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Versicherungsmakler / Schutzbrief und Pannenhilfe / Bedingungsarchiv Schutzbrief und Pannenhilfe

Allianz Kfz-Assistance Plus: die Bedingungen im Volltext

Kfz-Assistance Plus der Allianz Elementar als Ergänzung: Reifenversicherung bis 250 Euro je Ereignis, Fahrzeugschlüsselversicherung bis 300 Euro und Ersatz der Starterbatterie bis 400 Euro.

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Was der Tarif leistet: 63 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schutz an das versicherte Fahrzeug gebunden (Kfz-Baustein)nein„Ist der Versicherungsschutz für eine Einzelperson vereinbart, bezieht sich der Versicherungsschutz auf alle nicht gewerblich genutzten Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze“2, Seite 1
Schutz an die Person gebunden (gilt in jedem Fahrzeug, auch als Mitfahrer, mit Bahn oder zu Fuß)nicht geregelt
Versicherte Personen (Fahrer, berechtigte Insassen, Familienangehörige)nicht geregelt
Versicherte Fahrzeugarten (Pkw, Krad, Wohnmobil, Gewichtsgrenze)ja„alle nicht gewerblich genutzten Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze, Lkw bis 1t Nutzlast, Motorräder, Wohnmobile und Anhänger, die inländische Kennzeichen haben“2, Seite 1
Anhänger und Wohnwagen mitversichertnicht geregelt
Geltungsbereich Europa (geografisch, mit Mittelmeeranrainern)ja„Die Versicherung gilt während der in der Versicherungsurkunde vereinbarten Versicherungsdauer für Schäden, die sich in Europa im geografischen Sinn“3, Seite 1
Weltweiter Schutz für Personenleistungennicht geregelt
Mindestentfernung vom ständigen Wohnsitz für Leistungen (z. B. ab 50 km)nicht geregelt
Hilfe auch am Wohnort (ab Kilometer 0)nicht geregelt
Notrufzentrale rund um die Uhr erreichbarnicht geregelt

Hilfe am Schadenort

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort (Wiederherstellung der Fahrbereitschaft)nicht geregelt„Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass die vorangegangene Pannenhilfe im Zusammenhang mit der defekten Batterie durch die Assistance-Zentrale durchgeführt wurde“6.3, Seite 5
Abschleppen des Fahrzeugs bis zur nächsten geeigneten Werkstattnicht geregelt
Bergen des Fahrzeugs (nach Abkommen von der Straße)nicht geregelt
Hilfe bei Schlüsselverlust oder Aussperren (Ersatzschlüssel, Öffnen)ja, bis 300 €„ersetzt der Versicherer die Kosten für einen Ersatzschlüssel inkl. einer etwaigen fahrzeugspezifischen Schlüsselcodierung sowie die Kosten für den Schlüsselversand, bis zur maximalen Versicherungssumme.“5.4, Seite 4
Falschbetankung (Abpumpen, Reinigung)nicht geregelt
Kraftstoffmangel oder leere Antriebsbatterie (Transport zur Tankstelle oder Ladesäule)nein„Nicht versichert sind Fahrzeugbatterien, die für den Antrieb des Fahrzeuges verwendet werden“6.5.6, Seite 5
Reifenpanne mitversichertja, bis 250 €„Bei einer Reifenpanne, verursacht durch Nägel, scharfe Bordsteinkanten, Glasscherben oder andere spitze Gegenstände, übernimmt der Versicherer die nachfolgend angeführten Leistungen.“4.3, Seite 1
Ersatzteilversand ins Auslandnicht geregelt
Hilfe bei Diebstahl des Fahrzeugs (Meldung, Weiterfahrt)nicht geregelt

Weiterfahrt, Rückfahrt und Fahrzeug

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Weiter- oder Rückfahrt mit Bahn, Flug oder Taxinicht geregelt
Mietwagen während der Reparatur oder nach Diebstahl (Betrag je Tag und gesamt)nicht geregelt
Höchstdauer des Mietwagens in Tagennicht geregelt
Übernachtungskosten bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft (je Nacht und Person)nicht geregelt
Höchstzahl der Übernachtungennicht geregelt
Abholung des reparierten oder wiedergefundenen Fahrzeugs (Fahrtkosten)nicht geregelt
Fahrzeugrücktransport an den Wohnort, wenn eine Reparatur vor Ort nicht möglich istnicht geregelt
Fahrerstellung, wenn der Fahrer ausfälltnicht geregelt
Fahrzeugunterstellung bis zum Rücktransport oder zur Verschrottungnicht geregelt
Verzollung und Verschrottung des Fahrzeugs im Auslandnicht geregelt

Hilfe für Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Krankenrücktransport nach Unfall oder Erkrankung auf Reisennicht geregelt
Ärztliche Beratung und Vermittlung von Ärzten und Klinikennicht geregelt
Rückholung von Kindern, wenn kein Fahrer mehr verfügbar istnicht geregelt
Krankenbesuch eines Angehörigen bei längerem Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Überführung oder Bestattung im Todesfallnicht geregelt
Versand von Arzneimitteln ins Auslandnicht geregelt
Darlehen bei Verlust von Zahlungsmitteln oder Dokumentennicht geregelt
Hilfe bei Strafverfolgung im Ausland (Anwalt, Darlehen für Kaution)nicht geregelt
Rücktransport mitreisender Haustierenicht geregelt
Gepäckrücktransportnicht geregelt
Rückreise wegen Tod oder schwerer Erkrankung eines Angehörigen zu Hausenicht geregelt

Grenzen und Eigenanteile

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstleistung je Schadenfallnicht geregelt
Selbstbehalt je Schadenfallnicht geregelt
Anrechnung ersparter Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, die ohnehin angefallen wären)nicht geregelt
Begrenzung der Zahl der Einsätze je Versicherungsjahrja„Die Versicherungssumme ist auf EUR 250 pro Ereignis und auf EUR 1.000 pro Jahr und Versicherungsnehmer begrenzt.“4.2, Seite 1
Altersgrenze des Fahrzeugs für einzelne Leistungenja„Nicht versichert sind Fahrzeugbatterien, welche zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gemäß Produktionsdatum älter als 6 Jahre sind.“6.5.2, Seite 5
Kostenerstattung auch ohne vorherige Meldung an die Notrufzentralenicht geregelt
Zugesagte Höchstzeit bis zum Eintreffen der Hilfe, mit Entschädigung bei Überschreitungnicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss bei Vorsatzja„Begehung von Verbrechen bzw. Vergehen oder der Versuch dazu“4.4.6, Seite 2
Ausschluss bei Rennen und Fahrveranstaltungenja„Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen“4.4.6, Seite 2
Ausschluss oder Kürzung bei Alkohol oder Drogen am Steuerja„Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln“4.4.6, Seite 2
Ausschluss bei Krieg, inneren Unruhen und Terrorja„Teilnahme an Streiks oder Unruhen“4.4.6, Seite 2
Ausschluss bei Erdbeben, Naturkatastrophen und Kernenergieja„Nicht versichert sind nachstehende Ereignisse und deren Folgen: Terroranschläge, Epidemien, Pandemien und Naturkatastrophen.“4.4.8, Seite 3
Ausschluss für bekannte oder chronische Erkrankungen bei Personenleistungennicht geregelt
Ausschluss bei mangelhafter Wartung oder bekannten Mängeln des Fahrzeugsja„welche aufgrund falschen Luftdrucks gemäß den Empfehlungen der Betriebsanleitung des Personenwagens und aufgrund der Empfehlungen des Reifenherstellers entstehen;“4.4.1, Seite 2
Ausschluss bei gewerblicher Personenbeförderung oder Vermietungnicht geregelt
Reparaturkosten und Ersatzteile selbst nicht versichertja„Nicht versichert sind Abschleppkosten sowie Folgekosten wie z.B. Kosten für Felgen, die sich unmittelbar aus der Reifenpanne ergeben.“4.4.2, Seite 2

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht, vor Inanspruchnahme die Notrufzentrale zu verständigenja„Um die Leistungen des Versicherers beanspruchen zu können, muss bei Eintritt des Ereignisses in jedem Fall unverzüglich die Assistance-Zentrale telefonisch informiert werden.“4.5.3, Seite 3
Nachweis durch Originalbelegeja„Originalbeleg über den Ersatzschlüssel“5.6.4, Seite 4
Frist zur Geltendmachung von Kostenja„muss bei Eintritt des Ereignisses in jedem Fall unverzüglich die Assistance-Zentrale telefonisch informiert werden.“4.5.3, Seite 3
Nachrang gegenüber anderen Leistungspflichtigen (Automobilclub, Hersteller, Krankenversicherung)nicht geregelt
Schutzbrief getrennt vom übrigen Kfz-Vertrag kündbarnicht geregelt
Vertragsdauer und Verlängerungnicht geregelt
Kündigung nach Schadenfallnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Allianz Kfz-Assistance Plus Schutzbrief und Pannenhilfe

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen KFZ-Assistance Plus (5942)
[Seite 1] Besondere Bedingung Nr. 5942 KFZ Assistance Plus 1. Vertragsgrundlagen Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Assistance 2013 der Allianz Elementar Versicherungs-AG (ABA 2013 der Allianz Elementar Vers.-AG). 2. Versichertes Fahrzeug Ist der Versicherungsschutz für eine Einzelperson vereinbart, bezieht sich der Versicherungsschutz auf alle nicht gewerblich genutzten Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze, Lkw bis 1t Nutzlast, Motorräder, Wohnmobile und Anhänger, die inländische Kennzeichen haben und im Eigentum der in der Versicherungsurkunde genannten Person stehen, von ihr gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihr geleast sind. Ist der Versicherungsschutz für eine Familie vereinbart, bezieht sich der Versicherungsschutz auf alle nicht gewerblich genutzten Pkw und Kombi bis 9 Sitzplätze, Lkw bis 1t Nutzlast, Motorräder, Wohnmobile und Anhänger, die inländische Kennzeichen haben und im Eigentum des Versicherungsnehmers oder seiner Familienangehörigen stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen geleast sind. 3. Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt während der in der Versicherungsurkunde vereinbarten Versicherungsdauer für Schäden, die sich in Europa im geografischen Sinn, jedenfalls aber auf dem Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirt- schaftsraumes und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 (Abl.Nr.L 192 v. 31. Juli 2003 S.23) unterzeichnet haben, ereignen. Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Abkommens des europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 unterzeichnet haben (Stand Jänner 2012): Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbri- tannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tsche- chien, Ungarn, Zypern. Beim Transport des versicherten Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Ladevorganges. 4. Versicherte Leistungen: Reifenversicherung 4.1 Versicherte Sache Versichert sind Sommer,- Winter- und Ganzjahresreifen, welche auf dem versicherten Fahrzeug (Pkt. 2) montiert sind. 4.2 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist auf EUR 250 pro Ereignis und auf EUR 1.000 pro Jahr und Versicherungs- nehmer begrenzt. 4.3 Versicherte Ereignisse und Leistungen Bei einer Reifenpanne, verursacht durch Nägel, scharfe Bordsteinkanten, Glasscherben oder andere spitze Gegenstände, übernimmt der Versicherer die nachfolgend angeführten Leistungen. Als Reifenpanne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des versicherten Reifens infolge eines versicherten Ereignisses, das eine Weiterfahrt verunmöglicht oder aufgrund dessen eine Weiterfahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. [Seite 2] 4.3.1 Ersatzanspruch für den beschädigten Reifen Im Fall einer Reifenpanne gemäß Artikel 4.3. übernimmt der Versicherer den Ersatz des beschädigten Reifens. Der Ersatzanspruch entspricht dem ursprünglich bezahlten Neuwert für den versicherten, beschädigten Reifen abzüglich Abnützung und Alter entsprechend der unten beigefügten Tabelle (Entschädigungstabelle nach Abnützung), begrenzt durch die vereinbarte maximale Versicherungssumme. Entschädigungstabelle nach Profiltiefe: Profiltiefe Entschädigung in % bis 8,00 mm ......... 100% 7,00 - 7,99 mm ........... 80% 6,00 - 6,99 mm ........... 60% 5,00 - 5,99 mm ........... 45% 4,00 - 4,99 mm ........... 30% 3,00 - 3,99 mm ........... 15% bis 3,00 mm ............. 0% 4.3.2 Montage Die Kosten für die Demontage des Ersatzrads sowie die Montage des mit dem neuen Reifen bestückten Rads einschließlich Wuchten werden vollumfänglich durch den Versicherer über- nommen. 4.3.3 Entsorgung Die Kosten für die Entsorgung der beschädigten Reifen werden ebenfalls vom Versicherer getragen. 4.4.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, • welche aufgrund Vandalismus entstehen; • welche aus falschen Fahrwerkseinstellungen resultieren; • welche aufgrund falschen Luftdrucks gemäß den Empfehlungen der Betriebsanleitung des Personenwagens und aufgrund der Empfehlungen des Reifenherstellers entstehen; • die sich auf Fahrten ereignen, die gesetzlich untersagt oder behördlich verboten sind; • welche sich nicht auf öffentlichen Straßen oder nicht offiziellen Straßen ereignen, namentlich Off-Road-Fahrten. 4.4.2 Nicht versichert sind Abschleppkosten sowie Folgekosten wie z.B. Kosten für Felgen, die sich unmittelbar aus der Reifenpanne ergeben. 4.4.3 Nicht versichert sind Kosten infolge normaler Abnutzung sowie bei übermäßigem Verschleiß (z.B. Ausbrennen des Reifens). 4.4.4 Die Kosten für den Ersatz des sich auf der gleichen Achse befindenden Reifens werden nur übernommen, wenn eine technische Notwendigkeit, gemäß der Vorgabe des Fahrzeugherstel- lers, bzw. eine gesetzliche Vorschrift besteht und ist in jedem Fall mit der maximalen Versicherungssumme (Pkt. 4.2.) begrenzt. 4.4.5 Ist ein Ereignis bei Vertragsabschluss bereits eingetreten oder war sein Eintritt für den Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss erkennbar, besteht kein Anspruch auf Leistung. 4.4.6 Nicht versichert sind Ereignisse, welche der Versicherungsnehmer wie folgt herbeigeführt hat: - Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln - Suizid oder versuchter Suizid - Teilnahme an Streiks oder Unruhen - Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen - Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt - Begehung von Verbrechen bzw. Vergehen oder der Versuch dazu 4.4.7 Nicht versichert sind sonstige Schäden, die mit einem versicherten Ereignis in Zusammenhang stehen, z.B. Kosten für zusätzlich entstandenen Aufwand. [Seite 3] 4.4.8 Nicht versichert sind nachstehende Ereignisse und deren Folgen: Terroranschläge, Epidemien, Pandemien und Naturkatastrophen. 4.5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und im Schadenfall In Ergänzung zu Art. 9, Pkt. 4 ABA gilt: 4.5.1 Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenhei- ten zu erfüllen: 4.5.1.1 Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; 4.5.1.2 mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern; 4.5.1.3 im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 1 und Abs. 1a VersVG im Anhang der ABA). Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 4.5.1.2 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. 4.5.2 Zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr werden die Obliegenheiten vereinbart, 4.5.2.1 dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist; 4.5.2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet; 4.5.2.3 mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist. 4.5.3 Um die Leistungen des Versicherers beanspruchen zu können, muss bei Eintritt des Ereignisses in jedem Fall unverzüglich die Assistance-Zentrale telefonisch informiert werden. 4.5.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Besichtigung des beschädigten Reifen, den Ersatzreifenerwerb sowie die Reifenmontage bei einem von der Assistance-Zentrale benann- ten Reifenhändler durchführen zu lassen. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 2 VersVG im Anhang der ABA). Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte 4.5.2.1 und 4.5.2.2. gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war. Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 4.5.2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde. Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 4.5.2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. 5. Versicherte Leistungen: Fahrzeugschlüsselversicherung 5.1 Versicherte Sache Versichert sind die zum versicherten Fahrzeug (Pkt. 2) gehörenden Fahrzeugschlüssel inklusive Ersatzschlüssel. [Seite 4] 5.2 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist auf EUR 300 pro Ereignis begrenzt. 5.3 Versicherte Ereignisse Versichert sind der Verlust, Diebstahl oder Raub des versicherten Fahrzeugschlüssels. 5.4 Entschädigung Bei einem Abhandenkommen des Fahrzeugschlüssels durch ein versichertes Ereignis ersetzt der Versicherer die Kosten für einen Ersatzschlüssel inkl. einer etwaigen fahrzeugspezifischen Schlüsselco- dierung sowie die Kosten für den Schlüsselversand, bis zur maximalen Versicherungssumme. 5.5 Leistungsausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die 5.5.1 infolge folgender Ereignisse eingetreten sind: Terroranschläge, Epidemien, Pandemien und Naturkatastrophen. 5.5.2 bei Vertragsabschluss bereits eingetreten waren oder bei denen der Eintritt für den Versiche- rungsnehmer bei Vertragsabschluss erkennbar war. 5.6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und im Schadenfall In Ergänzung zu Art. 9, Pkt. 4 ABA gilt: 5.6.1 Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenhei- ten zu erfüllen: 5.6.1.1 Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; 5.6.1.2 mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern; 5.6.1.3 im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 1 und Abs. 1a VersVG im Anhang der ABA). Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 5.6.1.2 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. 5.6.2 Zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr werden die Obliegenheiten vereinbart, 5.6.2.1 dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist; 5.6.2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet; 5.6.2.3 mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist. 5.6.3 Um die Leistungen des Versicherers beanspruchen zu können, muss bei Eintritt des Ereignisses in jedem Fall unverzüglich die Assistance-Zentrale telefonisch informiert werden. 5.6.4 Folgende Dokumente müssen bei Assistance-Zentrale eingereicht werden: - Originalbeleg über den Ersatzschlüssel - Berichte von Sicherheitsbehörden (bei Diebstahl oder Raub der Fahrzeugschlüssel) [Seite 5] 5.6.5 Schäden im Zusammenhang mit Raub oder Diebstahl müssen unverzüglich polizeilich gemeldet werden. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 2 VersVG im Anhang der ABA). Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte 5.6.2.1 und 5.6.2.2. gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war. Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 5.6.2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde. Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 5.6.2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. 6. Versicherte Leistungen: Batterieversicherung 6.1 Versicherte Sache Versichert ist die zum versicherten Fahrzeug (Pkt. 2) gehörende Fahrzeugbatterie. 6.2 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist auf EUR 400 pro Ereignis begrenzt. 6.3 Versicherte Leistung Kann eine Starterbatterie nach einer Pannenhilfe nicht mehr geladen werden, weil diese defekt ist, ersetzt der Versicherer die Kosten für eine neue Fahrzeugbatterie inklusive Einbaukosten. Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass die vorangegangene Pannenhilfe im Zusammenhang mit der defekten Batterie durch die Assistance-Zentrale durchgeführt wurde, und der Zeitraum zwischen Pannenhilfe und Erwerb der neuen Starterbatterie nicht länger als 14 Tage ist. 6.4 Entschädigung Bei einem Defekt der Fahrzeugbatterie ersetzt der Versicherer die Kosten für eine Ersatzbatterie inklusive der Kosten für den Einbau bis zur maximalen Versicherungssumme. 6.5 Leistungsausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, 6.5.1 im Zusammenhang mit Terroranschlägen, Epidemien, Pandemien und Naturkatastrophen. 6.5.2 Nicht versichert sind Fahrzeugbatterien, welche zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gemäß Produktionsdatum älter als 6 Jahre sind. 6.5.3 Nicht versichert sind Kosten, wenn der Zeitraum zwischen Pannenhilfe und Erwerb der neuen Fahrzeugbatterie mehr als 14 Tage beträgt. 6.5.4 Nicht versichert sind Kosten, wenn die vorangegangene Pannenhilfe nicht über die Allianz- Zentrale durchgeführt wurde. 6.5.5 Nicht versichert sind Fahrzeugbatterien, für die noch eine Garantie oder eine gesetzliche Gewährleistung besteht. 6.5.6 Nicht versichert sind Fahrzeugbatterien, die für den Antrieb des Fahrzeuges verwendet werden wie z.B. (Batterien für Hybrid oder Elektrofahrzeuge). [Seite 6] 6.6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall In Ergänzung zu Art. 9, Pkt. 4 ABA gilt: 6.6.1 Vor dem Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenhei- ten zu erfüllen: 6.6.1.1 Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten; 6.6.1.2 mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern; 6.6.1.3 im Falle der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 1 und Abs. 1a VersVG im Anhang der ABA). Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 6.6.1.2 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht. 6.6.2 Zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr werden die Obliegenheiten vereinbart, 6.6.2.1 dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist; 6.6.2.2 dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet; 6.6.2.3 mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist. 6.6.3 Um die Leistungen des Versicherers beanspruchen zu können, muss bei Eintritt des Ereignisses in jedem Fall unverzüglich die Assistance-Zentrale telefonisch informiert werden. 6.6.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Besichtigung der defekten Fahrzeugbatterie, den Erwerb der neuen Fahrzeugbatterie sowie den Einbau bei einer von der Allianz-Zentrale benannten Werkstätte durchführen zu lassen. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 2 VersVG im Anhang der ABA). Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen der Pkte 6.6.2.1 und 6.6.2.2. gegenüber dem Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war. Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 6.6.2.2 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde. Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Pkt. 6.6.2.3 umfasst die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.
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