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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Rechtsschutz

Kann ich den Anwalt bei der Rechtsschutzversicherung in Österreich selbst wählen?

Kurz gesagt

Ja, für Verfahren vor Gericht oder Behörde. § 158k VersVG sichert Ihnen dort die freie Wahl. Außergerichtlich darf der Versicherer den Anwalt bestimmen, außer bei einer Interessenkollision. Bezahlt wird nur bis zum Rechtsanwaltstarif, und der Vertrag darf die Wahl auf Anwälte mit Kanzlei am Ort des Gerichts beschränken.

Kann ich den Anwalt bei der Rechtsschutzversicherung in Österreich selbst wählen?

Was es kostet

Belegte Selbstbehalte, Leistungsgrenzen aus Bedingungen und Gerichtsgebühren in Österreich.

BeispielRichtwert
Üblicher Selbstbehalt je Rechtsfalletwa 100 bis 500 Euro
Selbstbehalt bei Vertragsanwälten in einzelnen Tarifen0 Euro
Erste Anwaltliche Auskunft der Rechtsanwaltskammern0 Euro
Beratungsrechtsschutz in einem Tarif50 Euro je Beratung, einmal im Monat
Gerichtsgebühr erste Instanz, Streitwert 35.000 bis 70.000 Euroetwa 1.459 Euro

Stand Oktober 2026, aus Bedingungen, Produktunterlagen und öffentlichen Informationen. Die Gerichtsgebühr stammt aus einer veröffentlichten Übersicht und kann sich durch Anpassungen geändert haben. Dass Stundensätze oft deutlich über dem Tarif liegen, ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis.

Rechenbeispiel

Streit um 8.000 Euro mit einem Handwerker in Graz

Sie wohnen in Wien, der Handwerker sitzt in Graz. Tarif mit 300 Euro Selbstbehalt, beim Vertragsanwalt ohne Selbstbehalt, Bindung an den Gerichtsort vereinbart.

Mahnschreiben vor der KlageAnwalt bestimmt der Versicherer, Kosten gedeckt
Klage mit Vertragsanwalt0 Euro Selbstbehalt
Klage mit Grazer Anwalt Ihrer Wahl300 Euro Selbstbehalt
Klage mit Wiener Anwalt Ihrer Wahl300 Euro plus Reise- und Mehrkosten
Anwalt mit Stundensatz statt Tarif300 Euro plus die Differenz zum Tarif

Die freie Wahl kostet hier 300 Euro mehr als der Vertragsanwalt. Teuer wird es erst mit einem Anwalt, der nicht nach Tarif abrechnet oder auf Ihre Kosten reist.

Was § 158k VersVG garantiert und was nicht

Sobald Sie Deckung für ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verlangen, dürfen Sie Ihren Vertreter frei wählen. Der Versicherer muss Sie auf dieses Recht von sich aus hinweisen. Für alles, was vorher passiert, also Briefe an die Gegenseite oder Vergleichsgespräche, gilt die freie Wahl nur, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision entsteht.

Das ist enger als in Deutschland, wo die freie Wahl auch außergerichtlich gilt. In Österreich kann der Versicherer im Vorfeld also einen Anwalt seines Vertrauens einsetzen. Erst wenn geklagt wird oder ein Verfahren läuft, entscheiden Sie.

SituationWer wähltWas gezahlt wird
Klage oder Verteidigung vor GerichtSiebis zum RATG, Nebenleistungen wie bei einem Anwalt am Gerichtsort
Verwaltungsverfahren, etwa eine VerwaltungsstrafeSiebis zum Tarif
Außergerichtliches Schreiben an die Gegenseiteder Versicherer, außer bei Interessenkollisionder vom Versicherer gewählte Anwalt
Interessenkollision beim VersichererSiebis zum Tarif
Anwalt mit Stundensatz über dem TarifSienur der Tarif, die Differenz zahlen Sie
Vertragsanwalt des VersicherersSie entscheiden sich dafürTarif, je nach Vertrag ohne Selbstbehalt

Die erlaubte Bindung an den Gerichtsort

§ 158k VersVG lässt eine Vereinbarung zu, nach der Sie nur Anwälte mit Kanzleisitz am Ort des zuständigen Gerichts wählen dürfen. Sitzen dort weniger als vier Anwälte, erweitert sich die Auswahl auf den Sprengel des übergeordneten Gerichtshofs.

In der Praxis heißt das: Klagt ein Grazer Handwerker gegen Sie in Graz, kann Ihr Wiener Anwalt zwar auftreten, der Versicherer zahlt aber oft nur so, als säße er in Graz. Reisezeit und Fahrtkosten bleiben dann bei Ihnen. Lesen Sie in Ihren Bedingungen nach, ob diese Klausel vereinbart ist.

Vertragsanwalt oder eigener Anwalt: die ehrliche Abwägung

Selbstbehalte von 100 bis 500 Euro je Rechtsfall sind in Österreich üblich. Manche Versicherer verzichten darauf, wenn Sie einen ihrer Vertragsanwälte nehmen. Bei einem schlichten Fall wie einem Verkehrsunfall mit klarer Schuld ist das oft vernünftig.

Bei einer Entlassung, einem Erbstreit oder einem Bauschaden zählt dagegen, wer das Gebiet wirklich beherrscht und wem Sie vertrauen. Ein Selbstbehalt von 300 Euro ist dann ein kleiner Preis. Die Entscheidung bleibt vor Gericht immer Ihre.

Wo die freie Wahl Geld kostet

Viele Anwälte arbeiten nicht nach dem Tarif, sondern nach Stundensatz oder Pauschale. Die Versicherung ersetzt aber nur, was das Rechtsanwaltstarifgesetz vorsieht. Fragen Sie deshalb vor dem Auftrag, ob nach Tarif abgerechnet wird, und lassen Sie sich die Deckungszusage zeigen.

Ein Wechsel mitten im Verfahren ist ein zweiter Kostenpunkt: Arbeit, die der zweite Anwalt doppelt macht, wird in der Regel nicht doppelt bezahlt. Und Erfolgshonorare oder Streitanteilsvereinbarungen übernehmen die Bedingungen üblicherweise gar nicht.

Wann Sie sich um die Anwaltswahl nicht sorgen müssen

Für eine erste Einschätzung brauchen Sie die Versicherung oft gar nicht: Die Rechtsanwaltskammern bieten mit der Ersten Anwaltlichen Auskunft ein kostenloses Erstgespräch an. Danach wissen Sie, ob sich ein Verfahren lohnt.

Kennen Sie keinen Anwalt und ist der Fall alltäglich, verlieren Sie wenig, wenn Sie den Vorschlag des Versicherers annehmen. Das Recht auf freie Wahl für das Gerichtsverfahren bleibt bestehen.

Schritt für Schritt

  1. Vor dem ersten Anwaltstermin die Deckung beim Versicherer anfragen.
  2. In den Bedingungen nachlesen, ob die Wahl an den Gerichtsort gebunden ist.
  3. Prüfen, ob der Vertragsanwalt den Selbstbehalt senkt und um wie viel.
  4. Den Anwalt fragen, ob er nach dem Rechtsanwaltstarif abrechnet.
  5. Bei einem schwierigen Fall den passenden Spezialisten wählen, auch wenn er etwas kostet.

Checkliste

  • Freie Wahl für Gerichts- und Verwaltungsverfahren steht in den Bedingungen
  • Bindung an den Kanzleisitz am Gerichtsort bekannt
  • Selbstbehalt mit und ohne Vertragsanwalt bekannt
  • Anwalt rechnet nach dem Tarif ab
  • Deckungszusage liegt vor dem Auftrag vor

Häufige Fehler

  • Glauben, man müsse auch vor Gericht den Anwalt des Versicherers nehmen
  • Annehmen, die freie Wahl gelte schon für das erste Mahnschreiben
  • Eine Stundensatzvereinbarung unterschreiben und volle Erstattung erwarten
  • Einen Anwalt aus der eigenen Stadt für ein fernes Gericht wählen und die Reisekosten übersehen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Darf der Versicherer mir vor Gericht einen Anwalt vorschreiben?

Nein. Für Gerichts- und Verwaltungsverfahren sichert § 158k VersVG Ihnen die freie Wahl. Der Versicherer muss Sie darauf hinweisen.

Warum darf der Versicherer außergerichtlich den Anwalt aussuchen?

Weil das Gesetz die freie Wahl außerhalb von Verfahren nur bei einer Interessenkollision vorschreibt. Viele Bedingungen nutzen diesen Spielraum.

Was ist eine Interessenkollision?

Ein Fall, in dem der Versicherer nicht unbefangen auf Ihrer Seite stehen kann, etwa weil er auch die Gegenseite versichert. Dann dürfen Sie auch außergerichtlich selbst wählen.

Zahlt die Versicherung jeden Anwalt in voller Höhe?

Nein, nur bis zum Rechtsanwaltstarifgesetz oder den Allgemeinen Honorar-Kriterien. Was darüber liegt, zahlen Sie.

Darf der Vertrag meine Wahl einschränken?

Ja, auf Anwälte mit Kanzleisitz am Ort des Gerichts. Gibt es dort weniger als vier, gilt der ganze Sprengel des Gerichtshofs.

Lohnt sich ein Vertragsanwalt?

Bei Routinefällen oft, weil manche Tarife dann auf den Selbstbehalt verzichten. Bei schwierigen Fällen zählt die Erfahrung mehr als die Ersparnis.

Quellen

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