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Motorschaden im Charter: Ersatzboot oder Minderung?

Kurze Antwort

Geschuldet ist ein fahrtüchtiges Boot über die gesamte Charterzeit. Fällt die Maschine aus, geht es um Behebung, Ersatzboot oder Minderung, und die Meldung an die Basis entscheidet über beides.

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Die Maschine springt in der Bucht nicht an, die Kühlung streikt, das Wendegetriebe schaltet nicht mehr: Ein technisches Gebrechen trifft eine Chartercrew härter als einen Eigner, weil die Zeit fix gebucht ist. Jeder Tag an der Pier ist bezahlt, und der Rückflug ab Split oder Zadar steht. Die Ausgangslage ist allerdings klar: Wer eine Yacht vermietet, schuldet sie fahrtüchtig, und zwar nicht nur bei der Übernahme, sondern über die gesamte Charterzeit hinweg.

Daraus ergibt sich eine Reihenfolge. Zuerst hat der Vercharterer das Recht und die Pflicht, das Gebrechen zu beheben, also einen Techniker zu schicken oder eine Werkstätte zu beauftragen. Gelingt das in angemessener Frist, ist die Sache erledigt. Gelingt es nicht, kommt ein gleichwertiges Ersatzboot in Betracht, sofern eines frei ist, und erst danach eine Minderung für jene Törntage, die tatsächlich ausgefallen sind. Die Einzelheiten regelt der Chartervertrag, und da die Basis meist im Ausland sitzt, gilt dazu regelmäßig fremdes Mietrecht. Anders liegt es, wenn das Gebrechen auf die Crew zurückgeht, etwa nach falschem Treibstoff, einer angesaugten Leine oder einem übersehenen Ölstand. Dann geht es nicht um Minderung, sondern um Haftung und um die Kaution.

Entscheidend ist die erste Stunde. Melden Sie den Ausfall unverzüglich an die Basis, zuerst telefonisch, danach schriftlich, und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Halten Sie fest, wann die Maschine ausfiel, was davor geschah und was die Basis daraufhin angeordnet hat; ein Eintrag im Logbuch und einige Fotos reichen. Beauftragen Sie keine fremde Werkstätte ohne Freigabe, sonst bleibt die Rechnung an Ihnen. Segeln Sie weiter, solange es sicher geht, und brechen Sie den Törn nicht im Alleingang ab. Wer das Gebrechen erst bei der Rückgabe erwähnt, hat nichts mehr in der Hand.

Zum Merken

Sofort gemeldet

hält Ersatz und Minderung offen

Selbst beauftragt

bleibt meist an der Crew hängen

Geschuldet ist ein fahrtüchtiges Schiff. Aber nur, wenn die Basis vom Gebrechen rechtzeitig erfährt.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Muss ich den Ausfall sofort melden?

Ja. Ohne Meldung kann die Basis das Gebrechen nicht beheben, und genau dazu ist sie berechtigt. Wer erst bei der Rückgabe davon spricht, hat Ansprüche auf Ersatz oder Minderung meist verspielt.

Steht mir ein Ersatzboot zu?

Nur wenn die Behebung nicht in angemessener Frist gelingt und ein gleichwertiges Schiff frei ist. Was als gleichwertig gilt und welche Frist angemessen ist, ergibt sich aus dem Chartervertrag.

Werden ausgefallene Törntage gutgeschrieben?

In aller Regel jene Tage, an denen das Schiff tatsächlich nicht nutzbar war, meist anteilig am Charterpreis. Ein halber Tag Reparatur zählt dabei selten als ausgefallener Tag.

Und wenn die Crew den Schaden verursacht hat?

Dann kehrt sich die Lage um: Für Schäden aus der Bedienung haftet der Charterer, und abgerechnet wird über die Kaution. Typisch sind falscher Treibstoff und eine angesaugte Leine.

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