Volltext der Bedingungen
Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen Umweltsanierungskostenversicherung (BesBed 5379)
[Seite 1]
Besondere Bedingung Nr. 5379
Umweltsanierungskostenversicherung (Europa)
Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB), in den Ergänzenden
Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) sowie sonstige vereinbarte Bestimmungen sind,
auch wenn sie sich auf gesetzliche Haftpflichtpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beziehen, im Rahmen
dieser Besonderen Bedingung auf gesetzliche Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts sinngemäß anzuwen-
den.
1. Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz)
1.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer, abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB,
1.1.1 die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts, die
dem Versicherungsnehmer wegen einer Sanierung von Umweltschäden nach den Bestimmun-
gen der Richtlinie 2004/35/EG (Umwelthaftungsrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung
erwachsen (in der Folge kurz "Sanierungsverpflichtungen" genannt).
Umweltschäden gemäß der genannten gesetzlichen Bestimmungen sind
- eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume,
- eine Schädigung der Gewässer und
- eine Schädigung des Bodens.
Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gilt nicht als Sachschaden
gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB.
1.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten
behaupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5 Pkt. 5 AHVB.
1.2 Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden
durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom
ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall).
Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung
gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) ein Umweltschaden, der bei einzelnen Vorfällen
dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.
Art. 7, Pkt. 11 AHVB findet keine Anwendung.
1.3 Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z. 2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles
Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur soweit, als der Umweltschaden nicht auf die bestimmungsge-
mäße Wirkung des Produktes zurückzuführen ist oder bei bestimmungsgemäßer Wirkung ebenso
entstanden wäre.
1.4 Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an Gewässern oder am
Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des
Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften
gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, 6.3 und 6.4 AHVB stehen und der Versicherungsnehmer oder die für ihn
handelnden Personen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben.
1.5 Abgrenzung zu anderen Versicherungen
1.5.1 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als die versicherten Kosten nicht Gegenstand der
Deckungserweiterung für Sachschäden durch Umweltstörung (Art. 6 AHVB) oder für das
Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z. 2 EHVB) sind.
1.5.2 Besteht für versicherte Kosten prinzipiell Versicherungsschutz aus einem anderen Versiche-
rungsvertrag, dann wird aus gegenständlichem Vertrag keine Leistung erbracht; dies gilt
unabhängig davon, ob aus dem anderen Versicherungsvertrag im konkreten Versicherungsfall
tatsächlich eine Leistung zu erbringen ist (Subsidiarität).
[Seite 2]
2. Versicherungsfall
2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 AHVB die erste nachprüfbare Feststellung eines
Umweltschadens gemäß Pkt. 1, aus dem Sanierungsverpflichtungen erwachsen oder erwachsen
könnten.
2.2 Serienschaden
Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelö-
ster Umweltschäden als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen
von Umweltschäden, die durch gleichartige, in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst
werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammen-
hang besteht.
Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
2.3 Produktehaftpflichtrisiko
Im Rahmen dieser Besonderen Bedingung gilt für das Produktehaftpflichtrisiko die Lieferung eines
mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit als Vorfall.
3. Vergrößerung des versicherten Risikos
Abweichend von Art. 2, Pkt. 1 AHVB sind neue Betriebsstätten (z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassun-
gen, Läger und dgl.) nicht automatisch versichert.
4. Versicherte Sanierungsmaßnahmen
4.1 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung ist bei einer Schädigung von geschützten Arten und
natürlichen Lebensräumen sowie von Gewässern
- eine "primäre Sanierung", d.h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen
Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszu-
stand zurückversetzen,
- eine "ergänzende Sanierung", d.h. Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Umstand ausgegli-
chen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung
der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen führt, und
- eine "Ausgleichssanierung", d.h. Sanierungsmaßnahmen zum Ausgleich zwischenzeitlicher
Einbußen an den geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen, die vom
Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre
Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat.
4.2 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung sind bei einer Schädigung des Bodens die
erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die gesundheitsschädlichen Schadstoffe
beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden in seiner
gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beein-
trächtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
5. Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen
5.1 Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt. 1.1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemä-
ßen und wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben sind, unabhän-
gig davon,
- ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem
Dritten auf Erstattung von Kosten in Anspruch genommen wird und
- ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht
wird.
5.2 Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die
öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprü-
chen gegen die öffentliche Hand.
5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers für die primäre und ergänzende Sanierung ist im Rahmen der
Versicherungssumme mit jenen Kosten begrenzt, die für die Wiederherstellung der geschädigten
natürlichen Ressourcen oder ihrer beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand notwendig
[Seite 3]
sind. Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versiche-
rungssumme mit 10% der Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung begrenzt.
5.4 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewässern und des Bodens
erhöht, so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination
erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne
den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
6. Versicherungssumme, Entschädigungshöchstbetrag pro Versicherungsjahr, Selbstbehalt
6.1 Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme EUR laut Polizzendo-
kument.
6.2 Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10% der versicherten
Kosten, höchstens EUR 40.000,00.
7. Örtlicher Geltungsbereich
7.1. Abweichend von Art. 3, Pkt. 1 AHVB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Europa im
geographischen Sinn, wenn der Umweltschaden in europäischen Staaten eingetreten ist und soweit
sich die Sanierungsverpflichtungen auf natürliche Ressourcen in diesen Staaten nach der Richtlinie
2004/35/EG (Umwelthaftungsrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung bezieht. Er gilt in diesem
Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht europäischer Staaten. Die Einschränkung nach
Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
7.2. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 7.1. bezieht sich auf Versicherungsfälle
- durch Produkte des Versicherungsnehmers, die er dorthin geliefert hat oder liefern hat lassen;
- durch Produkte des Versicherungsnehmers, die dorthin gelangt sind, ohne dass der Versiche-
rungsnehmer dorthin geliefert hat oder liefern hat lassen;
- aus Montage-, Wartungs- (auch Inspektion und Kundendienst), Reparatur- und Bauarbeiten
sowie Innehabung und Verwendung der beweglichen, betrieblichen Einrichtung zur Durchfüh-
rung dieser Arbeiten,
- aus Anlass von Geschäftsreisen sowie aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind im Ausland gelegene Betriebsstätten.
7.3. In Ergänzung zu Art. 7 AHVB fallen Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter (wie z.B.
punitive oder exemplary damages) nicht unter die Versicherung
7.4. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 7.1. ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und
-regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den
Versicherungsnehmer verhindert wird.
8. Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art. 4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf einen Umweltschaden, der während
der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 2.1).
Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen.
Ein Umweltschaden, der zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, der aber
auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn
sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem
Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder
der Umweltschaden nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.
Art 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
9. Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG -
verpflichtet,
9.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und
Auflagen, die einschlägigen Normen (z.B. Ö-Normen, ISO und CEN) und die Richtlinien des Österreichi-
schen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
[Seite 4]
9.2 geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass Dritte einen Schaden verursachen;
9.3 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten
oder warten zu lassen; notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen.
Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist
- müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt
ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter
Überprüfung.
10. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt Folgendes:
10.1 Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Umweltschaden zurückzuführen ist
10.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource
(etwa aufgrund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im
Rahmen dieser Erlaubnis,
10.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um
Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden
handelt,
10.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf
einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum
Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als
wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurde,
10.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Abbruch von
- Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung
(Deponierung) von Abfällen jeder Art sowie
- unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungs-
anlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen,
10.1.5 auf die Übertragung von Krankheiten auf geschützte Arten.
10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung
oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die über die
notwendigen Rettungskosten gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die
Anlagen oder sonstigen Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung
des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaf-
ten gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, 6.3 und 6.4 AHVB sind.
11. In teilweiser Abänderung des Art. 12, Pkt. 1 AHVB kann diese Besondere Bedingung jährlich von jedem
Vertragspartner drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres gekündigt werden. Die Kündigung
muss schriftlich erfolgen und hat keinen Einfluss auf den Bestand des übrigen Vertrages.
Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen Umweltsanierungskosten (BesBed 5375)
[Seite 1]
Besondere Bedingung Nr. 5375
Umweltsanierungskostenversicherung (USKV)
Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB), in den Ergänzenden
Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) sowie sonstige vereinbarte Bestimmungen sind,
auch wenn sie sich auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beziehen, im Rahmen dieser
Besonderen Bedingung auf gesetzliche Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts sinngemäß anzuwenden.
1. Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz)
1.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer, abweichend von Art.1, Pkt.2 AHVB,
1.1.1 die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts, die
dem Versicherungsnehmer wegen einer Sanierung von Umweltschäden gemäß Bundes-
Umwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009), landesgesetzlicher Regelungen oder
anderer gesetzlicher Bestimmungen in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie
2004/35/EG) in der jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der Folge kurz "Sanierungsver-
pflichtungen" genannt).
Umweltschäden gemäß der genannten gesetzlichen Bestimmungen sind
- eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume,
- eine Schädigung der Gewässer und
- eine Schädigung des Bodens.
Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gilt nicht als Sachschaden
gemäß Art.1, Pkt.2.3 AHVB.
1.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten
behaupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5 Pkt. 5 AHVB.
1.2 Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden
durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom
ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall).
Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung
gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) ein Umweltschaden, der bei einzelnen Vorfällen
dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.
Art.7, Pkt.11 AHVB findet keine Anwendung.
1.3 Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles
Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur soweit, als der Umweltschaden nicht auf die bestimmungsge-
mäße Wirkung des Produktes zurückzuführen ist oder bei bestimmungsgemäßer Wirkung ebenso
entstanden wäre.
1.4 Abweichend von Art.7, Pkt.6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten,
natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete,
Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen,
Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art.7, Pkt.6.2, 6.3 und 6.4 AHVB stehen und
der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen den Schaden nicht grob fahrlässig
oder vorsätzlich herbeigeführt haben.
1.5 Abgrenzung zu anderen Versicherungen
1.5.1 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als die versicherten Kosten nicht Gegenstand der
Deckungserweiterung für Sachschäden durch Umweltstörung (Art.6 AHVB) oder für das
Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) sind.
1.5.2 Besteht für versicherte Kosten prinzipiell Versicherungsschutz aus einem anderen Versiche-
rungsvertrag, dann wird aus gegenständlichem Vertrag keine Leistung erbracht; dies gilt
unabhängig davon, ob aus dem anderen Versicherungsvertrag im konkreten Versicherungsfall
tatsächlich eine Leistung zu erbringen ist (Subsidiarität).
[Seite 2]
2. Versicherungsfall
2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art.1, Pkt.1 AHVB die erste nachprüfbare Feststellung eines
Umweltschadens gemäß Pkt.1, aus dem Sanierungsverpflichtungen erwachsen oder erwachsen
könnten.
2.2 Serienschaden
Abweichend von Art.1, Pkt.1.2 AHVB gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelöster
Umweltschäden als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von
Umweltschäden, die durch gleichartige, in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst
werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammen-
hang besteht.
Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
2.3 Produktehaftpflichtrisiko
Im Rahmen dieser Besonderen Bedingung gilt für das Produktehaftpflichtrisiko die Lieferung eines
mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit als Vorfall.
3. Versicherte Sanierungsmaßnahmen
3.1 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung ist bei einer Schädigung von geschützten Arten und
natürlichen Lebensräumen sowie von Gewässern
- eine "primäre Sanierung", d.h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen
Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszu-
stand zurückversetzen,
- eine "ergänzende Sanierung", d.h. Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Umstand ausgegli-
chen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung
der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen führt, und
- eine "Ausgleichssanierung", d.h. Sanierungsmaßnahmen zum Ausgleich zwischenzeitlicher
Einbußen an den geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen, die vom
Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre
Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat.
3.2 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung sind bei einer Schädigung des Bodens die
erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die gesundheitsschädlichen Schadstoffe
beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden in seiner
gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beein-
trächtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
4. Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen
4.1 Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt.1.1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemä-
ßen und wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. § 4 Z
12 B-UHG), unabhängig davon,
- ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem
Dritten auf Erstattung von Kosten in Anspruch genommen wird und
- ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht
wird.
4.2 Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die
öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprü-
chen gegen die öffentliche Hand (z.B. gemäß § 8 Abs 3 B-UHG).
4.3 Die Leistungspflicht des Versicherers für die primäre und ergänzende Sanierung ist im Rahmen der
Versicherungssumme mit jenen Kosten begrenzt, die für die Wiederherstellung der geschädigten
natürlichen Ressourcen oder ihrer beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand notwendig
sind. Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versiche-
rungssumme mit 50 % der Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung begrenzt.
4.4 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewässern und des Bodens
erhöht, so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination
erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne
den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
[Seite 3]
5. Versicherungssumme, Selbstbehalt
5.1 Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme EUR [KLPAUSCH].
5.2 Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens,
der Kosten und/ oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB, höchstens EUR 40.000,00:
6. Örtlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art.3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Umweltschaden in Österreich eingetre-
ten ist und soweit sich die Sanierungsverpflichtung auf natürliche Ressourcen in Österreich bezieht.
7. Zeitlicher Geltungsbereich
Abweichend von Art.4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf einen Umweltschaden, der während
der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens 2 Jahre danach festgestellt wird (Pkt.2.1). Der
Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen.
Ein Umweltschaden, der zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, der aber
auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn
sich dieser Vorfall frühestens 2 Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem
Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder
der Umweltschaden nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.
Art 4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
8. Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG -
verpflichtet,
8.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und
Auflagen, die einschlägigen Normen (z.B. Ö-Normen, ISO und CEN) und die Richtlinien des Österreichi-
schen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten;
8.2 geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass Dritte einen Schaden verursachen
(z.B. § 8 Abs 3 Z 1 B-UHG);
8.3 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten
oder warten zu lassen; notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen.
Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist
- müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt
ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter
Überprüfung.
9. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
9.1 In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB und EHVB besteht kein Versicherungsschutz, soweit
der Umweltschaden zurückzuführen ist
9.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource
(etwa aufgrund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im
Rahmen dieser Erlaubnis,
9.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um
Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden
handelt,
9.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf
einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum
Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als
wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurde,
[Seite 4]
9.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung (auch Inspektion und Kundendienst),
Reparatur oder Abbruch von
- Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung
(Deponierung) von Abfällen jeder Art sowie
- unterirdischen Leitungen und Behältnissen jeder Art ohne Leckkontrolle, Abwasserrei-
nigungsanlagen und Kläranlagen jeder Art, Abfallbehandlungs- und -beseitigungsanla-
gen aller Art sowie Recyclinganlagen aller Art
9.1.5 auf die Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens
9.1.6 auf die Übertragung von Krankheiten auf geschützte Arten.
9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung
oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die über die
notwendigen Rettungskosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen
oder sonstigen Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des
Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften
gemäß Art.7, Pkt.6.2, 6.3 und 6.4 AHVB sind.
10. In teilweiser Abänderung des Art. 12, Pkt. 1 AHVB kann diese Besondere Bedingung jährlich von jedem
Vertragspartner, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie,
gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und hat keinen Einfluss auf den Bestand des
übrigen Vertrages.