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Bootspapiere in einer wasserdichten Hülle auf der Cockpitbank einer Fahrtenyacht am Steg

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Nach Jahren außerhalb der EU zurück: Umsatzsteuerstatus der Yacht und Rückwaren

Kurze Antwort

Kommt Ihre Yacht nach Jahren außerhalb der EU zurück, kann sie in aller Regel als Rückware ohne Zoll und Einfuhrumsatzsteuer wieder eingeführt werden, wenn sie binnen drei Jahren zurückkehrt. Danach kann Umsatzsteuer auf ihren aktuellen Wert anfallen.

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Auch österreichische Eigner, deren Yacht in Kroatien, Italien oder Griechenland liegt, brechen zur Langfahrt auf: über den Atlantik, für einige Jahre in die Türkei oder nach Montenegro. Wurde die Yacht in einem EU-Staat versteuert, ist sie Unionsware. Verlässt sie das Zollgebiet der Union, gilt ihre Rückkehr zunächst als Einfuhr. Für diesen Fall kennt der Zollkodex der Union die Rückwarenregel: Wird eine Ware binnen drei Jahren in unverändertem Zustand wieder eingeführt, ist sie auf Antrag von den Einfuhrabgaben befreit, und auch die Einfuhrumsatzsteuer fällt dann nicht an. Bei besonderen Umständen ist eine längere Frist möglich, verlassen sollte man sich darauf nicht.

Es kommt auf den Nachweis an. Bei der Rückkehr müssen Sie belegen, dass die Yacht vor der Ausfahrt Unionsware war, meist durch die Rechnung oder einen anderen Beleg über die entrichtete Umsatzsteuer, und wann sie die EU verlassen hat. Dazu dienen Ausklarierungen, Rechnungen von Marinas und Hafenstempel außerhalb der EU. Wer die drei Jahre überschreitet oder den Status nicht belegen kann, muss mit Einfuhrumsatzsteuer auf den aktuellen Wert rechnen. Mit der Bootsversicherung hat das nichts zu tun, kann aber am Ende einer langen Reise eine teure Überraschung sein; zuständig ist die Zollbehörde des Ankunftslandes, in Österreich das Zollamt Österreich.

Legen Sie vor der Abfahrt eine Mappe an: Kaufvertrag, Beleg über die Umsatzsteuer, Registrierung und die Bestätigung des Versicherers über das Fahrtgebiet. Sammeln Sie unterwegs jede Ausklarierung und jede Marinarechnung und notieren Sie den Tag, an dem Sie die EU verlassen. Planen Sie die Rückkehr innerhalb der drei Jahre und fragen Sie im Zweifel vorab beim Zoll des Ankunftslandes, wo und wie die Yacht anzumelden ist. Prüfen Sie zugleich, ob das Fahrtgebiet Ihrer Polizze die gesamte Route bis zurück zum Liegeplatz abdeckt.

Zum Merken

Zurück binnen drei Jahren

Rückware, keine Einfuhrumsatzsteuer

Später zurück, ohne Belege

Steuer auf den aktuellen Wert

Auf Langfahrt zählt das Datum der Ausklarierung so viel wie der Wetterbericht.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Wie lange darf meine Yacht außerhalb der EU bleiben, ohne dass Umsatzsteuer fällig wird?

Die Rückwarenregel des Zollkodex sieht in aller Regel drei Jahre vor. Kehrt die Yacht innerhalb dieser Frist unverändert zurück, bleibt sie auf Antrag frei von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Über Ausnahmen entscheidet der Zoll.

Liegen Montenegro und die Türkei außerhalb der EU?

Ja. Wer dorthin fährt, verlässt das Zollgebiet der Union. Dasselbe gilt etwa für Großbritannien und die Kanalinseln.

Welche Belege brauche ich bei der Rückkehr?

Einen Nachweis, dass die Yacht vorher Unionsware war, meist die Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer, und Belege, wann sie die EU verlassen hat, etwa Ausklarierungen und Marinarechnungen.

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