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Versicherungsmakler / Schutzbrief und Pannenhilfe / Bedingungsarchiv Schutzbrief und Pannenhilfe

GARANTA Kfz-Assistance: die Bedingungen im Volltext

Kfz-Assistance der GARANTA als Zusatz zur Kfz-Haftpflicht, organisiert von Europ Assistance, in Europa: Pannenhilfe und Abschleppen bis 300 Euro, Bergung bis 1.200 Euro, Mietwagen bis fünf Tage, Fahrzeugtransport und Ersatzfahrer.

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Was der Tarif leistet: 63 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schutz an das versicherte Fahrzeug gebunden (Kfz-Baustein)ja„Versicherungsschutz besteht für das in der Polizze bezeichnete Kraftfahrzeug.“Artikel 4, Seite 3
Schutz an die Person gebunden (gilt in jedem Fahrzeug, auch als Mitfahrer, mit Bahn oder zu Fuß)nein„Die Kfz-Assistance ist als Zusatzbestandteil zur Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.“Artikel 1, Seite 2
Versicherte Personen (Fahrer, berechtigte Insassen, Familienangehörige)ja„Versicherungsschutz besteht für 1. den Versicherungsnehmer, 2. den berechtigten Lenker und 3. die berechtigten Insassen/Aufsassen des in der Polizze angeführten versicherten Fahrzeuges“Artikel 2, Seite 2
Versicherte Fahrzeugarten (Pkw, Krad, Wohnmobil, Gewichtsgrenze)ja„Als versicherbare Fahrzeuge gelten 1. Personen- und Kombinationskraftwagen (bis zu 9 Sitzplätzen), 2. Wohnmobile bis zu 3,5t Gesamtgewicht, 3. LKW bis 1,5t Nutzlast (3,5t Gesamtgewicht), 4. Motorräder.“Artikel 4, Seite 3
Anhänger und Wohnwagen mitversichertja„Mitversichert sind mitgeführte Wohnwagen, Gepäck- oder Bootsanhänger sowie mitgeführtes Gepäck und nichtgewerblich beförderte Ladung“Artikel 4, Seite 3
Geltungsbereich Europa (geografisch, mit Mittelmeeranrainern)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn“Artikel 3, Seite 3
Weltweiter Schutz für Personenleistungennein„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn“Artikel 3, Seite 3
Mindestentfernung vom ständigen Wohnsitz für Leistungen (z. B. ab 50 km)ja„in denen der Schadenort innerhalb der Wohnsitzgemeinde des Versicherungsnehmers liegt.“Artikel 8 Pkt. 6, Seite 7
Hilfe auch am Wohnort (ab Kilometer 0)ja„Dieser Ausschluss gilt nicht für die Leistungen – Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort (Art. 6, Pkt. 1),“Artikel 8 Pkt. 6, Seite 7
Notrufzentrale rund um die Uhr erreichbarja„Diese nimmt 24 Stunden, 7 Tage die Woche Meldungen über Leistungsfälle entgegen und vermittelt die versicherten Assistance-Leistungen.“Artikel 1, Seite 2

Hilfe am Schadenort

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort (Wiederherstellung der Fahrbereitschaft)ja, bis 300 €„Der Versicherer trägt die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 300,-.“Artikel 6 Pkt. 1, Seite 4
Abschleppen des Fahrzeugs bis zur nächsten geeigneten Werkstattja, bis 300 €„sorgt der Assisteur für das Abschleppen des Fahrzeuges einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung gemäß der Fahrzeuge laut Art. 4. Der Versicherer trägt die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 300,-.“Artikel 6 Pkt. 1, Seite 4
Bergen des Fahrzeugs (nach Abkommen von der Straße)ja, bis 1.200 €„organisiert der Assisteur dessen Bergung einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die dafür anfallenden Kosten bis maximal € 1.200,-.“Artikel 6 Pkt. 2, Seite 4
Hilfe bei Schlüsselverlust oder Aussperren (Ersatzschlüssel, Öffnen)nicht geregelt
Falschbetankung (Abpumpen, Reinigung)nicht geregelt
Kraftstoffmangel oder leere Antriebsbatterie (Transport zur Tankstelle oder Ladesäule)nicht geregelt
Reifenpanne mitversichertnicht geregelt
Ersatzteilversand ins Auslandja, bis zur Versicherungssumme„und trägt die dafür anfallenden Versand- und Zollkosten. Die Kosten für die Ersatzteile werden nicht übernommen.“Artikel 6 Pkt. 6, Seite 5
Hilfe bei Diebstahl des Fahrzeugs (Meldung, Weiterfahrt)ja„Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder nach einem Unfall, nicht mehr fahrbereit oder ist es in Verlust geraten, übernimmt der Versicherer die Kosten für die Fahrt“Artikel 6 Pkt. 3, Seite 4

Weiterfahrt, Rückfahrt und Fahrzeug

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Weiter- oder Rückfahrt mit Bahn, Flug oder Taxija, bis 365 €„Insgesamt trägt der Versicherer die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von € 365,- bei einem Schadenort im Inland oder € 2.200,- bei einem Schadenort im Ausland.“Artikel 6 Pkt. 3, Seite 4
Mietwagen während der Reparatur oder nach Diebstahl (Betrag je Tag und gesamt)ja, bis 75 €„jedoch höchstens für fünf Tage bis maximal € 75,- je Tag, übernommen.“Artikel 6 Pkt. 5, Seite 5
Höchstdauer des Mietwagens in Tagenja„jedoch höchstens für fünf Tage bis maximal € 75,- je Tag, übernommen.“Artikel 6 Pkt. 5, Seite 5
Übernachtungskosten bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft (je Nacht und Person)ja, bis 75 €„Der Höchstbetrag beläuft sich je versicherte Person auf maximal € 75,- je Übernachtung.“Artikel 6 Pkt. 4, Seite 5
Höchstzahl der Übernachtungenja„werden vom Versicherer bei Inanspruchnahme einer Leistung für maximal fünf Nächte Übernachtungskosten übernommen.“Artikel 6 Pkt. 4, Seite 5
Abholung des reparierten oder wiedergefundenen Fahrzeugs (Fahrtkosten)ja, bis zur Versicherungssumme„Konnte das Fahrzeug wieder fahrbereit gemacht werden, übernimmt der Versicherer außerdem die Fahrtkosten für eine Person zum Reparaturort.“Artikel 6 Pkt. 3, Seite 4
Fahrzeugrücktransport an den Wohnort, wenn eine Reparatur vor Ort nicht möglich istja, bis 1.000 €„übernimmt der Versicherer die Transportkosten zur nächsten Fachwerkstatt oder, wenn dies nicht möglich ist, zum Wohnsitz bis maximal € 1.000,- im Inland oder bis maximal € 1.500,- im Ausland.“Artikel 6 Pkt. 7, Seite 5
Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfälltja, bis 500 €„und übernimmt die Kosten bis maximal € 500,- im In- bzw. Ausland.“Artikel 6 Pkt. 8, Seite 5
Fahrzeugunterstellung bis zum Rücktransport oder zur Verschrottungja, bis 1.200 €„für die Dauer von zwei Wochen die dadurch anfallenden ortsüblichen Kosten bis maximal jedoch € 1.200,-.“Artikel 6 Pkt. 9, Seite 6
Verzollung und Verschrottung des Fahrzeugs im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeuges erforderlich, werden vom Versicherer die dafür anfallenden Kosten“Artikel 6 Pkt. 10, Seite 6

Hilfe für Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Krankenrücktransport nach Unfall oder Erkrankung auf Reisennicht geregelt
Ärztliche Beratung und Vermittlung von Ärzten und Klinikennicht geregelt
Rückholung von Kindern, wenn kein Fahrer mehr verfügbar istnicht geregelt
Krankenbesuch eines Angehörigen bei längerem Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Überführung oder Bestattung im Todesfallnicht geregelt
Versand von Arzneimitteln ins Auslandnicht geregelt
Darlehen bei Verlust von Zahlungsmitteln oder Dokumentennicht geregelt
Hilfe bei Strafverfolgung im Ausland (Anwalt, Darlehen für Kaution)ja, bis 300 €„vermittelt der Assisteur bei Bedarf einen Dolmetscher, so die Amtssprache des Landes, in welchem der Schadenort liegt, nicht Deutsch ist. Der Höchstbetrag für diese Leistung beträgt € 300,-.“Artikel 6 Pkt. 12, Seite 6
Rücktransport mitreisender Haustierenicht geregelt
Gepäckrücktransportja, bis zur Versicherungssumme„sorgt der Assisteur für das Abschleppen des Fahrzeuges einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung“Artikel 6 Pkt. 1, Seite 4
Rückreise wegen Tod oder schwerer Erkrankung eines Angehörigen zu Hauseja, bis zur Versicherungssumme„werden vom Assisteur die erforderlichen Maßnahmen in die Wege geleitet und vom Versicherer die dafür anfallenden Kosten übernommen.“Artikel 6 Pkt. 11, Seite 6

Grenzen und Eigenanteile

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstleistung je Schadenfallnicht geregelt
Selbstbehalt je Schadenfallnicht geregelt
Anrechnung ersparter Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, die ohnehin angefallen wären)nicht geregelt
Begrenzung der Zahl der Einsätze je Versicherungsjahrnicht geregelt
Altersgrenze des Fahrzeugs für einzelne Leistungennicht geregelt
Kostenerstattung auch ohne vorherige Meldung an die Notrufzentralenein„Voraussetzung ist, dass der Schadenfall unverzüglich, auf jeden Fall aber vor Inanspruchnahme dieser Leistungen, über die Assistance-Hotline gemeldet wird und diese mit der Abwicklung der Hilfeleistung betraut wird“Artikel 1, Seite 2
Zugesagte Höchstzeit bis zum Eintreffen der Hilfe, mit Entschädigung bei Überschreitungnicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei Vorsatzja„die vorsätzlich herbeigeführt wurden;“Artikel 8 Pkt. 1, Seite 7
Ausschluss bei Rennen und Fahrveranstaltungenja„die bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind oder bei der Beteiligung an kraftfahrsportlichen Veranstaltungen, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten herbeigeführt werden;“Artikel 8 Pkt. 3, Seite 7
Ausschluss oder Kürzung bei Alkohol oder Drogen am Steuerja„dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet.“Artikel 9 Pkt. 2.2, Seite 8
Ausschluss bei Krieg, inneren Unruhen und Terrorja„die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand und Kriegsereignissen jeder Art“Artikel 8 Pkt. 4, Seite 7
Ausschluss bei Erdbeben, Naturkatastrophen und Kernenergieja„die durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 08. Juni 1969, BGBl. Nr. 227/69 in der jeweils geltenden Fassung oder durch Kernenergie verursacht werden;“Artikel 8 Pkt. 5, Seite 7
Ausschluss für bekannte oder chronische Erkrankungen bei Personenleistungennicht geregelt
Ausschluss bei mangelhafter Wartung oder bekannten Mängeln des Fahrzeugsnicht geregelt
Ausschluss bei gewerblicher Personenbeförderung oder Vermietungja„Ausgeschlossen sind Taxis, Mietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeuge, Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen sowie gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge.“Artikel 4, Seite 3
Reparaturkosten und Ersatzteile selbst nicht versichertja„Die Kosten für die Ersatzteile werden nicht übernommen.“Artikel 6 Pkt. 6, Seite 5

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht, vor Inanspruchnahme die Notrufzentrale zu verständigenja„den Assisteur zu kontaktieren und mit der Organisation und Abwicklung der Hilfeleistungen zu betrauen haben.“Artikel 9 Pkt. 3.5, Seite 8
Nachweis durch Originalbelegeja„die erforderlichen Nachweise (z. B. Originalbelege) zu Schaden und Schadenhöhe vorzulegen haben;“Artikel 9 Pkt. 3.3, Seite 8
Frist zur Geltendmachung von Kostenja„den Eintritt des Assistance-Versicherungsfalles (Art. 1) unverzüglich dem Assisteur zu melden haben“Artikel 9 Pkt. 3.2, Seite 8
Nachrang gegenüber anderen Leistungspflichtigen (Automobilclub, Hersteller, Krankenversicherung)ja„Die Versicherungsleistungen aus dem vorliegenden Kfz-Assistance-Versicherungsvertrag sind subsidiär.“Artikel 12, Seite 9
Schutzbrief getrennt vom übrigen Kfz-Vertrag kündbarja„Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können einen gem. Pkt. 3. auf die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen Versicherungsvertrag, unabhängig von der vereinbarten Vertragsdauer, jährlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu jeder Hauptfälligkeit (gemäß Polizze) kündigen.“Artikel 10 Pkt. 4, Seite 9
Vertragsdauer und Verlängerungja„Die Vertragsdauer verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf vom Versicherungsnehmer oder dem Versicherer gekündigt wird.“Artikel 10 Pkt. 3, Seite 8
Kündigung nach Schadenfallja„Nach Eintritt des Versicherungsfalles können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen.“Artikel 10 Pkt. 5, Seite 9

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
GARANTA Versicherungs-AG Österreich (am Text prüfen)
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) GARANTA Kfz-Assistance Schutzbrief und Pannenhilfe

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Assistance (ABKA 2023)
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Assistance (ABKA) Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Gegenstand der Kfz-Assistance ............................................................................................... 2 Artikel 2 Wer ist versichert? .................................................................................................................... 2 Artikel 3 Wann und wo gilt die Versicherung? ........................................................................................ 3 Artikel 4 Welche Fahrzeuge sind versichert? ......................................................................................... 3 Artikel 5 Begriffsbestimmungen .............................................................................................................. 3 Artikel 6 Welche Leistungen sind versichert? ......................................................................................... 4 Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und wann ist die Prämie zu bezahlen? ..................................................................................... 6 Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse).......................................................................... 7 Artikel 9 Welche Obliegenheiten sind vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? .... 7 Artikel 10 Bindung, Vertragsdauer und Kündigung .................................................................................. 8 Artikel 11 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? ....................................................................... 9 Artikel 12 Subsidiarität .............................................................................................................................. 9 Artikel 13 Haftungsausschluss.................................................................................................................. 9 Artikel 14 Regressrecht des Versicherers .............................................................................................. 10 Artikel 15 Ansprüche des Versicherers gegenüber Dritten..................................................................... 10 Artikel 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand ....................................................................................... 10 Artikel 17 Abtretung von Versicherungsansprüchen .............................................................................. 10 Artikel 18 Wertanpassung ....................................................................................................................... 10 Artikel 19 Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung ............................................................. 11 Anhang ................................................................................................................................................ 12 Anhang 1 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1985 (VersVG) ........................................ 12 Anhang 2 Auszug aus dem Konsumentenschutzgesetz 1979 (KSchG)............................................. 16 Hinweis: Wir verwenden in den nachfolgend angeführten Texten personenbezogene Bezeichnungen. Diese beziehen sich auf alle Geschlechter. Zur besseren Lesbarkeit ist in den Texten nur die männliche Form angeführt. K217/01/G - 01.05.2023 Seite 1 von 17 [Seite 2] Versicherer ist die GARANTA Versicherungs-AG Österreich, Moserstraße 33; A-5020 Salzburg, Telefon 0662 2426, Fax 0662 2426-850; Firmenbuchgericht Landesgericht Salzburg; FN 145878b; UID ATU56387500 - eine Zweigniederlassung der GARANTA Versicherungs-AG, Ostendstraße 100, D-90334 Nürnberg, Deutschland, Sitz und Registergericht Nürnberg HRB 6063 Assisteur (Dienstleister) ist die Europ Assistance GesmbH, Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien. Dieser organisiert die Assistanceleistungen im Auftrag des Versicherers. Artikel 1 Gegenstand der Kfz-Assistance Die Kfz-Assistance ist als Zusatzbestandteil zur Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Kfz-Assistance-Leistungen werden im Auftrag des Versicherers von der Assistance-Zentrale der Europ Assistance GesmbH, Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien erbracht. Diese nimmt 24 Stunden, 7 Tage die Woche Meldungen über Leistungsfälle entgegen und vermittelt die versicherten Assistance- Leistungen. Im Leistungsfall werden die nachstehend aufgezählten Hilfeleistungen (Art. 6) durch den Assisteur vermittelt und für den Versicherungsnehmer beauftragt sowie die Kosten bis zu den angeführten Höchstbeträgen innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches (gem. Art. 3) übernommen. Voraussetzung ist, dass der Schadenfall unverzüglich, auf jeden Fall aber vor Inanspruchnahme dieser Leistungen, über die Assistance-Hotline gemeldet wird und diese mit der Abwicklung der Hilfeleistung betraut wird (Details (Tel. Nr. etc.) können der Assistance-Notfallkarte entnommen werden). Die Assistance-Zentrale entscheidet über die Wahl und Durchführung der entsprechenden Hilfsmaßnahmen. Artikel 2 Wer ist versichert? Versicherungsschutz besteht für 1. den Versicherungsnehmer, 2. den berechtigten Lenker und 3. die berechtigten Insassen/Aufsassen des in der Polizze angeführten versicherten Fahrzeuges (versicherte Personen). Als berechtigter Lenker bzw. berechtigte Insassen/Aufsassen gelten Personen, die mit Willen des Versicherungsnehmers und des jeweiligen Verfügungsberechtigten das versicherte Fahrzeug lenken oder damit befördert werden. Alle versicherten Personen sind jeweils für sich für die Erfüllung sämtlicher Obliegenheiten, insbesondere der Schadenminderungspflicht, verantwortlich. Die Ausübung und Geltendmachung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen nur dem Versicherungsnehmer zu. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche aus dem K217/01/G - 01.05.2023 Seite 2 von 17 [Seite 3] gegenständlichen Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen. Artikel 3 Wann und wo gilt die Versicherung? Zeitlicher Geltungsbereich Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten. Örtlicher Geltungsbereich 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls auf das Gebiet jener Staaten, die den Nachtrag Nr. 1 vom 1. November 2003 zum Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, Abl. Nr. L 105 vom 14. April 2004, S. 39 unterzeichnet haben. 2. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorganges. Artikel 4 Welche Fahrzeuge sind versichert? Versicherungsschutz besteht für das in der Polizze bezeichnete Kraftfahrzeug. Als versicherbare Fahrzeuge gelten 1. Personen- und Kombinationskraftwagen (bis zu 9 Sitzplätzen), 2. Wohnmobile bis zu 3,5t Gesamtgewicht, 3. LKW bis 1,5t Nutzlast (3,5t Gesamtgewicht), 4. Motorräder. Mitversichert sind mitgeführte Wohnwagen, Gepäck- oder Bootsanhänger sowie mitgeführtes Gepäck und nichtgewerblich beförderte Ladung sowie zugelassene Anhänger, die im Zeitpunkt des Eintrittes des Schadenfalles vom Zugfahrzeug im Sinne des § 13 KFG gezogen wurden. Das versicherte Fahrzeug darf nach Bauart und Ausstattung nur zur Beförderung von bis zu maximal neun Personen (einschließlich Lenker) bestimmt sein und muss in Österreich zugelassen sein. Ausgeschlossen sind Taxis, Mietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeuge, Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen sowie gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge. Artikel 5 Begriffsbestimmungen 1. Panne/Technisches Gebrechen: jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden aufgrund eines Materialfehlers oder einer Materialermüdung; 2. Unfall: ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis; K217/01/G - 01.05.2023 Seite 3 von 17 [Seite 4] 3. Verlust: jede gerichtlich strafbare Handlung dritter Personen, die das versicherte Fahrzeug der Verfügungsgewalt der versicherten Person entzieht; 4. Totalschaden: Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter den Versicherungsumfang fallenden Ereignisses a. das versicherte Fahrzeug zerstört oder in Verlust geraten ist oder b. die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich der Restwerte den Wiederbeschaffungswert für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles übersteigen; 5. Wohnsitz: der inländische Ort, an dem der Zulassungsbesitzer seinen Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet hat; 6. Reise/Ausland: a. Reise: jede Abwesenheit der versicherten Person von ihrem Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend drei Monaten; b. Ausland: beinhaltet alle Länder im örtlichen Geltungsbereich gemäß Artikel 3, ausgenommen Österreich. Artikel 6 Welche Leistungen sind versichert? 1. Pannen und Unfallhilfe am Schadenort Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit, sorgt der Assisteur für Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort durch ein Pannenhilfefahrzeug. Ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort nicht möglich, sorgt der Assisteur für das Abschleppen des Fahrzeuges einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung gemäß der Fahrzeuge laut Art. 4. Der Versicherer trägt die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt € 300,-. 2. Bergen Ist das versicherte Fahrzeug infolge eines technischen Gebrechens oder eines Unfalles technisch und/oder polizeilich nicht mehr fahrbereit, organisiert der Assisteur dessen Bergung einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt die dafür anfallenden Kosten bis maximal € 1.200,-. 3. Weiter- oder Rückfahrt nach Fahrzeugausfall Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder nach einem Unfall, nicht mehr fahrbereit oder ist es in Verlust geraten, übernimmt der Versicherer die Kosten für die Fahrt 1. vom Schadenort zum Wohnsitz oder 2. zum Zielort innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches für alle versicherten Personen. Konnte das Fahrzeug wieder fahrbereit gemacht werden, übernimmt der Versicherer außerdem die Fahrtkosten für eine Person zum Reparaturort. Insgesamt trägt der Versicherer die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von € 365,- bei einem Schadenort im Inland oder € 2.200,- bei einem Schadenort im Ausland. K217/01/G - 01.05.2023 Seite 4 von 17 [Seite 5] Besteht aufgrund des gegenständlichen Versicherungsvertrages Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten gemäß Pkt. 3 (Weiter- oder Rückfahrt nach Fahrzeugausfall) werden im Rahmen der oben genannten Grenzen folgende Kosten übernommen: 1. Taxikosten bis insgesamt maximal € 50,-; 2. Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels, im Fall der Benützung der Bahn die Bahnfahrt 2. Klasse. 4. Übernachtung nach Fahrzeugausfall Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder nach einem Unfall, jeweils außerhalb der Wohnsitzgemeinde, nicht mehr fahrbereit oder ist in Verlust geraten, werden vom Versicherer bei Inanspruchnahme einer Leistung für maximal fünf Nächte Übernachtungskosten übernommen. Der Höchstbetrag beläuft sich je versicherte Person auf maximal € 75,- je Übernachtung. 5. Mietwagen nach Fahrzeugausfall Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder nach einem Unfall, jeweils außerhalb der Wohnsitzgemeinde, nicht mehr fahrbereit und kann es voraussichtlich nicht mehr am selben Tag repariert werden oder ist in Verlust geraten, werden vom Versicherer anstelle von Leistungen nach Art 6 Pkt. 3 die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrervermietfahrzeug (nach Maßgabe der lokalen Möglichkeiten) bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, jedoch höchstens für fünf Tage bis maximal € 75,- je Tag, übernommen. 6. Ersatzteilversand ins Ausland Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versicherten Fahrzeuges an einem Schadenort im Ausland oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt der Assisteur dafür, dass der Versicherungsnehmer diese auf dem schnellstmöglichen Weg erhält und trägt die dafür anfallenden Versand- und Zollkosten. Die Kosten für die Ersatzteile werden nicht übernommen. 7. Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall Kann das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder nach einem Unfall, jeweils außerhalb der Wohnsitzgemeinde, nicht innerhalb von drei Werktagen wieder fahrbereit gemacht werden, übernimmt der Versicherer die Transportkosten zur nächsten Fachwerkstatt oder, wenn dies nicht möglich ist, zum Wohnsitz bis maximal € 1.000,- im Inland oder bis maximal € 1.500,- im Ausland. Steht das Fahrzeug bereits in einer österreichischen Fachwerkstatt werden keine Kosten übernommen. 8. Ersatzfahrer nach Fahrzeugausfall Kann auf einer Reise das Fahrzeug infolge Todes oder einer länger als drei Tage andauernden Fahrunfähigkeit des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen/Aufsassen zurückgefahren werden, organisiert der Assisteur die Abholung des Fahrzeuges und Verbringung zum Wohnsitz des Fahrzeughalters, sofern der Schadensort 50 km oder weiter entfernt vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers liegt, und übernimmt die Kosten bis maximal € 500,- im In- bzw. Ausland. Die Fahrunfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. 9. Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall Muss das versicherte Fahrzeug 1. nach einem technischen Gebrechen oder Unfall, jeweils im Ausland, bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transportes zu einer geeigneten Werkstatt oder 2. nach Verlust und Wiederauffinden, jeweils im Ausland, bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verschrottung untergestellt werden, trägt der Versicherer höchstens K217/01/G - 01.05.2023 Seite 5 von 17 [Seite 6] für die Dauer von zwei Wochen die dadurch anfallenden ortsüblichen Kosten bis maximal jedoch € 1.200,-. 10. Fahrzeugverzollung und – verschrottung Muss das versicherte Fahrzeug nach einem Totalschaden durch Unfall gemäß Art.5 Pkt. 4 lit. a oder nach einem technischen Gebrechen, jeweils im Ausland, verzollt werden, hilft der Assisteur bei der Verzollung und der Versicherer trägt die dafür anfallenden Verfahrensgebühren, mit Ausnahme des Zollbetrages, Kosten der Rechtsvertretung und sonstiger Steuern. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeuges erforderlich, werden vom Versicherer die dafür anfallenden Kosten (inklusive Transportkosten zur nächsten Verschrottungsstelle und ortsübliche Kosten der Unterstellung für die Dauer von höchstens zwei Wochen) übernommen. 11. Reiserückrufservice Erweist sich während der Abwesenheit mit dem versicherten Fahrzeug von der Wohnsitzgemeinde infolge Ablebens oder schwerer Krankheit eines nahen Angehörigen des Versicherungsnehmers oder infolge einer nachweisbaren, erheblichen Schädigung seines Vermögens dessen Rückruf durch soziale Medien bzw. Netzwerke als notwendig, werden vom Assisteur die erforderlichen Maßnahmen in die Wege geleitet und vom Versicherer die dafür anfallenden Kosten übernommen. 12. Dolmetschdienst Bei Verständigungsschwierigkeiten (weil die versicherte Person der Landessprache nicht mächtig ist) mit der Polizei, den Behörden oder Reparaturunternehmen nach einem Fahrzeugausfall vermittelt der Assisteur bei Bedarf einen Dolmetscher, so die Amtssprache des Landes, in welchem der Schadenort liegt, nicht Deutsch ist. Der Höchstbetrag für diese Leistung beträgt € 300,-. Artikel 7 Was gilt als Versicherungsperiode, wann beginnt der Versicherungsschutz im Allgemeinen und wann ist die Prämie zu bezahlen? 1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. 2. Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Aushändigung der Polizze zu zahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen, zu entrichten 3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG). 4. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze in Kraft, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Wird die Polizze erst danach ausgehändigt, dann aber die Prämie binnen 14 Tagen oder danach ohne schuldhaften Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. 5. Soll der Versicherungsschutz schon vor der Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Der ausdrücklichen Zusage steht der Eingang des Antrages bei der Generaldirektion gleich. Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 3). K217/01/G - 01.05.2023 Seite 6 von 17 [Seite 7] Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Prämie. Artikel 8 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, 1. die vorsätzlich herbeigeführt wurden; 2. die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist, entstehen; 3. die bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind oder bei der Beteiligung an kraftfahrsportlichen Veranstaltungen, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten herbeigeführt werden; 4. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand und Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen, aufgrund hoheitlicher Gewalt (staatliche Verfügungen) und Erdbeben unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen; 5. die durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 08. Juni 1969, BGBl. Nr. 227/69 in der jeweils geltenden Fassung oder durch Kernenergie verursacht werden; 6. in denen der Schadenort innerhalb der Wohnsitzgemeinde des Versicherungsnehmers liegt. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Leistungen – Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort (Art. 6, Pkt. 1), – Abschleppen des Fahrzeuges nach Panne oder Unfall (Art. 6, Pkt. 1), – Bergung des Fahrzeuges nach Unfall (Art. 6, Pkt. 2); 7. die durch Selbstmord oder Selbstmordversuch der versicherten Person ausgelöst werden; 8. die durch Ereignisse, die aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen wurden. Artikel 9 Welche Obliegenheiten sind vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? 1. Als Obliegenheit, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 1a VersVG (siehe Anlage) bewirkt, wird die Verpflichtung bestimmt, Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten. 2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung, gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden bestimmt, K217/01/G - 01.05.2023 Seite 7 von 17 [Seite 8] 2.1. dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird; bezüglich ausländischer Lenkerberechtigungen gilt § 23 FSG; 2.2. dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Auch eine Beeinträchtigung unter den verwaltungsstrafrechtlichen Grenzwerten der zum Unfallzeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann Leistungsfreiheit zur Folge haben; 2.3. mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist. 2.4. Im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und sonstigen anspruchsberechtigten Personen bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war. 3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, gelten die Bestimmungen des Artikel 9, Pkt. 3. der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung (AKHB) sinngemäß. Zusätzlich wird bestimmt, dass die versicherten Personen, 3.1. den Schaden bei Eintritt des Versicherungsfalles abzuwenden und zu mindern und dabei allfällige Weisungen des Versicherers und/oder des Assisteurs zu befolgen haben; 3.2. den Eintritt des Assistance-Versicherungsfalles (Art. 1) unverzüglich dem Assisteur zu melden haben, darüber hinaus sind Haftpflicht- und Kaskoschadenfälle gemäß den einschlägigen Bestimmungen dem Versicherer und allenfalls den Sicherheitsbehörden anzuzeigen; 3.3. nach Möglichkeit an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die erforderlichen Nachweise (z. B. Originalbelege) zu Schaden und Schadenhöhe vorzulegen haben; 3.4. den Versicherer bei der Geltendmachung der aufgrund seiner Leistungen auf ihn übergegangenen Ersatzansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und ihm die dafür benötigten Unterlagen vorzulegen haben; 3.5. bei Schadenfällen den Assisteur zu kontaktieren und mit der Organisation und Abwicklung der Hilfeleistungen zu betrauen haben. Artikel 10 Bindung, Vertragsdauer und Kündigung 1. Bei Beendigung der für dasselbe Kraftfahrzeug bei der GARANTA bestehenden Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung erlischt auch die Kfz-Assistance. Einer gesonderten Kündigung bedarf es hierfür nicht. In diesem Fall gebührt dem Versicherer die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige Prämie. 2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt. 3. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich vereinbarte Dauer. Die Vertragsdauer verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf vom Versicherungsnehmer oder dem Versicherer gekündigt wird. Für den Zugang der Erklärung der K217/01/G - 01.05.2023 Seite 8 von 17 [Seite 9] Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragsdauer unter Beachtung der vorerwähnten Frist von einem Monat zur Verfügung. Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer frühestens vier Monate, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer darüber informieren wird, dass dieser den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann; dabei wird der Versicherer auch auf die Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung bei unterbliebener Kündigung sowie der Vertragsbeendigung bei Vornahme der Kündigung besonders hinweisen. Für den neuerlichen Ablauf der verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen des Punktes 3. 4. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können einen gem. Pkt. 3. auf die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen Versicherungsvertrag, unabhängig von der vereinbarten Vertragsdauer, jährlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu jeder Hauptfälligkeit (gemäß Polizze) kündigen. 5. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung vorzunehmen. Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen. 6. Bei Wegfall des versicherten Risikos gilt § 68 VersVG, bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges gelten die §§ 69 ff VersVG. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit. Artikel 11 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form ausreichend, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und 3a KSchG sind an keine bestimmte Form gebunden. Artikel 12 Subsidiarität 1. Die Versicherungsleistungen aus dem vorliegenden Kfz-Assistance-Versicherungsvertrag sind subsidiär. Versicherungsschutz aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag besteht also nur dann und insoweit, als hierfür nicht Versicherungsschutz und/oder ein Leistungsanspruch für dasselbe Interesse und die dieselbe Gefahr aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann. 2. Hat der Versicherer trotz bestehender Subsidiarität bereits Leistungen erbracht, gehen die Ersatzansprüche der versicherten Person gegenüber Dritten mit Zahlung auf den Versicherer über. Artikel 13 Haftungsausschluss 1. Der Versicherer haftet nicht für Schäden, die dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen von Dritten im Zusammenhang mit der Erbringung von Versicherungsleistungen aus dem vorliegenden Kfz-Assistance-Versicherungsvertrag leicht fahrlässig zugefügt werden. K217/01/G - 01.05.2023 Seite 9 von 17 [Seite 10] 2. Für alle Nachteile und Schäden sämtlicher versicherter Personen, die durch mangelhafte Leistungserbringung oder schuldhafte Handlungen Dritter, welche im Namen und auf Rechnung des Versicherungsnehmers oder der versicherten Personen selbst beauftragt wurden, verursacht werden, haftet der Versicherer nicht. Artikel 14 Regressrecht des Versicherers 1. Die vom Versicherer erbrachten Leistungen sind vom Versicherungsnehmer zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles wegen Prämienzahlungsverzug oder Vorliegen eines in diesen Bedingungen genannten Risikoausschlusses kein Versicherungsschutz bestanden hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherer wegen Verletzung von Obliegenheiten gemäß Art. 9 leistungsfrei ist, wobei in diesem Fall die Rückzahlungspflicht im Umfang und nach Maßgabe des § 6 VersVG besteht. 2. Die mitversicherten Personen haften bei Vorliegen eines Risikoausschlusses sowie bei Obliegenheitsverletzungen solidarisch mit dem Versicherungsnehmer für die Rückzahlung der für sie erbrachten Leistungen. Artikel 15 Ansprüche des Versicherers gegenüber Dritten 1. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige Ansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte nach Maßgabe des § 67 VersVG auf den Versicherer über. Unbeschadet dieses gesetzlichen Überganges, besteht für den Versicherungsnehmer die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an den Versicherer abzutreten. 2. Gibt der Versicherungsnehmer einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht ohne Zustimmung des Versicherers auf, so wird dieser insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. Soweit der Versicherungsnehmer von schadenersatzpflichtigen Dritten Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen erhalten hat, ist der Versicherer berechtigt, den Ersatz auf seine Leistungen anzurechnen. Artikel 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Es gilt österreichisches Recht. 2. Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei Gerichten geltend machen, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz im Inland haben. Artikel 17 Abtretung von Versicherungsansprüchen Versicherungsansprüche dürfen vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Artikel 18 Wertanpassung (Abweichend von den Musterbedingungen des Versicherungsverbandes) 1. Als Maßstab für Prämienänderungen wird der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 bzw. bei Nichtveröffentlichung der entsprechende Nachfolgeindex herangezogen. Für die Berechnung wird der endgültige Indexwert des vier Monate vor K217/01/G - 01.05.2023 Seite 10 von 17 [Seite 11] Hauptfälligkeit des Vertrages liegenden Monats (Berechnungsmonat) herangezogen. Die Prämie verändert sich zur Hauptfälligkeit prozentuell in jenem Verhältnis, in dem sich der Index zwischen dem Berechnungsmonat und dem ein Jahr vor dem Berechnungsmonat liegenden Kalendermonat verändert hat. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben davon unberührt. 2. Prämienerhöhungen aufgrund des Pkt. 1. können frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden; sie werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Verständigung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer wirksam. 3. Wird die Prämie aufgrund der Bestimmungen des Pkt. 1. erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monates, nachdem der Versicherer ihm die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat, kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monates wirksam; frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung. 4. Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. Zudem hat er den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex stützt. Artikel 19 Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung 1. Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für ihre Feststellung notwendigen Erhebungen fällig. 2. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG. K217/01/G - 01.05.2023 Seite 11 von 17 [Seite 12] Anhang Anhang 1 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1985 (VersVG) §6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 12 (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. K217/01/G - 01.05.2023 Seite 12 von 17 [Seite 13] (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt. § 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. K217/01/G - 01.05.2023 Seite 13 von 17 [Seite 14] § 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 67 (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. § 68 (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlaß eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht. (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen. (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 509/1994) § 69 (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. K217/01/G - 01.05.2023 Seite 14 von 17 [Seite 15] § 70 (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluß der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. (3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen; der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht. § 71 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. § 72 Auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrages, die von den Vorschriften der §§ 69 bis 71 zum Nachteil des Erwerbers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 70 Abs. 2 der Erwerber berechtigt ist, und für die Anzeige der Veräußerung geschriebene Form ausbedungen werden; die Schriftform nur unter den Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 bei elektronischer Kommunikation bzw. des § 15a Abs. 2 außerhalb der elektronischen Kommunikation. § 73 Bei einer Veräußerung im Weg der Zwangsvollstreckung der versicherten Sache sind die Vorschriften der §§ 69 bis 72 entsprechend anzuwenden. K217/01/G - 01.05.2023 Seite 15 von 17 [Seite 16] Anhang 2 Auszug aus dem Konsumentenschutzgesetz 1979 (KSchG) §3 (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. (2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. (3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, 1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, 2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind, 3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt, 4. bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz oder dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegen, oder 5. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist. (4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. (5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (§ 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu. K217/01/G - 01.05.2023 Seite 16 von 17 [Seite 17] § 3a (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. (2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind 1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann, 2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile, 3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und 4. die Aussicht auf einen Kredit. (3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bankverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags. (4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn 1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wußte oder wissen mußte, daß die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden, 2. der Ausschluß des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist, 3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt oder 4. der Vertrag dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegt. (5) Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß. K217/01/G - 01.05.2023 Seite 17 von 17
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