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Muss ich nach einem Unfall mit überzogenem Pickerl selbst zahlen?

Kurz gesagt

Nach einem Unfall mit überzogenem Pickerl müssen Sie nur dann selbst zahlen, wenn ein Mangel die Verkehrssicherheit gefährdet hat, Sie ihn grob fahrlässig nicht beheben ließen und er den Unfall mitverursacht hat. Die Haftpflicht muss dem Opfer trotzdem zahlen, kann nach den Musterbedingungen aber bis 11.000 Euro von Ihnen zurückholen. Die abgelaufene Frist allein reicht dafür nicht.

Muss ich nach einem Unfall mit überzogenem Pickerl selbst zahlen?

Was es kostet

Kosten der Begutachtung, Strafrahmen und die Grenzen des Regresses, aus Erhebung, Autofahrerclub und veröffentlichten Bedingungen.

BeispielRichtwert
Pickerl für Benzin- und Dieselautos in Wiener Werkstätten, März 202660,30 bis 156,40 Euro
Strafe außerhalb der Toleranzfristtheoretisch bis 10.000 Euro
Regress der Haftpflicht je Pflichtverletzungbis 11.000 Euro
Regress je Schadenfall insgesamthöchstens 22.000 Euro
Spielraum für die Begutachtung bis Mai 20271 Monat vor bis 4 Monate nach dem gelochten Monat

Stand November 2026.

Die Schadenbeträge im Rechenbeispiel sind Richtwert aus der Angebotspraxis.

Ob Ihr Kaskotarif auf den Einwand grober Fahrlässigkeit verzichtet, sehen wir gern für Sie nach.

Rechenbeispiel

Pickerl seit drei Monaten fällig, Werkstatt hatte vor den Reifen gewarnt

Beim Service vermerkt die Werkstatt auf der Rechnung: Reifen unter der Mindestprofiltiefe. Sie fahren noch vier Wochen damit und kommen bei Regen nicht rechtzeitig zum Stehen. Das Pickerl liegt noch in der Toleranzfrist.

Schaden am vorderen Auto und Verletzung des Lenkersetwa 14.000 Euro
Zahlung Ihrer Haftpflicht an den Geschädigtenetwa 14.000 Euro
Regress von Ihnenhöchstens 11.000 Euro
Eigener Schaden in der Vollkaskoohne Verzichtsklausel möglicherweise 0 Euro Leistung
Gleicher Unfall mit neuen Reifenkein Regress

Die Toleranzfrist schützt Sie nicht, wenn Sie den Mangel kannten. Mit bekanntem und ursächlichem Mangel tragen Sie bis zu 11.000 Euro und Ihren eigenen Schaden. Rechnung mit Richtwerten.

Nicht die Frist entscheidet, sondern der Mangel

Die Begutachtung nach § 57a KFG schulden Sie der Behörde, nicht der Versicherung. In den Musterbedingungen für die Kfz-Haftpflicht gilt als Gefahrerhöhung nur ein Zustand, in dem das Fahrzeug dem KFG nicht entspricht, dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet ist und dieser Zustand auf grobe Fahrlässigkeit zurückgeht. Ein vergessener Termin mit technisch einwandfreiem Auto erfüllt das nicht.

Dazu kommt das Gesetz: Nach § 25 Absatz 3 VersVG bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder auf den Umfang der Leistung hatte. Ein Unfall aus Unachtsamkeit hat mit abgefahrenen Wischerblättern nichts zu tun.

Voraussetzung für einen RegressWas das praktisch heißt
Mangel nach dem KFGetwa abgefahrene Reifen, verschlissene Bremsen, defekte Beleuchtung
Verkehrssicherheit gefährdetein bloßer Schönheitsfehler gefährdet niemanden
Grob fahrlässig nicht behobenSie wussten davon oder haben eine deutliche Warnung übergangen
Ursächlich für den UnfallReifen bei Nässe ja, Auffahren eines anderen auf Sie nein
Grenze in der Haftpflichtbis 11.000 Euro, höchstens 22.000 Euro je Schadenfall

Wann grobe Fahrlässigkeit naheliegt

Kritisch wird es, wenn Sie den Mangel nachweisbar kannten: eine schriftliche Warnung der Werkstatt, eine Warnleuchte über Wochen oder ein Gutachten, das schwere Mängel feststellt. Bei schweren Mängeln bekommen Sie keine neue Plakette. Sind sie sofort zu beheben oder besteht Gefahr im Verzug, muss das Auto vor der erneuten Vorführung repariert werden.

Wer dann weiterfährt, liefert dem Versicherer den Beweis selbst. Das gilt auch dann, wenn das Pickerl noch innerhalb der Toleranzfrist liegt. Umgekehrt schützen Rechnungen über Reifen, Bremsen und Service, weil sie zeigen, dass das Auto in Ordnung war.

Ihr eigener Schaden in der Kasko

In der Kasko gilt § 61 VersVG: Wer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, verliert den Anspruch. Eine Grenze wie die 11.000 Euro in der Haftpflicht gibt es dafür nicht. Manche Tarife verzichten ganz oder teilweise auf diesen Einwand, das steht in der Polizze.

Schäden ohne Bezug zur Technik zahlt die Kasko wie immer. Hagel, Sturm, Wildunfall oder Diebstahl haben mit dem Pickerl nichts zu tun.

Wenn ein anderer den Unfall verursacht

Fährt Ihnen jemand auf, zahlt seine Haftpflicht. Ihr überzogenes Pickerl ist dann eine Sache zwischen Ihnen und der Behörde, nicht zwischen Ihnen und der gegnerischen Versicherung.

Anders ist es, wenn ein Mangel an Ihrem Auto zum Unfall beigetragen hat, etwa ein defektes Bremslicht. Laut ÖAMTC können Zulassungsbesitzer und Lenker verantwortlich gemacht werden, wenn eine rechtzeitige Begutachtung den Fehler erkannt hätte.

Wann Sie sich keine Sorgen machen müssen

Haben Sie den Termin nur übersehen und ist das Auto gewartet, ändert das überzogene Pickerl an Ihrem Schutz nichts. Holen Sie die Begutachtung trotzdem bald nach, denn je länger die Frist zurückliegt, desto schwerer lässt sich der gute Zustand später belegen.

Planen Sie ab 2027 neu: Mit der 42. KFG-Novelle gilt ab 19. Mai 2027 für Pkw und Motorräder das Intervall 4, 2, 2, 2, 1 Jahre. Im Ausland wird die österreichische Toleranzfrist oft nicht anerkannt.

Schritt für Schritt

  1. Die Lochung der Plakette prüfen und einen Termin vereinbaren.
  2. Bekannte Mängel sofort beheben lassen und bis dahin nicht damit fahren.
  3. Rechnungen über Reifen, Bremsen und Service aufbewahren.
  4. Nach einem Unfall Fotos von Reifen und Beleuchtung machen.
  5. In der Kaskopolizze nachsehen, wie der Tarif mit grober Fahrlässigkeit umgeht.

Checkliste

  • Keine offene Mängelwarnung der Werkstatt
  • Reifenprofil, Bremsen und Licht in Ordnung
  • Termin der nächsten Begutachtung eingetragen
  • Gutachten und Rechnungen griffbereit
  • Pickerl vor Auslandsfahrten gültig

Häufige Fehler

  • Auf die Toleranzfrist vertrauen, obwohl ein Mangel bekannt ist
  • Nach einem Gutachten mit schweren Mängeln weiterfahren
  • Annehmen, mit überzogenem Pickerl ruhe die Versicherung
  • Werkstattrechnungen wegwerfen, die den guten Zustand belegen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Zahlt die Haftpflicht, wenn mein Pickerl überzogen ist?

Ja, das Opfer bekommt sein Geld immer.

Ob die Versicherung sich etwas von Ihnen zurückholt, hängt am Mangel, nicht an der Frist.

Wie viel kann die Versicherung von mir zurückfordern?

Nach den Musterbedingungen bis 11.000 Euro je Pflichtverletzung und höchstens 22.000 Euro je

Schadenfall,

wenn nichts anderes vereinbart ist.

Muss ich zahlen, wenn der Unfall nichts mit dem Mangel zu tun hatte?

Nein.

Hatte die Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den Unfall,

bleibt der Versicherer nach § 25 Absatz 3 VersVG zur Leistung verpflichtet.

Schützt mich die Toleranzfrist von vier Monaten?

Vor der Strafe ja, vor einem Regress nicht, wenn Sie einen gefährlichen Mangel kannten.

Ab Mai 2027 ändern sich die Fristen.

Zahlt die Kasko meinen eigenen Schaden?

Nicht,

wenn Sie den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt haben, etwa mit bekannt abgefahrenen Reifen.

Einige Tarife verzichten auf diesen Einwand.

Was ist, wenn mir jemand anderer auffährt?

Dann zahlt seine Haftpflicht.

Nur wenn ein Mangel an Ihrem Auto mitgewirkt hat, etwa ein defektes Bremslicht,

kann Ihnen ein Teil zugerechnet werden.

Quellen

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