Alles zur Versicherung: Privathaftpflicht
Brauche ich eine eigene Privathaftpflicht, wenn ich eine Haushaltsversicherung habe?
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Kurz gesagt
Wenn jemand vor meinem Haus auf Glatteis stürzt: Wer haftet? In Österreich meist der Eigentümer der Liegenschaft. Nach § 93 StVO muss er den Gehsteig im Ortsgebiet von 6 bis 22 Uhr räumen und streuen und haftet schon bei leichter Fahrlässigkeit. Ist die Pflicht ausdrücklich übertragen, haftet der Übernehmer. Zahlen muss meist die Haftpflicht aus Haushalts- oder Eigenheimversicherung.
Öffentlich genannte Tagessätze für Schmerzengeld, die Strafdrohung und was Gerichte geprüft haben.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Schmerzengeld, leichte Schmerzen | etwa 100 bis 110 Euro je Tag |
| Schmerzengeld, mittlere Schmerzen | etwa 200 bis 220 Euro je Tag |
| Schmerzengeld, schwere Schmerzen | etwa 300 bis 350 Euro je Tag |
| Verwaltungsstrafe bei Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht | bis 726 Euro |
| Gefordertes Schmerzengeld nach Sturz auf Eisglätte, Fall vor dem OGH 2006 | 7.800 Euro gefordert |
Stand Oktober 2026.
Die Tagessätze sind Richtwerte aus Ratgebern und Fachbeiträgen,
die Gerichte setzen das Schmerzengeld im Einzelfall fest, meist mit einem Gutachten.
Die Beträge im Rechenbeispiel und die Annahme zum Mitverschulden sind Richtwert aus der
Angebotspraxis.
Ob Ihr Vertrag das Grundstück und eine Einliegerwohnung einschließt, prüfen wir für Sie.
Rechenbeispiel
Seit dem Morgen ist der Gehsteig vor einem selbst bewohnten Einfamilienhaus vereist, gestreut wurde nicht. Eine Passantin bricht sich das Handgelenk. Das Gutachten nennt 3 Tage schwere, 10 Tage mittlere und 30 Tage leichte Schmerzen.
| Schmerzengeld: 3 × 300, 10 × 200 und 30 × 100 Euro | 5.900 Euro |
| Behandlung, von der Sozialversicherung zurückgefordert | etwa 2.000 bis 5.000 Euro |
| Haushaltshilfe und Fahrten | etwa 500 bis 1.000 Euro |
| Zuständig | die Haftpflicht aus Ihrer Eigenheim- oder Haushaltsversicherung |
Zusammen etwa 8.400 bis 11.900 Euro, die Ihre Haftpflicht übernimmt. Trug die Passantin glatte Sohlen, kann ein Mitverschulden die Summe senken. Rechnung mit Richtwerten.
In Österreich regelt das die Straßenverkehrsordnung direkt, nicht eine Gemeindesatzung. § 93 StVO verpflichtet die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet, Gehsteige und Gehwege entlang ihres Grundstücks bis 3 Meter Entfernung von Schnee zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Fehlt ein Gehsteig, gilt ein Streifen von 1 Meter am Straßenrand. Unverbaute land- und forstwirtschaftliche Flächen sind ausgenommen.
Die Pflicht gilt von 6 bis 22 Uhr, die Behörde kann die Zeiten einschränken. Auch Dachlawinen und Eiszapfen über der Straße müssen Sie entfernen; ein Warnschild allein reicht nicht. Wer verreist ist oder krank, bleibt verpflichtet und muss jemanden beauftragen.
Vermieter bleiben grundsätzlich selbst verantwortlich. Auf den Mieter geht die Pflicht nur über, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich steht. Im Mehrparteienhaus kümmert sich meist die Eigentümergemeinschaft über die Hausverwaltung um den Winterdienst.
Wird die Pflicht durch Vertrag übertragen, tritt der Übernehmer nach § 93 Abs 5 StVO an die Stelle des Eigentümers. Der Eigentümer haftet dann nur noch, wenn er den Dienst schlecht ausgewählt, angeleitet oder nicht überwacht hat. Halten Sie die Übertragung deshalb schriftlich fest, mit Zeiten, Breiten und Kontrollen.
§ 93 StVO ist ein Schutzgesetz. Liegt Glatteis auf dem Gehsteig und wurde in der Pflichtzeit nicht gestreut, reicht das meist für den Nachweis, und Sie müssen sich entlasten. Als Anrainer haften Sie schon bei leichter Fahrlässigkeit. Für andere Wege, die Sie als Halter für Besucher offenhalten, gilt § 1319a ABGB, dort erst bei grober Fahrlässigkeit.
Bei anhaltendem starkem Schneefall oder Eisregen ruht die Pflicht, solange Streuen nur wenige Minuten wirkt. Lässt der Niederschlag nach, müssen Sie aber rasch handeln. Wer mit glatten Sohlen unterwegs war oder unaufmerksam ging, muss sich oft ein Mitverschulden anrechnen lassen.
| Lage | Haftung |
|---|---|
| Glatteis seit dem Morgen, um 10 Uhr nicht gestreut | Sie haften in der Regel |
| Sturz um 5 Uhr, vor Beginn der Pflichtzeit | aus § 93 StVO in der Regel keine Haftung |
| Starker Eisregen, Streuen wirkt nur Minuten | meist keine Haftung |
| Pflicht im Mietvertrag ausdrücklich übertragen | der Mieter, der Eigentümer nur bei fehlender Kontrolle |
| Winterdienst beauftragt, aber nicht gekommen | der Winterdienst, Sie bei Auswahl- oder Kontrollfehlern |
Die Privathaftpflicht ist in Österreich meist Teil der Haushaltsversicherung. Bewohnen Sie Ihr Haus selbst, steckt die Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer fast immer in der Eigenheimversicherung. Diese Haftpflicht prüft die Forderung, wehrt überhöhte Ansprüche ab und zahlt berechtigte.
Vermieten Sie ein Haus, braucht es eine Haftpflicht als Gebäudeeigentümer, bei Wohnungseigentum schließt sie meist die Gemeinschaft ab. Mieter, die die Räumpflicht übernommen haben, sind über die Haftpflicht ihrer Haushaltsversicherung geschützt. Die Verwaltungsstrafe zahlt keine Versicherung.
Der Gestürzte kann Heilungskosten, Verdienstentgang, Haushaltshilfe und Schmerzengeld verlangen. Österreichische Gerichte rechnen das Schmerzengeld nach Tagen mit leichten, mittleren und schweren Schmerzen. Übliche Tagessätze liegen bei etwa 100 bis 110, 200 bis 220 und 300 bis 330 Euro, neuere Darstellungen nennen bis rund 350 Euro für starke Schmerzen.
Dazu holt sich die Sozialversicherung ihre Behandlungskosten beim Verantwortlichen zurück. Bei bleibenden Schäden wird es schnell fünf- oder sechsstellig. Eine Versicherungssumme von mehreren Millionen Euro ist deshalb sinnvoll.
Wohnen Sie zur Miete und steht im Vertrag nichts zur Schneeräumung, haften Sie nicht als Anrainer. Ihre Haushaltsversicherung mit Haftpflicht brauchen Sie trotzdem, aber nicht wegen des Glatteises.
Wer sein Haus selbst bewohnt und eine Eigenheimversicherung mit Haftpflicht hat, braucht dafür keinen eigenen Vertrag. Prüfen Sie nur die Summe und ob eine vermietete Einliegerwohnung mitversichert ist.
Fragen und Antworten
Nur wenn es im Mietvertrag ausdrücklich steht.
Sonst bleibt die Pflicht beim Vermieter oder bei der Eigentümergemeinschaft.
Nach § 93 StVO ab 6 Uhr, bis 22 Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen.
Die Behörde kann die Zeiten einschränken.
Den Gehsteig entlang Ihrer Liegenschaft.
Gibt es keinen Gehsteig, einen Streifen von 1 Meter am Straßenrand.
Nein.
Die Verwaltungsstrafe von bis zu 726 Euro zahlen Sie selbst.
Die Haftpflicht deckt nur den Schaden des Gestürzten.
Nach Tagen mit leichten, mittleren und schweren Schmerzen, die ein Gutachter schätzt.
Übliche Tagessätze liegen bei etwa 100 bis 350 Euro.
Nein.
Nur wenn eine Pflicht verletzt wurde.
Bei Stürzen vor 6 Uhr oder während starken Eisregens scheitern Ansprüche oft.
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