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Kurz gesagt
Nein. Für das Scheidungsverfahren selbst zahlt die Polizze in Österreich nicht, Familien- und Erbrecht sind vom Kostenschutz ausgenommen; gedeckt ist meist nur ein Beratungsgespräch. Eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a Ehegesetz kostet an Gerichtsgebühren etwa 293 bis 402 Euro für den Antrag und ungefähr dasselbe für den Vergleich, dazu das Anwaltshonorar. Verfahrenshilfe gibt es unter festen Grenzen.
Belegte Gerichtsgebühren, Anwaltstarife und Grenzen der Verfahrenshilfe für Österreich, damit Sie mit echten Zahlen planen.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Pauschalgebühr für den gemeinsamen Antrag, einvernehmliche Scheidung | etwa 293 bis 402 Euro für beide gemeinsam |
| Gebühr für den Scheidungsvergleich | etwa 293 bis 384 Euro, mit Liegenschaftsübertragung etwa 439 bis 576 Euro |
| Pauschalgebühr für die Klage bei strittiger Scheidung | etwa 312 Euro nach veröffentlichtem Beispiel |
| Anwalt nach Tarif, Grundleistung und erste Verhandlungsstunde | je etwa 154,90 Euro |
| Anwalt nach Tarif, jede weitere Verhandlungsstunde | etwa 77,90 Euro |
| Veröffentlichtes Rechenbeispiel für ein Anwaltshonorar im Scheidungsverfahren | etwa 1.041 Euro nach Tarif, ohne Einheitssatz und Umsatzsteuer |
| Grenzen für Verfahrenshilfe und Gebührenbefreiung | Jahreseinkommen unter etwa 13.912 Euro, Vermögen unter etwa 4.637 Euro |
| Mediation, je Sitzung und Mediatorenteam | etwa 220 Euro, mit Förderung deutlich weniger |
Richtwerte, Stand September 2026, aus veröffentlichten Gebühren- und Tarifbeispielen sowie aus amtlichen Auskünften zur Verfahrenshilfe. Die Gerichtsgebühren wurden mit 1. August 2026 angehoben, deshalb nennen veröffentlichte Beispiele Beträge zwischen etwa 293 und 402 Euro für denselben Posten; maßgeblich ist der Stand am Tag der Einbringung. Ein Pauschalhonorar für eine einvernehmliche Scheidung ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis und hängt vom Aufteilungsvolumen ab. Welche Beträge Ihre Polizze für die Beratung nennt, sehen wir für Sie nach.
Rechenbeispiel
Beide sind sich einig und stellen den gemeinsamen Antrag. Einmal einvernehmlich gerechnet und einmal strittig.
| Pauschalgebühr für den gemeinsamen Antrag | etwa 293 bis 402 Euro, gemeinsam getragen |
| Gebühr für den Scheidungsvergleich | etwa 293 bis 384 Euro |
| Anwalt, Pauschale für die einvernehmliche Scheidung | Richtwert aus der Angebotspraxis, je nach Aufteilungsvolumen |
| Strittig: Anwaltshonorar nach Tarif, ein Beispiel | etwa 1.041 Euro je Seite, ohne Einheitssatz und Umsatzsteuer |
| Was die Rechtsschutzversicherung übernimmt | das Beratungsgespräch, nicht das Verfahren |
Einvernehmlich liegen allein die Gerichtsgebühren bei etwa 586 bis 786 Euro für beide zusammen, das Anwaltshonorar kommt dazu. Strittig verdoppeln sich die Vertretungskosten, und jede weitere Verhandlungsstunde kostet etwa 77,90 Euro nach Tarif. Die Polizze trägt in beiden Fällen nur die Beratung.
Eine Rechtsschutzversicherung zahlt die Scheidung nicht. Das ist in Österreich Marktstandard und steht in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung als Ausschluss: Familienrecht, Lebenspartnerschaft und Erbrecht sind vom Kostenschutz ausgenommen. Gedeckt ist in den meisten Tarifen ein Beratungsgespräch beim Rechtsanwalt, manchmal eine Mediation, nicht aber das Verfahren und nicht die Folgen.
Der Grund ist rechnerisch, nicht juristisch. Versichert werden Risiken, also seltene und unerwünschte Ereignisse. Eine Scheidung ist häufig, sie wird von den Beteiligten entschieden, und der Zeitpunkt lässt sich planen. Wer sie versichern wollte, könnte kurz vor der Trennung zeichnen; die Prämie müsste deshalb fast so hoch sein wie die Kosten. Dieselbe Überlegung steckt hinter dem Ausschluss von Kauf und Errichtung von Immobilien. Ehrlich ist es, das offen zu sagen, statt einen Familienbaustein zu verkaufen, der im Ernstfall nur das Gespräch bezahlt.
Die Tabelle trennt die Leistungen. Links die Leistung, in der Mitte ob sie gedeckt ist, rechts die typische Grenze. Sehen Sie jede Zeile in Ihren eigenen Bedingungen nach; die Wortwahl unterscheidet sich zwischen den Häusern, das Ergebnis meist nicht.
Der wichtigste Punkt steht in der Mitte: Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der Unterhalt und die Obsorge gehören zum Familienrecht und sind mit ausgeschlossen. Und zwei Eheleute in derselben Polizze sind gegeneinander ohnehin nie gedeckt.
| Leistung | Gedeckt | Typische Grenze |
|---|---|---|
| Beratungsgespräch beim Rechtsanwalt zum Familienrecht | ja, in den meisten Tarifen | oft eine Zahl von Gesprächen im Jahr oder eine Höchstsumme |
| Mediation über die Trennungsfolgen | in vielen Tarifen | eigene Höchstsumme je Fall |
| Das Scheidungsverfahren selbst | nein | ausgeschlossen, einvernehmlich wie strittig |
| Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse | nein | Familienrecht, in der Regel nur Beratung |
| Unterhalt für Kinder oder den Ehepartner vor Gericht | nein | Familienrecht, in der Regel nur Beratung |
| Obsorge und Kontaktrecht vor Gericht | nein | Familienrecht, in der Regel nur Beratung |
| Streit mit dem Vermieter um die Ehewohnung | ja, über Liegenschaft und Miete | nur gegen den Vermieter, nie gegen den Ehepartner |
| Streit zwischen zwei mitversicherten Personen | nein | Eheleute sind in einer Polizze gegeneinander nie gedeckt |
| Streit mit dem Dienstgeber während der Trennung | ja, über den Arbeitsgerichts-Rechtsschutz | eigener Baustein, von der Scheidung unabhängig |
| Übertragung einer Liegenschaft im Vergleich | nein | Kauf und Errichtung von Immobilien sind ohnehin ausgeschlossen |
Der günstige Weg ist die einvernehmliche Scheidung nach § 55a Ehegesetz. Voraussetzung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben ist und beide gemeinsam beim Bezirksgericht den Antrag stellen. Dazu gehört eine Vereinbarung über Obsorge, Kontaktrecht, Unterhalt und die Aufteilung. Ist die geschrieben, dauert das Verfahren meist vier bis sechs Monate und braucht oft nur eine Verhandlung.
An Gerichtsgebühren fallen für den Antrag etwa 293 bis 402 Euro an, je nach Gebührenstand, und für den Scheidungsvergleich ungefähr derselbe Betrag; wird eine Liegenschaft übertragen, sind es etwa 439 bis 576 Euro. Beide Eheleute haften dem Gericht dafür zur ungeteilten Hand, tragen es also gemeinsam. Das Anwaltshonorar kommt dazu und wird bei einer einvernehmlichen Scheidung oft als Pauschale vereinbart, weil der Aufwand überschaubar ist. Die Gerichtsgebühren wurden mit 1. August 2026 angehoben, veröffentlichte Beispiele nennen daher unterschiedliche Stände.
Bei der strittigen Scheidung wird geklagt, und die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz. Für die Grundleistung und die erste Verhandlungsstunde stehen jeweils etwa 154,90 Euro im Tarif, jede weitere Verhandlungsstunde etwa 77,90 Euro; ein veröffentlichtes Rechenbeispiel kommt mit allen Bestandteilen auf etwa 1.041 Euro. Dazu Einheitssatz und 20 Prozent Umsatzsteuer, dazu die Pauschalgebühr für die Klage.
Teuer wird nicht die Scheidung, sondern der Streit um die Folgen. Jede Verhandlung, jeder Sachverständige und jeder eigene Antrag zu Unterhalt oder Aufteilung addiert Stunden. Wer die Aufteilung außergerichtlich löst und nur die Scheidung vor Gericht bringt, spart am meisten. Deshalb ist die gedeckte Beratung so nützlich: Sie kostet Sie nichts und zeigt in einer Stunde, ob der einvernehmliche Weg offen ist.
Der erste ist die Verfahrenshilfe. Liegt Ihr Jahreseinkommen unter etwa 13.912 Euro und Ihr Vermögen unter etwa 4.637 Euro, können Sie von Gerichts-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren befreit werden, in bestimmten Fällen wird auch ein Rechtsanwalt beigegeben. Achtung: Verliert Ihre Seite, ersetzt die Verfahrenshilfe nicht die Kosten der Gegenseite. Unter denselben Grenzen gibt es auf Antrag eine persönliche Gebührenbefreiung für den Scheidungsvergleich.
Der zweite ist die Mediation. Eine Sitzung kostet etwa 220 Euro je Mediatorenteam, und über die Förderung des Familienministeriums zahlen Haushalte mit geringem Einkommen deutlich weniger. Wer die Aufteilung dort klärt, führt sie nicht vor Gericht. Der dritte Weg ist der unspektakulärste: ein Pauschalhonorar oder eine Ratenzahlung mit der Kanzlei, vorher vereinbart. Und wer die gedeckte Beratung der Polizze nutzt, hat den ersten Schritt ohnehin frei.
Angeboten werden Bausteine, die mehr Beratung und eine Mediation abdecken. Was Sie damit nicht bekommen, ist die Scheidung: Ein österreichisches Bedingungswerk, das Verfahren und Aufteilung wirklich bezahlt, gibt es im Markt praktisch nicht. Wer wegen einer absehbaren Trennung zeichnet, zahlt für etwas, das nie zahlt.
Sinnvoll kann so ein Baustein sein, wenn dauerhaft mit Unterhalts- oder Kontaktrechtsfragen zu rechnen ist, etwa in einer Patchworkfamilie. Als Vorsorge gegen die Scheidung ist er es nicht. Sagen Sie uns Ihre Lage, dann sehen wir in die Bedingungen und sagen offen, was der Baustein bei Ihnen leisten würde. NAMMERT ist Assekuradeur und prüft das für Sie im Wortlaut, nicht im Prospekt.
Fragen und Antworten
Weil sie kein Risiko ist, sondern ein häufiges Ereignis, dessen Zeitpunkt die Beteiligten bestimmen. So etwas lässt sich nicht kalkulieren, die Prämie müsste fast so hoch sein wie die Kosten.
Meist ein Beratungsgespräch beim Rechtsanwalt zum Familienrecht, in vielen Tarifen zusätzlich eine Mediation über die Trennungsfolgen. Das Verfahren selbst nie.
Nach § 55a Ehegesetz muss die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sein, und beide stellen gemeinsam den Antrag samt Vereinbarung über Obsorge, Unterhalt und Aufteilung.
Für den Antrag etwa 293 bis 402 Euro je Gebührenstand, für den Vergleich ungefähr derselbe Betrag, bei Liegenschaftsübertragung etwa 439 bis 576 Euro. Beide haften dafür gemeinsam.
Wenn Ihr Jahreseinkommen unter etwa 13.912 Euro und Ihr Vermögen unter etwa 4.637 Euro liegt. Sie befreit von Gerichts- und Sachverständigengebühren, nicht von den Kosten der Gegenseite.
Etwa 220 Euro je Sitzung und Mediatorenteam. Über die Förderung des Familienministeriums zahlen Haushalte mit geringem Einkommen deutlich weniger, abhängig von Einkommen und Kinderzahl.
Bausteine für mehr Beratung und Mediation gibt es. Ein Bedingungswerk, das das Scheidungsverfahren und die Aufteilung bezahlt, ist im österreichischen Markt praktisch nicht zu bekommen.
Nur gegen den Vermieter, etwa bei einer Aufkündigung oder bei den Betriebskosten. Der Streit mit dem Ehepartner um die Wohnung ist Familienrecht und nicht gedeckt.
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NAMMERT Assekuradeur GmbH mit Sitz in Deutschland, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, in Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Bei Boots- und Yachtversicherungen sind wir Assekuradeur und nicht Makler. Erstinformation lesen · Stand
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