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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Kfz-Versicherung

Was tun, wenn sich der Unfallgegner oder seine Versicherung in Österreich nicht meldet?

Kurz gesagt

Wenn sich der Unfallgegner oder seine Versicherung nicht meldet, fordern Sie direkt bei dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. In Österreich muss sie binnen drei Monaten ab Ihrer Schadenmeldung ein Angebot machen oder schriftlich begründen, warum nicht (§ 29a KHVG). Was Sie tun können: mahnen, eine Abschlagszahlung verlangen und nach Fristablauf Verzugszinsen fordern.

Was tun, wenn sich der Unfallgegner oder seine Versicherung in Österreich nicht meldet?

Was es kostet

Fristen und Grenzen aus dem österreichischen Recht, die bestimmen, was Ihnen das Schweigen der Gegenseite bringt.

BeispielRichtwert
Gegnerische Kfz-Haftpflicht, Frist für Angebot oder Begründung3 Monate ab Schadenmeldung
Verjährung des Schadenersatzes3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger
Anspruch gegen die Versicherung, äußerste Grenze10 Jahre nach dem Unfall
Mahnung ohne Antwortnach etwa 4 Wochen sinnvoll

Stand Oktober 2026, aus KHVG, ABGB und Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz.

Die Mahnung nach vier Wochen ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis.

Rechenbeispiel

Auffahrunfall in Graz, Reparatur 4.200 Euro

Sie melden den Schaden am 3. Februar schriftlich bei der gegnerischen Versicherung und hören nichts.

Schadenmeldung geht ein3. Februar
MahnungAnfang März
Frist nach § 29a KHVG endet3. Mai
DanachAbschlagszahlung verlangen, Verzugszinsen auf 4.200 Euro

Ab Mai schuldet die Versicherung Zinsen und muss zumindest den sicheren Teil zahlen. Brauchen Sie das Geld früher, hilft die eigene Kasko.

Ihr Ansprechpartner ist die Versicherung, nicht der Lenker

Viele warten nach einem Unfall in Österreich auf einen Anruf des Unfallgegners. Der muss den Schaden aber nur seiner eigenen Versicherung melden. Ihr Geld fordern Sie bei seiner Kfz-Haftpflichtversicherung.

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz gibt Ihnen dafür einen direkten Anspruch: Versicherung und Schädiger haften Ihnen gemeinsam. Sie können sich also aussuchen, an wen Sie sich wenden, und wählen in der Praxis die Versicherung.

Drei Monate Frist und Abschlagszahlung

Nach § 29a KHVG muss die Versicherung binnen drei Monaten ab Ihrer Schadenmeldung die Ersatzleistung anbieten, wenn Grund und Höhe nicht bestritten sind. Bestreitet sie die Pflicht oder ist sie mit der Prüfung nicht fertig, muss sie das innerhalb derselben Frist schriftlich begründen.

Ist die Prüfung nach drei Monaten nicht abgeschlossen, können Sie eine Abschlagszahlung verlangen, also den Betrag, den die Versicherung nach Lage des Falls jedenfalls zahlen muss. Hält sie die Fristen nicht ein, schuldet sie die gesetzlichen Verzugszinsen spätestens ab Fristende.

ZeitpunktWas gilt
UnfallUnfallbericht ausfüllen, Kennzeichen und Versicherung notieren
Schadenmeldung an die VersicherungFrist von drei Monaten beginnt
Nach etwa vier Wochen ohne Antwortschriftlich mahnen (Richtwert aus der Praxis)
Drei Monate vorbei, Prüfung offenAbschlagszahlung verlangen
Fristen versäumtgesetzliche Verzugszinsen, Klage möglich

Verjährung im Blick behalten

Schadenersatz verjährt in Österreich nach § 1489 ABGB in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Der Anspruch gegen die Versicherung verjährt gleich, spätestens zehn Jahre nach dem Unfall.

Haben Sie den Schaden der Versicherung gemeldet, ist die Verjährung gehemmt, bis die Versicherung schriftlich ablehnt. Danach läuft die Frist weiter. Warten Sie nach einer Ablehnung deshalb nicht zu lange.

Unfallgegner unbekannt oder nicht versichert

Nach einer Fahrerflucht, bei einem Fahrzeug ohne Versicherung oder wenn der Schädiger den Unfall absichtlich verursacht hat, entschädigt der Fachverband der Versicherungsunternehmen nach dem Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz. Er leistet so, als bestünde ein Anspruch gegen eine Haftpflichtversicherung.

Melden Sie eine Fahrerflucht sofort der Polizei. Ohne Anzeige wird es schwer, später zu belegen, dass ein unbekanntes Fahrzeug den Schaden verursacht hat.

Wann die eigene Kasko hilft

Mit einer Kaskoversicherung können Sie den Schaden am eigenen Auto auch dort melden und schneller Geld bekommen. Sie tragen dann zunächst den Selbstbehalt, und je nach Vertrag kann der Schaden Ihre Kaskoprämie beeinflussen.

Bei klarer Schuld des Unfallgegners und kleinem Schaden lohnt meist die Geduld mit Mahnung und Verzugszinsen. Bei hohem Schaden oder wenn Sie das Auto dringend brauchen, ist die Kasko der schnellere Weg.

Schritt für Schritt

  1. Europäischen Unfallbericht ausfüllen, Kennzeichen und Versicherung notieren.
  2. Schaden schriftlich bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung melden, mit Fotos und Kostenvoranschlag.
  3. Zugang nachweisen und das Datum notieren.
  4. Nach etwa vier Wochen ohne Antwort schriftlich mahnen.
  5. Nach drei Monaten Abschlagszahlung und Verzugszinsen verlangen, notfalls einen Anwalt einschalten.

Checkliste

  • Unfallbericht mit Unterschriften
  • Fotos und Zeugen
  • Schriftliche Schadenmeldung mit Belegen
  • Datum der Meldung notiert
  • Bei Fahrerflucht Anzeige bei der Polizei

Häufige Fehler

  • Auf einen Anruf des Unfallgegners warten
  • Nur telefonisch melden, ohne Nachweis
  • Nach einer schriftlichen Ablehnung die Verjährung aus den Augen verlieren

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Muss mir der Unfallgegner antworten?

Nein.

Er meldet den Unfall seiner Versicherung.

Ihre Forderung richten Sie an diese Kfz-Haftpflichtversicherung.

Wie lange darf die Versicherung prüfen?

Drei Monate ab Ihrer Schadenmeldung.

Dann muss ein Angebot oder eine schriftliche Begründung vorliegen.

Was ist eine Abschlagszahlung?

Eine Teilzahlung auf den Betrag, den die Versicherung nach Lage des Falls jedenfalls zahlen muss,

solange sie den Rest noch prüft.

Wer zahlt bei Fahrerflucht?

Der Fachverband der Versicherungsunternehmen nach dem Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz,

wenn der Schädiger nicht ermittelt werden kann.

Kann ich die Versicherung direkt klagen?

Ja.

Versicherung und Schädiger haften gemeinsam,

Sie können beide oder nur die Versicherung in Anspruch nehmen.

Quellen

NAMMERT Versicherungsmakler

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Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO mit Sitz in Deutschland.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

In Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

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