Volltext der Bedingungen
Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen der Kreditrestschuldversicherung 2019 (VBKRV 2019)
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VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER KREDITRESTSCHULDVERSICHERUNG - Versicherter
ist die Person, deren Leben versichert ist.
2019 (VBKRV2019)
Inhaltsverzeichnis Versicherungsnehmer
ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem
Sprachliche Gleichbehandlung, Verweise, Begriffsbestimmungen Versicherungsvertrag.
§ 1 Leistung des Versicherers im Versicherungsfall
§ 2 Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherungsprämie
§ 3 Umfang des Versicherungsschutzes ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.
§ 4 Beginn des Versicherungsschutzes
§ 5 Risikoprämie, Kosten, Steuern und Gebühren Versicherungssumme
§ 6 Leistungserbringung durch den Versicherer ist die Berechnungsbasis für die im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen des
§ 7 Kündigung und Rückkauf Versicherers.
§ 8 Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung
§ 9 Erklärungen § 1 Leistung des Versicherers im Versicherungsfall
§ 10 Bezugsberechtigung Bei der Kreditrestschuldversicherung handelt es sich um eine Ablebensversicherung. Bei Ableben
§ 11 Verjährung des Versicherten leisten wir die vereinbarte Todesfallleistung.
§ 12 Vertragsgrundlagen
§ 13 Anwendbares Recht § 2 Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 14 Aufsichtsbehörde
§ 15 Erfüllungsort (1) Sie sind verpflichtet den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und
Auszug aus gesetzlichen Bestimmungen vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer anderen Person versichert
werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung aller Fragen
Sprachliche Gleichbehandlung verantwortlich.
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, (2) An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden.
beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(3) Werden bei der Antragstellung Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet,
Verweise
können wir innerhalb von drei Jahren nach Abschluss oder einer die Leistungspflicht des
Wird im Folgenden auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, so sind diese im Anschluss an diese Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages gemäß den Voraussetzungen und
Bedingungen im vollständigen Wortlaut wiedergegeben. Verweise auf Paragraphen ohne nähere Begrenzungen der §§ 16 bis 21 VersVG (siehe Anhang) vom Vertrag zurücktreten. Tritt der
Angabe beziehen sich auf diese Bedingungen. Versicherungsfall innerhalb dieser drei Jahre ein, können wir auch noch nach Ablauf dieser Frist
zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit
Begriffsbestimmungen oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn
wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw. vom Eintritt des
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch - sie sind für das
Versicherungsfalles vor Vertragsschluss Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen
Verständnis dieser Versicherungsbedingungen notwendig.
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte.
Bezugsberechtigter (Begünstigter)
Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag gemäß § 22 VersVG (siehe Anhang) auch nach
ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.
Ablauf der Dreijahresfrist innerhalb von dreißig Jahren nach Abschluss oder einer die
Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages anfechten.
Deckungsrückstellung
Die Versicherungsprämien sind über die gesamte Prämienzahldauer der Ablebensversicherung
Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus gemäß den
gleichbleibend berechnet, obwohl die Ablebenswahrscheinlichkeit mit steigendem Alter zunimmt.
Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 ff VersVG (siehe Anhang) zum Verlust des
Daher werden zu Beginn der Versicherungsdauer Teile der vorgeschriebenen Prämie angespart
Versicherungsschutzes führen.
und einer Alterungsrückstellung, der sogenannten Deckungsrückstellung, zugeführt. Diese
Deckungsrückstellung wird verwendet, um das mit fortschreitendem Alter steigende (4) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende
Ablebensrisiko abzudecken und sinkt bis zum Ende der Versicherungsdauer wieder auf den Wert Prämien) an uns kostenfrei und bei Fälligkeit zu bezahlen. Eine Stundung von Prämien muss mit
Null. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des uns im Einzelnen ausgehandelt und in geschriebener Form vereinbart werden.
entsprechenden Anspruchs des Begünstigten (daher der Name "Deckungsrückstellung"). Die der
Deckungsrückstellung zugeführten Prämienanteile werden mit dem garantierten (5) Laufende Prämien sind Jahresprämien. Im Versicherungsfall (§ 1) werden bereits fällige
Rechnungszinssatz verzinst. Prämien in Abzug gebracht.
Form von Erklärungen (6 ) Die erste oder einmalige Prämie wird mit Ihrer Information über das Zustandekommen des
Wird für eine Erklärung die Schriftform verlangt, so bedeutet dies, dass dem Versicherungsvertrages, nicht aber vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn fällig und ist
Erklärungsempfänger das Original dieser Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Folgeprämien sind während der vereinbarten
Erklärenden zugehen muss. Wird für eine Erklärung nur die geschriebene Form verlangt, so kann Prämienzahlungsdauer innerhalb von zwei Wochen jeweils ab Beginn des laufenden
der Erklärungstext in Schriftzeichen auf beliebige Art übermittelt werden (z. B. Telefax, E-Mail), Versicherungsjahres zu bezahlen.
sofern die Person des Erklärenden eindeutig daraus hervorgeht.
(7) Wenn Sie die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom
Nettoprämiensumme Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus sind wir leistungsfrei, es sei denn, Sie waren an der
ist die Summe der vereinbarten Prämien über die gesamte vereinbarte Prämienzahldauer rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Auf diese Rechtsfolgen werden wir in der
abzüglich Versicherungssteuer, allfälliger Unterjährigkeitszuschläge und Zuschläge für erhöhte Aufforderung zur Prämienzahlung noch einmal hinweisen. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn
Risiken. wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an
gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt sind die von uns übernommenen Kosten der
Rechnungszinssatz ärztlichen Untersuchung von Ihnen zurück zu bezahlen.
ist jener garantierte Zinssatz, der zur Kalkulation der Deckungsrückstellung verwendet wird. Der
nach Maßgabe des jeweiligen Tarifes verwendete Rechnungszinssatz ist in der Beilage (8) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine Mahnung. Bezahlen
"Rechnungsgrundlagen" zu Ihrer Versicherungsurkunde (= Polizze) ausgewiesen. Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Nachfrist von mindestens
zwei Wochen, können wir den Vertrag zum Ablauf der festgesetzten Nachfrist kündigen, es sei
Tarif (Geschäftsplan) denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Auf diese Rechtsfolgen
ist eine der Finanzmarktaufsicht vorgelegte, detaillierte Aufstellung jener Bestimmungen und werden wir bei Zusendung der Mahnung noch einmal hinweisen. Im Falle unserer Kündigung
versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die endet der Versicherungsvertrag zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.
Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen sind.
§ 3 Umfang des Versicherungsschutzes
Versicherer
ist die Oberösterreichische Versicherung AG (1) Es besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
Generaldirektion: 4020 Linz, Gruberstraße 32 unabhängig davon auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.
Firmensitz: Linz - Firmenbuchnummer: FN 36941a, LG Linz Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
Homepage im Internet: www.keinesorgen.at
(2) Voller Versicherungsschutz besteht, wenn das Ableben erfolgt
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 4
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a. als Fluggast eines zum zivilen Luftverkehr zugelassenen Motor-, Strahlantriebs-, Gefahren des täglichen Lebens hinausgehen, insbesondere Tiefseetauchen, Extremklettern,
Segelflugzeuges oder Hubschraubers (Personenbeförderung), Bungee Jumping etc.
b. als ziviler Fluggast eines zur Personenbeförderung eingesetzten Militärflugzeuges oder - Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigen Trainingsfahrten in einem Land-, Luft- oder
Militärhubschraubers, Wasserkraftfahrzeug
c. als Mitglied der Besatzung eines zum zivilen Luftverkehr zugelassenen Motorflugzeuges - Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des
(nicht jedoch eines Hubschraubers), eines Strahlantriebs- oder Segelflugzeuges, wenn der Schilaufens, Schispringens, Schibob- oder Skeletonfahrens sowie am offiziellen Training
Versicherte die behördlich vorgeschriebenen Genehmigungen für die von ihr ausgeübten dazu
Tätigkeiten besitzt, - Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche kraftfahrrechtliche Berechtigung
d. in Zusammenhang mit einem Fallschirmabsprung, der zur Rettung des eigenen Lebens - Versuch oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen, für die als
ausgeführt wurde. Tatbestandsmerkmal Vorsatz erforderlich ist
- Alkohol-, Medikamenten-, Drogenmissbrauch
(3) Sofern nicht im Einzelnen etwas anderes in geschriebener Form vereinbart wurde, besteht kein - Versicherungsfälle im Zusammenhang mit Kriegsereignissen
Anspruch auf eine Versicherungsleistung bei Ableben
§ 5 Risikoprämie, Kosten, Steuern und Gebühren
a. infolge Benützung eines Fluggerätes anderer Art, als der in Absatz 2 genannten (z.B. eines
Hängegleiters, Ballons, Sportfallschirmes), (1) Die Versicherungsprämien sind als über die Prämienzahldauer gleichbleibende
b. infolge Benützung eines Fluggerätes in anderer Eigenschaft als in Absatz 2 genannt(z.B. Durchschnittsprämien berechnet und dienen nach Abzug der gesetzlichen Versicherungssteuer
Fluglehrer, Flugschüler, Hubschrauberbesatzung, Probe-, Werkstatt-, Agrar-, Kunst-, sowie der Prämienanteile für Abschlusskosten (lit. b) und Verwaltungskosten (lit. c) zur Deckung
Wettbewerbs-, Test-, Militärflüge), des Ablebensrisikos (lit. a). Die Versicherungsprämien sind über die gesamte Prämienzahldauer
c. infolge Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigen Trainingsfahrten in einem Land-, Luft- der Ablebensversicherung gleichbleibend berechnet, obwohl die Ablebenswahrscheinlichkeit mit
oder Wasserkraftfahrzeug. steigendem Alter zunimmt. Daher werden zu Beginn der Versicherungsdauer Teile der
vorgeschriebenen Prämie angespart und der Deckungsrückstellung zugeführt. Diese
(4) Kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung besteht außerdem: Deckungsrückstellung wird verwendet, um das mit fortschreitendem Alter steigende
Ablebensrisiko abzudecken und sinkt bis zum Ende der Versicherungsdauer wieder auf den Wert
a. bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Null.
Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung
des Vertrages. Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die freie Willens- a) Deckung des Ablebensrisikos:
bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen Die Prämienanteile zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämien) richten sich nach dem Alter
wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. des Versicherten sowie der für den Todesfall vereinbarten Leistungen und der Vertragslaufzeit. Bei
b. in Versicherungsfällen, die entstehen, weil Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt der Berechnung des relevanten Alters wird ein begonnenes Lebensjahr als voll gerechnet, wenn
wird oder von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus davon am Tag, an welchem das erste Versicherungsjahr beginnt, mehr als sechs Monate
ausgelösten Katastrophe betroffen ist, vergangen sind. Die Risikoprämien errechnen sich jährlich aus der Differenz zwischen der für den
c. bei Ableben Todesfall vereinbarten Leistungen und dem Geldwert der Deckungsrückstellung, multipliziert mit
- infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen, der Ablebenswahrscheinlichkeit nach Maßgabe der für den jeweiligen Tarif geltenden Sterbetafel.
- infolge Teilnahme an Unruhen auf Seiten der Unruhestifter oder Für die Übernahme erhöhter Risiken - insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport - werden wir
- durch die Begehung oder den Versuch der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen, Zusatzprämien zur Versicherungsprämie oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren.
für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist.
b) Abschlusskosten:
§ 4 Beginn des Versicherungsschutzes Die Abschlusskosten werden bei jeder Prämienzahlung fällig und betragen 35% der Prämie
abzüglich 4 % Versicherungssteuer.
(1) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir Ihren Antrag angenommen haben und Sie davon
informiert haben sowie Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (§ 2 Absatz 6) bezahlt c) Verwaltungskosten:
haben. Versicherungsschutz besteht jedoch frühestens ab dem vereinbarten Die Verwaltungskosten sind jährlich fällig und betragen 0,075 % der Versicherungssumme.
Versicherungsbeginn.
(2) Die in Absatz 1 genannten Prämien- und Kostenbestandteile berücksichtigen wir bereits bei
(2) Ihr Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofortschutz ausgestattet. der Kalkulation Ihrer Prämien, sie sind daher in Ihren Prämien enthalten und werden nicht
gesondert in Rechnung gestellt. Bei prämienfrei gestellten Verträgen entnehmen wir die Risiko-
Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen, und Verwaltungskosten zur Gänze der Deckungsrückstellung.
höchstens auf EUR 100.000 für einen Versicherten, auch wenn insgesamt höhere Summen auf
das Leben desselben Versicherten beantragt sind. Sofortschutz besteht, wenn der Versicherte zum (3) Für prämienerhöhende Vertragsänderungen gelten die Bestimmungen über die Abschluss- und
Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeitsfähig ist und nicht in ärztlicher Behandlung oder Verwaltungskosten in gleicher Weise.
Kontrolle steht.
(4) Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Prämienanteile und Kosten nach Absatz 1
Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des Antrages in der Generaldirektion des sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für
Versicherers, frühestens jedoch mit dem beantragten Versicherungsbeginn. Der Sofortschutz bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der
endet, sobald wir Ihren Antrag angenommen und Sie davon informiert haben. Ferner wenn die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar.
Annahme des Antrages abgelehnt wird. Er endet jedoch spätestens 6 Wochen nach
Antragstellung. (5) Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren. Das
Gebührenblatt bildet einen integrierenden Bestandteil des Vertrages und ist dauerhaft im Internet
Für den Zeitraum des vorläufigen Sofortschutzes berechnen wir die anteilige Prämie, die entweder unter www.keinesorgen.at/bedingungen abrufbar.
im Rahmen der Erstprämie oder aber - im Falle der Ablehnung des Antrages - gesondert
vorgeschrieben wird. Eine darüber hinausgehende Prämie werden wir nicht berechnen. Wenn wir (6) Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Januar eines jeden Kalenderjahres
aufgrund des Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die erste Jahresprämie oder die einmalige in demselben Ausmaß, in dem sich die Indexzahl des von der STATISTIK AUSTRIA monatlich
Prämie. verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretender
Index gegenüber der Indexzahl für den Monat Januar des Jahres des Inkrafttretens des Tarifes
Voraussetzung für den vorläufigen Sofortschutz ist, dass alle mit dem Vertragsabschluss verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach
verbundenen Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet wurden. Eine schuldhaft dieser Indexklausel ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren
unrichtige oder unvollständige Beantwortung von Fragen berechtigt uns zum Rücktritt und führt geht, für die Zukunft wieder die indexkonformen Gebühren zu verlangen. Aus der
zur Leistungsfreiheit gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 bis 21 VersVG Nichtgeltendmachung über einen längeren Zeitraum können keine Rechte, insbesondere kein
(siehe Anhang). Verzicht, abgeleitet werden.
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, § 6 Leistungserbringung durch den Versicherer
bleibt unberührt (§ 22 VersVG, siehe Anhang)
(1) Im Ablebensfall sind auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein
Vorläufiger Sofortschutz besteht weiters nur insoweit, als die Versicherungsbedingungen keine
Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen. Zusätzlich können wir auf unsere
Einschränkungen oder Ausschlüsse vorsehen.
Kosten ärztliche oder weitere amtliche Nachweise verlangen. Leistungen an im Ausland
Kein vorläufiger Sofortschutz besteht in folgenden Fällen:
wohnhafte Berechtigte (Bezugsberechtigte) erbringen wir, sobald uns (behördlich) nachgewiesen
- absichtliche Herbeiführung des Versicherungsfalles
wird, dass wir die Zahlung ohne Gefahr der Haftung für unberichtigte Steuern vornehmen dürfen
- Benützung eines Fluggerätes (Sofortschutz besteht jedoch für Passagiere in zur
(Unbedenklichkeitsbescheinigung).
Personenbeförderung zugelassenen Flugzeugen)
- Ausübung einer gefährlichen Sportart, die mit Risiken verbunden ist, die über die
(2) Die Versicherungsleistung ist nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 2 / 4
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Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig.
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist die Generaldirektion des Versicherers.
§ 7 Kündigung und Rückkauf
(1) Sie können Ihren Versicherungsvertrag schriftlich, sofern die Schriftform vereinbart wurde,
Anhang
ansonsten in geschriebener Form, kündigen:
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
- jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
- während eines Versicherungsjahres mit einmonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, § 5a. (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen
frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder
der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer
(2) Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages besteht kein Anspruch auf Auszahlung vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen.
eines Rückkaufswertes. (2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die
Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses
§ 8 Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und
für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der
(1) Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert
angezeigt wird. Bestehen berechtigte Zweifel an einer angezeigten Verpfändung oder Abtretung, erklärt werden muss. Die Vereinbarung der Schriftform für Rücktrittserklärungen nach § 5c ist
können wir im Leistungsfall verlangen, dass uns der Pfandgläubiger oder Zessionar sein Recht unzulässig.
nachweist. (3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer
Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen
(2) Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung. und andere Informationen, der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen
elektronisch übermitteln. Die elektronische Übermittlung durch den Versicherer kann auf einem
§ 9 Erklärungen anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website (Abs. 9) erfolgen, wenn die
(1) Für Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an uns ist die geschriebene Form übrigen Voraussetzungen des § 128a Abs. 2 Z 1 und Z 2 VAG 2016 erfüllt sind.
erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart (4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das
wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer
aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder - sofern vereinbart - davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den
elektronische Kommunikation gem. § 5a VersVG, siehe Anhang). Schriftform bedeutet, dass dem Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die
Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden Rechtsfolgen des § 10 hinweisen.
zugehen muss. (5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen
oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so ist ihm auf Verlangen unentgeltlich eine
(2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Papierfassung zu überlassen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner
Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. Wenn Sie Ihren Wohnort Zustimmung zur elektronischen Kommunikation hinzuweisen.
wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsere Erklärungen (7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer
rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse. klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine
bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft.
(3) Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb Österreichs nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb (9) Bei Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten über eine Website muss der Versicherer
Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen, Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere
andernfalls richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse in Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der
Österreich. bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem
Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern
§ 10 Bezugsberechtigung und laufend wiederzugeben.
(10) Sind die Erfordernisse der Abs. 3 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet
(1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die
worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist.
Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung
(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer
jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung sind uns gegenüber nur und
und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten.
erst dann wirksam, wenn sie uns schriftlich, sofern die Schriftform vereinbart wurde, ansonsten
in geschriebener Form, angezeigt werden. § 16. (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten
Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen.
(2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung
Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den
unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen
Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluß
Zustimmung geändert werden.
auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form
gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(3) Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir verlangen, dass der Überbringer der
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann
Polizze uns seine Berechtigung nachweist. Bei Verlust der Polizze können wir vor Ausstellung einer
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen
Ersatzurkunde verlangen, dass die Originalurkunde gerichtlich für kraftlos erklärt wird.
Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des
§ 11 Verjährung Umstandes arglistig entzogen hat.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand
Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des
der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand
so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt
geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob
10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung. fahrlässig unterblieben ist.
§ 12 Vertragsgrundlagen § 17. (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblich
Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze mit den Beilagen "Rechnungsgrundlagen" und
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die
"Modellrechnung" sowie sonstiger Anlagen, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif und die
Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
Versicherungsbedingungen.
§ 13 Anwendbares Recht § 18. Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrenumstände an Hand von vom Versicherer in
geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden
österreichischen internationalen Privatrechts. ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.
§ 14 Aufsichtsbehörde § 19. Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne
Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Vertretungsmacht abgeschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die
Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner- Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des
Platz 5. Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, daß die Anzeige
eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur
§ 15 Erfüllungsort berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 3 / 4
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§ 20. (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes
sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt, beide
Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist
von dem Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen.
§ 21. Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine
Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die
Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er
keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 22. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände
anzufechten, bleibt unberührt.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 4 / 4
Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen der Kreditrestschuldversicherung 2016 (VBKRV 2016)
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VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER KREDITRESTSCHULDVERSICHERUNG - Versicherter
2016 (VBKRV2016) ist die Person, deren Leben versichert ist.
Inhaltsverzeichnis Versicherungsnehmer
Sprachliche Gleichbehandlung, Verweise, Begriffsbestimmungen ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem
§ 1 Leistung des Versicherers im Versicherungsfall Versicherungsvertrag.
§ 2 Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 3 Umfang des Versicherungsschutzes Versicherungsprämie
§ 4 Beginn des Versicherungsschutzes ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.
§ 5 Risikoprämie, Kosten, Steuern und Gebühren
§ 6 Leistungserbringung durch den Versicherer Versicherungssumme
§ 7 Kündigung und Rückkauf ist die Berechnungsbasis für die im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen des
§ 8 Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung Versicherers.
§ 9 Erklärungen
§ 1 Leistung des Versicherers im Versicherungsfall
§ 10 Bezugsberechtigung
§ 11 Verjährung Bei der Kreditrestschuldversicherung handelt es sich um eine Ablebensversicherung. Bei Ableben
§ 12 Vertragsgrundlagen des Versicherten leisten wir die vereinbarte Todesfallleistung.
§ 13 Anwendbares Recht
§ 14 Aufsichtsbehörde § 2 Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 15 Erfüllungsort
(1) Sie sind verpflichtet den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und
Auszug aus gesetzlichen Bestimmungen
vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer anderen Person versichert
Sprachliche Gleichbehandlung werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung aller Fragen
verantwortlich.
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. (2) An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden.
Verweise (3) Werden bei der Antragstellung Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet,
Wird im Folgenden auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, so sind diese im Anschluss an diese können wir innerhalb von drei Jahren nach Abschluss oder einer die Leistungspflicht des
Bedingungen im vollständigen Wortlaut wiedergegeben. Verweise auf Paragraphen ohne nähere Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages gemäß den Voraussetzungen und
Angabe beziehen sich auf diese Bedingungen. Begrenzungen der §§ 16 bis 21 VersVG (siehe Anhang) vom Vertrag zurücktreten. Tritt der
Versicherungsfall innerhalb dieser drei Jahre ein, können wir auch noch nach Ablauf dieser Frist
Begriffsbestimmungen zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch - sie sind für das wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw. vom Eintritt des
Verständnis dieser Versicherungsbedingungen notwendig. Versicherungsfalles vor Vertragsschluss Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte.
Bezugsberechtigter (Begünstigter)
ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag gemäß § 22 VersVG (siehe Anhang) auch nach
Ablauf der Dreijahresfrist innerhalb von dreißig Jahren nach Abschluss oder einer die
Deckungsrückstellung Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages anfechten.
Die Versicherungsprämien sind über die gesamte Prämienzahldauer der Ablebensversicherung
gleichbleibend berechnet, obwohl die Ablebenswahrscheinlichkeit mit steigendem Alter zunimmt. Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus gemäß den
Daher werden zu Beginn der Versicherungsdauer Teile der vorgeschriebenen Prämie angespart Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 ff VersVG (siehe Anhang) zum Verlust des
und einer Alterungsrückstellung, der sogenannten Deckungsrückstellung, zugeführt. Diese Versicherungsschutzes führen.
Deckungsrückstellung wird verwendet, um das mit fortschreitendem Alter steigende
Ablebensrisiko abzudecken und sinkt bis zum Ende der Versicherungsdauer wieder auf den Wert (4) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende
Null. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des Prämien) an uns kostenfrei und bei Fälligkeit zu bezahlen. Eine Stundung von Prämien muss mit
entsprechenden Anspruchs des Begünstigten (daher der Name "Deckungsrückstellung"). Die der uns im Einzelnen ausgehandelt und in geschriebener Form vereinbart werden.
Deckungsrückstellung zugeführten Prämienanteile werden mit dem garantierten
Rechnungszinssatz verzinst. (5) Laufende Prämien sind Jahresprämien. Im Versicherungsfall (§ 1) werden bereits fällige
Prämien in Abzug gebracht.
Form von Erklärungen
Wird für eine Erklärung die Schriftform verlangt, so bedeutet dies, dass dem (6 ) Die erste oder einmalige Prämie wird mit Ihrer Information über das Zustandekommen des
Erklärungsempfänger das Original dieser Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Versicherungsvertrages, nicht aber vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn fällig und ist
Erklärenden zugehen muss. Wird für eine Erklärung nur die geschriebene Form verlangt, so kann sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Folgeprämien sind während der vereinbarten
der Erklärungstext in Schriftzeichen auf beliebige Art übermittelt werden (z. B. Telefax, E-Mail), Prämienzahlungsdauer innerhalb von zwei Wochen jeweils ab Beginn des laufenden
sofern die Person des Erklärenden eindeutig daraus hervorgeht. Versicherungsjahres zu bezahlen.
Nettoprämiensumme (7) Wenn Sie die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom
ist die Summe der vereinbarten Prämien über die gesamte vereinbarte Prämienzahldauer Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus sind wir leistungsfrei, es sei denn, Sie waren an der
abzüglich Versicherungssteuer, allfälliger Unterjährigkeitszuschläge und Zuschläge für erhöhte rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Auf diese Rechtsfolgen werden wir in der
Risiken. Aufforderung zur Prämienzahlung noch einmal hinweisen. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn
wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an
Rechnungszinssatz gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt sind die von uns übernommenen Kosten der
ist jener garantierte Zinssatz, der zur Kalkulation der Deckungsrückstellung verwendet wird. Der ärztlichen Untersuchung von Ihnen zurück zu bezahlen.
nach Maßgabe des jeweiligen Tarifes verwendete Rechnungszinssatz ist in der Beilage
"Rechnungsgrundlagen" zu Ihrer Versicherungsurkunde ausgewiesen. (8) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine Mahnung. Bezahlen
Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Nachfrist von mindestens
Tarif (Geschäftsplan) zwei Wochen, können wir den Vertrag zum Ablauf der festgesetzten Nachfrist kündigen, es sei
ist eine der Finanzmarktaufsicht vorgelegte, detaillierte Aufstellung jener Bestimmungen und denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Auf diese Rechtsfolgen
versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die werden wir bei Zusendung der Mahnung noch einmal hinweisen. Im Falle unserer Kündigung
Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen sind. endet der Versicherungsvertrag zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.
Versicherer § 3 Umfang des Versicherungsschutzes
ist die Oberösterreichische Versicherung AG
Generaldirektion: 4020 Linz, Gruberstraße 32 (1) Es besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
Firmensitz: Linz - Firmenbuchnummer: FN 36941a, LG Linz unabhängig davon auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.
Homepage im Internet: www.keinesorgen.at
Oberösterreichische Versicherung AG - 16.11.2017 - Seite 1 / 4
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(2) Voller Versicherungsschutz besteht, wenn das Ableben erfolgt Personenbeförderung zugelassenen Flugzeugen)
- Ausübung einer gefährlichen Sportart, die mit Risiken verbunden ist, die über die
a. als Fluggast eines zum zivilen Luftverkehr zugelassenen Motor-, Strahlantriebs-, Gefahren des täglichen Lebens hinausgehen, insbesondere Tiefseetauchen, Extremklettern,
Segelflugzeuges oder Hubschraubers (Personenbeförderung), Bungee Jumping etc.
b. als ziviler Fluggast eines zur Personenbeförderung eingesetzten Militärflugzeuges oder - Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigen Trainingsfahrten in einem Land-, Luft- oder
Militärhubschraubers, Wasserkraftfahrzeug
c. als Mitglied der Besatzung eines zum zivilen Luftverkehr zugelassenen Motorflugzeuges - Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des
(nicht jedoch eines Hubschraubers), eines Strahlantriebs- oder Segelflugzeuges, wenn der Schilaufens, Schispringens, Schibob- oder Skeletonfahrens sowie am offiziellen Training
Versicherte die behördlich vorgeschriebenen Genehmigungen für die von ihr ausgeübten dazu
Tätigkeiten besitzt, - Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche kraftfahrrechtliche Berechtigung
d. in Zusammenhang mit einem Fallschirmabsprung, der zur Rettung des eigenen Lebens - Versuch oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen, für die als
ausgeführt wurde. Tatbestandsmerkmal Vorsatz erforderlich ist
- Alkohol-, Medikamenten-, Drogenmissbrauch
(3) Sofern nicht im Einzelnen etwas anderes in geschriebener Form vereinbart wurde, besteht kein - Versicherungsfälle im Zusammenhang mit Kriegsereignissen
Anspruch auf eine Versicherungsleistung bei Ableben § 5 Risikoprämie, Kosten, Steuern und Gebühren
a. infolge Benützung eines Fluggerätes anderer Art, als der in Absatz 2 genannten (z.B. eines (1) Die Versicherungsprämien sind als über die Prämienzahldauer gleichbleibende
Hängegleiters, Ballons, Sportfallschirmes), Durchschnittsprämien berechnet und dienen nach Abzug der gesetzlichen Versicherungssteuer
b. infolge Benützung eines Fluggerätes in anderer Eigenschaft als in Absatz 2 genannt(z.B. sowie der Prämienanteile für Abschlusskosten (lit. b) und Verwaltungskosten (lit. c) zur Deckung
Fluglehrer, Flugschüler, Hubschrauberbesatzung, Probe-, Werkstatt-, Agrar-, Kunst-, des Ablebensrisikos (lit. a). Die Versicherungsprämien sind über die gesamte Prämienzahldauer
Wettbewerbs-, Test-, Militärflüge), der Ablebensversicherung gleichbleibend berechnet, obwohl die Ablebenswahrscheinlichkeit mit
c. infolge Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigen Trainingsfahrten in einem Land-, Luft- steigendem Alter zunimmt. Daher werden zu Beginn der Versicherungsdauer Teile der
oder Wasserkraftfahrzeug. vorgeschriebenen Prämie angespart und der Deckungsrückstellung zugeführt. Diese
Deckungsrückstellung wird verwendet, um das mit fortschreitendem Alter steigende
(4) Kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung besteht außerdem: Ablebensrisiko abzudecken und sinkt bis zum Ende der Versicherungsdauer wieder auf den Wert
Null.
a. bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss,
Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung a) Deckung des Ablebensrisikos:
des Vertrages. Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die freie Willens- Die Prämienanteile zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämien) richten sich nach dem Alter
bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen des Versicherten sowie der für den Todesfall vereinbarten Leistungen und der Vertragslaufzeit. Bei
wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. der Berechnung des relevanten Alters wird ein begonnenes Lebensjahr als voll gerechnet, wenn
b. in Versicherungsfällen, die entstehen, weil Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt davon am Tag, an welchem das erste Versicherungsjahr beginnt, mehr als sechs Monate
wird oder von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus vergangen sind. Die Risikoprämien errechnen sich jährlich aus der Differenz zwischen der für den
ausgelösten Katastrophe betroffen ist, Todesfall vereinbarten Leistungen und dem Geldwert der Deckungsrückstellung, multipliziert mit
c. bei Ableben der Ablebenswahrscheinlichkeit nach Maßgabe der für den jeweiligen Tarif geltenden Sterbetafel.
- infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Für die Übernahme erhöhter Risiken - insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport - werden wir
- infolge Teilnahme an Unruhen auf Seiten der Unruhestifter oder Zusatzprämien zur Versicherungsprämie oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren.
- durch die Begehung oder den Versuch der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen,
für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist. b) Abschlusskosten:
Die Abschlusskosten werden bei jeder Prämienzahlung fällig und betragen 35% der Prämie
§ 4 Beginn des Versicherungsschutzes abzüglich 4 % Versicherungssteuer.
(1) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir Ihren Antrag angenommen haben und Sie davon c) Verwaltungskosten:
informiert haben sowie Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (§ 2 Absatz 6) bezahlt Die Verwaltungskosten sind jährlich fällig und betragen 0,075 % der Versicherungssumme.
haben. Versicherungsschutz besteht jedoch frühestens ab dem vereinbarten
Versicherungsbeginn. (2) Die in Absatz 1 genannten Prämien- und Kostenbestandteile berücksichtigen wir bereits bei
der Kalkulation Ihrer Prämien, sie sind daher in Ihren Prämien enthalten und werden nicht
(2) Ihr Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofortschutz ausgestattet. gesondert in Rechnung gestellt. Bei prämienfrei gestellten Verträgen entnehmen wir die Risiko-
und Verwaltungskosten zur Gänze der Deckungsrückstellung.
Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen,
höchstens auf EUR 100.000 für einen Versicherten, auch wenn insgesamt höhere Summen auf (3) Für prämienerhöhende Vertragsänderungen gelten die Bestimmungen über die Abschluss- und
das Leben desselben Versicherten beantragt sind. Sofortschutz besteht, wenn der Versicherte zum Verwaltungskosten in gleicher Weise.
Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeitsfähig ist und nicht in ärztlicher Behandlung oder
Kontrolle steht. (4) Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Prämienanteile und Kosten nach Absatz 1
sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für
Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des Antrages in der Generaldirektion des bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der
Versicherers, frühestens jedoch mit dem beantragten Versicherungsbeginn. Der Sofortschutz Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar.
endet, sobald wir Ihren Antrag angenommen und Sie davon informiert haben. Ferner wenn die
Annahme des Antrages abgelehnt wird. Er endet jedoch spätestens 6 Wochen nach (5) Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren. Die
Antragstellung. Höhe der Gebühr für das Ausstellen einer Ersatzurkunde ist in der Beilage Rechnungsgrundlagen"
zu Ihrer Lebensversicherungsurkunde ausgewiesen.
Für den Zeitraum des vorläufigen Sofortschutzes berechnen wir die anteilige Prämie, die entweder
im Rahmen der Erstprämie oder aber - im Falle der Ablehnung des Antrages - gesondert (6) Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Januar eines jeden Kalenderjahres
vorgeschrieben wird. Eine darüber hinausgehende Prämie werden wir nicht berechnen. Wenn wir in demselben Ausmaß, in dem sich die Indexzahl des von der STATISTIK AUSTRIA monatlich
aufgrund des Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die erste Jahresprämie oder die einmalige verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretender
Prämie. Index gegenüber der Indexzahl für den Monat Januar des Jahres des Inkrafttretens des Tarifes
verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach
Voraussetzung für den vorläufigen Sofortschutz ist, dass alle mit dem Vertragsabschluss dieser Indexklausel ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren
verbundenen Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet wurden. Eine schuldhaft geht, für die Zukunft wieder die indexkonformen Gebühren zu verlangen. Aus der
unrichtige oder unvollständige Beantwortung von Fragen berechtigt uns zum Rücktritt und führt Nichtgeltendmachung über einen längeren Zeitraum können keine Rechte, insbesondere kein
zur Leistungsfreiheit gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 bis 21 VersVG Verzicht, abgeleitet werden.
(siehe Anhang).
§ 6 Leistungserbringung durch den Versicherer
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten,
bleibt unberührt (§ 22 VersVG, siehe Anhang) (1) Im Ablebensfall sind auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein
Vorläufiger Sofortschutz besteht weiters nur insoweit, als die Versicherungsbedingungen keine Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen. Zusätzlich können wir auf unsere
Einschränkungen oder Ausschlüsse vorsehen. Kosten ärztliche oder weitere amtliche Nachweise verlangen. Leistungen an im Ausland
Kein vorläufiger Sofortschutz besteht in folgenden Fällen: wohnhafte Berechtigte (Bezugsberechtigte) erbringen wir, sobald uns (behördlich) nachgewiesen
- absichtliche Herbeiführung des Versicherungsfalles wird, dass wir die Zahlung ohne Gefahr der Haftung für unberichtigte Steuern vornehmen dürfen
- Benützung eines Fluggerätes (Sofortschutz besteht jedoch für Passagiere in zur (Unbedenklichkeitsbescheinigung).
Oberösterreichische Versicherung AG - 16.11.2017 - Seite 2 / 4
[Seite 3]
(2) Die Versicherungsleistung ist nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der
Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig. § 15 Erfüllungsort
§ 7 Kündigung und Rückkauf Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist die Generaldirektion des Versicherers.
(1) Sie können Ihren Versicherungsvertrag schriftlich, sofern die Schriftform vereinbart wurde,
ansonsten in geschriebener Form, kündigen:
Anhang
- jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
- während eines Versicherungsjahres mit einmonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende,
frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. § 5a. (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder
(2) Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer
eines Rückkaufswertes. vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen.
§ 8 Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung (2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die
Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses
(1) Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und
angezeigt wird. Bestehen berechtigte Zweifel an einer angezeigten Verpfändung oder Abtretung, für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der
können wir im Leistungsfall verlangen, dass uns der Pfandgläubiger oder Zessionar sein Recht Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert
nachweist. erklärt werden muss.
(3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer
(2) Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung. Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen
und andere Informationen, der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen
§ 9 Erklärungen elektronisch übermitteln.
(1) Rücktrittserklärungen gemäß §§ 3, 3a KSchG können in jeder beliebigen Form abgegeben (4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das
werden. Für sonstige Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an uns ist die Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer
geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den
Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder - Rechtsfolgen des § 10 hinweisen.
sofern vereinbart - elektronische Kommunikation gem. § 5a VersVG, siehe Anhang). Schriftform (5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen
bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so kann er jederzeit – jeweils einmalig
Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. kostenfrei – auch deren Ausfolgung auf Papier oder in einer anderen von ihm gewünschten und
vom Versicherer allgemein zur Auswahl gestellten Art verlangen. Auf dieses Recht ist der
(2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation
Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. Wenn Sie Ihren Wohnort hinzuweisen.
wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsere Erklärungen (6) Von der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bleibt die Erfüllung der
rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse. Informationspflichten nach den gemäß § 252, § 253, § 254 und § 255 VAG 2016 unberührt.
(7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer
(3) Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb Österreichs nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine
Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen, bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft.
andernfalls richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse in (8) Die elektronische Übermittlung erfordert, dass
Österreich.
1. die Vereinbarung über die elektronische Kommunikation die Übermittlungsart sowie die
§ 10 Bezugsberechtigung Verpflichtung beider Vertragspartner enthält, Angaben über ihren Zugang zum Internet zu
machen und eine Änderung dieser Daten bekanntzugeben;
(1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die
2. der Versicherungsnehmer nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet
Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung verfügt; dies gilt als nachgewiesen, wenn er bei seiner Zustimmung entsprechende
jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung sind uns gegenüber nur und Angaben gemacht hat und der Versicherer keinen Anhaltspunkt darauf hat, dass dem
erst dann wirksam, wenn sie uns schriftlich, sofern die Schriftform vereinbart wurde, ansonsten Zugang ein Hindernis entgegenstehen könnte;
in geschriebener Form, angezeigt werden.
3. die vertragsrelevanten Inhalte direkt an den nach Z 1 angegebenen Zugang zum Internet
übermittelt werden oder an diesen Zugang eine Mitteilung ergeht, die dem
(2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung
Versicherungsnehmer gemäß Abs. 9 Zugang zu den vertragsrelevanten Inhalten ermöglicht;
unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen
4. es dem Versicherungsnehmer möglich ist, die jeweils von der Übermittlung betroffenen
Zustimmung geändert werden.
Inhalte (Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen und andere
Informationen) dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben.
(3) Ist die Versicherungsurkunde auf den Überbringer ausgestellt, können wir verlangen, dass der
Überbringer der Versicherungsurkunde uns seine Berechtigung nachweist. Bei Verlust der
(9) Bezieht der Versicherer Inhalte einer Website, die der Öffentlichkeit frei zur Verfügung gestellt
Versicherungsurkunde können wir vor Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen, dass die
werden oder die sich in einem nur dem Versicherungsnehmer zugänglichen Bereich der Website
Originalurkunde gerichtlich für kraftlos erklärt wird.
befinden, in die elektronische Übermittlung nach Abs. 8 mit ein, so muss er bei
§ 11 Verjährung vertragsrelevanten Inhalten
Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit 1. dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die Stelle, an der diese Inhalte
der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, (Versicherungsbedingungen, Erklärungen und andere Informationen) auf dieser Website zu
so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt finden sind, klar und deutlich mitteilen und ihm einen leichten und einfachen Zugang
geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach darauf ermöglichen sowie
10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung. 2. Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und
andere Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der
§ 12 Vertragsgrundlagen bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem
Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Versicherungsurkunde mit den Beilagen
speichern und laufend wiederzugeben.
"Rechnungsgrundlagen" und "Modellrechnung" sowie sonstiger Anlagen, der dem Vertrag
zugrunde liegende Tarif und die Versicherungsbedingungen.
(10) Sind die Erfordernisse der Abs. 8 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet
§ 13 Anwendbares Recht worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist.
(11) Die Abs. 1 bis 9 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten.
österreichischen internationalen Privatrechts.
§ 16. (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten
§ 14 Aufsichtsbehörde Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen.
Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den
Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der
Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluß
Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-
auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form
Platz 5.
Oberösterreichische Versicherung AG - 16.11.2017 - Seite 3 / 4
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gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen
Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des
Umstandes arglistig entzogen hat.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand
kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des
Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand
nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt
hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob
fahrlässig unterblieben ist.
§ 17. (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblich
Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die
Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
§ 18. Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrenumstände an Hand von vom Versicherer in
geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener
Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden
ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.
§ 19. Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne
Vertretungsmacht abgeschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die
Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des
Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, daß die Anzeige
eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur
berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.
§ 20. (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes
sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt, beide
Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist
von dem Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen.
§ 21. Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine
Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die
Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er
keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 22. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände
anzufechten, bleibt unberührt.
Oberösterreichische Versicherung AG - 16.11.2017 - Seite 4 / 4
Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen der Kreditrestschuldversicherung 2012 (VBKRV 2012)
[Seite 1]
1
Versicherungsbedingungen der
Kreditrestschuldversicherung - 2012
VBKRV2012
Inhaltsverzeichnis
Sprachliche Gleichbehandlung, Verweise, Begriffsbestimmungen
§ 1 Leistung des Versicherers im Versicherungsfall
§ 2 Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 3 Umfang des Versicherungsschutzes
§ 4 Beginn des Versicherungsschutzes
§ 5 Risikoprämie, Kosten, Steuern und Gebühren
§ 6 Leistungserbringung durch den Versicherer
§ 7 Kündigung und Rückkauf
§ 8 Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung
§ 9 Erklärungen
§ 10 Bezugsberechtigung
§ 11 Verjährung
§ 12 Vertragsgrundlagen
§ 13 Anwendbares Recht
§ 14 Aufsichtsbehörde
§ 15 Erfüllungsort
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen
sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Verweise
Wird im Folgenden auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, so sind diese im Anschluss an diese
Bedingungen im vollständigen Wortlaut wiedergegeben. Verweise auf Paragraphen ohne nähere Angabe
beziehen sich auf diese Bedingungen.
Begriffsbestimmungen
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch - sie sind für
das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen notwendig.
Bezugsberechtigter (Begünstigter)
ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.
Deckungsrückstellung
Die Versicherungsprämien sind über die gesamte Prämienzahldauer der Ablebensversicherung
gleichbleibend berechnet, obwohl die Ablebenswahrscheinlichkeit mit steigendem Alter zunimmt. Daher
werden zu Beginn der Versicherungsdauer Teile der vorgeschriebenen Prämie angespart und einer
Alterungsrückstellung, der sogenannten Deckungsrückstellung, zugeführt. Diese Deckungsrückstellung
wird verwendet, um das mit fortschreitendem Alter steigende Ablebensrisiko abzudecken und sinkt bis
zum Ende der Versicherungsdauer wieder auf den Wert Null. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine
Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten (daher der
Name "Deckungsrückstellung"). Die der Deckungsrückstellung zugeführten Prämienanteile werden mit dem
garantierten Rechnungszinssatz verzinst.
Form von Erklärungen
Wird für eine Erklärung die Schriftform verlangt, so bedeutet dies, dass dem Erklärungsempfänger
das Original dieser Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Wird für
eine Erklärung nur die geschriebene Form verlangt, so kann der Erklärungstext in Schriftzeichen
auf beliebige Art übermittelt werden (z. B. Telefax, E-Mail), sofern die Person des Erklärenden
eindeutig daraus hervorgeht.
Nettoprämiensumme
ist die Summe der vereinbarten Prämien über die gesamte vereinbarte Prämienzahldauer abzüglich
Versicherungsteuer, allfälliger Unterjährigkeitszuschläge und Zuschläge für erhöhte Risiken .
Rechnungszinssatz
ist jener garantierte Zinssatz, der zur Kalkulation der Deckungsrückstellung verwendet wird. Der nach
Maßgabe des jeweiligen Tarifes verwendete Rechnungszinssatz ist in der Beilage "Rechnungsgrundlagen
und Kosten" zu Ihrer Versicherungsurkunde ausgewiesen.
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[Seite 2]
Rückkaufswert
ist die Leistung des Versicherers, wenn ein Vertrag mit einer Versicherungsdauer von mehr als 10
Jahren vorzeitig gekündigt wird.
Tarif (Geschäftsplan)
ist eine der Finanzmarktaufsicht vorgelegte, detaillierte Aufstellung jener Bestimmungen und
versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung
des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen sind.
Versicherer
ist die Oberösterreichische Versicherung AG
Generaldirektion: 4020 Linz, Gruberstraße 32
Firmensitz: Linz - Firmenbuchnummer: FN 36941a, LG Linz
Homepage im Internet: www.keinesorgen.at
Versicherter
ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsnehmer
ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem
Versicherungsvertrag.
Versicherungsprämie
ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.
Versicherungssumme
ist die Berechnungsbasis für die im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen des Versicherers.
§ 1 Leistung des Versicherers im Versicherungsfall
Bei der Kreditrestschuldversicherung handelt es sich um eine Ablebensversicherung. Bei Ableben des
Versicherten leisten wir die vereinbarte Todesfall-Leistung.
§ 2 Pflichten des Versicherungsnehmers
(1) Sie sind verpflichtet den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig
auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist auch
diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich.
(2) An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden.
(3) Werden bei der Antragstellung Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet,
können wir innerhalb von drei Jahren nach Abschluss oder einer die Leistungspflicht des Versicherers
erweiternden Änderung des Vertrages zurücktreten. Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser drei
Jahre ein, können wir auch noch nach Ablauf dieser Frist zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur
innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir
können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
Angaben bzw. vom Eintritt des Versicherungsfalles vor Vertragsschluss Kenntnis hatten oder der
verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte.
Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag auch nach Ablauf der Dreijahresfrist innerhalb von
dreißig Jahren nach Abschluss oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung
des Vertrages anfechten.
Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufswert (§ 7
Absatz 2 und 3). Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, sodass wir im
Versicherungsfall nur den Rückkaufswert (§ 7 Absatz 2 und 3) leisten.
(4) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende
Prämien) an uns kostenfrei und bei Fälligkeit zu bezahlen. Eine Stundung von Prämien muss mit uns im
Einzelnen ausgehandelt und in geschriebener Form vereinbart werden.
(5) Laufende Prämien sind Jahresprämien. Im Versicherungsfall (§ 1) werden bereits fällige Prämien in
Abzug gebracht.
(6 ) Die erste oder einmalige Prämie wird mit Ihrer Information über das Zustandekommen des
Versicherungsvertrages, nicht aber vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn fällig und ist sodann
innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Folgeprämien sind während der vereinbarten Prämienzahlungsdauer
innerhalb von zwei Wochen jeweils ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres zu bezahlen.
(7) Wenn Sie die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom
Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus sind wir leistungsfrei, es sei denn, Sie waren an der
rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die
erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend
machen. Bei einem Rücktritt sind die von uns übernommenen Kosten der ärztlichen Untersuchung von Ihnen
zurück zu bezahlen.
(8) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine Mahnung. Bezahlen Sie
den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen,
können wir den Vertrag zum Ablauf der festgesetzten Nachfrist kündigen, es sei denn Sie waren an der
rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Im Falle unserer Kündigung endet der
Versicherungsvertrag zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres. Ihre Ansprüche richten sich nach §
7 Absatz 2 und 3.
-2-
[Seite 3]
3
§ 3 Umfang des Versicherungsschutzes
(1)Es besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen unabhängig davon auf
welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.
(2) Voller Versicherungsschutz besteht, wenn das Ableben erfolgt
a) als Fluggast eines zum zivilen Luftverkehr zugelassenen Motor-,
Strahlantriebs-, Segelflugzeuges oder Hubschraubers
(Personenbeförderung),
b) als ziviler Fluggast eines zur Personenbeförderung eingesetzten
Militärflugzeuges oder Militärhubschraubers,
c) als Mitglied der Besatzung eines zum zivilen Luftverkehr zugelassenen
Motorflugzeuges (nicht jedoch eines Hubschraubers), eines
Strahlantriebs- oder Segelflugzeuges, wenn der Versicherte die
behördlich vorgeschriebenen Genehmigungen für die von ihr ausgeübten
Tätigkeiten besitzt,
d) in Zusammenhang mit einem Fallschirmabsprung, der zur Rettung des
eigenen Lebens ausgeführt wurde.
(3) Sofern nicht im Einzelnen etwas anderes in geschriebener Form vereinbart wurde, bezahlen wir nur
den Rückkaufswert (§ 7 Absatz 2 und 3) bei Ableben
a) infolge Benützung eines Fluggerätes anderer Art, als der in Absatz 2
genannten (z.B. eines Hängegleiters, Ballons, Sportfallschirmes),
b) infolge Benützung eines Fluggerätes in anderer Eigenschaft als in
Absatz 2 genannt(z.B. Fluglehrer, Flugschüler,
Hubschrauberbesatzung, Probe-, Werkstatt-, Agrar-, Kunst-,
Wettbewerbs-, Test-, Militärflüge),
c) infolge Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigen Trainingsfahrten in
einem Land-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeug.
(4) Ausschließlich den Rückkaufswert (§ 7 Absatz 2 und 3) leisten wir
a) bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach
Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des
Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages.
Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die freie Willens-
bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller
Versicherungsschutz.
b) in Versicherungsfällen, die entstehen, weil Österreich in
kriegerische Ereignisse verwickelt wird oder von einer nuklearen,
biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten
Katastrophe betroffen ist,
c) bei Ableben
- infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen,
- infolge Teilnahme an Unruhen auf Seiten der Unruhestifter oder
- durch die Begehung oder den Versuch der Begehung gerichtlich
strafbarer Handlungen , für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist.
§ 4 Beginn des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir Ihren Antrag angenommen haben und Sie davon
informiert haben sowie Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (§ 2 Absatz 6) bezahlt haben.
Versicherungsschutz besteht jedoch frühestens ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
(2) Ihr Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofortschutz ausgestattet.
Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen, höchstens
auf EUR 100.000 für einen Versicherten, auch wenn insgesamt höhere Summen auf das Leben desselben
Versicherten beantragt sind. Sofortschutz besteht, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der
Antragstellung voll arbeitsfähig ist und nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht.
Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des Antrages in der Generaldirektion des
Versicherers, frühestens jedoch mit dem beantragten Versicherungsbeginn. Der Sofortschutz endet,
sobald wir Ihren Antrag angenommen und Sie davon informiert haben. Ferner wenn die Annahme des
Antrages abgelehnt wird. Er endet jedoch spätestens 6 Wochen nach Antragstellung.
Für den Zeitraum des vorläufigen Sofortschutzes berechnen wir die anteilige Prämie, die entweder im
Rahmen der Erstprämie oder aber - im Falle der Ablehnung des Antrages - gesondert vorgeschrieben wird.
Eine darüber hinausgehende Prämie werden wir nicht berechnen. Wenn wir aufgrund des Sofortschutzes
leisten, verrechnen wir die erste Jahresprämie oder die einmalige Prämie.
Voraussetzung für den vorläufigen Sofortschutz ist, dass alle mit dem Vertragsabschluss verbundenen
Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet wurden. Eine schuldhaft unrichtige oder
unvollständige Beantwortung von Fragen oder eine arglistige Täuschung berechtigen uns zum Rücktritt
oder zur Anfechtung des Vertrages.
Vorläufiger Sofortschutz besteht weiters nur insoweit, als die Versicherungsbedingungen keine
Einschränkungen oder Ausschlüsse vorsehen.
Kein vorläufiger Sofortschutz besteht in folgenden Fällen:
- absichtliche Herbeiführung des Versicherungsfalles
- Benützung eines Fluggerätes (Sofortschutz besteht jedoch für
Passagiere in zur Personenbeförderung zugelassenen Flugzeugen)
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- Ausübung einer gefährlichen Sportart, die mit Risiken verbunden ist, die
über die Gefahren des täglichen Lebens hinausgehen, insbesondere
Tiefseetauchen, Extremklettern, Bungee Jumping etc.
- Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigen Trainingsfahrten in einem
Land-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeug
- Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf
dem Gebiet des Schilaufens, Schispringens, Schibob- oder Skeletonfahrens
sowie am offiziellen Training dazu
- Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche
kraftfahrrechtliche Berechtigung
- Versuch oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen, für die
als Tatbestandsmerkmal Vorsatz erforderlich ist
- Alkohol-, Medikamenten-, Drogenmissbrauch
- Versicherungsfälle im Zusammenhang mit Kriegsereignissen
§ 5 Risikoprämie, Kosten, Steuern und Gebühren
(1) Die Versicherungsprämien sind als über die Prämienzahldauer gleichbleibende Durchschnittsprämien
berechnet und dienen nach Abzug der gesetzlichen Versicherungssteuer sowie der Prämienanteile für
Abschlusskosten (lit. b) und Verwaltungskosten (lit. c) zur Deckung des Ablebensrisikos (lit. a). Die
Versicherungsprämien sind über die gesamte Prämienzahldauer der Ablebensversicherung gleichbleibend
berechnet, obwohl die Ablebenswahrscheinlichkeit mit steigendem Alter zunimmt. Daher werden zu Beginn
der Versicherungsdauer Teile der vorgeschriebenen Prämie angespart und der Deckungsrückstellung
zugeführt. Diese Deckungsrückstellung wird verwendet, um das mit fortschreitendem Alter steigende
Ablebensrisiko abzudecken und sinkt bis zum Ende der Versicherungsdauer wieder auf den Wert Null.
a) Deckung des Ablebensrisikos:
Die Prämienanteile zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämien) richten sich nach dem Alter des
Versicherten sowie der für den Todesfall vereinbarten Leistungen und der Vertragslaufzeit. Bei der
Berechnung des relevanten Alters wird ein begonnenes Lebensjahr als voll gerechnet, wenn davon am Tag,
an welchem das erste Versicherungsjahr beginnt, mehr als sechs Monate vergangen sind. Die
Risikoprämien errechnen sich jährlich aus der Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten
Leistungen und dem Wert der Deckungsrückstellung, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit
nach Maßgabe der für den jeweiligen Tarif geltenden Sterbetafel.
Für die Übernahme erhöhter Risiken - insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport - werden wir
Zusatzprämien zur Versicherungsprämie oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren.
b) Abschlusskosten:
Die Abschlusskosten werden bei jeder Prämienzahlung fällig und betragen 35% der Prämie abzüglich 4 %
Versicherungssteuer.
c) Verwaltungskosten:
Die Verwaltungskosten sind jährlich fällig und betragen 0,075 % der Versicherungssumme.
(2) Die in Absatz 1 genannten Prämien- und Kostenbestandteile berücksichtigen wir bereits bei der
Kalkulation Ihrer Prämien, sie sind daher in Ihren Prämien enthalten und werden nicht gesondert in
Rechnung gestellt. Bei prämienfrei gestellten Verträgen entnehmen wir die Risiko- und
Verwaltungskosten zur Gänze der Deckungsrückstellung.
(3) Für prämienerhöhende Vertragsänderungen gelten die Bestimmungen über die Abschluss- und
Verwaltungskosten in gleicher Weise.
(4) Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Prämienanteile und Kosten nach Absatz 1 sind Teil
der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende
Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar.
(5) Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren . Die Höhe der
Gebühr für das Ausstellen einer Ersatzurkunde ist in der Beilage Rechnungsgrundlagen und Kosten" zu
Ihrer Lebensversicherungsurkunde ausgewiesen.
(6) Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Januar eines jeden Kalenderjahres in
demselben Ausmaß, in dem sich der von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarte
Verbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretender Index gegenüber dem für
den Monat Januar des Jahres des Inkrafttretens des Tarifes verändert hat. Der Versicherer ist dessen
unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebenden Gebühren zu
verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die indexkonformen
Gebühren zu verlangen. Aus der Nichtgeltendmachung über einen längeren Zeitraum können keine Rechte,
insbesondere kein Verzicht, abgeleitet werden.
§ 6 Leistungserbringung durch den Versicherer
(1) Im Ablebensfall sind auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein
Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen. Zusätzlich können wir auf unsere Kosten
ärztliche oder weitere amtliche Nachweise verlangen. Leistungen an im Ausland wohnhafte Berechtigte
(Bezugsberechtigte) erbringen wir, sobald uns (behördlich) nachgewiesen wird, dass wir die Zahlung
ohne Gefahr der Haftung für unberichtigte Steuern vornehmen dürfen (Unbedenklichkeitsbescheinigung).
(2) Die Versicherungsleistung ist nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen
zu Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig.
(3) Für eine Überweisung innerhalb der Europäischen Union tragen wir die Kosten einer
Inlandsüberweisung; darüber hinausgehende Kosten trägt der Zahlungsempfänger. Bei Überweisungen
außerhalb der Europäischen Union trägt der Empfänger die Gefahr und die Kosten.
§ 7 Kündigung und Rückkauf
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(1) Sie können Ihren Versicherungsvertrag schriftlich, sofern die Schriftform vereinbart wurde,
ansonsten in geschriebener Form, ganz oder teilweise kündigen:
- jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
- während eines Versicherungsjahres mit einmonatiger Frist mit Wirkung
zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten
Versicherungsjahres.
(2) Im Fall der Kündigung durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer erhalten Sie bei einer
vereinbarten Versicherungsdauer von mehr als 10 Jahren den Rückkaufswert. Dieser berechnet sich als
der aktuelle Wert der Deckungsrückstellung vermindert um einen Abschlag von 5 %.
(3) Bei einer vereinbarten Versicherungsdauer von 10 Jahren oder kürzer besteht im Falle der
Kündigung kein Anspruch auf Auszahlung eines Rückkaufswertes.
(4) Eine teilweise Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die verbleibende prämienpflichtige
Versicherungssumme EUR 1.000 unterschreitet.
§ 8 Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung
(1) Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns
angezeigt wird. Bestehen berechtigte Zweifel an einer angezeigten Verpfändung oder Abtretung, können
wir im Leistungsfall verlangen, dass uns der Pfandgläubiger oder Zessionar sein Recht nachweist.
(2) Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.
§ 9 Erklärungen
(1) Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erforderlich. Soweit die
Schriftform ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde, so muss uns das Original dieser Erklärung mit
eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen.
(2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine
Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen
Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre
letzte uns bekannte Adresse. Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichs benennen,
die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen.
§ 10 Bezugsberechtigung
(1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung
mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern.
Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie
uns schriftlich, sofern die Schriftform vereinbart wurde, ansonsten in geschriebener Form, angezeigt
werden.
(2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung
unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen
Zustimmung geändert werden.
(3) Ist die Versicherungsurkunde auf den Überbringer ausgestellt, können wir verlangen, dass der
Überbringer der Versicherungsurkunde uns seine Berechtigung nachweist. Bei Verlust der
Versicherungsurkunde können wir vor Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen, dass die
Originalurkunde gerichtlich für kraftlos erklärt wird.
§ 11 Verjährung
Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der
Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt
die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein
Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der
Leistung.
§ 12 Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Versicherungsurkunde mit den Beilagen "Rechnungsgrundlagen
und Kosten" und "Rückkaufswerte" sowie sonstiger Anlagen, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif und
die Versicherungsbedingungen.
§ 13 Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen
internationalen Privatrechts.
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§ 14 Aufsichtsbehörde
Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle
und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.
§ 15 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist die Generaldirektion des Versicherers.
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