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Kurz gesagt
Darf ich Dashcam-Aufnahmen in Österreich als Beweis nutzen? Oft ja: Im Schadenersatzprozess darf ein Gericht auch rechtswidrig erlangte Beweise grundsätzlich verwenden. Erlaubt ist die Dashcam selbst aber nur in engen Grenzen. Die Datenschutzbehörde nennt als Maß etwa 1 Minute vor dem Unfall bis wenige Sekunden danach, alles andere wird laufend überschrieben.
Gerätepreise aus einem aktuellen Test im deutschsprachigen Handel und die zulässige Speicherdauer laut Datenschutzbehörde.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Dashcam, einfaches Modell mit guter Nachtaufnahme | etwa 100 Euro |
| Dashcam, gehobene Modelle | etwa 350 bis 600 Euro |
| Abo für Cloud oder Parküberwachung, je nach Modell | etwa 2,99 bis 24,99 Euro im Monat |
| Zulässige Speicherung laut Datenschutzbehörde | etwa 1 Minute vor dem Unfall bis wenige Sekunden danach |
Preise laut Test vom 26.11.2025, Vorgaben laut Datenschutzbehörde,
vorläufige Rechtsmeinung aus 2020.
Die Beträge im Rechenbeispiel sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.
Rechenbeispiel
An einer Kreuzung in Wien stoßen zwei Autos zusammen, jeder behauptet, er hatte Grün. Ihr Schaden beträgt 5.000 Euro.
| Ihr Schaden am Auto | 5.000 Euro |
| Ohne Beweis, angenommen Teilung 50 zu 50 | 2.500 Euro vom Gegner, 2.500 Euro tragen Sie oder Ihre Kasko |
| Kasko für Ihren Anteil | Selbstbehalt etwa 300 bis 500 Euro plus Rückstufung im Bonus-Malus |
| Mit verwertbarer, zulässig gespeicherter Sequenz | 5.000 Euro vom Gegner |
Die Aufnahme kann 2.500 Euro Unterschied machen. Das gilt nur, wenn die Kamera so eingestellt war, wie es die Datenschutzbehörde verlangt.
Die Datenschutzbehörde hält Dashcams nicht von vornherein für unzulässig. Sie prüft jeden Fall nach der DSGVO und nennt Bedingungen: Die Kamera dient ausschließlich der Dokumentation eines Unfallhergangs, filmt die Straße nur im nötigen Ausmaß und speichert nur so lange, wie unbedingt erforderlich.
Als Beispiel nennt die Behörde etwa 1 Minute vor dem Unfall bis wenige Sekunden danach. Ohne Unfall wird laufend überschrieben. Auch Unfalldaten dürfen nicht endlos liegen bleiben, sondern nur, bis der Zweck erreicht ist. Dazu gehören Verschlüsselung und Zugriffsbeschränkung.
Streng ist die Behörde beim Speicherknopf: Hängt die dauerhafte Speicherung von Ihrer Handlung ab, etwa einem Knopfdruck oder dem Herausnehmen der Speicherkarte, geht sie im Zweifel von Unzulässigkeit aus. Hier ist Österreich strenger als die Praxis in Deutschland.
| Einstellung | Nach Datenschutzbehörde |
|---|---|
| Daueraufnahme ganzer Fahrten | unzulässig |
| Laufendes Überschreiben, Speicherung nur durch Aufprallsensor | kann zulässig sein |
| Speicherung per Knopfdruck oder Karte herausnehmen | im Zweifel unzulässig |
| Unverschlüsselte Speicherkarte | verletzt die Vorgaben zur Sicherheit |
| Video auf Social Media mit Kennzeichen | verboten |
Nach einer Auswertung zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein rechtswidrig erlangter Beweis im Schadenersatzprozess grundsätzlich verwendet werden, und Gerichte haben Dashcam-Aufnahmen bei Verkehrsunfällen bereits verwertet. Die Frage, ob Sie die Kamera betreiben durften, ist davon getrennt.
Das heißt: Das Video kann Ihnen im Streit um den Unfallhergang helfen und trotzdem ein Verfahren bei der Datenschutzbehörde auslösen. Gefilmte können dort Beschwerde wegen Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung einlegen.
Am 12.09.2016 hat der VwGH eine Dashcam mit SOS-Knopf für unzulässig erklärt (Ro 2015/04/0011). Weil der Fahrer jederzeit dauerhaft speichern konnte, war das nicht das gelindeste Mittel. Dashcams sind damit nicht generell verboten, aber jede Ausführung wird einzeln geprüft.
Serienmäßige Kameras für Assistenzsysteme, die nichts speichern, gelten dagegen als erlaubt.
Für Kfz-Haftpflicht oder Kasko brauchen Sie keine Dashcam, und die Kamera senkt die Prämie nicht automatisch. Wichtiger sind der Europäische Unfallbericht, Fotos und Zeugen.
Wenn Sie eine Unfallsequenz haben, sichern Sie sie verschlüsselt, nennen Sie sie Ihrer Versicherung oder Ihrem Anwalt und geben Sie sie nicht an Unbeteiligte weiter.
Für die meisten Fahrer in Österreich lohnt sich die Kamera kaum: Die zulässige Einstellung ist eng, Fehler kosten Ärger mit der Behörde, und klare Fälle wie Auffahren auf ein stehendes Auto brauchen kein Video.
Überlegen können es Vielfahrer im dichten Stadtverkehr, wenn das Gerät nur per Aufprallsensor speichert, die Daten verschlüsselt und den Blick auf die Straße eng hält.
Fragen und Antworten
Nicht generell.
Die Datenschutzbehörde prüft im Einzelfall, zulässig sein kann nur eine enge,
anlassbezogene Speicherung zur Unfalldokumentation.
Im Schadenersatzprozess dürfen rechtswidrig erlangte Beweise grundsätzlich verwendet werden.
Ob die Kamera zulässig war, prüft die Datenschutzbehörde getrennt.
Die Datenschutzbehörde nennt als Beispiel etwa 1 Minute vor dem Unfall bis wenige Sekunden danach.
Ohne Unfall muss die Kamera laufend überschreiben.
Nein, wenn Personen oder Kennzeichen erkennbar sind.
Das kann strafbar sein und Unterlassungsansprüche auslösen.
Nein, Kameras für Assistenzsysteme, die meist nichts speichern, gelten als erlaubt.
Nein.
In Deutschland setzt die Praxis der Aufsicht andere Grenzen,
und das deutsche BGH-Urteil von 2018 bindet österreichische Gerichte nicht.
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