Alles zur Versicherung: Zahnversicherung
Zahlt die ÖGK Kronen und Implantate?
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Kurz gesagt
Sie kündigen schriftlich beim Versicherer. Als Verbraucher können Sie Ihre Zahnversicherung nach § 8 Abs. 3 VersVG zum Ende des dritten Versicherungsjahres und danach jährlich mit einem Monat Frist kündigen. Die Kündigung kostet nichts. Ein neuer Vertrag beginnt aber wieder mit Höchstbeträgen: Im ersten Jahr zahlen viele Tarife in Österreich nur etwa 640 bis 1.250 Euro.
Fristen nach dem VersVG und öffentlich genannte Höchstbeträge und Prämien für Österreich, Stand 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Gebühr für die Kündigung | 0 Euro |
| Kündigungsfrist | 1 Monat zum Ende des Versicherungsjahres, frühestens nach 3 Jahren |
| Rücktrittsfrist nach Abschluss | 14 Tage |
| Höchstbetrag im ersten Jahr eines neuen Vertrags | etwa 640 bis 1.250 Euro |
| Prämie eines neuen Tarifs, Erwachsene | ab etwa 20 Euro, mit Implantaten etwa 40 bis 50 Euro im Monat |
Stand Oktober 2026.
Fristen nach VersVG, Höchstbeträge und Prämien als Richtwerte aus öffentlich genannten Tarifen.
Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags; wir prüfen sie gern vor einer Kündigung.
Das Rechenbeispiel ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis.
Rechenbeispiel
Ihre Prämie steigt auf 38 Euro, ein neuer Tarif kostet 30 Euro. Im ersten Jahr nach dem Wechsel braucht ein Zahn eine Keramikkrone für 1.200 Euro, beide Tarife erstatten 90 Prozent.
| Ersparnis im ersten Jahr (12 × 8 Euro) | 96 Euro |
| Erstattung im alten Vertrag | 1.080 Euro |
| Erstattung im neuen Vertrag, Höchstbetrag 640 Euro | 640 Euro |
| Mehr aus eigener Tasche | 440 Euro |
Unterm Strich zahlen Sie im ersten Jahr 344 Euro drauf. Ein Wechsel lohnt sich nur, wenn in den nächsten Jahren keine größere Behandlung ansteht.
Schreiben Sie dem Versicherer einen Brief oder eine E-Mail mit Ihrem Namen, Ihrer Anschrift, der Polizzennummer und dem Satz, dass Sie zum nächstmöglichen Termin kündigen. Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung mit dem genauen Enddatum.
Schicken Sie die Kündigung so, dass Sie den Eingang belegen können, etwa eingeschrieben oder über das Kundenportal mit Eingangsbestätigung. Ihre Pflichtversicherung bei der ÖGK, SVS oder BVAEB bleibt davon unberührt.
Eine Zahnversicherung ist rechtlich eine Krankenversicherung. Solche Verträge laufen nach § 178i VersVG grundsätzlich auf Lebenszeit, der Versicherer kann sie nicht einfach kündigen. Sie als Verbraucher können nach § 8 Abs. 3 VersVG zum Ende des dritten Versicherungsjahres kündigen und danach zum Ende jedes weiteren Jahres, jeweils mit einem Monat Frist.
Das Versicherungsjahr beginnt mit dem Datum in der Polizze, nicht mit dem Kalenderjahr. Manche Bedingungen erlauben eine frühere Kündigung, das lesen Sie dort nach.
| Anlass | Frist | Wirkung |
|---|---|---|
| Rücktritt nach Abschluss | 14 Tage ab Erhalt von Polizze und Belehrung | der Vertrag wird aufgehoben |
| Ordentliche Kündigung | ein Monat vor Ende des Versicherungsjahres | frühestens zum Ende des dritten Versicherungsjahres |
| Prämienerhöhung | nach Mitteilung des Versicherers | Wahl zwischen höherer Prämie und gleicher Prämie mit angepasster Leistung |
| Verpasste Frist | keine | der Vertrag läuft ein weiteres Jahr |
Mit dem Vertrag endet der Schutz, auch für eine Krone oder ein Implantat, das schon begonnen wurde. Ein neuer Versicherer zahlt für eine Behandlung, die beim Abschluss schon geplant war, ebenfalls nicht.
Kündigen Sie deshalb erst, wenn alle geplanten Arbeiten abgerechnet sind.
Die Kündigung selbst ist kostenlos. Teuer wird oft der Neustart: Fast alle Tarife begrenzen die Leistung in den ersten Jahren, im ersten Jahr etwa auf 640 bis 1.250 Euro, den vollen Betrag von rund 3.750 bis 3.850 Euro gibt es erst ab dem fünften Jahr.
Dazu kommen ein höheres Eintrittsalter und eine neue Prüfung Ihrer Zähne. Fehlende Zähne und angeratene Behandlungen sind im neuen Vertrag meist ausgeschlossen.
Wenn Ihr Zahnarzt Zahnersatz schon angesprochen hat, behalten Sie den Vertrag. Auch nach einer Prämienerhöhung lohnt erst ein Blick auf die Alternativen: Sie können verlangen, mit gleicher Prämie und angepasster Leistung weiterversichert zu sein, oder in einen kleineren Tarif beim selben Versicherer wechseln.
Fragen und Antworten
Nein. Als Verbraucher kündigen Sie zum Ende des dritten Versicherungsjahres und danach jährlich, mit einem Monat Frist. Ausnahmen stehen in Ihren Bedingungen.
Ja, 14 Tage ab dem Erhalt der Polizze und der Belehrung über den Rücktritt.
Sie können verlangen, den Vertrag mit gleicher Prämie und entsprechend angepasster Leistung fortzuführen. Ob Ihre Bedingungen zusätzlich ein Kündigungsrecht vorsehen, steht in der Polizze.
In der Regel ja, wenn die Bedingungen nichts anderes verlangen. Bitten Sie um eine Bestätigung, damit Sie den Eingang belegen können.
Meist ja, die übrigen Personen bleiben versichert. Fragen Sie beim Versicherer nach, wie er das handhabt.
Der Vertrag läuft ein weiteres Versicherungsjahr. Die Kündigung wirkt dann zum nächsten möglichen Termin, wenn Sie das so formuliert haben.
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NAMMERT Assekuradeur GmbH mit Sitz in Deutschland, Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO.
Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, in Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.
Bei Boots- und Yachtversicherungen sind wir Assekuradeur und nicht Makler.
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