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Versicherungsmakler / Schutzbrief und Pannenhilfe / Bedingungsarchiv Schutzbrief und Pannenhilfe

Allianz Kfz-Assistance: die Bedingungen im Volltext

Kfz-Assistance der Allianz Elementar für alle privat genutzten Fahrzeuge der versicherten Person oder Familie in Europa: Hilfe vor Ort und Abschleppen bis 300 Euro (Ausland 875 Euro), Heimreise, Fahrzeugrücktransport und Ersatzfahrer.

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Was der Tarif leistet: 63 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schutz an das versicherte Fahrzeug gebunden (Kfz-Baustein)nein„bezieht sich der Versicherungsschutz auf alle nicht gewerblich genutzten Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze, Lkw bis 1t Nutzlast, Motorräder, Motordreiräder, Wohnmobile und Anhänger“3.1, Seite 1
Schutz an die Person gebunden (gilt in jedem Fahrzeug, auch als Mitfahrer, mit Bahn oder zu Fuß)ja„oder zum Zeitpunkt der Panne/Unfall von ihr gelenkt wurde“Informationsblatt, Seite 1
Versicherte Personen (Fahrer, berechtigte Insassen, Familienangehörige)ja„Ist der Versicherungsschutz für eine Familie vereinbart, dann besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen sowie solche Personen, die sich mit Willen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Personen in dem versicherten Fahrzeug befinden.“2.2, Seite 1
Versicherte Fahrzeugarten (Pkw, Krad, Wohnmobil, Gewichtsgrenze)ja„alle nicht gewerblich genutzten Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze, Lkw bis 1t Nutzlast, Motorräder, Motordreiräder, Wohnmobile und Anhänger, die inländische Kennzeichen haben“3.1, Seite 1
Anhänger und Wohnwagen mitversichertja„Wird das Zugfahrzeug des mitgeführten Anhängers oder Wohnwagenanhängers gestohlen“5.8, Seite 3
Geltungsbereich Europa (geografisch, mit Mittelmeeranrainern)ja„Die Versicherung gilt während der in der Versicherungsurkunde vereinbarten Versicherungsdauer für Schäden, die sich in Europa im geografischen Sinn“4, Seite 1
Weltweiter Schutz für Personenleistungennein„Diese Auskünfte werden für die ganze Welt erteilt.“5.1, Seite 1
Mindestentfernung vom ständigen Wohnsitz für Leistungen (z. B. ab 50 km)nicht geregelt
Hilfe auch am Wohnort (ab Kilometer 0)ja„Wenn das versicherte Fahrzeug infolge einer Panne oder eines Unfalles nicht mehr fahrtüchtig ist, organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale bis max. EUR 300,00 pro Versicherungsfall“5.2, Seite 2
Notrufzentrale rund um die Uhr erreichbarja„Wenn eine Notfallhilfe erforderlich ist, sollten Sie unverzüglich unsere 24-Stunden-Assistance-Zentrale informieren.“Informationsblatt, Seite 1

Hilfe am Schadenort

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort (Wiederherstellung der Fahrbereitschaft)ja, bis 300 €„organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale bis max. EUR 300,00 pro Versicherungsfall (im Ausland bis max. EUR 875,00 pro Versicherungsfall) die Hilfe am Ort des Ereignisses oder das Abschleppen (inklusive Bergung)“5.2, Seite 2
Abschleppen des Fahrzeugs bis zur nächsten geeigneten Werkstattja, bis 300 €„organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale bis max. EUR 300,00 pro Versicherungsfall (im Ausland bis max. EUR 875,00 pro Versicherungsfall) die Hilfe am Ort des Ereignisses oder das Abschleppen (inklusive Bergung) in eine nahegelegene, geeignete Werkstätte.“5.2, Seite 2
Bergen des Fahrzeugs (nach Abkommen von der Straße)ja, bis 875 €„erhöht sich das Kostenlimit im Inland von EUR 300,- auf max. EUR 875,- pro Versicherungsfall.“5.2, Seite 2
Hilfe bei Schlüsselverlust oder Aussperren (Ersatzschlüssel, Öffnen)nicht geregelt
Falschbetankung (Abpumpen, Reinigung)nicht geregelt
Kraftstoffmangel oder leere Antriebsbatterie (Transport zur Tankstelle oder Ladesäule)nicht geregelt
Reifenpanne mitversichertja„Reifenservice (Ersatz für den beschädigten Reifen, Montage und Entsorgung)“Informationsblatt, Seite 1
Ersatzteilversand ins Auslandja, bis zur Versicherungssumme„organisiert die Assistance-Zentrale diese Ersatzteile und übersendet sie auf ihre Kosten an die Werkstätte im Ausland.“5.3, Seite 2
Hilfe bei Diebstahl des Fahrzeugs (Meldung, Weiterfahrt)ja„Wenn das versicherte Fahrzeug gestohlen wurde oder nach einer Panne oder einem Unfall nicht innerhalb von 24 Stunden“5.5, Seite 2

Weiterfahrt, Rückfahrt und Fahrzeug

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Weiter- oder Rückfahrt mit Bahn, Flug oder Taxija, bis zur Versicherungssumme„die Heimreise aller Insassen an den Wohnsitz des Versicherungsnehmers mit einem öffentlichen Verkehrsmittel (Österreich: Bahnfahrt 1. Klasse; Ausland Bahnfahrt 1. Klasse oder Flugzeug Economy).“5.5.1, Seite 2
Mietwagen während der Reparatur oder nach Diebstahl (Betrag je Tag und gesamt)ja, bis 75 €„bei Ereignissen im Ausland für die Weiter- oder Rückreise ein Mietfahrzeug der gleichen Kategorie bis max. EUR 75,00 pro Tag während längstens acht Tagen.“5.5.3, Seite 3
Höchstdauer des Mietwagens in Tagenja„bis max. EUR 75,00 pro Tag während längstens acht Tagen.“5.5.3, Seite 3
Übernachtungskosten bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft (je Nacht und Person)ja, bis 75 €„organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale im Inland eine Übernachtung bis EUR 75,00 pro Insasse.“5.4, Seite 2
Höchstzahl der Übernachtungenja„Im Ausland betragen die Leistungen bis max. EUR 75,00 pro Insasse und Nacht, jedoch max. EUR 750,00 pro Versicherungsfall.“5.4, Seite 2
Abholung des reparierten oder wiedergefundenen Fahrzeugs (Fahrtkosten)ja, bis zur Versicherungssumme„Im gleichen Rahmen werden in Österreich auch die Kosten der Fahrt einer Person übernommen, um das reparierte versicherte Fahrzeug wieder abzuholen.“5.5.1, Seite 2
Fahrzeugrücktransport an den Wohnort, wenn eine Reparatur vor Ort nicht möglich istja, bis zur Versicherungssumme„den Rücktransport des fahruntüchtigen oder wiedergefundenen versicherten Fahrzeuges an den Wohnsitz des Versicherungsnehmers.“5.5.2, Seite 2
Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfälltja, bis zur Versicherungssumme„organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale die Rückführung der übrigen Insassen und des versicherten Fahrzeuges durch einen Ersatzfahrer an den Wohnsitz des Versicherungsnehmers.“5.7, Seite 3
Fahrzeugunterstellung bis zum Rücktransport oder zur Verschrottungja, bis 200 €„entstandene Garagierungs- oder Standgebühren bis max. EUR 200,00 je Versicherungsfall übernommen.“5.5.2, Seite 3
Verzollung und Verschrottung des Fahrzeugs im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„Im Fall eines Totalschadens erledigt die Assistance-Zentrale die notwendigen Zollformalitäten und trägt die Zoll- und allenfalls anfallenden Verschrottungskosten.“5.5.2, Seite 2

Hilfe für Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Krankenrücktransport nach Unfall oder Erkrankung auf Reisennicht geregelt
Ärztliche Beratung und Vermittlung von Ärzten und Klinikennicht geregelt
Rückholung von Kindern, wenn kein Fahrer mehr verfügbar istnicht geregelt
Krankenbesuch eines Angehörigen bei längerem Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Überführung oder Bestattung im Todesfallnicht geregelt
Versand von Arzneimitteln ins Auslandnicht geregelt
Darlehen bei Verlust von Zahlungsmitteln oder Dokumentennicht geregelt
Hilfe bei Strafverfolgung im Ausland (Anwalt, Darlehen für Kaution)nicht geregelt
Rücktransport mitreisender Haustierenicht geregelt
Gepäckrücktransportnicht geregelt
Rückreise wegen Tod oder schwerer Erkrankung eines Angehörigen zu Hausenicht geregelt

Grenzen und Eigenanteile

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstleistung je Schadenfallnicht geregelt
Selbstbehalt je Schadenfallnicht geregelt
Anrechnung ersparter Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, die ohnehin angefallen wären)nicht geregelt
Begrenzung der Zahl der Einsätze je Versicherungsjahrnicht geregelt
Altersgrenze des Fahrzeugs für einzelne Leistungennicht geregelt
Kostenerstattung auch ohne vorherige Meldung an die Notrufzentralenein„Keine Deckung besteht, wenn die Assistance-Zentrale nicht vorher die Zustimmung zur Leistungserbringung erteilt hat.“Informationsblatt, Seite 1
Zugesagte Höchstzeit bis zum Eintreffen der Hilfe, mit Entschädigung bei Überschreitungnicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei Vorsatzja„die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist, entstehen.“6.2, Seite 3
Ausschluss bei Rennen und Fahrveranstaltungenja„die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten entstehen.“6.1, Seite 3
Ausschluss oder Kürzung bei Alkohol oder Drogen am Steuerja„dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet;“7.2.2, Seite 4
Ausschluss bei Krieg, inneren Unruhen und Terrorja„Krieg, innere Unruhen und Terror“Informationsblatt, Seite 1
Ausschluss bei Erdbeben, Naturkatastrophen und Kernenergieja„Kernenergie“Informationsblatt, Seite 1
Ausschluss für bekannte oder chronische Erkrankungen bei Personenleistungennicht geregelt
Ausschluss bei mangelhafter Wartung oder bekannten Mängeln des Fahrzeugsja„die infolge mangelhafter Wartung des Fahrzeuges entstehen oder wo die Mängel des Fahrzeuges bei Reiseantritt bestanden haben oder erkennbar waren.“6.3, Seite 3
Ausschluss bei gewerblicher Personenbeförderung oder Vermietungja„Ereignisse, die sich im Zusammenhang mit einer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit ergeben“Informationsblatt, Seite 1
Reparaturkosten und Ersatzteile selbst nicht versichertja„Die Kosten für Reparaturen und Ersatzteile sind nicht versichert, ausgenommen die im Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile wie Keilriemen, Glühbirnen etc.“5.2, Seite 2

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht, vor Inanspruchnahme die Notrufzentrale zu verständigenja„Keine Deckung besteht, wenn die Assistance-Zentrale nicht vorher die Zustimmung zur Leistungserbringung erteilt hat.“Informationsblatt, Seite 1
Nachweis durch Originalbelegeja„Belege/Rechnungen über versicherte, zusätzliche Kosten.“8, Seite 4
Frist zur Geltendmachung von Kostenja„Ein Versicherungsfall ist so schnell wie möglich zu melden“Informationsblatt, Seite 2
Nachrang gegenüber anderen Leistungspflichtigen (Automobilclub, Hersteller, Krankenversicherung)ja„Der Versicherungsschutz gilt subsidiär. Deckung besteht nur insoweit, als aus anderweitigen Versicherungsverträgen oder Absicherungen (zB Kreditkartendeckungen) keine Entschädigung erlangt werden kann.“Informationsblatt, Seite 1
Schutzbrief getrennt vom übrigen Kfz-Vertrag kündbarnicht geregelt
Vertragsdauer und Verlängerungja„Verträge mit einer Dauer von 1 Jahr oder länger verlängern sich nach dem in der Polizze angegebenen Ablaufdatum jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt“Informationsblatt, Seite 2
Kündigung nach Schadenfallja„Darüber hinaus kann der Vertrag aus weiteren Gründen, z.B. im Schadenfall, vorzeitig gekündigt werden.“Informationsblatt, Seite 2

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Allianz Kfz-Assistance Schutzbrief und Pannenhilfe

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen KFZ-Assistance (5934)
[Seite 1] Besondere Bedingung Nr. 5934 KFZ-Assistance 1. Vertragsgrundlagen Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Assistance 2013 der Allianz Elementar Versicherungs-AG (ABA 2013 der Allianz Elementar Vers.-AG). 2. Versicherte Personen 2.1 Ist der Versicherungsschutz für eine Einzelperson vereinbart, dann besteht Versicherungsschutz für die in der Versicherungsurkunde angeführte versicherte Person sowie solche Personen, die sich mit Willen der versicherten Person in dem versicherten Fahrzeug befinden. 2.2 Ist der Versicherungsschutz für eine Familie vereinbart, dann besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen sowie solche Personen, die sich mit Willen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Personen in dem versicherten Fahrzeug befinden. 3. Versicherte Fahrzeuge 3.1 Ist der Versicherungsschutz für eine Einzelperson vereinbart, bezieht sich der Versicherungsschutz auf alle nicht gewerblich genutzten Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze, Lkw bis 1t Nutzlast, Motorräder, Motordreiräder, Wohnmobile und Anhänger, die inländische Kennzeichen haben und im Eigentum der in der Versicherungsurkunde genannten Person stehen, von ihr gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihr geleast sind. 3.2 Ist der Versicherungsschutz für eine Familie vereinbart, bezieht sich der Versicherungsschutz auf alle nicht gewerblich genutzten Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze, Lkw bis 1t Nutzlast, Motorräder, Motordrei- räder, Wohnmobile und Anhänger, die inländische Kennzeichen haben und im Eigentum des Versiche- rungsnehmers oder seiner Familienangehörigen stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind. 4. Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt während der in der Versicherungsurkunde vereinbarten Versicherungsdauer für Schäden, die sich in Europa im geografischen Sinn, jedenfalls aber auf dem Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirt- schaftsraumes und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 (Abl.Nr.L 192 v. 31. Juli 2003 S.23) unterzeichnet haben, ereignen. Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben (Stand Jänner 2012): Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbri- tannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tsche- chien, Ungarn, Zypern. Beim Transport des versicherten Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Ladevorganges. 5. Versicherte Leistungen 5.1 Informationsdienst Über die Assistance-Zentrale werden den versicherten Personen telefonisch, von Montag bis Freitag (werktags) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, kostenlos vor Antritt einer Auslandsreise wichtige Reiseinformationen, zB über Einreisebestimmungen, Gebühren etc, erteilt. Diese Auskünfte werden für die ganze Welt erteilt. [Seite 2] Die Information erfolgt grundsätzlich sofort am Telefon durch die Assistance-Zentrale. Erlaubt die Komplexität der Fragestellung keine sofortige Antwort in ausreichender Qualität, kann die Assistance- Zentrale den versicherten Personen die Antwort durch Rückruf oder auf Wunsch auch in geschriebener Form erteilen. 5.2 Hilfe vor Ort/Abschleppen Wenn das versicherte Fahrzeug infolge einer Panne oder eines Unfalles nicht mehr fahrtüchtig ist, organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale bis max. EUR 300,00 pro Versicherungsfall (im Ausland bis max. EUR 875,00 pro Versicherungsfall) die Hilfe am Ort des Ereignisses oder das Abschleppen (inklusive Bergung) in eine nahegelegene, geeignete Werkstätte. Wird aufgrund eines Unfalls oder einer Panne - die Abschleppung behördlich angeordnet oder - eine Bergung notwendig, erhöht sich das Kostenlimit im Inland von EUR 300,- auf max. EUR 875,- pro Versicherungsfall. Die Kosten für Reparaturen und Ersatzteile sind nicht versichert, ausgenommen die im Pannenhilfsfahr- zeug mitgeführten Kleinteile wie Keilriemen, Glühbirnen etc. 5.3 Organisation von Ersatzteilen im Ausland Stehen im Ausland die für die Reparatur des versicherten Fahrzeuges notwendigen Ersatzteile nicht zur Verfügung, organisiert die Assistance-Zentrale diese Ersatzteile und übersendet sie auf ihre Kosten an die Werkstätte im Ausland. Die Kosten für die Ersatzteile selbst sind nicht versichert. 5.4 Übernachtung Wenn das versicherte Fahrzeug nicht am gleichen Tag repariert werden kann, organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale im Inland eine Übernachtung bis EUR 75,00 pro Insasse. Im Ausland betragen die Leistungen bis max. EUR 75,00 pro Insasse und Nacht, jedoch max. EUR 750,00 pro Versiche- rungsfall. 5.5 Heimreise/Kraftfahrzeugrückführung Wenn das versicherte Fahrzeug gestohlen wurde oder nach einer Panne oder einem Unfall nicht innerhalb von 24 Stunden (im Ausland aufgrund eines Gutachtens nicht innerhalb von 5 Tagen) in einer dem Ort des Ereignisses nahegelegenen, geeigneten Werkstätte repariert werden kann, organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale 5.5.1 die Heimreise aller Insassen an den Wohnsitz des Versicherungsnehmers mit einem öffentli- chen Verkehrsmittel (Österreich: Bahnfahrt 1. Klasse; Ausland Bahnfahrt 1. Klasse oder Flugzeug Economy). Erfolgt die Rückreise in Österreich mit einem Taxi oder Mietwagen, weil kein öffentliches Transportmittel verkehrt, so beträgt die Vergütung der Kosten max. EUR 180,00. Im gleichen Rahmen werden in Österreich auch die Kosten der Fahrt einer Person übernommen, um das reparierte versicherte Fahrzeug wieder abzuholen. 5.5.2 den Rücktransport des fahruntüchtigen oder wiedergefundenen versicherten Fahrzeuges an den Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Bei Rücktransport aus dem Ausland erfolgt die Übernahme der Transportkosten nur, sofern kein Totalschaden vorliegt. Im Fall eines Totalschadens erledigt die Assistance-Zentrale die notwendigen Zollformalitäten und trägt die Zoll- und allenfalls anfallenden Verschrottungskosten. Strafen, Strafzölle oder sonstige Zusatzkosten, die wegen Nichtbeachtung von behördlichen Vorschriften durch Dritte anfallen, sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich der Restwerte den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles aufgewendet werden muss. [Seite 3] Bei Rücktransport aus dem Ausland werden neben den Transportkosten auch allfällige ab dem Zeitpunkt der Beauftragung der Fahrzeugrückholung entstandene Garagierungs- oder Stand- gebühren bis max. EUR 200,00 je Versicherungsfall übernommen. 5.5.3 bei Ereignissen im Ausland für die Weiter- oder Rückreise ein Mietfahrzeug der gleichen Kategorie bis max. EUR 75,00 pro Tag während längstens acht Tagen. 5.6 Zollkosten im Ausland Wird das versicherte Fahrzeug im Ausland gestohlen und nicht wiedergefunden, erledigt die Assistan- ce-Zentrale die notwendigen Zollformalitäten und trägt die allenfalls anfallenden Zollkosten. Strafen, Strafzölle oder sonstige Zusatzkosten, die wegen Nichtbeachtung von behördlichen Vorschriften durch Dritte anfallen, sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst. 5.7 Rückführung durch Ersatzfahrer Wenn der Lenker erkrankt, verletzt wird oder stirbt und kein anderer Mitreisender das versicherte Fahrzeug zurückführen kann, organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale die Rückführung der übrigen Insassen und des versicherten Fahrzeuges durch einen Ersatzfahrer an den Wohnsitz des Versicherungsnehmers. 5.8 Rückführung des Anhängers oder Wohnwagenanhängers bei Ausfall des Zugfahrzeuges Wird das Zugfahrzeug des mitgeführten Anhängers oder Wohnwagenanhängers gestohlen oder infolge einer Panne bzw. eines Unfalles an den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zurücktransportiert oder muss es infolge einer Panne bzw. eines Unfalles zurückgelassen werden, so organisiert die Assistance- Zentrale den Rücktransport des Anhängers oder Wohnwagenanhängers an den Wohnsitz des Versicherungsnehmers. 5.9 Benachrichtigungsservice Falls durch die Assistance-Zentrale Maßnahmen gemäß Pkte 5.2 bis 5.8 organisiert werden, benach- richtigt diese bei Bedarf die Angehörigen und den Arbeitgeber der versicherten Personen über den Sachverhalt und die getroffenen Maßnahmen. 6. Leistungsausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, 6.1 die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten entstehen. 6.2 die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen, für die Vorsatz Tatbestands- merkmal ist, entstehen. 6.3 die infolge mangelhafter Wartung des Fahrzeuges entstehen oder wo die Mängel des Fahrzeuges bei Reiseantritt bestanden haben oder erkennbar waren. 7. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und im Schadenfall In Ergänzung zu Art. 9, Pkt. 4 ABA gilt: 7.1 Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 7.1.1 Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; 7.1.2 mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern; 7.1.3 im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 1 und Abs. 1a VersVG im Anhang der ABA). [Seite 4] Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 7.1.2 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. 7.2 Zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr werden die Obliegenheiten vereinbart 7.2.1 dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist; 7.2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet; 7.2.3 mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 2 VersVG im Anhang der ABA). Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte 7.2.1 und 7.2.2 gegenüber dem Versiche- rungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war. Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 7.2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde. Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 7.2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. 8. In Ergänzung zu Art. 9, Pkt. 3.2 ABA gilt: Folgende Unterlagen sind bei der Assistance-Zentrale im Schadenfall einzureichen: - Berichte von Sicherheitsbehörden. - Sachverhaltsdarstellung in geschriebener Form. - Belege/Rechnungen über versicherte, zusätzliche Kosten. - Flug-/Fahrscheine. - Ärztliche Unterlagen. - sonstige für die Ermittlung der Entschädigung maßgebliche Informationen und Unterlagen.
Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen KFZ-Assistance (6443)
[Seite 1] Besondere Bedingung Nr. 6443 KFZ-Assistance 1. Vertragsgrundlagen Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Assistance 2013 der Allianz Elementar Versicherungs-AG (ABA 2013 der Allianz Elementar Vers.-AG). 2. Versicherte Personen Versicherungsschutz haben die in der Versicherungsurkunde genannten Personen als Lenker versicherter Fahrzeuge. 3. Versicherte Fahrzeuge Der Versicherungsschutz umfasst von versicherten Personen gelenkte Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze sowie Lkw bis 3,5t Nutzlast, die inländische Kennzeichen haben. Kein Versicherungsschutz besteht für Taxis, Mietwägen (mit/ohne Beistellung eines Lenkers) sowie Fahrzeuge von Fracht- und Transportunternehmen. 4. Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt während der in der Versicherungsurkunde vereinbarten Versicherungsdauer für Schäden, die sich in Europa im geografischen Sinn, jedenfalls aber auf dem Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirt- schaftsraumes und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 (Abl.Nr.L 192 v. 31. Juli 2003 S.23) unterzeichnet haben, ereignen. Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben (Stand Jänner 2012): Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbri- tannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tsche- chien, Ungarn, Zypern. Beim Transport des versicherten Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Ladevorganges. 5. Versicherte Leistungen 5.1 Informationsdienst Über die Assistance-Zentrale werden den versicherten Personen telefonisch, von Montag bis Freitag (werktags) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, kostenlos vor Antritt einer Auslandsreise wichtige Reiseinformationen, zB über Einreisebestimmungen, Gebühren etc, erteilt. Diese Auskünfte werden für die ganze Welt erteilt. Die Information erfolgt grundsätzlich sofort am Telefon durch die Assistance-Zentrale. Erlaubt die Komplexität der Fragestellung keine sofortige Antwort in ausreichender Qualität, kann die Assistance- Zentrale den versicherten Personen die Antwort durch Rückruf oder auf Wunsch auch in geschriebener Form erteilen. 5.2 Hilfe vor Ort/Abschleppen Wenn das versicherte Fahrzeug infolge einer Panne oder eines Unfalles nicht mehr fahrtüchtig ist, organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale bis max. EUR 300,00 pro Versicherungsfall (im Ausland bis max. EUR 875,00 pro Versicherungsfall) die Hilfe am Ort des Ereignisses oder das Abschleppen (inklusive Bergung) in eine nahegelegene, geeignete Werkstätte. [Seite 2] Ist aufgrund eines Unfalles eine Bergung notwendig, erhöht sich das Kostenlimit im Inland von EUR 300,- auf max. EUR 875,- pro Versicherungsfall. Die Kosten für Reparaturen und Ersatzteile sind nicht versichert, ausgenommen die im Pannenhilfsfahr- zeug mitgeführten Kleinteile wie Keilriemen, Glühbirnen etc. 5.3 Organisation von Ersatzteilen im Ausland Stehen im Ausland die für die Reparatur des versicherten Fahrzeuges notwendigen Ersatzteile nicht zur Verfügung, organisiert die Assistance-Zentrale diese Ersatzteile und übersendet sie auf ihre Kosten an die Werkstätte im Ausland. Die Kosten für die Ersatzteile selbst sind nicht versichert. 5.4 Übernachtung Wenn das versicherte Fahrzeug nicht am gleichen Tag repariert werden kann, organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale im Inland eine Übernachtung bis EUR 75,00 pro Insasse. Im Ausland betragen die Leistungen bis max. EUR 75,00 pro Insasse und Nacht, jedoch höchstens EUR 750,00 pro Versicherungsfall. 5.5 Heimreise/Kraftfahrzeugrückführung Wenn das versicherte Fahrzeug gestohlen wurde oder nach einer Panne oder einem Unfall nicht innerhalb von 24 Stunden (im Ausland aufgrund eines Gutachtens nicht innerhalb von 5 Tagen) in einer dem Ort des Ereignisses nahegelegenen, geeigneten Werkstätte repariert werden kann, organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale 5.5.1 die Heimreise aller Insassen an den Firmensitz des Versicherungsnehmers mit einem öffentlichen Verkehrsmittel (Österreich: Bahnfahrt 1. Klasse; Ausland Bahnfahrt 1. Klasse oder Flugzeug Economy). Erfolgt die Rückreise in Österreich mit einem Taxi oder Mietwagen, weil kein öffentliches Transportmittel verkehrt, so beträgt die Vergütung der Kosten höchstens EUR 180,00. Im gleichen Rahmen werden in Österreich auch die Kosten der Fahrt einer Person übernommen, um das reparierte versicherte Fahrzeug wieder abzuholen. 5.5.2 den Rücktransport des fahruntüchtigen oder wiedergefundenen versicherten Fahrzeuges an den Firmensitz des Versicherungsnehmers. Bei Rücktransport aus dem Ausland erfolgt die Übernahme der Transportkosten nur, sofern kein Totalschaden vorliegt. Im Fall eines Totalschadens erledigt die Assistance-Zentrale die notwendigen Zollformalitäten und trägt die Zoll- und allenfalls anfallenden Verschrottungskosten. Strafen, Strafzölle oder sonstige Zusatzkosten, die wegen Nichtbeachtung von behördlichen Vorschriften durch Dritte anfallen, sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich der Restwerte den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles aufgewendet werden muss. 5.5.3 bei Ereignissen im Ausland für die Weiter- oder Rückreise ein Mietfahrzeug der gleichen Kategorie bis max. EUR 75,00 pro Tag während längstens acht Tagen. 5.6 Zollkosten im Ausland Wird das versicherte Fahrzeug im Ausland gestohlen und nicht wiedergefunden, erledigt die Assistan- ce-Zentrale die notwendigen Zollformalitäten und trägt die allenfalls anfallenden Zollkosten. Strafen, Strafzölle oder sonstige Zusatzkosten, die wegen Nichtbeachtung von behördlichen Vorschriften durch Dritte anfallen, sind vom Versicherungsschutz nicht umfasst. 5.7 Rückführung durch Ersatzfahrer Wenn der Lenker erkrankt, verletzt wird oder stirbt und kein anderer Mitreisender das versicherte Fahrzeug zurückführen kann, organisiert und bezahlt die Assistance-Zentrale die Rückführung der übrigen Insassen und des versicherten Fahrzeuges durch einen Ersatzfahrer an den Firmensitz des Versicherungsnehmers. [Seite 3] 5.8 Benachrichtigungsservice Falls durch die Assistance-Zentrale Maßnahmen gemäß Pkte 5.2 bis 5.7 organisiert werden, benach- richtigt diese bei Bedarf die Mitarbeiter, Angehörigen bzw. den Arbeitgeber der versicherten Personen über den Sachverhalt und die getroffenen Maßnahmen. 6. Leistungsausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, 6.1 die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten entstehen. 6.2 die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen, für die Vorsatz Tatbestands- merkmal ist, entstehen. 6.3 die infolge mangelhafter Wartung des Fahrzeuges entstehen oder wo die Mängel des Fahrzeuges bei Reiseantritt bestanden haben oder erkennbar waren. 7. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und im Schadenfall In Ergänzung zu Art. 9, Pkt. 4 ABA gilt: 7.1 Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 7.1.1 Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; 7.1.2 mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern; 7.1.3 im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 1 und Abs. 1a VersVG im Anhang der ABA). Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 7.1.2 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. 7.2 Zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr werden die Obliegenheiten vereinbart 7.2.1 dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist; 7.2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet; 7.2.3 mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 2 VersVG im Anhang der ABA). Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte 7.2.1 und 7.2.2 gegenüber dem Versiche- rungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war. Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 7.2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde. [Seite 4] Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 7.2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. 8. In Ergänzung zu Art. 9, Pkt. 3.2 ABA gilt: Folgende Unterlagen sind bei der Assistance-Zentrale im Schadenfall einzureichen: - Berichte von Sicherheitsbehörden. - Sachverhaltsdarstellung in geschriebener Form. - Belege/Rechnungen über versicherte, zusätzliche Kosten. - Flug-/Fahrscheine. - Ärztliche Unterlagen. - sonstige für die Ermittlung der Entschädigung maßgebliche Informationen und Unterlagen.
Volltext aufklappen: Kfz-Assistance-Versicherung, Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
[Seite 1] Stand 11.2025 Kfz-Assistance-Versicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Produkt: Unternehmen: Allianz Elementar Versicherungs-AG, Kfz-Assistance Österreich ACHTUNG: Hier finden Sie nur ausgewählte Informationen in vereinfachter Form, um Ihnen einen Überblick zu geben. Alle vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Produkt finden Sie • im Versicherungsantrag, • in der Versicherungspolizze und • in den Versicherungsbedingungen. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Kfz-Assistance Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Die Assistance-Zentrale veranlasst alle notwendigen Kein Versicherungsschutz für Notsituationen bzw. Maßnahmen und entscheidet über die Wahl und Schäden bei: Durchführung der entsprechenden Hilfsmaßnahmen x Krieg, innere Unruhen und Terror für nicht gewerblich genutzten Pkw und Kombi x Kernenergie bis 9 Sitzplätze, Lkw bis 1t Nutzlast, Motorräder, Motordreiräder, Wohnmobile und Anhänger, die inländische Kennzeichen haben und im Eigentum der in Kein Versicherungsschutz besteht für der Versicherungsurkunde genannten Person stehen, von ihr gehalten werden, auf sie zugelassen, von ihr x die bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei geleast sind oder zum Zeitpunkt der Panne/Unfall von einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der ihr gelenkt wurde, für folgende Fälle: es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten entstehen. x die bei der Vorbereitung oder Begehung Die Deckung inkludiert: gerichtlich strafbarer Handlungen, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist, entstehen. ü Hilfe vor Ort (Pannendienst) und Abschleppdienst x Ereignisse, die vor Beginn Ihrer Versicherung ü Mobilitätshilfe und Ersatzfahrzeugservice eingetreten sind ü Übernachtungskosten und Rückreisekosten x Ereignisse, die sich im Zusammenhang mit einer ü Rücktransport eines wiedergefundenen beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit ergeben Fahrzeugs ü Verschrottungskosten ü Organisation von Ersatzteilen im Ausland ü Zollkosten im Ausland ü Rückführung des Anhängers oder Wohnwagenanhängers ü Reifenservice (Ersatz für den beschädigten Reifen, Montage und Entsorgung) Wenn eine Notfallhilfe erforderlich ist, sollten Sie unverzüglich unsere 24-Stunden-Assistance-Zentrale informieren. Gibt es Deckungsbeschränkungen? ! Keine Deckung besteht, wenn die Assistance-Zentrale nicht vorher die Zustimmung zur Leistungserbringung erteilt hat. ! Der Versicherungsschutz gilt subsidiär. Deckung besteht nur insoweit, als aus anderweitigen Versicherungsverträgen oder Absicherungen (zB Kreditkartendeckungen) keine Entschädigung erlangt werden kann. ! Die maximalen Versicherungssummen für die einzelnen Deckungen sind in den Bedingungen festgehalten. Medieninhaber und Hersteller: Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: 1100 Wien, Wiedner Gürtel 9–13, Telefon: 05 9009-0, Telefax: 05 9009-70000. Eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406. www.allianz.at Seite 1 von 2 [Seite 2] Stand 11.2025 Wo bin ich versichert? ü Der Versicherungsschutz gilt in Europa im geografischen Sinn ü Der Versicherungsschutz in der Single-Variante gilt für alle nicht gewerblich genutzten PKWs und Kombis bis 9 Sitzplätze, Wohnmobile und Anhänger, die vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken gelenkt werden. ü Der Versicherungsschutz in der Familien-Variante gilt für alle nicht gewerblich genutzten PKWs und Kombis bis 9 Sitzplätze, Wohnmobile und Anhänger, die vom Versicherungsnehmer oder seinen Familienangehörigen zu privaten Zwecken gelenkt werden. Welche Verpflichtungen habe ich? • Der Versicherer ist vor Abschluss des Vertrages, aber auch während der Laufzeit über das versicherte Risiko vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren. • Die Versicherungsprämien sind fristgerecht zu bezahlen. • Ein Versicherungsfall ist so schnell wie möglich zu melden und an der Feststellung des Versicherungsfalles und seiner Folgen ist mitzuwirken (z.B.: Erteilung von Auskünften und Überlassung von Originalbelegen). • Das versicherte Risiko darf nach Abschluss des Versicherungsvertrages nicht erheblich vergrößert oder erweitert werden. Eine dennoch eingetretene Gefahrerhöhung ist dem Versicherer zu melden. • Ein drohender Schaden muss nach Möglichkeit abgewendet und ein entstandener Schaden gering gehalten werden. Wann und wie zahle ich? Die Prämie ist jährlich während der Vertragsdauer und im Vorhinein zu bezahlen. Eine halb-, vierteljährliche oder monatliche Zahlungsweise und die Zahlungsart (z.B.: Zahlungsanweisung per Zahlschein oder online, Abbuchungsauftrag, Einzugsermächtigung) können vereinbart werden. Beginn: • Der Versicherungsschutz beginnt wie im Versicherungsvertrag vereinbart ab Zugang der Polizze – allerdings nur, wenn Sie Ihre erste Prämie rechtzeitig zahlen. • Der Versicherungsschutz vor Zugang der Polizze besteht nur bei einer vorläufigen Deckung (Sofortschutz) in dem vom Versicherer zugesagten Umfang. Ende: • Vertragsdauer weniger als 1 Jahr: Der Versicherungsschutz endet zum vereinbarten Zeitpunkt – ohne Kündigung. • Verträge mit einer Dauer von 1 Jahr oder länger verlängern sich nach dem in der Polizze angegebenen Ablaufdatum jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt Wenn Sie Verbraucher sind: • Sie können den Vertrag zum Ende der Laufzeit (1 Jahr oder 3 Jahre) kündigen – mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. • Ab dann können Sie den Vertrag jährlich kündigen – mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. • Ist eine spezielle Kündigungsklausel (monatliche Kündigung) vereinbart, so gilt diese. Wenn Sie Unternehmer sind: • Sie können den Vertrag zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen – mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. • Ab dann können Sie den Vertrag jährlich kündigen – mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. • Ist eine spezielle Kündigungsklausel (monatliche Kündigung) vereinbart, so gilt diese. Darüber hinaus kann der Vertrag aus weiteren Gründen, z.B. im Schadenfall, vorzeitig gekündigt werden. Medieninhaber und Hersteller: Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz: 1100 Wien, Wiedner Gürtel 9–13, Telefon: 05 9009-0, Telefax: 05 9009-70000. Eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 34004g, UID: ATU 1536 4406. www.allianz.at Seite 2 von 2
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