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Versicherungsmakler / Umwelthaftpflichtversicherung und Umweltsanierungskostenversicherung / Bedingungsarchiv Umwelthaftpflicht

DONAU Umweltsanierungskostenversicherung: die Bedingungen im Volltext

Umweltsanierungskostenversicherung als Klausel 1362K zur Betriebshaftpflicht nach B-UHG, nur Störfälle, Schäden auf eigenem Grund mitversichert, Ausgleichssanierung bis 50 Prozent, Selbstbehalt 500 Euro, Europadeckung mit Klausel 1363K.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme der Umwelthaftpflicht (privatrechtliche Ansprüche Dritter) je Versicherungsfallnicht geregelt
Versicherungssumme der Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht) je Versicherungsfallja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme den in der Polizze angeführten Betrag.“1362K Pkt. 6.1, Seite 2
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr)nicht geregelt
Als eigenständiger Vertrag abschließbar (nicht nur als Baustein der Betriebshaftpflicht)nein„Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB), in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) sowie sonstige vereinbarte Bestimmungen sind“1362K Präambel, Seite 1
Zugrunde liegendes Musterwerk (Deutschland UHV-Modell oder AVB USV des GDV, Österreich Musterbedingungen des VVO zur USKV, Spanien Póliza del Pool Español de Riesgos Medioambientales)nicht geregelt
Selbstbeteiligung je Versicherungsfall500 €„Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 500,–.“1362K Pkt. 6.2, Seite 2
Örtlicher Geltungsbereich (Inland, EU und EWR, weltweit)ja„Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Umweltschaden in Österreich, eingetreten ist“1362K Pkt. 7, Seite 2
Als Deckungsvorsorge oder garantía financiera nach Gesetz geeignet (Spanien Ley 26/2007 Art. 24, sonst ausdrücklich genannte Nachweisfunktion)nicht geregelt

Versicherte Anlagen und Risiken

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Anlagen zur Lagerung gewässer- oder umweltgefährlicher Stoffe (WHG-Anlagen, Tanks, Lager)nicht geregelt
Anlagen nach Anhang 1 Umwelthaftungsgesetz (genehmigungsbedürftige Anlagen, Deutschland UmweltHG, Österreich B-UHG Anhang 1, Spanien Anexo III Ley 26/2007)nicht geregelt
Sonstige genehmigungs- oder meldepflichtige Anlagen (Abwasser, Emissionen, BImSchG)nicht geregelt
Abwasseranlagen und Einleitungennein„unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen,“1362K Pkt. 10.1.4, Seite 3
Umwelt-Regressrisiko: Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung von Anlagen für Dritteja, bis zur Versicherungssumme„Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles Versicherungsschutz.“1362K Pkt. 1.3, Seite 1
Umwelt-Restrisiko (alle übrigen Umwelteinwirkungen, die keiner Anlagenposition zugeordnet sind)nicht geregelt
Transport gefährlicher Stoffe und Abfälle (außerhalb des Betriebsgrundstücks)nicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Anlagen oder Tätigkeitenja, bis zur Versicherungssumme„Art. 2, Pkt. 1 AHVB findet Anwendung.“1362K Pkt. 3, Seite 1
Versichert sind nur die im Versicherungsschein ausdrücklich deklarierten Anlagen (Enumerationsprinzip)nicht geregelt

Umwelthaftpflicht (Ansprüche Dritter)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wassernicht geregelt
Vermögensschäden infolge Umwelteinwirkung (auch ohne vorausgehenden Sachschaden, soweit versichert)nicht geregelt
Deckung der Gefährdungshaftung (Deutschland UmweltHG und § 89 WHG, Österreich ABGB und Wasserrechtsgesetz, Spanien Código Civil)nicht geregelt
Allmähliche Umwelteinwirkung (nicht nur plötzlicher, unfallartiger Störfall)nicht geregelt
Rettungskosten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens)nicht geregelt
Schäden am eigenen Grundstück oder eigenen Gewässer des Versicherungsnehmers (Sanierung eigenes Erdreich)nicht geregelt
Abwehr unbegründeter Ansprüche und Kosten des Rechtsstreitsnicht geregelt

Umweltschadensversicherung (Sanierungspflicht)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität)ja, bis zur Versicherungssumme„eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume,“1362K Pkt. 1.1.1, Seite 1
Schädigung von Gewässernja, bis zur Versicherungssumme„eine Schädigung der Gewässer und“1362K Pkt. 1.1.1, Seite 1
Schädigung des Bodensja, bis zur Versicherungssumme„eine Schädigung des Bodens.“1362K Pkt. 1.1.1, Seite 1
Umweltschäden auf eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken (Zusatzbaustein 1 der AVB USV)ja, bis zur Versicherungssumme„Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z. B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers“1362K Pkt. 1.4, Seite 1
Schäden an Grundwasser und Gewässern auf eigenem Grundstück (Zusatzbaustein 2 der AVB USV)ja, bis zur Versicherungssumme„Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z. B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers“1362K Pkt. 1.4, Seite 1
Primäre Sanierung (Wiederherstellung des Ausgangszustands)ja, bis zur Versicherungssumme„eine „primäre Sanierung“, d. h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen,“1362K Pkt. 4.1, Seite 2
Ergänzende und Ausgleichssanierung (Ersatzflächen, zwischenzeitliche Verluste)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit 50 % der Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung begrenzt.“1362K Pkt. 5.3, Seite 2
Vermeidungskosten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens (Gefahrenabwehr, auch ohne eingetretenen Schaden)nicht geregelt
Kosten der Behörde, Gutachter und Verfahren (Verwaltungsverfahren, Ersatzvornahme)ja, bis zur Versicherungssumme„die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten behaupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5, Pkt. 5 AHVB.“1362K Pkt. 1.1.2, Seite 1
Deckung für Umweltschäden in anderen EU-Staaten nach deren Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EGja, bis zur Versicherungssumme„Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Umweltschaden in Österreich, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Liechtenstein eingetreten ist“1363K Pkt. 7.1, Seite 1
Deckung über das Gesetz hinaus (Schäden an nicht geschützten Arten oder Flächen, soweit vereinbart)nein„Verpflichtungen, die in der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) nicht vorgesehen sind.“1363K Pkt. 7.2.2, Seite 1

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden aus dem bestimmungsgemäßen Normalbetrieb (unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen)ja„Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall).“1362K Pkt. 1.2, Seite 1
Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen, behördliche Auflagennicht geregelt
Ausschluss von Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht oder bekannt waren (Altlasten)ja„ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat“1362K Pkt. 8, Seite 2
Ausschluss bei unterlassener Wartung oder Instandhaltungnicht geregelt
Ausschluss gentechnisch veränderter Organismennicht geregelt
Ausschluss von Deponien und Abfallentsorgungsanlagenja„Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art sowie“1362K Pkt. 10.1.4, Seite 3
Ausschluss Asbest und asbesthaltiger Stoffenicht geregelt
Ausschluss von Klimaschäden und Treibhausgasennicht geregelt
Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatznicht geregelt
Ausschluss höherer Gewalt (Naturereignisse, Krieg, Terror)nicht geregelt

Obliegenheiten und Versicherungsfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Definition des Versicherungsfalls (Feststellung des Schadens, Schadenereignis, Anspruchserhebung)ja„Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 AHVB die erste nachprüfbare Feststellung eines Umweltschadens gemäß Pkt. 1, aus dem Sanierungsverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.“1362K Pkt. 2.1, Seite 1
Rückwärtsdeckung für Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht, aber erst danach festgestellt wurdenja, bis zur Versicherungssumme„ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder der Umweltschaden nicht bekannt war“1362K Pkt. 8, Seite 2
Nachhaftung nach Vertragsende (Dauer in Jahren wörtlich)ja, bis zur Versicherungssumme„Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird“1362K Pkt. 8, Seite 2
Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen und Wartung der Anlagenja„Mindestens alle fünf Jahre – sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist – müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden.“1362K Pkt. 9.3, Seite 2
Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlagen oder des Risikosnicht geregelt
Anzeigefrist für Schadenereignisse und behördliche Verfahrennicht geregelt
Pflicht zur Umweltrisikoanalyse oder zum Nachweis eines Umweltmanagementsnicht geregelt
Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (Quote wörtlich)nicht geregelt

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragsgrundlage (Lohnsumme, Umsatz, Anlagen, Wassergefährdungsklasse)nicht geregelt
Mindestlaufzeit und stillschweigende Verlängerungnicht geregelt
Kündigungsrecht beider Seiten nach dem Versicherungsfallnicht geregelt
Beitragsangleichung oder Prämienanpassung während der Laufzeitnicht geregelt
Besserstellungs- oder Update-Klausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Risiko im Mitversicherungspool (Pool Español de Riesgos Medioambientales)nicht geregelt
Hinweis auf den Fondo de Compensación de Daños Medioambientales des Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt
Zusätzliche Deckung der zivilrechtlichen Haftung für Verschmutzung (responsabilidad civil por contaminación) im selben Vertragnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) DONAU Umweltsanierungskostenversicherung Umwelthaftpflicht

Volltext aufklappen: Klausel 1362K Umweltsanierungskostenversicherung
[Seite 1] Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. 1362K – UMWELTSANIERUNGSKOSTENVERSICHERUNG (USKV) Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB), in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) sowie sonstige vereinbarte Bestimmungen sind, auch wenn sie sich auf gesetzliche Haftpflichtpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beziehen, im Rahmen dieser Besonderen Bedingung auf gesetzliche Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts sinngemäß anzuwenden. 1. Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz) 1.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer, abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB, 1.1.1 die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts, die dem Versicherungsnehmer wegen einer Sanierung von Umweltschäden gemäß Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009), landesgesetzlicher Regelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) in der jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der Folge kurz „Sanierungsverpflichtungen“ genannt). Umweltschäden gemäß der genannten gesetzlichen Bestimmungen sind - eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, - eine Schädigung der Gewässer und - eine Schädigung des Bodens. Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gilt nicht als Sachschaden gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB. 1.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten behaupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5, Pkt. 5 AHVB. 1.2 Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall). Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) ein Umweltschaden, der bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Art. 7, Pkt. 11 AHVB findet keine Anwendung. 1.3 Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur soweit, als der Umweltschaden nicht auf die bestimmungsgemäße Wirkung des Produktes zurückzuführen ist oder bei bestimmungsgemäßer Wirkung ebenso entstanden wäre. 1.4 Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z. B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, 6.3 und 6.4 AHVB stehen und der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. 1.5 Abgrenzung zu anderen Versicherungen 1.5.1 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als die versicherten Kosten nicht Gegenstand der Deckungserweiterung für Sachschäden durch Umweltstörung (Art. 6 AHVB) oder für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z. 2 EHVB) sind. 1.5.2 Besteht für versicherte Kosten prinzipiell Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag, dann wird aus gegenständlichem Vertrag keine Leistung erbracht; dies gilt unabhängig davon, ob aus dem anderen Versicherungsvertrag im konkreten Versicherungsfall tatsächlich eine Leistung zu erbringen ist (Subsidiarität). 2. Versicherungsfall 2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 AHVB die erste nachprüfbare Feststellung eines Umweltschadens gemäß Pkt. 1, aus dem Sanierungsverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. 2.2 Serienschaden Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelöster Umweltschäden als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von Umweltschäden, die durch gleichartige, in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. Art .4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. 2.3 Produktehaftpflichtrisiko Im Rahmen dieser Besonderen Bedingung gilt für das Produktehaftpflichtrisiko die Lieferung eines mangelhaften Produkts bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit als Vorfall. 3. Vergrößerung des versicherten Risikos Art. 2, Pkt. 1 AHVB findet Anwendung. 4. Versicherte Sanierungsmaßnahmen 4.1 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung ist bei einer Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen sowie von Gewässern 10.03.2021 1362K Seite 1 von 3 [Seite 2] - eine „primäre Sanierung“, d. h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen, - eine „ergänzende Sanierung“, d. h. Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen führt, und - eine „Ausgleichssanierung“, d.h. Sanierungsmaßnahmen zum Ausgleich zwischenzeitlicher Einbußen an den geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. 4.2 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung sind bei einer Schädigung des Bodens die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die gesundheitsschädlichen Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden in seiner gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 5. Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen 5.1 Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt. 1.1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemäßen und wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. § 4 Z. 12 B- UHG), unabhängig davon, - ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem Dritten auf Erstattung von Kosten in Anspruch genommen wird und - ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht wird. 5.2 Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand (z. B. gemäß § 8 Abs. 3 und 4 B-UHG). 5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers für die primäre und ergänzende Sanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit jenen Kosten begrenzt, die für die Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand notwendig sind. Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit 50 % der Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung begrenzt. 5.4 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewässern und des Bodens erhöht, so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. 6. Versicherungssumme, Selbstbehalt 6.1 Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme den in der Polizze angeführten Betrag. 6.2 Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 500,–. 7. Örtlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Umweltschaden in Österreich, eingetreten ist und soweit sich die Sanierungsverpflichtung auf natürliche Ressourcen in Österreich bezieht. 8. Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf einen Umweltschaden, der während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 2.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Ein Umweltschaden, der zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, der aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder der Umweltschaden nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. 9. Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG – verpflichtet, 9.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen Normen (z. B. Ö-Normen, ISO und CEN) und die Richtlinien des Österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten; 9.2 geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass Dritte einen Schaden verursachen (z. B. § 8 Abs. 3 Z 1 B-UHG); 9.3 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen; notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. Mindestens alle fünf Jahre – sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist – müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginns des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzten Überprüfung. 10. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 10.03.2021 1362K Seite 2 von 3 [Seite 3] 10.1 In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB und EHVB besteht kein Versicherungsschutz, soweit der Umweltschaden zurückzuführen ist 10.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource (etwa aufgrund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im Rahmen dieser Erlaubnis, 10.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden handelt, 10.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurde, 10.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Abbruch von - Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art sowie - unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen, 10.1.5 auf die Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens, 10.1.6 auf die Übertragung von Krankheiten auf geschützte Arten. 10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die über die notwendigen Rettungskosten gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder sonstigen Einrichtungen in Besitz (z. B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, 6.3 und 6.4 AHVB sind. 10.03.2021 1362K Seite 3 von 3
Volltext aufklappen: Klausel 1363K Umweltsanierungskosten, Europadeckung
[Seite 1] Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. 1363K – UMWELTSANIERUNGSKOSTENVERSICHERUNG (USKV) – EUROPADECKUNG Pkt. 7 der Klausel 1362K wird wie folgt abgeändert: 7. Örtlicher Geltungsbereich 7.1 Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Umweltschaden in Österreich, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Liechtenstein eingetreten ist und soweit sich die Sanierungsverpflichtung auf natürliche Ressourcen in diesen Ländern bezieht. 7.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind 7.2.1 abweichend von Pkt. 1.4 Schäden außerhalb Österreichs an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z. B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, 6.3 und 6.4 AHVB stehen. 7.2.2 Verpflichtungen, die in der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) nicht vorgesehen sind. 7.3 Für Sanierungsverpflichtungen außerhalb Österreichs ist Versicherungsschutz nicht gegeben, wenn die Schadensermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt jedoch auch in einem solchen Fall bestehen, wenn die Schadensregulierung aufgrund der vom Versicherungsnehmer beigebrachten Unterlagen dem Grunde und der Höhe nach möglich ist. 10.03.2021 1363K Seite 1 von 1
Volltext aufklappen: Klausel 3060K Sachschäden durch Umweltstörung und Umweltsanierungskosten
[Seite 1] Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. 3060K – HAFTPFLICHT – UMWELTSCHÄDEN 1. Die Deckungserweiterung Umweltschäden umfasst die Bausteine Sachschäden durch Umweltstörung (1360K), Sachschäden durch Umweltstörung – Europadeckung (1392K), Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) (1362K), Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) – Europadeckung (1363K) sowie Umweltstörung – Schäden auf eigenem Grund (3061K). 2. Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme den in der Polizze angeführten Betrag und steht sowohl für Sachschäden durch Umweltstörung als auch für Umweltsanierungskosten jeweils separat zur Verfügung. 3. Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.6 AHVB (Sachschäden durch Umweltstörung), der Klausel 1362K, Pkt. 6.2 (USKV) und der Klausel 3061K, Pkt. 5 (Umweltstörung – Schäden auf eigenem Grund) beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens und der Kosten im Sinne von Art. 5, Pkt. 5 AHVB. Sofern kein genereller Selbstbehalt gemäß Klausel 3070K, 3071K oder 3072K vereinbart ist, beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall mindestens EUR 500,– (Mindestbetrag). Ansonsten gilt der Selbstbehalt gemäß Klausel 3070K, 3071K oder 3072K als Mindestbetrag vereinbart. Der Selbstbehalt ist in jedem Fall mit höchstens EUR 25.000,– begrenzt, auch wenn aus einem Vorfall Leistungen aus Sachschäden durch Umweltstörung (1360K), Sachschäden durch Umweltstörung – Europadeckung (1392K), Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) (1362K), Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) – Europadeckung (1363K) sowie Umweltstörung – Schäden auf eigenem Grund (3061K) erbracht werden. 03.06.2022 3060K Seite 1 von 1
Volltext aufklappen: Klausel 3074K Selbstbehalt Umweltsanierungskosten
[Seite 1] Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. 3074K – HAFTPFLICHT – HAUS- UND GRUNDBESITZ UMWELTSCHÄDEN 1. Die Deckungserweiterung Haus- und Grundbesitz Umweltschäden umfasst die Bausteine Sachschäden durch Umweltstörung (1360K), Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) (1362K) sowie Umweltstörung – Schäden auf eigenem Grund (3061K). 2. Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme den in der Polizze angeführten Betrag und steht sowohl für Sachschäden durch Umweltstörung als auch für Umweltsanierungskosten jeweils separat zur Verfügung. 3. Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.6 AHVB (Sachschäden durch Umweltstörung), der Klausel 1362K, Pkt. 6.2 (USKV) und der Klausel 3061K, Pkt. 5 (Umweltstörung – Schäden auf eigenem Grund) beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens und der Kosten im Sinne von Artikel 5, Punkt 5 AHVB, mindestens EUR 500,–. Der Selbstbehalt ist in jedem Fall mit höchstens EUR 25.000,– begrenzt, auch wenn aus einem Vorfall Leistungen aus Sachschäden durch Umweltstörung (1360K), Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) (1362K) sowie Umweltstörung – Schäden auf eigenem Grund (3061K) erbracht werden. 09.12.2021 3074K Seite 1 von 1
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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