Versicherungsmakler / Umwelthaftpflichtversicherung und Umweltsanierungskostenversicherung / Bedingungsarchiv Umwelthaftpflicht
DONAU Umweltsanierungskostenversicherung: die Bedingungen im Volltext
Umweltsanierungskostenversicherung als Klausel 1362K zur Betriebshaftpflicht nach B-UHG, nur Störfälle, Schäden auf eigenem Grund mitversichert, Ausgleichssanierung bis 50 Prozent, Selbstbehalt 500 Euro, Europadeckung mit Klausel 1363K.
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Alles zu diesem Tarif
Was der Tarif leistet: 61 Punkte, jeder mit Fundstelle
Grundlagen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Versicherungssumme der Umwelthaftpflicht (privatrechtliche Ansprüche Dritter) je Versicherungsfall | nicht geregelt | ||
| Versicherungssumme der Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht) je Versicherungsfall | ja, bis zur Versicherungssumme | „Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme den in der Polizze angeführten Betrag.“ | 1362K Pkt. 6.1, Seite 2 |
| Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr) | nicht geregelt | ||
| Als eigenständiger Vertrag abschließbar (nicht nur als Baustein der Betriebshaftpflicht) | nein | „Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB), in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) sowie sonstige vereinbarte Bestimmungen sind“ | 1362K Präambel, Seite 1 |
| Zugrunde liegendes Musterwerk (Deutschland UHV-Modell oder AVB USV des GDV, Österreich Musterbedingungen des VVO zur USKV, Spanien Póliza del Pool Español de Riesgos Medioambientales) | nicht geregelt | ||
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall | 500 € | „Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 500,–.“ | 1362K Pkt. 6.2, Seite 2 |
| Örtlicher Geltungsbereich (Inland, EU und EWR, weltweit) | ja | „Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Umweltschaden in Österreich, eingetreten ist“ | 1362K Pkt. 7, Seite 2 |
| Als Deckungsvorsorge oder garantía financiera nach Gesetz geeignet (Spanien Ley 26/2007 Art. 24, sonst ausdrücklich genannte Nachweisfunktion) | nicht geregelt |
Versicherte Anlagen und Risiken
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Anlagen zur Lagerung gewässer- oder umweltgefährlicher Stoffe (WHG-Anlagen, Tanks, Lager) | nicht geregelt | ||
| Anlagen nach Anhang 1 Umwelthaftungsgesetz (genehmigungsbedürftige Anlagen, Deutschland UmweltHG, Österreich B-UHG Anhang 1, Spanien Anexo III Ley 26/2007) | nicht geregelt | ||
| Sonstige genehmigungs- oder meldepflichtige Anlagen (Abwasser, Emissionen, BImSchG) | nicht geregelt | ||
| Abwasseranlagen und Einleitungen | nein | „unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen,“ | 1362K Pkt. 10.1.4, Seite 3 |
| Umwelt-Regressrisiko: Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung von Anlagen für Dritte | ja, bis zur Versicherungssumme | „Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles Versicherungsschutz.“ | 1362K Pkt. 1.3, Seite 1 |
| Umwelt-Restrisiko (alle übrigen Umwelteinwirkungen, die keiner Anlagenposition zugeordnet sind) | nicht geregelt | ||
| Transport gefährlicher Stoffe und Abfälle (außerhalb des Betriebsgrundstücks) | nicht geregelt | ||
| Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Anlagen oder Tätigkeiten | ja, bis zur Versicherungssumme | „Art. 2, Pkt. 1 AHVB findet Anwendung.“ | 1362K Pkt. 3, Seite 1 |
| Versichert sind nur die im Versicherungsschein ausdrücklich deklarierten Anlagen (Enumerationsprinzip) | nicht geregelt |
Umwelthaftpflicht (Ansprüche Dritter)
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser | nicht geregelt | ||
| Vermögensschäden infolge Umwelteinwirkung (auch ohne vorausgehenden Sachschaden, soweit versichert) | nicht geregelt | ||
| Deckung der Gefährdungshaftung (Deutschland UmweltHG und § 89 WHG, Österreich ABGB und Wasserrechtsgesetz, Spanien Código Civil) | nicht geregelt | ||
| Allmähliche Umwelteinwirkung (nicht nur plötzlicher, unfallartiger Störfall) | nicht geregelt | ||
| Rettungskosten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens) | nicht geregelt | ||
| Schäden am eigenen Grundstück oder eigenen Gewässer des Versicherungsnehmers (Sanierung eigenes Erdreich) | nicht geregelt | ||
| Abwehr unbegründeter Ansprüche und Kosten des Rechtsstreits | nicht geregelt |
Umweltschadensversicherung (Sanierungspflicht)
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität) | ja, bis zur Versicherungssumme | „eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume,“ | 1362K Pkt. 1.1.1, Seite 1 |
| Schädigung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | „eine Schädigung der Gewässer und“ | 1362K Pkt. 1.1.1, Seite 1 |
| Schädigung des Bodens | ja, bis zur Versicherungssumme | „eine Schädigung des Bodens.“ | 1362K Pkt. 1.1.1, Seite 1 |
| Umweltschäden auf eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken (Zusatzbaustein 1 der AVB USV) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z. B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers“ | 1362K Pkt. 1.4, Seite 1 |
| Schäden an Grundwasser und Gewässern auf eigenem Grundstück (Zusatzbaustein 2 der AVB USV) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z. B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers“ | 1362K Pkt. 1.4, Seite 1 |
| Primäre Sanierung (Wiederherstellung des Ausgangszustands) | ja, bis zur Versicherungssumme | „eine „primäre Sanierung“, d. h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen,“ | 1362K Pkt. 4.1, Seite 2 |
| Ergänzende und Ausgleichssanierung (Ersatzflächen, zwischenzeitliche Verluste) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit 50 % der Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung begrenzt.“ | 1362K Pkt. 5.3, Seite 2 |
| Vermeidungskosten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens (Gefahrenabwehr, auch ohne eingetretenen Schaden) | nicht geregelt | ||
| Kosten der Behörde, Gutachter und Verfahren (Verwaltungsverfahren, Ersatzvornahme) | ja, bis zur Versicherungssumme | „die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten behaupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5, Pkt. 5 AHVB.“ | 1362K Pkt. 1.1.2, Seite 1 |
| Deckung für Umweltschäden in anderen EU-Staaten nach deren Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG | ja, bis zur Versicherungssumme | „Abweichend von Art. 3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Umweltschaden in Österreich, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Liechtenstein eingetreten ist“ | 1363K Pkt. 7.1, Seite 1 |
| Deckung über das Gesetz hinaus (Schäden an nicht geschützten Arten oder Flächen, soweit vereinbart) | nein | „Verpflichtungen, die in der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) nicht vorgesehen sind.“ | 1363K Pkt. 7.2.2, Seite 1 |
Ausschlüsse
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Ausschluss von Schäden aus dem bestimmungsgemäßen Normalbetrieb (unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen) | ja | „Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall).“ | 1362K Pkt. 1.2, Seite 1 |
| Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen, behördliche Auflagen | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht oder bekannt waren (Altlasten) | ja | „ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat“ | 1362K Pkt. 8, Seite 2 |
| Ausschluss bei unterlassener Wartung oder Instandhaltung | nicht geregelt | ||
| Ausschluss gentechnisch veränderter Organismen | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Deponien und Abfallentsorgungsanlagen | ja | „Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art sowie“ | 1362K Pkt. 10.1.4, Seite 3 |
| Ausschluss Asbest und asbesthaltiger Stoffe | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Klimaschäden und Treibhausgasen | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatz | nicht geregelt | ||
| Ausschluss höherer Gewalt (Naturereignisse, Krieg, Terror) | nicht geregelt |
Obliegenheiten und Versicherungsfall
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Definition des Versicherungsfalls (Feststellung des Schadens, Schadenereignis, Anspruchserhebung) | ja | „Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 AHVB die erste nachprüfbare Feststellung eines Umweltschadens gemäß Pkt. 1, aus dem Sanierungsverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.“ | 1362K Pkt. 2.1, Seite 1 |
| Rückwärtsdeckung für Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht, aber erst danach festgestellt wurden | ja, bis zur Versicherungssumme | „ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder der Umweltschaden nicht bekannt war“ | 1362K Pkt. 8, Seite 2 |
| Nachhaftung nach Vertragsende (Dauer in Jahren wörtlich) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird“ | 1362K Pkt. 8, Seite 2 |
| Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen und Wartung der Anlagen | ja | „Mindestens alle fünf Jahre – sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist – müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden.“ | 1362K Pkt. 9.3, Seite 2 |
| Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlagen oder des Risikos | nicht geregelt | ||
| Anzeigefrist für Schadenereignisse und behördliche Verfahren | nicht geregelt | ||
| Pflicht zur Umweltrisikoanalyse oder zum Nachweis eines Umweltmanagements | nicht geregelt | ||
| Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (Quote wörtlich) | nicht geregelt |
Vertrag und Beitrag
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Beitragsgrundlage (Lohnsumme, Umsatz, Anlagen, Wassergefährdungsklasse) | nicht geregelt | ||
| Mindestlaufzeit und stillschweigende Verlängerung | nicht geregelt | ||
| Kündigungsrecht beider Seiten nach dem Versicherungsfall | nicht geregelt | ||
| Beitragsangleichung oder Prämienanpassung während der Laufzeit | nicht geregelt | ||
| Besserstellungs- oder Update-Klausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |
Besonderheiten Spanien
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Risiko im Mitversicherungspool (Pool Español de Riesgos Medioambientales) | nicht geregelt | ||
| Hinweis auf den Fondo de Compensación de Daños Medioambientales des Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt | ||
| Zusätzliche Deckung der zivilrechtlichen Haftung für Verschmutzung (responsabilidad civil por contaminación) im selben Vertrag | nicht geregelt |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.
Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;
rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.
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Bedingungswerke und Anbieter
- Rechtlicher Träger
- DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Vertrieb
- über Makler und direkt
- Klausel 1362K Umweltsanierungskostenversicherung Fassung: 1362K, 10.03.2021 Original beim Versicherer (PDF)
- Klausel 1363K Umweltsanierungskosten, Europadeckung Fassung: 1363K, 10.03.2021 Original beim Versicherer (PDF)
- Klausel 3060K Sachschäden durch Umweltstörung und Umweltsanierungskosten Fassung: 3060K, 03.06.2022 Original beim Versicherer (PDF)
- Klausel 3074K Selbstbehalt Umweltsanierungskosten Fassung: 3074K, 09.12.2021 Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.
Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.
Als Text (Markdown) DONAU Umweltsanierungskostenversicherung Umwelthaftpflicht