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Allianz Straf-für Top-Manager: die Bedingungen im Volltext

Straf-Rechtsschutz für den gesetzlichen Vertreter persönlich nach Artikel 19 ARB mit Vorsatzdeckung bei Freispruch, Gesamtsumme je Versicherungsjahr, zehn Prozent Selbstbehalt bei freier Anwaltswahl und Europa als Geltungsbereich.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Versicherungsfalllaut Polizze„im Rahmen der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme“3.2, Seite 1
Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Jahresmaximierung)ja„Die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme ist gleichzeitig die Gesamtversicherungssumme für alle in einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle.“4., Seite 1
Eigenständiger Spezial-Straf-Rechtsschutz (nicht nur Ausschnittsdeckung in Haftpflicht oder D&O)ja„Straf-Rechtsschutz im Rahmen des Artikel 19 ARB 1994 für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden.“3., Seite 1
Selbstbeteiligung je Versicherungsfallja„Der Versicherungsnehmer trägt von den pro Versicherungsfall entstehenden Kosten einen Selbstbehalt von 10%.“7., Seite 1
Geltungsbereich (Europa, weltweit, Ausschluss USA und Kanada)ja„für Versicherungsfälle, die in Europa (im geografischen Sinn) oder in einem außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaat eintreten“5., Seite 1
Verfahren vor ausländischen Behörden und Gerichten mitversichertja„wenn auch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.“5., Seite 1

Versicherte Personen und Unternehmen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unternehmen selbst versichert (Verfahren gegen die Firma, Verbandsgeldbuße, Einziehung)nein„Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als gegenwärtiger oder ehemaliger gesetzlicher Vertreter der in der Versicherungsurkunde bezeichneten juristischen Person.“2., Seite 1
Geschäftsführer, Vorstände und gesetzliche Vertreter versichertja„in seiner Eigenschaft als gegenwärtiger oder ehemaliger gesetzlicher Vertreter“2., Seite 1
Alle Mitarbeiter ohne Namensnennung versichertnein„Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als gegenwärtiger oder ehemaliger gesetzlicher Vertreter“2., Seite 1
Ausgeschiedene Mitarbeiter und Organe für Taten während ihrer Tätigkeit versichertja„gegenwärtiger oder ehemaliger gesetzlicher Vertreter“2., Seite 1
Aufsichtsrat, Beirat und Beauftragte (Datenschutz, Umwelt, Arbeitssicherheit) versichertnein„Weitere Funktionen des Versicherungsnehmers in anderen Unternehmen sowie Mehrfachfunktionen in Unternehmensgruppen oder im Konzern sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.“2., Seite 1
Tochterunternehmen mitversichertja„Mehrfachfunktionen in Unternehmensgruppen oder im Konzern sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.“2., Seite 1
Neu gegründete oder erworbene Tochterunternehmen automatisch mitversichert (Vorsorge)nicht geregelt
Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Praktikanten mitversichertnein„Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als gegenwärtiger oder ehemaliger gesetzlicher Vertreter“2., Seite 1

Versicherte Verfahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsvorwurfja„Straf-Rechtsschutz im Rahmen des Artikel 19 ARB 1994 für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden.“3., Seite 1
Strafverfahren wegen Vorsatzvorwurf (Vergehen und Verbrechen)ja„Über den Umfang des Artikel 19.2.2 hinaus besteht Versicherungsschutz auch für vorsätzliche strafbare Handlungen und Unterlassungen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens erfolgt.“3.1, Seite 1
Auch Verbrechen versichert (nicht nur Vergehen)nicht geregelt
Rückzahlungspflicht bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzja„Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes sind die vom Versicherer allenfalls erbrachten Leistungen“3.1, Seite 1
Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren)ja„für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden.“3., Seite 1
Verfahren auf Verbandsgeldbuße oder Unternehmenssanktion (§ 30 OWiG, VbVG, art. 31 bis CP)nicht geregelt
Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) mitversichertnicht geregelt
Leistung ab Einleitung des Ermittlungsverfahrensja„trägt der Versicherer auch die Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes für Handlungen, die vor Einleitung eines Strafverfahrens zur Verteidigung des Versicherungsnehmers notwendig sind“3.3, Seite 1
Zeugenbeistand für versicherte Personennicht geregelt
Firmenbeistand bei Durchsuchung, Beschlagnahme oder Auskunftsersuchen ohne Beschuldigungnicht geregelt
Disziplinar- und standesrechtliche Verfahrennicht geregelt
Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahrennicht geregelt
Umweltstrafverfahren und Umwelt-Bußgeldverfahrennicht geregelt
Bußgeldverfahren nach Datenschutzrecht (DSGVO)nicht geregelt
Kartellbußgeldverfahrennicht geregelt
Verfahren wegen Arbeitsunfall und Arbeitsschutznicht geregelt
Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrennicht geregelt
Auslieferungsverfahrennicht geregelt
Kosten interner Untersuchungen nach einem Verdachtnicht geregelt
Präventive Beratung vor Einleitung eines Verfahrens (Compliance-Beratung, Erstberatung)nicht geregelt
Kosten als Verletzter, Nebenkläger oder Anzeigeerstatternicht geregelt

Kosten und Leistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vereinbarte Honorare über der gesetzlichen Vergütung (RVG, AHR, Honorarsatz)nicht geregelt
Höchster erstatteter Stundensatz des Verteidigersnicht geregelt
Mehrere Verteidiger je Verfahren oder Personnicht geregelt
Private Sachverständigengutachtenja„erforderlichen Sachverständigengutachten im Rahmen der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme bis maximal 20% davon.“3.2, Seite 1
Reisekosten von Verteidiger und versicherter Personnicht geregelt
Dolmetscher- und Übersetzungskostennicht geregelt
Strafkaution als Darlehennicht geregelt
Kosten für Krisen-PR und Reputationsschutznicht geregelt
Alle Instanzen einschließlich Revision und Verfassungsbeschwerdenicht geregelt
Geldstrafen, Geldbußen und Auflagen werden nicht übernommennicht geregelt
Kosten der Strafvollstreckung und Gnadenverfahrennicht geregelt

Zeitlicher Umfang und Wartezeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wartezeit ab Vertragsbeginnnicht geregelt
Rückwärtsdeckung für Taten vor Vertragsbeginn, soweit bei Abschluss unbekanntnicht geregelt
Auslöser des Versicherungsfalls (Einleitung des Verfahrens oder Tatzeitpunkt)nicht geregelt
Nachmeldefrist nach Vertragsendeja„Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht“6., Seite 1
Anschlussdeckung bei Versichererwechsel ohne Lückenicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei Abschluss bekannter oder absehbarer Verfahrennicht geregelt
Ausschluss von Verfahren, die das Unternehmen selbst gegen versicherte Personen betreibtnicht geregelt
Ausschluss von Kartell- und Wettbewerbsverfahrennicht geregelt
Ausschluss von Steuerstrafverfahrennicht geregelt
Ausschluss von Verkehrsdeliktennicht geregelt
Ausschluss von Verfahren in den USA und Kanadaja„für Versicherungsfälle, die in Europa (im geografischen Sinn) oder in einem außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaat eintreten“5., Seite 1
Ausschluss bei Verstoß gegen Sanktionen und Embargosnicht geregelt

Vertrag und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Freie Wahl des Verteidigersja„Wählt der Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt“7., Seite 2
Zustimmung des Versicherers vor Honorarvereinbarung nötignicht geregelt
Pflicht zur unverzüglichen Meldung des Verfahrensja„Eine Änderung der versicherten Tätigkeit ist dem Versicherer längstens innerhalb eines Monates anzuzeigen.“2., Seite 1
Vorschuss auf Verteidigerkostennein„wobei eine Kostentragungspflicht für Rechtsanwaltshonorare in diesem Fall nicht einmal vorschussweise besteht.“3.1, Seite 1
Beitragsgrundlage (Umsatz, Mitarbeiterzahl, Lohnsumme)nicht geregelt
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristja„Die Laufzeit des Versicherungsvertrages beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, falls nicht spätestens drei Monate vor Ablauf“8., Seite 1
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Versicherungsfallnicht geregelt
Spanien: Defensa penal als Garantie einer D&O- oder Defensa-jurídica-Police statt eigenem Vertragnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Allianz Straf-für Top-Manager Spezial-Straf-Rechtsschutz

Volltext aufklappen: Besondere Bedingung 4556 Straf-Rechtsschutz für Top-Manager
[Seite 1] Besondere Bedingung Nr.4556 Straf-Rechtsschutz für Top-Manager 1. Vertragsgrundlagen Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1994). 2. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert ? Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als gegenwärtiger oder ehemaliger gesetzlicher Vertreter der in der Versicherungsurkunde bezeichneten juristischen Person. Eine Änderung der versicherten Tätigkeit ist dem Versicherer längstens innerhalb eines Monates anzuzeigen. Weitere Funktionen des Versicherungsnehmers in anderen Unternehmen sowie Mehrfachfunktionen in Unternehmensgruppen oder im Konzern sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. 3. Was ist versichert ? Straf-Rechtsschutz im Rahmen des Artikel 19 ARB 1994 für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden. 3.1 Über den Umfang des Artikel 19.2.2 hinaus besteht Versicherungsschutz auch für vorsätzliche strafbare Handlungen und Unterlassungen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit, ein rechtskräf- tiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens erfolgt.Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes sind die vom Versicherer allenfalls erbrachten Leistungen (z.B.: Sachverständigengebühren, Zeugengebühren, Gerichtsgebühren etc.) zurückzuzahlen, wobei eine Kosten- tragungspflicht für Rechtsanwaltshonorare in diesem Fall nicht einmal vorschussweise besteht. 3.2 Abweichend von Artikel 6.6.2 ARB 1994 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Kosten der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Sachverständigengut- achten im Rahmen der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme bis maximal 20% davon. Für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen werden die Kosten im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme vom Versicherer zur Gänze übernommen. 3.3 In Erweiterung des Artikel 19 ARB 1994 trägt der Versicherer auch die Kosten des für den Versicherungsneh- mer tätigen Rechtsanwaltes für Handlungen, die vor Einleitung eines Strafverfahrens zur Verteidigung des Versicherungsnehmers notwendig sind, im Rahmen der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versiche- rungssumme bis maximal 20% davon. 4. Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme ist gleichzeitig die Gesamtversicherungssum- me für alle in einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsperiode ist der Zeitraum eines Jahres gerechnet ab der Prämienhauptfälligkeit des Vertrages. 5. Örtlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht gemäß Artikel 4.1 ARB 1994 für Versicherungsfälle, die in Europa (im geografi- schen Sinn) oder in einem außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaat eintreten, wenn auch die Wahrneh- mung der rechtlichen Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt. 6. Nachhaftung Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht, unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz. Artikel 3.3 ARB 1994 gilt diesbezüglich als abgeändert. [Seite 2] 7. Selbstbeteiligung Der Versicherungsnehmer trägt von den pro Versicherungsfall entstehenden Kosten einen Selbstbehalt von 10%. Wählt der Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt oder ist der Versicherer berechtigt (Artikel 10.4 ARB 1994) bzw. verpflichtet (Artikel 10.5 ARB 1994), einen Rechtsvertre- ter auszuwählen, entfällt die Selbstbeteiligung. Der Versicherer trägt dann die Kosten gemäß Artikel 6 ARB 1994 voll. 8. Laufzeit Die Laufzeit des Versicherungsvertrages beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, falls nicht spätestens drei Monate vor Ablauf vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer der Vertrag ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt wird.
Volltext aufklappen: Besondere Bedingung 4156 Straf-Rechtsschutz für Top-Manager
[Seite 1] Besondere Bedingung Nr. 4156 Straf-Rechtsschutz für Top-Manager 1. Vertragsgrundlagen Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung der Allianz Elementar Vers.-AG (ARB 2003 der Allianz Elementar Vers.-AG). 2. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als gegenwärtiger oder ehemaliger gesetzlicher Vertreter der in der Versicherungsurkunde bezeichneten juristischen Person. Eine Änderung der versicherten Tätigkeit ist dem Versicherer längstens innerhalb eines Monates anzuzeigen. Weitere Funktionen des Versicherungsnehmers in anderen Unternehmen sowie Mehrfachfunktionen in Unternehmensgruppen oder im Konzern sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. 3. Was ist versichert? Straf-Rechtsschutz im Rahmen des Artikel 19.2.2.; 3.1. Abweichend von Artikel 6.6.2. erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Kosten der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Sachverständi- gengutachten im Rahmen der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme bis maxi- mal 20% davon. Für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen werden die Kosten im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme vom Versicherer zur Gänze übernom- men. 3.2. In Erweiterung des Artikel 19.2.2. trägt der Versicherer auch die Kosten des für den Versicherungsneh- mer tätigen Rechtsanwaltes für Handlungen, die vor Einleitung eines Strafverfahrens (Anklage- erhebung im gerichtlichen bzw. erste Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren) zur Verteidigung des Versicherungsnehmers notwendig sind, im Rahmen der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme bis maximal 20% davon. 4. Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme ist gleichzeitig die Gesamtversicherungssum- me für alle in einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsperiode ist der Zeitraum eines Jahres gerechnet ab der Prämienhauptfälligkeit des Vertrages. 5. Örtlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht gemäß Artikel 4.1. für Versicherungsfälle, die in Europa (im geografischen Sinn) oder in einem außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaat eintreten, wenn auch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt. 6. Nachhaftung Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht, unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz. Artikel 3.3. gilt diesbezüglich als abgeändert. 7. Selbstbeteiligung Der Versicherungsnehmer trägt von den pro Versicherungsfall entstehenden Kosten einen Selbstbehalt von 10%. Wählt der Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt oder ist der Versicherer berechtigt (Artikel 10.4.) bzw. verpflichtet (Artikel 10.5.), einen Rechtsvertreter auszuwählen, entfällt die Selbstbeteiligung. Der Versicherer trägt dann die Kosten gemäß Artikel 6 voll. [Seite 2] 8. Laufzeit Die Laufzeit des Versicherungsvertrages beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, falls nicht spätestens drei Monate vor Ablauf vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer der Vertrag ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt wird.
Volltext aufklappen: Besondere Bedingung 9176 Straf-Rechtsschutz für Top-Manager
[Seite 1] Besondere Bedingung Nr. 9176 Straf-Rechtsschutz für Top-Manager 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als gegenwärtiger oder ehemaliger gesetzlicher Vertreter der in der Versicherungsurkunde bezeichneten juristischen Person. Eine Änderung der versicherten Tätigkeit ist dem Versicherer längstens innerhalb eines Monates anzuzeigen. Weitere Funktionen des Versicherungsnehmers in anderen Unternehmen sowie Mehrfachfunktionen in Unternehmensgruppen oder im Konzern sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. 2. Was ist versichert? Straf-Rechtsschutz im Rahmen des Artikel 19.2.2 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen; 2.1 Abweichend von Artikel 6.6.2 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen erstreckt sich der Versiche- rungsschutz auf die Kosten der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsneh- mers erforderlichen Sachverständigengutachten im Rahmen der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme bis maximal 20% davon. Für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehör- de beigezogenen Sachverständigen werden die Kosten im Rahmen der vereinbarten Versicherungs- summe vom Versicherer zur Gänze übernommen. 2.2 In Erweiterung des Artikel 19.2.2 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen trägt der Versicherer auch die Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes für Handlungen, die vor Einleitung eines Strafverfahrens (Anklageerhebung im gerichtlichen bzw. erste Verfolgungshandlung gegen den Versicherungsnehmer im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren) zur Verteidigung des Versicherungs- nehmers notwendig sind, im Rahmen der im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme bis maximal 20% davon. 3. Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme ist gleichzeitig die Gesamtversicherungs- summe für alle in einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsperiode ist der Zeitraum eines Jahres gerechnet ab der Prämienhauptfälligkeit des Vertrages. 4. Örtlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht gemäß Artikel 4.1. der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Versiche- rungsfälle, die in Europa (im geografischen Sinn) oder in einem außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaat eintreten, wenn auch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt. 5. Nachhaftung Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht, unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz. Artikel 3.3. der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen gilt diesbezüglich als abgeändert. 6. Selbstbeteiligung Der Versicherungsnehmer trägt von den pro Versicherungsfall entstehenden Kosten einen Selbstbehalt von 10%. Wählt der Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt oder ist der Versiche- rer berechtigt bzw. verpflichtet (Artikel 10.3. bzw. 10.4. der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen), einen Rechtsvertreter auszuwählen, entfällt die Selbstbeteiligung. Der Versicherer trägt dann die Kosten gemäß Artikel 6 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen voll. [Seite 2] 7. Laufzeit Die Laufzeit des Versicherungsvertrages beträgt ein Jahr und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, falls nicht spätestens drei Monate vor Ablauf vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer der Vertrag ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt wird.
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