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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Privathaftpflicht

Wer haftet für Dachziegel und Dachlawinen in Österreich?

Kurz gesagt

Wer haftet? Meist der Besitzer des Gebäudes. Für einen herabfallenden Dachziegel muss er nach § 1319 ABGB beweisen, dass er alle nötige Sorgfalt angewendet hat. Für Dachlawinen gilt in Österreich im Ortsgebiet § 93 StVO: Schneewechten und Eis auf Dächern an der Straße sind zu entfernen. Zahlen muss meist die Haftpflicht der Eigenheimversicherung, oft ab etwa 200 Euro im Jahr.

Wer haftet für Dachziegel und Dachlawinen in Österreich?

Was es kostet

Richtwerte für die Versicherungen, die bei Schäden durch Dachziegel und Dachlawinen in Österreich zahlen.

BeispielRichtwert
Eigenheimversicherung mit Haftpflicht als Hausbesitzerab etwa 200 Euro im Jahr
Übliche Haftpflichtsumme in Eigenheimtarifen1 bis 3 Millionen Euro, je nach Tarif bis 10 Millionen
Eigene Privathaftpflicht, Einzelpersonetwa 35 bis 60 Euro im Jahr
Verwaltungsstrafe bei Verstoß gegen die Räumpflichtbis 726 Euro

Richtwerte, Stand Oktober 2026, aus öffentlich genannten Tarifbeispielen.

Schmerzengeld nach üblichen Tagessätzen von etwa 100 bis 220 Euro;

die übrigen Beträge im Rechenbeispiel sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.

Rechenbeispiel

Dachlawine trifft eine Passantin am Gehsteig

Ein Einfamilienhaus steht direkt an der Straße im Ortsgebiet. Nach starkem Schneefall wird das Dach tagelang nicht geräumt, eine Dachlawine verletzt eine Passantin an der Schulter.

Schmerzengeld, einige Tage mittlere und leichte Schmerzenetwa 2.000 bis 4.000 Euro
Heilbehandlung, Regress der Krankenkasseetwa 1.000 bis 3.000 Euro
Verdienstentgang und Haushaltshilfeetwa 500 bis 2.000 Euro
Pflicht nach § 93 Abs. 2 StVOverletzt, Haftung des Eigentümers

Zusammen etwa 3.500 bis 9.000 Euro. Die Haftpflicht der Eigenheimversicherung zahlt, ohne sie der Eigentümer selbst.

Dachziegel: § 1319 ABGB kehrt die Beweislast um

Löst sich ein Teil eines Gebäudes, etwa ein Dachziegel, ein Blech oder ein Stück Verputz, und verletzt jemanden oder beschädigt ein Auto, haftet der Besitzer des Gebäudes nach § 1319 ABGB. Voraussetzung ist, dass der Schaden auf einen mangelhaften Zustand des Gebäudes zurückgeht.

Der Geschädigte muss Ihnen kein Verschulden nachweisen. Sie selbst müssen beweisen, dass Sie alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet haben. Gelingt das nicht, zahlen Sie. Gute Belege sind Rechnungen vom Dachdecker und dokumentierte Kontrollen.

Schnee und Eiszapfen: § 93 StVO

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Diese Pflicht steht in § 93 Abs. 2 StVO, gleich neben der bekannten Räumpflicht für den Gehsteig.

Während geräumt wird, sind gefährdete Stellen abzusperren oder deutlich zu kennzeichnen. Ein Warnschild allein ersetzt das Entfernen nicht. Wird die Pflicht verletzt und rutscht eine Dachlawine auf einen Passanten, haftet der Verpflichtete für den Schaden; dazu kann eine Verwaltungsstrafe kommen.

Wer die Pflicht trägt

Verpflichtet ist der Eigentümer der Liegenschaft. Er kann die Räumung einem Hausbetreuer oder einer Firma übertragen; dann haftet in erster Linie diese. Der Eigentümer sollte trotzdem kontrollieren, ob tatsächlich geräumt wird.

In Mehrparteienhäusern und Wohnanlagen ist das Dach meist allgemeiner Teil. Zuständig ist dann die Eigentümergemeinschaft, die über die Hausverwaltung eine Haftpflicht für die ganze Liegenschaft hat. Mieterinnen und Mieter haften für das Dach in der Regel nicht.

Welche Versicherung zahlt

Für Hausbesitzer ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht in praktisch jeder Eigenheimversicherung enthalten. Sie zahlt berechtigte Forderungen und wehrt überzogene ab. Prüfen Sie die Versicherungssumme: Viele Verträge haben nur 1 bis 3 Millionen Euro, für Personenschäden sind 5 Millionen oder mehr sinnvoll.

Haben Sie keine Eigenheimversicherung, etwa bei einem geerbten oder leer stehenden Haus, brauchen Sie eine eigene Haftpflichtpolizze für das Gebäude. Ihr eigenes Auto unter Ihrem eigenen Dach zahlt keine Haftpflicht, sie deckt nur Schäden anderer.

SituationWer haftetWelche Versicherung zahlt
Einfamilienhaus, selbst bewohntEigentümerHaftpflicht in der Eigenheimversicherung
Wohnanlage, Dach ist allgemeiner TeilEigentümergemeinschaftLiegenschaftshaftpflicht der Gemeinschaft
Räumung vertraglich an Firma übertragenzuerst die FirmaBetriebshaftpflicht der Firma
MietwohnungVermieter, nicht der MieterHaftpflicht des Vermieters
Leer stehendes Haus ohne EigenheimversicherungEigentümernur eigene Haftpflichtpolizze

Wann Sie nichts zusätzlich brauchen

Als Mieterin oder Mieter brauchen Sie wegen Dachziegeln und Dachlawinen keinen eigenen Schutz. Wer ein Eigenheim mit Eigenheimversicherung hat, ist als Hausbesitzer meist schon abgesichert.

Prüfen Sie aber die Haftpflichtsumme in der Eigenheimversicherung und ob Nebengebäude und eine vermietete Wohnung im Haus mitversichert sind.

Schritt für Schritt

  1. Klären, ob das Haus an der Straße im Ortsgebiet liegt und damit § 93 StVO gilt.
  2. Prüfen, ob ein Gebäudeteil wie ein Ziegel oder Schnee und Eis den Schaden verursacht hat.
  3. Fotos vom Dach, der Stelle und dem Schaden machen, Zeugen notieren.
  4. Den Schaden der Haftpflicht aus der Eigenheimversicherung melden, keine Schuld vorab anerkennen.
  5. Als Eigentümer Wartungsbelege und den Vertrag mit dem Räumdienst bereithalten.

Checkliste

  • Eigenheimversicherung mit Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
  • Haftpflichtsumme mindestens 5 Millionen Euro
  • Dach nach Stürmen und vor dem Winter kontrolliert
  • Räumung von Dach und Gehsteig geregelt, schriftlich bei Übertragung
  • Absperrmaterial für Gefahrenstellen griffbereit
  • Belege über Wartung aufbewahrt

Häufige Fehler

  • Nur den Gehsteig räumen und Schneewechten am Dach vergessen
  • Ein Warnschild aufstellen und das Dach nicht räumen lassen
  • Leer stehendes Haus ohne Haftpflicht lassen
  • Den Räumdienst nicht kontrollieren

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Gilt § 93 StVO auch außerhalb des Ortsgebiets?

Die Räumpflicht für Gehsteige und Dächer nach § 93 StVO gilt im Ortsgebiet.

Außerhalb haften Sie aber trotzdem,

wenn Sie eine erkennbare Gefahr vom eigenen Haus nicht abwenden.

Haftet der Mieter für Schnee vom Dach?

In der Regel nein.

Verpflichtet ist der Eigentümer der Liegenschaft, außer die Räumung wurde ausdrücklich übertragen.

Hilft ein Sturm als Entschuldigung?

Nur wenn das Dach vorher in Ordnung war und Sie das belegen können.

Waren Ziegel schon lose, haften Sie nach § 1319 ABGB trotzdem.

Wer zahlt mein eigenes Auto unter meinem Dach?

Nicht die Haftpflicht, sie zahlt nur fremde Schäden.

Ob eine Kaskoversicherung leistet, hängt von den Bedingungen und der Ursache ab.

Brauche ich eine eigene Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht?

Meist nicht, wenn Sie eine Eigenheimversicherung haben.

Eigenen Schutz brauchen Sie für Gebäude ohne Eigenheimversicherung und für unbebaute Grundstücke.

Quellen

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