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Versicherungsmakler / Umwelthaftpflichtversicherung und Umweltsanierungskostenversicherung / Bedingungsarchiv Umwelthaftpflicht

Allianz Sachschäden durch Umweltstörung: die Bedingungen im Volltext

Einschluss der Sachschäden durch Umweltstörung nach Art. 6 AHVB in die Betriebshaftpflicht mit einer Versicherungssumme von 750.000 Euro; Vorschäden nur anteilig.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 61 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme der Umwelthaftpflicht (privatrechtliche Ansprüche Dritter) je Versicherungsfallja, bis 750.000 €„Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme EUR 750.000,00.“Pkt. 3, Seite 1
Versicherungssumme der Umweltschadensversicherung (öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht) je Versicherungsfallnicht geregelt
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung je Versicherungsjahr)nicht geregelt
Als eigenständiger Vertrag abschließbar (nicht nur als Baustein der Betriebshaftpflicht)nein„Die besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 AHVB ist getroffen.“Pkt. 1, Seite 1
Zugrunde liegendes Musterwerk (Deutschland UHV-Modell oder AVB USV des GDV, Österreich Musterbedingungen des VVO zur USKV, Spanien Póliza del Pool Español de Riesgos Medioambientales)nicht geregelt
Selbstbeteiligung je Versicherungsfallnicht geregelt
Örtlicher Geltungsbereich (Inland, EU und EWR, weltweit)nicht geregelt
Als Deckungsvorsorge oder garantía financiera nach Gesetz geeignet (Spanien Ley 26/2007 Art. 24, sonst ausdrücklich genannte Nachweisfunktion)nicht geregelt

Versicherte Anlagen und Risiken

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Anlagen zur Lagerung gewässer- oder umweltgefährlicher Stoffe (WHG-Anlagen, Tanks, Lager)nicht geregelt
Anlagen nach Anhang 1 Umwelthaftungsgesetz (genehmigungsbedürftige Anlagen, Deutschland UmweltHG, Österreich B-UHG Anhang 1, Spanien Anexo III Ley 26/2007)nicht geregelt
Sonstige genehmigungs- oder meldepflichtige Anlagen (Abwasser, Emissionen, BImSchG)nicht geregelt
Abwasseranlagen und Einleitungennicht geregelt
Umwelt-Regressrisiko: Planung, Herstellung, Lieferung, Montage und Wartung von Anlagen für Drittenicht geregelt
Umwelt-Restrisiko (alle übrigen Umwelteinwirkungen, die keiner Anlagenposition zugeordnet sind)nicht geregelt
Transport gefährlicher Stoffe und Abfälle (außerhalb des Betriebsgrundstücks)nicht geregelt
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Anlagen oder Tätigkeitennicht geregelt
Versichert sind nur die im Versicherungsschein ausdrücklich deklarierten Anlagen (Enumerationsprinzip)nicht geregelt

Umwelthaftpflicht (Ansprüche Dritter)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasserja, bis zur Versicherungssumme„Die besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 AHVB ist getroffen.“Pkt. 1, Seite 1
Vermögensschäden infolge Umwelteinwirkung (auch ohne vorausgehenden Sachschaden, soweit versichert)nicht geregelt
Deckung der Gefährdungshaftung (Deutschland UmweltHG und § 89 WHG, Österreich ABGB und Wasserrechtsgesetz, Spanien Código Civil)nicht geregelt
Allmähliche Umwelteinwirkung (nicht nur plötzlicher, unfallartiger Störfall)nicht geregelt
Rettungskosten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens)nicht geregelt
Schäden am eigenen Grundstück oder eigenen Gewässer des Versicherungsnehmers (Sanierung eigenes Erdreich)nicht geregelt
Abwehr unbegründeter Ansprüche und Kosten des Rechtsstreitsnicht geregelt

Umweltschadensversicherung (Sanierungspflicht)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität)nicht geregelt
Schädigung von Gewässernnicht geregelt
Schädigung des Bodensnicht geregelt
Umweltschäden auf eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken (Zusatzbaustein 1 der AVB USV)nicht geregelt
Schäden an Grundwasser und Gewässern auf eigenem Grundstück (Zusatzbaustein 2 der AVB USV)nicht geregelt
Primäre Sanierung (Wiederherstellung des Ausgangszustands)nicht geregelt
Ergänzende und Ausgleichssanierung (Ersatzflächen, zwischenzeitliche Verluste)nicht geregelt
Vermeidungskosten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens (Gefahrenabwehr, auch ohne eingetretenen Schaden)nicht geregelt
Kosten der Behörde, Gutachter und Verfahren (Verwaltungsverfahren, Ersatzvornahme)nicht geregelt
Deckung für Umweltschäden in anderen EU-Staaten nach deren Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EGnicht geregelt
Deckung über das Gesetz hinaus (Schäden an nicht geschützten Arten oder Flächen, soweit vereinbart)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Schäden aus dem bestimmungsgemäßen Normalbetrieb (unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen)nicht geregelt
Ausschluss bei bewusstem Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen, behördliche Auflagennicht geregelt
Ausschluss von Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht oder bekannt waren (Altlasten)ja„besteht Versicherungsschutz, in Abänderung der Art. 1, Pkt. 2 bzw. Art. 6 AHVB nur für den Teil des Schadens, für den der Versicherungsnehmer nachweist, dass er auf Umweltstörungen zurückzuführen ist, die erst nach Beginn dieses Vertrages“Pkt. 2, Seite 1
Ausschluss bei unterlassener Wartung oder Instandhaltungnicht geregelt
Ausschluss gentechnisch veränderter Organismennicht geregelt
Ausschluss von Deponien und Abfallentsorgungsanlagennicht geregelt
Ausschluss Asbest und asbesthaltiger Stoffenicht geregelt
Ausschluss von Klimaschäden und Treibhausgasennicht geregelt
Ausschluss von Geldstrafen, Bußgeldern und Strafschadenersatznicht geregelt
Ausschluss höherer Gewalt (Naturereignisse, Krieg, Terror)nicht geregelt

Obliegenheiten und Versicherungsfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Definition des Versicherungsfalls (Feststellung des Schadens, Schadenereignis, Anspruchserhebung)nicht geregelt
Rückwärtsdeckung für Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht, aber erst danach festgestellt wurdennein„nur für den Teil des Schadens, für den der Versicherungsnehmer nachweist, dass er auf Umweltstörungen zurückzuführen ist, die erst nach Beginn dieses Vertrages“Pkt. 2, Seite 1
Nachhaftung nach Vertragsende (Dauer in Jahren wörtlich)nicht geregelt
Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen und Wartung der Anlagennicht geregelt
Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlagen oder des Risikosnicht geregelt
Anzeigefrist für Schadenereignisse und behördliche Verfahrennicht geregelt
Pflicht zur Umweltrisikoanalyse oder zum Nachweis eines Umweltmanagementsnicht geregelt
Kürzung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (Quote wörtlich)nicht geregelt

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragsgrundlage (Lohnsumme, Umsatz, Anlagen, Wassergefährdungsklasse)nicht geregelt
Mindestlaufzeit und stillschweigende Verlängerungnicht geregelt
Kündigungsrecht beider Seiten nach dem Versicherungsfallnicht geregelt
Beitragsangleichung oder Prämienanpassung während der Laufzeitnicht geregelt
Besserstellungs- oder Update-Klausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Risiko im Mitversicherungspool (Pool Español de Riesgos Medioambientales)nicht geregelt
Hinweis auf den Fondo de Compensación de Daños Medioambientales des Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt
Zusätzliche Deckung der zivilrechtlichen Haftung für Verschmutzung (responsabilidad civil por contaminación) im selben Vertragnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Allianz Sachschäden durch Umweltstörung Umwelthaftpflicht

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen Umweltstörung (BesBed 0106)
[Seite 1] Besondere Bedingung Nr. 0106 Umweltstörung 1. Die besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 AHVB ist getroffen. 2. Ist zweifelhaft, ob Sachschäden durch Umweltstörung gemäß Art. 6 AHVB ganz oder teilweise auf Umweltstörungen zurückzuführen sind, die bei Abschluss dieses Vertrages bzw. der Besonderen Bedingung bereits vorhanden waren, besteht Versicherungsschutz, in Abänderung der Art. 1, Pkt. 2 bzw. Art. 6 AHVB nur für den Teil des Schadens, für den der Versicherungsnehmer nachweist, dass er auf Umweltstörungen zurückzuführen ist, die erst nach Beginn dieses Vertrages bzw. der besonderen Vereinbarungen eingetreten sind. 3. Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme EUR 750.000,00.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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