als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Wirksam wird das erst über einem Selbstbehalt, der vom Einkommen abhängt: 6 Prozent bis 7.300 Euro, 8 Prozent bis 14.600 Euro, 10 Prozent bis 36.400 Euro und 12 Prozent darüber. Für jedes Kind und mit Alleinverdienerabsetzbetrag sinkt er um einen Prozentpunkt. Bei mittleren Einkommen gelingt das nur in teuren Jahren.
Was die Versicherung ersetzt hat, zählt nicht. Eine gute Sonderklasse senkt also eher Ihre Chance auf diesen Abzug, als dass sie ihn erhöht.
Wenn Sie angestellt sind und Ihre Prämie selbst zahlen, gibt es steuerlich nichts zu holen. Wählen Sie die Versicherung nach Leistung und Prämie, nicht nach einem Steuervorteil, den es nicht gibt.
Wenn Sie aus Deutschland kommen: Dort ist der Basisanteil der privaten Krankenversicherung absetzbar. In Österreich ersetzt die private Versicherung die gesetzliche nicht, sondern ergänzt sie, deshalb gibt es dieses Gegenstück hier nicht.
Fragen und Antworten
Nein. Für ältere Verträge lief der Abzug als Topf-Sonderausgabe mit der Veranlagung 2020 aus.
In der Regel nicht. Betriebsausgaben sind die SVS-Pflichtbeiträge und, im Opting-out, Gruppenprämien bis zur Höhe vergleichbarer Pflichtbeiträge.
Bis 300 Euro im Jahr sind für Sie steuerfrei. Der Teil darüber wird als Sachbezug versteuert.
Ja, als Krankheitskosten in der außergewöhnlichen Belastung, aber nur der Teil über Ihrem einkommensabhängigen Selbstbehalt.
Nein, es gibt kein Feld mehr dafür. Angeben müssen Sie nur Krankheitskosten, wenn Sie diese geltend machen wollen.
Ja, 1 Prozent Versicherungssteuer. Der Versicherer führt sie ab, sie ist in Ihrer Prämie schon enthalten.
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Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, in Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.
Bei Boots- und Yachtversicherungen sind wir Assekuradeur und nicht Makler.
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