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Versicherungsmakler / Schutzbrief und Pannenhilfe / Bedingungsarchiv Schutzbrief und Pannenhilfe

Zurich Kfz-Assistance: die Bedingungen im Volltext

Kfz-Assistance (ASSIS 2022) mit Pannenhilfe und Abschleppen bis 300 Euro im Inland und 875 Euro im Ausland, unbegrenzter Bergung, Taxi, Heimreise und Rückführung des Fahrzeugs sowie medizinischer Hilfe im Ausland, gültig in Europa samt Marokko, Türkei und Tunesien.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 63 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schutz an das versicherte Fahrzeug gebunden (Kfz-Baustein)ja„Ist das versicherte Kraftfahrzeug infolge einer aktuell aufgetretenen Panne oder eines aktuell eingetretenen Unfalles nicht mehr fahrtauglich“Art. 2, Seite 1
Schutz an die Person gebunden (gilt in jedem Fahrzeug, auch als Mitfahrer, mit Bahn oder zu Fuß)ja„übernimmt der Versicherer unabhängig davon ob sich der Unfall bei Verwendung des versicherten Fahrzeugs ereignete“Art. 2 Medizinische Hilfeleistungen Pkt. 1, Seite 2
Versicherte Personen (Fahrer, berechtigte Insassen, Familienangehörige)ja„ausschließlich erbracht für den Versicherungsnehmer den mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten“Art. 2 Medizinische Hilfeleistungen Pkt. 2, Seite 3
Versicherte Fahrzeugarten (Pkw, Krad, Wohnmobil, Gewichtsgrenze)nicht geregelt
Anhänger und Wohnwagen mitversichertnicht geregelt
Geltungsbereich Europa (geografisch, mit Mittelmeeranrainern)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn“Art. 3, Seite 3
Weltweiter Schutz für Personenleistungennein„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn“Art. 3, Seite 3
Mindestentfernung vom ständigen Wohnsitz für Leistungen (z. B. ab 50 km)keine„Soforthilfe und Abschleppen bis EUR 300,-- bei Versicherungsfällen im Inland“Art. 2 Pkt. 1, Seite 1
Hilfe auch am Wohnort (ab Kilometer 0)ja„Soforthilfe und Abschleppen bis EUR 300,-- bei Versicherungsfällen im Inland“Art. 2 Pkt. 1, Seite 1
Notrufzentrale rund um die Uhr erreichbarnicht geregelt

Hilfe am Schadenort

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort (Wiederherstellung der Fahrbereitschaft)ja, bis 300 €„Soforthilfe und Abschleppen bis EUR 300,-- bei Versicherungsfällen im Inland und bis EUR 875,-- bei solchen im Ausland“Art. 2 Pkt. 1, Seite 1
Abschleppen des Fahrzeugs bis zur nächsten geeigneten Werkstattja, bis 300 €„Organisation von und Kosten für Pannen- oder Unfallhilfe und Abschleppen bis in die nächstgelegene“Art. 2 Pkt. 1, Seite 1
Bergen des Fahrzeugs (nach Abkommen von der Straße)ja, bis zur Versicherungssumme„Die angemessenen Kosten reiner Fahrzeugbergung (ohne Abschleppen) werden ohne betragliche Begrenzung übernommen.“Art. 2 Pkt. 2, Seite 2
Hilfe bei Schlüsselverlust oder Aussperren (Ersatzschlüssel, Öffnen)nicht geregelt
Falschbetankung (Abpumpen, Reinigung)nicht geregelt
Kraftstoffmangel oder leere Antriebsbatterie (Transport zur Tankstelle oder Ladesäule)nicht geregelt
Reifenpanne mitversichertnicht geregelt
Ersatzteilversand ins Auslandnicht geregelt
Hilfe bei Diebstahl des Fahrzeugs (Meldung, Weiterfahrt)ja„nicht mehr fahrtauglich oder wurde es aktuell gestohlen“Art. 2, Seite 1

Weiterfahrt, Rückfahrt und Fahrzeug

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Weiter- oder Rückfahrt mit Bahn, Flug oder Taxija, bis 220 €„die aufgewandten Fahrt-/Flugkosten für die Heim- bzw. Weiterreise bis insgesamt EUR 220,-- pro Fahrzeuginsasse“Art. 2 Pkt. 3.1, Seite 2
Mietwagen während der Reparatur oder nach Diebstahl (Betrag je Tag und gesamt)nicht geregelt
Höchstdauer des Mietwagens in Tagennicht geregelt
Übernachtungskosten bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft (je Nacht und Person)ja, bis 75 €„die aufgewandten Mehrkosten des unvorhergesehenen Aufenthalts bis zu insgesamt EUR 75,-- pro Fahrzeuginsasse“Art. 2 Pkt. 3.1, Seite 2
Höchstzahl der Übernachtungenja„für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederherbeibringung, max. aber für 4 Tage“Art. 2 Pkt. 3.1, Seite 2
Abholung des reparierten oder wiedergefundenen Fahrzeugs (Fahrtkosten)ja, bis 220 €„Im gleichen betraglichen Rahmen werden auch die Fahrt-/Flugkosten einer Person übernommen, welche das reparierte Fahrzeug von der Werkstätte wieder abgeholt hat“Art. 2 Pkt. 3.1, Seite 2
Fahrzeugrücktransport an den Wohnort, wenn eine Reparatur vor Ort nicht möglich istja, bis 1.500 €„die Kosten der Rückführung des Fahrzeuges an den Wohnort des Versicherungsnehmers begrenzt mit dem Zeitwert des Fahrzeuges, maximal aber bis EUR 1.500“Art. 2 Pkt. 3.2, Seite 2
Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfälltja, bis zur Versicherungssumme„übernimmt der Versicherer die Kosten eines Chauffeurs zur direkten Heimholung des Kraftfahrzeuges samt Insassen“Art. 2 Medizinische Hilfeleistungen Pkt. 1.6, Seite 3
Fahrzeugunterstellung bis zum Rücktransport oder zur Verschrottungja, bis zur Versicherungssumme„ersetzt der Versicherer die ortsüblichen Kosten der Garagierung bis zu einer Dauer von maximal 2 Wochen“Art. 2 Pkt. 5, Seite 2
Verzollung und Verschrottung des Fahrzeugs im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„werden die Verschrottungskosten (einschließlich Kosten des Transports zur Verschrottung und der Garagierung bis zu einer Dauer von maximal 2 Wochen) übernommen“Art. 2 Pkt. 3.2, Seite 2

Hilfe für Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Krankenrücktransport nach Unfall oder Erkrankung auf Reisenja, bis zur Versicherungssumme„medizinisch notwendigen Rücktransport an den österreichischen Wohnort“Art. 2 Medizinische Hilfeleistungen Pkt. 1.3, Seite 3
Ärztliche Beratung und Vermittlung von Ärzten und Klinikennicht geregelt
Rückholung von Kindern, wenn kein Fahrer mehr verfügbar istja, bis 2.200 €„organisiert der Versicherer die Abholung durch sowie die Rückfahrt mit einer Vertrauensperson zu einer nahestehenden Person in Österreich“Art. 2 Medizinische Hilfeleistungen Pkt. 1.7, Seite 3
Krankenbesuch eines Angehörigen bei längerem Krankenhausaufenthaltja, bis 1.000 €„Dauert der Spitalaufenthalt einer verunfallten versicherten Person im Ausland länger als 7 Tage“Art. 2 Medizinische Hilfeleistungen Pkt. 1.5, Seite 3
Überführung oder Bestattung im Todesfallja, bis zur Versicherungssumme„die Bergung und Heimschaffung der verstorbenen Person“Art. 2 Medizinische Hilfeleistungen Pkt. 1.4, Seite 3
Versand von Arzneimitteln ins Auslandnicht geregelt
Darlehen bei Verlust von Zahlungsmitteln oder Dokumentenja, bis 1.500 €„leistet der Versicherung über Wunsch des Versicherungsnehmers einen Kostenvorschuss bis max. EUR 1.500“Art. 2 Pkt. 4, Seite 2
Hilfe bei Strafverfolgung im Ausland (Anwalt, Darlehen für Kaution)nicht geregelt
Rücktransport mitreisender Haustierenicht geregelt
Gepäckrücktransportnicht geregelt
Rückreise wegen Tod oder schwerer Erkrankung eines Angehörigen zu Hausenicht geregelt

Grenzen und Eigenanteile

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstleistung je Schadenfallnicht geregelt
Selbstbehalt je Schadenfallnicht geregelt
Anrechnung ersparter Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, die ohnehin angefallen wären)nicht geregelt
Begrenzung der Zahl der Einsätze je Versicherungsjahrnicht geregelt
Altersgrenze des Fahrzeugs für einzelne Leistungennicht geregelt
Kostenerstattung auch ohne vorherige Meldung an die Notrufzentralenein„bei denen nicht die Notrufzentrale kontaktiert und mit der Organisation und Abwicklung der Hilfeleistungen betraut worden ist“Art. 5 Pkt. 8, Seite 5
Zugesagte Höchstzeit bis zum Eintreffen der Hilfe, mit Entschädigung bei Überschreitungnicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei Vorsatzja„die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versicherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist“Art. 5 Pkt. 2, Seite 4
Ausschluss bei Rennen und Fahrveranstaltungenja„die bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind oder die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben“Art. 5 Pkt. 1, Seite 4
Ausschluss oder Kürzung bei Alkohol oder Drogen am Steuerja„Der/die Versicherte darf sich als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden“Art. 6 Pkt. 1, Seite 5
Ausschluss bei Krieg, inneren Unruhen und Terrorja„die mit inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand oder Erdbeben ursächlich zusammenhängen“Art. 5 Pkt. 4, Seite 4
Ausschluss bei Erdbeben, Naturkatastrophen und Kernenergieja„die durch den Einfluss von ionisierenden Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes“Art. 5 Pkt. 6, Seite 5
Ausschluss für bekannte oder chronische Erkrankungen bei Personenleistungenja„Heilbehandlungen von chronischen Krankheiten“Art. 2 Medizinische Hilfeleistungen Pkt. 3, Seite 3
Ausschluss bei mangelhafter Wartung oder bekannten Mängeln des Fahrzeugsnicht geregelt
Ausschluss bei gewerblicher Personenbeförderung oder Vermietungnicht geregelt
Reparaturkosten und Ersatzteile selbst nicht versichertja„Nicht davon umfasst sind Kosten für Reparaturen und Ersatzteile“Art. 2 Pkt. 1, Seite 2

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht, vor Inanspruchnahme die Notrufzentrale zu verständigenja„dass in jedem Fall die Notrufzentrale sofort telefonisch kontaktiert und mit der Abwicklung der Hilfeleistung betraut wird“Art. 1, Seite 1
Nachweis durch Originalbelegeja„dem Versicherer oder der Notrufzentrale sind die Originalbelege über Versicherungsleistungen zu überlassen“Art. 6 Pkt. 2.2, Seite 5
Frist zur Geltendmachung von Kostennicht geregelt
Nachrang gegenüber anderen Leistungspflichtigen (Automobilclub, Hersteller, Krankenversicherung)ja„Versicherungsschutz besteht aus vorliegendem Versicherungsvertrag nur insoweit, als hierfür nicht Versicherungsschutz und/oder ein Leistungsanspruch aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann“Art. 8, Seite 5
Schutzbrief getrennt vom übrigen Kfz-Vertrag kündbarja„Bei Beendigung der für dasselbe Kraftfahrzeug bei Zurich bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung erlischt auch die Kfz Assistance“Art. 9, Seite 5
Vertragsdauer und Verlängerungja„Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird.“Art. 10 Pkt. 1.2, Seite 5
Kündigung nach Schadenfallja„Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der Versicherungsnehmer und der Versicherer kündigen“Art. 10 Pkt. 2.1, Seite 5

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Zurich Kfz-Assistance Schutzbrief und Pannenhilfe

Volltext aufklappen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die technische und medizinische Hilfeleistung (ASSIS 2022)
[Seite 1] Allgemeine Zurich Bedingungen für die technische und medizinische Hilfeleistung Kfz-Assistance (ASSIS 2022) Inhalt Was gilt als Versicherungsfall? Art. 1 Versicherungsfall Was ist versichert? Art. 2 Umfang der Versicherung Wo gilt die Versicherung? Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich Wann beginnt der Versicherungsschutz? Art. 4 Zeitlicher Geltungsbereich Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Art. 5 Ausschlüsse Was ist vor Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? Art. 6 Vereinbarte Obliegenheiten Was ist nach Eintritt des Versicherungsfalles zu tun? Können Versicherungsansprüche abgetreten werden? Art. 7 Abtretungsverbot Was ist wenn Versicherungsschutz auch anderweitig besteht? Art. 8 Subsidiarität Was ist bei Beendigung der KFZ-Haftpflichtversicherung? Art. 9 Bindung der Zürich KFZ-Assistance an die KFZ-Haftpflichtversicherung Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Art. 10 Vertragsdauer und Kündigung Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Art. 11 Rechtsstellung der am Vertrag Versicherungsvertrag zu? beteiligten Personen In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Art. 12 Form der Erklärung Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Art. 13 Gerichtsstand, geltendes Recht gerichtlich geltend gemacht werden? Wichtiger Hinweis: Einzelne Regelungen der nachfolgenden ASSIS verweisen ausdrücklich auf Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) oder andere gesetzliche Bestimmungen. Gesetzesstellen des VersVG oder anderer Gesetze, auf die im Rahmen der ASSIS verwiesen wird, sowie andere wichtige Bestimmungen des VersVG sind in der Beilage zu den ASSIS in vollem Wortlaut wiedergegeben. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Artikel 1 Artikel 2 Versicherungsfall Umfang der Versicherung Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Technische und finanzielle Hilfe-/Ersatzleistungen Schadenereignis. Wenn im Folgenden für den Fall eines Schadens bzw. Der Versicherer erbringt die in Art. 2 angeführten Leistungen Schadensereignisses im Ausland Hilfe- und Ersatzleistungen durch die dem Versicherungsnehmer bekanntgegebene zugesagt bzw. erweitert werden, bestimmt sich der Begriff „Notrufzentrale“ die über Notwendigkeit und Wahl der „Ausland“ unter Berücksichtigung des örtlichen Hilfsmaßnahmen entscheidet. Geltungsbereichs dieser Versicherung gemäß Art. 3. Voraussetzung für das Vorliegen eines vom Versicherungsschutz Ist das versicherte Kraftfahrzeug infolge einer aktuell umfassten Ereignisses – und damit auch einer Eintrittspflicht des aufgetretenen Panne oder eines aktuell eingetretenen Unfalles Versicherers einschließlich Bezahlung von Hilfeleistungen – ist, nicht mehr fahrtauglich oder wurde es aktuell gestohlen (jeweils dass in jedem Fall die Notrufzentrale sofort telefonisch innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs gemäß Art. 3), kontaktiert und mit der Abwicklung der Hilfeleistung betraut übernimmt der Versicherer nachstehende wird. Organisationsleistungen und Kosten, Tel.Nr. +43(0) 1 504 56 69 1. Soforthilfe und Abschleppen bis EUR 300,-- bei Versicherungsfällen im Inland und bis EUR 875,-- bei solchen im Ausland: Der Versicherer übernimmt innerhalb dieser betraglichen Grenzen Organisation von und Kosten für Pannen- oder Unfallhilfe und Abschleppen bis in die nächstgelegene für ASSIS - 1 - [Seite 2] die Reparatur geeignete Markenwerkstätte. Nicht davon zurückgeführt werden kann. Ist zur Vermeidung einer umfasst sind Kosten für Reparaturen und Ersatzteile, Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeuges ausgenommen die im Hilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile erforderlich und sind die Kosten der Verschrottung (wie Keilriemen, Glühbirnen etc.), wobei aber die (einschließlich Transport und Garagierung) geringer als die Ersatzleistung des Versicherers insgesamt – einschließlich Zollgebühren, werden die Verschrottungskosten Pannen- /Unfallhilfe und Abschleppen – mit den oben (einschließlich Kosten des Transports zur Verschrottung angeführten Beträgen von EUR 300,-- bzw. EUR 875,-- und der Garagierung bis zu einer Dauer von maximal 2 begrenzt ist. Wochen) übernommen. Ein Totalschaden im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das Fahrzeug zerstört 2. Die angemessenen Kosten reiner Fahrzeugbergung (ohne worden ist oder die voraussichtlichen Kosten der Abschleppen) werden ohne betragliche Begrenzung Wiederherstellung zuzüglich des Fahrzeugrestwerts den übernommen. Wiederbeschaffungswert (jener Betrag, den der 3. Zusätzliche Hilfeleistungen Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des 3.1 Sofern die Reparatur der durch die in diesem Artikel Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen) angeführten Ereignisse eingetretenen Schäden nicht übersteigen. innerhalb von 2 Stunden (berücksichtigt wird hier die reine Arbeitszeit für die Reparatur), wohl aber noch innerhalb der 4. Kostenvorschuss im Ausland in Pkt. 3.2 angeführten Frist durchgeführt wird bzw. im Wird das versicherte Fahrzeug im Ausland unfallbedingt Falle des Diebstahls das Fahrzeug nicht vor dem Zeitpunkt beschädigt/zerstört, tritt an diesem eine Panne auf oder der geplanten Weiter- bzw. Heimreise wieder wird es gestohlen, leistet der Versicherung über Wunsch herbeigebracht wird, übernimmt der Versicherer die des Versicherungsnehmers einen Kostenvorschuss bis max. Organisation und Kostenübernahme für EUR 1.500, -- - die aufgewandten Taxikosten bis EUR 75,-- täglich für die Dieser Vorschuss ist dem Versicherer innerhalb von 30 Dauer der Reparatur bzw. Wiederherbeibringung, max. Tagen nach der Rückkehr an den Wohnort, spätestens aber aber für 4 Tage; binnen 60 Tagen nach dessen Auszahlung zurückzuzahlen. - die aufgewandten Fahrt-/Flugkosten für die Heim- bzw. Weiterreise bis insgesamt EUR 220,-- pro Fahrzeuginsasse, 5. Garagierungskosten (im Ausland) innerhalb dieses Grenzbetrages jedoch höchstens die Muss das versicherte Fahrzeug unfallbedingt bis zur Kosten eines Flugs in der Economy-Klasse. Im gleichen Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, bis zum Transport betraglichen Rahmen werden auch die Fahrt-/Flugkosten in eine Werkstatt oder bei Wiederauffindung nach einer Person übernommen, welche das reparierte Diebstahl bis zur Durchführung des Rücktransports Fahrzeug von der Werkstätte wieder abgeholt hat; garagiert werden, um drohenden Verschlechterungen des - die aufgewandten Mehrkosten des unvorhergesehenen Fahrzeugzustandes (z B. durch Wassereintritt) vorzubeugen, Aufenthalts bis zu insgesamt EUR 75,-- pro ersetzt der Versicherer die ortsüblichen Kosten der Fahrzeuginsasse für die Dauer der Reparatur bzw. Garagierung bis zu einer Dauer von maximal 2 Wochen. Wiederherbeibringung, max. aber für 4 Tage (aus dieser 6. Im Falle von Verständigungsschwierigkeiten mit Polizei, Kostenposition erfolgt im Falle des Fahrzeugdiebstahls Behörden oder Reparaturunternehmen im Ausland, kein Ersatz des Versicherers). vermittelt der Versicherer bei Bedarf einen Dolmetscher. 3.2 Sofern die Reparatur der durch die in diesem Artikel Nicht versichert sind die Kosten des Dolmetschers. angeführten Ereignisse eingetretenen Schäden nicht Ausgenommen sind jene Länder, in denen Deutsch innerhalb von drei vollen Arbeitstagen (berücksichtigt wird Amtssprache ist. hier der Zeitraum zwischen Einlangen des Fahrzeugs in der 7. Wird im Ausland aus dem versicherten, versperrten Reparaturwerkstätte und Fertigstellung der Reparatur) Fahrzeug ein für die Reise erforderliches amtliches oder durchgeführt werden kann, ersetzt der Versicherer anstelle behördliches Dokument gestohlen (z.B. Reisepass, der in Pkt. 3.1. angeführten Leistungen die folgenden: Personalausweis, Visum, Führerschein, Zulassungsschein), so - die Kosten der Rückführung des Fahrzeuges an den ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaffung behilflich und Wohnort des Versicherungsnehmers begrenzt mit dem ersetzt die dafür anfallenden amtlichen Gebühren. Zeitwert des Fahrzeuges, maximal aber bis EUR 1.500, -- - die aufgewandten Fahrt-/Flugkosten für die Heim- bzw. Medizinische Hilfeleistungen im Ausland Weiterreise bis insgesamt EUR 220,-- pro Fahrzeuginsasse, innerhalb dieses Grenzbetrages jedoch höchstens die 1. Wenn eine versicherte Person im Ausland (unter Beachtung Kosten eines Flugs in der Economy-Klasse. Im gleichen des örtlichen Geltungsbereichs gemäß Art. 3) schwer verunfallt betraglichen Rahmen werden auch die Fahrt-/Flugkosten oder an den Folgen eines solchen Unfalles verstirbt übernimmt einer Person übernommen, welche das reparierte der Versicherer unabhängig davon ob sich der Unfall bei Fahrzeug von der Werkstätte wieder abgeholt hat; Verwendung des versicherten Fahrzeugs ereignete, im Falle - die Zollgebühren für das Fahrzeug, falls dieses aus dem entsprechender medizinischer Notwendigkeit Ausland aufgrund eines Totalschadens nicht mehr Organisationsleistungen und Kosten für: ASSIS - 2 - [Seite 3] 1.1 notwendige Bergungs- und Rettungsaktionen bezüglich übernimmt die dafür anfallenden Kosten bis zu einem verletzter versicherter Personen bis EUR 75.000, -- je Höchstbetrag von EUR 2.200,-- Verletztem (davon max. EUR 10.000, -- für Hubschrauberbergung/-rettung); 2. Medizinische Hilfeleistungen im Sinne der Punkte 1.1. bis 1.2. Kosten bis zu insgesamt EUR 75.000, -- je 1.7. werden – soweit in diesen Punkten kein engerer Verletztem/Verletzte für sämtliche in Pkt. 1.2. angeführte Personenkreis beschrieben wird – ausschließlich erbracht für Leistungen zusammen - medizinisch unaufschiebbare ärztliche Behandlung - den Versicherungsnehmer außerhalb eines Krankenhauses, bis eine - den mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Krankenrückholung durchgeführt werden kann Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten - Ersttransport in das dem Unfallort nächstgelegene öffentliche Krankenhaus (davon max. EUR 10.000, -- für - die minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- Hubschraubertransport und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, des mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese - medizinisch unaufschiebbare Krankenhausbehandlung in Kinder bleiben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einem öffentlichen Krankenhaus (Kosten in der mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Sondergebührenklasse eines öffentlichen Krankenhauses Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen sind mit EUR 20.000, -- limitiert), bis eine verfügen. Krankenrückholung durchgeführt werden kann. 3. Nicht gedeckt sind im Rahmen der Punkte 1.1. bis 1.7. - medizinisch notwendige Verlegungstransporte in ein anderes Krankenhaus zur weiteren Behandlung (davon - Heilbehandlungen, die bereits vor Beginn des max. EUR 10.000, -- für Hubschraubertransport) Versicherungsschutzes begonnen haben - vor Ort unfallbedingt verordnete Medikamente - Heilbehandlungen von chronischen Krankheiten, 1.3. medizinisch notwendigen Rücktransport an den - Heilbehandlungen, die Zweck des Auslandsaufenthalts österreichischen Wohnort bzw. in das dem Wohnort sind. nächstgelegene österreichische öffentliche Spital; - Zahnbehandlungen, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen sowie 1.4. die Bergung und Heimschaffung der verstorbenen Person; Zahnersatz. 1.5. Besuche: Dauert der Spitalaufenthalt einer verunfallten - Schwangerschaftsunterbrechungen und Entbindungen, versicherten Person im Ausland länger als 7 Tage, ausgenommen jene vorzeitigen Entbindungen, die übernimmt der Versicherer die Besuchskosten für eine der mindestens zwei Monate vor dem errechneten versicherten Person nahestehende Person in folgendem Geburtstermin erfolgen. Ausmaß: - Heilbehandlungen infolge Alkoholkonsums, Missbrauchs - die nachgewiesenen Kosten für die Hin- und Rückreise, von Suchtgiften und Medikamenten. höchstens jedoch die Kosten für einen Flug in der - Kosmetische Behandlungen, Therapiemaßnahmen, Economy-Klasse, sowie für die Übernachtung bis Kurbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen. insgesamt EUR 1.000, --; - Prophylaktische Impfungen. 1.6 Ersatzchauffeur: Ist der Lenker des versicherten Fahrzeugs - Heilbehandlungen von Unfallfolgen aus der aktiven unfallbedingt (unabhängig davon, ob sich der Unfall beim Teilnahme gegen Entgelt an öffentlich stattfindenden Lenken des Fahrzeugs ereignete) aufgrund der sportlichen Wettbewerben und dem Training hierzu. Verletzungsfolgen nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug zu lenken, oder unfallbedingt verstorben und sind keine Artikel 3 weiteren Insassen zum Lenken des Fahrzeugs Örtlicher Geltungsbereich kraftfahrrechtlich berechtigt, übernimmt der Versicherer die Kosten eines Chauffeurs zur direkten Heimholung des Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im Kraftfahrzeuges samt Insassen geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen 1.7. Abholung von Kindern (bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen im Unfallszeitpunkt): Ist der Lenker des versicherten Wirtschaftsraumes und anderen assoziierten Staaten vom 30. Fahrzeugs unfallbedingt (unabhängig davon, ob sich der Mai 2002, ABl. Nr. L192 vom 31. Juli 2003, S. 23 (siehe Beilage) Unfall beim Lenken des Fahrzeugs ereignete) verletzt oder unterzeichnet haben. Zusätzlich erstreckt sich der unfallbedingt verstorben und können die mitreisenden Versicherungsschutz auch auf folgende Staaten: Marokko, Türkei Kinder aus diesem Grunde weder von diesem noch von (gesamt) und Tunesien. etwaigen anderen mitreisenden Person betreut werden, organisiert der Versicherer die Abholung durch sowie die Rückfahrt mit einer Vertrauensperson zu einer nahestehenden Person in Österreich; der Versicherer ASSIS - 3 - [Seite 4] Artikel 4 im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige geschriebene Form sowie eine Frist von mindestens 14 Deckung Tagen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt: 1. Prämie und Zahlungsverzug 3.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste 1.1 Die erste oder einmalige Prämie einschließlich oder einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 1.1) oder Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer/von der danach ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen Versicherungsnehmerin innerhalb von 14 Tagen nach auch die in Pkt. 3.1.2 angeführten Umstände nicht vor: - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze 3.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Versicherungsvertrages und Aufforderung zur - Aufforderung zur Prämienzahlung, welcher auf die Prämienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1. und 2. VersVG (Punkt 1.1): (Rücktrittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei 3.2. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht Erstprämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen zustande, endet die Vorläufige Deckung: Voraussetzungen) verweist 3.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat 1.2 Die Folgenprämien einschließlich Versicherungssteuer sind im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die zum vereinbarten, in der Polizze angeführten geschriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. wahren): ist eine solche Kündigung nicht erfolgt: 1.3 Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers 3.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen Vertragsabschlusses durch eine der („Vertrags“-)Parteien und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstiger in geschriebener Form; ist auch eine solche Ablehnung Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39, 39a nicht erfolgt: jedenfalls und spätestens VersVG in der Beilage). 3.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten 2. Beginn des Versicherungsschutzes Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein: mit Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten nicht abgegeben, so endet die Vorläufige Deckung Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die jedenfalls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des erste oder einmalige Prämie einschließlich Antrags an den Erklärungsempfänger. Versicherungssteuer 3.3. Dem Versicherer gebührt im Falle einer Vorläufigen - innerhalb der 14-Tages-Frist des Punktes 2.1 oder Deckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes - nach Ablauf der in Punkt 2.1 angeführten 14-Tages- entfallende anteilige Prämie. Frist ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Artikel 5 Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie Ausschlüsse samt Versicherungssteuer besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Prämienzahlung. Bei Zahlungsverzug mit Ausgeschlossen von der Versicherung sind Schadensereignisse, einem Teil der Prämie sind zusätzlich die Bestimmungen des 1. die bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den § 39a VersVG maßgebend. öffentlichen Verkehr zugelassen sind oder die bei 3. Vorläufige Deckung Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung Trainingsfahrten entstehen; der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den 2. die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich Versicherer erforderlich. strafbarer Handlungen durch den Versicherungsnehmer eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese, wenn sie nicht gemäß den in Punkt 3.1. oder 3.2. enthaltenen 3. die mit Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Regelungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet, Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von jedenfalls und spätestens mit Ablauf einer vereinbarten Staaten und aller Gewalthandlungen politischer bzw. Befristung derselben außer Kraft. terroristischer Organisationen oder Einzelpersonen, oder mit Verfügungen von hoher Hand ursächlich 3.1. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande, zusammenhängen; endet die Vorläufige Deckung: 4. die mit inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, 3.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der Rebellion, Aufruhr, Aufstand oder Erdbeben ursächlich vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat zusammenhängen; ASSIS - 4 - [Seite 5] 5. in ursächlichem Zusammenhang mit militärischen oder Artikel 7 behördlichen Maßnahmen betreffend die unter Punkt 3 Abtretungsverbot und 4 angeführten Ereignisse und Handlungen Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen 6. die durch den Einfluss von ionisierenden Strahlen im Sinne Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli 1969 (BGBl. Nr. weder abgetreten noch verpfändet werden; dies gilt nicht, wenn 227/69) in der jeweils geltenden Fassung verursacht der Versicherungsnehmer Unternehmer ist. werden. 7. die bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Artikel 8 Fallschirmabsprüngen sowie bei der Benützung von Subsidiarität Luftfahrzeugen entstehen; Versicherungsschutz besteht aus vorliegendem Versicherungsvertrag nur insoweit, als hierfür nicht 8. bei denen nicht die Notrufzentrale kontaktiert und mit der Versicherungsschutz und/oder ein Leistungsanspruch aus Organisation und Abwicklung der Hilfeleistungen betraut anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann worden ist. (subsidiärer Versicherungsschutz). Artikel 9 Artikel 6 Bindung der Zurich Kfz Assistance an die Kfz Vereinbarte Obliegenheiten Haftpflichtversicherung 1. Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr Bei Beendigung der für dasselbe Kraftfahrzeug bei Zurich oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung erlischt auch die Kfz Assistance, ohne dass es hierfür einer gesonderten Kündigung Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden bedarf. In diesem Fall gebührt dem Versicherer die auf die Obliegenheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie. Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe Artikel 10 Abdruck in der Beilage) vereinbart: Vertragsdauer und Kündigung der Versicherte muss als Lenker eines Kraftfahrzeuges in 1. Vertragsdauer jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzen, die 1.1 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem endet der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbarten Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das Zeitpunkt. Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird. 1.2 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich Der/die Versicherte darf sich als Lenker eines Kraft- vereinbarte Dauer. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber fahrzeuges nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag beeinträchtigten Zustand befinden; eine Beeinträchtigung nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. durch Alkohol liegt jedenfalls dann vor, wenn beim Lenker Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht im Zeitpunkt des Versicherungsfalles der Alkoholgehalt des die gesamte Vertragslaufzeit unter Beachtung der Blutes nicht weniger als 0,5g/l (0,5 Promille) oder der vorerwähnten Frist von einem Monat zur Verfügung. Alkoholgehalt der Atemluft nicht weniger als 0,25mg/l beträgt. Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens der Versicherungsnehmers 2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Versicherer den Versicherungsnehmer frühestens vier Obliegenheiten, die dem Versicherer gegenüber nach Monate, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird vereinbarten Laufzeit darüber informieren wird, dass dieser Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Abs. 3 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Vertragsdauer kündigen kann; dabei wird der Versicherer Begrenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe auch auf die Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung bei Abdruck in der Beilage) vereinbart: unterbliebener Kündigung sowie der Vertragsbeendigung bei Vornahme der Kündigung besonders hinweisen. 2.1 der Schaden ist beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern; dabei sind auch Für den neuerlichen Ablauf der verlängerten Vertragsdauer die Weisungen des Versicherers und/oder der gelten wiederrum die Regelungen des Punktes 1.2. Notrufzentrale zu befolgen; 2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles 2.2 dem Versicherer oder der Notrufzentrale sind die 2.1 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der Originalbelege über Versicherungsleistungen zu überlassen. Versicherungsnehmer und der Versicherer kündigen, wenn ASSIS - 5 - [Seite 6] - der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht Entschädigung anerkannt hat oder verantwortlich. - die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat, Artikel 12 oder Form der Erklärungen - über den Entschädigungsanspruch ein Rechtsstreit geführt wurde. Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an 2.2 Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monats ab die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden. - Anerkenntnis des Versicherers bezüglich seiner Für sämtliche sonstige Anzeigen, Erklärungen und Informationen Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung; des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern die Schriftform nicht - Verweigerung der Leistung der fälligen Entschädigung; ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. - Rechtskraft des Urteils im Falle eines Rechtsstreits über den Entschädigungsanspruch. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden 2.3 Die Kündigung des Versicherers kann nur unter Einhaltung hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Kündigung des Versicherungsnehmers kann mit sofortiger Erklärungen und Informationen in geschriebener Form können Wirkung oder zum Schluss der laufenden z.B. per Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt Versicherungsperiode erfolgen. werden. 3. Bei Wegfall des versicherten Interesses gelten die Bestimmungen des § 68 VersVG. Im Falle der Veräußerung Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das des versicherten Fahrzeuges gelten die Bestimmungen der Original der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des §§ 69ff VersVG. (siehe Beilage) Erklärenden zugehen muss. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit Artikel 11 eigenhändiger Originalunterschrift des Erklärenden zugehen Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen muss; auch eine "qualifizierte elektronische Signatur" ( Der Begriff "qualifizierte elektronische Signatur" bestimmt sich 1. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag gemäß Art 3 Z 12 der Verordnung (EU) des Europäischen steht grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zu. Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische 2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Bestimmungen gelten sinngemäß auch für versicherte und Transaktionen im Binnenmarkt [ABl L 257 vom 28.8.2014; siehe jene Personen, die Ansprüche aus dem Abdruck in der Beilage] ) erfüllt das Schriftformerfordernis. Versicherungsvertrag geltend machen. Diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer insbesondere für die Artikel 13 Erfüllung der Obliegenheiten sowie der Gerichtsstand, geltendes Recht Es gilt österreichisches Recht. Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S 23 unterzeichnet haben. (Stand 1. Jänner 2015) Andorra Estland Irland Liechtenstein Norwegen Schweden Spanien Belgien Finnland Island Litauen Österreich Schweiz Tschechien Bulgarien Frankreich Italien Luxemburg Polen Serbien Ungarn Dänemark Griechenland Kroatien Malta Portugal Slowakei Zypern Deutschland Großbritannien Lettland Niederlande Rumänien Slowenien Zum örtlichen Geltungsbereich gem. Art. 3 der ASSIS gehören ferner: Albanien Marokko Monaco San Marino Vatikanstaat Bosnien- Mazedonien Montenegro Türkei (gesamt) Herzegowina Moldawien Russland (europ.Teil) Tunesien ASSIS - 6 -
Volltext aufklappen: Kfz-Assistance, Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
[Seite 1] Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft Kfz-Assistance ACHTUNG: Hier finden Sie nur ausgewählte und besonders wichtige Informationen zu unserem Versicherungsprodukt in verkürzter, zusammenfassender und schlagwortartiger Form sowie in einfacher Sprache. Die vollständigen vertraglichen und vorvertraglichen Informationen zu Ihrer Versicherung finden Sie • in den vereinbarten Versicherungsbedingungen • in der Versicherungspolizze • im Versicherungsantrag • in einem verbindlichen Zurich Offert Um welche Versicherung handelt es sich: Technische und medizinische Hilfeleistung – Kfz-Assistance Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Bei Fahruntauglichkeit oder Diebstahl des versicherten × Schäden bei der Teilnahme an einem Auto- Fahrzeuges: oder Motorradrennen, den dazugehörenden ✓ Organisation und Kostenübernahme im Inland und im Trainingsfahrten oder bei Fahrten auf Ausland für Abschleppen Rennstrecken ✓ Bergung in angemessener Höhe × Schäden bei gerichtlich strafbaren, ✓ Mehrkosten für einen Aufenthalt oder die Heim– bzw. vorsätzlichen Handlungen Weiterreise pro Fahrzeuginsasse × Schäden im Zusammenhang mit Aufruhr, ✓ oder den Transfer zur nächstgelegenen Werkstatt inneren Unruhen, Terror, Krieg u.ä. ✓ Verzollung × Schäden bei Benützung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgeräten, sowie bei ✓ Diebstahl von Dokumenten, die für die Reise Fallschirmabsprüngen erforderlich sind × Schäden durch eine Bewusstseinsstörung, ✓ Vermittlung eines Dolmetschers z.B. Ohnmacht ✓ Kostenvorschuss im Ausland × Schäden infolge wesentlicher ✓ Rückführung des Fahrzeuges Beeinträchtigung durch Alkohol, Suchtgifte ✓ Zweiwöchige Garagierungskosten oder Medikamente × Fälle, in denen die Notrufzentrale nicht Medizinische Hilfeleistung im Ausland: kontaktiert wurde ✓ Notwendige Bergung- und Rettungsaktionen × Nuklearschäden ✓ Medizinisch notwendiger Rücktransport ✓ Medizinisch unaufschiebbare Krankenhausbehandlung ✓ Ersttransport in das nächstgelegene Krankenhaus ✓ Bergung und Heimschaffung im Todesfall ✓ Besuche beim Verunfallten Gibt es Deckungsbeschränkungen? ✓ Abholung von Kindern Kein Versicherungsschutz, eingeschränkter ✓ Ersatzchauffeur bei Fahrunfähigkeit des Lenkers Versicherungsschutz oder eine Regressmöglichkeit können bestehen, Diese Hilfeleistungen werden für den Versicherungsnehmer ! wenn der Lenker keinen Führerschein besitzt und näher bestimmte nahe Angehörige geleistet. Ersatz für Verschrottung und Zollgebühren, einen Ersatzchauffeur, medizinisch notwendigen Rücktransport verletzter sowie Bergung/Heimschaffung verstorbener Personen ist betraglich nicht begrenzt; die sonstigen Ersatzleistungen sind in betraglicher und/oder zeitlicher Hinsicht limitiert. [Seite 2] Wo bin ich versichert? In Europa – im geografischen Sinn; sowie in Marokko, Tunesien und Türkei (gesamt) Welche Verpflichtungen habe ich? - Zurich muss vollständig und ehrlich über das versicherte Risiko informiert werden – vor Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit. - Der Fahrzeuglenker muss einen entsprechenden Führerschein besitzen, - Im Schadenfall ist jedenfalls die Assistance Notrufzentrale zu kontaktieren und deren Weisungen zu befolgen, - Jeder Schaden muss klein gehalten werden. - Alle Fragen sind ehrlich zu beantworten und Originalbelege zu überlassen. Wann und wie zahle ich? Wann: Sie zahlen Ihre Prämie fristgerecht im Voraus – wie im Vertrag vereinbart: jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich. Wie: Mit Bankeinzug oder Selbst-Überweisung (bei der Bank oder online) – wie vereinbart. Wann beginnt und endet die Deckung? Beginn: - Wie im Versicherungsvertrag vereinbart – allerdings nur, wenn Sie Ihre erste Prämie rechtzeitig zahlen. Einen sofortigen Versicherungsschutz müssen Sie ausdrücklich mit Zurich vereinbaren. Ende: - Vertragsdauer mindestens 1 Jahr: Der Versicherungsschutz endet nach Vertragsablauf nur wenn Sie kündigen oder Zurich den Vertrag kündigt. - Vertragsdauer weniger als 1 Jahr: Der Versicherungsschutz endet zum vereinbarten Zeitpunkt – ohne Kündigung. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Verbraucher: - Sie können den Vertrag zum Ende des 3. Versicherungsjahres (bzw. zu einem allfälligen früheren Ende der Vertragslaufzeit) kündigen – mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat. - Ab dann können Sie den Vertrag jährlich kündigen – mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat. Unternehmer: - Sie können den Vertrag zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen – mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat. Darüber hinaus kann der Vertrag aus weiteren Gründen, z.B. im Schadenfall vorzeitig gekündigt werden. Gleiche Ansprache für alle Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir in unseren Texten die männliche Form. Selbstverständlich bezieht sich die Ansprache auf Personen aller Geschlechter. Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, Postfach 68, 1015 Wien, FN 89577g, Handelsgericht Wien, Rechtsform: Aktiengesellschaft, Sitz: Wien, Infos zum Datenschutz: www.zurich.at/datenschutz Stand: 09/2022, 04_ASSIS 2022
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