Volltext aufklappen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die technische und medizinische Hilfeleistung (ASSIS 2022)
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Allgemeine Zurich Bedingungen für die
technische und medizinische Hilfeleistung
Kfz-Assistance
(ASSIS 2022)
Inhalt
Was gilt als Versicherungsfall? Art. 1 Versicherungsfall
Was ist versichert? Art. 2 Umfang der Versicherung
Wo gilt die Versicherung? Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich
Wann beginnt der Versicherungsschutz? Art. 4 Zeitlicher Geltungsbereich
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Art. 5 Ausschlüsse
Was ist vor Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? Art. 6 Vereinbarte Obliegenheiten
Was ist nach Eintritt des Versicherungsfalles zu tun?
Können Versicherungsansprüche abgetreten werden? Art. 7 Abtretungsverbot
Was ist wenn Versicherungsschutz auch anderweitig besteht? Art. 8 Subsidiarität
Was ist bei Beendigung der KFZ-Haftpflichtversicherung? Art. 9 Bindung der Zürich KFZ-Assistance an die
KFZ-Haftpflichtversicherung
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Art. 10 Vertragsdauer und Kündigung
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Art. 11 Rechtsstellung der am Vertrag
Versicherungsvertrag zu? beteiligten Personen
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Art. 12 Form der Erklärung
Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Art. 13 Gerichtsstand, geltendes Recht
gerichtlich geltend gemacht werden?
Wichtiger Hinweis: Einzelne Regelungen der nachfolgenden ASSIS verweisen ausdrücklich auf Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) oder andere gesetzliche Bestimmungen. Gesetzesstellen des VersVG oder
anderer Gesetze, auf die im Rahmen der ASSIS verwiesen wird, sowie andere wichtige Bestimmungen des VersVG sind in
der Beilage zu den ASSIS in vollem Wortlaut wiedergegeben.
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise.
Artikel 1 Artikel 2
Versicherungsfall Umfang der Versicherung
Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste
Technische und finanzielle Hilfe-/Ersatzleistungen
Schadenereignis.
Wenn im Folgenden für den Fall eines Schadens bzw.
Der Versicherer erbringt die in Art. 2 angeführten Leistungen
Schadensereignisses im Ausland Hilfe- und Ersatzleistungen
durch die dem Versicherungsnehmer bekanntgegebene
zugesagt bzw. erweitert werden, bestimmt sich der Begriff
„Notrufzentrale“ die über Notwendigkeit und Wahl der
„Ausland“ unter Berücksichtigung des örtlichen
Hilfsmaßnahmen entscheidet.
Geltungsbereichs dieser Versicherung gemäß Art. 3.
Voraussetzung für das Vorliegen eines vom Versicherungsschutz
Ist das versicherte Kraftfahrzeug infolge einer aktuell
umfassten Ereignisses – und damit auch einer Eintrittspflicht des
aufgetretenen Panne oder eines aktuell eingetretenen Unfalles
Versicherers einschließlich Bezahlung von Hilfeleistungen – ist,
nicht mehr fahrtauglich oder wurde es aktuell gestohlen (jeweils
dass in jedem Fall die Notrufzentrale sofort telefonisch
innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs gemäß Art. 3),
kontaktiert und mit der Abwicklung der Hilfeleistung betraut
übernimmt der Versicherer nachstehende
wird.
Organisationsleistungen und Kosten,
Tel.Nr. +43(0) 1 504 56 69
1. Soforthilfe und Abschleppen bis EUR 300,-- bei
Versicherungsfällen im Inland und bis EUR 875,-- bei
solchen im Ausland:
Der Versicherer übernimmt innerhalb dieser betraglichen
Grenzen Organisation von und Kosten für Pannen- oder
Unfallhilfe und Abschleppen bis in die nächstgelegene für
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die Reparatur geeignete Markenwerkstätte. Nicht davon zurückgeführt werden kann. Ist zur Vermeidung einer
umfasst sind Kosten für Reparaturen und Ersatzteile, Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeuges
ausgenommen die im Hilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile erforderlich und sind die Kosten der Verschrottung
(wie Keilriemen, Glühbirnen etc.), wobei aber die (einschließlich Transport und Garagierung) geringer als die
Ersatzleistung des Versicherers insgesamt – einschließlich Zollgebühren, werden die Verschrottungskosten
Pannen- /Unfallhilfe und Abschleppen – mit den oben (einschließlich Kosten des Transports zur Verschrottung
angeführten Beträgen von EUR 300,-- bzw. EUR 875,-- und der Garagierung bis zu einer Dauer von maximal 2
begrenzt ist. Wochen) übernommen. Ein Totalschaden im Sinne dieser
Bestimmung liegt vor, wenn das Fahrzeug zerstört
2. Die angemessenen Kosten reiner Fahrzeugbergung (ohne
worden ist oder die voraussichtlichen Kosten der
Abschleppen) werden ohne betragliche Begrenzung
Wiederherstellung zuzüglich des Fahrzeugrestwerts den
übernommen.
Wiederbeschaffungswert (jener Betrag, den der
3. Zusätzliche Hilfeleistungen Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und
Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des
3.1 Sofern die Reparatur der durch die in diesem Artikel Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen)
angeführten Ereignisse eingetretenen Schäden nicht übersteigen.
innerhalb von 2 Stunden (berücksichtigt wird hier die reine
Arbeitszeit für die Reparatur), wohl aber noch innerhalb der 4. Kostenvorschuss im Ausland
in Pkt. 3.2 angeführten Frist durchgeführt wird bzw. im
Wird das versicherte Fahrzeug im Ausland unfallbedingt
Falle des Diebstahls das Fahrzeug nicht vor dem Zeitpunkt
beschädigt/zerstört, tritt an diesem eine Panne auf oder
der geplanten Weiter- bzw. Heimreise wieder
wird es gestohlen, leistet der Versicherung über Wunsch
herbeigebracht wird, übernimmt der Versicherer die
des Versicherungsnehmers einen Kostenvorschuss bis max.
Organisation und Kostenübernahme für
EUR 1.500, --
- die aufgewandten Taxikosten bis EUR 75,-- täglich für die
Dieser Vorschuss ist dem Versicherer innerhalb von 30
Dauer der Reparatur bzw. Wiederherbeibringung, max.
Tagen nach der Rückkehr an den Wohnort, spätestens aber
aber für 4 Tage;
binnen 60 Tagen nach dessen Auszahlung zurückzuzahlen.
- die aufgewandten Fahrt-/Flugkosten für die Heim- bzw.
Weiterreise bis insgesamt EUR 220,-- pro Fahrzeuginsasse, 5. Garagierungskosten (im Ausland)
innerhalb dieses Grenzbetrages jedoch höchstens die Muss das versicherte Fahrzeug unfallbedingt bis zur
Kosten eines Flugs in der Economy-Klasse. Im gleichen Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, bis zum Transport
betraglichen Rahmen werden auch die Fahrt-/Flugkosten in eine Werkstatt oder bei Wiederauffindung nach
einer Person übernommen, welche das reparierte Diebstahl bis zur Durchführung des Rücktransports
Fahrzeug von der Werkstätte wieder abgeholt hat; garagiert werden, um drohenden Verschlechterungen des
- die aufgewandten Mehrkosten des unvorhergesehenen Fahrzeugzustandes (z B. durch Wassereintritt) vorzubeugen,
Aufenthalts bis zu insgesamt EUR 75,-- pro ersetzt der Versicherer die ortsüblichen Kosten der
Fahrzeuginsasse für die Dauer der Reparatur bzw. Garagierung bis zu einer Dauer von maximal 2 Wochen.
Wiederherbeibringung, max. aber für 4 Tage (aus dieser
6. Im Falle von Verständigungsschwierigkeiten mit Polizei,
Kostenposition erfolgt im Falle des Fahrzeugdiebstahls
Behörden oder Reparaturunternehmen im Ausland,
kein Ersatz des Versicherers).
vermittelt der Versicherer bei Bedarf einen Dolmetscher.
3.2 Sofern die Reparatur der durch die in diesem Artikel Nicht versichert sind die Kosten des Dolmetschers.
angeführten Ereignisse eingetretenen Schäden nicht Ausgenommen sind jene Länder, in denen Deutsch
innerhalb von drei vollen Arbeitstagen (berücksichtigt wird Amtssprache ist.
hier der Zeitraum zwischen Einlangen des Fahrzeugs in der
7. Wird im Ausland aus dem versicherten, versperrten
Reparaturwerkstätte und Fertigstellung der Reparatur)
Fahrzeug ein für die Reise erforderliches amtliches oder
durchgeführt werden kann, ersetzt der Versicherer anstelle
behördliches Dokument gestohlen (z.B. Reisepass,
der in Pkt. 3.1. angeführten Leistungen die folgenden:
Personalausweis, Visum, Führerschein, Zulassungsschein), so
- die Kosten der Rückführung des Fahrzeuges an den ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und
Wohnort des Versicherungsnehmers begrenzt mit dem ersetzt die dafür anfallenden amtlichen Gebühren.
Zeitwert des Fahrzeuges, maximal aber bis EUR 1.500, --
- die aufgewandten Fahrt-/Flugkosten für die Heim- bzw.
Medizinische Hilfeleistungen im Ausland
Weiterreise bis insgesamt EUR 220,-- pro Fahrzeuginsasse,
innerhalb dieses Grenzbetrages jedoch höchstens die 1. Wenn eine versicherte Person im Ausland (unter Beachtung
Kosten eines Flugs in der Economy-Klasse. Im gleichen des örtlichen Geltungsbereichs gemäß Art. 3) schwer verunfallt
betraglichen Rahmen werden auch die Fahrt-/Flugkosten oder an den Folgen eines solchen Unfalles verstirbt übernimmt
einer Person übernommen, welche das reparierte der Versicherer unabhängig davon ob sich der Unfall bei
Fahrzeug von der Werkstätte wieder abgeholt hat; Verwendung des versicherten Fahrzeugs ereignete, im Falle
- die Zollgebühren für das Fahrzeug, falls dieses aus dem entsprechender medizinischer Notwendigkeit
Ausland aufgrund eines Totalschadens nicht mehr Organisationsleistungen und Kosten für:
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1.1 notwendige Bergungs- und Rettungsaktionen bezüglich übernimmt die dafür anfallenden Kosten bis zu einem
verletzter versicherter Personen bis EUR 75.000, -- je Höchstbetrag von EUR 2.200,--
Verletztem (davon max. EUR 10.000, -- für
Hubschrauberbergung/-rettung);
2. Medizinische Hilfeleistungen im Sinne der Punkte 1.1. bis
1.2. Kosten bis zu insgesamt EUR 75.000, -- je
1.7. werden – soweit in diesen Punkten kein engerer
Verletztem/Verletzte für sämtliche in Pkt. 1.2. angeführte
Personenkreis beschrieben wird – ausschließlich erbracht für
Leistungen zusammen
- medizinisch unaufschiebbare ärztliche Behandlung - den Versicherungsnehmer
außerhalb eines Krankenhauses, bis eine - den mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
Krankenrückholung durchgeführt werden kann Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten
- Ersttransport in das dem Unfallort nächstgelegene
öffentliche Krankenhaus (davon max. EUR 10.000, -- für - die minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege-
Hubschraubertransport und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, des
mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese
- medizinisch unaufschiebbare Krankenhausbehandlung in Kinder bleiben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
einem öffentlichen Krankenhaus (Kosten in der mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen
Sondergebührenklasse eines öffentlichen Krankenhauses Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen
sind mit EUR 20.000, -- limitiert), bis eine verfügen.
Krankenrückholung durchgeführt werden kann.
3. Nicht gedeckt sind im Rahmen der Punkte 1.1. bis 1.7.
- medizinisch notwendige Verlegungstransporte in ein
anderes Krankenhaus zur weiteren Behandlung (davon - Heilbehandlungen, die bereits vor Beginn des
max. EUR 10.000, -- für Hubschraubertransport) Versicherungsschutzes begonnen haben
- vor Ort unfallbedingt verordnete Medikamente - Heilbehandlungen von chronischen Krankheiten,
1.3. medizinisch notwendigen Rücktransport an den - Heilbehandlungen, die Zweck des Auslandsaufenthalts
österreichischen Wohnort bzw. in das dem Wohnort sind.
nächstgelegene österreichische öffentliche Spital; - Zahnbehandlungen, die nicht der Erstversorgung zur
unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen sowie
1.4. die Bergung und Heimschaffung der verstorbenen Person; Zahnersatz.
1.5. Besuche: Dauert der Spitalaufenthalt einer verunfallten - Schwangerschaftsunterbrechungen und Entbindungen,
versicherten Person im Ausland länger als 7 Tage, ausgenommen jene vorzeitigen Entbindungen, die
übernimmt der Versicherer die Besuchskosten für eine der mindestens zwei Monate vor dem errechneten
versicherten Person nahestehende Person in folgendem Geburtstermin erfolgen.
Ausmaß: - Heilbehandlungen infolge Alkoholkonsums, Missbrauchs
- die nachgewiesenen Kosten für die Hin- und Rückreise, von Suchtgiften und Medikamenten.
höchstens jedoch die Kosten für einen Flug in der - Kosmetische Behandlungen, Therapiemaßnahmen,
Economy-Klasse, sowie für die Übernachtung bis Kurbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen.
insgesamt EUR 1.000, --;
- Prophylaktische Impfungen.
1.6 Ersatzchauffeur: Ist der Lenker des versicherten Fahrzeugs - Heilbehandlungen von Unfallfolgen aus der aktiven
unfallbedingt (unabhängig davon, ob sich der Unfall beim Teilnahme gegen Entgelt an öffentlich stattfindenden
Lenken des Fahrzeugs ereignete) aufgrund der sportlichen Wettbewerben und dem Training hierzu.
Verletzungsfolgen nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug zu
lenken, oder unfallbedingt verstorben und sind keine
Artikel 3
weiteren Insassen zum Lenken des Fahrzeugs
Örtlicher Geltungsbereich
kraftfahrrechtlich berechtigt, übernimmt der Versicherer die
Kosten eines Chauffeurs zur direkten Heimholung des Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im
Kraftfahrzeuges samt Insassen geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen
1.7. Abholung von Kindern (bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen
im Unfallszeitpunkt): Ist der Lenker des versicherten
Wirtschaftsraumes und anderen assoziierten Staaten vom 30.
Fahrzeugs unfallbedingt (unabhängig davon, ob sich der
Mai 2002, ABl. Nr. L192 vom 31. Juli 2003, S. 23 (siehe Beilage)
Unfall beim Lenken des Fahrzeugs ereignete) verletzt oder
unterzeichnet haben. Zusätzlich erstreckt sich der
unfallbedingt verstorben und können die mitreisenden
Versicherungsschutz auch auf folgende Staaten: Marokko, Türkei
Kinder aus diesem Grunde weder von diesem noch von
(gesamt) und Tunesien.
etwaigen anderen mitreisenden Person betreut werden,
organisiert der Versicherer die Abholung durch sowie die
Rückfahrt mit einer Vertrauensperson zu einer
nahestehenden Person in Österreich; der Versicherer
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Artikel 4 im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die
Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige geschriebene Form sowie eine Frist von mindestens 14
Deckung Tagen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung
zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
1. Prämie und Zahlungsverzug
3.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste
1.1 Die erste oder einmalige Prämie einschließlich oder einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 1.1) oder
Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer/von der danach ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen
Versicherungsnehmerin innerhalb von 14 Tagen nach auch die in Pkt. 3.1.2 angeführten Umstände nicht vor:
- Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze 3.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des
oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Versicherungsvertrages und Aufforderung zur
- Aufforderung zur Prämienzahlung, welcher auf die Prämienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung
Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1. und 2. VersVG (Punkt 1.1):
(Rücktrittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei 3.2. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht
Erstprämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen zustande, endet die Vorläufige Deckung:
Voraussetzungen) verweist
3.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der
zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
1.2 Die Folgenprämien einschließlich Versicherungssteuer sind im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die
zum vereinbarten, in der Polizze angeführten geschriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen
Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu
jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. wahren): ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
1.3 Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers 3.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des
und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen Vertragsabschlusses durch eine der („Vertrags“-)Parteien
und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstiger in geschriebener Form; ist auch eine solche Ablehnung
Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39, 39a nicht erfolgt: jedenfalls und spätestens
VersVG in der Beilage). 3.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten
2. Beginn des Versicherungsschutzes Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein: mit
Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten nicht abgegeben, so endet die Vorläufige Deckung
Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die jedenfalls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des
erste oder einmalige Prämie einschließlich Antrags an den Erklärungsempfänger.
Versicherungssteuer
3.3. Dem Versicherer gebührt im Falle einer Vorläufigen
- innerhalb der 14-Tages-Frist des Punktes 2.1 oder Deckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes
- nach Ablauf der in Punkt 2.1 angeführten 14-Tages- entfallende anteilige Prämie.
Frist ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird.
Artikel 5
Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie Ausschlüsse
samt Versicherungssteuer besteht Versicherungsschutz ab
dem Zeitpunkt der Prämienzahlung. Bei Zahlungsverzug mit Ausgeschlossen von der Versicherung sind Schadensereignisse,
einem Teil der Prämie sind zusätzlich die Bestimmungen des
1. die bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den
§ 39a VersVG maßgebend.
öffentlichen Verkehr zugelassen sind oder die bei
3. Vorläufige Deckung Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch
Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden
Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung Trainingsfahrten entstehen;
der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die
ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den 2. die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich
Versicherer erforderlich. strafbarer Handlungen durch den Versicherungsnehmer
eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese, wenn
sie nicht gemäß den in Punkt 3.1. oder 3.2. enthaltenen 3. die mit Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne
Regelungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet, Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von
jedenfalls und spätestens mit Ablauf einer vereinbarten Staaten und aller Gewalthandlungen politischer bzw.
Befristung derselben außer Kraft. terroristischer Organisationen oder Einzelpersonen, oder mit
Verfügungen von hoher Hand ursächlich
3.1. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande, zusammenhängen;
endet die Vorläufige Deckung:
4. die mit inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution,
3.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der Rebellion, Aufruhr, Aufstand oder Erdbeben ursächlich
vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat zusammenhängen;
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5. in ursächlichem Zusammenhang mit militärischen oder Artikel 7
behördlichen Maßnahmen betreffend die unter Punkt 3 Abtretungsverbot
und 4 angeführten Ereignisse und Handlungen
Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen
6. die durch den Einfluss von ionisierenden Strahlen im Sinne Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli 1969 (BGBl. Nr. weder abgetreten noch verpfändet werden; dies gilt nicht, wenn
227/69) in der jeweils geltenden Fassung verursacht der Versicherungsnehmer Unternehmer ist.
werden.
7. die bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Artikel 8
Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Subsidiarität
Luftfahrzeugen entstehen; Versicherungsschutz besteht aus vorliegendem
Versicherungsvertrag nur insoweit, als hierfür nicht
8. bei denen nicht die Notrufzentrale kontaktiert und mit der
Versicherungsschutz und/oder ein Leistungsanspruch aus
Organisation und Abwicklung der Hilfeleistungen betraut
anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann
worden ist.
(subsidiärer Versicherungsschutz).
Artikel 9
Artikel 6 Bindung der Zurich Kfz Assistance an die Kfz
Vereinbarte Obliegenheiten Haftpflichtversicherung
1. Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr Bei Beendigung der für dasselbe Kraftfahrzeug bei Zurich
oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung erlischt auch die Kfz
Assistance, ohne dass es hierfür einer gesonderten Kündigung
Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden
bedarf. In diesem Fall gebührt dem Versicherer die auf die
Obliegenheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird
abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie.
Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6
Abs. 2 VersVG (welcher die Voraussetzungen und
Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe Artikel 10
Abdruck in der Beilage) vereinbart: Vertragsdauer und Kündigung
der Versicherte muss als Lenker eines Kraftfahrzeuges in 1. Vertragsdauer
jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzen, die 1.1 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr,
für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem endet der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbarten
Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das Zeitpunkt.
Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
gelenkt wird. 1.2 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr,
gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich
Der/die Versicherte darf sich als Lenker eines Kraft- vereinbarte Dauer. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber
fahrzeuges nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag
beeinträchtigten Zustand befinden; eine Beeinträchtigung nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird.
durch Alkohol liegt jedenfalls dann vor, wenn beim Lenker Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht
im Zeitpunkt des Versicherungsfalles der Alkoholgehalt des die gesamte Vertragslaufzeit unter Beachtung der
Blutes nicht weniger als 0,5g/l (0,5 Promille) oder der vorerwähnten Frist von einem Monat zur Verfügung.
Alkoholgehalt der Atemluft nicht weniger als 0,25mg/l
beträgt. Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum
Betrieb eines Unternehmens der Versicherungsnehmers
2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der
Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Versicherer den Versicherungsnehmer frühestens vier
Obliegenheiten, die dem Versicherer gegenüber nach Monate, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der
Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird vereinbarten Laufzeit darüber informieren wird, dass dieser
Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten
Abs. 3 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Vertragsdauer kündigen kann; dabei wird der Versicherer
Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe auch auf die Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung bei
Abdruck in der Beilage) vereinbart: unterbliebener Kündigung sowie der Vertragsbeendigung
bei Vornahme der Kündigung besonders hinweisen.
2.1 der Schaden ist beim Eintritt des Versicherungsfalles nach
Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern; dabei sind auch Für den neuerlichen Ablauf der verlängerten Vertragsdauer
die Weisungen des Versicherers und/oder der gelten wiederrum die Regelungen des Punktes 1.2.
Notrufzentrale zu befolgen; 2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
2.2 dem Versicherer oder der Notrufzentrale sind die 2.1 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der
Originalbelege über Versicherungsleistungen zu überlassen. Versicherungsnehmer und der Versicherer kündigen, wenn
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- der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht
Entschädigung anerkannt hat oder verantwortlich.
- die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat,
Artikel 12
oder
Form der Erklärungen
- über den Entschädigungsanspruch ein Rechtsstreit geführt
wurde. Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an
2.2 Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monats ab die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden.
- Anerkenntnis des Versicherers bezüglich seiner Für sämtliche sonstige Anzeigen, Erklärungen und Informationen
Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung; des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die
geschriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht
- Verweigerung der Leistung der fälligen Entschädigung;
ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
- Rechtskraft des Urteils im Falle eines Rechtsstreits über
den Entschädigungsanspruch. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden
2.3 Die Kündigung des Versicherers kann nur unter Einhaltung
hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in
einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die
der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen,
Kündigung des Versicherungsnehmers kann mit sofortiger
Erklärungen und Informationen in geschriebener Form können
Wirkung oder zum Schluss der laufenden
z.B. per Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt
Versicherungsperiode erfolgen.
werden.
3. Bei Wegfall des versicherten Interesses gelten die
Bestimmungen des § 68 VersVG. Im Falle der Veräußerung Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das
des versicherten Fahrzeuges gelten die Bestimmungen der Original der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des
§§ 69ff VersVG. (siehe Beilage) Erklärenden zugehen muss. Schriftform bedeutet, dass dem
Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit
Artikel 11 eigenhändiger Originalunterschrift des Erklärenden zugehen
Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen muss; auch eine "qualifizierte elektronische Signatur" ( Der
Begriff "qualifizierte elektronische Signatur" bestimmt sich
1. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag gemäß Art 3 Z 12 der Verordnung (EU) des Europäischen
steht grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zu. Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische
2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Bestimmungen gelten sinngemäß auch für versicherte und Transaktionen im Binnenmarkt [ABl L 257 vom 28.8.2014; siehe
jene Personen, die Ansprüche aus dem Abdruck in der Beilage] ) erfüllt das Schriftformerfordernis.
Versicherungsvertrag geltend machen. Diese Personen sind
neben dem Versicherungsnehmer insbesondere für die Artikel 13
Erfüllung der Obliegenheiten sowie der Gerichtsstand, geltendes Recht
Es gilt österreichisches Recht.
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des
europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S 23
unterzeichnet haben.
(Stand 1. Jänner 2015)
Andorra Estland Irland Liechtenstein Norwegen Schweden Spanien
Belgien Finnland Island Litauen Österreich Schweiz Tschechien
Bulgarien Frankreich Italien Luxemburg Polen Serbien Ungarn
Dänemark Griechenland Kroatien Malta Portugal Slowakei Zypern
Deutschland Großbritannien Lettland Niederlande Rumänien Slowenien
Zum örtlichen Geltungsbereich gem. Art. 3 der ASSIS gehören ferner:
Albanien Marokko Monaco San Marino Vatikanstaat
Bosnien- Mazedonien Montenegro Türkei (gesamt)
Herzegowina Moldawien Russland (europ.Teil) Tunesien
ASSIS - 6 -
Volltext aufklappen: Kfz-Assistance, Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
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Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
Kfz-Assistance
ACHTUNG: Hier finden Sie nur ausgewählte und besonders wichtige Informationen zu unserem Versicherungsprodukt
in verkürzter, zusammenfassender und schlagwortartiger Form sowie in einfacher Sprache.
Die vollständigen vertraglichen und vorvertraglichen Informationen zu Ihrer Versicherung finden Sie
• in den vereinbarten Versicherungsbedingungen
• in der Versicherungspolizze
• im Versicherungsantrag
• in einem verbindlichen Zurich Offert
Um welche Versicherung handelt es sich: Technische und medizinische Hilfeleistung – Kfz-Assistance
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Bei Fahruntauglichkeit oder Diebstahl des versicherten × Schäden bei der Teilnahme an einem Auto-
Fahrzeuges: oder Motorradrennen, den dazugehörenden
✓ Organisation und Kostenübernahme im Inland und im Trainingsfahrten oder bei Fahrten auf
Ausland für Abschleppen Rennstrecken
✓ Bergung in angemessener Höhe × Schäden bei gerichtlich strafbaren,
✓ Mehrkosten für einen Aufenthalt oder die Heim– bzw. vorsätzlichen Handlungen
Weiterreise pro Fahrzeuginsasse × Schäden im Zusammenhang mit Aufruhr,
✓ oder den Transfer zur nächstgelegenen Werkstatt inneren Unruhen, Terror, Krieg u.ä.
✓ Verzollung × Schäden bei Benützung von Luftfahrzeugen
oder Luftfahrtgeräten, sowie bei
✓ Diebstahl von Dokumenten, die für die Reise Fallschirmabsprüngen
erforderlich sind
× Schäden durch eine Bewusstseinsstörung,
✓ Vermittlung eines Dolmetschers z.B. Ohnmacht
✓ Kostenvorschuss im Ausland × Schäden infolge wesentlicher
✓ Rückführung des Fahrzeuges Beeinträchtigung durch Alkohol, Suchtgifte
✓ Zweiwöchige Garagierungskosten oder Medikamente
× Fälle, in denen die Notrufzentrale nicht
Medizinische Hilfeleistung im Ausland: kontaktiert wurde
✓ Notwendige Bergung- und Rettungsaktionen × Nuklearschäden
✓ Medizinisch notwendiger Rücktransport
✓ Medizinisch unaufschiebbare Krankenhausbehandlung
✓ Ersttransport in das nächstgelegene Krankenhaus
✓ Bergung und Heimschaffung im Todesfall
✓ Besuche beim Verunfallten Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✓ Abholung von Kindern
Kein Versicherungsschutz, eingeschränkter
✓ Ersatzchauffeur bei Fahrunfähigkeit des Lenkers Versicherungsschutz oder eine Regressmöglichkeit
können bestehen,
Diese Hilfeleistungen werden für den Versicherungsnehmer ! wenn der Lenker keinen Führerschein besitzt
und näher bestimmte nahe Angehörige geleistet.
Ersatz für Verschrottung und Zollgebühren, einen
Ersatzchauffeur, medizinisch notwendigen Rücktransport
verletzter sowie Bergung/Heimschaffung verstorbener
Personen ist betraglich nicht begrenzt; die sonstigen
Ersatzleistungen sind in betraglicher und/oder zeitlicher
Hinsicht limitiert.
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Wo bin ich versichert?
In Europa – im geografischen Sinn; sowie in Marokko, Tunesien und Türkei (gesamt)
Welche Verpflichtungen habe ich?
- Zurich muss vollständig und ehrlich über das versicherte Risiko informiert werden – vor
Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit.
- Der Fahrzeuglenker muss einen entsprechenden Führerschein besitzen,
- Im Schadenfall ist jedenfalls die Assistance Notrufzentrale zu kontaktieren und deren Weisungen zu
befolgen,
- Jeder Schaden muss klein gehalten werden.
- Alle Fragen sind ehrlich zu beantworten und Originalbelege zu überlassen.
Wann und wie zahle ich?
Wann: Sie zahlen Ihre Prämie fristgerecht im Voraus – wie im Vertrag vereinbart: jährlich, halbjährlich,
vierteljährlich oder monatlich.
Wie: Mit Bankeinzug oder Selbst-Überweisung (bei der Bank oder online) – wie vereinbart.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Beginn:
- Wie im Versicherungsvertrag vereinbart – allerdings nur, wenn Sie Ihre erste Prämie rechtzeitig zahlen.
Einen sofortigen Versicherungsschutz müssen Sie ausdrücklich mit Zurich vereinbaren.
Ende:
- Vertragsdauer mindestens 1 Jahr: Der Versicherungsschutz endet nach Vertragsablauf nur wenn Sie
kündigen oder Zurich den Vertrag kündigt.
- Vertragsdauer weniger als 1 Jahr: Der Versicherungsschutz endet zum vereinbarten Zeitpunkt – ohne
Kündigung.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Verbraucher:
- Sie können den Vertrag zum Ende des 3. Versicherungsjahres (bzw. zu einem allfälligen früheren Ende der
Vertragslaufzeit) kündigen – mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat.
- Ab dann können Sie den Vertrag jährlich kündigen – mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat.
Unternehmer:
- Sie können den Vertrag zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen – mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat.
Darüber hinaus kann der Vertrag aus weiteren Gründen, z.B. im Schadenfall vorzeitig gekündigt werden.
Gleiche Ansprache für alle
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir in unseren Texten die männliche Form.
Selbstverständlich bezieht sich die Ansprache auf Personen aller Geschlechter.
Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien, FN 89577g, Handelsgericht Wien,
Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien, Infos zum Datenschutz: www.zurich.at/datenschutz Stand: 09/2022, 04_ASSIS 2022