Alles zur Versicherung: Kfz-Versicherung
Welche Kfz-Versicherung brauche ich in Österreich?
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Kurz gesagt
In Österreich müssen Sie einen Kfz-Schaden Ihrem Haftpflichtversicherer nach den üblichen Bedingungen längstens innerhalb einer Woche schriftlich melden. Das Gesetz verlangt eine unverzügliche Anzeige. Wie lange Sie als Geschädigter Zeit haben, regelt die Verjährung: drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Die wichtigen Fristen und Grenzen in Zahlen.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Meldung an den eigenen Haftpflichtversicherer | längstens 7 Tage, schriftlich |
| Nachholen, wenn Sie den Schaden binnen 4 Wochen selbst bezahlt haben | bis 6 Monate |
| Rückforderung bei verletzter Obliegenheit | meist höchstens 11.000 Euro, insgesamt 22.000 Euro |
| Verjährung des Schadenersatzes | 3 Jahre ab Kenntnis |
Stand Oktober 2026.
Die Wochenfrist und die Grenzen stehen in den üblichen Haftpflichtbedingungen,
Ihr Vertrag kann abweichen.
Rechenbeispiel
Eine Lenkerin beschädigt beim Ausparken ein fremdes Auto, tauscht die Daten aus und meldet den Schaden zehn Tage später.
| Frist laut Bedingungen | eine Woche |
| Tatsächliche Meldung | nach zehn Tagen |
| Größtes Risiko | Rückforderung bis 11.000 Euro, wenn die Verspätung schuldhaft war |
Der Geschädigte bekommt sein Geld. Ob der Versicherer etwas zurückverlangt, hängt vom Verschulden ab; bei einem einfachen Parkschaden ist das selten.
Nach § 33 Versicherungsvertragsgesetz zeigen Sie den Versicherungsfall unverzüglich an, sobald Sie davon wissen. Die üblichen Haftpflichtbedingungen werden genauer: Längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis melden Sie schriftlich den Versicherungsfall mit genauer Schilderung, Ansprüche des Geschädigten und jedes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren.
Bei Verletzten müssen Sie nach denselben Bedingungen außerdem sofort die nächste Polizeidienststelle verständigen. Die Meldepflicht gilt auch, wenn Sie glauben, nicht schuld zu sein.
Eine verspätete Meldung kann den Versicherer gegenüber Ihnen teilweise leistungsfrei machen, nach den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 VersVG. Dem Geschädigten zahlt er trotzdem, holt sich aber bis zu einer Grenze Geld von Ihnen zurück.
Nach den üblichen Bedingungen ist diese Leistungsfreiheit auf 11.000 Euro je verletzter Obliegenheit begrenzt, insgesamt höchstens 22.000 Euro je Versicherungsfall. Die Grenze fällt weg, wenn Sie sich einen Vermögensvorteil verschaffen wollten.
| Pflicht | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Schaden dem Versicherer melden | unverzüglich, längstens eine Woche, schriftlich | AKHB, § 33 VersVG |
| Personenschaden der Polizei melden | sofort | AKHB |
| Gerichts- oder Verwaltungsverfahren melden | längstens eine Woche | AKHB |
| Eigenen Anspruch einklagen | drei Jahre ab Kenntnis | § 1489 ABGB |
Wollen Sie einen kleinen Schaden selbst bezahlen, um Ihre Bonus-Malus-Stufe zu schonen, gilt eine Erleichterung: Haben Sie den Schaden binnen vier Wochen nach dem Unfall selbst abgedeckt, verliert der Versicherer seinen Einwand gegen die späte Meldung nicht, wenn Sie die Meldung binnen sechs Monaten nachholen.
Melden Sie trotzdem besser sofort. Fordert der Geschädigte später mehr, als Sie gedacht haben, ist der Versicherer dann schon im Bild.
Sind Sie nicht schuld, richten Sie Ihren Anspruch an die Haftpflicht des Gegners. Nach § 1489 ABGB verjährt eine Schadenersatzklage in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen Schaden und Schädiger bekannt wurden.
Warten Sie trotzdem nicht. Je früher Sie den Schaden melden, desto leichter lassen sich Hergang und Höhe feststellen, und desto schneller bekommen Sie Geld.
Die Wochenfrist oben stammt aus den Bedingungen der Kfz-Haftpflicht. Für einen Kaskoschaden am eigenen Auto gelten die Fristen Ihrer Kaskobedingungen. Sehen Sie dort nach, bevor Sie einen Kaskoschaden liegen lassen.
Unabhängig davon gilt für jeden Versicherungsfall die gesetzliche Pflicht aus § 33 VersVG, ihn unverzüglich anzuzeigen. Wer einen Kfz-Schaden am eigenen Auto erst Wochen später meldet, macht die Feststellung des Schadens schwerer.
Fragen und Antworten
Längstens eine Woche, schriftlich an Ihren Haftpflichtversicherer.
Der Versicherer kann bis zu 11.000 Euro je Obliegenheit von Ihnen zurückfordern,
wenn die üblichen Bedingungen gelten.
Zahlen Sie binnen vier Wochen selbst, können Sie die Meldung binnen sechs Monaten nachholen.
Besser ist die sofortige Meldung.
Drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Bei Personenschaden sofort, das verlangen auch die Haftpflichtbedingungen.
Die Bedingungen verlangen geschriebene Form.
Eine E-Mail mit allen Angaben ist im Alltag üblich, fragen Sie Ihren Versicherer nach seinem Weg.
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