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Versicherungsmakler / Umwelthaftpflichtversicherung und Umweltsanierungskostenversicherung / Bedingungsarchiv Umwelthaftpflicht

Allianz Umweltsanierungskostenversicherung: die Bedingungen im Volltext

Umweltsanierungskostenversicherung als Besondere Bedingung zur Betriebshaftpflicht nach B-UHG, nur Störfälle, Schäden auf eigenem Grund mitversichert, Ausgleichssanierung bis 50 Prozent, Selbstbehalt 10 Prozent höchstens 40.000 Euro, Österreich oder mit BesBed 5379 Europa.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme der Umwelthaftpflicht (privatrechtliche Ansprüche Dritter) je Versicherungsfallnicht geregelt
Versicherungssumme der Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht) je Versicherungsfallja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme EUR“Pkt. 5.1, Seite 3
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr)nicht geregelt
Als eigenständiger Vertrag abschließbar (nicht nur als Baustein der Betriebshaftpflicht)nein„Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und hat keinen Einfluss auf den Bestand des übrigen Vertrages.“Pkt. 10, Seite 4
Zugrunde liegendes Musterwerk (Deutschland UHV-Modell oder AVB USV des GDV, Österreich Musterbedingungen des VVO zur USKV, Spanien Póliza del Pool Español de Riesgos Medioambientales)nicht geregelt
Selbstbeteiligung je Versicherungsfallja, bis 40.000 €„Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, der Kosten und/ oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB, höchstens EUR 40.000,00“Pkt. 5.2, Seite 3
Örtlicher Geltungsbereich (Inland, EU und EWR, weltweit)ja„Abweichend von Art.3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Umweltschaden in Österreich eingetreten ist und soweit sich die Sanierungsverpflichtung auf natürliche Ressourcen in Österreich bezieht.“Pkt. 6, Seite 3
Als Deckungsvorsorge oder garantía financiera nach Gesetz geeignet (Spanien Ley 26/2007 Art. 24, sonst ausdrücklich genannte Nachweisfunktion)nicht geregelt

Versicherte Anlagen und Risiken

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Anlagen zur Lagerung gewässer- oder umweltgefährlicher Stoffe (WHG-Anlagen, Tanks, Lager)nicht geregelt
Anlagen nach Anhang 1 Umwelthaftungsgesetz (genehmigungsbedürftige Anlagen, Deutschland UmweltHG, Österreich B-UHG Anhang 1, Spanien Anexo III Ley 26/2007)nicht geregelt
Sonstige genehmigungs- oder meldepflichtige Anlagen (Abwasser, Emissionen, BImSchG)nicht geregelt
Abwasseranlagen und Einleitungennein„unterirdischen Leitungen und Behältnissen jeder Art ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungsanlagen und Kläranlagen jeder Art“Pkt. 9.1.4, Seite 4
Umwelt-Regressrisiko: Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung von Anlagen für Dritteja, bis zur Versicherungssumme„Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles Versicherungsschutz.“Pkt. 1.3, Seite 1
Umwelt-Restrisiko (alle übrigen Umwelteinwirkungen, die keiner Anlagenposition zugeordnet sind)nicht geregelt
Transport gefährlicher Stoffe und Abfälle (außerhalb des Betriebsgrundstücks)nicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Anlagen oder Tätigkeitennicht geregelt
Versichert sind nur die im Versicherungsschein ausdrücklich deklarierten Anlagen (Enumerationsprinzip)nicht geregelt

Umwelthaftpflicht (Ansprüche Dritter)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wassernicht geregelt
Vermögensschäden infolge Umwelteinwirkung (auch ohne vorausgehenden Sachschaden, soweit versichert)nicht geregelt
Deckung der Gefährdungshaftung (Deutschland UmweltHG und § 89 WHG, Österreich ABGB und Wasserrechtsgesetz, Spanien Código Civil)nicht geregelt
Allmähliche Umwelteinwirkung (nicht nur plötzlicher, unfallartiger Störfall)nicht geregelt
Rettungskosten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens)nicht geregelt
Schäden am eigenen Grundstück oder eigenen Gewässer des Versicherungsnehmers (Sanierung eigenes Erdreich)nicht geregelt
Abwehr unbegründeter Ansprüche und Kosten des Rechtsstreitsnicht geregelt

Umweltschadensversicherung (Sanierungspflicht)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität)ja, bis zur Versicherungssumme„eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume,“Pkt. 1.1.1, Seite 1
Schädigung von Gewässernja, bis zur Versicherungssumme„eine Schädigung der Gewässer und“Pkt. 1.1.1, Seite 1
Schädigung des Bodensja, bis zur Versicherungssumme„eine Schädigung des Bodens.“Pkt. 1.1.1, Seite 1
Umweltschäden auf eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken (Zusatzbaustein 1 der AVB USV)ja, bis zur Versicherungssumme„Abweichend von Art.7, Pkt.6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers“Pkt. 1.4, Seite 1
Schäden an Grundwasser und Gewässern auf eigenem Grundstück (Zusatzbaustein 2 der AVB USV)ja, bis zur Versicherungssumme„Abweichend von Art.7, Pkt.6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers“Pkt. 1.4, Seite 1
Primäre Sanierung (Wiederherstellung des Ausgangszustands)ja, bis zur Versicherungssumme„eine "primäre Sanierung", d.h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen,“Pkt. 3.1, Seite 2
Ergänzende und Ausgleichssanierung (Ersatzflächen, zwischenzeitliche Verluste)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit 50 % der Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung begrenzt.“Pkt. 4.3, Seite 2
Vermeidungskosten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens (Gefahrenabwehr, auch ohne eingetretenen Schaden)nicht geregelt
Kosten der Behörde, Gutachter und Verfahren (Verwaltungsverfahren, Ersatzvornahme)ja, bis zur Versicherungssumme„die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten behaupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5 Pkt. 5 AHVB.“Pkt. 1.1.2, Seite 1
Deckung für Umweltschäden in anderen EU-Staaten nach deren Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EGja, bis zur Versicherungssumme„bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Europa im geographischen Sinn, wenn der Umweltschaden in europäischen Staaten eingetreten ist“BesBed 5379 Pkt. 7.1, Seite 3
Deckung über das Gesetz hinaus (Schäden an nicht geschützten Arten oder Flächen, soweit vereinbart)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden aus dem bestimmungsgemäßen Normalbetrieb (unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen)ja„Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall).“Pkt. 1.2, Seite 1
Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen, behördliche Auflagennicht geregelt
Ausschluss von Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht oder bekannt waren (Altlasten)ja„ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens 2 Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder der Umweltschaden nicht bekannt war“Pkt. 7, Seite 3
Ausschluss bei unterlassener Wartung oder Instandhaltungnicht geregelt
Ausschluss gentechnisch veränderter Organismennicht geregelt
Ausschluss von Deponien und Abfallentsorgungsanlagenja„Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art sowie“Pkt. 9.1.4, Seite 4
Ausschluss Asbest und asbesthaltiger Stoffenicht geregelt
Ausschluss von Klimaschäden und Treibhausgasennicht geregelt
Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatznicht geregelt
Ausschluss höherer Gewalt (Naturereignisse, Krieg, Terror)nicht geregelt

Obliegenheiten und Versicherungsfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Definition des Versicherungsfalls (Feststellung des Schadens, Schadenereignis, Anspruchserhebung)ja„Versicherungsfall ist abweichend von Art.1, Pkt.1 AHVB die erste nachprüfbare Feststellung eines Umweltschadens gemäß Pkt.1, aus dem Sanierungsverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.“Pkt. 2.1, Seite 2
Rückwärtsdeckung für Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht, aber erst danach festgestellt wurdenja, bis zur Versicherungssumme„nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens 2 Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat“Pkt. 7, Seite 3
Nachhaftung nach Vertragsende (Dauer in Jahren wörtlich)ja, bis zur Versicherungssumme„Abweichend von Art.4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf einen Umweltschaden, der während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens 2 Jahre danach festgestellt wird“Pkt. 7, Seite 3
Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen und Wartung der Anlagenja„Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden.“Pkt. 8.3, Seite 3
Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlagen oder des Risikosnicht geregelt
Anzeigefrist für Schadenereignisse und behördliche Verfahrennicht geregelt
Pflicht zur Umweltrisikoanalyse oder zum Nachweis eines Umweltmanagementsnicht geregelt
Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (Quote wörtlich)nicht geregelt

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragsgrundlage (Lohnsumme, Umsatz, Anlagen, Wassergefährdungsklasse)nicht geregelt
Mindestlaufzeit und stillschweigende Verlängerungja„kann diese Besondere Bedingung jährlich von jedem Vertragspartner, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie, gekündigt werden.“Pkt. 10, Seite 4
Kündigungsrecht beider Seiten nach dem Versicherungsfallnicht geregelt
Beitragsangleichung oder Prämienanpassung während der Laufzeitnicht geregelt
Besserstellungs- oder Update-Klausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Risiko im Mitversicherungspool (Pool Español de Riesgos Medioambientales)nicht geregelt
Hinweis auf den Fondo de Compensación de Daños Medioambientales des Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt
Zusätzliche Deckung der zivilrechtlichen Haftung für Verschmutzung (responsabilidad civil por contaminación) im selben Vertragnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Allianz Umweltsanierungskostenversicherung Umwelthaftpflicht

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen Umweltsanierungskostenversicherung (BesBed 5379)
[Seite 1] Besondere Bedingung Nr. 5379 Umweltsanierungskostenversicherung (Europa) Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB), in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) sowie sonstige vereinbarte Bestimmungen sind, auch wenn sie sich auf gesetzliche Haftpflichtpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beziehen, im Rahmen dieser Besonderen Bedingung auf gesetzliche Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts sinngemäß anzuwen- den. 1. Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz) 1.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer, abweichend von Art. 1, Pkt. 2 AHVB, 1.1.1 die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts, die dem Versicherungsnehmer wegen einer Sanierung von Umweltschäden nach den Bestimmun- gen der Richtlinie 2004/35/EG (Umwelthaftungsrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der Folge kurz "Sanierungsverpflichtungen" genannt). Umweltschäden gemäß der genannten gesetzlichen Bestimmungen sind - eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, - eine Schädigung der Gewässer und - eine Schädigung des Bodens. Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gilt nicht als Sachschaden gemäß Art. 1, Pkt. 2.3 AHVB. 1.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten behaupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5 Pkt. 5 AHVB. 1.2 Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall). Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) ein Umweltschaden, der bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Art. 7, Pkt. 11 AHVB findet keine Anwendung. 1.3 Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z. 2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur soweit, als der Umweltschaden nicht auf die bestimmungsge- mäße Wirkung des Produktes zurückzuführen ist oder bei bestimmungsgemäßer Wirkung ebenso entstanden wäre. 1.4 Abweichend von Art. 7, Pkt. 6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an Gewässern oder am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, 6.3 und 6.4 AHVB stehen und der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. 1.5 Abgrenzung zu anderen Versicherungen 1.5.1 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als die versicherten Kosten nicht Gegenstand der Deckungserweiterung für Sachschäden durch Umweltstörung (Art. 6 AHVB) oder für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z. 2 EHVB) sind. 1.5.2 Besteht für versicherte Kosten prinzipiell Versicherungsschutz aus einem anderen Versiche- rungsvertrag, dann wird aus gegenständlichem Vertrag keine Leistung erbracht; dies gilt unabhängig davon, ob aus dem anderen Versicherungsvertrag im konkreten Versicherungsfall tatsächlich eine Leistung zu erbringen ist (Subsidiarität). [Seite 2] 2. Versicherungsfall 2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1, Pkt. 1 AHVB die erste nachprüfbare Feststellung eines Umweltschadens gemäß Pkt. 1, aus dem Sanierungsverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. 2.2 Serienschaden Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelö- ster Umweltschäden als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von Umweltschäden, die durch gleichartige, in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammen- hang besteht. Art. 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. 2.3 Produktehaftpflichtrisiko Im Rahmen dieser Besonderen Bedingung gilt für das Produktehaftpflichtrisiko die Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit als Vorfall. 3. Vergrößerung des versicherten Risikos Abweichend von Art. 2, Pkt. 1 AHVB sind neue Betriebsstätten (z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassun- gen, Läger und dgl.) nicht automatisch versichert. 4. Versicherte Sanierungsmaßnahmen 4.1 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung ist bei einer Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen sowie von Gewässern - eine "primäre Sanierung", d.h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszu- stand zurückversetzen, - eine "ergänzende Sanierung", d.h. Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Umstand ausgegli- chen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen führt, und - eine "Ausgleichssanierung", d.h. Sanierungsmaßnahmen zum Ausgleich zwischenzeitlicher Einbußen an den geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. 4.2 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung sind bei einer Schädigung des Bodens die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die gesundheitsschädlichen Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden in seiner gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beein- trächtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 5. Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen 5.1 Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt. 1.1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemä- ßen und wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben sind, unabhän- gig davon, - ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem Dritten auf Erstattung von Kosten in Anspruch genommen wird und - ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht wird. 5.2 Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprü- chen gegen die öffentliche Hand. 5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers für die primäre und ergänzende Sanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit jenen Kosten begrenzt, die für die Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand notwendig [Seite 3] sind. Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versiche- rungssumme mit 10% der Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung begrenzt. 5.4 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewässern und des Bodens erhöht, so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. 6. Versicherungssumme, Entschädigungshöchstbetrag pro Versicherungsjahr, Selbstbehalt 6.1 Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme EUR laut Polizzendo- kument. 6.2 Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10% der versicherten Kosten, höchstens EUR 40.000,00. 7. Örtlicher Geltungsbereich 7.1. Abweichend von Art. 3, Pkt. 1 AHVB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Europa im geographischen Sinn, wenn der Umweltschaden in europäischen Staaten eingetreten ist und soweit sich die Sanierungsverpflichtungen auf natürliche Ressourcen in diesen Staaten nach der Richtlinie 2004/35/EG (Umwelthaftungsrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung bezieht. Er gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht europäischer Staaten. Die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung. 7.2. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 7.1. bezieht sich auf Versicherungsfälle - durch Produkte des Versicherungsnehmers, die er dorthin geliefert hat oder liefern hat lassen; - durch Produkte des Versicherungsnehmers, die dorthin gelangt sind, ohne dass der Versiche- rungsnehmer dorthin geliefert hat oder liefern hat lassen; - aus Montage-, Wartungs- (auch Inspektion und Kundendienst), Reparatur- und Bauarbeiten sowie Innehabung und Verwendung der beweglichen, betrieblichen Einrichtung zur Durchfüh- rung dieser Arbeiten, - aus Anlass von Geschäftsreisen sowie aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind im Ausland gelegene Betriebsstätten. 7.3. In Ergänzung zu Art. 7 AHVB fallen Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter (wie z.B. punitive oder exemplary damages) nicht unter die Versicherung 7.4. Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 7.1. ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer verhindert wird. 8. Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf einen Umweltschaden, der während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 2.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Ein Umweltschaden, der zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, der aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder der Umweltschaden nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. 9. Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG - verpflichtet, 9.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen Normen (z.B. Ö-Normen, ISO und CEN) und die Richtlinien des Österreichi- schen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten; [Seite 4] 9.2 geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass Dritte einen Schaden verursachen; 9.3 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen; notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung. 10. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt Folgendes: 10.1 Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Umweltschaden zurückzuführen ist 10.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource (etwa aufgrund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im Rahmen dieser Erlaubnis, 10.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden handelt, 10.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurde, 10.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Abbruch von - Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art sowie - unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungs- anlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen, 10.1.5 auf die Übertragung von Krankheiten auf geschützte Arten. 10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die über die notwendigen Rettungskosten gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder sonstigen Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaf- ten gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, 6.3 und 6.4 AHVB sind. 11. In teilweiser Abänderung des Art. 12, Pkt. 1 AHVB kann diese Besondere Bedingung jährlich von jedem Vertragspartner drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und hat keinen Einfluss auf den Bestand des übrigen Vertrages.
Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen Umweltsanierungskosten (BesBed 5375)
[Seite 1] Besondere Bedingung Nr. 5375 Umweltsanierungskostenversicherung (USKV) Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB), in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) sowie sonstige vereinbarte Bestimmungen sind, auch wenn sie sich auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beziehen, im Rahmen dieser Besonderen Bedingung auf gesetzliche Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts sinngemäß anzuwenden. 1. Gegenstand der Versicherung (Versicherungsschutz) 1.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer, abweichend von Art.1, Pkt.2 AHVB, 1.1.1 die Kosten der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen öffentlich-rechtlichen Inhalts, die dem Versicherungsnehmer wegen einer Sanierung von Umweltschäden gemäß Bundes- Umwelthaftungsgesetz (B-UHG, BGBl. I Nr. 55/2009), landesgesetzlicher Regelungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) in der jeweils geltenden Fassung erwachsen (in der Folge kurz "Sanierungsver- pflichtungen" genannt). Umweltschäden gemäß der genannten gesetzlichen Bestimmungen sind - eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, - eine Schädigung der Gewässer und - eine Schädigung des Bodens. Die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume gilt nicht als Sachschaden gemäß Art.1, Pkt.2.3 AHVB. 1.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einer Behörde oder einem Dritten behaupteten Sanierungsverpflichtung im Rahmen des Art. 5 Pkt. 5 AHVB. 1.2 Versicherungsschutz im Rahmen dieser Besonderen Bedingung besteht, wenn der Umweltschaden durch einen einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird, welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweicht (Störfall). Somit besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) ein Umweltschaden, der bei einzelnen Vorfällen dieser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. Art.7, Pkt.11 AHVB findet keine Anwendung. 1.3 Für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) besteht auch ohne Vorliegen eines Störfalles Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur soweit, als der Umweltschaden nicht auf die bestimmungsge- mäße Wirkung des Produktes zurückzuführen ist oder bei bestimmungsgemäßer Wirkung ebenso entstanden wäre. 1.4 Abweichend von Art.7, Pkt.6 AHVB besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Gewässern und am Boden, soweit diese in Eigentum, Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art.7, Pkt.6.2, 6.3 und 6.4 AHVB stehen und der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. 1.5 Abgrenzung zu anderen Versicherungen 1.5.1 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als die versicherten Kosten nicht Gegenstand der Deckungserweiterung für Sachschäden durch Umweltstörung (Art.6 AHVB) oder für das Produktehaftpflichtrisiko (Abschnitt A, Z.2 EHVB) sind. 1.5.2 Besteht für versicherte Kosten prinzipiell Versicherungsschutz aus einem anderen Versiche- rungsvertrag, dann wird aus gegenständlichem Vertrag keine Leistung erbracht; dies gilt unabhängig davon, ob aus dem anderen Versicherungsvertrag im konkreten Versicherungsfall tatsächlich eine Leistung zu erbringen ist (Subsidiarität). [Seite 2] 2. Versicherungsfall 2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art.1, Pkt.1 AHVB die erste nachprüfbare Feststellung eines Umweltschadens gemäß Pkt.1, aus dem Sanierungsverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. 2.2 Serienschaden Abweichend von Art.1, Pkt.1.2 AHVB gilt die Feststellung mehrerer durch denselben Vorfall ausgelöster Umweltschäden als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von Umweltschäden, die durch gleichartige, in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammen- hang besteht. Art.4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. 2.3 Produktehaftpflichtrisiko Im Rahmen dieser Besonderen Bedingung gilt für das Produktehaftpflichtrisiko die Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit als Vorfall. 3. Versicherte Sanierungsmaßnahmen 3.1 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung ist bei einer Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen sowie von Gewässern - eine "primäre Sanierung", d.h. Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihre beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszu- stand zurückversetzen, - eine "ergänzende Sanierung", d.h. Sanierungsmaßnahmen, mit denen der Umstand ausgegli- chen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen führt, und - eine "Ausgleichssanierung", d.h. Sanierungsmaßnahmen zum Ausgleich zwischenzeitlicher Einbußen an den geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. 3.2 Sanierung im Sinne dieser Besonderen Bedingung sind bei einer Schädigung des Bodens die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die gesundheitsschädlichen Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden in seiner gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beein- trächtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 4. Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen 4.1 Versicherte Kosten für Sanierungsverpflichtungen (Pkt.1.1.1) sind alle Kosten, die zur ordnungsgemä- ßen und wirksamen Erfüllung von Sanierungsverpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. § 4 Z 12 B-UHG), unabhängig davon, - ob der Versicherungsnehmer selbst zu sanieren hat oder von einer Behörde oder einem Dritten auf Erstattung von Kosten in Anspruch genommen wird und - ob der Anspruch auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage geltend gemacht wird. 4.2 Nicht versichert sind Kosten für Sanierungsverpflichtungen, soweit ein Kostenersatzanspruch gegen die öffentliche Hand besteht. Versichert sind jedoch die Kosten der Durchsetzung von Rückersatzansprü- chen gegen die öffentliche Hand (z.B. gemäß § 8 Abs 3 B-UHG). 4.3 Die Leistungspflicht des Versicherers für die primäre und ergänzende Sanierung ist im Rahmen der Versicherungssumme mit jenen Kosten begrenzt, die für die Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen oder ihrer beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand notwendig sind. Die Leistungspflicht des Versicherers für die Ausgleichssanierung ist im Rahmen der Versiche- rungssumme mit 50 % der Kosten für die primäre und ergänzende Sanierung begrenzt. 4.4 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination von Gewässern und des Bodens erhöht, so werden nur jene Kosten ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. [Seite 3] 5. Versicherungssumme, Selbstbehalt 5.1 Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme EUR [KLPAUSCH]. 5.2 Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, der Kosten und/ oder Zinsen gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB, höchstens EUR 40.000,00: 6. Örtlicher Geltungsbereich Abweichend von Art.3 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn der Umweltschaden in Österreich eingetre- ten ist und soweit sich die Sanierungsverpflichtung auf natürliche Ressourcen in Österreich bezieht. 7. Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art.4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf einen Umweltschaden, der während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens 2 Jahre danach festgestellt wird (Pkt.2.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Ein Umweltschaden, der zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, der aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens 2 Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder der Umweltschaden nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art 4, Pkt.2 AHVB findet sinngemäß Anwendung. 8. Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG - verpflichtet, 8.1 die für ihn maßgeblichen einschlägigen Gesetze, Verordnungen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, die einschlägigen Normen (z.B. Ö-Normen, ISO und CEN) und die Richtlinien des Österreichi- schen Wasserwirtschaftsverbandes einzuhalten; 8.2 geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass Dritte einen Schaden verursachen (z.B. § 8 Abs 3 Z 1 B-UHG); 8.3 umweltgefährdende Anlagen und sonstige umweltgefährdende Einrichtungen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen; notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. Mindestens alle fünf Jahre - sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorgeschrieben ist - müssen diese Anlagen und Einrichtungen durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versicherungsschutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzter Überprüfung. 9. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz 9.1 In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB und EHVB besteht kein Versicherungsschutz, soweit der Umweltschaden zurückzuführen ist 9.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource (etwa aufgrund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im Rahmen dieser Erlaubnis, 9.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden handelt, 9.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurde, [Seite 4] 9.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung (auch Inspektion und Kundendienst), Reparatur oder Abbruch von - Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art sowie - unterirdischen Leitungen und Behältnissen jeder Art ohne Leckkontrolle, Abwasserrei- nigungsanlagen und Kläranlagen jeder Art, Abfallbehandlungs- und -beseitigungsanla- gen aller Art sowie Recyclinganlagen aller Art 9.1.5 auf die Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens 9.1.6 auf die Übertragung von Krankheiten auf geschützte Arten. 9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die über die notwendigen Rettungskosten gemäß Art.5, Pkt.5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder sonstigen Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art.7, Pkt.6.2, 6.3 und 6.4 AHVB sind. 10. In teilweiser Abänderung des Art. 12, Pkt. 1 AHVB kann diese Besondere Bedingung jährlich von jedem Vertragspartner, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie, gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und hat keinen Einfluss auf den Bestand des übrigen Vertrages.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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