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Welche Rechte habe ich bei Flugverspätung oder Ausfall in Österreich?

Kurz gesagt

Es gilt dieselbe EU-Verordnung wie in ganz Europa: ab drei Stunden Ankunftsverspätung oder bei Annullierung stehen Ihnen 250, 400 oder 600 Euro je Person zu, gestaffelt nach Flugstrecke. Betreuung mit Essen, Getränken und bei Bedarf Hotel schuldet die Fluggesellschaft schon ab zwei bis vier Stunden. Durchgesetzt wird der Anspruch in Österreich kostenlos über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte.

Welche Rechte habe ich bei Flugverspätung oder Ausfall in Österreich?

Was es kostet

Belegte Beträge aus der EU-Verordnung und österreichische Richtwerte für Nebenkosten, Provisionen und Reiseschutz, Stand September 2026.

BeispielRichtwert
Ausgleichszahlung bis 1.500 Kilometer250 Euro je Person
Ausgleichszahlung 1.500 bis 3.500 Kilometer und Flüge in der EU über 1.500 Kilometer400 Euro je Person
Ausgleichszahlung über 3.500 Kilometer600 Euro je Person, bei Ersatzflug und Ankunft unter vier Stunden zu spät 300 Euro
Hotelnacht am Flughafen Wien, die die Fluggesellschaft bei Übernachtung schuldetetwa 90 bis 160 Euro
Verpflegung am Flughafen je Person und Tagetwa 20 bis 45 Euro
Provision der Fluggastrechte-Dienstleisteretwa 20 bis 36 Prozent der Entschädigung, oft zuzüglich Umsatzsteuer
Vollumfängliche Reiseversicherung als Jahresvertrag in Österreichab etwa 140 Euro je Person und ab etwa 230 Euro für die Familie im Jahr, Einzelreise ab etwa 100 Euro je Person

Die Beträge 250, 400 und 600 Euro stehen in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und sind keine Schätzung. Die Prämien stammen aus öffentlich genannten Modellrechnungen für Österreich, gerechnet für eine Woche Reisedauer. Hotel- und Verpflegungskosten sind Richtwerte aus der Angebotspraxis. Ihre Prämie hängt von Alter, Reisepreis und Dauer ab; das genaue Angebot holen wir als Assekuradeur für Sie ein.

Rechenbeispiel

Familie mit zwei Kindern, Wien nach Hurghada, Ankunft fünf Stunden zu spät

Der Flug startet mit Verzögerung, die Familie landet fünf Stunden später als geplant. So rechnet sich der Anspruch, und so viel bleibt mit und ohne Dienstleister.

Flugstrecke Wien nach Hurghadaetwa 2.900 Kilometer, damit Staffel 400 Euro
Ankunftsverspätung5 Stunden, damit über der Grenze von 3 Stunden
Ausgleichszahlung für vier Personen4 mal 400 Euro, zusammen 1.600 Euro
Verpflegung am Flughafen, die die Fluggesellschaft schuldetetwa 80 bis 120 Euro für vier Personen
Abzug bei einem Dienstleister mit 30 Prozent plus Umsatzsteueretwa 576 Euro

Selbst gefordert und notfalls über die apf geschlichtet bleiben 1.600 Euro plus die erstatteten Kosten für Essen und Getränke. Über einen Dienstleister bleiben etwa 1.024 Euro. Die Nebenkosten sind Richtwerte, die Ausgleichszahlung ist der gesetzliche Betrag.

Drei Ansprüche, die oft verwechselt werden

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gibt Ihnen drei Rechte, und die gelten unabhängig voneinander. Erstens die Betreuung am Flughafen: Essen, Getränke, zwei Telefonate oder E-Mails, bei einer nötigen Übernachtung Hotel und Transfer. Zweitens die Wahl zwischen Erstattung des Flugpreises und anderweitiger Beförderung zum Ziel. Drittens die pauschale Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro.

Betreuung und Erstattung schuldet die Fluggesellschaft immer, auch bei Unwetter oder bei einem Streik der Fluglotsen. Nur die Ausgleichszahlung entfällt, wenn außergewöhnliche Umstände die Verspätung verursacht haben. Die apf berichtet, dass Fluggesellschaften sich immer häufiger genau darauf berufen, deshalb lohnt der Blick auf den genannten Grund.

AnspruchWann er greiftWas Sie bekommen
Betreuungab 2 bis 4 Stunden Wartezeit, je nach StreckeEssen, Getränke, zwei Nachrichten, bei Übernachtung Hotel und Transfer
Erstattung oder Ersatzflugbei Annullierung, bei Nichtbeförderung, bei Verspätung ab 5 StundenFlugpreis binnen sieben Tagen zurück oder Beförderung zum Ziel
Ausgleichszahlungab 3 Stunden Ankunftsverspätung und bei Annullierung unter 14 Tagen Vorlauf250, 400 oder 600 Euro je Person, ohne Nachweis eines Schadens
Schadenersatz darüber hinauswenn Sie belegbare Mehrkosten hattendie tatsächlichen Kosten, die Ausgleichszahlung wird angerechnet

Wann die Verordnung gilt

Erfasst ist jeder Flug, der auf einem Flughafen in der EU startet, also auch in Wien, Salzburg, Graz, Linz, Innsbruck oder Klagenfurt, egal welche Fluggesellschaft ihn ausführt. Dazu kommt jeder Flug aus einem Land außerhalb der EU in die EU, sofern eine Fluggesellschaft aus der EU ihn ausführt. Ein Flug von Dubai nach Wien mit einer Linie aus den Emiraten fällt heraus, derselbe Flug mit einer europäischen Linie nicht.

Sie brauchen eine bestätigte Buchung und müssen sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit, wenn die Fluggesellschaft keine andere Zeit nennt. Wer zu spät am Schalter steht, verliert den Anspruch. Island, Norwegen und die Schweiz wenden die Regeln ebenfalls an, was für Umsteigeverbindungen über Zürich wichtig ist.

Die Staffel nach Flugstrecke

Gerechnet wird die Entfernung zwischen Start und letztem Ziel der Buchung, nicht die einzelne Teilstrecke. Bei einer Umsteigeverbindung über Frankfurt oder Zürich zählt also das Endziel, und maßgeblich ist die Ankunftszeit dort.

Ankunft heißt nach der Rechtsprechung: der Zeitpunkt, in dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird. Nicht das Aufsetzen auf der Bahn. Bei Strecken über 3.500 Kilometer darf die Fluggesellschaft die 600 Euro auf 300 Euro halbieren, wenn sie einen Ersatzflug angeboten hat und Sie damit weniger als vier Stunden zu spät ankamen.

FlugstreckeAnkunftsverspätungAusgleichszahlungBetreuung ab
bis 1.500 km, etwa Wien nach Rom3 Stunden und mehr250 Euro2 Stunden
1.500 bis 3.500 km und alle Flüge innerhalb der EU über 1.500 km3 Stunden und mehr400 Euro3 Stunden
über 3.500 km, Ziel außerhalb der EU3 bis 4 Stunden mit Ersatzflug300 Euro4 Stunden
über 3.500 km, Ziel außerhalb der EU4 Stunden und mehr600 Euro4 Stunden
jede Strecke5 Stunden und mehrzusätzlich Wahlrecht auf Erstattungwie oben

Außergewöhnliche Umstände: der häufigste Streitpunkt

Die Ausgleichszahlung entfällt, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, die sich trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen. Anerkannt sind zum Beispiel Unwetter am Start oder Ziel, Streik der Fluglotsen und anderer Dritter, Sperrung des Luftraums, behördliche Sicherheitsrisiken, Vogelschlag und Naturkatastrophen.

Nicht dazu zählen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs technische Defekte, die im normalen Betrieb eines Flugzeugs auftreten, selbst bei vorschriftsmäßiger Wartung, und ein Streik der eigenen Belegschaft der Fluggesellschaft. Verlangen Sie den Grund schriftlich. Eine pauschale Auskunft am Schalter ist kein Beweis, und die apf prüft im Schlichtungsverfahren genau diesen Punkt.

Wozu dann noch eine Reiseversicherung?

Ehrlich gesagt: für die Ausgleichszahlung brauchen Sie keine. Sie ist ein gesetzlicher Anspruch gegen die Fluggesellschaft. Kein Versicherer zahlt die 250 bis 600 Euro anstelle der Airline, und wer nur deshalb einen Reiseschutz kauft, zahlt zweimal.

Sinn hat eine Deckung dort, wo die Verordnung aufhört: bei Mehrkosten, die Sie selbst tragen mussten, weil die Betreuung ausblieb, beim verpassten Anschluss von getrennt gebuchten Flügen, für die keine Fluggesellschaft einsteht, beim nicht genutzten ersten Hoteltag und beim Abbruch der Reise. Verspätungsbausteine haben Grenzen und greifen meist erst ab einer festen Wartezeit von vier bis sechs Stunden. Nicht nötig ist das bei einer Pauschalreise mit Direktflug und einem Tag Puffer vor Terminen.

So setzen Sie den Anspruch in Österreich durch

Zuerst schreiben Sie die Fluggesellschaft selbst an: Flugnummer, Datum, geplante und tatsächliche Ankunftszeit, Zahl der Personen, Betrag, Bankverbindung, Frist von 14 Tagen. Eine Begründung brauchen Sie nicht, denn die Ausgleichszahlung setzt keinen Schaden voraus. Bleibt die Antwort aus oder lehnt die Fluggesellschaft ab, beantragen Sie eine Schlichtung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, kurz apf. Sie ist beim Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur eingerichtet, arbeitet für Sie kostenlos und ist gleichzeitig die staatliche Durchsetzungsstelle für die Verordnung.

Inkassodienste und Fluggastrechteportale nehmen Ihnen die Arbeit ab, behalten dafür aber einen Anteil: veröffentlichte Vergleiche im deutschsprachigen Markt nennen etwa 20 bis 36 Prozent der Entschädigung, häufig zuzüglich Umsatzsteuer, bei einem Gerichtsverfahren teils mehr. Bei 600 Euro bleiben so schnell nur 350 bis 480 Euro. Da Schlichtung und Beratung in Österreich gratis sind, lohnt der eigene Brief fast immer zuerst. Die Frist: Ansprüche verjähren nach § 1489 ABGB in drei Jahren.

Schritt für Schritt

  1. Bordkarte, Buchung und die tatsächliche Ankunftszeit festhalten, am besten mit einem Foto der Anzeigetafel.
  2. Am Flughafen Essen und Getränke einfordern und bei einer Übernachtung Hotel und Transfer verlangen, eine Ablehnung schriftlich geben lassen.
  3. Belege für Verpflegung, Taxi und Hotel sammeln, wenn Sie selbst zahlen mussten.
  4. Den Grund der Verspätung schriftlich erfragen, denn davon hängt die Ausgleichszahlung ab.
  5. Die Fluggesellschaft selbst auffordern: Flugnummer, Datum, Verspätung in Stunden, Betrag, Bankverbindung, Frist von 14 Tagen.
  6. Bleibt die Zahlung aus, den Antrag bei der apf stellen, alternativ die Arbeiterkammer um Beratung bitten.

Checkliste

  • Ankunftsverspätung am Endziel mindestens drei Stunden, gemessen am Öffnen der Flugzeugtür
  • Abflug von einem Flughafen in der EU oder Ankunft in der EU mit einer Fluggesellschaft aus der EU
  • Bestätigte Buchung und Anmeldung zur Abfertigung spätestens 45 Minuten vor dem Abflug
  • Grund der Verspätung schriftlich von der Fluggesellschaft erfragt
  • Belege für Essen, Hotel und Transfer aufbewahrt
  • Erfolgloser eigener Versuch dokumentiert, denn ohne ihn schlichtet die apf nicht

Häufige Fehler

  • Die Abflugverspätung zählen statt der Ankunftszeit am Endziel
  • Einen Gutschein oder Bonusmeilen annehmen, ohne zu wissen, dass die Zahlung in Geld verlangt werden kann
  • Glauben, eine Reiseversicherung ersetze die Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft
  • Einen Dienstleister zahlen, obwohl Schlichtung und Beratung in Österreich kostenlos sind
  • Am Flughafen auf Essen, Hotel und Transfer verzichten, weil Unwetter genannt wurde
  • Die dreijährige Frist nach § 1489 ABGB verstreichen lassen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Ab wann bekomme ich Geld bei Flugverspätung?

Ab drei Stunden Verspätung bei der Ankunft am Endziel. Dann sind es 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bis 3.500 Kilometer und 600 Euro darüber, je Person.

An wen wende ich mich in Österreich, wenn die Fluggesellschaft nicht zahlt?

An die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte. Sie schlichtet kostenlos, setzt aber voraus, dass Sie es vorher selbst bei der Fluggesellschaft versucht haben.

Muss die Fluggesellschaft bei Unwetter überhaupt etwas tun?

Ja. Essen, Getränke, bei Bedarf Hotel und Transfer sowie Erstattung oder Ersatzflug schuldet sie auch dann. Nur die pauschale Ausgleichszahlung entfällt bei außergewöhnlichen Umständen.

Ist ein technischer Defekt ein außergewöhnlicher Umstand?

In der Regel nein. Defekte im normalen Betrieb gehören nach der Rechtsprechung zum Geschäft einer Fluggesellschaft. Anders kann es bei einem versteckten Herstellungsfehler oder Sabotage sein.

Wie lange habe ich Zeit für die Forderung?

In Österreich drei Jahre nach § 1489 ABGB. Warten Sie nicht so lange, denn Belege und Flugdaten sind später schwerer zu beschaffen.

Brauche ich eine Versicherung, um die Entschädigung zu bekommen?

Nein. Der Anspruch steht in der EU-Verordnung und richtet sich gegen die Fluggesellschaft. Eine Reiseversicherung hilft nur bei Zusatzkosten, verpasstem Anschluss oder Reiseabbruch.

Was behält ein Fluggastrechte-Dienstleister?

Veröffentlichte Vergleiche nennen etwa 20 bis 36 Prozent der Entschädigung, oft zuzüglich Umsatzsteuer. Bei 600 Euro bleiben so häufig 350 bis 480 Euro übrig.

Was gilt bei einer Pauschalreise aus Österreich?

Die Rechte gegen die Fluggesellschaft bleiben. Beim Veranstalter können Sie zusätzlich eine Preisminderung verlangen, wenn die Verspätung die Reise erheblich beeinträchtigt hat. Angerechnet wird, doppelt kassieren geht nicht.

Quellen

NAMMERT Versicherungsmakler

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