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Was muss an Bord mitgeführt werden?
Kurze Antwort
Welche Pflichtausrüstung an Bord gehört, bestimmt die Behörde des Gewässers und nicht der Versicherer. Fehlt etwas, wird daraus im Schadenfall aber eine Frage nach der Sorgfalt, und die stellt dann der Versicherer.
In Österreich gibt es keine einzige Liste, die überall gilt. Auf der Donau gilt Bundesrecht für die Wasserstraße, auf den Seen kommen die Vorschriften des jeweiligen Landes dazu, und wer sein Boot an die Adria trailert, fährt nach den Regeln des Küstenstaats und des Flaggenstaats. Deshalb lässt sich die Frage, was an Bord sein muss, nicht einmal für ganz Österreich beantworten: Was am Attersee genügt, reicht auf dem Neusiedler See nicht zwingend, und was auf der Donau kontrolliert wird, prüft in Kroatien niemand. Die verbindliche Liste bekommen Sie bei der für Ihr Gewässer zuständigen Schifffahrtsbehörde oder beim Hafen, und zwar vor der Saison und nicht am Steg.
Der Versicherer schreibt die Pflichtausrüstung nicht vor, er beurteilt sie im Nachhinein. Dafür gibt es einen eigenen Begriff: die Obliegenheit. Gemeint sind Pflichten, von deren Einhaltung die Deckung abhängt, von wahren Angaben im Antrag über die unverzügliche Meldung eines Schadens bis zu vereinbarten Sicherungsauflagen. Fehlende Ausrüstung ist dabei selten für sich allein der Punkt. Sie wird es, wenn das Fehlen den Schaden mit verursacht oder vergrößert hat. Ein nicht vorhandener Feuerlöscher spielt bei einem Diebstahl keine Rolle, bei einem Brand, der sich ausbreitet, weil niemand ihn im Ansatz löschen konnte, steht die Frage der groben Fahrlässigkeit im Raum.
An dieser Stelle unterscheidet sich das österreichische Recht vom deutschen, und der Unterschied ist für Eigner wichtig. Nach österreichischem Versicherungsvertragsrecht kann der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich leistungsfrei sein; eine Kürzung nach Quote, wie das deutsche Recht sie kennt, ist dort nicht vorgesehen. Ob und wie weit Ihr Vertrag auf diesen Einwand verzichtet, steht in Ihrer Polizze, und es ist der Satz, den man vor der Unterschrift liest. Praktisch gegensteuern können Sie mit einem einzigen Termin im Jahr: Gehen Sie die Ausrüstung im Frühjahr beim Auswassern durch und notieren Sie dabei die Verfallsdaten von Signalmitteln, Rettungsinsel und Feuerlöscher. Abgelaufen ist im Ernstfall dasselbe wie nicht vorhanden.
Zum Merken
Die Behörde
sagt, welche Ausrüstung an Bord mitzuführen ist
Der Versicherer
fragt hinterher, ob das Fehlen den Schaden vergrößert hat
Zwei verschiedene Stellen mit zwei verschiedenen Fragen. Beantworten muss man beide, und zwar vor der Saison.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Schreibt der Versicherer vor, was an Bord sein muss?
Nein. Die Liste kommt von der Behörde des Gewässers, auf der Donau vom Bund, an den Seen vom jeweiligen Land und an der Adria vom Küsten- und Flaggenstaat.
Wird die Leistung gekürzt, wenn Ausrüstung fehlt?
Nicht schon deshalb, weil etwas fehlte. Entscheidend ist, ob das fehlende Stück am Schaden beteiligt war, ihn ermöglicht oder größer gemacht hat. Erst dann wird aus der Lücke an Bord eine Frage nach der Sorgfalt.
Was gilt in Österreich bei grober Fahrlässigkeit?
Grundsätzlich kann der Versicherer leistungsfrei sein, eine Kürzung nach Quote ist im österreichischen Recht nicht vorgesehen. Ob Ihr Vertrag auf den Einwand verzichtet, steht in der Polizze.
Woran denken Eigner am seltensten?
An die Verfallsdaten. Signalmittel, Rettungsinsel und Feuerlöscher haben eines, und abgelaufene Ausrüstung zählt im Ernstfall wie nicht vorhandene.
NAMMERT Assekuradeur GmbH, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, +49 3375 29 12 77
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