Volltext aufklappen: Vertragsbedingungen gesammelt Dauercamper
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Privatobjektversicherung ZuHaus Dauercamper - DC-2022 eine nachträglich eingetretene Gefahrenerhöhung gemäß § 27 VersVG anzuzeigen, bleibt
unberührt.
Die Privatobjektversicherung ZuHaus Dauercamper ist eine Bündelversicherung von drei
Versicherungsverträgen/sparten (Feuer-, Sturm-, Haftpflichtversicherung für Haus- und Dieser Punkt 2 bezieht sich nicht auf Auflagen der Behörde (Baubehörde, Feuerpolizei,
Grundbesitz). Brandverhütung), die nicht erfüllt oder eingehalten werden.
Die vereinbarten Sparten, das versicherte Risiko und die, in den jeweiligen Sparten angeführten 3. Versicherungswert, Entschädigung und besondere Sorgfaltspflichten
- Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Sparten Feuer, Sturm und Haftpflicht für Haus-
und Grundbesitz, die 3.1. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist der Versicherungswert für das versicherte
- Ergänzenden Versicherungsbedingungen für die Privatobjektversicherung ZuHaus Dauercamper Gebäude der NEUWERT. Der jeweils vereinbarte Versicherungswert für das Gebäude ergibt sich
und Klauseln sind nach Maßgabe der versicherten Sparten bzw. vereinbarten Zusatzdeckungen aus der Polizze.
auf der Polizze ausgewiesen.
3.2. Spezielle Bestimmungen zur ENTSCHÄDIGUNG bei FAHRBAREN OBJEKTEN (auf eigener Achse)
Darüber hinaus können im Rahmen dieser Bündelversicherung weitere
Versicherungsverträge/Sparten abgeschlossen werden, für welche die in der Polizze, bei der Abweichend zu Artikel 7 Pkt. 1 der allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) bzw.
jeweiligen Sparte angeführten Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen und Klauseln gelten. Artikel 8 Pkt. 1 der allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB),
Jede(r) Versicherungsvertrag (Sparte) gilt als eigener rechtlich selbständiger Vertrag. 3.2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der versicherten Sachen,
- bei fahrbaren Objekten auf eigener Achse bis zu einem Alter von 5 Jahren der Neuwert
1. Versicherte Gebäude unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
- bei fahrbaren Objekten auf eigener Achse älter als 5 Jahre wird der Wiederbeschaffungswert
1.1. Als Gebäude (Mobilheim, Tiny Haus, fahrbares Objekt auf eigener Achse wie Wohn-, Bau- oder (Zeitwert) unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt. Als Wiederbeschaffungswert
Zirkuswagen) gilt der in der Polizze bezeichnete, fix bzw. ständig auf Campingplätzen oder gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung von Sachen im gleichwertigen Zustand.
privaten Grundstücken abgestellte und nicht zum Straßenverkehr zugelassene Dauercamper.
1.1.1. der durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse 3.2.2. werden bei Beschädigung der versicherten Sachen,
gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden oder mit Stahlseilen - bei fahrbaren Objekten auf eigener Achse bis zu einem Alter von 5 Jahren die notwendigen
gesichert und von einiger Beständigkeit ist; Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses, höchstens jedoch der Neuwert
1.1.2. dazu gehören auch An-/Zubauten, die einen konstruktiven Bestandteil des versicherten der versicherten Sache unmittelbar vor Zeitpunkt des Schadenereignisses ersetzt.
Objekes bilden, nach den Regeln der Technik ausgeführt sind, sowie fest und dauerhaft mit dem - bei fahrbaren Objekten auf eigener Achse älter als 5 Jahre die notwendigen Reparaturkosten zur
versicherten Objekt verbunden sind. Bei einem Wohnwagen sind dies insbesondere das Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses, höchstens jedoch der Wiederbeschaffungswert
Schutzdach, das Dauerstandzelt, der Fußboden und die Sat-Anlage. (Zeitwert) der versicherten Sache unmittelbar vor Zeitpunkt des Schadenereignisses ersetzt.
Als Schutzdach gilt eine Überdachung, die dem Schutz gegen Umwelteinflüsse dient und
Sturm- und Schneelasttauglichkeit aufweist, sowie gemäß den Herstellerangaben entsprechend Maßgeblich für die Bestimmung des Alters gemäß Absatz 1 und 2 ist das Baujahr
errichtet wurde. Der Nachweis im Schadensfall obliegt dem Versicherungsnehmer. (Herstellungsdatum) des auf der Polizze bezeichneten Objektes. Die Nachweispflicht trifft im
Schadenfall den Versicherungsnehmer.
Nicht versichert gelten jedoch: Ist im Schadensfall das Baujahr nicht nachweisbar oder unbekannt erfolgt bei fahrbaren
- Zelte ohne Wintertauglichkeit; Objekten auf eigener Achse eine Entschädigung maximal bis zum Wiederbeschaffungswert
- Sonnensegel; (Zeitwert).
- bauliche Anlagen ohne Dachung;
- Schwimmbäder mit Überdachungen am Grundstück samt den für den Betrieb erforderlichen 3.3. Abweichend zu Artikel 7, der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB und AStB werden im
technischen Einrichtungen Schadensfall Bauteile wie insbesondere Planen, Zelte, Folien und Kunststoffdächer (insbesondere
- in der Sturmversicherung Verglasungen und Kunststoffverglasungen aller Art. von Schutz- und Terrassenüberdachungen) gemäß nachfolgender Staffel entschädigt:
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Alter Entschädigung
Schäden,
1.1.3. die auf die Missachtung von baurechtlichen Gesetzen, Normen, Bauvorschriften und be- 0 bis 3 Jahre Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten zum Neuwert
hördlichen Auflagen oder sonst in irgend einer Weise auf nicht dem Stand der Technik ent-
sprechende Ausführung zurückzuführen sind. bis 6 Jahre 80 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
1.1.4. die ursächlich durch verschiebbare Gestänge entstanden sind.
bis 9 Jahre 60 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
1.2. Versicherte Baubestandteile
Zu den Baubestandteilen von - auf der Polizze angeführten - Gebäuden am Grundstück zählen bis 12 Jahre 40 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
auch:
- Blitzschutzanlagen, über 12 Jahre 20 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
- Elektro-, Gas- und Wasserinstallation samt Zubehör, jedoch ohne angeschlossene Einrichtungen
und Verbrauchsgeräte, Grundlage für die Einstufung des Alters ist das nachgewiesene Verbau- und/oder Kaufdatum der
- Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und Wascheinrichtungen, unter 3.3. angeführten Bauteile.
- Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Warmwasserbereitungsanlagen,
- Aufzüge. 3.4. Der Wert verbliebener Reste (Altmaterial) wird jedenfalls angerechnet. Behördliche
Beschränkungen der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung werden bei der Bewertung der
1.3. Versichertes Gebäudezubehör Reste nicht berücksichtigt.
Soweit im Eigentum des Gebäudeeigentümers befindlich, ist auch folgendes Gebäudezubehör
mitversichert: 3.5. Erfolgt keine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, oder sind für die versicherte Sache
- fest eingebaute Trennungswände, Zwischendecken, Wand- und Deckenverkleidungen, keine Ersatzteile serienmäßig nicht mehr zu beziehen, so wird der Zeitwertschaden, höchstens
nicht jedoch Einbaumöbel jedoch der Zeitwert der versicherten Sache ersetzt.
- gemauerte Öfen Der Zeitwertschaden wird aus den Reparaturkosten gemäß Pkt. 3.2.2. durch Abzug eines dem
- Jalousien und Rollläden samt Betätigungselementen Zustand der Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer Abnützung entsprechenden Betrages
- Außenantennen (sofern keine Leistung aus einer anderen Versicherung beansprucht werden ermittelt. Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert der versicherten
kann), Sachen zum Neuwert der versicherten Sachen.
- Torsprech- und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen
- Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen 3.6. In Ergänzung zu Artikel 5 (Obliegenheiten) der dem Vertrag zugrunde liegenden AStB sind alle
- Markisen bis EUR 1.500,00 auf erstes Risiko Bäume im Gefährdungsbereich des versicherten Objektes genügend häufig zu kontrollieren. Sind
diese selbst oder Äste offensichtlich abgestorben, morsch oder lose, ist unabhängig von den
2. Anerkennung der Gefahrenumstände Besitzverhältnissen für eine umgehende Beseitigung zu sorgen.
Der Versicherer erklärt, dass ihm bei Vertragsabschluss sämtliche erheblichen Gefahrenumstände
bekannt geworden sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen 4. Wertanpassung nach dem Baukostenindex (BKI):
wurden. Unbeabsichtigte Fehler beim Abschluss des Versicherungsvertrages, etwa versehentlich
unterbliebene Anzeigen oder Anmeldungen beeinträchtigen die Ersatzpflicht nicht. Sie sind jedoch 4.1. Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage ist auf Basis des vereinbarten
nach Bekanntwerden unverzüglich zu berichtigen. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, und auf der Polizze angeführten Baukostenindex, der von der Bundesanstalt Statistik Österreich
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verlautbart wird, wertgesichert. Wird der oben genannte Index nicht mehr veröffentlicht, so ist der
an seine Stelle getretene Index heranzuziehen. 7.3. Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort, soweit
sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehengebliebener, vom
4.2. Die Versicherungssumme und die Prämie erhöhen bzw. vermindern sich jährlich bei Schaden betroffener Teile, sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und
Hauptfälligkeit der Prämie in dem Ausmaß, in dem sich die endgültige Indexziffer, die jeweils für Abfälle.
den drei Monate vor dem Monat der Hauptfälligkeit der Prämie gelegenen Monat verlautbart wird,
gegenüber der für die Prämienanpassung nach Maßgabe dieser Regelung heranzuziehenden 7.4. Dekontaminations- und Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr,
Ausgangsbasis verändert hat. Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen, soweit die
Die Hauptfälligkeit der Prämie ist der jeweils Erste eines Monats, in dem die auf der Polizze Kontamination im Zuge der versicherten Schadenereignisses bzw. im Zuge der Aufräumarbeiten
angeführte Versicherungsdauer endet. erfolgt.
4.3. Basis für die erstmalige Prämienanpassung bildet jene endgültige Indexziffer, die für den Versichert ist jeweils nur die kostengünstigste Abwicklung, wenn gemäß den gesetzlichen oder
drei Monate vor dem Monat des Vertragsbeginnes gelegenen Monat verlautbart wird und die dem behördlichen Bestimmungen verschieden Möglichkeiten der Entsorgung zulässig sind.
Versicherungsnehmer auf der Polizze bekannt gegeben wird. Für alle weiteren Nicht versichert sind Entsorgungskosten, die durch Kontamination von Gewässern oder Luft
Prämienanpassungen bildet die Indexziffer, die für die jeweils letzte Prämienanpassung verursacht werden.
herangezogen wurde, die Ausgangsbasis.
Bei Vermischung von nicht versicherten Sachen mit versicherten Sachen werden nur die
Die Prozentsätze der Veränderungen werden nach folgender Formel ermittelt: Entsorgungskosten für die versicherten Sachen ersetzt.
P = 100 x (IA : Io - 1) Entstehen Entsorgungskosten für Erdreich oder versicherte Sachen, die bereits vor Eintritt des
P = Prozentsatz der Veränderung Schadenereignisses kontaminiert waren (Altlasten), so sind nur jene Kosten versichert, die den für
Io = Indexziffer, Stand der letzten Wertanpassung (Ausgangsindexziffer) die Beseitigung der Altlasten erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf,
IA = Indexziffer zum Zeitpunkt der neuen Wertanpassung (aktuelle Indexziffer) ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
Für kontaminiertes Erdreich gilt:
4.4. Eine Anpassung der Versicherungssumme und der Prämie unterbleibt, wenn die Versichert sind auch die Kosten der notwendigen Wiederauffüllung der Aushubgrube mit Erdreich.
Indexveränderung seit der letzten Anpassung oder seit Vertragsbeginn weniger als 1% Für diese Wiederauffüllungskosten und die Entsorgungskosten von kontaminierten Erdreich wir in
(Schwankungsgrenze) beträgt. jedem Schadenfall der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um den vereinbarten
Unterbleibt aus diesem Grund eine Wertanpassung, bleibt die zuletzt für eine Prämienanpassung Selbstbehalt von 25% gekürzt.
herangezogene Ausgangsbasis bis zum Überschreiten dieser Schwankungsgrenze unverändert.
Eine Wertanpassung kann frühestens nach sechs Monaten nach Versicherungsbeginn 7.4.1. Untersuchungskosten sind Kosten, die dadurch entstehen, dass durch behördliche oder
vorgenommen werden. sachverständige Untersuchung festgestellt werden muss, ob
- gefährlicher Abfall oder Problemstoffe, oder
4.5. Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann für sich allein vom Versicherungsnehmer - kontaminiertes Erdreich
- sofern die Schriftform vereinbart wurde schriftlich, ansonsten in geschriebener Form - jährlich anfallen, wie diese zu behandeln und/oder zu deponieren sind.
zur Hauptfälligkeit der Prämie gekündigt werden. Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG),
Die Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie beträgt 1 Monat. BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl.9/2011, zu verstehen.
Durch eine solche Kündigung bleiben alle sonstigen Vertragsbestimmungen unberührt. Unter kontaminiertem Erdreich ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung
und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktive
5. Subsidiarität Sachen) auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl.
9/2011, oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung BGBl. 14/2011 geboten ist.
Aus den im Rahmen der Privatobjektversicherung ZuHaus Dauercamper abgeschlossenen 7.4.2. Abfuhrkosten sind Kosten des Transportes zum Zweck der Behandlung oder zur
Versicherungsverträgen wird vereinbarungsgemäß nur in dem Umfang eine Leistung erbracht, Deponierung.
soweit nicht aus einem anderen zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden 7.4.3. Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, gefährlichen
Versicherungsvertrag für dasselbe Interesse und dieselbe Gefahr ein Leistungsanspruch geltend Abfall/Problemstoffe und/oder kontaminiertes Erdreich, im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetztes
gemacht werden könnte. (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 9/2011 zu beseitigen oder deponiefähig zu machen.
Dies gilt auch für den Fall, dass aus einem solchen Vertrag aus einem vom Versicherungsnehmer Die Kosten einer höchstens sechsmonatigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der vereinbarten
zu vertretenden Umstand kein Versicherungsschutz gegeben ist. Versicherungssumme unter der Voraussetzung versichert, dass die Zwischenlagerung dem
Versicherer unverzüglich angezeigt wurde.
6. Regress 7.4.4. Deponierungskosten sind Kosten der Deponierung einschließlich der für die Deponierung zu
entrichtenden öffentlichen Abgaben.
Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen
allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf
8. Selbstbehalt
den Versicherer über (Art. 11 AFB, Art 12 AStB und AWB).
Der Versicherer verzichtet jedoch auf diesen Regressanspruch, wenn sich der Ersatzanspruch Der Versicherungsnehmer trägt in jedem Schadenfall einen allenfalls vereinbarten und auf der
gegen einen Wohnungsinhaber, dessen Hausangestellten oder gegen einen im gemeinsamen Polizze angeführten Selbstbehalt.
Haushalt lebenden Familienangehörigen (auch Lebensgefährten) richtet.
Für Wohnungsinhaber und dessen Hausangestellten gilt dieser Regressverzicht nur dann, wenn
der Ersatzpflichtige den Schaden weder grobfahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat.
Für, in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige (auch Lebensgefährten) gelten die
Bestimmungen des § 67 VersVG.
7. Nebenkosten
Nebenkosten und zwar
- Feuerlöschkosten,
- Bewegungs- und Schutzkosten,
- Abbruch- und Aufräumkosten,
- Dekontaminations- und Entsorgungskosten
sind insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten
Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert.
7.1. Feuerlöschkosten, das sind Kosten für die Brandbekämpfung, ausgenommen Kosten gemäß
Artikel 3 Punkt 2.3.2. der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB
Im Rahmen der versicherten Feuerlöschkosten werden auch jene Kosten ersetzt, die im Falle eines
ersatzpflichtigen Schadenereignisses an Freiwillige Feuerwehren und andere Betriebsfeuerwehren
zu leisten sind bzw. geleistet werden, und zwar für deren Löscheinsätze gemäß jeweils gültiger
Feuerwehrtarifordnung.
7.2. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert
oder geschützt werden müssen.
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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE SACHVERSICHERUNG (ABS2019.21) Artikel 4 - Versicherungsperiode; Prämie, Beginn und Voraussetzungen des
Versicherungsschutzes
Geltungsbereich:
(1) Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abge-
Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Bedingungen für Sparten der Sachversicherung, die auf schlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertrags-
die Geltung der ABS ausdrücklich hinweisen. gemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
Verweise auf gesetzliche Bestimmungen: (2) Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Steuern ist vom Versicherungsnehmer
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen gegen Übermittlung der Polizze sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der
Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) angeführt werden, sind im Anhang zu den ABS in Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur Prämienzahlung
vollem Wortlaut wiedergegeben. zu zahlen.
Inhaltsverzeichnis: (3) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn, jedoch nur unter
der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie einschließlich
Artikel 1 Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss Steuern rechtzeitig, das heißt innerhalb von 14 Tagen, oder ohne schuldhaften Verzug zahlt. Die
Artikel 2 Gefahrerhöhung nähere Bestimmung des Beginns dieser Frist von 14 Tagen, die weiteren Voraussetzungen für die
Artikel 3 Sicherheitsvorschriften Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug oder bei nur teilweiser Zahlung der ersten oder einmaligen
Artikel 4 Versicherungsperiode; Prämie; Beginn und Voraussetzungen des Versicherungsschutzes Prämie, die Bestimmung des Beginns des Versicherungsschutzes bei nicht rechtzeitiger Prämien-
Artikel 5 Wirkung des Insolvenzverfahrens zahlung sowie weitere Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs sind in den §§ 38 und 39a VersVG
Artikel 6 Mehrfache Versicherung geregelt.
Artikel 7 Überversicherung; Doppelversicherung
Artikel 8 Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung (4) Die nicht rechtzeitige Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie einschließlich Steuern
Artikel 9 Sachverständigenverfahren berechtigt den Versicherer gemäß den Voraussetzungen des § 38 VersVG zum Rücktritt vom
Artikel 10 Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles; Obliegenheiten im Schadenfall, Vertrag.
betrügerisches Verhalten
Artikel 11 Zahlung der Entschädigung (5) Die Folgeprämien sind zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu zahlen. Die
Artikel 12 Kündigung des Vertrages Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs mit Folgeprämien sind in den §§ 39, 39a und 91 VersVG
Artikel 13 Form der Erklärungen geregelt.
Artikel 14 Wohnortwechsel - Adressänderung
Artikel 15 Automatische Vertragsverlängerung (6) Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig
aufgelöst, so gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit,
Artikel 1 - Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss soweit nicht Sonderbestimmungen anderes vorsehen (§ 40 Satz 1 VersVG). Endet der Versiche-
rungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit wegen Wegfalls des Interesses, gebührt dem Versicherer
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für
die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt bean-
die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig
tragt worden wäre, in welchem der Versicherer von dem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt
anzuzeigen.
(§ 68 Abs. 2 VersVG).
Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat,
gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer Artikel 5 - Wirkung des Insolvenzverfahrens
gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 bis 21 des Versicherungsvertrags-
gesetzes 1958, (BGBl 2/1959 in der jeweils geltenden Fassung), vom Vertrag zurücktreten und (1) Wenn die Vertragsauflösung im Insolvenzverfahren des Versicherungsnehmers die Fortführung
von der Verpflichtung zur Leistung frei werden. seines Unternehmens gefährden könnte, kann der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer
Das Recht des Versicherers den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände geschlossene Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzver-
anzufechten, bleibt unberührt (§ 22 VersVG). fahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt
1. eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und
Artikel 2 - Gefahrerhöhung 2. Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig
gewordenen Forderungen.
(1) Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der
(2) Die Beschränkungen des Abs.1 gelten nicht,
Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicher-
1. wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher
ers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des
Nachteile des Versicherers unerlässlich ist,
Versicherungsvertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der
2. bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und
Gefahr ein, so hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten.
3. bei Arbeitsverträgen.
(2) Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Artikel 6 - Mehrfache Versicherung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer
außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 - 31 VersVG von der Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer für das versicherte Interesse eine
Verpflichtung zur Leistung frei. Versicherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen
Versicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen.
(3) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit
zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die Artikel 7 - Überversicherung. Doppelversicherung
dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.
(1) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Auch wenn die Versicherungs-
Artikel 3 - Sicherheitsvorschriften summe den Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), hat der Versicherer nicht mehr als
die bedingungsgemäße Entschädigung zu erbringen.
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheits-
vorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, (2) Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich, können der Versiche-
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist rungsnehmer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versicherungssumme
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der und der Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindestprämie bleibt unberührt.
Verletzung bestanden hat.
(3) Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 VersVG.
(2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Ver-
letzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungs- Artikel 8 - Begrenzung der Entschädigung, Unterversicherung
nehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen
(1) Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die Entschädigung des Versicherers, und zwar
Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der
ist die Entschädigung für die unter jeder einzelnen Position der Polizze versicherten Sachen durch
Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der in Absatz 1
die für die betreffende Position angegebene Versicherungssumme begrenzt.
beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
(2) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert (siehe die Bestimmungen
über den Versicherungswert in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betreffenden
(3) Im übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheits-
Sachversicherungssparte - Unterversicherung), wird der Schaden nur nach dem Verhältnis der
vorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die
Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede
Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz 2 Anwendung.
Position der Polizze gesondert festzustellen.
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Artikel 9 - Sachverständigenverfahren Versicherungsmissbrauchs, weiters wenn der Versicherungsnehmer arglistig einen
unbegründeten Anspruch erhoben hat oder sich bei der Ermittlung des Schadens oder der
(1) Die Vertragspartner können in geschriebener Form vereinbaren, dass Ursache und Höhe des Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht. In diesen Fällen kann der Versicherer
Schadens durch ein Sachverständigenverfahren festgestellt werden. den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung
kündigen.
(2) Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren hat mindestens zu enthalten:
- Art und Umfang der Fragestellung an die Sachverständigen und Artikel 13 - Form der Erklärungen
- die Namen der Sachverständigen.
Jeder Vertragspartner benennt seinen Sachverständigen und beauftragt ihn, seine Feststellungen Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die
zu treffen. geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter
Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
(3) Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten als Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder -
Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider sofern vereinbart - elektronische Kommunikation gemäß § 5a VersVG). Schriftform bedeutet, dass
Vertragspartner durch das für den Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt. dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des
Erklärenden zugehen muss.
(4) Die Sachverständigen übergeben ihre Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Ver-
Artikel 14 - Wohnortwechsel - Adressänderung
sicherungsnehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie
unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Der Versicherungsnehmer hat einen Wechsel seiner Anschrift dem Versicherer bekanntzugeben.
Grenzen beider Feststellungen und übergibt seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und Eine rechtlich bedeutsame Erklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn der Versicherungs-
dem Versicherungsnehmer. nehmer seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Anschriftwechsels nicht nachkommt und der
Versicherer die Erklärung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Versicherungsnehmers
(5) Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind ver- sendet.
bindlich und der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nachgewiesen
wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Übrigen gilt § 64 Artikel 15 - Automatische Vertragsverlängerung
Abs. 2 VersVG.
(1) Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum Ablauf ohne dass es
(6) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen; einer Kündigung bedarf.
die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
(2) Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag
(7) Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers zunächst für die vertraglich vereinbarte Dauer.
im Schadenfall nicht berührt. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der
Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird.
Artikel 10 - Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles; Obliegenheiten Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragslaufzeit unter
im Schadenfall; betrügerisches Verhalten Beachtung der vorerwähnten Frist von drei Monaten zur Verfügung.
(1) Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung (3) Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des
verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist der Versicherungsnehmers gehören (Verbraucherverträgen), gilt Folgendes:
Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus
diesem Schadenfall frei. a) Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer frühestens vier Monate, spätestens
aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in geschriebener Form darüber zu
(2) Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des informieren, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbar-
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen ten Vertragsdauer kündigen kann. Weiters verpflichtet sich der Versicherer, den Versicherungs-
des § 6 Abs. 3 VersVG bewirkt, wird bestimmt, dass dem Versicherer im Zuge der Schadens- nehmer über die Rechtsfolgen, die mit der Unterlassung der rechtzeitigen Kündigungserklärung
abwicklung alle Angaben (auch mündliche) vollständig und wahrheitsgetreu zu machen sind. verbunden sind, zu informieren.
(3) Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung b) Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang dieser Verständigung (siehe Absatz 3.a.), aber auch
verantwortlichen Personen wegen des herbeigeführten Schadens oder wegen eines bei der Fest- schon davor, die Möglichkeit, seinen Versicherungsvertrag zum nächsten Ablauf der vereinbarten
stellung der Leistungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädigung begangenen Betruges Vertragsdauer zu kündigen. Die Kündigungserklärung ist nur dann wirksam, wenn sie spätestens
oder Betrugsversuches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die Leistungsfreiheit als einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beim Versicherer einlangt.
festgestellt.
c) Für den Ablauf der jeweils verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen der
Artikel 11 - Zahlung der Entschädigung
Absätze 3.a. bis 3.b.
Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig. Es gilt § 11 VersVG.
Anhang:
Für die Zahlung der Entschädigung sind außerdem die in den Versicherungsbedingungen der
betreffenden Sachversicherungssparte oder in sonstigen vertraglichen Vereinbarungen getroff- BESTIMMUNGEN DES VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZES (VERSVG), auf die in den Allgemeinen
enen speziellen Regelungen zu beachten (z.B. Wiederherstellungsklauseln in Neuwertversiche- Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) und in den Allgemeinen Bedingungen und Klauseln
rungen). der jeweiligen Sparten der Sachversicherung verwiesen wird.
Artikel 12 - Kündigung des Vertrages § 5a (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder
(1) Kündigungsrecht nach Eintritt des Versicherungsfalles der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer
vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen.
a) Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungs- (2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die
vertrag nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu kündigen. Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses
betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und
b) Beide Teile verzichten jedoch auf die Kündigung im Schadenfall, sofern nicht mindestens zwei für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der
Schäden innerhalb der letzten zwei aufeinander folgenden Versicherungsperioden zu Entschädi- Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert
gungsleistungen aus dem betroffenen Versicherungsvertrag (der betroffenen Versicherungs- erklärt werden muss. Die Vereinbarung der Schriftform für Rücktrittserklärungen nach § 5c ist
sparte) geführt haben, die jeweils den Betrag von EUR 300,-- überstiegen haben. unzulässig.
(3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer
c) Die Kündigung kann unter den Voraussetzungen der Punkte a) und b) durch beide Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen
Vertragsparteien und andere Informationen, der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen
- jeweils binnen einem Monat nach Ablehnung der Versicherungsleistung, sowie der elektronisch übermitteln. Die elektronische Übermittlung durch den Versicherer kann auf einem
Anerkennung oder Auszahlung der Entschädigungsleistung; anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website (Abs. 9) erfolgen, wenn die
- im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht auch innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des übrigen Voraussetzungen des § 128a Abs. 2 Z 1 und Z 2 VAG 2016 erfüllt sind.
Urteils (4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das
ausgesprochen werden. Sie darf nicht für einen späteren Zeitpunkt als für den Schluss der Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer
laufenden Versicherungsperiode erfolgen. davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den
Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die
d) Die Einschränkung in Punkt b) gilt nicht im Falle des vollendeten oder auch bloß versuchten
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Rechtsfolgen des § 10 hinweisen. kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des
(5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand
oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so ist ihm auf Verlangen unentgeltlich eine nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt
Papierfassung zu überlassen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob
Zustimmung zur elektronischen Kommunikation hinzuweisen. fahrlässig unterblieben ist.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 16/2018) § 17. (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblich
(7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die
bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft. Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 16/2018) § 18. Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrenumstände an Hand von vom Versicherer in
(9) Bei Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten über eine Website muss der Versicherer geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener
Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden
Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.
bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem § 19. Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne
Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern Vertretungsmacht abgeschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die
und laufend wiederzugeben. Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des
(10) Sind die Erfordernisse der Abs. 3 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige
worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist. eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur
(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.
und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten. § 20. (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem
§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der (2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes
Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt, beide
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist
eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer von dem Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen.
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen § 21. Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine
ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die
Leistungsfreiheit nicht berufen. Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte § 22. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrum-
Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das stände anzufechten, bleibt unberührt.
höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von § 23. (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des
Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten
Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die gestatten.
Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem
Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die § 24. (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die
des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss dieser die
obliegenden Leistung gehabt hat. Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht § 25.(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der
des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von
noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht
Einfluss gehabt hat. unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass ihm in
Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte (3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des
nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt
§ 11.(1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des
Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Versicherers gehabt hat.
Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf § 26. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer
zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das
verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und der der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.
Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht. § 27. (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des
(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das
nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen.
Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
Sache mindestens zu zahlen hat. ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder
(3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist. (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
zahlen, befreit wird, ist unwirksam. (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf
§ 16. (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten die Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von
Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach
Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen § 28. (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der
Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen
geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann müssen.
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem
Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn
Umstandes arglistig entzogen hat. zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand
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abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Doppelversicherung),
der Leistung des Versicherers gehabt hat. so sind die Versicherer in der Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, dass dem
§ 29. Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem
kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, Vertrag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des
dass das Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll. Schadens verlangen kann.
§ 30. Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und (2) Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung ihnen dem
Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum Ersatz verpflichtet.
Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Versicherer, für
§ 31. (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses den das ausländische Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz verlangen, wenn er
Kapitels zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für einen Teil der Gegenstände oder selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zum Ersatz verpflichtet ist.
Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des (3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich
Rücktrittes oder der Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht
allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte. geschlossene Vertrag nichtig.
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für einen Teil der § 60. (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung
Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung abgeschlossen, so
Versicherungsverhältnis für den übrigen Teil zu kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für kann er verlangen, dass der später abgeschlossenen Vertrag aufgehoben oder die
einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie, auf den Teilbetrag
Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung wirksam wird. herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der (2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
Vorschriften über die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, für einen Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind jedoch
Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so ist die Vorschrift in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der
des Abs. 1 auf die Befreiung entsprechend anzuwenden. Versicherer abgeschlossen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige
§ 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.
Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der (3) Die Aufhebung oder Herababsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt wirksam, in der sie verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die Herabsetzung zu verlangen,
als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der
an gerichtlich geltend gemacht wird. Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach § 64. (1) Eine Vereinbarung, dass einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung
Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur oder die Höhe des Schadens in einem Schiedsgutachterverfahren durch Sachverständige
Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie festgestellt werden sollen, ist nur wirksam, wenn vorgesehen ist, dass der Sachverständige oder
ohne sein Verschulden verhindert war. die Sachverständigen von einem unbeteiligten Dritten oder jeweils in gleicher Anzahl vom
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, Versicherer und vom Versicherungsnehmer namhaft gemacht werden, wobei vorgesehen werden
wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. kann, dass diese Sachverständigen oder ein unbeteiligter Dritter einen Vorsitzenden zu
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. bestimmen haben.
§ 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall
Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können
Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist oder wollen oder sie verzögern.
verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. (3) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen vom Gericht zu bestellen, so ist für die
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Bestellung das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Schaden entstanden ist. Durch
Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Bezirksgerichtes begründet werden. Der Beschluss, durch den dem Antrag auf Bestellung der
Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung (4) Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 abweicht, ist nichtig.
einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. § 68. (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls
Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen
mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur
Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem
innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Kenntnis erlangt.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis
§ 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg oder ist der Wegfall des
aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der
Versicherers nicht ein. Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
§ 40. Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden
aufgelöst, so gebührt dem Versicherer die Prämie nur für die bis dahin verstrichene Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen.
Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonderbestimmungen anderes vorsehen. Die Möglichkeit für den § 91. Bei der Gebäudeversicherung muss die im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung der
Versicherer, sich für diesen Fall die Zahlung einer angemessenen Konventionalstrafe Prämie nach § 39 zu bestimmende Zahlungsfrist mindestens einen Monat betragen.
(Geschäftsgebühr) auszubedingen (§ 1336 ABGB), bleibt unberührt. § 94. (1) Die Entschädigung ist nach Ablauf eines Monates seit der Anzeige des
§ 51. (1) Wenn die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses Versicherungsfalles mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit nicht aus besonderen
(Versicherungswert) erheblich übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der Gründen eine weitergehende Zinspflicht besteht.
Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die (2) Der Lauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens
Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung des Versicherungsnehmers der Schaden nicht festgesetzt werden kann.
herabgesetzt wird.
(2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus
Anlass eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeidliche Folge eines Krieges, so kann der
Versicherungsnehmer das Verlangen nach Abs. 1 mit Wirkung vom Eintritt der Überversicherung
ab stellen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden
Prämienteile erst am Schluss der Versicherungsperiode zu zahlen.
(4) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht ab, sich aus der
Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag
nichtig.
(5) Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, bleibt
unberührt.
§ 59. (1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und
übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus
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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE FEUERVERSICHERUNG (AFB2024)
6. Schäden durch mechanische Betriebsauswirkungen und Schäden an Verbrennungskraft-
Allgemeiner Teil maschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen,
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachver- 7. Schäden durch Projektile aus Schußwaffen,
sicherung in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
8. Schäden durch Unterdruck (Implosion),
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen Bedin-
gungen für die Feuerversicherung (AFB) angeführt werden, sind im Anhang zu den ABS in vollem 9. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
Wortlaut wiedergegeben. 9.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthand-
lungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen,
Besonderer Teil 9.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand,
Inhaltsverzeichnis 9.3. allen mit den genannten Ereignissen (Pkt. 9.1. und 9.2.) verbundenen militärischen oder
behördlichen Maßnahmen und Ereignisse in Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden chemischen Waffen,
Artikel 2 Nicht versicherte Schäden 9.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen,
Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten 9.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierende Strahlung,
Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten,
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Aufwendungen oder mittelbare Schäden.
Artikel 6 Versicherungswert
Artikel 7 Entschädigung Zu den Punkten 1 bis 8 gilt:
Artikel 8 Unterversicherung Wenn solche Schäden zu einem Brand oder zu einer Explosion führen, ist der dadurch entstehende
Artikel 9 Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung; Realgläubiger Schaden versichert.
Artikel 10 Sachverständigenverfahren
Artikel 11 Regress Zu den Punkten 2, 3, 4, 6, 7 und 8 gilt:
Artikel 12 Versicherungssumme nach dem Schadenfall solche Schäden sind versichert, wenn sie als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses
eintreten.
Artikel 1 - Versicherte Gefahren und Schäden
Zu Punkt 9 gilt:
1. Versicherte Gefahren Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer gemäß § 1 Konsumentenschutzgesetz, so hat er nach-
zuweisen, daß der Schaden mit den in den Punkten 9.1. bis 9.5. genannten Ereignissen oder
1.1. BRAND; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus eigener Kraft aus-
deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.
breitet (Schadenfeuer).
Artikel 3 - Versicherte Sachen und Kosten
1.2. BLITZSCHLAG; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf
Sachen (direkter Blitzschlag). 1. Versicherte Sachen
1.3. EXPLOSION; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem 1.1. Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Sachen, die im Eigentum des Versicherungs-
Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. nehmers stehen, ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben oder ihm verpfändet
wurden.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen u. dgl.) liegt nur vor, wenn seine Wandung
in einem solchen Umfang zerrissen wird, daß ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes 1.2. Fremde Sachen sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung, und nur soweit nicht aus einem
innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, versichert. Bei der Versich-
erung fremder Sachen ist für den Versicherungswert das Interesse des Eigentümers maßgebend,
Eine im Inneren eines Behälters durch chemische Umsetzung hervorgerufene Explosion gilt auch soweit nichts anderes vereinbart ist.
dann als Explosion, wenn die Wandung des Behälters nicht zerissen ist.
2. Versicherte Kosten
1.4. FLUGZEUGABSTURZ; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahr-
zeugen, deren Teile oder Ladung. 2.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei
einem Schadenereignis zur Abwendung oder Minderung des Schadens für notwendig halten
2. Versicherte Schäden durfte. Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf
Versichert sind Sachschäden, die Weisung des Versicherers erfolgt sind.
2.1. durch die UNMITTELBARE EINWIRKUNG einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten, 2.2. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert
2.2.1. FEUERLÖSCHKOSTEN, das sind Kosten zur Brandbekämpfung, ausgenommen Kosten gemäß
2.2. als UNVERMEIDLICHE FOLGE eines Schadenereignisses eintreten, Pkt. 2.3.
2.2.2. BEWEGUNGS- UND SCHUTZKOSTEN, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum
2.3. bei einem Schadenereignis durch LÖSCHEN, NIEDERREISZEN oder AUSRÄUMEN verursacht Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt,
werden, verändert oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das Kosten für De- und Remontage
von Maschinen oder Einrichtungen sowie für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäude-
2.4. durch ABHANDENKOMMEN bei einem Schadenereignis eintreten.
teilen.
Artikel 2 - Nicht versicherte Schäden 2.2.3. ABBRUCH- UND AUFRÄUMKOSTEN, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort
und soweit sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehen geblie-
Nicht versichert sind bener, vom Schaden betroffener Teile sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste
und Abfälle. Darunter fallen nicht Entsorgungskosten nach Punkt 2.2.4.
1. Schäden an Sachen, die bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wärme oder dem Rauch 2.2.4. ENTSORGUNGSKOSTEN, das sind die Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und
ausgesetzt werden, Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen.
2. Schäden an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden, 2.3. Nicht versichert sind
2.3.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht
3. Sengschäden, werden.
2.3.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig
4. Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes (z. B. Stei- gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten.
gerung der Stromstärke, Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluß, Erdschluß, Kontaktfehler,
Versagen von Meß-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Überschlag, Überlastung). Artikel 4 - Örtliche Geltung der Versicherung
Solche Schäden sind auch dann nicht versichert, wenn dabei Licht-, Wärme- oder explosions-
Bewegliche Sachen sind nur an dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort versichert.
artige Erscheinungen auftreten,
Werden sie von dort entfernt, ruht der Versicherungsschutz. Erfolgt die Entfernung auf Dauer, er-
5. Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung oder durch Induktion infolge lischt für diese Sachen der Versicherungsvertrag.
Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag),
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Artikel 5 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
1.5. Als Versicherungswert von DATENTRÄGERN mit den darauf befindlichen Programmen und
1. Schadenminderungspflicht Daten, Reproduktionshilfsmitteln, Urkunden, Mustern, Prototypen und dgl. gelten die Kosten für
die WIEDERBESCHAFFUNG oder WIEDERHERSTELLUNG.
1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden
- für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen, 1.6. Der Versicherungswert BEHÖRDLICH ZUGELASSENER STRASZEN-, WASSER- und LUFTFAHR-
- dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten. ZEUGE sowie sonstiger in den Punkten 1.2. bis 1.5. nicht genannter beweglicher Sachen ist der
VERKEHRSWERT.
1.2. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muß die Sperre von Auszahlungen unverzü-
glich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet 2. Spezielle Bestimmungen zum Versicherungswert
werden.
2.1. Unabhängig von den Bestimmungen der Punkte 1.1. bis 1.6. gilt als Versicherungswert
2. Schadenmeldungspflicht jedenfalls der VERKEHRSWERT
2.1.1. bei SACHEN VON HISTORISCHEM ODER KÜNSTLERISCHEM WERT, bei denen die Alterung im
Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden und der Sicherheitsbehörde anzuzei- allgemeinen zu keiner Entwertung führt;
gen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle abhandengekommenen 2.1.2. bei BEWEGLICHEN SACHEN, DIE GEWERBSMÄSZIG VERLIEHEN WERDEN, wie zum Beispiel
Sachen anzugeben. Leihbücher, Leihvideobänder, Leihmaschinen und Leihgeräte.
3. Schadenaufklärungspflicht 2.2. Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebhaberwert nicht be-
rücksichtigt.
3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. Artikel 7 - Entschädigung
3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem Ver- 1. Für Gebäude, Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen
sicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versich-
erungsnehmer. gemäß Art. 6, Pkt. 1.1 und 1.2
1.1. Ist die Versicherung zum Neuwert gemäß Art. 6 vereinbart,
3.3. Bei Gebäudeschäden ist dem Versicherer auf Verlangen ein beglaubigter Grundbuchsauszug 1.1.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt
nach dem Stand vom Tag des Schadenereignisses vorzulegen. Die Kosten dafür trägt der Versich- des Schadenereignisses ersetzt;
erungsnehmer. 1.1.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des
Schadenereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor
3.4. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, daß eine solche Verän- 1.1.3. War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittelbar vor Eintritt des Schaden-
derung zum Zwecke der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist. ereignisses kleiner als 40 % des Neuwertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt.
1.1.4. War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses
4. Leistungsfreiheit dauernd entwertet, wird höchstens der Verkehrswert ersetzt. Ein Gebäude ist insbesondere dann
dauernd entwertet, wenn es zum Abbruch bestimmt oder allgemein oder für seinen Betriebszweck
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer ge- nicht mehr verwendbar ist. Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen sind insbesondere
mäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG - im Fall einer Verletzung der dann dauernd entwertet, wenn sie dauernd aus dem Betrieb ausgeschieden oder allgemein oder
Schadenminderungspflicht gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 62 VersVG - für ihren Betriebszweck nicht mehr verwendbar sind.
von der Verpflichtung zur Leistung frei.
1.2. Ist die Versicherung zum Zeitwert gemäß Art. 6 vereinbart,
Artikel 6 - Versicherungswert 1.2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt
des Schadenereignisses ersetzt;
1. Allgemeine Bestimmungen zum Versicherungswert
1.2.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des
1.1. Als Versicherungswert von GEBÄUDEN kann vereinbart werden der Schadenereignisses, gekürzt im Verhältnis Zeitwert zu Neuwert, höchstens jedoch der Versicher-
ungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
1.1.1. NEUWERT: 1.2.3. War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses
Als Neuwert eines Gebäudes gelten die ortsüblichen Kosten seiner Neuherstellung einschließ- dauernd entwertet (Pkt. 1.1.4.), wird höchstens der Verkehrswert ersetzt.
lich der Konstruktions- und Planungskosten.
1.3. Ist die Versicherung zum Verkehrswert gemäß Art. 6 vereinbart,
1.1.2. ZEITWERT: 1.3.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt
Der Zeitwert eines Gebäudes wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand des Gebäu- des Schadenereignisses ersetzt;
des, insbesondere seines Alters und seiner Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt. 1.3.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des
Schadenereignisses, gekürzt im Verhältnis Verkehrswert zu Neuwert, höchstens jedoch der
1.1.3. VERKEHRSWERT: Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
Der Verkehrswert eines Gebäudes ist der erzielbare Verkaufspreis, wobei der Wert des Grund-
stückes außer Ansatz bleibt. 2. Für Waren und Vorräte
1.2. Als Versicherungswert von GEBRAUCHSGEGENSTÄNDEN UND BETRIEBSEINRICHTUNGEN kann gemäß Art. 6, Pkt. 1.3.
vereinbart werden der 2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt
des Schadenereignisses ersetzt;
1.2.1. NEUWERT: als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung von neuen Sachen
gleicher Art und Güte. 2.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des
Schadenereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
1.2.2. ZEITWERT: der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache, Schadenereignisses ersetzt.
insbesondere ihres Alters und ihrer Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt.
2.3. War der erzielbare Verkaufspreis abzüglich der ersparten Kosten unmittelbar vor Eintritt des
1.2.3. VERKEHRSWERT: der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache. Schadenereignisses niedriger als die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, wird
höchstens dieser niedrigere Wert ersetzt.
1.3. Als Versicherungswert von WAREN und VORRÄTEN gelten die Kosten für die
WIEDERHERSTELLUNG oder WIEDERBESCHAFFUNG von Sachen gleicher Art und Güte. 3. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher und Wertpapiere
Ist bei Waren und Vorräten der erzielbare Verkaufspreis niedriger als die Kosten für die Wie-
gemäß Art. 6, Pkt. 1.4. werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens der
derherstellung oder Wiederbeschaffung, so gilt dieser als Versicherungswert.
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
1.4. Als Versicherungswert gelten bei
4. Für Datenträger u. dgl.
- GELD und GELDESWERTEN der NENNWERT,
- SPARBÜCHERN OHNE LOSUNGSWORT der BETRAG DES GUTHABENS, gemäß Art. 6, Pkt. 1.5. werden die Kosten der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung ersetzt,
- SPARBÜCHERN MIT LOSUNGSWORT die KOSTEN DES KRAFTLOSERKLÄRUNGSVERFAHREN, soweit die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung notwendig ist und binnen 2 Jahren ab dem
- WERTPAPIEREN MIT AMTLICHEM KURS die jeweils letzte amtliche NOTIERUNG, Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt.
- SONSTIGEN WERTPAPIEREN der MARKTPREIS.
Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 2 / 3
[Seite 9]
5. Für Fahrzeuge und andere zum Verkehrswert versicherte Sachen
2.4. Die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb von drei Jahren ab dem
gemäß Art. 6, Pkt. 1.6. und 2.1. Eintritt des Schadenereignisses.
5.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt
des Schadenereignisses ersetzt; 3. Realgläubiger
3.1. Für Gebäude, die zur Zeit des Eintrittes des Schadenereignisses mit Hypotheken, nach den
5.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Scha-
Vorschriften der Exekutionsordnung erworbenen Befriedigungsrechten, Reallasten oder Frucht-
denereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadener-
nießungsrechten belastet sind, wird die Entschädiung nur gezahlt, soweit ihre Verwendung zur
eignisses ersetzt.
Wiederherstellung gesichert ist.
6. Für versicherte Kosten
3.2. Die Zahlung wird vorbehaltlos geleistet, wenn die zur Zeit des Eintrittes des Schadenereig-
gemäß Art. 3, Pkt. 2 werden die tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt. nisses eingetragenen Realgläubiger innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Absicht ohne
Sicherung der bestimmungsmäßigen Verwendung des Geldes auszuzahlen, verständigt wurden,
7. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung nicht widersprochen haben.
7.1. Wird durch die Reparatur einer Sache ihr Versicherungswert gegenüber ihrem Versicherungs- 3.3. Seitens der Realgläubiger, die ihr Pfandrecht beim Versicherer angemeldet haben, bedarf es
wert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses erhöht, werden die Reparaturkosten um den zur vorbehaltlosen Auszahlung der schriftlichen Zustimmung.
Betrag der Werterhöhung gekürzt.
Artikel 10 - Sachverständigenverfahren
7.2. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet; behördliche Beschränkungen der Ergänzend zu den Bestimmungen der ABS über das Sachverständigenverfahren wird vereinbart:
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung werden bei der Bewertung der Reste nicht berück-
sichtigt. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muß auch den Versicherungswert der vom Schaden
betroffenen Sachen unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses sowie den Wert der Reste
7.3. Für ABHANDENGEKOMMENE UND SPÄTER WIEDERHERBEIGESCHAFFTE SACHEN gilt vereinbart: enthalten. Auf Verlangen eines Vertragspartners muß auch eine Feststellung des Versicherungs-
7.3.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflichtet, soweit dies wertes der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen, erfolgen.
zumutbar ist.
7.3.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederherbeigeschafft, hat der Versicher- Artikel 11 - Regress
ungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minder-
wert, zurückzugeben. Sachen, deren Zurücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versicherer zu Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen
übereignen. allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf
den Versicherer über.
7.4. Bei ZUSAMMENGEHÖRIGEN EINZELSACHEN wird die allfällige Entwertung, welche die unbe-
schädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhanden-
Artikel 12 - Versicherungssumme nach dem Schadenfall
kommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt. Die Versicherungssumme wird nicht dadurch vermindert, daß eine Entschädigung gezahlt wurde.
Artikel 8 - Unterversicherung
Gemäß Art. 7 ermittelte Entschädigungen werden bei Vorliegen einer Unterversicherung nach den
Bestimmungen der ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf erstes Risiko vereinbart
ist.
Artikel 9 - Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
1. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
1.1. Bei GEBÄUDEN
1.1.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes;
1.1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswert-
schadens.
1.2. Bei GEBRAUCHSGEGENSTÄNDEN UND BETRIEBSEINRICHTUNGEN
1.2.1. bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes;
1.2.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.
1.3. Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert.
Der Verkehrswertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Verkehrswert zum Neuwert.
Hinsichtlich der Fälligkeit gilt § 11 VersVG nach Maßgabe des Artikel 11 ABS in der jeweils
gültigen Fassung.
§ 94 VersVG ist ausgeschlossen.
2. Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1 übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt
der Versicherungsnehmer erst dann und wird dieser erst dann und nur insoweit fällig, als
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2.1. Es ist gesichert, daß die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbe-
schaffung verwendet wird. Sachen, die vor dem Eintritt des Schadenereignisses bereits herge-
stellt, angeschafft oder bestellt waren, oder sich in Herstellung befanden, gelten nicht als
wiederhergestellt bzw. wiederbeschafft.
2.2. Die Wiederherstellung eines Gebäudes erfolgt an der bisherigen Stelle. Ist die Wiederherstel-
lung an dieser Stelle behördlich verboten, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle
innerhalb Österreichs.
2.3. Die wiederbeschafften bzw. wiederhergestellten Sachen dienen dem gleichen Betriebs- bzw.
Verwendungszweck.
Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 3 / 3
[Seite 10]
Feuer - Dauerstandzelt, Schutzdach und Boden - Fe1145.15
Mit dem fix abgestellten Wohnwagen/Mobilheim fest verbundene Dauerstandzelte gelten samt
Schutzdach und Fußboden im Rahmen der Versicherungssumme für das Mobilheim stationär
mitversichert.
Nicht versichert gelten:
Vorzelte mit verschiebbarem Gestänge bzw. ohne Wintertauglichkeit und Sonnensegel.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
[Seite 11]
ZUHAUS DAUERCAMPER - freistehende Nebenobjekte - ZH1005.18
In Ergänzung zu Punkt 1. der im Vertrag vereinbarten DC-2018 gelten in der Polizze angeführte,
frei stehenden und fest verankerte Nebenobjekte wie insbesondere Garten- und/oder
Gerätehütten, Carports und/oder Pavillons mit harter Dachung mitversichert, sofern die auf der
Polizze dafür angeführte Anzahl mit der tatsächlich am Versicherungsort vorhandenen Anzahl an
Nebenobjekten übereinstimmt.
Nicht versichert gelten:
- Glas- und Gewächshäuser ohne Fundamente,
- Pavillons mit Überdachung aus Folien, Stoffen oder ähnlichen Materialien,
- Objekte im baufälligen Zustand,
- Bootshütten, Einfriedungen und Zelte sowie die, unter Punkt 1.1.2. der dem Vertrag zugrunde
liegenden DC-2018 angeführten Sachen.
Oberösterreichische Versicherung AG - 16.04.2018 - Seite 1 / 1
[Seite 12]
FEUER - Indirekte Blitzschäden - Fe1164.21
In Abänderung des Artikel 2, Punkt 5 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind auch Schäden
durch Überspannung oder Induktion infolge Blitzschlags an folgenden Sachen versichert:
- Gesamte Elektroinstallation samt Zubehör;
- Elektrische Teile von Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
Hauswasseranlagen bzw. -pumpen sowie Aufzügen;
- Elektrische Teile von Markisen, Jalousien, Rolläden, Außenantennen, Torsprech- und Gegen-
sprechanlagen, Torbetätigungsanlagen, E-Ladestationen, Brandmelde- und Alarmanlagen;
Außerhalb der versicherten Gebäude, jedoch innerhalb des Versicherungsgrundstückes sind
darüber hinaus folgende elektrische Anlagen samt Installationen versichert:
- Elektrische Teile von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen,
- Hausbrunnen- und Zisternenanlagen zur Wasserversorgung,
- E-Ladestationen, Beleuchtungskörper,
- Unterwasser- und Fäkalienpumpen,
- Gartentorsprech- und Betätigungsanlagen
Nicht versichert sind:
- Schäden an allen sonstigen angeschlossenen Einrichtungen und Verbrauchsgeräten,
- Schäden durch innere oder äußere Abnützung des Materials oder durch unsachgemäße
Instandhaltung,
- Folgeschäden aller Art,
- Schäden durch Überspannung oder durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer
atmosphärischer Entladungen. Versichert gelten diese Schäden jedoch dann, wenn sie während
oder infolge eines Gewitters eingetreten sind.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
[Seite 13]
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE STURMVERSICHERUNG (AStB2024) 7. Schäden durch dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse;
Allgemeiner Teil 8. Beeinträchtigung ohne Auswirkungen auf die Brauchbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Nutz-
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachver- ungsdauer der Sachen.
sicherung (ABS) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
9. Schäden, die dadurch entstanden sind,
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen Beding- - daß sich versicherte Bauwerke oder Teile davon in einem baufälligen Zustand befunden haben,
ungen für die Sturmversicherung (AStB) angeführt werden, sind im Anhang zu den ABS in vollem - daß im Zuge von Neu-, Zu- oder Umbauten versicherter Bauwerke Baubestandteile nicht oder
Wortlaut wiedergegeben. noch nicht entsprechend fest mit dem sonstigen Bauwerk verbunden waren oder Baubestand-
teile aus der üblichen Verbindung mit dem Bauwerk gelöst wurden;
Besonderer Teil
10. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
Inhaltsverzeichnis 10.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthand-
lungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen,
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden 10.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand,
Artikel 2 Nicht versicherte Schäden 10.3. allen mit den genannten Ereignissen (Pkt. 9.1. und 9.2.) verbundenen militärischen oder
Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten behördlichen Maßnahmen und Ereignisse in Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder
Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung chemischen Waffen,
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall 10.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen,
Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall 10.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
Artikel 7 Versicherungswert 10.6. Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so hat
Artikel 8 Entschädigung er nachzuweisen, daß der Schaden mit den in Pkt. 10.1. bis 10.5. genannten Ereignissen oder
Artikel 9 Unterversicherung deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.
Artikel 10 Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
Artikel 11 Sachverständigenverfahren Artikel 3 - Versicherte Sachen und Kosten
Artikel 12 Regress
Artikel 13 Versicherungssumme nach dem Schadenfall 1. Versicherte Sachen
Artikel 1 - Versicherte Gefahren und Schäden 1.1. Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Sachen, die im Eigentum des Versicherungs-
nehmers stehen, ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben oder ihm verpfändet
1. Versicherte Gefahren wurden.
1.1. STURM; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am Versicher- 1.2. Fremde Sachen sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung, und nur soweit nicht aus einem
ungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt. Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, versichert.
Einzelfall die Auskunft der GeoSphere Austria (GSA) oder deren Rechtsnachfolger maßgebend. Bei der Versicherung fremder Sachen ist für den Versicherungswert das Interesse des Eigentü-
mers maßgebend, soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.2. HAGEL; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.
1.3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versicherte Sachen:
1.3. SCHNEEDRUCK; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammelte ruhende 1.3.1. Verglasungen und Kunststoffverglasungen aller Art, auch Lichtkuppeln,
Schnee- oder Eismassen. 1.3.2. Außenanlagen aller Art, zB Firmenschilder und Werbeanlagen, Außenbeleuchtungen,
Einfriedungen, Antennenanlagen, Solaranlagen, Markisen,
1.4. FELSSTURZ/STEINSCHLAG; Felssturz/Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und Abstür- 1.3.3. Bewegliche Sachen im Freien oder auf dem Transport.
zen von Gesteinsmassen im Gelände.
2. Versicherte Kosten
1.5. ERDRUTSCH; Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Gesteins-
massen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn. 2.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei
einem Schadenereignis zur Abwendung oder Minderung des Schadens für notwendig halten
2. Versicherte Schäden durfte.
Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten Sachen betragen zusammen
Versichert sind Sachschäden, die höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des
Versicherers erfolgt sind.
2.1. durch die UNMITTELBARE EINWIRKUNG einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten;
2.2. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert
eine unmittelbare Einwirkung liegt auch dann vor, wenn Gebäudeteile, Bäume, Maste oder 2.2.1. BEWEGUNGS- und SCHUTZKOSTEN, das sind Kosten, die dadurch entstehen, daß zum
ähnliche Gegenstände gegen versicherte Sachen geworfen werden; Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt,
verändert oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das Kosten für De- und Remontage
2.2. als UNVERMEIDLICHE FOLGE eines Schadenereignisses eintreten; von Maschinen oder Einrichtungen sowie für Durchbruch, Abriß oder Wiederaufbau von Gebäude-
teilen.
2.3. durch ABHANDENKOMMEN bei einem Schadenereignis eintreten.
2.2.2. ABBRUCH- und AUFRÄUMKOSTEN, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort und
soweit sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehengebliebener,
Artikel 2 - Nicht versicherte Schäden
vom Schaden betroffener Teile sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und
Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses Abfälle. Darunter fallen nicht Entsorgungskosten nach Pkt. 2.2.3.
2.2.3. ENTSORGUNGSKOSTEN, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und
1. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz; Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen.
2. Schäden durch Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung oder 2.3. Nicht versichert sind
Vermurung; 2.3.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht
werden.
3. Schäden durch Sog- und Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen; 2.3.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig
gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten.
4. Schäden durch Wasser und dadurch verursachten Rückstau.
Artikel 4 - Örtliche Geltung der Versicherung
Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser Bewegliche Sachen sind nur an dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort versichert.
dadurch in ein Gebäude eindringt, daß feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Werden sie von dort entfernt, ruht der Versicherungsschutz. Erfolgt die Entfernung auf Dauer,
Fenster oder Außentüren durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden; erlischt für diese Sachen der Versicherungsvertrag.
5. Schäden durch Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch Artikel 5 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Bautätigkeiten oder bergmännische Tätigkeiten verursacht wurde;
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versicherten Sachen, bei versicherten Gebäuden
6. Schäden durch Bodensenkung; vor allem das Dachwerk, ordnungsgemäß instandzuhalten.
Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 1 / 3
[Seite 14]
2. Diese Obliegenheit gilt als vereinbarte Sicherheitsvorschrift gemäß Art. 3 ABS. Ihre Verletzung
führt gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG zur 1.6. Der Versicherungswert behördlich zugelassener STRAßEN-, WASSER- und LUFTFAHRZEUGE
Leistungsfreiheit des Versicherers. sowie sonstiger, in den Pkt. 1.2. bis 1.5. nicht genannter beweglicher Sachen ist der VERKEHRS-
WERT.
Artikel 6 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
2. Spezielle Bestimmungen zum Versicherungswert
1. Schadenminderungspflicht
2.1. Unabhängig von den Bestimmungen der Pkt. 1.1. bis 1.6. gilt als Versicherungswert jeden-
1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden falls der VERKEHRSWERT:
- für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen, 2.1.1. bei Sachen von HISTORISCHEM oder KÜNSTLERISCHEM WERT, bei denen die Alterung im
- dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten. allgemeinen zu keiner Entwertung führt;
1.2. Bei Verlust von Einlagebüchern und Wertpapieren muß die Sperre von Auszahlungen 2.1.2. bei BEWEGLICHEN SACHEN, die gewerbsmäßig verliehen werden, wie zB Leihbücher, Leih-
unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren videobänder, Leihmaschinen und Leihgeräte.
eingeleitet werden.
2.2. Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebhaberwert nicht be-
2. Schadenmeldungspflicht
rücksichtigt.
Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. Wenn versicherte Sachen Artikel 8 - Entschädigung
abhandengekommen sind, ist der Schaden auch der Sicherheitsbehörde anzuzeigen. In der
Anzeige sind insbesondere alle abhandengekommenen Sachen anzugeben. 1. Für Gebäude, Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen
3. Schadenaufklärungspflicht gemäß Art. 7, Pkt. 1.1. und 1.2.:
1.1. Ist die Versicherung zum Neuwert gemäß Art. 7 vereinbart,
3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des 1.1.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt
Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. des Schadenereignisses ersetzt;
3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem 1.1.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des
Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Schadenereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor
Versicherungsnehmer. Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
3.3. Bei Gebäudeschäden ist dem Versicherer auf Verlangen auf Kosten des Versicherungsneh- 1.1.3. War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittelbar vor Eintritt des
mers ein beglaubigter Grundbuchauszug nach dem Stand vom Tag des Schadenereignisses vor- Schadenereignisses kleiner als 40 % des Neuwertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt.
zulegen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer. 1.1.4. War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses
3.4. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, dauernd entwertet, wird höchstens der Verkehrswert ersetzt.
ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, daß eine solche Verän- Ein Gebäude ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn es zum Abbruch bestimmt oder
derung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist. allgemein oder für seinen Betriebszweck nicht mehr verwenbar ist.
Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen sind insbesondere dann dauernd entwertet,
4. Leistungsfreiheit wenn sie dauernd aus dem Betrieb ausgeschieden oder allgemein oder für ihren Betriebszweck
nicht mehr verwendbar sind.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer ge-
mäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG - im Falle einer Verletzung 1.2. Ist die Versicherung zum Zeitwert gemäß Art. 7 vereinbart,
der Schadenminderungspflicht gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 62 VersVG - 1.2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt
von der Verpflichtung zur Leistung frei. des Schadenereignisses ersetzt;
1.2.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des
Artikel 7 - Versicherungswert
Schadenereignisses, gekürzt im Verhältnis Zeitwert zu Neuwert, höchstens jedoch der Versicher-
1. Allgemeine Bestimmungen zum Versicherungswert ungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
1.2.3. War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses
1.1. Als Versicherungswert von GEBÄUDEN kann vereinbart werden der dauernd entwertet (Pkt. 1.1.4.), wird höchstens der Verkehrswert ersetzt.
1.1.1. NEUWERT
Als Neuwert eines Gebäudes gelten die ortsüblichen Kosten seiner Neuherstellung einschließ- 1.3. Ist die Versicherung zum Verkehrswert gemäß Art. 7 vereinbart,
lich der Konstruktions- und Planungskosten. 1.3.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt
1.1.2. ZEITWERT des Schadenereignisses ersetzt;
Der Zeitwert eines Gebäudes wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand des Gebäu- 1.3.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des
des, insbesondere seines Alters und seiner Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt. Schadenereignisses, gekürzt im Verhältnis Verkehrswert zu Neuwert, höchstens jedoch der
1.1.3. VERKEHRSWERT Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
Der Verkehrswert eines Gebäudes ist der erzielbare Verkaufspreis, wobei der Wert des Grund-
stückes außer Ansatz bleibt. 2. Für Waren und Vorräte
1.2. Als Versicherungswert von GEBRAUCHSGEGENSTÄNDEN und BETRIEBSEINRICHTUNGEN kann gemäß Art. 7, Pkt. 1.3.
vereinbart werden der 2.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt
1.2.1. NEUWERT des Schadenereignisses ersetzt;
Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte.
1.2.2. ZEITWERT 2.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des
Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache, insbesondere Schadenereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Scha-
ihres Alters und ihrer Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt. denereignisses, ersetzt.
1.2.3. VERKEHRSWERT
Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache. 2.3. War der erzielbare Verkaufspreis abzüglich der ersparten Kosten unmittelbar vor Eintritt des
Schadenereignisses niedriger als die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung,
1.3. Als Versicherungswert von WAREN und VORRÄTEN gelten die Kosten für die WIEDERHER- wird höchstens dieser niedrigere Wert ersetzt.
STELLUNG oder WIEDERBESCHAFFUNG von Sachen gleicher Art und Güte.
Ist bei Waren und Vorräten der erzielbare Verkaufspreis niedriger als die Kosten für die Wieder- 3. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher und Wertpapiere
herstellung oder Wiederbeschaffung, so gilt dieser als Versicherungswert.
gemäß Art. 7, Pkt. 1.4.
werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens der Versicherungswert unmittelbar vor
1.4. Als Versicherungswert gelten bei
Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
- GELD und GELDESWERTEN der Nennwert,
- SPARBÜCHERN ohne LOSUNGSWORT der Betrag des Guthabens,
4. Für Datenträger und dgl.
- SPARBÜCHERN mit LOSUNGSWORT die Kosten des Kraftloserklärungsverfahrens,
- WERTPAPIEREN mit AMTLICHEM KURS die jeweils letzte amtliche Notierung, gemäß Art. 7, Pkt. 1.5.
- SONSTIGEN WERTPAPIEREN der Marktpreis. werden die Kosten der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung ersetzt, soweit die Wiederbe-
schaffung oder Wiederherstellung notwendig ist und binnen 2 Jahren ab dem Eintritt des
1.5. Als Versicherungswert von DATENTRÄGERN mit den darauf befindlichen Programmen und Schadenereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt.
Daten, Reproduktionshilfsmitteln, Urkunden, Mustern, Prototypen u. dgl. gelten die Kosten für die
WIEDERBESCHAFFUNG oder WIEDERHERSTELLUNG.
Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 2 / 3
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5. Für Fahrzeuge und andere zum Verkehrswert versicherte Sachen Artikel 11 - Sachverständigenverfahren
gemäß Art. 7, Pkt. 1.6. und 2.1. Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestimmungen der ABS vereinbart:
5.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt Die Feststellung der beiden Sachverständigen muß auch den Versicherungswert der vom Schaden
des Schadenereignisses ersetzt; betroffenen Sachen unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses sowie den Wert der Reste
enthalten. Auf Verlangen eines Vertragspartners muß auch eine Feststellung des
5.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Scha- Versicherungswertes der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen erfolgen.
denereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schaden-
ereignisses, ersetzt. Artikel 12 - Regress
6. Für versicherte Kosten Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen
allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf
gemäß Art. 3, Pkt. 2 den Versicherer über.
werden die tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt.
Artikel 13 - Versicherungssumme nach dem Schadenfall
7. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung
Die Versicherungssumme wird nicht dadurch vermindert, daß eine Entschädigung gezahlt wurde.
7.1. Wird durch die Reparatur einer Sache ihr Versicherungswert gegenüber ihrem Versicherungs-
wert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses erhöht, werden die Reparaturkosten um den
Betrag der Werterhöhung gekürzt.
7.2. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet; behördliche Beschränkungen der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung werden bei der Bewertung der Reste nicht berücksich-
tigt.
7.3. Für abhandengekommene und später wieder herbeigeschaffte Sachen gilt vereinbart:
7.3.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflichtet, soweit dies zu-
mutbar ist.
7.3.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wieder herbeigeschafft, hat der
Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen
Minderwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zurücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versicher-
er zu übereignen.
7.4. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschä-
digt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen
der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
Artikel 9 - Unterversicherung
Gemäß Art. 8 ermittelte Entschädigungen werden bei Vorliegen einer Unterversicherung nach den
Bestimmungen der ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart
ist.
Artikel 10 - Zahlung der Entschädigung, Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
1. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
1.1. BEI GEBÄUDEN
1.1.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes.
1.1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrs-
wertschadens.
1.2. BEI GEBRAUCHSGEGENSTÄNDEN UND BETRIEBSEINRICHTUNGEN
1.2.1. bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes;
1.2.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.
1.3. Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert.
Der Verkehrswertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Verkehrswert zum Neuwert.
2. Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil der Entschädigung er-
wirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
2.1. es ist gesichert, daß die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbe-
schaffung verwendet wird.
Sachen, die vor dem Eintritt des Schadenereignisses bereits hergestellt, angeschafft oder
bestellt waren, oder sich in Herstellung befanden, gelten nicht als wiederhergestellt bzw.
wiederbeschafft;
2.2. die Wiederherstellung eines Gebäudes erfolgt an der bisherigen Stelle.
Ist die Wiederherstellung an dieser Stelle behördlich verboten, so genügt die Wiederherstellung an
anderer Stelle innerhalb Österreichs;
2.3. die wiederbeschafften bzw. wiederhergestellten Sachen dienen dem gleichen Betriebs- bzw.
Verwendungszweck;
2.4. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb von drei Jahren ab dem Ein-
tritt des Schadenereignisses.
Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 3 / 3
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Sturm - Dauerstandzelt, Schutzdach und Boden - St1145.21
Mit dem fix abgestellten Wohnwagen/Mobilheim fest verbundene Dauerstandzelte gelten samt
Schutzdach und Fußboden im Rahmen der Versicherungssumme für das Mobilheim stationär
mitversichert.
Hinsichtlich Dauerstandzelt und Schutzdach verweisen wir im Besonderen auf die Obliegenheit
der Schneeabräumpflicht gemäß Artikel 6 Punkt 1.1. der dem Vertrag zugrunde liegenden AStB.
Nicht versichert gelten:
- Vorzelte mit verschiebbarem Gestänge bzw. ohne Wintertauglichkeit,
- Sonnensegel.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
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STURM - freistehende Objekte - St1148.18
1. Freistehende, nach den Regeln der Technik errichtete, fest verankerte Objekte (insbesondere
Garten- und/oder Gerätehütten, Carports, Pavillons mit harter Dachung) sind, sofern vereinbart
und auf der Polizze in der tatsächlich vorhandenen Anzahl angeführt mitversichert.
2. Nicht versichert gelten: Glas- und Gewächshäuser ohne Fundamente, Bootshütten, Pavillions
mit Überdachung aus Folien, Stoffen oder ähnlichen Materialien, Zelte und Objekte im baufälligen
Zustand, Verglasungen und Kunststoffverglasungen aller Art.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
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STURM - Außergewöhnliche Naturereignisse - St5003.24 3.4. Vermurung
Voraussetzung für einen Versicherungsschutz nach Maßgabe dieser Bedingungen ist in jedem Fall Vermurungen sind Massenbewegungen mit abschnittsweise hoher Fließgeschwindigkeit, die
der gleichzeitige Abschluss oder aufrechte Bestand einer Sturmschadenversicherung bei der durch Wassereinwirkung an der Erdoberfläche ausgelöst werden. Vermurungen enthalten Erdreich
Oberösterreichischen Versicherung AG. und Wasser etwa im gleichen Ausmaß und stellen einen Schlammstrom mit flussähnlichem
In Ergänzung und Abänderung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für Verlauf dar.
die Sturmschadenversicherung, in Folge kurz AStB genannt, besteht für nachstehend genau um-
schriebene Naturereignisse (Art. 1) nach Maßgabe der nachfolgenden Versicherungsbedingungen 3.5. Lawinen- und Lawinenluftdruck
Versicherungsschutz für Schäden an Gebäuden, Betriebseinrichtungen und Vorräten und zwar bis
Lawinen im Sinne dieser Versicherungsbedingungen sind Eis- und oder Schneemassen, die von
zur Höhe der jeweils vereinbarten und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf
Berghängen in einer von der Geländeform vorgegebenen Sturzbahn selbständig abgleiten und der
erstes Risiko.
dabei entstehende Luftdruck.
Artikel 1 - Versicherungsfall, zeitlicher Geltungsbereich und versicherte 3.6. Erdbeben
Gefahren
Als Erdbeben im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gelten Erdstöße und Bodenschwingun-
1. Versicherungsfall gen, die durch Verschiebungen bzw. Erschütterungen der Erdkruste oder durch Einsturz
natürlicher, unterirdischer Hohlräume hervorgerufen werden.
Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das einer der nachstehend in Punkt 3 genannten ver-
Der Risikoort muss dabei innerhalb jenes Bereiches liegen, der auf Grundlage der "European
sicherten Gefahren entspringt, wobei auf einer oder mehrere dieser versicherten Gefahren beru-
Macroseismic Scale (EMS) von 1998" die Intensität 6 erreicht. Für die Feststellung der
hende Schadenereignisse als ein Versicherungsfall gelten, sofern diese innerhalb eines Zeitrau-
Bebenintensität sind die Aufzeichnungen der GeoSphere Austria (GSA) oder deren
mes von 168 Stunden eintreten. Ereignen sich innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden mehr-
Rechtsnachfolger maßgebend.
ere Erdbeben, so gilt dies als ein Versicherungsfall und somit versicherungstechnisch als ein Er-
eignis. 3.7. Einschlag von Meteoriten und Asteroiden
2. Zeitlicher Geltungsbereich, Versicherungssumme während der Karenzzeit Ein Meteoriten- oder Asteroideneinschlag ist eine, mit sehr hoher Geschwindigkeit erfolgte
Kollision von Himmelskörpern (Asteroiden, Meteoriten) mit der Erde, welche als Impakt (Einschlag
Der Versicherungsschutz für die in Punkt 3 genannten versicherten Gefahren beginnt - sofern
oder Aufprall) bezeichnet wird.
nicht im Einzelfall eine vorläufige Deckung gesondert vereinbart worden ist - nach einer Karenz-
frist von 4 Wochen ab Einlangen des Versicherungsantrages/der elektronisch erfassten Daten Artikel 2 - Nicht versicherte Schäden
beim Versicherer, frühestens jedoch nach Ablauf von 4 Wochen ab dem allenfalls später bean-
tragten/elektronisch erfassten Beginnzeitpunkt. Ergänzend zu den Ausschlüssen des Artikel 2 der, dem Vertrag zugrunde liegenden AStB sind
Diese Karenzfrist entfällt, wenn zum Zeitpunkt des Einlangens des Versicherungsantrages/der nicht versichert und zwar auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses:
elektronisch erfassten Daten für das versicherte Risiko bereits ein Vertrag mit aufrechtem 1. Schäden, die durch Eindringen von Niederschlagswasser infolge bestehender baulicher Mängel
Versicherungsschutz für die im Punkt 3 genannten versicherten Gefahren (außergewöhnliche oder mangelhafter Instandhaltung der versicherten Gebäude verursacht oder mitverursacht
Naturereignisse) bei der Oberösterreichischen Versicherung AG oder einem anderen Versicher- werden;
ungsunternehmen bestanden hat. 2. Mietkosten, Mietverlust oder andere mittelbare Schäden;
3. Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung;
Entfällt die Karenzfrist aufgrund der vorgenannten Bestimmung, ist die Leistung mit den Ver- 4. Schäden durch Grundwasser bei denen der Anstieg des Grundwasserspiegels auf geologische
sicherungssummen des Vorvertrages, höchstens jedoch mit der neu beantragten Versicherungs- Ursachen oder künstliche Eingriffe des Menschen (insbesondere Flussregulierungen,
summe begrenzt. Kraftwerksbauten und dgl.) zurückzuführen ist, insbesondere Schäden infolge allmählichem,
nicht witterungsbedingtem Ansteigen des Grundwasserniveaus;
3. Versicherte Gefahren 5. Schäden an den versicherten Sachen durch Grundwasser, sofern Baubestandteile
Versichert sind nachfolgende, von außen auf die versicherten Sachen einwirkende, außergewöhn- (Fundamente, Keller und dergleichen) des betroffenen Gebäudes innerhalb des lokalen
liche Naturereignisse, welche nicht regelmäßig vorkommen, deren Wiederkehrwahrscheinlichkeit Grundwasserspiegels liegen;
nicht zu bestimmen ist und die durch äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet, noch in 6. Schäden an den versicherten Sachen, solange Fenster und Türen der Gebäude aufgrund
ihren Folgen unschädlich gemacht werden können. Soweit die jeweilige versicherte Gefahr durch Neubau oder wegen Umbauarbeiten nicht vorhanden bzw. Fenster, Türen und sonstige Öffnungen
außergewöhnliche und/oder langanhaltende Niederschläge (Regen-, Schnee- und Schmelzwasser nicht geschlossen bzw. verschließbar sind.
oder Schmelzwasserzuflüsse) verursacht wird, liegen solche jedenfalls dann vor, wenn im betrof- Artikel 3 - Versicherte Sachen und Kosten, Erstrisikosumme
fenen Gebiet innerhalb eines Zeitraumes von 168 Stunden das 3-fache der langjährigen monat-
lichen Niederschlagsmenge gefallen ist. 1. Versicherte Sachen
3.1. Überschwemmung Versichert sind ausschließlich die in der Polizze bezeichneten Gebäude samt dazugehörenden
Baubestandteilen und Gebäudezubehör.
Überschwemmung ist eine Überflutung der versicherten Gebäude, verursacht durch außerge- Schwimmbäder und deren Überdachungen bzw. Abdeckungen bleiben vom Versicherungsschutz
wöhnliche und/oder langanhaltende Niederschläge und zwar ausgenommen.
3.1.1. durch das Ansteigen und/oder über die Ufer treten fließender oder stehender, natürlicher Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für die in der Polizze bezeichnete
oder künstlich geschaffener Gewässer, auch durch Auf - und Rückstau infolge von Querschnitts- Betriebseinrichtung und/oder Waren und Vorräte sofern und solange sich diese versicherten
verengung, Eisversatz, Erdrutsch, Hangrutsch, Verklausungen, Bruch von Talsperren oder Sachen in den versicherten Gebäuden befinden.
Ausuferungen infolge der Beseitigung von Strömungshindernissen;
3.1.2. durch Damm- oder Deichbruch, durch Versagen von natürlichen oder künstlichen Wasser-
2. Versicherte Kosten
stauanlagen oder Schutzwällen entlang fließender oder stehender Gewässer infolge Über-, Unter-
spülung oder Durchnässung; 2.1. Abweichend von Artikel 3 Pkt. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden AStB gelten nach
3.1.3. Als Überschwemmung im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gelten auch lokale Maßgabe und im Umfang von Punkt 2.1. und 2.2. dieses Artikels ausschließlich die nachfolgend
Überschwemmungen infolge außergewöhnlicher und/oder langanhaltender Niederschläge ohne angeführten Kosten bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten Versicherungs-
Anstieg oder Ausuferung fließender oder stehender Gewässer (Sturzflut). summe auf erstes Risiko mitversichert.
2.1.1. ABBRUCH-, AUFRÄUM- UND REINIGUNGSKOSTEN, das sind Kosten für Tätigkeiten am
3.2. Rückstau Versicherungsort und soweit sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch
Als Rückstau im Sinn der Versicherungsbedingungen gilt die Überflutung der versicherten Sachen stehengebliebener, vom Schaden betroffener Teile, sowie für das Aufräumen und Reinigen
infolge einschließlich Sortieren der Reste und Abfälle. Die für Abbruch, Aufräumen und Reinigung
- Kapazitätsüberschreitung oder Verstopfung der Kanalisation oder aufgewendeten Kosten sind durch Rechnungsbelege und/oder Aufzeichnungen über
- Versagen der Rückstausicherungen, Eigenleistungen nachzuweisen.
jeweils verursacht durch außergewöhnliche und/oder langanhaltende Niederschläge, wodurch 2.1.2. ENTSORGUNGSKOSTEN, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Depon-
Niederschlags- und/oder Abwasser bestimmungswidrig durch Abwasserleitungen oder daran ierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen. Die für Entsorgung aufgewendeten Kosten
angeschlossenen Einrichtungen in die versicherten Gebäude eindringt. sind mit Rechnung nachzuweisen.
2.1.3. TROCKNUNGSKOSTEN, das sind Kosten für die Entfeuchtung der vom Schadenereignis
3.3. Grundwasseranstieg betroffenen versicherten Räumlichkeiten. Diese werden nur dann ersetzt, wenn das betroffene
Gebäude überwiegend Wohnzwecken dient und eine künstliche Trocknung zur Vermeidung von
Ein Grundwasseranstieg im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn außer- größeren Schäden notwendig ist. Vor Beginn der Trocknung ist das Einverständnis des
gewöhnliche und/oder langanhaltende Niederschläge/oder Ausuferung von oberirdischen Versicherers einzuholen. Die für die Trocknung aufgewendeten Kosten sind mit Rechnung
stehenden oder fließenden Gewässern einen Anstieg des Grundwasserspiegels über die nachzuweisen.
Kellersohle des betroffenen Gebäudes verursachen.
Oberösterreichische Versicherung AG - 27.11.2024 - Seite 1 / 2
[Seite 19]
2.2. Nicht versichert sind Kosten, Artikel 9 - Geltung der AStB
2.2.1. die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden;
2.2.2. für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig Auf gegenständliche Zusatzdeckung finden die Artikel 8, 9, 10 und 13 der dem Vertrag zugrunde
gewordenen Feuerwehren und anderen Hilfskräften sowie unentgeltliche Nachbarschaftshilfe und liegenden AStB keine Anwendung.
Hilfsdienste fremder Personen;
2.2.3. für die Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung von kontaminierten Fremd-
Artikel 10 - Zahlung der Entschädigung
stoffen wie Erdreich, Schwemmsand und dgl. 10.1. Die Versicherung gilt gemäß Art. 7 der dem Vertrag zugrunde liegenden AStB zum Neuwert
vereinbart. Der Versicherungsnehmer hat bei Zerstörung und/oder Beschädigung des Gebäudes
3. Erstrisikosumme
vorerst nur Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes.
3.1. Die in der Polizze ausgewiesene Erstrisikosumme stellt die Obergrenze des Versicherers für 10.2. Den die Zahlung gemäß Punkt 10.1. übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der
Schäden an den versicherten Sachen und versicherten Kosten je Schadenfall dar. Sind im Ver- Versicherungsnehmer erst nach Nachweis der Wiederherstellung innerhalb von 3 Jahren ab
sicherungsvertrag mehrere, eine wirtschaftliche Einheit bildende, versicherte Sachen oder Risiko- Eintritt des Schadenfalles.
orte zusammengefasst, steht die auf der Polizze angeführte Erstrisikosumme - sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - nur einmal zur Verfügung.
Artikel 11 - Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
1. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist jede Vertragspartei berechtigt, diese besondere
3.2. Wird für Schäden an versicherten Sachen die vereinbarte Erstrisikosumme nicht Vereinbarung für die Versicherungsdeckung für außergewöhnliche Naturereignisse abweichend
ausgeschöpft, steht die nicht verbrauchte Erstrisikosumme einer, für die gleiche Risikoadresse von Artikel 12 lit. b., der dem Vertrag zugrunde liegenden ABS ohne Vorliegen der dort genannten
und in der gleichen Polizze bestehenden Erstrisikodeckung für Schäden durch außergewöhnliche Voraussetzungen zu kündigen.
Naturereignisse am Wohnungsinhalt zur Verfügung. 2. Im Falle der Kündigung gemäß Artikel 11, Pkt. 1. bleibt der Versicherungsvertrag in
entsprechend eingeschränktem Umfang bestehen.
Artikel 4 - Örtliche Geltung der Versicherung
3. Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen zur Ausübung dieses Kündigungsrechtes gilt
Versichert sind ausschließlich die in der Polizze bezeichneten, auf dem Versicherungsgrundstück Artikel 12 lit. c. der dem Vertrag zugrunde liegenden ABS.
befindlichen Gebäude. Artikel 4 der dem Vertrag zugrunde liegenden AStB findet keine
Anwendung.
Artikel 5 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
In Ergänzung des Artikel 5 der dem Vertrag zugrunde liegenden AStB gelten zusätzlich folgende
Sicherheitsvorschriften vereinbart: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Regeln der
Technik sowie den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Bescheiden und sonstigen
behördlichen Vorschriften entsprechende
- Maßnahmen zur Verhinderung des Aufschwimmens bzw. Berstens von Mineralöltanks und/oder
geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung eines Wassereintrittes in den Tankraum zu treffen;
- mechanische Rückstausicherungen an den, von den versicherten Gebäuden in den Kanal
führenden Abwasserleitungen anzubringen und diese regelmäßig zu warten und deren
Funktionsfähigkeit zu prüfen.
Artikel 6 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
In Ergänzung der im Artikel 6 der dem Vertrag zugrunde liegenden AStB genannten Obliegen-
heiten trifft den Versicherungsnehmer die Verpflichtung bei einem drohenden oder eingetretenen
Schaden, geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Rettung und Sicherung der versicherten
Sachen durch Ausräumen der gefährdeten bzw. betroffenen Räumlichkeiten zu ergreifen.
Artikel 7 - Selbstbehalt, Kumulgrenze
1. Selbstbehalt
Der Versicherungsnehmer trägt in jedem Schadenfall einen allenfalls vereinbarten Selbstbehalt.
Sind im Versicherungsvertrag mehrere versicherte Sachen oder Risikoorte zusammengefasst, die
keine wirtschaftliche Einheit bilden, wird der vereinbarte Selbstbehalt - sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist - für jede(n), in einem Versicherungsfall betroffene(n) und
versicherte(n) Sache/Risikoort in Abzug gebracht.
2. Kumulgrenze
2.1. Werden durch ein und denselben Versicherungsfall mehrere/eine Vielzahl von versicherten
Sachen betroffen, für die bei der Oberösterreichischen Versicherung AG Versicherungsschutz nach
Maßgabe von Artikel 1 besteht und überschreiten die Versicherungsleistungen aus diesen
Verträgen insgesamt 20.000.000,00 Euro, so gilt dieser Betrag als gemeinsame Höchstversich-
erungssumme für alle von diesem Versicherungsfall betroffenen versicherten Sachen.
Die entsprechend den einzelnen Versicherungsverträgen zu erbringenden Versicherungsleistungen
ermäßigen sich im gleichen Verhältnis. In einem solchen Fall gilt folgendes vereinbart:
2.1.1. Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung der Entschädigung bis zur endgültigen
Ermittlung und Feststellung des dieser Berechnung zugrunde zu legenden Gesamtschadens
aufzuschieben und zwar längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Eintritt des
Versicherungsfalles.
2.1.2. Der Versicherungsnehmer hat nach Ablauf eines Monats nach Anzeige des Schadens und
Vorliegen aller für die Zahlung der Entschädigung notwendigen Voraussetzungen Anspruch auf
eine Akontozahlung im Ausmaß von höchstens 75 % jener Versicherungsleistung, die unter
Berücksichtigung einer reduzierten Erstrisikosumme gemäß Art. 3 Pkt. 3.1. und der Kürzung nach
Art 7, Pkt. 2.1. und zu erwarten ist. Eine solche Akontozahlung ist auf die endgültig zu
erbringende Versicherungsleistung anzurechnen.
Artikel 8 - Vereinbarung der Subsidiarität zu anderen Versicherungsverträgen
Leistungen aus dieser besonderen Bedingung werden nur in dem Umfang erbracht, als nicht aus
einem anderen zur Zeit des Schadenereignisses bestehenden Versicherungsvertrag für dasselbe
Interesse und dieselbe Gefahr oder aus einer anderen versicherten Sparte ein Leistungsanspruch
geltend gemacht werden könnte. Dies gilt für den Fall, dass aus einem solchen Vertrag aus einem
vom Versicherungsnehmer zu vertretenden Umstand kein Versicherungsschutz gegeben ist.
Oberösterreichische Versicherung AG - 27.11.2024 - Seite 2 / 2
[Seite 20]
STURM - Wetterwarnung per SMS - St5150.21
Vereinbart ist die Übermittlung von Wetterwarnungen durch vom Versicherer beauftragte,
rechtmäßige und eine sichere Datenverwendung gewährleistende Dienstleister.
Die für die Nutzung dieses Dienstes erforderlichen Daten (Polizzennummer, Handynummer,
Adressdaten) werden an solche Dienstleister übermittelt. Diese Serviceleistung kann auf Wunsch
des Versicherungsnehmers jederzeit eingestellt werden. In diesem Fall werden keine weiteren
Wetterwarnungen mehr übermittelt.
Für die Richtigkeit, Verfügbarkeit und allfällige Schäden, die sich aus der Nutzung dieses Service
ergeben, wird - ausgenommen bei Vorsatz - keinerlei Gewährleistung oder Haftung übernommen.
Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Ver-
sicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), wird keine Haftung für Sach- und Vermögens-
schäden, die dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen aufgrund falscher
Informationen oder fehlender Verfügbarkeit des Wetterwarndienstes leicht fahrlässig zugefügt
werden, übernommen.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
[Seite 21]
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG (AWB2024) 17.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthand-
lungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen;
Allgemeiner Teil 17.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
17.3. allen mit den genannten Ereignissen (Pkt. 17.1. und 17.2.) verbundenen militärischen oder
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachver- behördlichen Maßnahmen und Ereignisse in Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder
sicherung (ABS) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. chemischen Waffen, Kernenergie und ionisierenden Strahlen;
17.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen Bedin- 17.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung,
gungen für die Leitungswasserversicherung (AWB) angeführt werden, sind im Anhang zu den ABS ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten,
in vollem Wortlaut wiedergegeben. Aufwendungen oder mittelbare Schäden.
Besonderer Teil
Zu Punkt 17 gilt:
Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer gemäß § 1 Konsumentenschutzgesetz, so hat er
Inhaltsverzeichnis nachzuweisen, daß der Schaden mit den in den Pkt. 17.1. bis 17.5. genannten Ereignissen oder
deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht.
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 2 Nicht versicherte Schäden Artikel 3 - Versicherte Sachen und Kosten
Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten 1. Versicherte Sachen
Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall 1.1. Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Sachen, die im Eigentum des Versicherungs-
Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nehmers stehen oder ihm unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben oder ihm verpfändet
Artikel 7 Versicherungswert wurden.
Artikel 8 Entschädigung
Artikel 9 Unterversicherung; Bruchteilversicherung 1.2. Fremde Sachen sind aufgrund besonderer Vereinbarung, und nur soweit nicht aus einem
Artikel 10 Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, versichert. Bei der Versich-
Artikel 11 Sachverständigenverfahren erung fremder Sachen ist für den Versicherungswert das Interesse des Eigentümers maßgebend,
Artikel 12 Regress soweit nichts anderes vereinbart ist.
Artikel 13 Versicherungssumme nach dem Schadenfall
2. Versicherte Kosten
Artikel 1 - Versicherte Gefahren und Schäden
2.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei
1. Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser ein-
einem Schadenereignis zur Abwendung oder Minderung des Schadens für notwendig halten
treten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen
durfte.
austritt (Schadenereignis). Versichert sind auch Sachschäden, die als unvermeidliche Folge
dieses Schadenereignisses eintreten.
Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten Sachen betragen zusammen
höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des
2. Nur bei der Versicherung von Gebäuden gelten zusätzlich als Schadenereignis:
Versicherers erfolgt sind.
2.1. Frostschäden an wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen
Einrichtungen.
2.2. Nur bei der Versicherung von Gebäuden sind versichert:
2.2. Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen.
2.2.1. Auftaukosten.
Artikel 2 - Nicht versicherte Schäden 2.2.2. Suchkosten, das sind Kosten, die bei einem Schadenereignis für das Auffinden der
Schadenstelle einschließlich der Behebung der dabei verursachten Schäden anfallen.
Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses
2.3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert:
1. Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach 2.3.1. BEWEGUNGS- UND SCHUTZKOSTEN, das sind Kosten, die dadurch entstehen, daß zum
Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten. Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt,
verändert oder geschützt werden müssen; insbesondere sind das Kosten für De- und Remontage
2. Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen durch Korrosion, Verschleiß oder Abnützung. von Maschinen oder Einrichtungen sowie für Durchbruch, Abriß oder Wiederaufbau von Gebäude-
teilen.
3. Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen außerhalb von Gebäuden. 2.3.2. ABBRUCH- UND AUFRÄUMKOSTEN, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort
und soweit sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehengeblieben-
4. Bruchschäden an Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen. er, vom Schaden betroffener Teile sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und
Abfälle. Darunter fallen nicht Entsorgungskosten nach Pkt. 2.3.3.
5. Schäden an Anlagen, die ausschließlich Witterungsniederschläge ableiten. 2.3.3. ENTSORGUNGSKOSTEN, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und
Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen.
6. Schäden am oder durch das Wärmeabgabesystem einer Fußbodenheizung.
2.4. Nicht versichert sind
7. Schäden an oder durch wasserführende Solaranlagen. 2.4.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht
werden.
8. Schäden an oder durch wasserführende Klimaanlagen. 2.4.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig
gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten.
9. Schäden an oder durch Sprinkleranlagen.
Artikel 4 - Örtliche Geltung der Versicherung
10. Schäden durch Austreten von Wasser aus Schwimmbecken.
Bewegliche Sachen sind nur an dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort versichert.
11. Schäden an unter Erdniveau befindlichen Waren, die nicht mindestens 12 cm über dem Werden sie von dort entfernt, ruht der Versicherungsschutz. Erfolgt die Entfernung auf Dauer,
Fußboden lagern. erlischt für diese Sachen der Versicherungsvertrag.
12. Behebung von Verstopfungen jeder Art. Artikel 5 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versicherten Sachen, insbesondere die wasser-
13. Wasserverlust, Mietverlust oder andere mittelbare Schäden.
führenden Rohrleitungen, Armaturen und angeschlossenen Einrichtungen, ordnungsgemäß in-
standzuhalten.
14. Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Wasser aus
Witterungsniederschlägen und dadurch verursachten Rückstau.
2. Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleit-
ungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Die Zuleitungen zu
15. Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung.
wasserführenden Schutzeinrichtungen (zB Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuer-
wehr) müssen nicht abgesperrt werden; es sind jedoch geeignete Maßnahmen gegen Frost-
16. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz.
schäden zu treffen.
17. Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
3. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Art. 3
Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 1 / 3
[Seite 22]
ABS. Ihre Verletzung führt gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 1, 1a jedenfalls der VERKEHRSWERT
und 2 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers. 2.1.1. bei SACHEN VON HISTORISCHEM ODER KÜNSTLERISCHEM WERT, bei denen die Alterung im
allgemeinen zu keiner Entwertung führt;
Artikel 6 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall 2.1.2. bei BEWEGLICHEN SACHEN, DIE GEWERBSMÄßIG VERLIEHEN WERDEN, wie zum Beispiel
Leihbücher, Leihvideobänder, Leihmaschinen und Leihgeräte.
1. Schadenminderungspflicht
Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden 2.2. Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebhaberwert nicht
berücksichtigt.
- für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen, Artikel 8 - Entschädigung
- dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.
1. Für Gebäude, Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen
2. Schadenmeldungspflicht
gemäß Art. 7, Pkt. 1.1. und 1.2. 1.1. wird bei Zerstörung der Versicherungswert unmittelbar vor
Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. Eintritt des Schadenereignisses ersetzt;
3. Schadenaufklärungspflicht 1.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des
Schadenereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor
3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
1.3. War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittelbar vor Eintritt des Schaden-
3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem ereignisses kleiner als 40 % des Neuwertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert wird
Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache, insbesondere ihres Alters und ihrer
Versicherungsnehmer. Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt.
3.3. Bei Gebäudeschäden ist dem Versicherer auf Verlangen auf Kosten des Versicherungsneh- 1.4. War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses
mers ein beglaubigter Grundbuchauszug nach dem Stand vom Tag des Schadenereignisses dauernd entwertet, wird höchstens der Verkehrswert ersetzt. Der Verkehrswert ist der erzielbare
vorzulegen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehnmer. Verkaufspreis, wobei bei Gebäuden der Wert des Grundstückes außer Ansatz bleibt.
3.4. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, Ein Gebäude ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn es zum Abbruch bestimmt oder
ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, daß eine solche Verän- allgemein oder für seinen Betriebszweck nicht mehr verwendbar ist.
derung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die
künstliche Austrocknung ist nur mit Genehmigung des Versicherers gestattet. Gebrauchsgegenstände und Betriebseinrichtungen sind insbesondere dann dauernd entwertet,
wenn sie dauernd aus dem Betrieb ausgeschieden oder allgemein oder für ihren Betriebszweck
4. Leistungsfreiheit nicht mehr verwendbar sind.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer
2. Für Waren und Vorräte
gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG - im Falle einer Verletzung
der Schadenminderungspflicht gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 62 VersVG - gemäß Art. 7, Pkt. 3 2.1. wird bei Zerstörung der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Schadenereignisses er-
Artikel 7 - Versicherungswert setzt;
1. Allgemeine Bestimmungen zum Versicherungswert 2.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des
Schadenereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
1.1. Der Versicherungswert von GEBÄUDEN ist der NEUWERT. Schadenereignisses, ersetzt.
Als Neuwert eines Gebäudes gelten die ortsüblichen Kosten seiner Neuherstellung einschließlich 2.3. War der erzielbare Verkaufspreis abzüglich der ersparten Kosten unmittelbar vor Eintritt des
der Konstruktions- und Planungskosten. Schadenereignisses niedriger als die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung,
wird höchstens dieser niedrigere Wert ersetzt.
1.2. Der Versicherungswert von GEBRAUCHSGEGENSTÄNDEN und BETRIEBSEINRICHTUNGEN ist
der NEUWERT. 3. Für Geld und Geldeswerte, Sparbücher und Wertpapiere
Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung von neuen Sachen gleicher Art und Güte. gemäß Art. 7, Pkt. 1.4. werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens jedoch der Ver-
sicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
1.3. Als Versicherungswert von WAREN und VORRÄTEN gelten die Kosten für die WIEDERHERSTEL-
LUNG oder WIEDERBESCHAFFUNG von Sachen gleicher Art und Güte. 4. Für Datenträger
Ist bei Waren und Vorräten der erzielbare Verkaufspreis niedriger als die Kosten für die Wieder- und dgl. gemäß Art. 7, Pkt. 1.5. werden die Kosten der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung
herstellung oder Wiederbeschaffung, so gilt dieser als Versicherungswert. ersetzt, soweit die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung notwendig ist und binnen 2 Jahren
ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert
1.4. Als Versicherungswert gelten bei ersetzt.
- GELD und GELDESWERTEN der Nennwert,
- SPARBÜCHERN OHNE LOSUNGSWORT der Betrag des Guthabens, 5. Für Fahrzeuge und andere zum Verkehrswert versicherte Sachen
- SPARBÜCHERN MIT LOSUNGSWORT die Kosten des Kraftloserklärungsverfahrens,
gemäß Art. 7, Pkt. 1.6
- WERTPAPIEREN MIT AMTLICHEM KURS die jeweils letzte amtliche Notierung,
5.1. wird bei Zerstörung der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses
- SONSTIGEN WERTPAPIEREN der Marktpreis.
ersetzt;
1.5. Als Versicherungswert von DATENTRÄGERN mit den darauf befindlichen Programmen und
5.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des
Daten, Re-
Schadenereignisses, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Scha-
produktionshilfsmitteln, Urkunden, Mustern, Prototypen und dgl. gelten die Kosten für die
denereignisses, ersetzt.
WIEDERBESCHAFFUNG oder WIEDERHERSTELLUNG.
6. Für versicherte Kosten
1.6. Der Versicherungswert BEHÖRDLICH ZUGELASSENER STRAßEN-, WASSER- und
LUFTFAHRZEUGE sowie gemäß Art. 3, Pkt. 2 werden die tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt.
sonstiger in den Punkten 1.2. bis 1.5. nicht genannter beweglicher Sachen ist der
VERKEHRSWERT. 7. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung
7.1. Wird durch die Reparatur einer Sache ihr Versicherungswert gegenüber ihrem Versicherungs-
2. Spezielle Bestimmungen zum Versicherungswert wert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses erhöht, werden die Reparaturkosten um den
Betrag der Werterhöhung gekürzt.
2.1. Unabhängig von den Bestimmungen der Punkte 1.1. bis 1.6. gilt als Versicherungswert
Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 2 / 3
[Seite 23]
7.2. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet; behördliche Beschränkungen der Die Versicherungssumme wird nicht dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde.
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung werden bei der Bewertung der Reste nicht berück-
sichtigt.
7.3. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschä-
digt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung oder Zerstörung der anderen erleiden,
nicht berücksichtigt.
8. Besondere Bestimmungen zur Entschädigung
8.1. Bei Tapeten, Malereien sowie bei Wand- und Bodenbelägen aus textilen Materialien oder
Kunststoff wird höchstens der Zeitwert ersetzt.
8.2. Bei der Behebung eines Bruchschadens an wasserführenden Rohrleitungen (Art. 1, Pkt. 2.2.)
werden die Kosten für den Austausch eines höchstens 2 m langen Rohrstückes einschließlich der
dafür notwendigen Nebenarbeiten ersetzt. Wird dieses Ausmaß überschritten, werden die Kosten
(einschließlich der Kosten für Nebenarbeiten) verhältnismäßig gekürzt.
Artikel 9 - Unterversicherung, Bruchteilversicherung
1. Gemäß Art. 8 ermittelte Entschädigungen werden bei Vorliegen einer Unterversicherung nach
den Bestimmungen der ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versicherung auf Erstes Risiko verein-
bart ist.
2. Wird als Versicherungssumme nur ein Bruchteil der in der Polizze angeführten Vollwertsumme
vereinbart (Bruchteilversicherung), gilt:
2.1. die Bruchteilversicherungssumme ist die Grenze der Entschädigung;
2.2. als Versicherungssumme im Sinne des Artikel 10 Absatz (2) ABS gilt die der
Bruchteilversicherungssumme zugrundeliegende Vollwertsumme.
Artikel 10 - Zahlung der Entschädigung, Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
1. Zahlung der Entschädigung;
Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
1.1. Bei GEBÄUDEN
1.1.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes.
1.1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswert-
schadens.
1.2. Bei GEBRAUCHSGEGENSTÄNDEN und BETRIEBSEINRICHTUNGEN
1.2.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes;
1.2.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens.
1.3. Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert.
Der Verkehrswertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Verkehrswert zum Neuwert.
2. Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1.übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt
der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2.1. es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbe-
schaffung verwendet wird. Sachen, die vor dem Eintritt des Schadenereignisses bereits herge-
stellt, angeschafft oder bestellt waren, oder sich in Herstellung befanden, gelten nicht als
wiederhergestellt bzw. wiederbeschafft;
2.2. die Wiederherstellung eines Gebäudes erfolgt an der bisherigen Stelle. Ist die Wiederher-
stellung an dieser Stelle behördlich verboten, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle
innerhalb Österreichs;
2.3. die wiederbeschafften bzw. wiederhergestellten Sachen dienen dem gleichen Betriebs- bzw.
Verwendungszweck;
2.4. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb von drei Jahren ab dem Ein-
tritt des Schadenereignisses.
Artikel 11 - Sachverständigenverfahren
Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestimmungen der ABS vereinbart:
Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch den Versicherungswert der vom Scha-
den betroffenen Sachen unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses sowie den Wert der Rest
enthalten. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststellung des Versicherungs-
wertes der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen erfolgen.
Artikel 12 - Regress
Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen
allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf
den Versicherer über.
Artikel 13 - Versicherungssumme nach dem Schadenfall
Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 3 / 3
[Seite 24]
Leitungswasser - Dauerstandzelt, Schutzdach und Boden - LW1145.21
Mit dem fix abgestellten Wohnwagen/Mobilheim fest verbundene Dauerstandzelte gelten samt
Schutzdach und Fußboden im Rahmen der Versicherungssumme für das Mobilheim stationär
mitversichert.
Nicht versichert gelten:
Vorzelte mit verschiebbarem Gestänge bzw. ohne Wintertauglichkeit und Sonnensegel.
Oberösterreichische Versicherung AG - 07.01.2025 - Seite 1 / 1
[Seite 25]
LEITUNGSWASSER - Ableitungsrohre am Grundstück - LW5123.24
1. Abweichend von Artikel 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden AWB gelten
Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache einschließlich der hierfür
erforderlichen Nebenarbeiten, sowie
Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen
an Ableitungsrohren auch außerhalb der versicherten Gebäude, jedoch innerhalb des
Versicherungsgrundstückes bis zur vereinbarten und auf der Polizze angeführten
Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert.
Der Kostenersatz für das Einziehen von Rohren ist in jedem Schadenfall auf die vereinbarte und
auf der Polizze angeführte Laufmeteranzahl für Rohrersatz eingeschränkt. Werden nach einem
Schadenfall Rohre mit einer größeren Laufmeteranzahl eingezogen, so wird der Schaden im
Verhältnis der in der Polizze angeführten Laufmeteranzahl Rohrersatz zur tatsächlich
eingezogenen Rohrlänge ersetzt.
Nicht versichert gelten:
Bruchschäden und Verstopfungen der Ableitungsrohre, die ausschließlich
Witterungsniederschläge ableiten.
Oberösterreichische Versicherung AG - 11.11.2024 - Seite 1 / 1
[Seite 26]
LEITUNGSWASSER - Bruchschäden an wasserführenden Leitungen einschließlich
Korrosion - LW1128.15
Abweichend von Artikel 2 Punkt 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen
für die Leitungswasserversicherung (AWB) sind Bruchschäden einschließlich der hierfür
erforderlichen Nebenarbeiten an Zu- und Ableitungsrohren innerhalb des versicherten Gebäudes
ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache mitversichert.
Bruchschäden einschließlich der hierfür erforderlichen Nebenarbeiten an Kalt- und Warmwasser-
Zuleitungsrohren sowie von geschlossenen Warmwassersystemen sind auch außerhalb des
versicherten Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück ohne Rücksicht auf die
Entstehungsursache mitversichert.
Der Kostenersatz für das Einziehen von Rohren ist in jedem Schadenfall auf die vereinbarte und
auf der Polizze angeführte Laufmeteranzahl für Rohrersatz eingeschränkt. Werden nach einem
Schadenfall Rohre mit einer größeren Laufmeteranzahl eingezogen, so wird der Schaden im
Verhältnis der in der Polizze angeführten Laufmeteranzahl Rohrersatz zur tatsächlich
eingezogenen Rohrlänge ersetzt.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
[Seite 27]
LEITUNGSWASSER - undichte Silikon- und Fliesenfugen - LW5031.23
In Erweiterung von Artikel 1 Punkt 1 der Allgemeinen Bedingungen für die
Leitungswasserversicherung sind auch Schäden an versicherten Gebäuden versichert, die infolge
Wasseraustritt durch undichte Silikon- und Fliesenfugen (Wartungsfugen) entstehen.
Ergänzend zu Artikel 5 Punkt 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung
- Obliegenheiten vor dem Schadensfall - wird bestimmt, dass die vorhandenen Silikon- und
Fliesenfugen (Wartungsfugen) ordnungsgemäß instand zuhalten sind.
Ein allenfalls vereinbarter Regressverzicht gegenüber Mietern gilt nicht für diese
Zusatzdeckung.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
[Seite 28]
ALLGEMEINE UND ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Artikel 1 - Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG 1. Versicherungsfall
(AHVB2005.21 und EHVB2005.21) 1.1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus
welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen
oder erwachsen könnten.
Bei den im Bedingungstext vorhandenen Hinweisen auf Bedingungsstellen heißt es unter Weglas-
1.2. Serienschaden
sen der Jahreszahl einfach AHVB oder EHVB. Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtver-
Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein
sicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen
Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf
für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden. Die zitierten
gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen
Bestimmungen des VersVG sind im Anhang abgedruckt.
diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
Inhaltsverzeichnis der AHVB und EHVB 2. Versicherungsschutz
2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen
Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf
einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher
Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz
Artikel 2 Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? "Schadenersatzverpflichtungen" genannt).
Artikel 3 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schaden-
Artikel 4 Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) ersatzverpflichtung im Rahmen des Art 5.5.
Artikel 5 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? 2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen sind
Artikel 6 Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt? nur dann versichert, wenn eine in den Ergänzenden Allgemeinen Versicherungsbe-
Artikel 7 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) dingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) vorgesehene besondere Vereinbarung
Artikel 8 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten) getroffen wurde. In derartigen Fällen finden die Bestimmungen über Sachschäden
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Anwendung.
Artikel 9 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? 2.3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von
Artikel 10 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu? Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen
Wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? Sachen.
(Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen) Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien
Artikel 11 Was gilt als Versicherungsperiode? gelten nicht als Sachschäden.
Wann ist die Prämie zu bezahlen?
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung? Artikel 2 - Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Artikel 12 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? Erweiterungen des versicherten Risikos.
Artikel 13 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend
gemacht werden? (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht) 2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechts-
Artikel 14 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? normen bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechts-
normen mittels eingeschriebenen Briefes den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen.
Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)
Abschnitt A - Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisiken
Artikel 3 - Wo gilt die Versicherung?
(Örtlicher Geltungsbereich)
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle.
2. Produktehaftpflichtrisiko
Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach US-Amerikanischem,
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften
Kanadischem oder Australischem Recht - bei welchem Gerichtsstand auch immer -
4. Betriebsübernahme
klageweise geltend gemacht werden.
Abschnitt B - Ergänzende Regelungen
2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber den österreichischen
für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken
Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der
1. Deckung reiner Vermögensschäden Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist.
2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
Artikel 4 - Wann gilt die Versicherung?
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe
5. Rauchfangkehrer (Zeitlicher Geltungsbereich)
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Ver-
7. Fremdenbeherbergung sicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff
8. Badeanstalten VersVG eingetreten sind.
9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken) Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten
10. Krankenanstalten, Heil- u. Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime u. dgl. sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur
11. Haus- und Grundbesitz gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Ver-
12. Tierhaltung sicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts
13. Wasserfahrzeuge bekannt war.
14. Vereine
15. Feuer- und Wasserwehren 2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis
16. Privathaftpflicht der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte
17. Erweiterte Privathaftpflicht Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungs-
18. Erziehungswesen verhältnis gemäß Art 12 kündigt oder bei Risikowegfall (Art 12.4.), besteht nicht nur für die
19. Spezialschulen während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung
20. Speziallehrer des Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.
21. Politische Gemeinden Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Abschluss des Versicherungsvertrages einge-
22. Kirchen, Kultusgemeinden treten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens
nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit des Versicher-
ungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten, sofern hierfür nicht anderweitig
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AHVB) Versicherungsschutz besteht.
Ist das erste Schadenereignis einer Serie während einer Unterbrechung des Versicher-
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 11
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ungsschutzes eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt oder technischer Zusammenhang besteht. Art 4.2. AHVB findet sinngemäß Anwendung.
des Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in den 3.2. Örtlicher Geltungsbereich
Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fallenden Schadenereignis als eingetreten. Versicherungsschutz besteht abweichend von Art 3, wenn die schädigenden Folgen der
Umweltstörung in Österreich eingetreten sind; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB
3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten nach- findet Anwendung.
prüfbaren Feststellung der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten. 3.3. Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die
während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahren danach
Artikel 5 - Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des
Versicherer? Versicherungsschutzes ereignen.
Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicher-
festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages
ungsfall im Sinne des Art 1.1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre
auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt.
vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder
Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Personenschäden, Sach-
dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die
schäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden
Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art 4.2. findet
zurückzuführen sind, zusammen.
sinngemäß Anwendung.
3.4. Obliegenheiten
2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicher-
Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
ungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) - verpflichtet,
3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften
3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes
und Auflagen, die einschlägigen Ö-Normen und die Richtlinien des Österreichischen
oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen
Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch
4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der zu warten oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind un-
Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus verzüglich auszuführen.
demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist
wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Rest- vorgeschrieben ist - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft
betrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit
Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der im Zeitpunkt des Versicher- Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung.
ungsfalles geltenden, von der Statistik Austria herausgegebenen Rententafel und eines 3.5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Zinsfußes von jährlich 3 Prozent ermittelt. Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfall-
behandlungsanlagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die
5. Rettungskosten; Kosten Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art.
5.1. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten.
5.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten
Artikel 7 - Was ist nicht versichert?
Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. (Risikoausschlüsse)
5.3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers (siehe 1. Unter die Versicherung gemäß Art 1 fallen insbesondere nicht
Art 8.1.5) geführten Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. 1.1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel;
5.4. Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf die Versicherungssumme 1.2. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den
angerechnet. Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen;
1.3. die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schadenersatzverpflichtung durch Aner-
kenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die
und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertrags- den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und
mäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Ver- vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten
fügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden 2.1. eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit
Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl
einer kosten oder zeitsparenden Arbeitsweise);
2.2. die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten
Artikel 6 - Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umwelt-
Waren oder geleisteten Arbeiten.
störung geregelt?
Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des
des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nur aufgrund Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967),
besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen: beide in der jeweils geltenden Fassung.
1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
Gewässern durch Immissionen. unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen,
insbesondere mit
2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens 4.1. Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;
an Erdreich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, 4.2. der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleuni-
plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungs- gung geladener Teilchen erzeugt werden;
gemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht. Somit besteht insbesondere kein Ver- 4.3. der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
sicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Ver-
kleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der
eingetreten wäre, ausgelöst wird. Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder
Art 7.11. findet keine Anwendung. Verwendung von
5.1. Luftfahrzeugen,
3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Pkt. 2. 5.2. Luftfahrtgeräten,
3.1. Versicherungsfall 5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwen-
3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art 1.1. die erste nachprüfbare Feststellung einer Um- dung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder
weltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwach- tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von
sen oder erwachsen könnten. Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.
3.1.2 Serienschaden Die Begriffe Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBl.
Abweichend von Art 1.1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelöster Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliches Kennzeichen im Sinne
Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststel- des Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung,
lungen von Umweltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zusammenhang stehende auszulegen.
Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher
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6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden
Artikel 8 - Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, eingetragene
(Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
Partner, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- 1. Obliegenheiten
und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemein- Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
schaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt); Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden
6.3. Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Pkt. 6.2.); bestimmt:
6.4. Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt. 6.2.) be- 1.1. Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie ist der Ver-
teiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers sicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die Angaben gemäß Art 11.3.1. auf Anfrage
und seiner Angehörigen (Pkt. 6.2.) an diesen Gesellschaften; weiters Gesellschaften, die wahrheitsgemäß mitzuteilen.
demselben Konzern (im Sinne des § 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine Ange- 1.2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren
hörigen (Pkt. 6.2) zugehören und zwar im Ausmaß der unmittelbaren und/oder mittelbaren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb
prozentuellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften. einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden
Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend.
werden deren gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Ange- 1.3. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und
hörigen gleichgehalten. Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu
halten.
7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die 1.4. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab
durch Veränderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen, Kenntnis, falls erforderlich auch fernmündlich, zu informieren.
gleichgültig ob die Veränderung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen Insbesondere sind anzuzeigen:
Erbguts oder auf direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist. 1.4.1 der Versicherungsfall;
Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten 1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
Organismen. 1.4.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf-
oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten;
8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Gewalt- 1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
handlungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von 1.5. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder
politischen und terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Abwehr des Schadens zu unterstützen.
Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von 1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechts-
Streiks und Aussperrungen. beistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm
die Prozessführung zu überlassen.
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die 1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers
an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschrieb-
Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung enen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung)
oder Lieferung liegenden Ursache entstehen. vorzunehmen.
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an eine Schadenersatzverpflichtung ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Ver-
10.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, ge- sicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern -
mietet, geleast oder gepachtet haben; oder zu vergleichen.
10.2. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung
genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt 2. Vollmacht des Versicherers
(z.B. Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder Servicearbeiten); Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle zweck-
10.3. Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im mäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;
10.4. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder
einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; Artikel 9 - Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet
10.5. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Be- werden?
nützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch,
Ruß, Staub usw.). Artikel 10 - Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
zu? Wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen?
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)
Sachen durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche
Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst
die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959) in der jeweils auch Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungs-
geltenden Fassung erforderlich ist. vertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen
Ebensowenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen, die sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie
daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, Wartung oder dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem
Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt. Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Artikel 11 - Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen
Felder stehen. und wann beginnt der Versicherungsschutz?
In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf
Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammen- 1. Versicherungsperiode
hang stehen. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit
abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres.
15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Sach-
und/oder Vermögensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnittes A, Z.2.4 EHVB 2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
(erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht) fallen. 2.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom
Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver-
16. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus trages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der
Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versicherungs-
schutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
17. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14
Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem
vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
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2.2. Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten
Fälligkeitsterminen zu entrichten. 2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
2.3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff VersVG. Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG.
3. Prämienabrechnung: 3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
3.1. Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund der Lohn- und Gehaltssumme, des Umsatzes Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens über das Vermögen des Ver-
oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine sicherungsnehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat
den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt. kündigen.
Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsäch-
lichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, 4. Risikowegfall
ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiter- Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung be-
ungen des versicherten Risikos eingetreten sind; dieser Verpflichtung hat der Versicherungs- züglich dieses Risikos.
nehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers nachzukommen. Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicher-
Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige ungsvertrages auf den verbleibenden Umfang.
Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach
Empfang der Abrechnung fällig. 5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene
3.2. Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer Vertragslaufzeit.
die Wahl, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Verzugsprämie einzuheben. Diese
Verzugsprämie beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die 6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risikowegfall nach Pkt. 4. schließt die
Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Anwendung der Bestimmungen des Art 11.3. nicht aus.
Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für
jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. 7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung
Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages - sofern
Aufforderung zur Bezahlung der Verzugsprämie gemacht, so hat der Versicherer den etwa zu darüber nicht eine besondere Vereinbarung getroffen worden ist - die Nachzahlung des
viel gezahlten Betrag rückzuerstatten. Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag
Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3. Anwendung. nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden
3.3. Einblicksrecht des Versicherers; Folgen unrichtiger Angaben hat. Macht der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß Pkt. 2 Gebrauch oder wird der
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsvertrag gemäß Pkt. 3 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht
Versicherungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen gefordert werden.
zu gewähren. Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine Artikel 13 - Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
Obliegenheitsverletzung dar (siehe Art 8.1.1.).
gerichtlich geltend gemacht werden?
4. Begriffsbestimmungen (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)
4.1. Lohn- und Gehaltssumme Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich
Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Provisionen, Werkvertrags- und sonstige Entgelte - das Gericht des inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zuständig.
welche Bezeichnungen sie auch immer tragen (z. B. Gefahren-, Montage-, Schmutzzulagen, Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
Weggelder usw.) - sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen (auch Heimarbeiter, Leih-
arbeiter usw.); als anzurechnende Entgelte gelten auch die Vergütungen an freie Dienstneh-
mer und/oder Zahlungen auf Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf das Vorliegen eines
Artikel 14 - In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an.
Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeitgebers an den Sozialversicherungsbeiträgen; Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist für sämtliche Anzeigen und Er-
laufende Haushalts- und Kinderzulagen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt eines klärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer die geschriebene Form erforderlich,
Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Betriebs- sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; ferner staatliche Familien- und Wohnungsbeihilfen. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus
4.2. Umsatz dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder - sofern vereinbart - elektronische
Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen Kommunikation gemäß § 5a VersVG). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger
Leistungen zu verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und 3a KSchG sind an keine bestimmte Form gebunden.
Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung
von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994); Umsatz ohne Mehrwertsteuer.
ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
FÜR DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (EHVB)
Artikel 12 - Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen?
Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
ABSCHNITT A
1. Vertragsdauer Allgemeine Regelungen für alle Betriebsrisken
1.1. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum Ablauf ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
1.2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
zunächst für die vertraglich vereinbarte Dauer.
Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn 1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Art 1 AHVB)
der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der Vertragspartner ge- nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Ver-
kündigt wird. Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Ver- sicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Ein-
tragslaufzeit unter Beachtung der vorerwähnten Frist von drei Monaten zur Verfügung. richtung.
1.3. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht ge-
Versicherungsnehmers gehören (Verbraucherverträgen), gilt Folgendes: werbsmäßigen Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten.
1.3.1 Der Versicherer verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer frühestens vier Monate, Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die
spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in geschriebener gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten.
Form darüber zu informieren, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zum
Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann. Weiters verpflichtet sich der Ver- 2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus
sicherer, den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen, die mit der Unterlassung der 2.1. der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen
rechtzeitigen Kündigungserklärung verbunden sind, zu informieren. im versicherten Betrieb;
1.3.2 Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang dieser Verständigung (siehe Punkt 1.3.1), aber 2.2. der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen;
auch schon davor, die Möglichkeit, seinen Versicherungsvertrag zum nächsten Ablauf der 2.3. der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für
vereinbarten Vertragsdauer zu kündigen. Die Kündigungserklärung ist nur dann wirksam, den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicher-
wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer beim ungsnehmers benützt werden (B 11 EHVB findet Anwendung);
Versicherer einlangt. 2.4. der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter
1.3.3 Für den Ablauf der jeweils verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen der und Arbeitnehmer des versicherten Betriebes (B 11 EHVB findet Anwendung);
Punkte 1.3.1 bis 1.3.2. 2.5. Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes be-
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finden; mit anderen Produkten entstehen, und zwar
2.6. einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, B 15 EHVB 4.1.1.1 wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte;
findet Anwendung); 4.1.1.2 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme
2.7. dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Personen, unter der Voraussetzung der Ein- 4.1.1.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Ver-
haltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen mögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden,
bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken); so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach den Punkten 4.1.1.1
2.8. der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche und 4.1.1.2 den entstehenden Mindererlös.
Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hierfür nicht anderweitig Ver- Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das
sicherungsschutz besteht; Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier
2.9. Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungs- Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
heimen, Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen 4.1.1.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaft-
durch betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. 8, für Er- lich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbe-
holungsheime Z. 7, für Betriebssportgemeinschaften Z. 14 des Abschnittes B, EHVB sinn- seitigung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in
gemäß Anwendung); dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum
2.10. Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist die persönliche Schadenersatzpflicht der Arbeit- Verkaufspreis des Endproduktes steht;
nehmer des versicherten Betriebes im Rahmen der Veranstaltung (Pkt. 3. findet sinngemäß 4.1.1.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für
Anwendung); die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
2.11. der Haltung von Tieren für betriebliche Zwecke (B 12 EHVB findet Anwendung); 4.1.2 Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter
durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbind-
3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2. Schadenersatzverpflichtungen ung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar
3.1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur 4.1.2.1 wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme
Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers;
angestellt hat; 4.1.2.2 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Ver-
3.2. sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Ver- mögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden,
richtung verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach Pkt. 4.1.2.1 den ent-
Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne stehenden Mindererlös. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in
der Sozialversicherungsgesetze handelt. dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht,
Die im Betrieb mittätigen Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sind gemäß Pkt. der bei mangelfreier Lieferung für das Endprodukt zu erwarten gewesen wäre;
3.1 oder Pkt. 3.2 auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert. 4.1.2.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaft-
lich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseit-
igung entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die entstandenen Aufwendungen in dem
2. Produktehaftpflichtrisiko Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für das Produkt des Versicherungsnehmers zum Ver-
kaufspreis des Endproduktes steht;
Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nach 4.1.2.4 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für
stehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert: die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für
1. Begriffsbestimmungen Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hievon blei-
1.1. Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände ben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten.
für Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer ge- Kann der Mangel des Produktes durch verschiedene Maßnahmen beseitigt werden, be-
leisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden. steht Versicherungsschutz nur in der Höhe der günstigsten versicherten Kosten.
1.2. Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Versicherungsschutz besteht nicht,
Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder 4.1.3.1 wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die mangelhaften
Beratung zurückzuführen sein. Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für
1.3. Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in ihre Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen.
Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung. 4.1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungsnehmer ge-
1.4. Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen lieferten (auch gewarteten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt
Dritten, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die oder verarbeitet werden, ohne dass ein Sachschaden gemäß Art 1.2.3 AHVB vorliegt,
tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluss auf das und zwar
Produkt oder seine Verwendung auszuüben. 4.1.4.1 wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte;
1.5. Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung und tatsächliche Über- 4.1.4.2 wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten;
nahme durch den Auftraggeber oder einen Berechtigten. 4.1.4.3 wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Ver-
mögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden,
2. Versicherungsschutz für Produktions- und Tätigkeitsprogramme so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistungen nach den Punkten 4.1.4.1
2.1. Der Versicherungsnehmer hat über Aufforderung bei Vertragsabschluss dem Versicherer eine und 4.1.4.2 den entstehenden Mindererlös;
vollständige Information über die zu diesem Zeitpunkt gegebenen Produktions- und Tätig- 4.1.4.4 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaft-
keitsprogramme zu geben. In diesem Rahmen besteht Versicherungsschutz. lich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseit-
2.2. Art 2 AHVB ist daher mit der Einschränkung anzuwenden, dass sich der Versicherungsschutz igung entstehen;
nur auf quantitative Erweiterungen des versicherten Risikos (Betriebserweiterungen) 4.1.4.5 wegen der dem direkten Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für
erstreckt. die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen.
4.2. Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1.
3. Versicherungsschutz für unbewusste Exporte 4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art 1.1. AHVB die Lieferung eines mangelhaften
3.1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art 3.1. AHVB auf in allen Staaten der Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz "Lieferung"
Erde, ausgenommen USA, Kanada und Australien eingetretene Versicherungsfälle, sofern genannt).
dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen vom Export (auch nach Be- 4.2.2 Örtlicher Geltungsbereich
oder Verarbeitung) seiner Produkte bzw. Arbeiten im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe Abweichend von Art 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in
nichts bekannt war und auch nichts bekannt sein konnte; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. den Ländern des laut Polizze vereinbarten örtlichen Geltungsbereiches erfolgen, sofern
Satz AHVB findet Anwendung. sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in diesen Ländern erfüllen.
3.2. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1. ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und Pkt. 3 findet jedoch sinngemäß Anwendung.
-regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, 4.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird. Abweichend von Art 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Ver-
4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung
sicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
(Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht)
4.2.4 Serienschaden
4.1. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unabhängig davon, ob ein Sach- oder Ver-
Abweichend von Art 1.1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall,
mögensschaden im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, erstreckt sich der Versicherungs-
wenn sie aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall,
schutz abweichend von Art 1. und Art 7.15 AHVB auch auf das Produktehaftpflichtrisiko,
wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehende Ur-
soweit es sich handelt um
sachen Schäden auslösen, sofern zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaft-
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Ver-
licher oder technischer Zusammenhang besteht.
mischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten
Art 4.2. AHVB findet sinngemäß Anwendung.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 5 / 11
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bereich erfolgt; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
5. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
5.1. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Verein- 4. Abweichend von Art 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß während der
barung gemäß Pkt. 4. - Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicher-
5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß ungsfalles beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver-
Pkt. 4.1 mitversicherte Tatbestände handelt. Auf die Bestimmung des Art 7.1.1 und 7.1.3 trages einlangt.
sowie 7.9 der AHVB wird besonders hingewiesen; 4.1. Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß mit dem
5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträgen und Verschleiß, der Tag als begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden
üblicherweise zu erwarten ist; müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Ver-
wendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen 5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden durch Fehlbeträge bei der Kassen-
Erkenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. führung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung seitens des Personals des
Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Pro- Versicherungsnehmers oder anderer für ihn handelnder Personen, durch Verlust oder Ab-
duktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendige Zulassung handenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie durch Überschreitung von
nicht vorliegt; Kostenvoranschlägen und Krediten.
5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren
Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde;
5.1.5 Ansprüche aus 2. Anschlussbahnen und gemietete bahneigene Lagerplätze
5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie
Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen; 1. Anschlussbahnen
1.1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. und Art 7.1.2 AHVB auch auf die ver-
5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder tragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes "Haftung" der
Lieferung von Teilen für Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, "Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH 510 in der Fassung
soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, der Ausgabe 1979).
Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren; 1.2. Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art 7.10.1 bis 7.10.4 AHVB auch auf
5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; die gesetzliche und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt. 1.1.) aus der Beschädigung
und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit von Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei besonderer Ver-
diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder einbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder
Raumfahrzeuge. entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.
5.2. Nur in den gemäß Pkt. 4. durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen
besteht kein Versicherungsschutz für Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder 2. Gemietete bahneigene Lagerplätze
Produktionsausfall. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. und Art 7.1.2 AHVB auch auf die dem
Versicherungsnehmer obliegende vertragliche Haftung aufgrund der Punkte 13.1 bis 13.4 der
"Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" der ÖBB (BH 512 in der
3. Bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften Fassung der Ausgabe 1992).
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall grobfahr- 3. Vertragliche Haftung für reine Vermögensschäden
lässig herbeigeführt wurde und bewusst - insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten- Der Versicherungsschutz nach den Punkten 1. und 2. erstreckt sich auch auf die dem Ver-
oder zeitsparenden Arbeitsweise - den für den versicherten Betrieb oder Beruf geltenden Gesetzen, sicherungsnehmer nach den dort angeführten Bedingungen obliegende vertragliche Haftung
Verordnungen oder behördlichen Vorschriften zuwidergehandelt wurde, und zwar durch für reine Vermögensschäden. Die Versicherungssumme hierfür beträgt im Rahmen der
einen Versicherungsnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter oder dessen leitenden Angestellten Pauschalversicherungssumme 2,5 % davon.
im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1974) in der jeweils geltenden Fassung
bzw. über Veranlassung oder mit Einverständnis einer dieser Personen. 4. Zu den Punkten 1. bis 3.
4.1. Soweit bewiesen werden kann, dass das schädigende Ereignis ganz oder teilweise auf ein
Verschulden der Bahn oder eines ihrer Organe zurückzuführen ist, tritt eine Aufhebung oder
4. Betriebsübernahme Minderung der Haftung des Versicherers nach Maßgabe des festgestellten Verschuldens ein.
4.2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Vertragsstrafen jeglicher Art sowie auf die Ver-
Wird der Betrieb an einen Dritten veräußert oder aufgrund eines Nießbrauches, eines Pachtver- pflichtung des Versicherungsnehmers, der Bahn für solche Ausstattungs-, Herstellungs- und
trages oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an Instandhaltungsarbeiten, Anschaffungen und Ähnliches Ersatz zu leisten, die die Bahn über-
Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich nommen hat, weil der Versicherungsnehmer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht
aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des § 69 nachgekommen ist.
Abs. 2 und 3 und der §§ 70, 71 VersVG (siehe Anhang) gelten sinngemäß. 4.3. Haftungen, die über die obgenannten "Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnver-
träge" und "Allgemeinen Bestimmungen der kommerziellen Bestandverträge" hinausgehen,
fallen nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer unter Versicherungs-
ABSCHNITT B schutz.
Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisken
3. Baugewerbe und ähnliche Gewerbe
1. Deckung reiner Vermögensschäden 1. Darunter fallen im Sinne dieser Bedingungen:
Hoch- und Tiefbauunternehmen (einschließlich Stahlbauunternehmen), Baumeister
Falls in den nachstehenden Bestimmungen oder in einer Besonderen Bedingung die Deckung (Maurermeister), Baugewerbetreibender, Zimmermeister, Holzbau-Meister, Holzbaugewerbe-
reiner Vermögensschäden vorgesehen ist, so gilt folgendes: treibender, Brunnenmeister, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Asphaltierer
und Schwarzdecker, Dachdecker, Fliesenleger, Spengler, Gas- und Wasserleitungsinstalla-
1. Reine Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sach- teure, Elektroinstallateure (Elektriker), Heizungs- und Klimatechniker, Abbruchsunterneh-
schäden sind (Art 1.2. AHVB), noch sich aus solchen Schäden herleiten. mer, Baggereien (Deichgräber), Erdbau, Sand- und Schottererzeuger, Sprengungsunter-
nehmer und Sprengmeister, Steinbruchunternehmer, Tiefbohrunternehmer, Betonbohrer/
2. Abweichend von Art 1 AHVB ist ein Versicherungsfall ein Verstoß (Handlung oder Unter-
-schneider.
lassung), der den versicherten Tätigkeiten entspringt und aus welchem dem Versicherungs-
nehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. 2. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des
2.1. Serienschaden: Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen Abschnittes A der EHVB insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus
2.1.1 eines Verstoßes 2.1. Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenommenen
2.1.2 mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße Planungen entstehen;
2.1.3 mehrerer im zeitlichen Zusammenhang stehender und auf gleichartigen Ursachen beru- 2.2. Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmelde-
hender Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder kabel, Kanäle und dgl.), wobei Art 7.10.4 und 7.10.5 AHVB keine Anwendung finden;
wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. 2.3. Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken;
Art 4.2. AHVB findet sinngemäß Anwendung. 2.4. Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder
eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrutschungen;
3. Abweichend von Art 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Verstoß in dem in der
2.5. Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch
Polizze vereinbarten örtlichen Geltungsbereich begangen wurde, sich in diesem wirtschaft-
Versteifungen und Verspreizungen);
lich auswirkt und auch die Geltendmachung des Anspruches in diesem örtlichen Geltungs-
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 6 / 11
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2.6. Schäden durch Sprengungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen: 2. Versichert ist ferner die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson
2.6.1 Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten nach Maßgabe von B 16 EHVB sowie die gleichartige Schadenersatzpflicht der in B 16.3.1
im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954) in der jeweils geltenden und 16.3.2 EHVB mitversicherten Personen.
Fassung durchgeführt werden.
2.6.2 Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, 3. Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflicht-
sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. ungen
2.6.3 Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden, 3.1. aus der Beförderung von Personen mit Kutschen und Schlitten aller Art;
mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnah- 3.2. aus der gewerblichen Beförderung von Personen mit Anhängern, soweit eine gesetzliche
men üblicherweise gerechnet werden muss. Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht.
3. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall bei
3.1. Schäden an unterirdischen Anlagen: 20 % des Schadens und der Kosten gemäß Art 5.5 7. Fremdenbeherbergung
AHVB, mindestens EUR 150,00, höchstens EUR 1.500.00
3.2. sonstigen Sachschäden: 10 % des Schadens und der Kosten gemäß Art 5.5 AHVB, 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auch auf die
mindestens EUR 150,00, höchstens EUR 1.500,00. Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung von eingebrachten
Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste. Als eingebracht gelten Sachen, die
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beteiligung dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen an-
an Arbeitsgemeinschaften. Das Tätigwerden eines Partners der Arbeitsgemeinschaft als gewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind.
Subunternehmer dieser Arbeitsgemeinschaft aufgrund eines schriftlichen Auftrages gilt
nicht als Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft. 2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gleich-
artige Haftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen der in
Pkt. 1. bezeichneten Sachen.
4. Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten und ähnliche Betriebe Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger
Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6
Abweichend von Art 7.3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatz- VersVG (siehe Anhang) - verpflichtet,
verpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) wegen Personen- oder 2.1. im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens einer Sache unverzüglich bei der zuständigen
Sachschäden im Zusammenhang mit Begutachtungen nach § 57 a Kraftfahrgesetz (BGBl. Nr. Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung. 2.2. sofern der Betrieb einer behördlichen Gewerbeberechtigung bedarf, überdies durch augen-
fälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungsmittel) und Kost-
barkeiten gegen Bestätigung bei der hierfür bezeichneten Stelle des versicherten Betriebes zu
5. Rauchfangkehrer
hinterlegen sind.
Abweichend von Art 7.3. AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatz-
3. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
verpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden
Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1. und 2. erstreckt sich
Fassung.
nicht auf Ansprüche aus Schäden
3.1. an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung
hinausgehenden Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine
6. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Leute;
3.2. an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB und des Bestandteilen und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die
Abschnittes A der EHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht.
1.1. aus der Tierhaltung ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck (B 12 EHVB findet Anwend-
ung). Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzver- 4. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. AHVB auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren und aus der Überlassung von pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
Reittieren an betriebsfremde Personen. EUR 10.000,00.
Durch Weidevieh oder Wild verursachte Schäden an Fluren oder Kulturen sind vom Versicher-
ungsschutz ausgeschlossen;
1.2. aus der Holzschlägerung im eigenen und im fremden Wald, letzterenfalls jedoch nur für den 8. Badeanstalten
eigenen Bedarf;
1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auf die Haftung
1.3. aus der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und Anwendung von Unkrautvertilgungs-
des Versicherungsnehmers als Verwahrer aus der Beschädigung der von den Badegästen
mitteln in der versicherten Land- und Forstwirtschaft, jedoch mit einem Selbstbehalt in
eingebrachten Sachen.
jedem Versicherungsfall von 20 % des Schadens und der Kosten gemäß Art 5.5 AHVB,
mindestens EUR 75,00, höchstens EUR 1.500,00.
2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf die gleichartige
1.4. aus Sachschäden durch Umweltstörung durch Jauche, Düngemittel und Siloabwässer nach
Haftung des Versicherungsnehmers aus dem Verlust und Abhandenkommen von Sachen,
Maßgabe des Art 6 AHVB;
welche von Badegästen in den vom Bad zur Verfügung gestellten Kabinen und Kleiderkästen
Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der Pauschalversicher-
versperrt gehalten oder von der Badeanstalt in Verwahrung genommen werden.
ungssumme.
Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung ist der Versicherungsnehmer - bei sonstiger
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 300,00.
Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6
1.5. aus der Vornahme von Sprengungen für Zwecke der versicherten Land- und Forstwirtschaft,
VersVG (siehe Anhang) - verpflichtet,
jedoch nur unter der Bedingung, dass die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im
2.1. im Falle des Verlustes oder Abhandenkommen einer Sache unverzüglich bei der zuständigen
Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954), in der jeweils geltenden Fassung,
Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten;
durchgeführt werden.
2.2. durch augenfälligen Anschlag bekanntzugeben, dass Geld, Wertpapiere (Reisezahlungs-
Sachschäden die sich innerhalb eines Radius von 100 m von der Sprengstelle ereignen, sind
mittel) und Kostbarkeiten gegen Bestätigung bei der Kasse zu hinterlegen sind.
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherer haftet nicht für solche Sach-
schäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheits- 3. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1. und 2. erstreckt sich
maßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss; nicht auf Ansprüche aus Schäden an den von den Badegästen eingebrachten Kraft- und
1.6. aus dem Bau von Güterwegen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und der auf oder in diesen Fahrzeugen
etwaiger Eigenleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreiten. B 3.2. EHVB findet Anwendung. befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB
Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als beruht.
Bauherr mitversichert.
1.7. aus Nebengewerben im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 2 (iVm § 2 Abs 4) der GewO (BGBl. Nr. 4. Abschnitt A 1 und A 3 EHVB finden Anwendung.
194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzu-
rechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet (Pkt. 1.1, 2.
Absatz findet jedoch Anwendung); 9. Ärzte, Dentisten, Tierärzte (Tierkliniken)
1.8. aus dem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1, Z. 5 (iVm § 2 Abs 9) der GewO (BGBl.Nr.
194/1994) in der jeweils geltenden Fassung, wenn der jährliche Lohnaufwand unter Hinzu- 1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
rechnung etwa gewährter Naturalleistungen EUR 15.000,00 nicht überschreitet;
1.9. aus der Fremdenbeherbergung nach Maßgabe von B 7. EHVB, wenn keine behördliche Gewer- 2. Die persönliche Schadenersatzpflicht des Vertreters bei Urlaub und Krankheit ist mitver-
beberechtigung erforderlich ist. sichert soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
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3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen,
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. AHVB auch auf Schadenersatzver-
Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an
pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten -
EUR 10.000,00.
ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle, abweichend von Art 1 AHVB Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber
die weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten,
Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat.
Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind abweichend von Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im
Art 3 AHVB weltweit mitversichert; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet keine Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Art 1 AHVB.
Anwendung.
4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten
5. Schadenersatzverpflichtungen von Tierärzten und Tierkliniken aus Schäden an den behan- und deren Angehörigen (Art 7.6.2 AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre
delten Tieren sind abweichend von Art 7.10. AHVB mitversichert. gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den ein-
getretenen Schaden selbst verantwortlich sind.
6. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes: Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen be-
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.3. AHVB auch auf Schadenersatzver- nützten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.
pflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl.Nr. 20/1949) in der jeweils
geltenden Fassung.
12. Tierhaltung
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen
10. Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime,
Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten.
Altersheime u. dgl.
Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflicht-
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. ungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren.
2. Haftung für eingebrachte Sachen der Patienten und ihre Begleitpersonen: 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle,
B 7 EHVB findet sinngemäß Anwendung. die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind;
die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 1.2. AHVB auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen aus reinen Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
EUR 10.000,00.
13. Wasserfahrzeuge
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers,
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle,
des Halters und der Personen, die mit dem Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind
die weltweit eintreten, sofern die schadenverursachende medizinische Behandlung in
oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden.
Österreich erfolgt ist; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
Schadenersatzverpflichtungen von Ärzten aus Erste Hilfe Leistungen sind abweichend von
2. Als Obliegenheit, deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetz-
Art 3 AHVB weltweit mitversichert, jedoch nur insoweit, als hierfür nicht anderweitig Versich-
ungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anhang) zur Folge hat, wird bestimmt, dass
erungsschutz besteht; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet keine
der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschrie-
Anwendung.
bene Berechtigung besitzt.
5. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
3. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auch auf Sachen,
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.3. AHVB auch auf Schadenersatzver-
welche die beförderten Personen an sich tragen oder als Reisegepäck mit sich führen.
pflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. 20/1949) in der jeweils geltenden
Fassung. 4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen
Schäden aus der Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehörigen Trainingsläufen.
11. Haus- und Grundbesitz
14. Vereine
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadenersatzverpflichtungen (Im Sinne des Vereinsgesetzes BGBl. I 66/2002 in der jeweils geltenden Fassung)
1.1. aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung
und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bau- 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
werke und Einrichtungen wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Schadenersatzverpflichtungen aus der
Kinderspielplätze und Gartenanlagen; 1.1. Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen,
Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhan- Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Versicherungsnehmers
dener Privatbadestrand ist mitversichert. (B 11 EHVB findet sinngemäß Anwendung);
1.2. aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten 1.2. Durchführung von Vereinsveranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unab-
Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigen- hängig vom Ort der Veranstaltung.
leistungen EUR 100.000,00 nicht überschreiten. B 3.2. EHVB findet Anwendung. Für solche
Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen
mitversichert. 2.1. der gesetzlichen und bevollmächtigen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Per-
1.3. aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von B 7 sonen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Vereines angestellt hat;
EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist; 2.2. sämtlicher übrigen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers für Schäden, die sie in Aus-
1.4. aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu übung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluss von Per-
einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Art 6 AHVB. sonenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) unter Arbeitneh-
Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der Pauschalversicher- mern des versicherten Vereines im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt;
ungssumme. 2.3. sämtlicher Vereinsmitglieder aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeiten im
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 300,00. Verein, bei Veranstaltungen des Vereins sowie außerhalb des Vereins im Auftrag des Ver-
eins, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1. des Hauseigentümers und -besitzers; 3. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadener-
2.2. des Hausverwalters und des Hausbesorgers; satzverpflichtungen aus der
2.3. jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese 3.1. Innehabung oder Verwendung von
Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt; 3.1.1 Zuschauertribünen und -anlagen;
2.4. jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des 3.1.2 Bob- und Rodelbahnen, Sprungschanzen, Schipisten und Loipen.
Versicherungsnehmers treten. 3.2. Haltung oder Verwendung von
Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne 3.2.1 Tieren;
der Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den 3.2.2 Wasserfahrzeugen.
Punkten 2.1. bis 2.4. handelt. 3.3. Durchführung von Landes-, Bundes- oder Internationalen Wettbewerben.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 8 / 11
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4. Abschnitt A 3 EHVB findet Anwendung. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufs-
krankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
Versicherungsnehmers handelt.
15. Feuer- und Wasserwehren
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle,
1. Abschnitt B 14.1. und 14.2. EHVB finden sinngemäß Anwendung. die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind;
die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
2. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes:
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.3. AHVB auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils geltenden 17. Erweiterte Privathaftpflicht
Fassung.
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
3. Bei Einsätzen im Ausland sowie bei der Teilnahme an internationalen Wettbewerben erstreckt Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Ge-
sich der Versicherungsschutz abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in fahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder
Europa eingetreten sind; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Ge-
Sachen, zu deren Rettung oder Schutz die Wehr gerufen wurde. werbeberechtigung erforderlich ist (B 7 EHVB findet Anwendung);
1.2. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
5. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzver- 1.3. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
pflichtungen wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer für Einsätze oder 1.4. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
Übungen beigestellt werden. 1.5. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung
als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
6. Abschnitt A 3 EHVB findet für Berufs- und Werksfeuerwehren Anwendung. 1.6. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (B 12 EHVB findet Anwendung);
1.7. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten
(B 13 EHVB findet Anwendung);
16. Privathaftpflicht 1.8. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahr-
zeugen sowie von Schiffsmodellen (B 13 EHVB findet Anwendung);
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf 1.9. abweichend von Art 7.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch ange-
Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Ge- triebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
fahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder
gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach
1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber Maßgabe des Art 6 AHVB.
von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Ge- Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der Pauschalver-
werbeberechtigung erforderlich ist (B 7 EHVB findet Anwendung); sicherungssumme.
1.2. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage; Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall
1.3. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; EUR 300,00.
1.4. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1.5. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung 3. Art 7.10. AHVB findet nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer
als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; oder den mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. dem
1.6. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (B 12 EHVB findet Anwendung); Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefällig-
1.7. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten keitsverhältnissen überlassen wurden; weiters als die Sachen in Verwahrung genommen
(B 13 EHVB findet Anwendung); oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) unterzogen wurden.
1.8. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahr-
zeugen sowie von Schiffsmodellen (B 13 EHVB findet Anwendung); 4. Abweichend von Art 7.10.1 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Scha-
1.9. abweichend von Art 7.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch ange- denersatzverpflichtung aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin
triebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. befindlichen Inventars.
Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von einem
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Monat.
Maßgabe des Art 6 AHVB.
Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der Pauschalver- 5. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
sicherungssumme. 5.1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten,
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall eingetragenen Partners oder Lebensgefährten;
EUR 300,00. 5.2. der unter Punkt 5.2.1. bis 5.2.3. genannten Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder
sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Enkelkinder) des Versicherungsnehmers, seines
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten. Das sind:
3.1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, einge- 5.2.1 minderjährige Kinder;
tragenen Partners oder Lebensgefährten; 5.2.2 volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
3.2. der unter Punkt 3.2.1. bis 3.2.3. genannten Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder sofern sie in Österreich
sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Enkelkinder) des Versicherungsnehmers, seines - eine Schulausbildung absolvieren(sämtliche Pflichtschulformen sowie Oberstufen- und
mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten. Das sind: Postsekundarformen und anschließende Kollegs), oder
3.2.1 minderjährige Kinder; - eine Lehre absolvieren (Berufsschulen inkl. Landwirtschaftliche Berufsschulen) oder
3.2.2 volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, - ein ordentliches Studium absolvieren (Universität, Fachhochschule), oder
sofern sie in Österreich - den Grundwehr- bzw. Zivildienst im Rahmen des gesetzlichen Verpflichtungen oder ein
- eine Schulausbildung absolvieren(sämtliche Pflichtschulformen sowie Oberstufen- und freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten.
Postsekundarformen und anschließende Kollegs), oder Der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis erstreckt sich auch auf Versicherungs-
- eine Lehre absolvieren (Berufsschulen inkl. Landwirtschaftliche Berufsschulen) oder fälle innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen gem. Punkt 5.2.2, sofern
- ein ordentliches Studium absolvieren (Universität, Fachhochschule), oder diese während der tatsächlichen Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.
- den Grundwehr- bzw. Zivildienst im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen oder ein Aufenthalte im Ausland im Rahmen einer der angeführten Tätigkeiten sind innerhalb des
freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten. örtlichen Geltungsbereichs gem. Ziffer 7 bis zu einer gesamten Dauer von einem Jahr vom
Der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis erstreckt sich auch auf Versicherungs- Versicherungsschutz umfasst.
fälle innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen gem. Punkt 3.2.2, sofern 5.2.3 nicht geschäftsfähige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs-
diese während der tatsächlichen Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. nehmer leben.
Aufenthalte im Ausland im Rahmen einer der angeführten Tätigkeiten sind innerhalb des 5.3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefällig-
örtlichen Geltungsbereichs gem. Ziffer 4 bis zu einer gesamten Dauer von einem Jahr vom keitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft.
Versicherungsschutz umfasst. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufs-
3.2.3 nicht geschäftsfähiger Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs- krankheiten) im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des
nehmer leben. Versicherungsnehmers handelt.
3.3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefällig-
keitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. 6. Abweichend von Art 7.6.2 AHVB sind nur Schadenersatzansprüche der gemäß den Punkten
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 9 / 11
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5.1. und 5.2. versicherten Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Anwendung);
1.3. aus der Innehabung und dem Betrieb von Bauhöfen, Stein-, Schotter- und Sandbrüchen,
7. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf die ganze Erde. Die jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese ausschließlich den unter den Punkten 1. und
Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung, sofern der Versicherungsfall 2. versicherten Risken dienen (B 3 EHVB findet Anwendung);
nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetreten ist. 1.4. aus der gemeindeeigenen Müllabfuhr.
Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzver-
pflichtungen aus der Innehabung und dem Betrieb von gemeindeeigenen Mülldeponien und
18. Erziehungswesen Müllbeseitigungsanlagen, Wasserversorgungs-, Kanal- und Kläranlagen.
1. Schulen und Erziehungsanstalten 2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen der zu Robotleist-
1.1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. ungen herangezogenen Personen.
1.2. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.10.2 bis 7.10.4 AHVB auch auf die
Haftung des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung (nicht dem Verlust oder 3. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich die Versicherung auch auf Sachschäden
Abhandenkommen) von Sachen der Schüler oder Zöglinge. durch Umweltstörung nach Maßgabe des Art 6 AHVB.
2. Lehr- oder Aufsichtspersonen 4. A 1 und 3 EHVB finden Anwendung.
Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schadenersatzverpflichtungen des Versicherten aus der Lehr- und Aufsichtstätigkeit.
22. Kirchen, Kultusgemeinden
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Durchführung schulischer Veranstaltungen
(auch Maturareise), und zwar auch außerhalb des Lehrplanes, jedoch mit Genehmigung der 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf
Schulleitung. Schadenersatzverpflichtungen aus
Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art 3 AHVB auf Versicherungsfälle 1.1. der Wahrnehmung von Aufgaben einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde;
aus der Durchführung dieser Veranstaltungen in Europa oder einem außereuropäischen 1.2. der Durchführung von Veranstaltungen durch den Versicherungsnehmer, und zwar unab-
Mittelmeer-Anliegerstaat; die Einschränkung nach Art 3.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. hängig vom Ort der Veranstaltung;
1.3. der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen,
4. Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes; Einrichtungen und Geräten, die nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder
Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art 7.3. AHVB auch auf Schadenersatzver- industriellen Zwecken dienen und nicht vermietet oder verpachtet sind sowie aus dem Be-
pflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (BGBl. Nr. 20/1949) in der jeweils stand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (B 11 EHVB findet Anwendung).
geltenden Fassung, wobei reine Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von
EUR 10.000,00 mitgedeckt sind. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Schadenersatzverpflichtungen der gesetzlichen
Vertreter des Versicherungsnehmers und sämtlicher in seinem Auftrag für ihn handelnden
Personen.
19. Spezialschulen
Für Spezialschulen, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Anhang - Auszug VersVG
Segel-, Surf-, Reit-, und Schischulen gilt:
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I
1. Abschnitt A EHVB findet Anwendung. Nr. 131/2004). (Wiedergabe der in den AHVB und EHVB erwähnten Bestimmungen des
2. Abschnitt B 18 EHVB findet keine Anwendung. Gesetzes.)
3. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art 7.5. AHVB vom Versicherungsschutz § 5a. (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen
ausgeschlossen. Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer
gleichgehalten. vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- (2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die
und Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten, Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses
Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden. betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und
für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der
Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert
20. Speziallehrer erklärt werden muss.
(3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer
Für Speziallehrer, wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen
Segel-, Surf-, Reit-, und Schilehrer, sowie Bergführer gilt: und andere Informationen, der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen
elektronisch übermitteln.
1. Abschnitt A 3 EHVB findet Anwendung (4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das
2. Abschnitt B 18 EHVB findet keine Anwendung. Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer
3. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den
aufgrund der für seinen Beruf geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die
berechtigt ist. Rechtsfolgen des § 10 hinweisen.
4. Die Qualifikation eines Alpinvereines wird einer behördlichen Qualifikation gleichgehalten. (5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen
5. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so kann er jederzeit – jeweils einmalig
Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten sind gemäß Art 7.5. AHVB vom Versicherungsschutz kostenfrei – auch deren Ausfolgung auf Papier oder in einer anderen von ihm gewünschten und
ausgeschlossen. vom Versicherer allgemein zur Auswahl gestellten Art verlangen. Auf dieses Recht ist der
Der praktische Unterricht an sowie der Transport von diesen Sachen wird der Verwendung Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation
gleichgehalten. hinzuweisen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des versicherten Risikos auch auf die Lehr- (6) Von der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bleibt die Erfüllung der
und Aufsichtstätigkeit sowie den praktischen Unterricht unter Verwendung von Motorbooten, Informationspflichten nach den §§ 9a, 18b und 75 VAG unberührt.
Segelbooten, Surfgeräten oder Reitpferden. (7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer
klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine
bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft.
21. Politische Gemeinden (8) Die elektronische Übermittlung erfordert, dass
1. die Vereinbarung über die elektronische Kommunikation die Übermittlungsart sowie die
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Verpflichtung beider Vertragspartner enthält, Angaben über ihren Zugang zum Internet zu
Schadenersatzverpflichtungen der Gemeinde machen und eine Änderung dieser Daten bekanntzugeben;
1.1. aus ihrem Gebäude- und Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlichen, gewerb- 2. der Versicherungsnehmer nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt;
lichen oder industriellen Zwecken dient und nicht vermietet oder verpachtet ist sowie aus dies gilt als nachgewiesen, wenn er bei seiner Zustimmung entsprechende Angaben gemacht hat
dem Bestand und Betrieb von Friedhöfen und Krematorien (B 11 EHVB findet Anwendung). und der Versicherer keinen Anhaltspunkt darauf hat, dass dem Zugang ein Hindernis
1.2. aus solchen Arbeiten, die ausschließlich zum Zweck des Baues oder der Erhaltung von entgegenstehen könnte;
Gemeindestraßen, -wegen, -plätzen und -brücken vorgenommen werden, sofern die Kosten 3. die vertragsrelevanten Inhalte direkt an den nach Z 1 angegebenen Zugang zum Internet
für diese Arbeiten ausschließlich aus Gemeindemitteln bestritten werden (B 3 EHVB findet
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 10 / 11
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übermittelt werden oder an diesen Zugang eine Mitteilung ergeht, die dem Versicherungsnehmer § 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versiche-
gemäß Abs. 9 Zugang zu den vertragsrelevanten Inhalten ermöglicht; rungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen
4. es dem Versicherungsnehmer möglich ist, die jeweils von der Übermittlung betroffenen Inhalte bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei
(Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen und andere Informationen) sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind.
dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(9) Bezieht der Versicherer Inhalte einer Website, die der Öffentlichkeit frei zur Verfügung gestellt (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur
werden oder die sich in einem nur dem Versicherungsnehmer zugänglichen Bereich der Website Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der
befinden, in die elektronische Übermittlung nach Abs. 8 mit ein, so muss er bei Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen
vertragsrelevanten Inhalten Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
1. dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die Stelle, an der diese Inhalte (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung
(Versicherungsbedingungen, Erklärungen und andere Informationen) auf dieser Website zu finden einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist.
sind, klar und deutlich mitteilen und ihm einen leichten und einfachen Zugang darauf Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie
ermöglichen sowie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der
2. Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer
bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung
Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
und laufend wiederzugeben. nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(9) Sind die Erfordernisse der Abs. 8 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist.
(10) Die Abs. 1 bis 9 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer § 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens
und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten. aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des
Versicherers nicht ein.
§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der § 69. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode
Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis
eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen
ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende § 70. (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter
Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der
Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der
höhere Risiko tarif- Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
mäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur
bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das
Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt
worden ist. wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der
Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig Versicherung Kenntnis erlangt hat.
von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die
des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer Prämie nicht.
obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach § 71. (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in
erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den
noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem
gehabt hat. Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung
Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. nicht erfolgt ist.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte
nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine § 158. (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur
andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung
der fälligen Entschädigungen verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis
§ 8 (3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§1 Abs.1 Z2 KSchG), so kann er ein zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt,
Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der
Monat kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz von Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft
Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der Versicherer hat eine
des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen
späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
§ 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des
Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt
als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag
an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach
Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie
ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur,
wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 11 / 11
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ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Haus- und Grundbesitz - AH1000.15
Haus- und Grundbesitz gemäß B 11. EHVB
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der dem Vertrag
zugrunde liegenden AHVB auf Schadenersatz- verpflichtungen
1.1. aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung
und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen
Bauwerke und Einrichtungen wie z. B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen,
Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen. Ein im unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist
mitversichert;
1.2. aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten
Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger
Eigenleistungen die auf der Polizze angeführt Baukostensumme nicht überschreiten. B 3.2.
der dem Vertrag zugrunde liegenden EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind
Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert.
1.3. aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft nach Maßgabe von B 7 der
dem Vertrag zugrunde liegenden EHVB, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung
erforderlich ist;
1.4. aus Sachschäden durch Umweltstörung aus der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu
einem Lagervolumen von 100 Liter nach Maßgabe des Art 6 der dem Vertrag zugrunde
liegenden AHVB.
Die Versicherungssumme hierfür beträgt EUR 100.000,00 im Rahmen der
Pauschalversicherungssumme.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 300,00.
2. Mitversichert nach Maßgabe von Punkt 1. sind Schadenersatzverpflichtungen
2.1. des Hauseigentümers und -besitzers;
2.2. des Hausverwalters und des Hausbesorgers;
2.3. jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese
Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt;
2.4. jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des
Versicherungsnehmers treten.
Ausgeschlossen bleiben Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne
der Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß den
Punkten 2.1. bis 2.4. handelt.
3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen,
Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an
sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten -
ausgenommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes - leistet der Versicherer
abweichend von Art 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden AHVB Ersatz, auch wenn eine
Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die
Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt,
die der Vermieter gesetzlich zu tragen hat.
Entstehen die genannten Schäden durch Überschwemmungen, Grundwasser oder im
Zusammenhang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nach Maßgabe des Art 1 der
dem Vertrag zugrunde liegenden AHVB.
4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern,
Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen (Art 7.6.2 der dem Vertrag zugrunde liegenden
AHVB) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge
persönlicher Handlungen oder Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst
verantwortlich sind.
Der Versicherungsschutz gemäß Punkt 3. gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen
benützten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE HAUSHALTVERSICHERUNG DAHEIM 2. Versicherte Kosten
(ABHD2024) 2.1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei
Allgemeiner Teil einem Schadenereignis zur Abwendung oder Minderung des Schadens für notwendig halten
durfte.
Auf die Sachversicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für die versicherten Sachen betragen
Sachversicherung (ABS) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, auf die zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf
Haftpflichtversicherung (Artikel 12 - 20) finden die ABS sinngemäß Anwendung. Weisung des Versicherers erfolgt sind.
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Allgemeinen 2.2. Folgende Nebenkosten (Punkte 2.2.1. - 2.2.5.) sind insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten
Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABHD) angeführt werden, sind im Anhang zu den ABS und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert:
in vollem Wortlaut wiedergegeben. 2.2.1. Feuerlöschkosten, das sind Kosten für die Brandbekämpfung, ausgenommen Kosten gemäß
Punkt 2.7. .
Besonderer Teil ABHD 2024 Im Rahmen der versicherten Feuerlöschkosten werden auch jene Kosten ersetzt, die im Falle
eines ersatzpflichtigen Schadenereignisses an Freiwillige Feuerwehren und andere
Inhaltsverzeichnis Betriebsfeuerwehren zu leisten sind bzw. geleistet werden, und zwar für deren Löscheinsätze
I. Sachversicherung gemäß jeweils gültiger Feuerwehrtarifordnung.
2.2.2. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck
Artikel 1 Versicherte Sachen und Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt,
Artikel 2 Versicherte Gefahren und Schäden verändert oder geschützt werden müssen.
Artikel 3 Örtliche Geltung der Versicherung 2.2.3. Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort, soweit
Artikel 4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehengebliebener, vom
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Schaden betroffener Teile, sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und
Artikel 6 Versicherungswert Abfälle.
Artikel 7 Wertanpassung der Versicherungssumme 2.2.4. Dekontaminations- und Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr,
Artikel 8 Entschädigung Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen, soweit die
Artikel 9 Unterversicherung Kontamination im Zuge des versicherten Schadenereignisses bzw. im Zuge der Aufräumarbeiten
Artikel 10 Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung erfolgt.
Artikel 11 Sachverständigenverfahren Versichert ist jeweils nur die kostengünstigste Abwicklung, wenn gemäß den gesetzlichen
oder behördlichen Bestimmungen verschiedene Möglichkeiten der Entsorgung zulässig sind.
II. Privathaftpflichtversicherung Nicht versichert sind Entsorgungskosten, die durch Kontamination von Gewässern oder Luft
verursacht werden.
Artikel 12 Versicherungsfall und Versicherungsschutz
Bei Vermischung von nicht versicherten Sachen mit versicherten Sachen werden nur die
Artikel 13 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes Entsorgungskosten für die versicherten Sachen ersetzt.
Artikel 14 Versicherte Personen Entstehen Entsorgungskosten für Erdreich oder versicherte Sachen, die bereits vor Eintritt
Artikel 15 Örtliche Geltung der Versicherung des Schadenereignisses kontaminiert waren (Altlasten), so sind nur jene Kosten versichert,
Artikel 16 Zeitliche Geltung der Versicherung die den für die Beseitigung der Altlasten erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne
Artikel 17 Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden
Artikel 18 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz wäre.
Artikel 19 Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers Für kontaminiertes Erdreich gilt:
Artikel 20 Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung Versichert sind auch die Kosten der notwendigen Wiederauffüllung der Aushubgrube mit
Erdreich. Für diese Wiederauffüllungskosten und die Entsorgungskosten von kontaminiertem
Erdreich wird in jedem Schadenfall der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um den
I. Sachversicherung vereinbarten Selbstbehalt von 25 % gekürzt.
2.2.4.1. Untersuchungskosten sind Kosten, die dadurch entstehen, dass durch behördliche oder
Schäden jedoch
Artikel 1 - Versicherte Sachen und Kosten sachverständige Untersuchung festgestellt werden muss, ob
- gefährlicher Abfall oder Problemstoffe, oder
1. Versicherte Sachen - kontaminiertes Erdreich,
anfallen, wie diese zu behandeln und/oder zu deponieren sind.
1.1. Versichert ist der gesamte Wohnungsinhalt
Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG),
1.1.1. im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefährten, des
BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 9/2011, zu verstehen.
eingetragenen Partners, der Kinder und anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt leben,
Unter kontaminiertem Erdreich ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung,
sowie
Sicherung und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen
1.1.2. fremde Sachen - ausgenommen die der Mieter, Untermieter und der gegen Entgelt
radioaktive Sachen) auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der
beherbergten Gäste - soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden
Fassung BGBl. 9/2011, oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung BGBl. 14/2011
kann.
geboten ist.
2.2.4.2. Abfuhrkosten sind Kosten des Transportes zum Zweck der Behandlung oder zur
1.2. Zum Wohnungsinhalt gehören:
Deponierung.
1.2.1. Alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen.
2.2.4.3. Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, gefährlichen
Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger,
Abfall/Problemstoffe und/oder kontaminiertes Erdreich, im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes
Motorfahrräder, Motorboote und Segelboote samt Zubehör, Luftfahrzeuge, Handelswaren aller
(AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 9/2011 zu beseitigen oder deponiefähig zu
Art.
machen.
1.2.2. Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Anlagemünzen
Die Kosten einer höchstens sechsmonatigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der
(Bullionmünzen), Briefmarken- und Münzensammlungen. Für die Gefahren Einbruchdiebstahl und
Erstrisikosumme unter der Voraussetzung versichert, dass die Zwischenlagerung dem
einfacher Diebstahl bestehen - entsprechend der Art der Aufbewahrung - Entschädigungsgrenzen
Versicherer unverzüglich angezeigt wurde.
(siehe Artikel 8 Punkt 3).
2.2.4.4. Deponierungskosten sind Kosten der Deponierung einschließlich der für die Deponierung
Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Geschäfts- und Sammelgelder, Handelswaren.
zu entrichtenden öffentlichen Abgaben.
1.2.3. Folgende Baubestandteile und folgendes Gebäudezubehör:
2.2.5. Reinigungskosten, das sind Kosten für die Reinigung der Versicherungsräumlichkeiten
Malereien, Tapeten, Verfliesungen, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen,
nach einem Schadenereignis.
Heizungsanlagen, Bade-, Wascheinrichtungen und Klosetts.
Diese Sachen gehören dann nicht zum Wohnungsinhalt, wenn sie sich in einem Ein- oder
2.3. Mietverlust, Entschädigung für unbenutzbare Wohnräumlichkeiten
Zweifamilienhaus befinden und der Wohnungsinhaber Eigentümer dieses Gebäudes ist.
Werden versicherte Wohnräume durch ein versichertes Schadenereignis unbenutzbar, so werden
1.2.4. Gebäudeverglasungen (auch Kunststoffverglasungen) der Versicherungsräumlichkeiten -
für den Zeitraum der Unbenutzbarkeit und zwar bis zum Schluss des Monats, in dem die
ausgenommen gemeinschaftlich genutzter Räume gemäß Artikel 3 Punkt 2.3. - und sofern
Räumlichkeiten wieder benutzbar geworden sind, längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten
vereinbart und auf der Polizze angeführt Dach-, Portal-, Balkon-, Terrassenverglasungen und
nach dem Eintritt des Schadenfalles nachfolgende Entschädigungen bis zu der vereinbarten
Lichtkuppeln bis zu einem Ausmaß von 5 m2 pro Einzelscheibe bzw. -element.
und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko geleistet :
Nicht zum Wohnungsinhalt gehören: Glas- und Gewächshäuser, Glasbausteine, Verglasungen von
2.3.1. Bei unbenutzbaren Wohnräumen einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims, die vom
Schwimmbadabdeckungen, -überdachungen sowie von Solar- und Photovoltaikanlagen.
Versicherungsnehmer selbst bewohnt werden:
1.2.5. Einrichtungen von Fremdenzimmern bei nicht gewerbsmäßiger Fremdenbeherbergung.
- Der Mietwert der vom Schaden betroffenen Versicherungsräumlichkeit.
1.2.6. Antennenanlagen am Versicherungsort, auch im Freien.
Mietwert ist der gesetzliche, maximal jedoch ortsübliche Mietzins (Hauptmietzins einschl.
Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 1 / 8
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Betriebskosten) für eine Wohnung gleicher Art, Größe und Lage. Schnee- oder Eismassen.
2.3.2. Bei unbenutzbaren Wohnräumen einer Mietwohnung, die vom Versicherungsnehmer selbst
bewohnt wird : 2.4. FELSSTURZ/STEINSCHLAG; Felssturz/Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und
- Der Mietzins (bestehend aus Hauptmietzins einschl. Betriebskosten) der vom Schaden Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände.
betroffenen Versicherungsräumlichkeit.
2.3.3. Bei unbenutzbaren Wohnräumen einer Wohnung oder eines Wohnhauses, die vom 2.5. ERDRUTSCH; Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder
Versicherungsnehmer vermietet worden sind: Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn.
- Der entstandene und nachgewiesene Mietverlust.
2.6. AUßERGEWÖHNLICHE NATUREREIGNISSE; darunter fallen Überschwemmung, Rückstau
2.4. Mehrkosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auflagen nach einem infolge Überflutung, Grundwasseranstieg, Vermurung, Lawinen- und Lawinenluftdruck, Erdbeben
ersatzpflichtigen Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den ursprünglichen und Absturz von Asteroiden, Meteoriten oder Kometen (Himmelskörper); diese Gefahren sind
Zustand bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte hinaus ausschließlich gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der auf der Polizze angeführten
anfallen, werden - sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt - bis zur Höhe der vereinbarten Besonderen Bedingung bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten
und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme, jedoch nicht mehr als jeweils 30 % der Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert.
Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung, auf erstes Risiko ersetzt.
Voraussetzung ist, dass der Verwendungszweck der betroffenen Anlagen der gleiche bleibt. 2.7. NICHT VERSICHERT sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses,
Nicht versichert sind: Schäden durch:
- Mehrkosten, die sich nicht auf vom Schaden betroffene und beschädigte Teile der versicherten - Sturmflut
Sachen beziehen. - Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen;
- Mehrkosten, die behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor dem Schadenereignis betreffen. - Wasser und dadurch verursachten Rückstau.
Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser
2.5. Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung von Dokumenten, die bei oder dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß
infolge eines versicherten Schadenereignisses abhanden gekommen sind, werden - sofern verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört
vereinbart und auf der Polizze angeführt - bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze wurden;
angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko ersetzt. - Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch Bautätigkeiten oder
bergmännische Tätigkeiten verursacht wurde;
2.6. Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung sind versichert: - Bodensenkung;
Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder Wiederbeschaffung entwendeter - dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse.
Baubestandteile oder Adaptierungen der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen
gemeinschaftlich genutzter Räume gemäß Artikel 3 Punkt 2.3.. 3. Leitungswasser
Kosten für notwendige Schlossänderungen der Versicherungsräumlichkeiten, ausgenommen
gemeinschaftlich genutzter Räume gemäß Artikel 3 Punkt 2.3. bis zur Höhe der vereinbarten 3.1. Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser
und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko. eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen
Einrichtungen austritt.
2.7. Nicht versichert sind:
2.7.1. Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei der Erfüllung der Rettungspflicht verursacht 3.2. Versichert sind auch Frostschäden an Heizungsanlagen, Bade- und Wascheinrichtungen,
werden; Klosetts, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen, sofern diese Sachen gemäß Artikel
2.7.2. Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig 1 Punkt 1.2.3. zum Wohnungsinhalt gehören.
gewordenen Feuerwehren und anderen Verpflichteten.
3.3. Undichte Silikonfugen
Versichert sind auch Sachschäden an versicherten Sachen, die infolge Wasseraustritt durch
Artikel 2 - Versicherte Gefahren und Schäden undichte Silikon- und Fliesenfugen (Wartungsfugen) entstehen.
Ergänzend zu Artikel 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung -
Versicherte Gefahren Obliegenheiten vor dem Schadensfall - wird bestimmt, dass die vorhandenen Silikon- und
Fliesenfugen ordnungsgemäß instand zuhalten sind.
1. Feuergefahren
3.4. Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt, sind auch Schäden an versicherten Sachen
1.1. BRAND; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus eigener Kraft versichert, die durch das Austreten von
ausbreitet (Schadenfeuer). - Aquarienwasser aus nicht an das Leitungswassernetz angeschlossenen Aquarien,
- Flüssigkeiten aus Wasserbetten,
1.2. BLITZSCHLAG: - Wasser aus, am versicherten Grundstück aufgestellten, weniger als zur Hälfte eingegrabenen
1.2.1. DIREKTER BLITZSCHLAG; direkter Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Schwimmbädern und Planschbecken entstehen.
Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf Sachen. Nicht versichert, auch nicht als unvermeidliche Folgeschäden, gelten Schäden an Pflanzen und
1.2.2. INDIREKTER BLITZSCHLAG; indirekter Blitzschlag ist die Überspannung oder Induktion sonstigen Lebewesen im Aquarium.
infolge Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen an elektrischen Einrichtungen.
3.5. Versicherungsschutz bei Versicherungswechsel
1.3. EXPLOSION; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Falls nach einem Versicherungswechsel des Versicherungsnehmers zur Oberösterreichische
Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Versicherung AG ein hinsichtlich seines Eintrittes zeitlich nicht exakt bestimmbares
Leitungswasser-Schadenereignis bekannt geworden ist, besteht unter folgenden
1.4. FLUGZEUGABSTURZ; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder
Voraussetzungen Versicherungsschutz:
Raumfahrzeugen sowie Satelliten, deren Teile oder Ladung.
3.5.1. Das Schadenereignis ist in einem konkret eingrenzbaren und in die Deckungszeit des
Vorversicherers fallenden oder reichenden Zeitraum, jedenfalls aber nicht mehr als drei Monate
1.5. NICHT VERSICHERT sind:
vor dem Versicherungswechsel eingetreten.
- Schäden durch ein Nutzfeuer,
3.5.2.Für die, von einem versicherten Leitungswasser-Schadenereignis betroffene Sache bestand
- Sengschäden,
im eingrenzbaren Schadeneintritts-Zeitraum sowie zwischen dem Versicherungszeitraum des
- Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes. Versichert
Vorversicherers und jenem der Oberösterreichische Versicherung AG lückenloser und
gelten diese Schäden jedoch dann, wenn sie während oder infolge eines Gewitters
durchgehender Versicherungsschutz samt aufrechter Prämiendeckung.
- durch Überspannung oder
3.5.3. Der Versicherungsnehmer hat den Schaden unverzüglich nach Kenntniserlangung sowohl
- durch Induktion infolge Netzschwankungen oder anderer atmosphärischer Entladungen
dem Vorversicherer als auch der Oberösterreichische Versicherung AG zur Kenntnis gebracht.
eingetreten sind.
3.5.4. Der Vorversicherer lehnt die Deckung für den gemeldeten Schadensfall unter Bezugnahme
auf einen unklaren Schaden-Eintrittszeitpunkt trotz möglicher Übereinstimmung mit dessen
2. Elementargefahren Vertragslaufzeit ab.
3.5.5. Der Versicherungsnehmer legt alle bezughabenden Vertrags- und Schadenunterlagen des
2.1. STURM; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am
Vorversicherers samt Bedingungen und Klauseln sowie Prämienzahlungsinformationen vor.
Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt.
Versicherungsschutz wird in dem Umfang gewährt, der bei aufrechtem Deckungsschutz zum
Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die Auskunft der GeoSphere Austria
Zeitpunkt bzw. im Zeitraum des Schadeneintrittes beim Vorversicherer bestanden hat, höchstens
(GSA) oder deren Rechtsnachfolger maßgebend.
jedoch im Umfang des Vertrages der Oberösterreichische Versicherung AG besteht.
2.2. HAGEL; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.
3.6. NICHT VERSICHERT sind:
2.3. SCHNEEDRUCK; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Wasser aus
Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 2 / 8
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Witterungsniederschlägen und dadurch verursachten Rückstau, Schäden durch Holzfäule, aus landwirtschaftlichen Betrieben mitversichert.
Vermorschungen oder Schwammbildung.
7. Versicherte Schäden
4. Einbruchdiebstahl (vollbracht oder versucht), einfacher Diebstahl und Beraubung
Versichert sind Sachschäden, die
Soweit nicht ausgeschlossen und entsprechend auf der Polizze angeführt, gilt:
7.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten;
4.1. EINBRUCHDIEBSTAHL IN DIE VERSICHERUNGSRÄUMLICHKEITEN liegt vor, wenn ein Täter in
die Versicherungsräumlichkeiten 7.2. als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten;
4.1.1. durch EINDRÜCKEN oder AUFBRECHEN von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen
7.3. durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten.
einbricht;
4.1.2. unter ÜBERWINDUNG ERSCHWERENDER HINDERNISSE durch Öffnungen, die nicht zum
7.4. durch die unmittelbare Einwirkung oder als unvermeidliche Folge eines versicherten
Eintritt bestimmt sind, einsteigt;
Glasbruchschadens an Baubestandteilen und Gebäudezubehör gemäß Artikel 1.2.3. eintreten.
4.1.3. EINSCHLEICHT und aus den versperrten Versicherungsräumlichkeiten Sachen wegbringt;
Diese gelten auch dann versichert, wenn sie sich in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befinden
4.1.4. durch Öffnen von Schlössern MITTELS WERKZEUGEN ODER FALSCHER SCHLÜSSEL eindringt.
und der Wohnungsinhaber Eigentümer dieses Gebäudes ist.
Falsche Schlüssel sind Schlüssel, die widerrechtlich angefertigt werden;
4.1.5. mit RICHTIGEN SCHLÜSSELN eindringt, die er durch Einbruchdiebstahl in andere 8. Nicht versicherte Schäden
Räumlichkeiten
als die Versicherungsräumlichkeiten oder unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt Nicht versichert sind:
gegen Personen (Schlüsselraub) an sich gebracht hat.
Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von
4.2. EINBRUCHDIEBSTAHL IN EIN VERSPERRTES BEHÄLTNIS liegt vor, wenn ein Täter
4.2.1. gemäß Punkt 4.1 einbricht und ein Behältnis AUFBRICHT ODER MITTELS WERKZEUGEN 8.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller
ODER FALSCHER SCHLÜSSEL öffnet; Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer
4.2.2. ein BEHÄLTNIS MIT RICHTIGEN SCHLÜSSELN öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl in Organisationen;
andere Räumlichkeiten als die Versicherungsräumlichkeiten oder durch Schlüsselraub an sich
gebracht hat. 8.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
4.3. EINFACHER DIEBSTAHL 8.3. allen mit den genannten Ereignissen verbundenen militärischen oder behördlichen
Einfacher Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter Sachen entwendet, ohne dass ein Einbruch- Maßnahmen und Ereignisse in Zusammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen
diebstahl gemäß den Punkten 4.1. oder 4.2. vorliegt. Waffen;
NICHT VERSICHERT ist der einfache Diebstahl von fremdem Eigentum.
8.4. Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;
4.4. BERAUBUNG
Beraubung liegt vor, wenn versicherte Sachen unter Anwendung oder Androhung tätlicher 8.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung.
Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Personen oder andere Personen, die berechtigt in den Versicherungsräumlichkeiten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten,
anwesend sind, weggenommen werden oder deren Herausgabe erzwungen wird. Aufwendungen oder mittelbare Schäden.
Sofern auf der Polizze angeführt ist darüber hinaus auch eine Beschädigung der versicherten
Sachen infolge Beraubung bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten
Artikel 3 - Örtliche Geltung der Versicherung
Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert. 1. Der Wohnungsinhalt ist in den auf der Polizze bezeichneten Versicherungsräumlichkeiten
(Versicherungsort) versichert.
4.5. VANDALISMUS INFOLGE EINBRUCHDIEBSTAHL
2. In Mehrfamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräumlichkeiten:
Vandalismus liegt vor, wenn der Täter versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder
beschädigt, nachdem er gemäß Punkt 4.1. in die Versicherungsräumlichkeiten eingedrungen ist. 2.1. die Wohnung des Versicherungsnehmers.
4.6. NICHT VERSICHERT sind: 2.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die vom Versicherungsnehmer ausschließlich
Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbeigeführt werden, die mit dem genutzten Abteile in Kellern, Schuppen, Garagen und dergleichen.
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. In diesen Räumen sind nur versichert:
Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, E-Scooter, Rollatoren (Gehilfen), Kraftfahrzeug-Zubehör,
4.7. Für die Risiken Einbruchdiebstahl und einfacher Diebstahl gelten die in Artikel 8 Punkt 3. Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte,
geregelten besonderen Entschädigungsgrenzen. Gartengriller, Wäschespinnen, Trampoline, Tischtennistische, Poolroboter, Kühl-, Waschgeräte
und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram.
5. Glasbruch
Soweit nicht ausgeschlossen und entsprechend auf der Polizze angeführt, gilt: 2.3. Weiters gelten als Versicherungsräumlichkeiten gemeinschaftlich genutzte Räume wie
Dachböden, Stiegenhäuser, Gänge, Abstellräume und dergleichen.
5.1. Versichert sind die durch Bruch entstandenen Schäden an den Gebäudeverglasungen In diesen Räumen sind nur versichert:
(Artikel 1 Punkt 1.2.4.), an Wandspiegeln, Möbel- und Bilderverglasungen. Gartenmöbel, Gartengeräte, Krankenfahrstühle, Rollatoren (Gehhilfen), Kinderwägen, Wäsche,
Gartengriller, Wäschespinnen, Trampoline, Tischtennistische, gesicherte Fahrräder und gesicherte
5.2. NICHT VERSICHERT sind: E-Scooter.
5.2.1. Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirr, Hohlgläsern, Displays,
Beleuchtungskörpern, Kunstverglasungen und sonstigen unter Punkt 5.1. nicht genannten 3. In Ein- und Zweifamilienwohnhäusern gelten als Versicherungsräumlichkeiten:
Verglasungen.
5.2.2. Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Kanten, der 3.1. Sämtliche vom Versicherungsnehmer genutzten Räume des Wohngebäudes einschließlich
Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch Anbauten.
eines Spiegelbelages, bestehen.
5.2.3. Schäden an den Fassungen und Umrahmungen. 3.2. Als Versicherungsräumlichkeiten gelten auch die Nebengebäude am Versicherungsort wie
5.2.4. Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der Gläser Gartenhäuser, Schuppen, Garagen und dergleichen.
entstehen. In diesen Räumen sind nur versichert:
5.2.5. Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, E-Scooter, Rollatoren (Gehilfen), Kraftfahrzeug-Zubehör,
Umrahmungen entstehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind jedoch versichert. Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte,
Gartengriller, Wäschespinnen, Trampoline, Tischtennistische, Poolroboter, Kühl-, Waschgeräte
6. Kühlgut und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram.
Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt sind die durch einen Ausfall von Tiefkühlgeräten 4. Im Freien am Grundstück des Versicherungsortes sind nur folgende Sachen versichert:
ohne Vorliegen einer Gefahr gemäß Artikel 2 Punkt 1. bis 5. entstandenen Schäden an Tief-
kühlwaren bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme 4.1. Gartenmöbel, Outdoorküchen (ausgenommen E-Geräte), Gartengeräte, Krankenfahrstühle,
auf erstes Risiko versichert. Rollatoren (Gehilfen), Kinderwägen, Wäsche, gesicherte Fahrräder, gesicherte E-Scooter.
Ergänzend zu Artikel 1 Punkt 1.2.1. gelten zur Selbstvermarktung bestimmte Tiefkühlwaren
Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 3 / 8
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4.2. Sofern auf der Polizze angeführt Gartengriller, Wäschespinnen, Trampoline, Poolroboter und
Tischtennistische bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten 2. Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemauert sein (100mm Betonschicht mit
Versicherungssumme auf erstes Risiko. der Betonfestigkeitsklasse B 400);
Nicht versichert sind:
- Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse 3. Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle
Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.
5. Außenversicherung
Außerhalb der Versicherungsräumlichkeiten gilt ein eingeschränkter Versicherungsschutz nach 4. Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, Schmuck, Pelze, Teppiche,
Maßgabe der nachfolgenden Regelungen: Sparbücher, Wertpapiere, Sammlungen und dergleichen sind zum Zweck des Nachweises im
Schadenfall geeignete Verzeichnisse mit Wertangaben zu führen und gesondert aufzubewahren.
5.1. Innerhalb Europas oder in einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat sind versichert:
Sachen des Wohnungsinhaltes, die vorübergehend, aber nicht länger als 6 Monate in Gebäude 5. Die vorstehenden Obliegenheiten gelten als vereinbarte Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel
verbracht werden. Diese Außenversicherung ist mit 10% der Versicherungssumme bzw. mit 10% 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden ABS. Ihre Verletzung führt gemäß den Voraussetzungen
aller Entschädigungsgrenzen (insbesondere Artikel 1 Punkt 2.2. und Artikel 8 Punkt 3.) und Begrenzungen des § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
beschränkt, und gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung
erlangt werden kann.
Schäden durch Beraubung sind in dieser Außenversicherung auch außerhalb von Gebäuden Artikel 5 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
und Schäden durch Einbruchdiebstahl nur in ständig bewohnten Gebäuden versichert.
1. Schadenminderungspflicht
Nicht versichert sind:
- Weitere Wohnsitze des Versicherungsnehmers 1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden
- Schäden durch einfachen Diebstahl a) für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen;
- Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse. b) dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.
5.2. Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt sind weltweit versichert: 1.2. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen
Sachen des Wohnungsinhaltes mitversicherter Kinder im Internat, Studentenheim bzw. bei unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtlich Kraftloserklärungsverfahren
Auslandssemestern am jeweiligen Studienort bis zur vereinbarten und auf der Polizze eingeleitet werden.
angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko.
Für Geld- und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Anlagemünzen 2. Schadenmeldungspflicht
(Bullionmünzen), Briefmarken- und Münzensammlungen ist die Versicherungsleistung innerhalb
der Erstrisikosumme für die Gefahr des Einbruchdiebstahls mit 10 % der Entschädigungsgrenzen Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. Schäden durch Brand, Explosion,
gemäß Art. 8 Pkt. 3.1. beschränkt. Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung sind der Sicherheitsbehörde
Nicht versichert sind: unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle
- Schäden durch einfachen Diebstahl abhanden gekommenen Sachen anzugeben.
- Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse.
3. Schadenaufklärungspflicht
5.3. Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt sind innerhalb Österreichs im versperrten
Kraftfahrzeug und/oder im versperrten Mietlagerraum/Selfstorage versichert: 3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des
Ausschließlich privat genutzte Gegenstände des persönlichen Bedarfs bis zur Höhe der Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
vereinbarten und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko.
Nicht versichert sind: 3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem
- Geld- und Geldeswerte, Dokumente, Bankomat-, Kreditkarten, Schmuck, Edelmetalle, Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der
Edelsteine, Anlagemünzen (Bullionmünzen), Briefmarken- und Münzensammlungen Versicherungsnehmer.
- Schäden durch einfachen Diebstahl
- Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse. 3.3. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist,
ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche
5.4. Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt gilt innerhalb Österreichs der einfache Veränderung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.
Diebstahl von Kinderwägen und Krankenfahrstühlen bis zur Höhe der vereinbarten und auf der
Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. 4. Leistungsfreiheit
6. Bei Wohnungswechsel innerhalb Österreichs gilt die Versicherung während der Dauer des Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer
Umzuges gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz
- in der bisherigen Wohnung, (VersVG) - im Fall einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäß den Voraussetzungen
- in der neuen Wohnung sowie und Begrenzungen des § 62 VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- auf dem Transportweg zwischen den beiden Wohnungen, sofern der Vertrag nicht innerhalb
eines Monates ab der behördlichen Ummeldung gekündigt wird. Der Versicherungsnehmer kann
Artikel 6 - Versicherungswert
nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Am Transportweg sind nicht versichert: 1. Als Versicherungswert des Wohnungsinhaltes gilt grundsätzlich der Neuwert.
- Schäden durch einfachen Diebstahl, Als Neuwert gelten die Kosten für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung von neuen
- Schäden an Verglasungen, Glasteilen, Gläsern und Gegenständen aus Glas. Sachen gleicher Art und Güte.
Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer in geschriebener Form zu melden.
2. Als Versicherungswert gelten bei
Sofern Unterversicherungsschutz vereinbart und die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 - Geld und Geldeswerten der Nennwert,
Punkt 4.2. für die bisherige versicherte Wohnung gegeben sind, verzichtet der Versicherer für - Anlagemünzen (Bullionmünzen) die Kosten für die Wiederbeschaffung
einen Zeitraum von drei Monaten ab behördlicher Ummeldung auch hinsichtlich der neuen - - Sparbüchern ohne Losungswort der Betrag des Guthabens,
gegebenen- falls größeren - Wohnung auf den Einwand der Unterversicherung. - Sparbüchern mit Losungswort die Kosten des Kraftloserklärungsverfahrens,
- Wertpapieren mit amtlichem Kurs die jeweils letzte amtliche Notierung,
- sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
Artikel 4 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
1. Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen Personen 3. Als Versicherungswert von Datenträgern mit den darauf befindlichen Programmen und Daten
verlassen werden, sind gelten die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
1.1. Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der 4. Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im allgemeinen
Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Dazu sind zu keiner Entwertung führt, gilt als Versicherungswert der Verkehrswert.
vorhandene Schlösser zu versperren. Dies gilt nicht für Fenster, Balkontüren und sonstige Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis einer Sache.
Öffnungen, durch die ein Täter nur unter Überwindung erschwerender Hindernisse einsteigen
kann; 5. Bei der Ermittlung des Versicherungswertes wird ein persönlicher Liebhaberwert nicht
berücksichtigt.
1.2. Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsgemäß zu versperren;
1.3. sämtliche vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur Anwendung zu bringen. Artikel 7 - Wertanpassung der Versicherungssumme
Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 4 / 8
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ersetzt.
1. Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage ist auf Basis des
vereinbarten und auf der Polizze angeführten Verbraucherpreisindex, der von der Bundesanstalt
1.6. Bei Glasbruchschäden werden neben den ortsüblichen Wiederherstellungskosten auch
Statistik Österreich verlautbart wird, wertgesichert.
erforderliche Notverglasungs- und Notverschalungskosten ersetzt. Mehrkosten, die aus der
Wird die Versicherungssumme für den Wohnungsinhalt von der ZuHaus-Gebäudesumme
Inanspruchnahme eines Sofortdienstes entstehen, werden nicht ersetzt.
abgeleitet, tritt anstelle des Verbraucherpreisindex der vereinbarte und auf der Polizze angeführte
Baukostenindex, der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbart wird. Wird einer der
2. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung
oben genannten Indices nicht mehr veröffentlicht, so ist der an seine Stelle getretene Index
heranzuziehen. 2.1. Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet.
2. Die Versicherungssumme und die Prämie erhöhen bzw. vermindern sich jährlich bei 2.2. Für abhandengekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen gilt vereinbart:
Hauptfälligkeit der Prämie in dem Ausmaß, in dem sich die endgültige Indexziffer, die jeweils 2.2.1. Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme dieser Sachen verpflichtet, soweit dies
für den drei Monate vor dem Monat der Hauptfälligkeit der Prämie gelegenen Monat verlautbart zumutbar ist.
wird, gegenüber der für die Prämienanpassung nach Maßgabe dieser Regelung heranzuziehenden 2.2.2. Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederherbeigeschafft, hat der
Ausgangsbasis verändert hat. Die Hauptfälligkeit der Prämie ist der jeweils Erste eines Monats, in Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen
dem die auf der Polizze angeführte Versicherungsdauer endet. allfälligen Minderwert, zurückzugeben. Sachen, deren Zurücknahme nicht zumutbar ist, sind
dem Versicherer zu übereignen.
3. Basis für die erstmalige Prämienanpassung bildet jene endgültige Indexziffer, die für den
drei Monate vor dem Monat des Vertragsbeginnes gelegenen Monat verlautbart wird und die dem 2.3. Bei zusammengehörigen Einzelsachen, wird die allfällige Entwertung, welche die
Versicherungsnehmer auf der Polizze bekannt gegeben wird. Für alle weiteren unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das
Prämienanpassungen bildet die Indexziffer, die für die jeweils letzte Prämienanpassung Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
herangezogen wurde, die Ausgangsbasis.
Die Prozentsätze der Veränderungen werden nach folgender Formel ermittelt: 2.4. Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer anderen Versicherung Entschädigung
P = 100 x (IA : Io - 1) erlangt werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass aus einem solchen Vertrag aus einem
P = Prozentsatz der Veränderung vom Versicherungsnehmer zu vertretenden Umstand kein Versicherungsschutz gegeben ist.
Io = Indexziffer, Stand der letzten Wertanpassung (Ausgangsindexziffer)
IA = Indexziffer zum Zeitpunkt der neuen Wertanpassung (aktuelle Indexziffer) 3. Entschädigungsgrenzen für Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine
und Edelmetalle, Anlagemünzen (Bullionmünzen), Briefmarken- und Münzensammlungen
4. Eine Anpassung der Versicherungssumme und der Prämie unterbleibt, wenn die
Indexveränderung seit der letzten Anpassung oder seit Vertragsbeginn weniger als 1% 3.1. Einbruchdiebstahl:
(Schwankungsgrenze) beträgt. 3.1.1. Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Anlagemünzen
Unterbleibt aus diesem Grund eine Wertanpassung, bleibt die zuletzt für eine Prämienanpassung (Bullionmünzen), Briefmarken- und Münzensammlungen sind mit den vereinbarten und auf der
herangezogene Ausgangsbasis bis zum Überschreiten dieser Schwankungsgrenze unverändert. Polizze bzw. den weiter unten angeführten Entschädigungsgrenzen
Eine Wertanpassung kann frühestens nach sechs Monaten nach Versicherungsbeginn 3.1.1.1. in - auch unversperrten - Möbeln oder freiliegend oder
vorgenommen werden. 3.1.1.2. in - den europäischen Zulassungsnormen entsprechenden - Geldschränken oder
Sicherheitsbehältnissen gemäß VVO-Sicherheitsklasse mit Konformitätserklärung*
5. Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann für sich allein vom Versicherungs- auf erstes Risiko versichert.
nehmer jährlich mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Sofern auf der Polizze nicht gesondert vereinbart, gelten für die nachfolgend angeführten und
Prämie, sofern die Schriftform vereinbart wurde schriftlich, ansonsten in geschriebener Form zertifizierten Sicherheitsbehältnisse folgende Entschädigungsgrenzen:
gekündigt werden. Durch eine solche Kündigung bleiben alle sonstigen Vertragsbestimmungen - - für ab 01.01.2004 zugelassene Sicherheitsbehältnisse:
ausgenommen die Zusage des Verzichtes auf den Einwand einer allfälligen Unterversicherung, a) Widerstandsklasse EN 0 bis EUR 20.000,-
welche gemäß Artikel 9 Punkt 4.2.2. erlischt, unberührt. b) Widerstandsklasse EN 1 bis EUR 65.000,-
c) Widerstandsklasse EN 2 bis EUR 100.000,-
d) Widerstandsklasse EN 3 bis EUR 200.000,-
Artikel 8 - Entschädigung e) Widerstandsklasse EN 4 bis EUR 400.000,-
1. Besondere Bestimmungen zur Entschädigung - für bis 31.12.2003 zugelassene Sicherheitsbehältnisse:
a) im versperrten, eisernen feuerfesten Geldschrank (mind. 100 kg Gewicht) bis EUR 20.000,-
1.1. Sofern der erweiterte Neuwertersatz für den Wohnungsinhalt in Wohnzwecken dienenden b) im versperrten Geldschrank mit besserem Sicherheitsgrad (Gewicht über 250 kg) als unter
Gebäuden vereinbart und auf der Polizze angeführt ist, gilt: Punkt a) beschrieben oder im versperrten Mauersafe (Wandsafe) mit mindestens
Schlossschutzpanzer bis EUR 65.000,-
Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird der Versicherungswert (siehe Artikel 6) Oben angeführte Sachen sind in Geldschränken oder Sicherheitsbehältnissen mit den angeführten
unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt. Entschädigungsgrenzen zusätzlich zur vereinbarten Versicherungssumme für den
Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Wohnungsinhalt auf erstes Risiko versichert. Diese Vereinbarung gilt ergänzend auch für die
Schadenereignisses (Neuwertschaden), höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Feuergefahren.
Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt. Besitzt der Versicherungsnehmer mehrere Geldschränke oder Sicherheitsbehältnisse innerhalb
Nur zum Zeitwert entschädigt werden: einer der angeführten Widerstandsklassen, so verdoppelt sich die jeweilige Entschädigungsgrenze
- Boden- und Kellerkram sowie für diese Widerstandsklasse unabhängig von der tatsächlichen Anzahl dieser Behältnisse.
- nicht in Verwendung stehende Sachen, es sei denn, sie wurden entsprechend gewartet, 3.1.2. Die jeweiligen Entschädigungsgrenzen stellen die Höchstentschädigung dar und gelten
sodass sie jederzeit einsatzbereit sind. auch dann, wenn mehrere Haushaltsversicherungen für denselben Haushalt bestehen.
Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug eines dem Zustand der Sache, insbesondere * Konformitätserklärung für Wertschränke unter 1.000 kg:
ihres Alters und ihrer Abnützung entsprechenden Betrages ermittelt. Der/die unter Beachtung der Einbau-/Verankerungsvorschriften des Herstellers
bestimmungskonforme oder gleichwertige Einbau/Verankerung des Wertschutzbehältnisses wurde
1.2. Für den Wohnungsinhalt vom Fachpersonal der einbauenden/verankernden Firma festgestellt und bestätigt.
- in Wohnzwecken dienenden Gebäuden ohne Vereinbarung des erweiterten Neuwertersatzes auf Zu beachten ist, dass bei nicht herstellerkonformem(r) Einbau/Verankerung des
der Polizze, Wertschutzbehältnisses eine Rückstufung der versicherten Wertgrenzen um eine Sicherheitsklasse
- in nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, sowie für im Freien befindliche versicherte Sachen erfolgt. Die Wertgrenze bei einem Behältnis der Sicherheitsklasse EN0 beträgt dann in solchen
gilt: Fällen EUR 10.000,-.
War der Zeitwert der vom Schaden betroffenen Sache unmittelbar vor Eintritt des Anschluss an Einbruchmeldeanlage:
Schadenereignisses kleiner als 40 % des Neuwertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. Bei Anschluss des Wertschutzschrankes an eine Einbruchmeldeanlage verdoppeln sich die
angeführten Wertgrenzen, sofern der Alarmanlagenerrichter bestätigt und gewährleistet, dass
1.3. Für Geld und Geldeswerte, Anlagemünzen (Bullionmünzen), Sparbücher und Wertpapiere der genannte Wertschutzschrank unter Beachtung der Installationsvorschriften des Herstellers
werden die Kosten der Wiederbeschaffung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar mit den vorgesehenen oder gleichwertigen Meldern angeschlossen wurde.
vor Eintritt des Schadenereignisses, ersetzt.
3.2. Einfacher Diebstahl
1.4. Für Datenträger werden die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ersetzt, Für Geld- und Geldeswerte und für den sonstigen Wohnungsinhalt gelten die vereinbarten und
soweit die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb eines Jahres auf der Polizze angeführten Entschädigungsgrenzen.
ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der
Materialwert ersetzt. 4. Entschädigungsgrenzen bei der Außenversicherung
1.5. Für versicherte Kosten (Artikel 1 Punkt 2.) werden die tatsächlich anfallenden Kosten Für die im Rahmen der Außenversicherung versicherten Sachen des Wohnungsinhaltes gelten
Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 5 / 8
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besondere Entschädigungsgrenzen (Artikel 3 Punkt 5). 2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen
5. Selbstbehalt
eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen
Der Versicherungsnehmer trägt in jedem Schadenfall einen allenfalls vereinbarten und auf versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher
der Polizze angeführten Selbstbehalt. Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (in der Folge kurz
"Schadenersatzverpflichtungen" genannt) erwachsen;
2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten
Artikel 9 - Unterversicherung Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 17 Punkt 3..
1. Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger ist als der 2.2. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von
Versicherungswert des gesamten Wohnungsinhaltes. In diesem Fall wird die gemäß Artikel 8 Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung, nicht jedoch der Verlust
ermittelte Entschädigung im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. oder das Abhandenkommen von körperlichen Sachen.
Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien
2. Liegt Unterversicherung vor, wird sie auch für die Außenversicherung, die gelten nicht als Sachschaden.
Entschädigungsgrenzen bei Einbruchdiebstahl und einfachem Diebstahl sowie die versicherten
Kosten wirksam.
Artikel 13 - Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
3. Bei Einbruchdiebstählen werden für die Ermittlung des Versicherungswertes von Wertsachen
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers
gemäß Artikel 8 Punkt 3.1. höchstens die vereinbarten Entschädigungsgrenzen angewendet.
als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer
4.1. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn sie 10% des Versicherungswertes betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
nicht übersteigt oder wenn Versicherung auf erstes Risiko vereinbart ist.
1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von
4.2. Sofern besonders vereinbart und auf der Polizze angeführt, verzichtet der Versicherer in Hauspersonal;
einem Schadenfall BEI VORLIEGEN ALLER NACHSTEHENDEN VORAUSSETZUNGEN auf den Einwand
1.2. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich
der Unterversicherung:
ist.
4.2.1. Die Versicherungssumme des versicherten Wohnungsinhaltes entspricht den zum Zeitpunkt
Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Haftung des Versicherungsnehmers als Verwahrer
des Vertragsabschlusses gültigen Bewertungsrichtlinien des Versicherers.
aus der Beschädigung von eingebrachten Sachen der zur Beherbergung aufgenommenen Gäste
4.2.2. Ist die Wohnnutzfläche der Wohnung im Schadenfall größer als die bei Berechnung der
(ausgenommen Kraft- und Wasserfahrzeuge) sowie auf Schadenersatzverpflichtungen aus reinen
Versicherungssumme zugrunde gelegte Fläche, dann erlischt der Unterversicherungsschutz und
Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 4.000,-.
wird die Ersatzleistung entsprechend Artikel 8 der dem Vertrag zugrunde liegenden ABS gekürzt.
Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen- noch Sachschaden
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Abweichung nicht mehr als 5% der Fläche
zurückzuführen sind.
beträgt, wobei die falsche Fläche die Ausgangsbasis ist.
4.2.3. Annahme sämtlicher, seit Vertragsbeginn vorgeschriebener Wertanpassungen nach dem
1.3. aus Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
Verbraucherpreis- bzw. Baukostenindex gemäß Artikel 7 durch den Versicherungsnehmer.
1.4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
Artikel 10 - Zahlung der Entschädigung, Wiederbeschaffung
1.5. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd;
1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:
1.6. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schußwaffen und aus deren Verwendung als
1.1. Bei Zerstörung oder Abhandenkommen auf Ersatz des Zeitwertes; Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens. 1.7. aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde;
Der Zeitwertschaden verhält sich zum Neuwertschaden wie der Zeitwert zum Neuwert. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen
Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten.
2. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil der Entschädigung
erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen 1.8. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten;
erfüllt sind:
1.9. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen
2.1. Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen;
Wiederbeschaffung von Sachen des Wohnungsinhaltes verwendet wird;
1.10. aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu
2.2. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb eines Jahres ab dem Eintritt einem Fluggewicht von 5 kg.
des Schadenereignisses.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Punkt 1 auch Sachschäden durch Umweltstörung nach
Maßgabe des Artikel 20 bis zu einer Versicherungssumme von EUR 100.000,- im Rahmen der
Artikel 11 - Sachverständigenverfahren Pauschalversicherungssumme gemäß Artikel 17, Punkt 1. Ausgenommen bleibt jedoch die
Lagerung und Verwendung von Mineralölprodukten, insbesondere Heizöl.
Für das Sachverständigenverfahren wird ergänzend zu den Bestimmungen der dem Vertrag
zugrunde liegenden ABS vereinbart:
3. Sofern vereinbart und auf der Polizze angeführt erstreckt sich die Versicherung auf
Schadenersatzverpflichtungen der versicherten Person(en) infolge Übernahme der Reinigung von
1. Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss auch den Versicherungswert der vom
Stiegen und Betreuung von Gehsteigen, Zugangswegen und Aufzügen, sofern die Übernahme
Schaden betroffenen Sachen unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses sowie den Wert der
dieser Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt ist.
Reste enthalten.
2. Auf Verlangen eines Vertragspartners muss auch eine Feststellung des Versicherungswertes Artikel 14 - Versicherte Personen
der versicherten, vom Schaden nicht betroffenen Sachen erfolgen.
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
II. Privathaftpflichtversicherung
1.1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten,
Soweit nicht ausgeschlossen und entsprechend auf der Polizze angeführt, gilt:
eingetragenen Partners oder Lebensgefährten. Der Versicherungsschutz für Ehegatten oder
Artikel 12- Versicherungsfall und Versicherungsschutz eingetragene Partner bleibt auch dann erhalten, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr
aufrecht ist, weil sich der Gatte/Partner bereits im Altenheim, Seniorenheim oder Pflegeheim
1. Versicherungsfall befindet.
Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich (siehe Artikel 13 1.2. der unter Punkt 1.2.1. bis 1.2.3. genannten Kinder (auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder
Punkt 1.) entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Enkelkinder) des Versicherungsnehmers, seines
(Punkt 2.) erwachsen oder erwachsen könnten. mitversicherten Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten. Das sind:
1.2.1. minderjährige Kinder;
2. Versicherungsschutz 1.2.2. volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
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sofern sie in Österreich Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
- eine Schulausbildung absolvieren(sämtliche Pflichtschulformen sowie Oberstufen- und
Postsekundarformen und anschließende Kollegs), oder; Kosten gemäß den Punkten 3.1. bis 3.3. werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
- eine Lehre absolvieren (Berufsschulen inkl. Landwirtschaftliche Berufsschulen) oder;
- ein ordentliches Studium absolvieren (Universität, Fachhochschule), oder; 4. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches durch
- den Grundwehr- bzw. Zivildienst im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen oder ein Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert
freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten. und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen
Der Versicherungsschutz für diesen Personenkreis erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur
innerhalb von 6 Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen gemäß Punkt 1.2.2, sofern diese Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden
während der tatsächlichen Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Aufenthalte im Ausland im Rahmen einer der angeführten Tätigkeiten sind innerhalb des
örtlichen Geltungsbereichs gemäß Art. 15 bis zu einer gesamten Dauer von einem Jahr vom
Versicherungsschutz umfasst. Artikel 18 - Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Eine Schulausbildung, Lehrausbildung oder ein Studium im Bundesland Bayern in Deutschland,
Nicht versichert sind:
wird einer Ausbildung in Österreich gleichgehalten.
1.2.3. nicht geschäftsfähige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem
1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den
Versicherungsnehmer leben.
Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen.
1.3. von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder
2. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen
sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der 3. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten
Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers handelt. verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz
wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit
Artikel 15 - Örtliche Geltung der Versicherung Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde.
Sofern die erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist, erstreckt sich 4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
der Versicherungsschutz auf die ganze Erde. Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit
Ansonsten erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf Schadenereignisse, die in Europa im
geografischen Sinn oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat eingetreten sind. 4.1. Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe;
Für Versicherungsfälle, die nicht in den USA, Kanada oder Australien eingetreten sind
erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schadenersatzansprüche, die nach 4.2. die Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch
US-Amerikanischem, Kanadischem oder Australischem Recht - bei welchem Gerichtsstand auch Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden;
immer - klagsweise geltend gemacht werden.
4.3. der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
Artikel 16 - Zeitliche Geltung der Versicherung 5. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die
versicherten Personen gemäß Artikel 14 verursachen durch Haltung oder Verwendung von
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39 und 5.1. Luftfahrzeugen,
39a VersVG) eingetreten sind.
Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten 5.2. Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Artikel 13, Punkt 1.10.),
sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind
nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des 5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer
Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt hat, nichts Verwendung ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser
bekannt war. Ausschluß bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene
Kraftquelle.
2. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten Feststellung Die Begriffe Luftfahrzeuge und Luftfahrgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes
der Gesundheitsschädigung durch einen Arzt als eingetreten. (BGBI.Nr.253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im
Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.Nr.267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung,
auszulegen.
Artikel 17- Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall 6. Schäden, die zugefügt werden
im Sinne des Artikel 12 Punkt 1. dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. 6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;
Die in der Polizze angeführte Versicherungssumme gilt für Personenschäden, Sachschäden und
Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, 6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte
zusammen. in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im
Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung
Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. der ehelichen gleichgestellt).
An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes Sofern die Erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist, sind nur
oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, Schäden nicht versichert, die den gemäß Artikel 14 Punkt. 1.1. und 1.2. versicherten Personen
beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. zugefügt werden.
2. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der 7. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an
Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird 7.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 14
die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben;
Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der Sofern die Erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist findet dieser
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles aktuellen Rententafel und gleichzeitig gültigen Zinsfußes Ausschluss keine Anwendung auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von
ermittelt. gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars, wenn das Miet-
verhältnis höchstens ein Monat beträgt.
3. Rettungskosten; Kosten:
7.2. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Artikel 14 in
3.1. Die Versicherung umfaßt den Ersatz von Rettungskosten. Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung
(ausgenommen Sachen der Logiergäste gemäß Artikel 13 Punkt 1.2.);
3.2. Die Versicherung umfaßt ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten 7.3. Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen gemäß
Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. Artikel 14 im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde;
3.3. Die Versicherung umfaßt weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers geführten 7.4. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder
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einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; 2. Bestimmungen
Sofern die Erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist findet dieser Die Bestimmungen gemäß Punkt 1. finden sinngemäß auf versicherte Personen gemäß Artikel 14
Ausschluss nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder Anwendung.
den mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. dem Versicherungs-
nehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen 3. Vollmacht des Versicherers
überlassen wurden; Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm
dies gilt auch für Sachen, die in Verwahrung, sei es auch im Zuge der Verwahrung als zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Nebenverpflichtung, genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung)
unterzogen wurden.
Artikel 20 - Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung
7.5. jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung,
Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung gemäß Artikel 13,
Sofern die Erweiterte Privathaftpflicht vereinbart und auf der Polizze angeführt ist findet dieser Punkt 2. - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht
Ausschluss nur insoweit Anwendung, als die Sachen vom Versicherungsnehmer oder Versicherungsschutz nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:
den mitversicherten Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet bzw. dem Versicherungs-
nehmer oder den mitversicherten Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen 1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern
überlassen wurden; durch Immissionen.
Dies gilt auch für Sachen, die in Verwahrung, sei es auch im Zuge der Verwahrung als
Nebenverpflichtung, genommen oder einer Bearbeitung (insbesondere Reparatur oder Wartung) 2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an
unterzogen wurden. Erdreich oder Gewässern - besteht, wenn die Umweltstörung durch einen einzelnen, plötzlich
eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen,
8. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht.
allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung
nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) eine Umweltstörung, die bei einzelnen
Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Artikel 18 Punkt 8. findet keine
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die Anwendung.
durch Veränderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen,
gleichgültig ob die Veränderung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen 3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz gemäß Punkt 2.
Erbguts oder auf direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist.
3.1. Versicherungsfall
10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in Versicherungsfall ist abweichend von Artikel 12 Punkt 1. die erste nachprüfbare Feststellung
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder einer Umweltstörung, aus welcher dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen
steht. erwachsen oder erwachsen könnten.
11. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt 3.2. Örtlicher Geltungsbereich
auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammen- Versicherungsschutz besteht abweichend von Artikel 15, wenn die schädigenden Folgen der
hang stehen. Umweltstörung in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaat eingetreten
sind.
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus
Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 3.3. Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Artikel 16 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die
13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach
Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. festgestellt wird (Artikel 20 Punkt 3.1.). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes ereignen.
Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt
wird,die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist,
Artikel 19 - Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des
Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person
1. Obliegenheiten gemäß Artikel 14 bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die
Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Artikel 16 Punkt 2. findet
des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 3 VersVG sinngemäß Anwendung.
bewirkt, werden bestimmt:
4. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10% des
1.1. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen Schadenbetrages, mindestens EUR 400,-.
des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten.
1.2. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab
Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebener Form.
Insbesondere sind anzuzeigen:
1.2.1. der Versicherungsfall;
1.2.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
1.2.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf-
oder Disziplinarverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person;
1.2.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzanforderungen.
1.3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder
Abwehr des Schadens zu unterstützen.
1.3.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger,
Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und
ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.3.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers
nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist
alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.3.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der
Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern -
oder zu vergleichen.
1.4. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Oberösterreichische Versicherung AG - 02.12.2024 - Seite 8 / 8
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HAUSHALT - Außergewöhnliche Naturereignisse Wohnungsinhalt - DH1201.24 3.5. Lawinen- und Lawinenluftdruck - Lawinen im Sinne dieser Versicherungsbedingungen sind
Eis- und oder Schneemassen, die von Berghängen in einer von der Geländeform vorgegebenen
In Ergänzung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Sturzbahn selbständig abgleiten und der dabei entstehende Luftdruck.
Haushaltversicherung (ABH bzw. ABHD), besteht für nachstehend genau umschriebene
Naturereignisse (Artikel 1) nach Maßgabe der nachfolgenden Versicherungsbedingungen 3.6. Erdbeben
Versicherungsschutz für Schäden am Wohnungsinhalt und zwar bis zur Höhe der jeweils
vereinbarten und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko. Als Erdbeben im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gelten Erdstöße und Bodenschwingun-
gen, die durch Verschiebungen bzw. Erschütterungen der Erdkruste oder durch Einsturz
Artikel 1 - Versicherungsfall, zeitlicher Geltungsbereich und versicherte natürlicher, unterirdischer Hohlräume hervorgerufen werden.
Gefahren Der Risikoort muss dabei innerhalb jenes Bereiches liegen, der auf Grundlage der "European
Macroseismic Scale (EMS) von 1998" die Intensität 6 erreicht. Für die Feststellung der
1. Versicherungsfall Bebenintensität sind die Aufzeichnungen der GeoSphere Austria (GSA) oder deren
Rechtsnachfolger maßgebend.
Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das einer der nachstehend in Punkt 3 genannten
versicherten Gefahren entspringt, wobei auf einer oder mehrere dieser versicherten Gefahren
3.7. Einschlag von Meteoriten und Asteroiden
beruhende Schadenereignisse als ein Versicherungsfall gelten, sofern diese innerhalb eines
Zeitraumes von 168 Stunden eintreten. Ereignen sich innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden Ein Meteoriten- oder Asteroideneinschlag ist eine, mit sehr hoher Geschwindigkeit erfolgte
mehrere Erdbeben, so gilt dies als ein Versicherungsfall und somit versicherungstechnisch als ein Kollision von Himmelskörpern (Asteroiden, Meteoriten) mit der Erde, welche als Impakt (Einschlag
Ereignis. oder Aufprall) bezeichnet wird.
2. Zeitlicher Geltungsbereich
Artikel 2 - Nicht versicherte Schäden
Der Versicherungsschutz für die in Punkt 3 genannten versicherten Gefahren beginnt - sofern Ergänzend zu den Ausschlüssen des Artikel 2 der ABH bzw. ABHD sind nicht versichert und zwar
nicht im Einzelfall eine vorläufige Deckung gesondert vereinbart worden ist - nach einer auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses:
Karenzfrist von 4 Wochen ab Einlangen des Versicherungsantrages/der elektronisch erfassten 1. Schäden, die durch Eindringen von Niederschlagswasser infolge bestehender baulicher Mängel
Daten beim Versicherer, frühestens jedoch nach Ablauf von 4 Wochen ab dem allenfalls später oder mangelhafter Instandhaltung der versicherten Gebäude verursacht oder mitverursacht
beantragten/elektronisch erfassten Beginnzeitpunkt. werden;
2. Mietkosten, Mietverlust oder andere mittelbare Schäden;
Diese Karenzfrist entfällt, wenn zum Zeitpunkt des Einlangens des Versicherungsantrages/der 3. Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung;
elektronisch erfassten Daten für das versicherte Risiko bereits ein Vertrag mit aufrechtem 4. Schäden durch Grundwasser bei denen der Anstieg des Grundwasserspiegels auf geologische
Versicherungsschutz für die im Punkt 3 genannten versicherten Gefahren (außergewöhnliche Ursachen oder künstliche Eingriffe des Menschen (insbesondere Flussregulierungen,
Naturereignisse) bei der Oberösterreichischen Versicherung AG oder einem anderen Kraftwerksbauten udgl.) zurückzuführen ist, insbesondere Schäden infolge allmählichem, nicht
Versicherungsunternehmen bestanden hat. witterungsbedingtem Ansteigen des Grundwasserniveaus;
5. Schäden an den versicherten Sachen durch Grundwasser, sofern Baubestandteile
Entfällt die Karenzfrist aufgrund der vorgenannten Bestimmung, ist die Leistung mit den
(Fundamente, Keller und dergleichen) des betroffenen Gebäudes innerhalb des lokalen
Versicherungssummen des Vorvertrages, höchstens jedoch mit der neu beantragten
Grundwasserspiegels liegen;
Versicherungssumme begrenzt.
6. Schäden an den versicherten Sachen, solange Fenster und Türen der Gebäude aufgrund
Neubau oder wegen Umbauarbeiten nicht vorhanden bzw. Fenster, Türen und sonstige Öffnungen
3. Versicherte Gefahren
nicht geschlossen bzw. verschließbar sind.
Versichert sind nachfolgende, von außen auf die versicherten Sachen einwirkende, Artikel 3 - Versicherte Sachen und Kosten
außergewöhnliche Naturereignisse, welche nicht regelmäßig vorkommen, deren
Wiederkehrwahrscheinlichkeit nicht zu bestimmen ist und die durch äußerst zumutbare Sorgfalt 1. Versicherte Sachen
weder abgewendet, noch in ihren Folgen unschädlich gemacht werden können.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für den in Artikel 1, Punkt 1 der dem Vertrag
Soweit die jeweilige versicherte Gefahr durch außergewöhnliche und/oder langanhaltende zugrunde liegenden ABH bzw. ABHD genannten Wohnungsinhalt.
Niederschläge (Regen-, Schnee- und Schmelzwasser oder Schmelzwasserzuflüsse) verursacht
wird, liegen solche jedenfalls dann vor, wenn im betroffenen Gebiet innerhalb eines Zeitraumes 2. Versicherte Kosten
von 168 Stunden das 3-fache der langjährigen monatlichen Niederschlagsmenge gefallen ist.
2.1. Abweichend von Artikel 1 Pkt. 2 der ABH bzw. ABHD und den jeweils in der Polizze enthaltenen
3.1. Überschwemmung - Überschwemmung ist eine Überflutung der versicherten Gebäude, besonderen Vereinbarungen für Neben- und Entsorgungskosten gelten im Rahmen der jeweils
verursacht durch außergewöhnliche und/oder langanhaltende Niederschläge und zwar vereinbarten Erstrisikosumme (siehe Punkt 3 dieses Artikels) nach Maßgabe und im Umfang von
3.1.1. durch das Ansteigen und/oder über die Ufer treten fließender oder stehender, natürlicher Punkt 2.2.und 2.3. dieses Artikels ausschließlich die nachfolgend angeführten Kosten
oder künstlich geschaffener Gewässer, auch durch Auf - und Rückstau infolge von mitversichert.
Querschnittsverengung, Eisversatz, Erdrutsch, Hangrutsch, Verklausungen, Bruch von Talsperren 2.1.1. ABBRUCH-, AUFRÄUM- UND REINIGUNGSKOSTEN, das sind Kosten für Tätigkeiten am
oder Ausuferungen infolge der Beseitigung von Strömungshindernissen; Versicherungsort und soweit sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch
3.1.2. durch Damm- oder Deichbruch, durch Versagen von natürlichen oder künstlichen stehengebliebener, vom Schaden betroffener Teile, sowie für das Aufräumen und Reinigen
Wasserstauanlagen oder Schutzwällen entlang fließender oder stehender Gewässer infolge Über-, einschließlich Sortieren der Reste und Abfälle.
Unterspülung oder Durchnässung; 2.1.2. ENTSORGUNGSKOSTEN, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und
3.1.3. Als Überschwemmung im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gelten auch lokale Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen. Die dafür zu entrichtenden
Überschwemmungen infolge außergewöhnlicher und/oder langanhaltender Niederschläge ohne Entsorgungskosten sind mit Rechnung nachzuweisen.
Anstieg oder Ausuferung fließender oder stehender Gewässer (Sturzflut). 2.1.3. TROCKNUNGSKOSTEN, das sind Kosten für die Entfeuchtung der vom Schadenereignis
betroffenen versicherten Räumlichkeiten. Diese werden nur dann ersetzt, wenn das betroffene
3.2. Rückstau - als Rückstau im Sinn der Versicherungsbedingungen gilt die Überflutung der Gebäude überwiegend Wohnzwecken dient und eine künstliche Trocknung zur Vermeidung von
versicherten Sachen infolge größeren Schäden notwendig ist. Vor Beginn der Trocknung ist das Einverständnis des
3.2.1. Kapazitätsüberschreitung oder Verstopfung der Kanalisation oder Versicherers einzuholen. Die für die Trocknung aufgewendeten Kosten sind mit Rechnung
3.2.2. Versagen der Rückstausicherungen jeweils verursacht durch außergewöhnliche und/oder nachzuweisen.
langanhaltende Niederschläge, wodurch Niederschlags- und/oder Abwasser bestimmungswidrig
durch Abwasserleitungen oder daran angeschlossenen Einrichtungen in die versicherten Gebäude 2.2. Nicht versichert sind Kosten,
eindringt. 2.2.1. die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden;
2.2.2. für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig
3.3. Grundwasseranstieg - ein Grundwasseranstieg im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gewordenen Feuerwehren und anderen Hilfskräften sowie unentgeltliche Nachbarschaftshilfe und
ist ein durch außergewöhnliche und/oder langanhaltende Niederschläge/oder Ausuferung von Hilfsdienste fremder Personen;
oberirdischen stehenden oder fließenden Gewässern verursachter Anstieg des 2.3.3. für die Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung von kontaminierten
Grundwasserspiegels um mehr als 10 cm über die Kellersohle des betroffenen Gebäudes. Fremdstoffen wie Erdreich, Schwemmsand udgl.
3.4. Vermurung - Vermurungen sind durch Wassereinwirkung an der Erdoberfläche ausgelöste 3. Erstrisikosumme
Massenbewegungen mit abschnittsweise hoher Fließgeschwindigkeit, die Erdreich und Wasser
etwa im gleichem Ausmaß enthalten und einen Schlammstrom mit flussähnlichem Verlauf 3.1. Die in der Polizze ausgewiesene Erstrisikosumme stellt die Obergrenze des Versicherers für
darstellen. Schäden an den versicherten Sachen und versicherten Kosten je Schadenfall dar. Sind im
Versicherungsvertrag mehrere, eine wirtschaftliche Einheit bildende, versicherte Sachen oder
Oberösterreichische Versicherung AG - 28.11.2024 - Seite 1 / 2
[Seite 49]
Risikoorte zusammengefasst, steht die in der Polizze ausgewiesene Erstrisikosumme - sofern Artikel 12, lit. c., ABS.
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - nur einmal zur Verfügung.
3.2. Wird für Schäden an versicherten Sachen die vereinbarte Erstrisikosumme nicht
ausgeschöpft, steht die nicht verbrauchte Erstrisikosumme einer, für die gleiche Risikoadresse
und in der gleichen Polizze bestehenden Erstrisikodeckung für Schäden durch außergewöhnliche
Naturereignisse an Gebäuden, Betriebseinrichtung, Waren und Vorräten zur Verfügung.
Artikel 4 - Örtliche Geltung der Versicherung
Versichert ist ausschließlich der Wohnungsinhalt in den in der Polizze bezeichneten
Versicherungsräumlichkeiten (Versicherungsort) gemäß Artikel 3 Punkt 1 bis 3 der ABH bzw.
ABHD. Die Punkte 4 und 5 des Artikels 3 der ABH bzw. ABHD finden keine Anwendung.
Artikel 5 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
In Ergänzung der im Artikel 5 der ABH bzw. ABHD genannten Obliegenheiten trifft den
Versicherungsnehmer die Verpflichtung bei einem drohenden oder eingetretenen Schaden,
geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Rettung und Sicherung der versicherten Sachen durch
Ausräumen der gefährdeten bzw. betroffenen Räumlichkeiten zu ergreifen.
Artikel 6 - Entschädigung
Artikel 7 der ABH bzw. ABHD gilt mit folgenden Einschränkungen:
1. Die vereinbarte Erstrisikosumme stellt die Obergrenze für Schäden an den versicherten Sachen
und versicherten Kosten dar (Artikel 3, Punkt 3).
2. Für Wohnungsinhalt und Inventar in Kellergeschoßen wird abweichend von Artikel 7, Punkt 1.3.
der ABH bzw. ABHD und von Klausel DH1721.15 höchstens der Zeitwert ersetzt.
3. Hinsichtlich der versicherten Kosten gilt abweichend zu Artikel 7, Punkt 1.7 der ABH bzw. ABHD
der Artikel 3, Punkt 1 dieser Versicherungsbedingungen vereinbart.
Artikel 7 - Selbstbehalt, Kumulgrenze
1. Selbstbehalt
Der Versicherungsnehmer trägt in jedem Schadenfall einen allenfalls vereinbarten Selbstbehalt.
Sind im Versicherungsvertrag mehrere versicherten Sachen oder Risikoorte zusammengefasst, die
keine wirtschaftliche Einheit bilden, wird der vereinbarte Selbstbehalt - sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist - für jede(n), in einem Versicherungsfall betroffene(n) und
versicherte(n) Sache/Risikoort in Abzug gebracht.
2. Kumulgrenze
2.1. Werden durch ein und denselben Versicherungsfall mehrere/eine Vielzahl von versicherten
Sachen betroffen, für die bei der Oberösterreichischen Versicherung AG Versicherungsschutz nach
Maßgabe von Artikel 1 besteht und überschreiten die Versicherungsleistungen aus diesen
Verträgen insgesamt 20.000.000,00 Euro, so gilt dieser Betrag als gemeinsame
Höchstversicherungssumme für alle von diesem Versicherungsfall betroffenen versicherten
Sachen. Die entsprechend den einzelnen Versicherungsverträgen zu erbringenden
Versicherungsleistungen ermäßigen sich im gleichen Verhältnis. In einem solchen Fall gilt
folgendes vereinbart.
2.1.1. Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung der Entschädigung bis zur endgültigen
Feststellung und Ermittlung des dieser Berechnung zugrunde zu legenden Gesamtschadens
aufzuschieben und zwar längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Eintritt des
Versicherungsfalles.
2.1.2. Der Versicherungsnehmer hat nach Ablauf eines Monats nach Anzeige des Schadens und
Vorliegen aller für die Zahlung der Entschädigung notwendigen Voraussetzungen Anspruch auf
eine Akontozahlung im Ausmaß von höchstens 75 % jener Versicherungsleistung, die unter
Berücksichtigung einer reduzierten Erstrisikosumme gemäß Artikel 3, Punkt 3.1. und der Kürzung
nach Artikel 8, Punkt 2.1. zu erwarten ist. Eine solche Akontozahlung ist auf die endgültig zu
erbringende Versicherungsleistung anzurechnen.
Artikel 8 - Vereinbarung der Subsidiarität zu anderen Versicherungsverträgen
Leistungen aus dieser besonderen Bedingung werden nur in dem Umfang erbracht, als nicht -
aus einem anderen bestehenden Versicherungsvertrag,
- aus einer anderen versicherten Deckung der betreffenden versicherten Sparte oder
- aus einer anderen versicherten Sparte
zur Zeit des Schadenereignisses für dasselbe Interesse und dieselbe Gefahr ein
Leistungsanspruch geltend gemacht werden könnte.
Artikel 9 - Geltung der übrigen Bestimmungen der ABH
Auf den gegenständlichen Versicherungsvertrag findet der Artikel 8 der ABH bzw. ABHD keine
Anwendung.
Artikel 10 - Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
1. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist jede Vertragspartei berechtigt, diese Besondere
Vereinbarung für die Versicherungsdeckung für außergewöhnliche Naturereignisse abweichend
von Artikel 12, lit. b., ABS ohne Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu kündigen.
2. Im Falle der Kündigung gemäß Artikel 10, Punkt 1. bleibt der Versicherungsvertrag in
entsprechend eingeschränktem Umfang bestehen.
3. Hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen zur Ausübung dieses Kündigungsrechtes gilt
Oberösterreichische Versicherung AG - 28.11.2024 - Seite 2 / 2
[Seite 50]
HAUSHALT - Haftungseinschränkung bei Unbewohntsein - DH1413.20
Bargeld, Valuten, Goldmünzen, Einlagebücher, Schmuck, Edelsteine sowie Briefmarken- und
Münzensammlungen gelten während der Zeit des Unbewohntseins nicht versichert.
Unbewohntsein liegt vor, wenn das Gebäude durchgehend länger als 72 Stunden von allen
Personen verlassen ist.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
[Seite 51]
HAUSHALT - Fahrraddiebstahl in Österreich und angrenzenden Nachbarstaaten -
DH1449.24
1. Versicherte Gefahren und Schäden
1.1. In Erweiterung der vereinbarten und dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABHD) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
den Diebstahl von gesicherten Fahrrädern innerhalb Österreichs und in angrenzenden
Nachbarstaaten.
1.2. Im Schadensfall ist die Entschädigung gemäß Punkt 3 mit der vereinbarten und auf der
Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko abzüglich dem gemäß Punkt 3.3.
vereinbarten und genannten Selbstbehalt beschränkt.
2. Versicherte Sachen
Versichert gelten Fahrräder und Elektrofahrräder (E-Bikes) mit einer Nenndauerleistung von nicht
mehr als 250 Watt sowie einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h samt
montiertem Zubehör und Schlössern, die im Eigentum des Versicherungsnehmers und/oder der
gemäß Artikel 1 Punkt 1.1.1. ABHD mitversicherten Personen stehen.
Nicht versichert ist:
- der Diebstahl von Teilen der versicherten Fahrräder.
Darunter sind solche Teile zu verstehen, die nicht mit dem Fahrrad fix verbunden sind und wofür
kein Werkzeug zur Abnahme benötigt wird.
3. Entschädigung
3.1. Der Versicherungsnehmer hat im Schadensfall die Einkaufsrechnung des gestohlenen
Fahrrads und des Fahrradschlosses vorzulegen.
3.2. Abweichend von Artikel 8.1. der ABHD werden bei Diebstahl von versicherten Fahrrädern
- im 1. Jahr - 100 % der Anschaffungskosten,
- im 2. Jahr - 90 % der Anschaffungskosten,
- im 3. Jahr - 80 % der Anschaffungskosten,
- ab dem 4. Jahr - der Zeitwert des versicherten Fahrrads ersetzt.
3.3. Selbstbehalt
Von der ermittelten Entschädigungsleistung wird in jedem Schadensfall der vereinbarte
Selbstbehalt in Höhe von EUR 150,- sowie ein, für die Haushaltsversicherung zusätzlich
vereinbarter und auf der Polizze gesondert angeführter Selbstbehalt in Abzug gebracht.
4. Obliegenheiten
Ergänzend zu Artikel 5 der vereinbarten und dem Vertrag zugrunde liegenden ABHD werden
folgende Obliegenheiten, für deren Verletzung ausdrücklich Leistungsfreiheit nach Maßgabe der
Voraussetzungen des § 6 VersVG vereinbart wird, bestimmt:
4.1. Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles, bei denen sich die Voraussetzungen
der Leistungsfreiheit nach § 6 Abs 2 VersVG richten, gelten:
a.) Beim Abstellen ist der Rahmen des Fahrrades an einem ortsfesten Gegenstand mit einem
Fahrradschloss zu sichern.
b.) Befindet sich das Fahrrad auf einem Fahrradträger, welcher mit einem Kraftfahrzeug fest
verbunden ist, so muss das Fahrrad an diesem Fahrradträger mit einem Fahrradschloss oder
einer entsprechenden Verschlussvorrichtung des Fahrradträgers verschlossen sein.
4.2. Der Versicherungsnehmer, die mitversicherten Personen und Personen, denen der
Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen versicherte Fahrräder vorübergehend
überlassen, sind verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl mit geeigneten Bügel-,
Faltschlössern oder Panzerkabel zu treffen.
4.3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Fahrraddiebstahl unverzüglich bei der
Sicherheitsbehörde anzuzeigen.
Oberösterreichische Versicherung AG - 14.11.2024 - Seite 1 / 1
[Seite 52]
HAUSHALT - Glaskochfelder und definierte Geräteverglasungen - DH1503.18
Abweichend von Artikel 2 Punkt 5.2.1. der dem Vertrag zugrunde liegenden ABHD sind
Bruchschäden an Kochflächen aus Glas (Cerankochfelder), Kühlschrank-, Aquarien-,
Terrarienverglasung und Sichtfensterverglasungen von Kochgeräten und Wohnraumöfen
(Kaminöfen, Heizkamine, Kachelöfen) mitversichert.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
[Seite 53]
HAUSHALT - Risikoausschluss Privathaftpflicht - DH1600.15
In Abänderung der dem Vertrag zugrunde liegenden ABH bzw. ABHD gilt die für den
Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen enthaltene Privathaftpflicht ( Teil II. der
dem Vertrag zugrunde liegenden ABH bzw. ABHD) ausgeschlossen.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
[Seite 54]
HAUSHALT - Glas- und Gewächshäuser - DH1715.15
Abweichend von Artikel 1 Punkt 1.2.4. der dem Vertrag zugrunde liegenden ABH bzw. ABHD gelten
im Rahmen der Versicherungssumme für den Wohnungsinhalt mit dem Boden fest verbundene
Glas- und Gewächshäuser bis zu der vereinbarten und auf der Polizze angeführten verbauten
Fläche gegen Glasbruch (Artikel 2 Punkt 5 der dem Vertrag zugrunde liegenden ABH bzw. ABHD)
versichert.
Abweichend und in Erweiterung zu Artikel 2 Punkt 5.2.3. der dem Vertrag zugrunde liegenden ABH
bzw. ABHD gelten Schäden an Fassungen, Umrahmungen und Fundamenten, die auf ein Ereignis
gemäß Artikel 2 Punkt 1 (Feuergefahren) und Punkt 2 (Elementargefahren) zurückzuführen sind,
mitversichert.
Nicht versichert sind:
Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse gemäß Artikel 2 Punkt 2.6. der dem Vertrag
zugrunde liegenden ABH bzw. ABHD.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
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HAUSHALT - Wohnungsinhalt im Wohnwagen/Mobilheim bzw. Dauerstandzelt -
DH1716.15
Wohnungsinhalt und persönliche Gebrauchsgegenstände gelten im fix bzw. dauerhaft
abgestellten Wohnwagen/Mobilheim bzw. im Dauerstandzelt am in der Polizze bezeichneten
Campingplatz versichert.
Nicht versichert gelten:
Geld, Geldeswerte, Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, Anlagemünzen (Bullionmünzen),
Briefmarken und Münzensammlungen im Dauerstandzelt und während der Zeit des
Unbewohntseins im Wohnwagen/Mobilheim.
Unbewohntsein liegt vor, wenn der Wohnwagen/das Mobilheim durchgehend länger als 72
Stunden von allen Personen verlassen ist.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1