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Kurz gesagt
Ja, für Verfahren vor Gericht oder Behörde. § 158k VersVG sichert Ihnen dort die freie Wahl. Außergerichtlich darf der Versicherer den Anwalt bestimmen, außer bei einer Interessenkollision. Bezahlt wird nur bis zum Rechtsanwaltstarif, und der Vertrag darf die Wahl auf Anwälte mit Kanzlei am Ort des Gerichts beschränken.
Belegte Selbstbehalte, Leistungsgrenzen aus Bedingungen und Gerichtsgebühren in Österreich.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Üblicher Selbstbehalt je Rechtsfall | etwa 100 bis 500 Euro |
| Selbstbehalt bei Vertragsanwälten in einzelnen Tarifen | 0 Euro |
| Erste Anwaltliche Auskunft der Rechtsanwaltskammern | 0 Euro |
| Beratungsrechtsschutz in einem Tarif | 50 Euro je Beratung, einmal im Monat |
| Gerichtsgebühr erste Instanz, Streitwert 35.000 bis 70.000 Euro | etwa 1.459 Euro |
Stand Oktober 2026, aus Bedingungen, Produktunterlagen und öffentlichen Informationen. Die Gerichtsgebühr stammt aus einer veröffentlichten Übersicht und kann sich durch Anpassungen geändert haben. Dass Stundensätze oft deutlich über dem Tarif liegen, ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis.
Rechenbeispiel
Sie wohnen in Wien, der Handwerker sitzt in Graz. Tarif mit 300 Euro Selbstbehalt, beim Vertragsanwalt ohne Selbstbehalt, Bindung an den Gerichtsort vereinbart.
| Mahnschreiben vor der Klage | Anwalt bestimmt der Versicherer, Kosten gedeckt |
| Klage mit Vertragsanwalt | 0 Euro Selbstbehalt |
| Klage mit Grazer Anwalt Ihrer Wahl | 300 Euro Selbstbehalt |
| Klage mit Wiener Anwalt Ihrer Wahl | 300 Euro plus Reise- und Mehrkosten |
| Anwalt mit Stundensatz statt Tarif | 300 Euro plus die Differenz zum Tarif |
Die freie Wahl kostet hier 300 Euro mehr als der Vertragsanwalt. Teuer wird es erst mit einem Anwalt, der nicht nach Tarif abrechnet oder auf Ihre Kosten reist.
Sobald Sie Deckung für ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verlangen, dürfen Sie Ihren Vertreter frei wählen. Der Versicherer muss Sie auf dieses Recht von sich aus hinweisen. Für alles, was vorher passiert, also Briefe an die Gegenseite oder Vergleichsgespräche, gilt die freie Wahl nur, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision entsteht.
Das ist enger als in Deutschland, wo die freie Wahl auch außergerichtlich gilt. In Österreich kann der Versicherer im Vorfeld also einen Anwalt seines Vertrauens einsetzen. Erst wenn geklagt wird oder ein Verfahren läuft, entscheiden Sie.
| Situation | Wer wählt | Was gezahlt wird |
|---|---|---|
| Klage oder Verteidigung vor Gericht | Sie | bis zum RATG, Nebenleistungen wie bei einem Anwalt am Gerichtsort |
| Verwaltungsverfahren, etwa eine Verwaltungsstrafe | Sie | bis zum Tarif |
| Außergerichtliches Schreiben an die Gegenseite | der Versicherer, außer bei Interessenkollision | der vom Versicherer gewählte Anwalt |
| Interessenkollision beim Versicherer | Sie | bis zum Tarif |
| Anwalt mit Stundensatz über dem Tarif | Sie | nur der Tarif, die Differenz zahlen Sie |
| Vertragsanwalt des Versicherers | Sie entscheiden sich dafür | Tarif, je nach Vertrag ohne Selbstbehalt |
§ 158k VersVG lässt eine Vereinbarung zu, nach der Sie nur Anwälte mit Kanzleisitz am Ort des zuständigen Gerichts wählen dürfen. Sitzen dort weniger als vier Anwälte, erweitert sich die Auswahl auf den Sprengel des übergeordneten Gerichtshofs.
In der Praxis heißt das: Klagt ein Grazer Handwerker gegen Sie in Graz, kann Ihr Wiener Anwalt zwar auftreten, der Versicherer zahlt aber oft nur so, als säße er in Graz. Reisezeit und Fahrtkosten bleiben dann bei Ihnen. Lesen Sie in Ihren Bedingungen nach, ob diese Klausel vereinbart ist.
Selbstbehalte von 100 bis 500 Euro je Rechtsfall sind in Österreich üblich. Manche Versicherer verzichten darauf, wenn Sie einen ihrer Vertragsanwälte nehmen. Bei einem schlichten Fall wie einem Verkehrsunfall mit klarer Schuld ist das oft vernünftig.
Bei einer Entlassung, einem Erbstreit oder einem Bauschaden zählt dagegen, wer das Gebiet wirklich beherrscht und wem Sie vertrauen. Ein Selbstbehalt von 300 Euro ist dann ein kleiner Preis. Die Entscheidung bleibt vor Gericht immer Ihre.
Viele Anwälte arbeiten nicht nach dem Tarif, sondern nach Stundensatz oder Pauschale. Die Versicherung ersetzt aber nur, was das Rechtsanwaltstarifgesetz vorsieht. Fragen Sie deshalb vor dem Auftrag, ob nach Tarif abgerechnet wird, und lassen Sie sich die Deckungszusage zeigen.
Ein Wechsel mitten im Verfahren ist ein zweiter Kostenpunkt: Arbeit, die der zweite Anwalt doppelt macht, wird in der Regel nicht doppelt bezahlt. Und Erfolgshonorare oder Streitanteilsvereinbarungen übernehmen die Bedingungen üblicherweise gar nicht.
Für eine erste Einschätzung brauchen Sie die Versicherung oft gar nicht: Die Rechtsanwaltskammern bieten mit der Ersten Anwaltlichen Auskunft ein kostenloses Erstgespräch an. Danach wissen Sie, ob sich ein Verfahren lohnt.
Kennen Sie keinen Anwalt und ist der Fall alltäglich, verlieren Sie wenig, wenn Sie den Vorschlag des Versicherers annehmen. Das Recht auf freie Wahl für das Gerichtsverfahren bleibt bestehen.
Fragen und Antworten
Nein. Für Gerichts- und Verwaltungsverfahren sichert § 158k VersVG Ihnen die freie Wahl. Der Versicherer muss Sie darauf hinweisen.
Weil das Gesetz die freie Wahl außerhalb von Verfahren nur bei einer Interessenkollision vorschreibt. Viele Bedingungen nutzen diesen Spielraum.
Ein Fall, in dem der Versicherer nicht unbefangen auf Ihrer Seite stehen kann, etwa weil er auch die Gegenseite versichert. Dann dürfen Sie auch außergerichtlich selbst wählen.
Nein, nur bis zum Rechtsanwaltstarifgesetz oder den Allgemeinen Honorar-Kriterien. Was darüber liegt, zahlen Sie.
Ja, auf Anwälte mit Kanzleisitz am Ort des Gerichts. Gibt es dort weniger als vier, gilt der ganze Sprengel des Gerichtshofs.
Bei Routinefällen oft, weil manche Tarife dann auf den Selbstbehalt verzichten. Bei schwierigen Fällen zählt die Erfahrung mehr als die Ersparnis.
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