Volltext der Bedingungen
Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen KFZ-Assistance (5934)
[Seite 1]
Besondere Bedingung Nr. 5934
KFZ-Assistance
1. Vertragsgrundlagen
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Assistance 2013 der Allianz Elementar Versicherungs-AG
(ABA 2013 der Allianz Elementar Vers.-AG).
2. Versicherte Personen
2.1 Ist der Versicherungsschutz für eine Einzelperson vereinbart, dann besteht Versicherungsschutz für die
in der Versicherungsurkunde angeführte versicherte Person sowie solche Personen, die sich mit Willen
der versicherten Person in dem versicherten Fahrzeug befinden.
2.2 Ist der Versicherungsschutz für eine Familie vereinbart, dann besteht Versicherungsschutz für den
Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen sowie solche Personen, die sich mit Willen des
Versicherungsnehmers oder der versicherten Personen in dem versicherten Fahrzeug befinden.
3. Versicherte Fahrzeuge
3.1 Ist der Versicherungsschutz für eine Einzelperson vereinbart, bezieht sich der Versicherungsschutz auf
alle nicht gewerblich genutzten Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze, Lkw bis 1t Nutzlast, Motorräder,
Motordreiräder, Wohnmobile und Anhänger, die inländische Kennzeichen haben und im Eigentum der
in der Versicherungsurkunde genannten Person stehen, von ihr gehalten werden, auf sie zugelassen
oder von ihr geleast sind.
3.2 Ist der Versicherungsschutz für eine Familie vereinbart, bezieht sich der Versicherungsschutz auf alle
nicht gewerblich genutzten Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze, Lkw bis 1t Nutzlast, Motorräder, Motordrei-
räder, Wohnmobile und Anhänger, die inländische Kennzeichen haben und im Eigentum des Versiche-
rungsnehmers oder seiner Familienangehörigen stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen
oder von ihnen geleast sind.
4. Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt während der in der Versicherungsurkunde vereinbarten Versicherungsdauer für
Schäden, die sich in Europa im geografischen Sinn, jedenfalls aber auf dem Gebiet jener Staaten, die das
Übereinkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirt-
schaftsraumes und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 (Abl.Nr.L 192 v. 31. Juli 2003 S.23)
unterzeichnet haben, ereignen.
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten
des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom
30. Mai 2002 unterzeichnet haben (Stand Jänner 2012):
Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbri-
tannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tsche-
chien, Ungarn, Zypern.
Beim Transport des versicherten Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen,
wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb
des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Ladevorganges.
5. Versicherte Leistungen
5.1 Informationsdienst
Über die Assistance-Zentrale werden den versicherten Personen telefonisch, von Montag bis Freitag
(werktags) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, kostenlos vor Antritt einer Auslandsreise wichtige
Reiseinformationen, zB über Einreisebestimmungen, Gebühren etc, erteilt.
Diese Auskünfte werden für die ganze Welt erteilt.
[Seite 2]
Die Information erfolgt grundsätzlich sofort am Telefon durch die Assistance-Zentrale. Erlaubt die
Komplexität der Fragestellung keine sofortige Antwort in ausreichender Qualität, kann die Assistance-
Zentrale den versicherten Personen die Antwort durch Rückruf oder auf Wunsch auch in geschriebener
Form erteilen.
5.2 Hilfe vor Ort/Abschleppen
Wenn das versicherte Fahrzeug infolge einer Panne oder eines Unfalles nicht mehr fahrtüchtig ist,
organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale bis max. EUR 300,00 pro Versicherungsfall (im Ausland
bis max. EUR 875,00 pro Versicherungsfall) die Hilfe am Ort des Ereignisses oder das Abschleppen
(inklusive Bergung) in eine nahegelegene, geeignete Werkstätte.
Wird aufgrund eines Unfalls oder einer Panne
- die Abschleppung behördlich angeordnet oder
- eine Bergung notwendig,
erhöht sich das Kostenlimit im Inland von EUR 300,- auf max. EUR 875,- pro Versicherungsfall.
Die Kosten für Reparaturen und Ersatzteile sind nicht versichert, ausgenommen die im Pannenhilfsfahr-
zeug mitgeführten Kleinteile wie Keilriemen, Glühbirnen etc.
5.3 Organisation von Ersatzteilen im Ausland
Stehen im Ausland die für die Reparatur des versicherten Fahrzeuges notwendigen Ersatzteile nicht zur
Verfügung, organisiert die Assistance-Zentrale diese Ersatzteile und übersendet sie auf ihre Kosten an
die Werkstätte im Ausland.
Die Kosten für die Ersatzteile selbst sind nicht versichert.
5.4 Übernachtung
Wenn das versicherte Fahrzeug nicht am gleichen Tag repariert werden kann, organisiert und bezahlt
die Assistance-Zentrale im Inland eine Übernachtung bis EUR 75,00 pro Insasse. Im Ausland betragen
die Leistungen bis max. EUR 75,00 pro Insasse und Nacht, jedoch max. EUR 750,00 pro Versiche-
rungsfall.
5.5 Heimreise/Kraftfahrzeugrückführung
Wenn das versicherte Fahrzeug gestohlen wurde oder nach einer Panne oder einem Unfall nicht
innerhalb von 24 Stunden (im Ausland aufgrund eines Gutachtens nicht innerhalb von 5 Tagen) in einer
dem Ort des Ereignisses nahegelegenen, geeigneten Werkstätte repariert werden kann, organisiert und
bezahlt die Assistance-Zentrale
5.5.1 die Heimreise aller Insassen an den Wohnsitz des Versicherungsnehmers mit einem öffentli-
chen Verkehrsmittel (Österreich: Bahnfahrt 1. Klasse; Ausland Bahnfahrt 1. Klasse oder
Flugzeug Economy). Erfolgt die Rückreise in Österreich mit einem Taxi oder Mietwagen, weil
kein öffentliches Transportmittel verkehrt, so beträgt die Vergütung der Kosten max.
EUR 180,00. Im gleichen Rahmen werden in Österreich auch die Kosten der Fahrt einer
Person übernommen, um das reparierte versicherte Fahrzeug wieder abzuholen.
5.5.2 den Rücktransport des fahruntüchtigen oder wiedergefundenen versicherten Fahrzeuges an
den Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Bei Rücktransport aus dem Ausland erfolgt die
Übernahme der Transportkosten nur, sofern kein Totalschaden vorliegt.
Im Fall eines Totalschadens erledigt die Assistance-Zentrale die notwendigen Zollformalitäten
und trägt die Zoll- und allenfalls anfallenden Verschrottungskosten. Strafen, Strafzölle oder
sonstige Zusatzkosten, die wegen Nichtbeachtung von behördlichen Vorschriften durch Dritte
anfallen, sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich
der Restwerte den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert ist der
Betrag, der für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit
des Versicherungsfalles aufgewendet werden muss.
[Seite 3]
Bei Rücktransport aus dem Ausland werden neben den Transportkosten auch allfällige ab dem
Zeitpunkt der Beauftragung der Fahrzeugrückholung entstandene Garagierungs- oder Stand-
gebühren bis max. EUR 200,00 je Versicherungsfall übernommen.
5.5.3 bei Ereignissen im Ausland für die Weiter- oder Rückreise ein Mietfahrzeug der gleichen
Kategorie bis max. EUR 75,00 pro Tag während längstens acht Tagen.
5.6 Zollkosten im Ausland
Wird das versicherte Fahrzeug im Ausland gestohlen und nicht wiedergefunden, erledigt die Assistan-
ce-Zentrale die notwendigen Zollformalitäten und trägt die allenfalls anfallenden Zollkosten. Strafen,
Strafzölle oder sonstige Zusatzkosten, die wegen Nichtbeachtung von behördlichen Vorschriften durch
Dritte anfallen, sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
5.7 Rückführung durch Ersatzfahrer
Wenn der Lenker erkrankt, verletzt wird oder stirbt und kein anderer Mitreisender das versicherte
Fahrzeug zurückführen kann, organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale die Rückführung der
übrigen Insassen und des versicherten Fahrzeuges durch einen Ersatzfahrer an den Wohnsitz des
Versicherungsnehmers.
5.8 Rückführung des Anhängers oder Wohnwagenanhängers bei Ausfall des Zugfahrzeuges
Wird das Zugfahrzeug des mitgeführten Anhängers oder Wohnwagenanhängers gestohlen oder infolge
einer Panne bzw. eines Unfalles an den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zurücktransportiert oder
muss es infolge einer Panne bzw. eines Unfalles zurückgelassen werden, so organisiert die Assistance-
Zentrale den Rücktransport des Anhängers oder Wohnwagenanhängers an den Wohnsitz des
Versicherungsnehmers.
5.9 Benachrichtigungsservice
Falls durch die Assistance-Zentrale Maßnahmen gemäß Pkte 5.2 bis 5.8 organisiert werden, benach-
richtigt diese bei Bedarf die Angehörigen und den Arbeitgeber der versicherten Personen über den
Sachverhalt und die getroffenen Maßnahmen.
6. Leistungsausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse,
6.1 die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf
die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten entstehen.
6.2 die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen, für die Vorsatz Tatbestands-
merkmal ist, entstehen.
6.3 die infolge mangelhafter Wartung des Fahrzeuges entstehen oder wo die Mängel des Fahrzeuges bei
Reiseantritt bestanden haben oder erkennbar waren.
7. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und im Schadenfall
In Ergänzung zu Art. 9, Pkt. 4 ABA gilt:
7.1 Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu
erfüllen:
7.1.1 Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;
7.1.2 mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu
befördern;
7.1.3 im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem
die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit
vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt
(siehe § 6 Abs. 1 und Abs. 1a VersVG im Anhang der ABA).
[Seite 4]
Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 7.1.2 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der
Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der
insgesamt beförderten Personen entspricht.
7.2 Zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr werden die
Obliegenheiten vereinbart
7.2.1 dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist;
7.2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im
Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet;
7.2.3 mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den
kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit
vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt
(siehe § 6 Abs. 2 VersVG im Anhang der ABA).
Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte 7.2.1 und 7.2.2 gegenüber dem Versiche-
rungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die
Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.
Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 7.2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der
Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt
wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 7.2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der
Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der
insgesamt beförderten Personen entspricht.
8. In Ergänzung zu Art. 9, Pkt. 3.2 ABA gilt:
Folgende Unterlagen sind bei der Assistance-Zentrale im Schadenfall einzureichen:
- Berichte von Sicherheitsbehörden.
- Sachverhaltsdarstellung in geschriebener Form.
- Belege/Rechnungen über versicherte, zusätzliche Kosten.
- Flug-/Fahrscheine.
- Ärztliche Unterlagen.
- sonstige für die Ermittlung der Entschädigung maßgebliche Informationen und Unterlagen.
Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen KFZ-Assistance (6443)
[Seite 1]
Besondere Bedingung Nr. 6443
KFZ-Assistance
1. Vertragsgrundlagen
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Assistance 2013 der Allianz Elementar Versicherungs-AG
(ABA 2013 der Allianz Elementar Vers.-AG).
2. Versicherte Personen
Versicherungsschutz haben die in der Versicherungsurkunde genannten Personen als Lenker versicherter
Fahrzeuge.
3. Versicherte Fahrzeuge
Der Versicherungsschutz umfasst von versicherten Personen gelenkte Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze sowie
Lkw bis 3,5t Nutzlast, die inländische Kennzeichen haben.
Kein Versicherungsschutz besteht für Taxis, Mietwägen (mit/ohne Beistellung eines Lenkers) sowie Fahrzeuge
von Fracht- und Transportunternehmen.
4. Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt während der in der Versicherungsurkunde vereinbarten Versicherungsdauer für
Schäden, die sich in Europa im geografischen Sinn, jedenfalls aber auf dem Gebiet jener Staaten, die das
Übereinkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirt-
schaftsraumes und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 (Abl.Nr.L 192 v. 31. Juli 2003 S.23)
unterzeichnet haben, ereignen.
Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten
des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom
30. Mai 2002 unterzeichnet haben (Stand Jänner 2012):
Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbri-
tannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tsche-
chien, Ungarn, Zypern.
Beim Transport des versicherten Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen,
wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb
des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Ladevorganges.
5. Versicherte Leistungen
5.1 Informationsdienst
Über die Assistance-Zentrale werden den versicherten Personen telefonisch, von Montag bis Freitag
(werktags) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, kostenlos vor Antritt einer Auslandsreise wichtige
Reiseinformationen, zB über Einreisebestimmungen, Gebühren etc, erteilt.
Diese Auskünfte werden für die ganze Welt erteilt.
Die Information erfolgt grundsätzlich sofort am Telefon durch die Assistance-Zentrale. Erlaubt die
Komplexität der Fragestellung keine sofortige Antwort in ausreichender Qualität, kann die Assistance-
Zentrale den versicherten Personen die Antwort durch Rückruf oder auf Wunsch auch in geschriebener
Form erteilen.
5.2 Hilfe vor Ort/Abschleppen
Wenn das versicherte Fahrzeug infolge einer Panne oder eines Unfalles nicht mehr fahrtüchtig ist,
organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale bis max. EUR 300,00 pro Versicherungsfall (im Ausland
bis max. EUR 875,00 pro Versicherungsfall) die Hilfe am Ort des Ereignisses oder das Abschleppen
(inklusive Bergung) in eine nahegelegene, geeignete Werkstätte.
[Seite 2]
Ist aufgrund eines Unfalles eine Bergung notwendig, erhöht sich das Kostenlimit im Inland von
EUR 300,- auf max. EUR 875,- pro Versicherungsfall.
Die Kosten für Reparaturen und Ersatzteile sind nicht versichert, ausgenommen die im Pannenhilfsfahr-
zeug mitgeführten Kleinteile wie Keilriemen, Glühbirnen etc.
5.3 Organisation von Ersatzteilen im Ausland
Stehen im Ausland die für die Reparatur des versicherten Fahrzeuges notwendigen Ersatzteile nicht zur
Verfügung, organisiert die Assistance-Zentrale diese Ersatzteile und übersendet sie auf ihre Kosten an
die Werkstätte im Ausland.
Die Kosten für die Ersatzteile selbst sind nicht versichert.
5.4 Übernachtung
Wenn das versicherte Fahrzeug nicht am gleichen Tag repariert werden kann, organisiert und bezahlt
die Assistance-Zentrale im Inland eine Übernachtung bis EUR 75,00 pro Insasse. Im Ausland betragen
die Leistungen bis max. EUR 75,00 pro Insasse und Nacht, jedoch höchstens EUR 750,00 pro
Versicherungsfall.
5.5 Heimreise/Kraftfahrzeugrückführung
Wenn das versicherte Fahrzeug gestohlen wurde oder nach einer Panne oder einem Unfall nicht
innerhalb von 24 Stunden (im Ausland aufgrund eines Gutachtens nicht innerhalb von 5 Tagen) in einer
dem Ort des Ereignisses nahegelegenen, geeigneten Werkstätte repariert werden kann, organisiert und
bezahlt die Assistance-Zentrale
5.5.1 die Heimreise aller Insassen an den Firmensitz des Versicherungsnehmers mit einem
öffentlichen Verkehrsmittel (Österreich: Bahnfahrt 1. Klasse; Ausland Bahnfahrt 1. Klasse oder
Flugzeug Economy). Erfolgt die Rückreise in Österreich mit einem Taxi oder Mietwagen, weil
kein öffentliches Transportmittel verkehrt, so beträgt die Vergütung der Kosten höchstens
EUR 180,00. Im gleichen Rahmen werden in Österreich auch die Kosten der Fahrt einer
Person übernommen, um das reparierte versicherte Fahrzeug wieder abzuholen.
5.5.2 den Rücktransport des fahruntüchtigen oder wiedergefundenen versicherten Fahrzeuges an
den Firmensitz des Versicherungsnehmers. Bei Rücktransport aus dem Ausland erfolgt die
Übernahme der Transportkosten nur, sofern kein Totalschaden vorliegt.
Im Fall eines Totalschadens erledigt die Assistance-Zentrale die notwendigen Zollformalitäten
und trägt die Zoll- und allenfalls anfallenden Verschrottungskosten. Strafen, Strafzölle oder
sonstige Zusatzkosten, die wegen Nichtbeachtung von behördlichen Vorschriften durch Dritte
anfallen, sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich
der Restwerte den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert ist der
Betrag, der für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit
des Versicherungsfalles aufgewendet werden muss.
5.5.3 bei Ereignissen im Ausland für die Weiter- oder Rückreise ein Mietfahrzeug der gleichen
Kategorie bis max. EUR 75,00 pro Tag während längstens acht Tagen.
5.6 Zollkosten im Ausland
Wird das versicherte Fahrzeug im Ausland gestohlen und nicht wiedergefunden, erledigt die Assistan-
ce-Zentrale die notwendigen Zollformalitäten und trägt die allenfalls anfallenden Zollkosten. Strafen,
Strafzölle oder sonstige Zusatzkosten, die wegen Nichtbeachtung von behördlichen Vorschriften durch
Dritte anfallen, sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
5.7 Rückführung durch Ersatzfahrer
Wenn der Lenker erkrankt, verletzt wird oder stirbt und kein anderer Mitreisender das versicherte
Fahrzeug zurückführen kann, organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale die Rückführung der
übrigen Insassen und des versicherten Fahrzeuges durch einen Ersatzfahrer an den Firmensitz des
Versicherungsnehmers.
[Seite 3]
5.8 Benachrichtigungsservice
Falls durch die Assistance-Zentrale Maßnahmen gemäß Pkte 5.2 bis 5.7 organisiert werden, benach-
richtigt diese bei Bedarf die Mitarbeiter, Angehörigen bzw. den Arbeitgeber der versicherten Personen
über den Sachverhalt und die getroffenen Maßnahmen.
6. Leistungsausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse,
6.1 die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf
die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten entstehen.
6.2 die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen, für die Vorsatz Tatbestands-
merkmal ist, entstehen.
6.3 die infolge mangelhafter Wartung des Fahrzeuges entstehen oder wo die Mängel des Fahrzeuges bei
Reiseantritt bestanden haben oder erkennbar waren.
7. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und im Schadenfall
In Ergänzung zu Art. 9, Pkt. 4 ABA gilt:
7.1 Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu
erfüllen:
7.1.1 Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten;
7.1.2 mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu
befördern;
7.1.3 im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem
die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit
vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt
(siehe § 6 Abs. 1 und Abs. 1a VersVG im Anhang der ABA).
Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 7.1.2 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der
Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der
insgesamt beförderten Personen entspricht.
7.2 Zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr werden die
Obliegenheiten vereinbart
7.2.1 dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist;
7.2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im
Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet;
7.2.3 mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den
kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit
vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt
(siehe § 6 Abs. 2 VersVG im Anhang der ABA).
Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte 7.2.1 und 7.2.2 gegenüber dem Versiche-
rungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die
Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.
Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 7.2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der
Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt
wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
[Seite 4]
Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 7.2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der
Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der
insgesamt beförderten Personen entspricht.
8. In Ergänzung zu Art. 9, Pkt. 3.2 ABA gilt:
Folgende Unterlagen sind bei der Assistance-Zentrale im Schadenfall einzureichen:
- Berichte von Sicherheitsbehörden.
- Sachverhaltsdarstellung in geschriebener Form.
- Belege/Rechnungen über versicherte, zusätzliche Kosten.
- Flug-/Fahrscheine.
- Ärztliche Unterlagen.
- sonstige für die Ermittlung der Entschädigung maßgebliche Informationen und Unterlagen.
Volltext aufklappen: Kfz-Assistance-Versicherung, Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
[Seite 1]
Stand 11.2025
Kfz-Assistance-Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Produkt:
Unternehmen: Allianz Elementar Versicherungs-AG, Kfz-Assistance
Österreich
ACHTUNG: Hier finden Sie nur ausgewählte Informationen in vereinfachter Form, um Ihnen einen Überblick zu geben.
Alle vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Produkt finden Sie
• im Versicherungsantrag,
• in der Versicherungspolizze und
• in den Versicherungsbedingungen.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Kfz-Assistance
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Die Assistance-Zentrale veranlasst alle notwendigen Kein Versicherungsschutz für Notsituationen bzw.
Maßnahmen und entscheidet über die Wahl und Schäden bei:
Durchführung der entsprechenden Hilfsmaßnahmen
x Krieg, innere Unruhen und Terror
für nicht gewerblich genutzten Pkw und Kombi
x Kernenergie
bis 9 Sitzplätze, Lkw bis 1t Nutzlast, Motorräder,
Motordreiräder, Wohnmobile und Anhänger, die
inländische Kennzeichen haben und im Eigentum der in
Kein Versicherungsschutz besteht für
der Versicherungsurkunde genannten Person stehen,
von ihr gehalten werden, auf sie zugelassen, von ihr x die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei
geleast sind oder zum Zeitpunkt der Panne/Unfall von einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der
ihr gelenkt wurde, für folgende Fälle: es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
ankommt, oder ihren Trainingsfahrten entstehen.
x die bei der Vorbereitung oder Begehung
Die Deckung inkludiert: gerichtlich strafbarer Handlungen, für die Vorsatz
Tatbestandsmerkmal ist, entstehen.
ü Hilfe vor Ort (Pannendienst) und Abschleppdienst x Ereignisse, die vor Beginn Ihrer Versicherung
ü Mobilitätshilfe und Ersatzfahrzeugservice eingetreten sind
ü Übernachtungskosten und Rückreisekosten x Ereignisse, die sich im Zusammenhang mit einer
ü Rücktransport eines wiedergefundenen beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit ergeben
Fahrzeugs
ü Verschrottungskosten
ü Organisation von Ersatzteilen im Ausland
ü Zollkosten im Ausland
ü Rückführung des Anhängers oder
Wohnwagenanhängers
ü Reifenservice (Ersatz für den beschädigten
Reifen, Montage und Entsorgung)
Wenn eine Notfallhilfe erforderlich ist, sollten Sie
unverzüglich unsere 24-Stunden-Assistance-Zentrale
informieren.
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
! Keine Deckung besteht, wenn die Assistance-Zentrale nicht vorher die Zustimmung zur Leistungserbringung
erteilt hat.
! Der Versicherungsschutz gilt subsidiär. Deckung besteht nur insoweit, als aus anderweitigen
Versicherungsverträgen oder Absicherungen (zB Kreditkartendeckungen) keine Entschädigung erlangt werden
kann.
! Die maximalen Versicherungssummen für die einzelnen Deckungen sind in den Bedingungen festgehalten.
Medieninhaber und Hersteller: Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: 1100 Wien, Wiedner Gürtel 9–13, Telefon: 05 9009-0,
Telefax: 05 9009-70000. Eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406. www.allianz.at Seite 1 von 2
[Seite 2]
Stand 11.2025
Wo bin ich versichert?
ü Der Versicherungsschutz gilt in Europa im geografischen Sinn
ü Der Versicherungsschutz in der Single-Variante gilt für alle nicht gewerblich genutzten PKWs und Kombis bis 9
Sitzplätze, Wohnmobile und Anhänger, die vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken gelenkt werden.
ü Der Versicherungsschutz in der Familien-Variante gilt für alle nicht gewerblich genutzten PKWs und Kombis bis
9 Sitzplätze, Wohnmobile und Anhänger, die vom Versicherungsnehmer oder seinen Familienangehörigen zu
privaten Zwecken gelenkt werden.
Welche Verpflichtungen habe ich?
• Der Versicherer ist vor Abschluss des Vertrages, aber auch während der Laufzeit über das versicherte Risiko
vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren.
• Die Versicherungsprämien sind fristgerecht zu bezahlen.
• Ein Versicherungsfall ist so schnell wie möglich zu melden und an der Feststellung des Versicherungsfalles und
seiner Folgen ist mitzuwirken (z.B.: Erteilung von Auskünften und Überlassung von Originalbelegen).
• Das versicherte Risiko darf nach Abschluss des Versicherungsvertrages nicht erheblich vergrößert oder erweitert
werden. Eine dennoch eingetretene Gefahrerhöhung ist dem Versicherer zu melden.
• Ein drohender Schaden muss nach Möglichkeit abgewendet und ein entstandener Schaden gering gehalten
werden.
Wann und wie zahle ich?
Die Prämie ist jährlich während der Vertragsdauer und im Vorhinein zu bezahlen. Eine halb-, vierteljährliche
oder monatliche Zahlungsweise und die Zahlungsart (z.B.: Zahlungsanweisung per Zahlschein oder online,
Abbuchungsauftrag, Einzugsermächtigung) können vereinbart werden.
Beginn:
• Der Versicherungsschutz beginnt wie im Versicherungsvertrag vereinbart ab Zugang der Polizze – allerdings nur,
wenn Sie Ihre erste Prämie rechtzeitig zahlen.
• Der Versicherungsschutz vor Zugang der Polizze besteht nur bei einer vorläufigen Deckung (Sofortschutz) in dem
vom Versicherer zugesagten Umfang.
Ende:
• Vertragsdauer weniger als 1 Jahr: Der Versicherungsschutz endet zum vereinbarten Zeitpunkt – ohne
Kündigung.
• Verträge mit einer Dauer von 1 Jahr oder länger verlängern sich nach dem in der Polizze angegebenen
Ablaufdatum jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt
Wenn Sie Verbraucher sind:
• Sie können den Vertrag zum Ende der Laufzeit (1 Jahr oder 3 Jahre) kündigen – mit einer Kündigungsfrist von
einem Monat.
• Ab dann können Sie den Vertrag jährlich kündigen – mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.
• Ist eine spezielle Kündigungsklausel (monatliche Kündigung) vereinbart, so gilt diese.
Wenn Sie Unternehmer sind:
• Sie können den Vertrag zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen – mit einer Kündigungsfrist von drei
Monaten.
• Ab dann können Sie den Vertrag jährlich kündigen – mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
• Ist eine spezielle Kündigungsklausel (monatliche Kündigung) vereinbart, so gilt diese.
Darüber hinaus kann der Vertrag aus weiteren Gründen, z.B. im Schadenfall, vorzeitig gekündigt werden.
Medieninhaber und Hersteller: Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: 1100 Wien, Wiedner Gürtel 9–13, Telefon: 05 9009-0,
Telefax: 05 9009-70000. Eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406. www.allianz.at Seite 2 von 2