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Versicherungsmakler / Umwelthaftpflichtversicherung und Umweltsanierungskostenversicherung / Bedingungsarchiv Umwelthaftpflicht

VLV Umweltsanierungskostenversicherung: die Bedingungen im Volltext

Umweltsanierungskostenversicherung als Besondere Bedingung H566 zur Betriebshaftpflicht nach B-UHG, nur Störfälle, Schäden auf eigenem Grund mitversichert, Summe 25 Prozent der Umweltpauschale höchstens 500.000 Euro, Selbstbehalt 10 Prozent mindestens 500 höchstens 50.000 Euro, Österreich, Deutschland, Liechtenstein und Schweiz.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme der Umwelthaftpflicht (privatrechtliche Ansprüche Dritter) je Versicherungsfallnicht geregelt
Versicherungssumme der Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht) je Versicherungsfallja, bis 500.000 €„trägt die Versicherungssumme im Rahmen der Pau- schalversicherungssumme für Umweltstörung 25 % davon, max. jedoch EUR 500.000“Pkt. 6.1, Seite 2
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr)ja, bis zur Versicherungssumme„für die innerhalb eines Versicherungsjahres“Pkt. 6.2, Seite 2
Als eigenständiger Vertrag abschließbar (nicht nur als Baustein der Betriebshaftpflicht)nein„Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Haft- pflichtversicherung (AHVB)“Präambel, Seite 1
Zugrunde liegendes Musterwerk (Deutschland UHV-Modell oder AVB USV des GDV, Österreich Musterbedingungen des VVO zur USKV, Spanien Póliza del Pool Español de Riesgos Medioambientales)ja„Gefahrenklasse 4 der unverbindlichen Risikoeinstufung des VVÖ für die USKV“Pkt. 3, Seite 2
Selbstbeteiligung je Versicherungsfall500 €„10 % des Schadens, mindestens EUR 500,--, max. EUR 50.000“Pkt. 6.3, Seite 2
Örtlicher Geltungsbereich (Inland, EU und EWR, weltweit)ja„wenn der Umweltschaden in Österreich, Deutschland, Liechten- stein und/oder der Schweiz eingetreten ist“Pkt. 7, Seite 2
Als Deckungsvorsorge oder garantía financiera nach Gesetz geeignet (Spanien Ley 26/2007 Art. 24, sonst ausdrücklich genannte Nachweisfunktion)nicht geregelt

Versicherte Anlagen und Risiken

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Anlagen zur Lagerung gewässer- oder umweltgefährlicher Stoffe (WHG-Anlagen, Tanks, Lager)nicht geregelt
Anlagen nach Anhang 1 Umwelthaftungsgesetz (genehmigungsbedürftige Anlagen, Deutschland UmweltHG, Österreich B-UHG Anhang 1, Spanien Anexo III Ley 26/2007)nicht geregelt
Sonstige genehmigungs- oder meldepflichtige Anlagen (Abwasser, Emissionen, BImSchG)nicht geregelt
Abwasseranlagen und Einleitungennein„ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungs- anlagen, Kläranlagen und Abfallbehand- lungsanlagen.“Pkt. 10.1.4, Seite 3
Umwelt-Regressrisiko: Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung von Anlagen für Dritteja, bis zur Versicherungssumme„besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles“Pkt. 1.3, Seite 1
Umwelt-Restrisiko (alle übrigen Umwelteinwirkungen, die keiner Anlagenposition zugeordnet sind)nicht geregelt
Transport gefährlicher Stoffe und Abfälle (außerhalb des Betriebsgrundstücks)nicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Anlagen oder Tätigkeitenja, bis zur Versicherungssumme„Abweichend von Art. 2, Pkt. 1 AHVB sind neue Betriebsstätten“Pkt. 3, Seite 1
Versichert sind nur die im Versicherungsschein ausdrücklich deklarierten Anlagen (Enumerationsprinzip)nicht geregelt

Umwelthaftpflicht (Ansprüche Dritter)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wassernicht geregelt
Vermögensschäden infolge Umwelteinwirkung (auch ohne vorausgehenden Sachschaden, soweit versichert)nicht geregelt
Deckung der Gefährdungshaftung (Deutschland UmweltHG und § 89 WHG, Österreich ABGB und Wasserrechtsgesetz, Spanien Código Civil)nicht geregelt
Allmähliche Umwelteinwirkung (nicht nur plötzlicher, unfallartiger Störfall)nicht geregelt
Rettungskosten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens)nicht geregelt
Schäden am eigenen Grundstück oder eigenen Gewässer des Versicherungsnehmers (Sanierung eigenes Erdreich)nicht geregelt
Abwehr unbegründeter Ansprüche und Kosten des Rechtsstreitsnicht geregelt

Umweltschadensversicherung (Sanierungspflicht)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität)ja, bis zur Versicherungssumme„eine Schädigung geschützter Arten und na- türlicher Lebensräume“Pkt. 1.1.1, Seite 1
Schädigung von Gewässernja, bis zur Versicherungssumme„eine Schädigung der Gewässer und“Pkt. 1.1.1, Seite 1
Schädigung des Bodensja, bis zur Versicherungssumme„eine Schädigung des Bodens.“Pkt. 1.1.1, Seite 1
Umweltschäden auf eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken (Zusatzbaustein 1 der AVB USV)ja, bis zur Versicherungssumme„Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versiche- rungsschutz für Schäden an geschützten Arten“Pkt. 1.4, Seite 1
Schäden an Grundwasser und Gewässern auf eigenem Grundstück (Zusatzbaustein 2 der AVB USV)ja, bis zur Versicherungssumme„Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versiche- rungsschutz für Schäden an geschützten Arten“Pkt. 1.4, Seite 1
Primäre Sanierung (Wiederherstellung des Ausgangszustands)ja, bis zur Versicherungssumme„eine „primäre Sanierung“, d.h. Sanierungsmaßnah- men“Pkt. 4.1, Seite 2
Ergänzende und Ausgleichssanierung (Ersatzflächen, zwischenzeitliche Verluste)ja, bis 500.000 €„des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit maximal EUR 500.000“Pkt. 5.3, Seite 1
Vermeidungskosten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens (Gefahrenabwehr, auch ohne eingetretenen Schaden)ja, bis zur Versicherungssumme„die über die not- wendigen Rettungskosten gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB hinausgehen.“Pkt. 10.2, Seite 2
Kosten der Behörde, Gutachter und Verfahren (Verwaltungsverfahren, Ersatzvornahme)ja, bis zur Versicherungssumme„die Kosten der Feststellung und der Abwehr“Pkt. 1.1.2, Seite 1
Deckung für Umweltschäden in anderen EU-Staaten nach deren Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EGja, bis zur Versicherungssumme„Deutschland, Liechtenstein und/oder der Schweiz bezieht.“Pkt. 7, Seite 2
Deckung über das Gesetz hinaus (Schäden an nicht geschützten Arten oder Flächen, soweit vereinbart)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden aus dem bestimmungsgemäßen Normalbetrieb (unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen)ja„Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz“Pkt. 1.2, Seite 1
Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen, behördliche Auflagennicht geregelt
Ausschluss von Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht oder bekannt waren (Altlasten)ja„ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet“Pkt. 8, Seite 2
Ausschluss bei unterlassener Wartung oder Instandhaltungnicht geregelt
Ausschluss gentechnisch veränderter Organismennicht geregelt
Ausschluss von Deponien und Abfallentsorgungsanlagenja„Anlagen zur Zwischenlagerung von gefähr- lichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art“Pkt. 10.1.4, Seite 3
Ausschluss Asbest und asbesthaltiger Stoffenicht geregelt
Ausschluss von Klimaschäden und Treibhausgasennicht geregelt
Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatznicht geregelt
Ausschluss höherer Gewalt (Naturereignisse, Krieg, Terror)nicht geregelt

Obliegenheiten und Versicherungsfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Definition des Versicherungsfalls (Feststellung des Schadens, Schadenereignis, Anspruchserhebung)ja„die erste nachprüfbare Feststellung eines Um- weltschadens gemäß Pkt. 1“Pkt. 2.1, Seite 1
Rückwärtsdeckung für Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht, aber erst danach festgestellt wurdenja, bis zur Versicherungssumme„ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet“Pkt. 8, Seite 2
Nachhaftung nach Vertragsende (Dauer in Jahren wörtlich)ja, bis zur Versicherungssumme„des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird“Pkt. 8, Seite 2
Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen und Wartung der Anlagenja„zusätzlich sind umweltgefährdende Anlagen und sons- tige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten“Pkt. 9.3, Seite 2
Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlagen oder des Risikosnicht geregelt
Anzeigefrist für Schadenereignisse und behördliche Verfahrennicht geregelt
Pflicht zur Umweltrisikoanalyse oder zum Nachweis eines Umweltmanagementsnicht geregelt
Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (Quote wörtlich)nicht geregelt

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragsgrundlage (Lohnsumme, Umsatz, Anlagen, Wassergefährdungsklasse)nicht geregelt
Mindestlaufzeit und stillschweigende Verlängerungnicht geregelt
Kündigungsrecht beider Seiten nach dem Versicherungsfallnicht geregelt
Beitragsangleichung oder Prämienanpassung während der Laufzeitnicht geregelt
Besserstellungs- oder Update-Klausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Risiko im Mitversicherungspool (Pool Español de Riesgos Medioambientales)nicht geregelt
Hinweis auf den Fondo de Compensación de Daños Medioambientales des Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt
Zusätzliche Deckung der zivilrechtlichen Haftung für Verschmutzung (responsabilidad civil por contaminación) im selben Vertragnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Vorarlberger Landes-Versicherung V. a. G.
Vertrieb
über eigene Vertreter
  • Bedingungen zur USKV Fassung: Besondere Bedingung Nr. H566 (Fassung 2009), Kennzahl 60/H566/091101 Original beim Versicherer (PDF)

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) VLV Umweltsanierungskostenversicherung Umwelthaftpflicht

Volltext aufklappen: Bedingungen zur USKV
[Seite 1] VORARLBERGER Vorarlberger A 6900 Bregenz Postfach 320 Landes-Versicherung Bahnhofstraße 35 vlv@vlv.at LANDES- Versicherungsverein Telefon 05574/412-0 www.vlv.at VERSICHERUNG auf Gegenseitigkeit Fax 05574/412-99 DVR 002 7995 Besondere Bedingung Nr. H566 (Fassung 2009) Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Haft- Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur soweit, als pflichtversicherung (AHVB), in den Ergänzenden Allgemeinen der Umweltschaden nicht auf die bestimmungsgemäße Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) sowie sons- Wirkung des Produktes zurückzuführen ist oder bei be- tige vereinbarte Bestimmungen sind, auch wenn sie sich auf stimmungsgemäßer Wirkung ebenso entstanden wäre. gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts be- 1.4 Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versiche- ziehen, im Rahmen dieser Besonderen Bedingung auf gesetzli- rungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natür- che Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts sinngemäß an- lichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, zuwenden. soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsneh- mers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder 1. Gegenstand der Versicherung (Versicherungs- verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, 6.3 schutz) und 6.4 AHVB stehen und der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen den Schaden 1.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer, ab- nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt weichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB, haben. 1.1.1 die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Ver- 1.5 Abgrenzung zu anderen Versicherungen pflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts, die dem Versicherungsnehmer wegen einer Sanie- 1.5.1 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als rung von Umweltschäden gemäß Bundes-Um- die versicherten Kosten nicht Gegenstand der welthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/ Deckungserweiterung für Sachschäden durch 2009), landesgesetzlicher Regelungen oder Umweltstörung (Art. 6 AHVB) oder für das Pro- anderer in- und ausländischer gesetzlicher Be- duktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z. 2 EHVB) stimmungen in Umsetzung der Umwelthaf- sind. tungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) in der jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der 1.5.2 Besteht für versicherte Kosten prinzipiell Versi- Folge kurz „Sanierungsverpflichtungen“ ge- cherungsschutz aus einem anderen Versiche- nannt). rungsvertrag, dann wird aus gegenständlichem Vertrag keine Leistung erbracht; dies gilt unab- Umweltschäden gemäß der genannten gesetz- hängig davon, ob aus dem anderen Versiche- lichen Bestimmungen sind rungsvertrag im konkreten Versicherungsfall - eine Schädigung geschützter Arten und na- tatsächlich eine Leistung zu erbringen ist (Sub- türlicher Lebensräume, sidiarität). - eine Schädigung der Gewässer und - eine Schädigung des Bodens. 2. Versicherungsfall Die Schädigung geschützter Arten und natür- licher Lebensräume gilt nicht als Sachschaden 2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB. AHVB die erste nachprüfbare Feststellung eines Um- weltschadens gemäß Pkt. 1, aus dem Sanierungsver- 1.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr pflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. einer von einer Behörde oder einem Dritten be- haupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen 2.2 Serienschaden des Art. 5 Pkt. 5 AHVB. Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gilt die Feststel- 1.2. Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen lung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelöster Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden durch Umweltschäden als ein Versicherungsfall. Ferner gel- einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorherge- ten als ein Versicherungsfall Feststellungen von Um- sehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungs- weltschäden, die durch gleichartige, in zeitlichem Zu- gemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht sammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, (Störfall). wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirt- schaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) ein Umwelt- 2.3 Produktehaftpflichtrisiko schaden, der bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht Im Rahmen dieser Besonderen Bedingung gilt für das eingetreten wäre, ausgelöst wird. Art. 7, Pkt. 11 AHVB Produktehaftpflichtrisiko die Lieferung eines mangel- findet keine Anwendung. haften Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft ge- 1.3 Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z. 2 leisteter Arbeit als Vorfall. EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles [Seite 2] 3. Vergrößerung des versicherten Risikos des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit maximal EUR Abweichend von Art. 2, Pkt. 1 AHVB sind neue Betriebsstätten 500.000,-- begrenzt. (z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager und dgl.) nur versichert, wenn die Betriebsstätten sich innerhalb 5.4 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kon- Österreichs befinden und die jeweilig neue Betriebsstätte weder tamination von Gewässern und des Bodens erhöht, so der Gefahrenklasse 4 der unverbindlichen Risikoeinstufung des werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Besei- VVÖ für die USKV zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tigung der bestehenden Kontamination erforderlichen zugeordnet ist noch sich in einem Natura-2000-Gebiet befindet. Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. 4. Versicherte Sanierungsmaßnahmen 4.1 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung ist 6. Versicherungssumme, Entschädigungs- bei einer Schädigung von geschützten Arten und natür- lichen Lebensräumen sowie von Gewässern höchstbetrag pro Jahr, Selbstbehalt - eine „primäre Sanierung“, d.h. Sanierungsmaßnah- 6.1 Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde be- men, die die geschädigten natürlichen Ressourcen trägt die Versicherungssumme im Rahmen der Pau- oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder schalversicherungssumme für Umweltstörung 25 % annähernd in den Ausgangszustand zurückverset- davon, max. jedoch EUR 500.000,--. zen, 6.2 Abweichend von Art. 5, Pkt. 2 AHVB leistet der Versi- - eine „ergänzende Sanierung“, d.h. Sanierungsmaß- cherer für die innerhalb eines Versicherungsjahres ein- nahmen, mit denen der Umstand ausgeglichen wer- getretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifa- den soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer che der Versicherungssumme. vollständigen Wiederherstellung der geschädigten 6.3 Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde be- natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen führt, trägt der Selbstbehalt in jedem Versicherungsfall und 10 % des Schadens, mindestens EUR 500,--, max. - eine „Ausgleichssanierung“, d.h. Sanierungsmaß- EUR 50.000,--. nahmen zum Ausgleich zwischenzeitlicher Einbu- ßen an den geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintre- 7. Örtlicher Geltungsbereich tens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollstän- Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, dig entfaltet hat. wenn der Umweltschaden in Österreich, Deutschland, Liechten- stein und/oder der Schweiz eingetreten ist und soweit sich die 4.2 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung sind Sanierungsverpflichtung auf natürliche Ressourcen in Öster- bei einer Schädigung des Bodens die erforderlichen reich, Deutschland, Liechtenstein und/oder der Schweiz bezieht. Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die ge- sundheitsschädlichen Schadstoffe beseitigt, kontrol- liert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der 8. Zeitlicher Geltungsbereich geschädigte Boden in seiner gegebenen gegenwärti- gen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erheb- Abweichend von Art. 4 AHVB erstreckt sich der Versicherungs- liches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen schutz auf einen Umweltschaden, der während der Wirksamkeit Gesundheit mehr darstellt. des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 2.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. 5. Versicherte Kosten für Sanierungsverpflich- Ein Umweltschaden, der zwar während der Wirksamkeit des tungen Versicherungsschutzes festgestellt wird, der aber auf einen Vor- fall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen 5.1 Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt. ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens 1.1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen und zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. § 4 Z. 12 B-UHG), zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder der unabhängig davon, Umweltschaden nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein - ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat konnte. Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. oder von einer Behörde oder einem Dritten auf Er- stattung von Kosten in Anspruch genommen wird und 9. Obliegenheiten - ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivil- Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit rechtlicher Grundlage geltend gemacht wird. des Versicherers gemäß § 6 VersVG - verpflichtet, 5.2 Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflich- 9.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Ver- tungen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die ordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die die einschlägigen Normen (z.B. Ö-Normen, ISO und Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprüchen CEN) und die Richtlinien des Österreichischen Was- gegen die öffentliche Hand (z.B. gemäß § 8 Abs. 3 B- serwirtschaftsverbandes einzuhalten; UHG). 9.2 geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ver- 5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers für die primäre hindern, dass Dritte einen Schaden verursachen (z.B. § und ergänzende Sanierung ist im Rahmen der Versi- 8 Abs. 3 Z. 1 B-UHG); cherungssumme mit jenen Kosten begrenzt, die für die 9.3 zusätzlich sind umweltgefährdende Anlagen und sons- Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Res- tige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch sourcen oder ihrer beeinträchtigten Funktionen in den zu warten oder warten zu lassen; notwendige Repara- Ausgangszustand notwendig sind. Die Leistungspflicht turen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszu- führen. [Seite 3] 10. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 10.1.5 auf die Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. 10.1 In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB und EHVB besteht kein Versicherungsschutz, soweit der 10.1.6 auf die Übertragung von Krankheiten auf ge- Umweltschaden zurückzuführen ist schützte Arten. 10.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Be- 10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen scheid erlaubten Eingriff in die natürliche zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung Ressource (etwa aufgrund wasser-, natur- oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrich- schutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Be- tungen des Versicherungsnehmers, die über die not- stimmungen) im Rahmen dieser Erlaubnis. wendigen Rettungskosten gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder 10.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen sonstigen Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Lea- oder Anordnungen, sofern es sich nicht um sing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versiche- Aufträge oder Anordnungen infolge von droh- rungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaf- enden oder bereits eingetretenen Umwelt- tern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7, schäden handelt. Pkt. 6.2, 6.3 und 6.4 AHVB sind. 10.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder je- de Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emis- sion freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurde. 10.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Abbruch von - Anlagen zur Zwischenlagerung von gefähr- lichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art, mit Ausnahme der beabsichtigten kurzfristigen Zwischenlagerung bis zu einem Jahr von gefährlichem Abfall- und Problemstoffen, wie kontaminiertem Bauschutt, Ölgebinde, Schmiermittel, Farben, Leuchtstoffröhren und dergleichen, falls das Unternehmen nicht ausschließlich oder überwiegend die Lagerung von Abfällen und Artverwandtes betreibt, sowie - unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungs- anlagen, Kläranlagen und Abfallbehand- lungsanlagen. VLV-Bedingungskennzahl 60/H566/091101
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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