Volltext aufklappen: Besondere Zurich Bedingungen für die Spezial-Strafrechtsschutz-Versicherung (SRB 2015)
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Besondere Zurich Bedingungen für die
Spezial-Strafrechtsschutz-Versicherung
(SRB 2015)
Artikel 1 das sind strafbare Handlungen oder Unterlassungen, die
Vertragsgrundlagen und Verweisungen mit mehr als 3-jähriger Freiheitstrafe bedroht sind, wenn
die dem Versicherten vorgeworfene Tat in ihrem Grund-
1.1. Versicherungsschutz wird für die Kosten von Straf- und straftatbestand (Grunddelikt) mit nicht mehr als 3-jähriger
Verwaltungsstrafverfahren, Disziplinar- und standesrechtli- Freiheitstrafe bedroht ist und erst bei Vorliegen besonde-
chen Verfahren sowie Verfahren vor österreichischen par- rer qualifizierender Tatumstände dieser Strafrahmen
lamentarischen Untersuchungsausschüssen nach Maßgabe überschritten wird.
und in Zusammenwirken Diese Deckungserweiterung kommt nur zum Tragen,
- von Art. 5, Pkt. 2, Art. 8, Pkt. 1.1. und 1.3. bis 1.5.; Art. wenn und sobald der Versicherungsnehmer der Rechts-
9, Pkt. 1; Art. 10 Pkt. 1., 2. und 3.; Art. 11 und 12.; Art. schutzgewährung ausdrücklich zustimmt. Art. 3, Pkt.
15 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz- 3.1.1. gelangt jedenfalls zur Anwendung.
Versicherung (ARB 2015) Vom Versicherungsschutz umfasst ist auch die anwaltliche
und Vertretung im Rahmen eines mit Verfahren im Sinne des
- der Bestimmungen dieses Bedingungswerkes (SRB) gebo- Pkt. 3.1. in Zusammenhang stehenden Vollstreckungsver-
ten. fahrens.
1.2. Soweit im Folgenden auf einzelne Artikel und Punkte ohne 3.1.1. Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung
nähere Bezeichnung eines Bedingungswerkes verwiesen Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer
wird, handelt es sich um Verweisungen auf Bestimmungen vorsätzlich begangenen Straftat entfällt insoweit rückwir-
der SRB. kend der Versicherungsschutz. In diesem Fall ist der Versi-
cherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die hierfür
Artikel 2 erbrachten Leistungen umgehend zurückzuerstatten.
Was ist Gegenstand der Versicherung? Ausschließlich in Verwaltungsstrafverfahren bleibt der
Versicherungsschutz auch in einem solchen Falle erhalten.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf Hand-
lungen und Unterlassungen des Versicherungsnehmers/des Ver- 3.2 Unterstützende bzw. verfahrensverhindernde De-
sicherten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versi- ckungen
cherungsvertrag bezeichneten Tätigkeit des Versicherungsneh- Die nachfolgend angeführten Deckungen dienen – nach
mers/des Versicherten stehen und die sich in unmittelbarem Maßgabe der im Einzelnen getroffenen Regelungen – aus-
Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ergeben. schließlich der Unterstützung der Verteidigung in bzw. der
Verhinderung von Verfahren nach Art. 1. Dabei werden die
Artikel 3 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicher-
Versichertes Risiko ten notwendigen Kosten eines Rechtsanwaltes vom Versi-
cherer übernommen.
3.1 Grunddeckung
Kosten sind in diesem Zusammenhang dann notwendig,
Der Versicherungsschutz umfasst nach Maßgabe der in Art. wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zweckent-
1 angeführten Bestimmungen, insbesondere Art. 2 und Art. sprechend und nicht mutwillig ist.
7 SRB, die Kosten der Verteidigung und des Zeugenbei-
standes der versicherten Personen in Strafverfahren vor Ge- Der Versicherer trägt unter diesen Voraussetzungen
richten oder Verwaltungsbehörden sowie in Disziplinar- und a) die notwendigen Kosten eines Rechtsanwaltes für die
standesrechtlichen Verfahren infolge des Vorwurfes der Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten
Verletzung einer Vorschrift des Disziplinar- oder Standes- in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten in österrei-
rechts, wegen chischen Verwaltungsverfahren, soweit und solange
- strafbarer fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen, diese Interessenwahrnehmung zur Unterstützung der
welche mit nicht mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe be- Verteidigung in einem bereits eingeleiteten und vom
droht sind, Versicherungsschutz erfassten Verfahren gemäß Art. 1
erforderlich ist.
- strafbarer vorsätzlicher Handlungen oder Unterlassungen;
im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens gilt dies b) für Verwaltungsgutachten die notwendigen Kosten ei-
aber nur, wenn diese mit nicht mehr als 3-jähriger Frei- nes Rechtsanwaltes für die gutachterliche Klärung von
heitsstrafe bedroht sind. Art. 3, Pkt.1.1. gelangt jedenfalls Rechtsfragen des österreichischen materiellen Verwal-
zur Anwendung, tungsrechts, soweit und solange eine solche Klärung
zur Unterstützung der Verteidigung in einem bereits
- Qualifizierte Vergehen
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eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten 4.1 Versicherungsfall
Verfahren gemäß Art. 1 erforderlich ist.
Als Versicherungsfall gilt - soweit sich aus den nachfolgen-
c) die notwendigen Kosten eines Rechtsanwaltes für die den Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt - der tat-
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verwaltungs- sächliche oder behauptete Verstoß des Versicherten gegen
und Abgabeverfahren vor österreichischen Behörden Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungs-
und Gerichten, soweit und solange diese Interessen- fall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versi-
wahrnehmung dazu dient und erforderlich ist, die Ein- cherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen
leitung eines vom Versicherungsschutz erfassten Ver- Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei
fahrens gemäß Art. 1 zu verhindern. mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Ver-
d) die notwendigen Kosten eines Rechtsanwaltes für die stoß maßgeblich, der ein Verfahren im Sinne des Art. 1 aus-
Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten löst.
in Verfahren vor dem Österreichischen Verfassungs-
4.2 Vorsorglicher Rechtsschutz
gerichtshof, soweit und solange diese Interessenwahr-
nehmung zur Unterstützung der Verteidigung in einem Nur bei vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Versiche-
bereits eingeleiteten und vom Versicherungsschutz er- rers im jeweiligen Anlassfall werden – abweichend von Art.
fassten Verfahren gemäß Art. 1 erforderlich ist. 7 Pkt. 2.a.
3.3 Wiederaufnahme von Strafverfahren - auch die Kosten einer notwendigen ersten Beratung
durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger,
Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1. umfasst auch das wenn eine solche bereits vor Vornahme der ersten be-
in den §§ 352 ff Strafprozessordnung bzw. vergleichbaren hördlichen oder gerichtlichen Verfolgungshandlung ge-
Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen geregelte Ver- gen den Versicherten erfolgt, vom Versicherer ersetzt, so-
fahren zur Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Ur- fern diese Beratung der Abwendung eines unmittelbar
teil abgeschlossenen Strafverfahrens, ebenso wie die sich drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafverteidigung
gegebenenfalls daran anschließende Erneuerung des Straf- in einem unmittelbar bevorstehenden versicherten Straf-
verfahrens. Versicherungsschutz besteht auch für die an- verfahren dient.
waltliche Tätigkeit zur Stellung eines Antrags auf Wieder-
aufnahme. Ein solches, unmittelbar drohendes bzw. bevorstehendes
Strafverfahren muss darauf gründen, dass
3.4 Parlamentarische Untersuchungsausschüsse
- gegen eine nicht versicherte Person ein Strafverfahren
Der Versicherungsschutz umfasst nach Maßgabe der in Art. eingeleitet wurde, in dessen Zusammenhang auch Hand-
1 angeführten Bestimmungen, insbesondere Art. 2 und Art. lungen und Unterlassungen des Versicherten im Sinne des
7 SRB, auch die Beistandsleistung eines Rechtsanwaltes in Art. 2 SRB untersucht werden;
Verfahren vor Österreichischen parlamentarischen Untersu-
chungsausschüssen. - im Zusammenhang mit einer steuerlichen Betriebsprüfung
bei dem versicherten Unternehmen Tatsachen ermittelt
3.5 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz werden, die zu einer auf Handlungen oder Unterlassun-
Versichert ist das als Versicherungsnehmer bezeichnete gen im Sinne des Art. 2 bezüglichen Mitteilung an die für
Unternehmen nach Maßgabe der in Art. 1 angeführten die strafrechtliche Verfolgung zuständige Behörde geführt
Bestimmungen, insbesondere Art. 2 und Art. 7. SRB, in au- haben;
ßergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren nach dem - im Rahmen eines gegen den Versicherten anhängigen Zi-
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Unternehmensstraf- vil- oder Verwaltungsverfahrens die Erfüllung von Straf-
recht) unter der Voraussetzung, dass die vollständige Mitar- tatbeständen (im Sinne des Art 2 SRB) durch Versicherte
beiteranzahl angezeigt und als Prämienberechnungsgrund- behauptet und die Einleitung eines Strafverfahrens gegen
lage herangezogen wurde. diese angedroht wird.
Artikel 4 - in Presseveröffentlichungen oder sonst der Allgemeinheit
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als einge- zugänglichen Schriftstücken oder Medien ausdrücklich die
treten? Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? Erfüllung von Straftatbeständen (im Sinne des Art. 2 SRB)
durch Versicherte behauptet wird.
Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die wäh- 4.3 Durchsuchungen und Beschlagnahmen
rend der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten, soweit
sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes Ist der Versicherte von Durchsuchungen oder Beschlagnah-
ergibt. me nicht selbst als Verdächtiger oder Beschuldigter betrof-
fen, gilt als Versicherungsfall der Beginn dieser Maßnah-
Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind jene Versicherungs- men.
fälle, die dem Versicherer später als fünf Jahre nach Beendigung
des Versicherungsvertrages gemeldet werden, wenn den Versi- 4.4 Parlamentarische Untersuchungsausschüsse
cherungsnehmer an der verspäteten Meldung ein Verschulden Als Versicherungsfall gilt die erstmalige Zustellung der La-
trifft oder dieser zwar unverschuldet erst nach Ablauf dieser dung zur Aussage vor dem parlamentarischen Untersu-
Ausschlussfrist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt, es dann chungsausschuss an den Versicherten.
aber unterlässt, im Sinne des § 33 Abs. 1 VersVG unverzüglich
eine Schadenmeldung an den Versicherer zu erstatten.
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Artikel 5 troffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinnge-
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) mäß anzuwenden; sie sind insbesondere neben dem Versi-
cherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Er-
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Versicherungsfälle, die füllung der Obliegenheiten verantwortlich.
innerhalb Europas (im geographischen Sinn), in außereuropäi-
schen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den kanarischen Inseln, Artikel 7
Madeira und den Azoren, auch auf Flug- und Schiffsreisen inner- Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
halb der Grenzen dieses Geltungsbereiches eintreten, wenn auch
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbe- A. Leistungsarten
reich erfolgt und das jeweilige Verfahren gemäß Art. 1 vor einem
Gericht, einer Verwaltungs-, bzw. Disziplinarbehörde oder einer 7.1 Verfahrenskosten
Standesvertretung innerhalb dieses Raumes abgeführt wird. Der Versicherer trägt die dem Versicherten auferlegten
Kosten der gemäß Art. 3 versicherten Verfahren.
Artikel 6
Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen 7.2 Rechtsanwaltskosten
können mitversicherte Personen Deckungsansprüche gel- Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten eines für
tend machen? den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes. Sind in einem
Versicherungsfall mehrere Versicherte betroffen, trägt der
Versichert sind Versicherer die Kosten eines je Versicherten tätigen Rechts-
- das als Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag bezeich- anwaltes.
nete Unternehmen sowie die im Versicherungsvertrag als Versi- Wird zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten
cherte angeführten natürlichen Personen bzw. Unternehmen eine Vergütung vereinbart, sind für die Beurteilung der An-
- die im Versicherungsvertrag angeführten Niederlassungen des gemessenheit der Vergütung die Autonomen Honorar-
versicherten Unternehmens im In- und Ausland (gemäß Art. 5); Kriterien für Rechtsanwälte zugrunde zu legen. Zu berück-
diese sind nur solange mitversichert, als sie rechtlich nicht selb- sichtigen sind insbesondere die voraussichtliche Leistung
ständig sind. und Mühewaltung des Rechtsanwaltes, das angestrebte Er-
gebnis sowie die persönlichen Verhältnisse des Versicher-
- die als Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag bezeich- ten.
nete(n) natürliche(n) Person(en).
Soweit die folgenden Bestimmungen zusätzlich auf die
6.1 Vorsorgeversicherung: Notwendigkeit der Kosten bzw. einzelner Maßnahmen und
Im Sinne des Art. 9 gilt für während der Vertragslaufzeit Veranlassungen abstellen, ist auch Art. 3. Pkt. 3.2. zu be-
neu hinzukommende, rechtlich nicht selbständige Nieder- achten.
lassungen des versicherten Unternehmens: Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten für folgen-
Diese sind ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der de Tätigkeiten des Rechtsanwaltes:
Neugründung bzw. des Erwerbs vom Versicherungsschutz
a) Ermittlungsverfahren
mitumfasst.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicher-
Insbesondere ist dem Versicherer unverzüglich, längstens ten ab der ersten nach außen in Erscheinung tretender
jedoch binnen eines Monats, Anzeige über die Neugrün- Verfolgungshandlung der zur Strafverfolgung berech-
dung bzw. den Erwerb zu erstatten. Art. 9 findet Anwen- tigten Behörde.
dung.
b) Firmenstellungnahme
6.2 Geltendmachung durch versicherte Personen Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und richtet
Die versicherten Personen können den Anspruch auf Versi- sich die Verfolgungshandlung gegen dieses oder ein
cherungsschutz selbständig geltend machen; ausgenom- mitversichertes Unternehmen, ohne dass zunächst na-
men sind jene Fälle, in welchen explizit auf eine vorherige mentlich benannte Personen betroffen sind, besteht
Zustimmung des Versicherungsnehmers abgestellt wird Versicherungsschutz für eine notwendige rechtsanwalt-
(siehe Art 3. Pkt. 3.1 – Qualifizierte Vergehen). liche Stellungnahme des Unternehmens.
c) Verteidigung in Straf- und Verwaltungsstrafverfahren
6.3 Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers
Der Versicherer trägt die Kosten der anwaltlichen Ver-
Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewäh- teidigung des Versicherten im Strafverfahren einschließ-
rung für versicherte natürliche Personen widersprechen, lich Rechtsmittel- und Strafvollstreckungsverfahren.
soweit gegen diese Vorwürfe wegen Handlungen oder Un- d) Staatsanwaltliche Diversion
terlassungen erhoben werden, die sich gegen die Vermö-
gensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversi- Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der an-
cherten Unternehmen richten oder gerichtet haben (sollen). waltlichen Beistandsleistung bei staatsanwaltlicher
Diversion.
6.4 Versicherung für fremde Rechnung e) Verteidigung in Disziplinar- und Standesverfahren
Soweit anderen Personen als dem Versicherungsnehmer Der Versicherer trägt die Kosten der anwaltlichen Ver-
Versicherungsschutz geboten wird, sind alle in dem Versi- teidigung des Versicherten in disziplinar- und standes-
cherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers ge- rechtlichen Verfahren.
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f) Zeugenbeistand 7.6 Reisekosten der versicherten Personen
Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung Der Versicherer trägt die Reisekosten des Versicherten für
durch einen Rechtsanwalt, wenn der Versicherte in ei- Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichtes
nem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren als Zeuge (nicht aber einer anderen Behörde), wenn dessen persönli-
vernommen wird und man die Gefahr einer Selbstbelas- ches Erscheinen als Beschuldigter vom Gericht angeordnet
tung des Versicherten annehmen muss. wurde oder zur Vermeidung erheblicher Rechtsnachteile er-
Nur bei vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Ver- forderlich ist.
sicherers im jeweiligen Anlassfall sind Beistandsleistun-
Erstattet werden:
gen durch einen Rechtsanwalt für einen Dritten, der als
Entlastungszeuge in einem gegen die versicherte Person - anfallende Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel,
eingeleiteten Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren und zwar der jeweiligen Staatsbahn in der ersten Wagen-
vernommen wird, vom Versicherungsschutz mit um- klasse. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km
fasst. vom Versicherten entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung
g) Durchsuchungen und Beschlagnahmen für einen Linienflug der Economy-Klasse.
Der Versicherungsschutz umfasst die notwendige an- - anfallende Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug
waltliche Interessenwahrnehmung bei Durchsuchungs- ent-sprechend den Steuerrichtlinien in der am Tage des
und Beschlagnahmemaßnahmen, unabhängig davon, Reiseeintritts geltenden Fassung bis zur Höhe der bei Be-
ob der Versicherte von der Maßnahme als Verdächtiger nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (siehe oben) anfallen-
oder in sonstiger Eigenschaft betroffen ist. den Kosten.
h) Verwaltungsrechtliche Tätigkeit - anfallende Tages- oder Übernachtungsgelder entspre-
Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten für die chend den Steuerrichtlinien in der am Tage des Reisean-
verwaltungsrechtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes trittes geltenden Fassung.
gemäß Art. 3, Pkt. 2, lit. a bis c.
Dem Versicherer sind die Belege vorzulegen. Die angefalle-
i) Verfassungs-Rechtsschutz nen Reisekosten werden in Euro, Beträge in fremder Wäh-
Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten eines rung unter Umrechnung in Euro entsprechend dem Wech-
Rechts-anwalts für die Wahrnehmung der rechtlichen selkurs des ersten Reisetages erstattet.
Interessen gemäß Art. 3, Pkt. 3.2, lit. d.
7.7 Sachverständigenkosten
j) Verteidigungskoordinator
Nur bei vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Versiche-
Nur bei vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Ver-
rers im jeweiligen Anlassfall trägt dieser auch die angemes-
sicherers im jeweiligen Anlassfall trägt dieser auch Kos-
senen Kosten für solche Sachverständigengutachten, die
ten des Rechtsanwaltes, die dadurch entstehen, dass
der Versicherte selbst zur notwendigen Unterstützung sei-
dieser die Verteidigung eines Versicherten mit den Ver-
ner Verteidigung veranlasst.
teidigern anderer im selben Verfahren betroffener - ver-
sicherter und nicht versicherter Personen abstimmt. 7.8 Übersetzungskosten
7.3 Reisekosten des Rechtsanwaltes Der Versicherer trägt die Übersetzungskosten der für die
Verteidigung und den Zeugenbeistand des Versicherten im
Der Versicherer trägt die tariflichen Kosten bzw. die Kosten
Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen.
nach den Autonomen Honorar-Richtlinien für notwendige
Reisen des Rechtsanwaltes des Versicherten an den Ort des 7.9 Dolmetscherkosten
zuständigen Gerichtes bzw. der Gerichtsverhandlung oder
den Sitz der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde. Der Versicherer trägt die Kosten eines für die Verteidigung
erforderlichen Dolmetschers in einem versicherten Verfah-
7.4 Beauftragung sonstiger Verteidiger ren im Ausland.
Wird – soweit dies gesetzlich zulässig ist – kein Rechtsan- 7.10 Kosten des Privatbeteiligten
walt, sondern ein Steuerberater, eine sonst gesetzlich zur
Vertretung in Strafverfahren berechtigte oder eine Person, Der Versicherer trägt die einem Privatbeteiligten in einem
die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für österreichischen Strafverfahren gegen den Versicherten ent-
Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, mit der Ver- standenen Kosten, soweit der Versicherte diese freiwillig
teidigung beauftragt, werden deren Kosten nach den für übernimmt, um zu erreichen, dass das Verfahren eingestellt
diese geltenden Richtlinien, höchstens jedoch bis zur Höhe wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht,
der Allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte über- dies unter der Voraussetzung, dass das Strafverfahren ge-
nommen. gen den Versicherten tatsächlich eingestellt wird.
Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen Privatbeteiligten
7.5 Kollisionskurator trägt der Versicherer bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü-
tung gemäß Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG).
Ergeben sich bei der Verteidigung des versicherten Unter-
nehmens und versicherter natürlicher Personen Interessens- 7.11 Strafkaution
kollisionen, gelten die notwendigen Kosten eines Kollisions-
kurators mitversichert. Der Versicherer sorgt vorschussweise für jene Beträge, die
vom Versicherungsnehmer bzw. Versicherten aufgewendet
werden müssen, um einstweilen von Strafverfolgungsmaß-
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nahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vor- Artikel 9
schuss ist mit maximal 50% der Versicherungssumme be- Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versi-
grenzt und ist vom Versicherungsnehmer bzw. Versicherten cherten Risikos?
binnen 6 Monaten ab Zahlung des Versicherers rückzuer-
statten. 9.1 Ergibt sich eine Erhöhung oder betriebs- oder berufsbeding-
te Erweiterung des versicherten Risikos nach Abschluss des
Vertrages, besteht sofortiger Versicherungsschutz im Rah-
B. Begrenzungen der Leistungspflicht des men des Versicherungsvertrages. Dies gilt allerdings nicht
Versicherers für bei Änderungen des versicherten Risikos, die über eine
7.12 Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versi- bloße Erhöhung oder Erweiterung desselben hinausgehen.
cherers für einen Versicherungsfall dar; dies auch dann, Dem Versicherer ist unverzüglich, längstens jedoch binnen
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Versicherte eines Monats nach Erhöhung bzw. Erweiterung des versi-
erstreckt. cherten Risikos Anzeige darüber zu erstatten.
7.13 Der Versicherer leistet für sämtliche innerhalb eines Versi- 9.2 Rechtfertigt eine Erhöhung bzw. betriebs- oder berufsbe-
cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens dingte Erweiterung des versicherten Risikos nach dem Tarif
das Zweifache der Versicherungssumme. des Versicherers eine höhere als die vereinbarte Prämie,
7.14 Richtet sich dasselbe Verfahren gegen mehrere Versicherte kann der Versicherer die solcherart erhöhte Prämie vom Ein-
oder werden in demselben Verfahren mehrere Versicherte tritt dieses Umstandes an verlangen.
zur Zeugenaussage aufgefordert oder sind von einem Wie- Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil des
deraufnahmeverfahren mehrere Versicherte betroffen, han- Versicherers berechtigen diesen, die Leistungen nur inso-
delt es sich um ein und denselben, also einzigen, Versiche- weit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten
rungsfall. Prämie zu der Prämie entspricht, die bei richtigen und voll-
7.15 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich ständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Diese
zusammenhängenden einheitlichen Vorgang darstellen, Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versiche-
steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. rungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Un-
Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten terbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden be-
Versicherungsfalles. ruht.
7.16 Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für 9.3 Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb
die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen
Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemes- eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der Versiche-
sungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistun- rer innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an, in wel-
gen zueinander. chem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen Um-
stand Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter
7.17 Erfolgt die Verteidigung bzw. Vertretung versicherter und Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
nicht versicherter Personen durch denselben Verteidiger im
selben Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum Nachteil
der Versicherer die Kosten bloß anteilig. des Versicherers ist dieser von der Verpflichtung zur Leis-
tung frei, außer der Versicherungsnehmer beweist, dass die
Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf
Artikel 8
seinem Verschulden beruht.
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
9.4 Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der
Kein Versicherungsschutz besteht Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine
geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der
- bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatztat im
Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom Ein-
Sinne von Art. 3, Pkt. 3.1.1.
tritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt der Ver-
- für die Wahrnehmung rechtlichen Interessen aus dem Bereich sicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später
des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes. als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prämie
vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
- für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer
Vorschrift des Kartellrechtes sowie einer anderen Straf- oder
Verwaltungsstrafvorschrift, welche in unmittelbarem Zusam-
9.5 Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Ände-
menhang mit Kartellverfahren verfolgt wird.
rung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch ei-
- für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer ne Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so
Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetzes, kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten
des Führerscheingesetzes, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der geänderten
(jeweils einschließlich hierzu erlassener Verordnungen), sonsti- Judikatur mittels eingeschriebenen Briefes dem Versiche-
ger Verkehrs- und Verkehrssicherheitsvorschriften sowie ent- rungsnehmer
sprechender ausländischer Rechtsvorschriften. - eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten,
oder
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- den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von Für sämtliche sonstigen Anzeigen, Erklärungen und Informatio-
einem Monat kündigen. nen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die ge-
schriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht aus-
Ein solches Anbot des Versicherers zur Änderung des Versi-
drücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
cherungsvertrages gilt als abgelehnt, wenn es innerhalb ei-
nes Monates nach seinem Empfang nicht angenommen Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
wird. Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden
hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in
Bei Nichtannahme des Anbotes gilt der Versicherungsver-
der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun-
trag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der
gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per
Versicherungsvertrag einen Monat nach Zugang der Ableh-
Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden.
nung beim Versicherer.
Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi-
Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf
nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des
diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.
Erklärenden zugehen muss.
Artikel 10
Artikel 11
Form der Erklärungen
Gerichtsstand, geltendes Recht
Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an
Es gilt österreichisches Recht.
die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden.
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