Alles zur Versicherung: Reiseversicherung
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Kurz gesagt
Es gilt dieselbe EU-Verordnung wie in ganz Europa: ab drei Stunden Ankunftsverspätung oder bei Annullierung stehen Ihnen 250, 400 oder 600 Euro je Person zu, gestaffelt nach Flugstrecke. Betreuung mit Essen, Getränken und bei Bedarf Hotel schuldet die Fluggesellschaft schon ab zwei bis vier Stunden. Durchgesetzt wird der Anspruch in Österreich kostenlos über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte.
Belegte Beträge aus der EU-Verordnung und österreichische Richtwerte für Nebenkosten, Provisionen und Reiseschutz, Stand September 2026.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Ausgleichszahlung bis 1.500 Kilometer | 250 Euro je Person |
| Ausgleichszahlung 1.500 bis 3.500 Kilometer und Flüge in der EU über 1.500 Kilometer | 400 Euro je Person |
| Ausgleichszahlung über 3.500 Kilometer | 600 Euro je Person, bei Ersatzflug und Ankunft unter vier Stunden zu spät 300 Euro |
| Hotelnacht am Flughafen Wien, die die Fluggesellschaft bei Übernachtung schuldet | etwa 90 bis 160 Euro |
| Verpflegung am Flughafen je Person und Tag | etwa 20 bis 45 Euro |
| Provision der Fluggastrechte-Dienstleister | etwa 20 bis 36 Prozent der Entschädigung, oft zuzüglich Umsatzsteuer |
| Vollumfängliche Reiseversicherung als Jahresvertrag in Österreich | ab etwa 140 Euro je Person und ab etwa 230 Euro für die Familie im Jahr, Einzelreise ab etwa 100 Euro je Person |
Die Beträge 250, 400 und 600 Euro stehen in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und sind keine Schätzung. Die Prämien stammen aus öffentlich genannten Modellrechnungen für Österreich, gerechnet für eine Woche Reisedauer. Hotel- und Verpflegungskosten sind Richtwerte aus der Angebotspraxis. Ihre Prämie hängt von Alter, Reisepreis und Dauer ab; das genaue Angebot holen wir als Assekuradeur für Sie ein.
Rechenbeispiel
Der Flug startet mit Verzögerung, die Familie landet fünf Stunden später als geplant. So rechnet sich der Anspruch, und so viel bleibt mit und ohne Dienstleister.
| Flugstrecke Wien nach Hurghada | etwa 2.900 Kilometer, damit Staffel 400 Euro |
| Ankunftsverspätung | 5 Stunden, damit über der Grenze von 3 Stunden |
| Ausgleichszahlung für vier Personen | 4 mal 400 Euro, zusammen 1.600 Euro |
| Verpflegung am Flughafen, die die Fluggesellschaft schuldet | etwa 80 bis 120 Euro für vier Personen |
| Abzug bei einem Dienstleister mit 30 Prozent plus Umsatzsteuer | etwa 576 Euro |
Selbst gefordert und notfalls über die apf geschlichtet bleiben 1.600 Euro plus die erstatteten Kosten für Essen und Getränke. Über einen Dienstleister bleiben etwa 1.024 Euro. Die Nebenkosten sind Richtwerte, die Ausgleichszahlung ist der gesetzliche Betrag.
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gibt Ihnen drei Rechte, und die gelten unabhängig voneinander. Erstens die Betreuung am Flughafen: Essen, Getränke, zwei Telefonate oder E-Mails, bei einer nötigen Übernachtung Hotel und Transfer. Zweitens die Wahl zwischen Erstattung des Flugpreises und anderweitiger Beförderung zum Ziel. Drittens die pauschale Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro.
Betreuung und Erstattung schuldet die Fluggesellschaft immer, auch bei Unwetter oder bei einem Streik der Fluglotsen. Nur die Ausgleichszahlung entfällt, wenn außergewöhnliche Umstände die Verspätung verursacht haben. Die apf berichtet, dass Fluggesellschaften sich immer häufiger genau darauf berufen, deshalb lohnt der Blick auf den genannten Grund.
| Anspruch | Wann er greift | Was Sie bekommen |
|---|---|---|
| Betreuung | ab 2 bis 4 Stunden Wartezeit, je nach Strecke | Essen, Getränke, zwei Nachrichten, bei Übernachtung Hotel und Transfer |
| Erstattung oder Ersatzflug | bei Annullierung, bei Nichtbeförderung, bei Verspätung ab 5 Stunden | Flugpreis binnen sieben Tagen zurück oder Beförderung zum Ziel |
| Ausgleichszahlung | ab 3 Stunden Ankunftsverspätung und bei Annullierung unter 14 Tagen Vorlauf | 250, 400 oder 600 Euro je Person, ohne Nachweis eines Schadens |
| Schadenersatz darüber hinaus | wenn Sie belegbare Mehrkosten hatten | die tatsächlichen Kosten, die Ausgleichszahlung wird angerechnet |
Erfasst ist jeder Flug, der auf einem Flughafen in der EU startet, also auch in Wien, Salzburg, Graz, Linz, Innsbruck oder Klagenfurt, egal welche Fluggesellschaft ihn ausführt. Dazu kommt jeder Flug aus einem Land außerhalb der EU in die EU, sofern eine Fluggesellschaft aus der EU ihn ausführt. Ein Flug von Dubai nach Wien mit einer Linie aus den Emiraten fällt heraus, derselbe Flug mit einer europäischen Linie nicht.
Sie brauchen eine bestätigte Buchung und müssen sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit, wenn die Fluggesellschaft keine andere Zeit nennt. Wer zu spät am Schalter steht, verliert den Anspruch. Island, Norwegen und die Schweiz wenden die Regeln ebenfalls an, was für Umsteigeverbindungen über Zürich wichtig ist.
Gerechnet wird die Entfernung zwischen Start und letztem Ziel der Buchung, nicht die einzelne Teilstrecke. Bei einer Umsteigeverbindung über Frankfurt oder Zürich zählt also das Endziel, und maßgeblich ist die Ankunftszeit dort.
Ankunft heißt nach der Rechtsprechung: der Zeitpunkt, in dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird. Nicht das Aufsetzen auf der Bahn. Bei Strecken über 3.500 Kilometer darf die Fluggesellschaft die 600 Euro auf 300 Euro halbieren, wenn sie einen Ersatzflug angeboten hat und Sie damit weniger als vier Stunden zu spät ankamen.
| Flugstrecke | Ankunftsverspätung | Ausgleichszahlung | Betreuung ab |
|---|---|---|---|
| bis 1.500 km, etwa Wien nach Rom | 3 Stunden und mehr | 250 Euro | 2 Stunden |
| 1.500 bis 3.500 km und alle Flüge innerhalb der EU über 1.500 km | 3 Stunden und mehr | 400 Euro | 3 Stunden |
| über 3.500 km, Ziel außerhalb der EU | 3 bis 4 Stunden mit Ersatzflug | 300 Euro | 4 Stunden |
| über 3.500 km, Ziel außerhalb der EU | 4 Stunden und mehr | 600 Euro | 4 Stunden |
| jede Strecke | 5 Stunden und mehr | zusätzlich Wahlrecht auf Erstattung | wie oben |
Die Ausgleichszahlung entfällt, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, die sich trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen. Anerkannt sind zum Beispiel Unwetter am Start oder Ziel, Streik der Fluglotsen und anderer Dritter, Sperrung des Luftraums, behördliche Sicherheitsrisiken, Vogelschlag und Naturkatastrophen.
Nicht dazu zählen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs technische Defekte, die im normalen Betrieb eines Flugzeugs auftreten, selbst bei vorschriftsmäßiger Wartung, und ein Streik der eigenen Belegschaft der Fluggesellschaft. Verlangen Sie den Grund schriftlich. Eine pauschale Auskunft am Schalter ist kein Beweis, und die apf prüft im Schlichtungsverfahren genau diesen Punkt.
Ehrlich gesagt: für die Ausgleichszahlung brauchen Sie keine. Sie ist ein gesetzlicher Anspruch gegen die Fluggesellschaft. Kein Versicherer zahlt die 250 bis 600 Euro anstelle der Airline, und wer nur deshalb einen Reiseschutz kauft, zahlt zweimal.
Sinn hat eine Deckung dort, wo die Verordnung aufhört: bei Mehrkosten, die Sie selbst tragen mussten, weil die Betreuung ausblieb, beim verpassten Anschluss von getrennt gebuchten Flügen, für die keine Fluggesellschaft einsteht, beim nicht genutzten ersten Hoteltag und beim Abbruch der Reise. Verspätungsbausteine haben Grenzen und greifen meist erst ab einer festen Wartezeit von vier bis sechs Stunden. Nicht nötig ist das bei einer Pauschalreise mit Direktflug und einem Tag Puffer vor Terminen.
Zuerst schreiben Sie die Fluggesellschaft selbst an: Flugnummer, Datum, geplante und tatsächliche Ankunftszeit, Zahl der Personen, Betrag, Bankverbindung, Frist von 14 Tagen. Eine Begründung brauchen Sie nicht, denn die Ausgleichszahlung setzt keinen Schaden voraus. Bleibt die Antwort aus oder lehnt die Fluggesellschaft ab, beantragen Sie eine Schlichtung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, kurz apf. Sie ist beim Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur eingerichtet, arbeitet für Sie kostenlos und ist gleichzeitig die staatliche Durchsetzungsstelle für die Verordnung.
Inkassodienste und Fluggastrechteportale nehmen Ihnen die Arbeit ab, behalten dafür aber einen Anteil: veröffentlichte Vergleiche im deutschsprachigen Markt nennen etwa 20 bis 36 Prozent der Entschädigung, häufig zuzüglich Umsatzsteuer, bei einem Gerichtsverfahren teils mehr. Bei 600 Euro bleiben so schnell nur 350 bis 480 Euro. Da Schlichtung und Beratung in Österreich gratis sind, lohnt der eigene Brief fast immer zuerst. Die Frist: Ansprüche verjähren nach § 1489 ABGB in drei Jahren.
Fragen und Antworten
Ab drei Stunden Verspätung bei der Ankunft am Endziel. Dann sind es 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bis 3.500 Kilometer und 600 Euro darüber, je Person.
An die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte. Sie schlichtet kostenlos, setzt aber voraus, dass Sie es vorher selbst bei der Fluggesellschaft versucht haben.
Ja. Essen, Getränke, bei Bedarf Hotel und Transfer sowie Erstattung oder Ersatzflug schuldet sie auch dann. Nur die pauschale Ausgleichszahlung entfällt bei außergewöhnlichen Umständen.
In der Regel nein. Defekte im normalen Betrieb gehören nach der Rechtsprechung zum Geschäft einer Fluggesellschaft. Anders kann es bei einem versteckten Herstellungsfehler oder Sabotage sein.
In Österreich drei Jahre nach § 1489 ABGB. Warten Sie nicht so lange, denn Belege und Flugdaten sind später schwerer zu beschaffen.
Nein. Der Anspruch steht in der EU-Verordnung und richtet sich gegen die Fluggesellschaft. Eine Reiseversicherung hilft nur bei Zusatzkosten, verpasstem Anschluss oder Reiseabbruch.
Veröffentlichte Vergleiche nennen etwa 20 bis 36 Prozent der Entschädigung, oft zuzüglich Umsatzsteuer. Bei 600 Euro bleiben so häufig 350 bis 480 Euro übrig.
Die Rechte gegen die Fluggesellschaft bleiben. Beim Veranstalter können Sie zusätzlich eine Preisminderung verlangen, wenn die Verspätung die Reise erheblich beeinträchtigt hat. Angerechnet wird, doppelt kassieren geht nicht.
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