Alles zur Versicherung: Privathaftpflicht
Brauche ich eine eigene Privathaftpflicht, wenn ich eine Haushaltsversicherung habe?
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Kurz gesagt
Wer haftet? Meist der Besitzer des Gebäudes. Für einen herabfallenden Dachziegel muss er nach § 1319 ABGB beweisen, dass er alle nötige Sorgfalt angewendet hat. Für Dachlawinen gilt in Österreich im Ortsgebiet § 93 StVO: Schneewechten und Eis auf Dächern an der Straße sind zu entfernen. Zahlen muss meist die Haftpflicht der Eigenheimversicherung, oft ab etwa 200 Euro im Jahr.
Richtwerte für die Versicherungen, die bei Schäden durch Dachziegel und Dachlawinen in Österreich zahlen.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Eigenheimversicherung mit Haftpflicht als Hausbesitzer | ab etwa 200 Euro im Jahr |
| Übliche Haftpflichtsumme in Eigenheimtarifen | 1 bis 3 Millionen Euro, je nach Tarif bis 10 Millionen |
| Eigene Privathaftpflicht, Einzelperson | etwa 35 bis 60 Euro im Jahr |
| Verwaltungsstrafe bei Verstoß gegen die Räumpflicht | bis 726 Euro |
Richtwerte, Stand Oktober 2026, aus öffentlich genannten Tarifbeispielen.
Schmerzengeld nach üblichen Tagessätzen von etwa 100 bis 220 Euro;
die übrigen Beträge im Rechenbeispiel sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.
Rechenbeispiel
Ein Einfamilienhaus steht direkt an der Straße im Ortsgebiet. Nach starkem Schneefall wird das Dach tagelang nicht geräumt, eine Dachlawine verletzt eine Passantin an der Schulter.
| Schmerzengeld, einige Tage mittlere und leichte Schmerzen | etwa 2.000 bis 4.000 Euro |
| Heilbehandlung, Regress der Krankenkasse | etwa 1.000 bis 3.000 Euro |
| Verdienstentgang und Haushaltshilfe | etwa 500 bis 2.000 Euro |
| Pflicht nach § 93 Abs. 2 StVO | verletzt, Haftung des Eigentümers |
Zusammen etwa 3.500 bis 9.000 Euro. Die Haftpflicht der Eigenheimversicherung zahlt, ohne sie der Eigentümer selbst.
Löst sich ein Teil eines Gebäudes, etwa ein Dachziegel, ein Blech oder ein Stück Verputz, und verletzt jemanden oder beschädigt ein Auto, haftet der Besitzer des Gebäudes nach § 1319 ABGB. Voraussetzung ist, dass der Schaden auf einen mangelhaften Zustand des Gebäudes zurückgeht.
Der Geschädigte muss Ihnen kein Verschulden nachweisen. Sie selbst müssen beweisen, dass Sie alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet haben. Gelingt das nicht, zahlen Sie. Gute Belege sind Rechnungen vom Dachdecker und dokumentierte Kontrollen.
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Diese Pflicht steht in § 93 Abs. 2 StVO, gleich neben der bekannten Räumpflicht für den Gehsteig.
Während geräumt wird, sind gefährdete Stellen abzusperren oder deutlich zu kennzeichnen. Ein Warnschild allein ersetzt das Entfernen nicht. Wird die Pflicht verletzt und rutscht eine Dachlawine auf einen Passanten, haftet der Verpflichtete für den Schaden; dazu kann eine Verwaltungsstrafe kommen.
Verpflichtet ist der Eigentümer der Liegenschaft. Er kann die Räumung einem Hausbetreuer oder einer Firma übertragen; dann haftet in erster Linie diese. Der Eigentümer sollte trotzdem kontrollieren, ob tatsächlich geräumt wird.
In Mehrparteienhäusern und Wohnanlagen ist das Dach meist allgemeiner Teil. Zuständig ist dann die Eigentümergemeinschaft, die über die Hausverwaltung eine Haftpflicht für die ganze Liegenschaft hat. Mieterinnen und Mieter haften für das Dach in der Regel nicht.
Für Hausbesitzer ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht in praktisch jeder Eigenheimversicherung enthalten. Sie zahlt berechtigte Forderungen und wehrt überzogene ab. Prüfen Sie die Versicherungssumme: Viele Verträge haben nur 1 bis 3 Millionen Euro, für Personenschäden sind 5 Millionen oder mehr sinnvoll.
Haben Sie keine Eigenheimversicherung, etwa bei einem geerbten oder leer stehenden Haus, brauchen Sie eine eigene Haftpflichtpolizze für das Gebäude. Ihr eigenes Auto unter Ihrem eigenen Dach zahlt keine Haftpflicht, sie deckt nur Schäden anderer.
| Situation | Wer haftet | Welche Versicherung zahlt |
|---|---|---|
| Einfamilienhaus, selbst bewohnt | Eigentümer | Haftpflicht in der Eigenheimversicherung |
| Wohnanlage, Dach ist allgemeiner Teil | Eigentümergemeinschaft | Liegenschaftshaftpflicht der Gemeinschaft |
| Räumung vertraglich an Firma übertragen | zuerst die Firma | Betriebshaftpflicht der Firma |
| Mietwohnung | Vermieter, nicht der Mieter | Haftpflicht des Vermieters |
| Leer stehendes Haus ohne Eigenheimversicherung | Eigentümer | nur eigene Haftpflichtpolizze |
Als Mieterin oder Mieter brauchen Sie wegen Dachziegeln und Dachlawinen keinen eigenen Schutz. Wer ein Eigenheim mit Eigenheimversicherung hat, ist als Hausbesitzer meist schon abgesichert.
Prüfen Sie aber die Haftpflichtsumme in der Eigenheimversicherung und ob Nebengebäude und eine vermietete Wohnung im Haus mitversichert sind.
Fragen und Antworten
Die Räumpflicht für Gehsteige und Dächer nach § 93 StVO gilt im Ortsgebiet.
Außerhalb haften Sie aber trotzdem,
wenn Sie eine erkennbare Gefahr vom eigenen Haus nicht abwenden.
In der Regel nein.
Verpflichtet ist der Eigentümer der Liegenschaft, außer die Räumung wurde ausdrücklich übertragen.
Nur wenn das Dach vorher in Ordnung war und Sie das belegen können.
Waren Ziegel schon lose, haften Sie nach § 1319 ABGB trotzdem.
Nicht die Haftpflicht, sie zahlt nur fremde Schäden.
Ob eine Kaskoversicherung leistet, hängt von den Bedingungen und der Ursache ab.
Meist nicht, wenn Sie eine Eigenheimversicherung haben.
Eigenen Schutz brauchen Sie für Gebäude ohne Eigenheimversicherung und für unbebaute Grundstücke.
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