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Zurich Spezial-Strafrechtsschutz (SRB 2015): die Bedingungen im Volltext

Eigenständiger Spezial-Strafrechtsschutz für Unternehmen und genannte Personen mit Vorsatzdeckung bis zur rechtskräftigen Verurteilung, Unternehmensstrafrecht nach VbVG, Strafkaution bis 50 Prozent der Summe, doppelter Jahreshöchstleistung und Europa als Geltungsbereich.

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Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Versicherungsfalllaut Polizze„Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall dar“7.12, Seite 4
Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Jahresmaximierung)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet für sämtliche innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Zweifache der Versicherungssumme.“7.13, Seite 4
Eigenständiger Spezial-Straf-Rechtsschutz (nicht nur Ausschnittsdeckung in Haftpflicht oder D&O)ja„Besondere Zurich Bedingungen für die Spezial-Strafrechtsschutz-Versicherung (SRB 2015)“Titel, Seite 1
Selbstbeteiligung je Versicherungsfallnicht geregelt
Geltungsbereich (Europa, weltweit, Ausschluss USA und Kanada)ja„Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Versicherungsfälle, die innerhalb Europas (im geographischen Sinn), in außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren“Art. 5, Seite 2
Verfahren vor ausländischen Behörden und Gerichten mitversichertja„das jeweilige Verfahren gemäß Art. 1 vor einem Gericht, einer Verwaltungs-, bzw. Disziplinarbehörde oder einer Standesvertretung innerhalb dieses Raumes abgeführt wird.“Art. 5, Seite 3

Versicherte Personen und Unternehmen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unternehmen selbst versichert (Verfahren gegen die Firma, Verbandsgeldbuße, Einziehung)ja„Versichert ist das als Versicherungsnehmer bezeichnete Unternehmen“3.5, Seite 2
Geschäftsführer, Vorstände und gesetzliche Vertreter versichertja„die im Versicherungsvertrag als Versicherte angeführten natürlichen Personen bzw. Unternehmen“Art. 6, Seite 3
Alle Mitarbeiter ohne Namensnennung versichertnein„die im Versicherungsvertrag als Versicherte angeführten natürlichen Personen bzw. Unternehmen“Art. 6, Seite 3
Ausgeschiedene Mitarbeiter und Organe für Taten während ihrer Tätigkeit versichertnicht geregelt
Aufsichtsrat, Beirat und Beauftragte (Datenschutz, Umwelt, Arbeitssicherheit) versichertnicht geregelt
Tochterunternehmen mitversichertja„die im Versicherungsvertrag als Versicherte angeführten natürlichen Personen bzw. Unternehmen“Art. 6, Seite 3
Neu gegründete oder erworbene Tochterunternehmen automatisch mitversichert (Vorsorge)ja„neu hinzukommende, rechtlich nicht selbständige Niederlassungen des versicherten Unternehmens“6.1, Seite 3
Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Praktikanten mitversichertnicht geregelt

Versicherte Verfahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsvorwurfja„strafbarer fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen, welche mit nicht mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind,“3.1, Seite 1
Strafverfahren wegen Vorsatzvorwurf (Vergehen und Verbrechen)ja„strafbarer vorsätzlicher Handlungen oder Unterlassungen; im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens gilt dies aber nur, wenn diese mit nicht mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.“3.1, Seite 1
Auch Verbrechen versichert (nicht nur Vergehen)ja„Diese Deckungserweiterung kommt nur zum Tragen, wenn und sobald der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung ausdrücklich zustimmt.“3.1, Seite 1
Rückzahlungspflicht bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzja„Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat entfällt insoweit rückwirkend der Versicherungsschutz.“3.1.1, Seite 1
Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren)ja„Versicherungsschutz wird für die Kosten von Straf- und Verwaltungsstrafverfahren, Disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren“1.1, Seite 1
Verfahren auf Verbandsgeldbuße oder Unternehmenssanktion (§ 30 OWiG, VbVG, art. 31 bis CP)ja„gerichtlichen Verfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz“3.5, Seite 2
Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) mitversichertnicht geregelt
Leistung ab Einleitung des Ermittlungsverfahrensja„Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten ab der ersten nach außen in Erscheinung tretender Verfolgungshandlung der zur Strafverfolgung berechtigten Behörde.“7.2 a), Seite 3
Zeugenbeistand für versicherte Personenja„Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn der Versicherte in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren als Zeuge vernommen wird“7.2 f), Seite 3
Firmenbeistand bei Durchsuchung, Beschlagnahme oder Auskunftsersuchen ohne Beschuldigungja„unabhängig davon, ob der Versicherte von der Maßnahme als Verdächtiger oder in sonstiger Eigenschaft betroffen ist.“7.2 g), Seite 4
Disziplinar- und standesrechtliche Verfahrenja„Der Versicherer trägt die Kosten der anwaltlichen Verteidigung des Versicherten in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren.“7.2 e), Seite 3
Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahrennein„für die Wahrnehmung rechtlichen Interessen aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes.“Art. 8, Seite 5
Umweltstrafverfahren und Umwelt-Bußgeldverfahrennicht geregelt
Bußgeldverfahren nach Datenschutzrecht (DSGVO)nicht geregelt
Kartellbußgeldverfahrennein„für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer Vorschrift des Kartellrechtes“Art. 8, Seite 5
Verfahren wegen Arbeitsunfall und Arbeitsschutznicht geregelt
Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrennein„Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetzes, des Führerscheingesetzes“Art. 8, Seite 5
Auslieferungsverfahrennicht geregelt
Kosten interner Untersuchungen nach einem Verdachtnicht geregelt
Präventive Beratung vor Einleitung eines Verfahrens (Compliance-Beratung, Erstberatung)ja„auch die Kosten einer notwendigen ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger“4.2, Seite 2
Kosten als Verletzter, Nebenkläger oder Anzeigeerstatterja„Der Versicherer trägt die einem Privatbeteiligten in einem österreichischen Strafverfahren gegen den Versicherten entstandenen Kosten“7.10, Seite 4

Kosten und Leistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vereinbarte Honorare über der gesetzlichen Vergütung (RVG, AHR, Honorarsatz)ja„Wird zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten eine Vergütung vereinbart, sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung die Autonomen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte zugrunde zu legen.“7.2, Seite 3
Höchster erstatteter Stundensatz des Verteidigersnicht geregelt
Mehrere Verteidiger je Verfahren oder Personja„Sind in einem Versicherungsfall mehrere Versicherte betroffen, trägt der Versicherer die Kosten eines je Versicherten tätigen Rechtsanwaltes.“7.2, Seite 3
Private Sachverständigengutachtenja„Nur bei vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Versicherers im jeweiligen Anlassfall trägt dieser auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigengutachten“7.7, Seite 4
Reisekosten von Verteidiger und versicherter Personja„Der Versicherer trägt die Reisekosten des Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichtes“7.6, Seite 3
Dolmetscher- und Übersetzungskostenja„Der Versicherer trägt die Kosten eines für die Verteidigung erforderlichen Dolmetschers in einem versicherten Verfahren im Ausland.“7.9, Seite 4
Strafkaution als Darlehenja„ist mit maximal 50% der Versicherungssumme“7.11, Seite 5
Kosten für Krisen-PR und Reputationsschutznicht geregelt
Alle Instanzen einschließlich Revision und Verfassungsbeschwerdeja„Der Versicherer trägt die Kosten der anwaltlichen Verteidigung des Versicherten im Strafverfahren einschließlich Rechtsmittel- und Strafvollstreckungsverfahren.“7.2 c), Seite 3
Geldstrafen, Geldbußen und Auflagen werden nicht übernommennicht geregelt
Kosten der Strafvollstreckung und Gnadenverfahrenja„Rechtsmittel- und Strafvollstreckungsverfahren.“7.2 c), Seite 3

Zeitlicher Umfang und Wartezeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wartezeit ab Vertragsbeginnnicht geregelt
Rückwärtsdeckung für Taten vor Vertragsbeginn, soweit bei Abschluss unbekanntnicht geregelt
Auslöser des Versicherungsfalls (Einleitung des Verfahrens oder Tatzeitpunkt)ja„Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.“4.1, Seite 1
Nachmeldefrist nach Vertragsendeja„die dem Versicherer später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden“Art. 4, Seite 2
Anschlussdeckung bei Versichererwechsel ohne Lückenicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei Abschluss bekannter oder absehbarer Verfahrennicht geregelt
Ausschluss von Verfahren, die das Unternehmen selbst gegen versicherte Personen betreibtkeine„Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung für versicherte natürliche Personen widersprechen“6.3, Seite 3
Ausschluss von Kartell- und Wettbewerbsverfahrenja„für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer Vorschrift des Kartellrechtes“Art. 8, Seite 5
Ausschluss von Steuerstrafverfahrenja„aus dem Bereich des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes.“Art. 8, Seite 5
Ausschluss von Verkehrsdeliktenja„Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetzes, des Führerscheingesetzes“Art. 8, Seite 5
Ausschluss von Verfahren in den USA und Kanadaja„Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Versicherungsfälle, die innerhalb Europas (im geographischen Sinn)“Art. 5, Seite 2
Ausschluss bei Verstoß gegen Sanktionen und Embargosnicht geregelt

Vertrag und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Freie Wahl des Verteidigersnicht geregelt
Zustimmung des Versicherers vor Honorarvereinbarung nötigkeine„sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung die Autonomen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte zugrunde zu legen.“7.2, Seite 3
Pflicht zur unverzüglichen Meldung des Verfahrensja„es dann aber unterlässt, im Sinne des § 33 Abs. 1 VersVG unverzüglich eine Schadenmeldung an den Versicherer zu erstatten.“Art. 4, Seite 2
Vorschuss auf Verteidigerkostenja„Der Versicherer sorgt vorschussweise für jene Beträge“7.11, Seite 4
Beitragsgrundlage (Umsatz, Mitarbeiterzahl, Lohnsumme)ja„unter der Voraussetzung, dass die vollständige Mitarbeiteranzahl angezeigt“3.5, Seite 2
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfallnicht geregelt
Spanien: Defensa penal als Garantie einer D&O- oder Defensa-jurídica-Police statt eigenem Vertragnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Zurich Spezial-Strafrechtsschutz (SRB 2015) Spezial-Straf-Rechtsschutz

Volltext aufklappen: Besondere Zurich Bedingungen für die Spezial-Strafrechtsschutz-Versicherung (SRB 2015)
[Seite 1] Besondere Zurich Bedingungen für die Spezial-Strafrechtsschutz-Versicherung (SRB 2015) Artikel 1 das sind strafbare Handlungen oder Unterlassungen, die Vertragsgrundlagen und Verweisungen mit mehr als 3-jähriger Freiheitstrafe bedroht sind, wenn die dem Versicherten vorgeworfene Tat in ihrem Grund- 1.1. Versicherungsschutz wird für die Kosten von Straf- und straftatbestand (Grunddelikt) mit nicht mehr als 3-jähriger Verwaltungsstrafverfahren, Disziplinar- und standesrechtli- Freiheitstrafe bedroht ist und erst bei Vorliegen besonde- chen Verfahren sowie Verfahren vor österreichischen par- rer qualifizierender Tatumstände dieser Strafrahmen lamentarischen Untersuchungsausschüssen nach Maßgabe überschritten wird. und in Zusammenwirken Diese Deckungserweiterung kommt nur zum Tragen, - von Art. 5, Pkt. 2, Art. 8, Pkt. 1.1. und 1.3. bis 1.5.; Art. wenn und sobald der Versicherungsnehmer der Rechts- 9, Pkt. 1; Art. 10 Pkt. 1., 2. und 3.; Art. 11 und 12.; Art. schutzgewährung ausdrücklich zustimmt. Art. 3, Pkt. 15 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz- 3.1.1. gelangt jedenfalls zur Anwendung. Versicherung (ARB 2015) Vom Versicherungsschutz umfasst ist auch die anwaltliche und Vertretung im Rahmen eines mit Verfahren im Sinne des - der Bestimmungen dieses Bedingungswerkes (SRB) gebo- Pkt. 3.1. in Zusammenhang stehenden Vollstreckungsver- ten. fahrens. 1.2. Soweit im Folgenden auf einzelne Artikel und Punkte ohne 3.1.1. Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung nähere Bezeichnung eines Bedingungswerkes verwiesen Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer wird, handelt es sich um Verweisungen auf Bestimmungen vorsätzlich begangenen Straftat entfällt insoweit rückwir- der SRB. kend der Versicherungsschutz. In diesem Fall ist der Versi- cherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die hierfür Artikel 2 erbrachten Leistungen umgehend zurückzuerstatten. Was ist Gegenstand der Versicherung? Ausschließlich in Verwaltungsstrafverfahren bleibt der Versicherungsschutz auch in einem solchen Falle erhalten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf Hand- lungen und Unterlassungen des Versicherungsnehmers/des Ver- 3.2 Unterstützende bzw. verfahrensverhindernde De- sicherten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versi- ckungen cherungsvertrag bezeichneten Tätigkeit des Versicherungsneh- Die nachfolgend angeführten Deckungen dienen – nach mers/des Versicherten stehen und die sich in unmittelbarem Maßgabe der im Einzelnen getroffenen Regelungen – aus- Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ergeben. schließlich der Unterstützung der Verteidigung in bzw. der Verhinderung von Verfahren nach Art. 1. Dabei werden die Artikel 3 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicher- Versichertes Risiko ten notwendigen Kosten eines Rechtsanwaltes vom Versi- cherer übernommen. 3.1 Grunddeckung Kosten sind in diesem Zusammenhang dann notwendig, Der Versicherungsschutz umfasst nach Maßgabe der in Art. wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zweckent- 1 angeführten Bestimmungen, insbesondere Art. 2 und Art. sprechend und nicht mutwillig ist. 7 SRB, die Kosten der Verteidigung und des Zeugenbei- standes der versicherten Personen in Strafverfahren vor Ge- Der Versicherer trägt unter diesen Voraussetzungen richten oder Verwaltungsbehörden sowie in Disziplinar- und a) die notwendigen Kosten eines Rechtsanwaltes für die standesrechtlichen Verfahren infolge des Vorwurfes der Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten Verletzung einer Vorschrift des Disziplinar- oder Standes- in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten in österrei- rechts, wegen chischen Verwaltungsverfahren, soweit und solange - strafbarer fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen, diese Interessenwahrnehmung zur Unterstützung der welche mit nicht mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe be- Verteidigung in einem bereits eingeleiteten und vom droht sind, Versicherungsschutz erfassten Verfahren gemäß Art. 1 erforderlich ist. - strafbarer vorsätzlicher Handlungen oder Unterlassungen; im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens gilt dies b) für Verwaltungsgutachten die notwendigen Kosten ei- aber nur, wenn diese mit nicht mehr als 3-jähriger Frei- nes Rechtsanwaltes für die gutachterliche Klärung von heitsstrafe bedroht sind. Art. 3, Pkt.1.1. gelangt jedenfalls Rechtsfragen des österreichischen materiellen Verwal- zur Anwendung, tungsrechts, soweit und solange eine solche Klärung zur Unterstützung der Verteidigung in einem bereits - Qualifizierte Vergehen SRB 2015 - 1 - [Seite 2] eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten 4.1 Versicherungsfall Verfahren gemäß Art. 1 erforderlich ist. Als Versicherungsfall gilt - soweit sich aus den nachfolgen- c) die notwendigen Kosten eines Rechtsanwaltes für die den Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt - der tat- Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verwaltungs- sächliche oder behauptete Verstoß des Versicherten gegen und Abgabeverfahren vor österreichischen Behörden Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungs- und Gerichten, soweit und solange diese Interessen- fall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versi- wahrnehmung dazu dient und erforderlich ist, die Ein- cherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen leitung eines vom Versicherungsschutz erfassten Ver- Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei fahrens gemäß Art. 1 zu verhindern. mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Ver- d) die notwendigen Kosten eines Rechtsanwaltes für die stoß maßgeblich, der ein Verfahren im Sinne des Art. 1 aus- Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten löst. in Verfahren vor dem Österreichischen Verfassungs- 4.2 Vorsorglicher Rechtsschutz gerichtshof, soweit und solange diese Interessenwahr- nehmung zur Unterstützung der Verteidigung in einem Nur bei vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Versiche- bereits eingeleiteten und vom Versicherungsschutz er- rers im jeweiligen Anlassfall werden – abweichend von Art. fassten Verfahren gemäß Art. 1 erforderlich ist. 7 Pkt. 2.a. 3.3 Wiederaufnahme von Strafverfahren - auch die Kosten einer notwendigen ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger, Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.1. umfasst auch das wenn eine solche bereits vor Vornahme der ersten be- in den §§ 352 ff Strafprozessordnung bzw. vergleichbaren hördlichen oder gerichtlichen Verfolgungshandlung ge- Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen geregelte Ver- gen den Versicherten erfolgt, vom Versicherer ersetzt, so- fahren zur Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Ur- fern diese Beratung der Abwendung eines unmittelbar teil abgeschlossenen Strafverfahrens, ebenso wie die sich drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafverteidigung gegebenenfalls daran anschließende Erneuerung des Straf- in einem unmittelbar bevorstehenden versicherten Straf- verfahrens. Versicherungsschutz besteht auch für die an- verfahren dient. waltliche Tätigkeit zur Stellung eines Antrags auf Wieder- aufnahme. Ein solches, unmittelbar drohendes bzw. bevorstehendes Strafverfahren muss darauf gründen, dass 3.4 Parlamentarische Untersuchungsausschüsse - gegen eine nicht versicherte Person ein Strafverfahren Der Versicherungsschutz umfasst nach Maßgabe der in Art. eingeleitet wurde, in dessen Zusammenhang auch Hand- 1 angeführten Bestimmungen, insbesondere Art. 2 und Art. lungen und Unterlassungen des Versicherten im Sinne des 7 SRB, auch die Beistandsleistung eines Rechtsanwaltes in Art. 2 SRB untersucht werden; Verfahren vor Österreichischen parlamentarischen Untersu- chungsausschüssen. - im Zusammenhang mit einer steuerlichen Betriebsprüfung bei dem versicherten Unternehmen Tatsachen ermittelt 3.5 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz werden, die zu einer auf Handlungen oder Unterlassun- Versichert ist das als Versicherungsnehmer bezeichnete gen im Sinne des Art. 2 bezüglichen Mitteilung an die für Unternehmen nach Maßgabe der in Art. 1 angeführten die strafrechtliche Verfolgung zuständige Behörde geführt Bestimmungen, insbesondere Art. 2 und Art. 7. SRB, in au- haben; ßergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren nach dem - im Rahmen eines gegen den Versicherten anhängigen Zi- Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Unternehmensstraf- vil- oder Verwaltungsverfahrens die Erfüllung von Straf- recht) unter der Voraussetzung, dass die vollständige Mitar- tatbeständen (im Sinne des Art 2 SRB) durch Versicherte beiteranzahl angezeigt und als Prämienberechnungsgrund- behauptet und die Einleitung eines Strafverfahrens gegen lage herangezogen wurde. diese angedroht wird. Artikel 4 - in Presseveröffentlichungen oder sonst der Allgemeinheit Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als einge- zugänglichen Schriftstücken oder Medien ausdrücklich die treten? Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? Erfüllung von Straftatbeständen (im Sinne des Art. 2 SRB) durch Versicherte behauptet wird. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die wäh- 4.3 Durchsuchungen und Beschlagnahmen rend der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes Ist der Versicherte von Durchsuchungen oder Beschlagnah- ergibt. me nicht selbst als Verdächtiger oder Beschuldigter betrof- fen, gilt als Versicherungsfall der Beginn dieser Maßnah- Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind jene Versicherungs- men. fälle, die dem Versicherer später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden, wenn den Versi- 4.4 Parlamentarische Untersuchungsausschüsse cherungsnehmer an der verspäteten Meldung ein Verschulden Als Versicherungsfall gilt die erstmalige Zustellung der La- trifft oder dieser zwar unverschuldet erst nach Ablauf dieser dung zur Aussage vor dem parlamentarischen Untersu- Ausschlussfrist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt, es dann chungsausschuss an den Versicherten. aber unterlässt, im Sinne des § 33 Abs. 1 VersVG unverzüglich eine Schadenmeldung an den Versicherer zu erstatten. SRB 2015 - 2 - [Seite 3] Artikel 5 troffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinnge- Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) mäß anzuwenden; sie sind insbesondere neben dem Versi- cherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Er- Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Versicherungsfälle, die füllung der Obliegenheiten verantwortlich. innerhalb Europas (im geographischen Sinn), in außereuropäi- schen Mittelmeeranrainerstaaten, auf den kanarischen Inseln, Artikel 7 Madeira und den Azoren, auch auf Flug- und Schiffsreisen inner- Welche Leistungen erbringt der Versicherer? halb der Grenzen dieses Geltungsbereiches eintreten, wenn auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbe- A. Leistungsarten reich erfolgt und das jeweilige Verfahren gemäß Art. 1 vor einem Gericht, einer Verwaltungs-, bzw. Disziplinarbehörde oder einer 7.1 Verfahrenskosten Standesvertretung innerhalb dieses Raumes abgeführt wird. Der Versicherer trägt die dem Versicherten auferlegten Kosten der gemäß Art. 3 versicherten Verfahren. Artikel 6 Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen 7.2 Rechtsanwaltskosten können mitversicherte Personen Deckungsansprüche gel- Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten eines für tend machen? den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes. Sind in einem Versicherungsfall mehrere Versicherte betroffen, trägt der Versichert sind Versicherer die Kosten eines je Versicherten tätigen Rechts- - das als Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag bezeich- anwaltes. nete Unternehmen sowie die im Versicherungsvertrag als Versi- Wird zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten cherte angeführten natürlichen Personen bzw. Unternehmen eine Vergütung vereinbart, sind für die Beurteilung der An- - die im Versicherungsvertrag angeführten Niederlassungen des gemessenheit der Vergütung die Autonomen Honorar- versicherten Unternehmens im In- und Ausland (gemäß Art. 5); Kriterien für Rechtsanwälte zugrunde zu legen. Zu berück- diese sind nur solange mitversichert, als sie rechtlich nicht selb- sichtigen sind insbesondere die voraussichtliche Leistung ständig sind. und Mühewaltung des Rechtsanwaltes, das angestrebte Er- gebnis sowie die persönlichen Verhältnisse des Versicher- - die als Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag bezeich- ten. nete(n) natürliche(n) Person(en). Soweit die folgenden Bestimmungen zusätzlich auf die 6.1 Vorsorgeversicherung: Notwendigkeit der Kosten bzw. einzelner Maßnahmen und Im Sinne des Art. 9 gilt für während der Vertragslaufzeit Veranlassungen abstellen, ist auch Art. 3. Pkt. 3.2. zu be- neu hinzukommende, rechtlich nicht selbständige Nieder- achten. lassungen des versicherten Unternehmens: Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten für folgen- Diese sind ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der de Tätigkeiten des Rechtsanwaltes: Neugründung bzw. des Erwerbs vom Versicherungsschutz a) Ermittlungsverfahren mitumfasst. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicher- Insbesondere ist dem Versicherer unverzüglich, längstens ten ab der ersten nach außen in Erscheinung tretender jedoch binnen eines Monats, Anzeige über die Neugrün- Verfolgungshandlung der zur Strafverfolgung berech- dung bzw. den Erwerb zu erstatten. Art. 9 findet Anwen- tigten Behörde. dung. b) Firmenstellungnahme 6.2 Geltendmachung durch versicherte Personen Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und richtet Die versicherten Personen können den Anspruch auf Versi- sich die Verfolgungshandlung gegen dieses oder ein cherungsschutz selbständig geltend machen; ausgenom- mitversichertes Unternehmen, ohne dass zunächst na- men sind jene Fälle, in welchen explizit auf eine vorherige mentlich benannte Personen betroffen sind, besteht Zustimmung des Versicherungsnehmers abgestellt wird Versicherungsschutz für eine notwendige rechtsanwalt- (siehe Art 3. Pkt. 3.1 – Qualifizierte Vergehen). liche Stellungnahme des Unternehmens. c) Verteidigung in Straf- und Verwaltungsstrafverfahren 6.3 Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers Der Versicherer trägt die Kosten der anwaltlichen Ver- Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewäh- teidigung des Versicherten im Strafverfahren einschließ- rung für versicherte natürliche Personen widersprechen, lich Rechtsmittel- und Strafvollstreckungsverfahren. soweit gegen diese Vorwürfe wegen Handlungen oder Un- d) Staatsanwaltliche Diversion terlassungen erhoben werden, die sich gegen die Vermö- gensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversi- Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der an- cherten Unternehmen richten oder gerichtet haben (sollen). waltlichen Beistandsleistung bei staatsanwaltlicher Diversion. 6.4 Versicherung für fremde Rechnung e) Verteidigung in Disziplinar- und Standesverfahren Soweit anderen Personen als dem Versicherungsnehmer Der Versicherer trägt die Kosten der anwaltlichen Ver- Versicherungsschutz geboten wird, sind alle in dem Versi- teidigung des Versicherten in disziplinar- und standes- cherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers ge- rechtlichen Verfahren. SRB 2015 - 3 - [Seite 4] f) Zeugenbeistand 7.6 Reisekosten der versicherten Personen Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung Der Versicherer trägt die Reisekosten des Versicherten für durch einen Rechtsanwalt, wenn der Versicherte in ei- Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichtes nem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren als Zeuge (nicht aber einer anderen Behörde), wenn dessen persönli- vernommen wird und man die Gefahr einer Selbstbelas- ches Erscheinen als Beschuldigter vom Gericht angeordnet tung des Versicherten annehmen muss. wurde oder zur Vermeidung erheblicher Rechtsnachteile er- Nur bei vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Ver- forderlich ist. sicherers im jeweiligen Anlassfall sind Beistandsleistun- Erstattet werden: gen durch einen Rechtsanwalt für einen Dritten, der als Entlastungszeuge in einem gegen die versicherte Person - anfallende Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel, eingeleiteten Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren und zwar der jeweiligen Staatsbahn in der ersten Wagen- vernommen wird, vom Versicherungsschutz mit um- klasse. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km fasst. vom Versicherten entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung g) Durchsuchungen und Beschlagnahmen für einen Linienflug der Economy-Klasse. Der Versicherungsschutz umfasst die notwendige an- - anfallende Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug waltliche Interessenwahrnehmung bei Durchsuchungs- ent-sprechend den Steuerrichtlinien in der am Tage des und Beschlagnahmemaßnahmen, unabhängig davon, Reiseeintritts geltenden Fassung bis zur Höhe der bei Be- ob der Versicherte von der Maßnahme als Verdächtiger nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (siehe oben) anfallen- oder in sonstiger Eigenschaft betroffen ist. den Kosten. h) Verwaltungsrechtliche Tätigkeit - anfallende Tages- oder Übernachtungsgelder entspre- Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten für die chend den Steuerrichtlinien in der am Tage des Reisean- verwaltungsrechtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes trittes geltenden Fassung. gemäß Art. 3, Pkt. 2, lit. a bis c. Dem Versicherer sind die Belege vorzulegen. Die angefalle- i) Verfassungs-Rechtsschutz nen Reisekosten werden in Euro, Beträge in fremder Wäh- Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten eines rung unter Umrechnung in Euro entsprechend dem Wech- Rechts-anwalts für die Wahrnehmung der rechtlichen selkurs des ersten Reisetages erstattet. Interessen gemäß Art. 3, Pkt. 3.2, lit. d. 7.7 Sachverständigenkosten j) Verteidigungskoordinator Nur bei vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Versiche- Nur bei vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Ver- rers im jeweiligen Anlassfall trägt dieser auch die angemes- sicherers im jeweiligen Anlassfall trägt dieser auch Kos- senen Kosten für solche Sachverständigengutachten, die ten des Rechtsanwaltes, die dadurch entstehen, dass der Versicherte selbst zur notwendigen Unterstützung sei- dieser die Verteidigung eines Versicherten mit den Ver- ner Verteidigung veranlasst. teidigern anderer im selben Verfahren betroffener - ver- sicherter und nicht versicherter Personen abstimmt. 7.8 Übersetzungskosten 7.3 Reisekosten des Rechtsanwaltes Der Versicherer trägt die Übersetzungskosten der für die Verteidigung und den Zeugenbeistand des Versicherten im Der Versicherer trägt die tariflichen Kosten bzw. die Kosten Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen. nach den Autonomen Honorar-Richtlinien für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes des Versicherten an den Ort des 7.9 Dolmetscherkosten zuständigen Gerichtes bzw. der Gerichtsverhandlung oder den Sitz der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde. Der Versicherer trägt die Kosten eines für die Verteidigung erforderlichen Dolmetschers in einem versicherten Verfah- 7.4 Beauftragung sonstiger Verteidiger ren im Ausland. Wird – soweit dies gesetzlich zulässig ist – kein Rechtsan- 7.10 Kosten des Privatbeteiligten walt, sondern ein Steuerberater, eine sonst gesetzlich zur Vertretung in Strafverfahren berechtigte oder eine Person, Der Versicherer trägt die einem Privatbeteiligten in einem die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für österreichischen Strafverfahren gegen den Versicherten ent- Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, mit der Ver- standenen Kosten, soweit der Versicherte diese freiwillig teidigung beauftragt, werden deren Kosten nach den für übernimmt, um zu erreichen, dass das Verfahren eingestellt diese geltenden Richtlinien, höchstens jedoch bis zur Höhe wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht, der Allgemeinen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte über- dies unter der Voraussetzung, dass das Strafverfahren ge- nommen. gen den Versicherten tatsächlich eingestellt wird. Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen Privatbeteiligten 7.5 Kollisionskurator trägt der Versicherer bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü- tung gemäß Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Ergeben sich bei der Verteidigung des versicherten Unter- nehmens und versicherter natürlicher Personen Interessens- 7.11 Strafkaution kollisionen, gelten die notwendigen Kosten eines Kollisions- kurators mitversichert. Der Versicherer sorgt vorschussweise für jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer bzw. Versicherten aufgewendet werden müssen, um einstweilen von Strafverfolgungsmaß- SRB 2015 - 4 - [Seite 5] nahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vor- Artikel 9 schuss ist mit maximal 50% der Versicherungssumme be- Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versi- grenzt und ist vom Versicherungsnehmer bzw. Versicherten cherten Risikos? binnen 6 Monaten ab Zahlung des Versicherers rückzuer- statten. 9.1 Ergibt sich eine Erhöhung oder betriebs- oder berufsbeding- te Erweiterung des versicherten Risikos nach Abschluss des Vertrages, besteht sofortiger Versicherungsschutz im Rah- B. Begrenzungen der Leistungspflicht des men des Versicherungsvertrages. Dies gilt allerdings nicht Versicherers für bei Änderungen des versicherten Risikos, die über eine 7.12 Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versi- bloße Erhöhung oder Erweiterung desselben hinausgehen. cherers für einen Versicherungsfall dar; dies auch dann, Dem Versicherer ist unverzüglich, längstens jedoch binnen wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere Versicherte eines Monats nach Erhöhung bzw. Erweiterung des versi- erstreckt. cherten Risikos Anzeige darüber zu erstatten. 7.13 Der Versicherer leistet für sämtliche innerhalb eines Versi- 9.2 Rechtfertigt eine Erhöhung bzw. betriebs- oder berufsbe- cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens dingte Erweiterung des versicherten Risikos nach dem Tarif das Zweifache der Versicherungssumme. des Versicherers eine höhere als die vereinbarte Prämie, 7.14 Richtet sich dasselbe Verfahren gegen mehrere Versicherte kann der Versicherer die solcherart erhöhte Prämie vom Ein- oder werden in demselben Verfahren mehrere Versicherte tritt dieses Umstandes an verlangen. zur Zeugenaussage aufgefordert oder sind von einem Wie- Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil des deraufnahmeverfahren mehrere Versicherte betroffen, han- Versicherers berechtigen diesen, die Leistungen nur inso- delt es sich um ein und denselben, also einzigen, Versiche- weit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten rungsfall. Prämie zu der Prämie entspricht, die bei richtigen und voll- 7.15 Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich ständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Diese zusammenhängenden einheitlichen Vorgang darstellen, Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versiche- steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. rungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Un- Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten terbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden be- Versicherungsfalles. ruht. 7.16 Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für 9.3 Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb die teils Versicherungsschutz besteht, teils nicht, trägt der des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen Versicherer die Kosten anteilig im Verhältnis der Bemes- eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der Versiche- sungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher Leistun- rer innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an, in wel- gen zueinander. chem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen Um- stand Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter 7.17 Erfolgt die Verteidigung bzw. Vertretung versicherter und Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. nicht versicherter Personen durch denselben Verteidiger im selben Verfahren oder in verbundenen Verfahren, so trägt Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum Nachteil der Versicherer die Kosten bloß anteilig. des Versicherers ist dieser von der Verpflichtung zur Leis- tung frei, außer der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf Artikel 8 seinem Verschulden beruht. Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 9.4 Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Kein Versicherungsschutz besteht Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach dem Tarif eine geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der - bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatztat im Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie vom Ein- Sinne von Art. 3, Pkt. 3.1.1. tritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt der Ver- - für die Wahrnehmung rechtlichen Interessen aus dem Bereich sicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes. als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird die Prämie vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt. - für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer Vorschrift des Kartellrechtes sowie einer anderen Straf- oder Verwaltungsstrafvorschrift, welche in unmittelbarem Zusam- 9.5 Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Ände- menhang mit Kartellverfahren verfolgt wird. rung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch ei- - für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer ne Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetzes, kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Führerscheingesetzes, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der geänderten (jeweils einschließlich hierzu erlassener Verordnungen), sonsti- Judikatur mittels eingeschriebenen Briefes dem Versiche- ger Verkehrs- und Verkehrssicherheitsvorschriften sowie ent- rungsnehmer sprechender ausländischer Rechtsvorschriften. - eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten, oder SRB 2015 - 5 - [Seite 6] - den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von Für sämtliche sonstigen Anzeigen, Erklärungen und Informatio- einem Monat kündigen. nen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die ge- schriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht aus- Ein solches Anbot des Versicherers zur Änderung des Versi- drücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. cherungsvertrages gilt als abgelehnt, wenn es innerhalb ei- nes Monates nach seinem Empfang nicht angenommen Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in wird. Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in Bei Nichtannahme des Anbotes gilt der Versicherungsver- der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun- trag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per Versicherungsvertrag einen Monat nach Zugang der Ableh- Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden. nung beim Versicherer. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi- Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. Erklärenden zugehen muss. Artikel 10 Artikel 11 Form der Erklärungen Gerichtsstand, geltendes Recht Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an Es gilt österreichisches Recht. die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden. SRB 2015 - 6 -
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