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Wer zahlt den Schaden am Steg und am Liegeplatz?
Kurze Antwort
Ein Bedienfehler beim Anlegen kann mehrere Stegfelder kosten, und der Hafen schickt die Rechnung dem, der den Platz gemietet hat. Ob die Haftpflicht das trägt, hängt an einem ausdrücklichen Einschluss für Schäden an gemieteten Sachen.
Die teuren Augenblicke im Wassersport liegen selten draußen, sondern auf den letzten zwanzig Metern. Eine Fallbö vom Hang am Attersee, ein auflandiger Wind in einer Marina an der Donau, eine Umkehrschaltung, die nicht greift, und die Steganlage hat gelitten. Der Hafen lässt reparieren und stellt die Rechnung dem zu, der dort seinen Platz gemietet hat. Dass niemand es böse gemeint hat, ändert daran nichts, denn gehaftet wird für den Schaden und nicht für die Absicht.
Der Punkt, an dem sich die Bedingungen unterscheiden, heißt Schaden an gemieteten Sachen. Steg, Boje, Hallenplatz und Stellplatz haben Sie gemietet, und in vielen Haftpflichtbedingungen gelten gemietete Sachen gerade nicht als fremde Sachen im Sinne der Deckung. Dafür braucht es einen ausdrücklichen Einschluss, und der trägt oft eine eigene Höchstsumme und einen eigenen Selbstbehalt. Lesen Sie in Ihrer Polizze nach, ob Steganlagen und Stellplätze dort namentlich vorkommen. Wichtig ist das in Österreich besonders deshalb, weil der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich ganz leistungsfrei wird, eine Kürzung nach Quote gibt es nicht.
Zwei Fragen gehören immer dazu. Die erste betrifft das Nachbarboot: Dessen Beschädigung ist ein gewöhnlicher Haftpflichtfall, hier geht es allein um die Höhe der Deckungssumme. Die zweite betrifft Ihr eigenes Boot, wenn ein morscher Steg, eine lose Planke oder ein abgängiger Poller den Schaden verursacht hat. Dann steht der Betreiber in der Pflicht, seine Anlage sicher zu halten, und Sie brauchen Belege. Fotografieren Sie deshalb in beide Richtungen, bevor jemand aufräumt, melden Sie den Vorgang noch am selben Tag beim Hafenmeister und lassen Sie sich die Meldung schriftlich bestätigen.
Zum Merken
Gemietet
ist der Steg, nicht fremd im Sinne mancher Bedingungen
Eingeschlossen
muss er deshalb ausdrücklich sein
Am Einschluss für gemietete Sachen trennt sich eine Bootshaftpflicht von der nächsten.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Zahlt meine private Haftpflicht den Schaden am Steg?
Für Schäden im Zusammenhang mit dem Boot in aller Regel nicht. Wasserfahrzeuge sind in privaten Haftpflichtverträgen meist nur sehr eingeschränkt eingeschlossen, dafür gibt es die Bootshaftpflicht.
Der Steg war ohnehin morsch. Muss ich trotzdem zahlen?
Nicht unbedingt. Wer eine Anlage betreibt, muss sie in sicherem Zustand halten. Deshalb sind Fotos vom Zustand des Stegs genauso wichtig wie die Fotos vom Schaden selbst.
Woran erkenne ich, ob mein Vertrag das deckt?
Suchen Sie in den Bedingungen nach Schäden an gemieteten Sachen und danach, ob Steganlagen und Stellplätze ausdrücklich genannt sind. Achten Sie dabei auf die eigene Höchstsumme und den Selbstbehalt für diesen Einschluss.
NAMMERT Assekuradeur GmbH, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, +49 3375 29 12 77
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Im Bedingungswerk
Wo das bei uns geregelt ist
Oben unsere Antwort, hier die Ziffer im Wortlaut. Gehen beide auseinander, gilt das Bedingungswerk.
Dieselbe Sache trägt je Tarif nicht immer dieselbe Ziffer.
Alle Werke im Wortlaut: Verzeichnis der Klauseln.
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