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Versicherungsmakler / Praxisausfallversicherung / Bedingungsarchiv Praxisausfall

UNIQA für freiberuflich Tätige, Rahmenvertrag Ärzte- und Zahnärztekammern: die Bedingungen im Volltext

Rahmenvertrag von UNIQA zur Betriebsunterbrechungsversicherung für Mitglieder ausgewählter Ärzte- und Zahnärztekammern mit fester Tagestaxe je Arbeitstag bei völliger Erwerbsunfähigkeit, Quarantäne oder Sachschaden, wählbarer Karenzfrist von 5 bis 20 Tagen und Kündigungsverzicht im Schadensfall.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Personen (Praxisinhaber, Partner einer Gemeinschaftspraxis, angestellte Ärzte als Schlüsselperson)ja„Wird infolge 100%-iger Erwerbsunfähigkeit nach Erkrankung oder Unfall der den Betrieb verantwortlich leitenden Person der Betrieb durch einen Vertretungsarzt/Vertretungszahnarzt weitergeführt“Ziffer 6, Seite 2
Versicherte Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psycho- und Physiotherapeuten, Heilpraktiker)ja„für Mitglieder der Risikogemeinschaft ausgewählter Ärzte- & Zahnärztekammern“Titel, Seite 1
Höchster versicherbarer Tagessatzja, bis zur Versicherungssumme„Der Jahresdeckungsbeitrag wird durch 250 geteilt. Die so ermittelte Tagestaxe wird für jeden Arbeitstag“Ziffer 17, Seite 4
Bemessung der Leistung: fester Tagessatz ohne Einzelnachweis oder Ersatz der nachgewiesenen Fixkostenja„Bei 100%iger Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person durch Krankheit oder Unfall oder bei totalem Betriebsstillstand nach Elementarereignissen wird die zu versichernde Leistung als Taxe definiert.“Ziffer 17, Seite 4
Versicherte Fixkosten (Miete, Gehälter, Leasing, Zinsen, Versicherungsbeiträge)nicht geregelt
Entgangener Gewinn des Inhabers mitversichertnicht geregelt
Haftzeit (längste Leistungsdauer je Versicherungsfall)ja„so haftet der Versicherer für sämtliche zusammenhängende Unterbrechungen maximal für die Dauer der vereinbarten Haftungszeit“Ziffer 16, Seite 4
Gemeinschaftspraxis und MVZ: Leistung je ausfallendem Partnerja„Bei vollständiger (100%iger) Erwerbsunfähigkeit eines Arztes/Zahnarztes einer Gruppenpraxis setzen wir eine teilweise Betriebsunterbrechung voraus.“Ziffer 7, Seite 2
Versicherungssumme oder Jahreshöchstleistungnicht geregelt

Ausfall des Inhabers

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Arbeitsunfähigkeit durch Krankheitja, bis zur Versicherungssumme„100%iger Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit der versicherten Person“Ziffer 1, Seite 1
Arbeitsunfähigkeit durch Unfallja, bis zur Versicherungssumme„100%iger Erwerbsunfähigkeit nach Unfall der versicherten Person“Ziffer 1, Seite 1
Leistung nur bei völliger Arbeitsunfähigkeit (100 Prozent)ja„100%iger Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit der versicherten Person“Ziffer 1, Seite 1
Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit oder stufenweiser Wiedereingliederungnein„100%iger Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit der versicherten Person“Ziffer 1, Seite 1
Psychische Erkrankungen (Burn-out, Depression)ja, bis zur Versicherungssumme„gelten psychische und psychosomatische Erkrankungen und Störungen mitversichert. Die Haftungszeit für Betriebsunterbrechungen aufgrund psychischer oder psychosomatischer Erkrankungen ist mit 12 Monaten begrenzt.“Ziffer 2, Seite 1
Schwangerschaftskomplikationenja, bis zur Versicherungssumme„gelten notwendige stationäre Krankenhausaufenthalte aufgrund von Schwangerschaftskomplikationen mitversichert“Ziffer 4, Seite 2
Beschäftigungsverbot und Mutterschutzfristennicht geregelt
Kur und Rehabilitationnicht geregelt
Arbeitsunfähigkeit während eines Auslandsaufenthaltsnicht geregelt
Tätigkeitsverbot oder Quarantäne des Inhabers nach Infektionsschutzgesetzja, bis zur Versicherungssumme„Als versichert gelten gänzliche sowie teilweise Betriebsunterbrechungen infolge Quarantäne sofern die versicherte Person unmittelbar betroffen ist“Ziffer 1, Seite 1
Behördliche Schließung der Praxis wegen meldepflichtiger Krankheitja, bis zur Versicherungssumme„die im Vertrag angeführte Betriebsstätte, aufgrund einer vom Betrieb ausgehenden gesundheitlichen Bedrohung, unmittelbar geschlossen wird“Ziffer 1, Seite 1
Leistung bei Pandemie oder Epidemienein„Ist ein Betrieb durch eine Verfügung der Gesundheitsbehörde (z.B. Betretungsverbot) jedoch nur mittelbar betroffen, besteht kein Versicherungsschutz.“Ziffer 1, Seite 1
Fortlaufende Kosten nach Tod des Inhabers (Nachleistung)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Nachhaftungszeitraum beginnt ab objektiver medizinischer Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit bzw. ab Eintritt des Todesfalles und endet nach 180 Tagen.“Ziffer 5, Seite 2
Ausfall einer angestellten Schlüsselperson mitversicherbarja, bis zur Versicherungssumme„Ist der versicherte Betrieb bei gleichzeitigem Ausfall von zumindest zwei beim Versicherungsnehmer angestellten Dienstnehmern aufgrund Krankheit oder Unfall vollständig (100%-ig) unterbrochen“Ziffer 9, Seite 2

Sachschaden und Betriebsstörung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unterbrechung durch Brand, Blitz, Explosionja, bis zur Versicherungssumme„Brand, Blitzschlag, Explosion, Flugzeugabsturz“Ziffer 1, Seite 1
Unterbrechung durch Einbruchdiebstahl und Vandalismusja, bis zur Versicherungssumme„Einbruchdiebstahl und Vandalismus“Ziffer 1, Seite 1
Unterbrechung durch Leitungswasserja, bis zur Versicherungssumme„Leitungswasserschäden“Ziffer 1, Seite 1
Unterbrechung durch Sturm und Hagelja, bis zur Versicherungssumme„Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch“Ziffer 1, Seite 1
Unterbrechung durch weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben)ja, bis 15.000 €„Bei Betriebsunterbrechungen infolge von außergewöhnlichen Naturereignissen beträgt die Ersatzleistung 1/250 der Versicherungssumme pro Arbeitstag, maximal jedoch EUR 15.000,- pro Ereignis.“Ziffer 14, Seite 3
Unterbrechung durch Ausfall medizinischer Geräte und Elektroniknicht geregelt
Ausfall von Strom, Wasser oder Telekommunikationnicht geregelt
Zugangsbehinderung oder behördliche Sperrung nach Schaden in der Nachbarschaftnicht geregelt
Mehrkosten für Ausweichräume oder Ersatzgerätenicht geregelt
Kosten eines Praxisvertretersja, bis zur Versicherungssumme„pro Vertretungstag (maximal die Arbeitstage) die halbe Taxe ohne Nachweis der tatsächlichen Vertretungskosten ausbezahlt“Ziffer 6, Seite 2

Karenz und Wartezeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginnnicht geregelt
Karenzzeit (Tage ohne Leistung je Ausfall)ja„Die Karenzfrist (Selbstbehalt) ist in der Polizze angeführt und beträgt für entweder 5, 10, 15 oder 20 Kalendertage“Ziffer 15, Seite 4
Karenzzeit nur einmal je Versicherungsjahr statt je Fallja„Treten innerhalb eines Jahres mehrere Unterbrechungen ein, die durch dieselbe Krankheit, deren Folgen oder aufgrund eines Unfalles und dessen Folgebehandlungen verursacht werden, so wird die vereinbarte Karenzfrist für alle diese Betriebsunterbrechungen nur einmal angewendet“Ziffer 16, Seite 4
Rückwirkende Leistung ab dem ersten Tag nach Ablauf der Karenznicht geregelt
Zusammenrechnung bei Rückfall derselben Krankheitja„so wird die vereinbarte Karenzfrist für alle diese Betriebsunterbrechungen nur einmal angewendet“Ziffer 16, Seite 4
Wegfall der Wartezeit bei Unfall oder akuter Infektionnicht geregelt
Selbstbehalt in Euro bei Sachschadennicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss vorvertraglicher Erkrankungennicht geregelt
Ausschluss Sucht (Alkohol, Drogen, Medikamente)nicht geregelt
Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheit oder Unfallja„Vorsätzlich herbeigeführte Unterbrechungsschäden sind weiterhin vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.“Ziffer 11, Seite 3
Ausschluss kosmetischer Behandlungen und nicht notwendiger Eingriffeja„alle Formen der künstlichen Befruchtung (z.B. In-vitro-Fertilisation, Insemination) sowie Untersuchungen und Behandlungen zur Beseitigung der Unfruchtbarkeit bleiben weiterhin vom Versicherungsschutz ausgeschlossen“Ziffer 4, Seite 2
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Motorsportnicht geregelt
Ausschluss Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinflussnicht geregelt
Ausschluss Krieg, innere Unruhen, Terrornicht geregelt
Ausschluss Kernenergie und Strahlen (außer Heilbehandlung)nicht geregelt
Ausschluss von Pandemien und Epidemienja„Ist ein Betrieb durch eine Verfügung der Gesundheitsbehörde (z.B. Betretungsverbot) jedoch nur mittelbar betroffen, besteht kein Versicherungsschutz.“Ziffer 1, Seite 1
Ausschluss Streik, Aussperrung, Zulassungsentzugnicht geregelt

Pflichten im Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ärztliches Attest erforderlich (ab welchem Tag, durch wen)nicht geregelt
Frist für die Anzeige des Versicherungsfallsnicht geregelt
Untersuchung durch einen Arzt des Versicherersja„Die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit obliegt einem medizinischen Sachverständigen.“Ziffer 5, Seite 2
Nachweis der Kosten durch Steuerberater oder Buchhaltungja„ist der zu versichernde Jahresdeckungsbeitrag alle zwei Jahre von einem Wirtschaftstreuhänder zu bestätigen“Ziffer 17, Seite 4
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung und auf die Prüfung der Versicherungssumme im Leistungsfall innerhalb der ersten zwei Jahre“Ziffer 17, Seite 4
Gesundheitsfragen bei Antrag (abgefragter Zeitraum)ja„Eine neuerliche Gesundheitsprüfung unterbleibt, wenn der Vertrag bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung schadenfrei verlaufen ist“Ziffer 18, Seite 5
Anrechnung von Krankentagegeld oder anderen Leistungennicht geregelt

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vertragsdauer und Verlängerungja„Kann aufgrund des Alters der versicherten Person keine 10-jährige Laufzeit mehr vereinbart werden“Ziffer 18, Seite 5
Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfallkeine„verzichtet UNIQA auf das Recht der Kündigung im Schadensfall“Ziffer 3, Seite 1
Verzicht des Versicherers auf ordentliche Kündigungnicht geregelt
Endalter oder Ende mit Praxisabgabeja„ist die Laufzeit bis zu dem 70. Geburtstag der versicherten Person nächstfolgenden 01.01. zu vereinbaren“Ziffer 18, Seite 5
Anpassung des Tagessatzes ohne neue Gesundheitsprüfungja„Eine neuerliche Gesundheitsprüfung unterbleibt, wenn der Vertrag bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung schadenfrei verlaufen ist und die Erhöhung der Versicherungssumme nicht mehr als 50% der ursprünglichen Versicherungssumme beträgt.“Ziffer 18, Seite 5
Beitragsrückerstattung bei Schadenfreiheitnicht geregelt
Beitragsfreiheit während der Leistungnicht geregelt
Leistung für Neugründer ohne Vorjahreszahlennicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zahlung nach Baremo (feste Tage je Diagnose) statt nach tatsächlicher Dauernicht geregelt
Leistung an die amtliche Krankschreibung (baja oficial) gebundennicht geregelt
Keine Karenz bei Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Als Alternative zum RETA (mutualidad alternativa) anerkanntnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
UNIQA Österreich Versicherungen AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) UNIQA für freiberuflich Tätige, Rahmenvertrag Ärzte- und Zahnärztekammern Praxisausfall

Volltext aufklappen: 4B31 Besondere Bedingungen Risikogemeinschaft ausgewählter Ärzte- und Zahnärztekammern, v.1.1 (zu den Klipp & Klar Bedingungen für die Betriebsunterbrechungsversicherung 2008 für freiberuflich Tätige, Fassung 09/2016)
[Seite 1] 4B31 - Besondere Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs- versicherung für Mitglieder der Risikogemeinschaft ausgewählter Ärzte- & Zahnärztekammern Rechtsgrundlage für den Rahmenvertrag sind die  sonstiger Verhinderungsgründe Klipp & Klar Versicherungsbedingungen für die - Begleitperson von Kindern ins Spital bis zum Betriebsunterbrechungsversicherung 2008 für 15 Lebensjahr freiberuflich Tätige und Selbstständige - Fassung - Tod eines nahen Angehörigen 09/2016 (in weiterer Folge als „Klipp & Klar - Abwesenheit wegen eines bedeutenden Bedingungen bezeichnet). Abweichend bzw. Sachschadens ergänzend dazu werden nachstehende - verspätete Rückkehr (zumind.12 h) wegen Regelungen grundsätzlich vereinbart. Bei Flugverspätung und Flugausfall inhaltlichen Überschneidungen gelten diese - verspätete Rückkehr (zumind. 12 h) wegen Besonderen Bedingungen vor den Klipp & Klar Flugversäumnis nach Unfall, techn. Bedingungen. Gebrechen des benützten Verkehrsmittels oder Verspätung des öffentl. Verkehrsmittels 1. Deckungsumfang: - verspätete Rückkehr (zumindest 12 h) wegen Fahruntüchtigkeit eines KFZ nach Versichert gilt die Verkehrsunfall - verspätete Rückkehr wegen gänzliche und teilweise Unterbrechung des unvorherzusehender Kriegsereignisse oder versicherten Betriebes infolge innere Unruhen im Ausland.  100%iger Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit der versicherten Person sowie die gänzliche und teilweise  100%iger Erwerbsunfähigkeit nach Unfall der Unterbrechung des versicherten Betriebes versicherten Person infolge  Quarantäne Als versichert gelten gänzliche sowie teilweise  Brand, Blitzschlag, Explosion, Betriebsunterbrechungen infolge Quarantäne Flugzeugabsturz, sofern  Einbruchdiebstahl und Vandalismus, - die versicherte Person unmittelbar betroffen ist  Leitungswasserschäden, und daraus eine völlige (100%ige)  Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Erwerbsunfähigkeit resultiert (Personenschaden Steinschlag oder Erdrutsch, gemäß Artikel 1.3).  Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache im Zusammenhang mit einem der oben - die im Vertrag angeführte Betriebsstätte, angeführten Ereignisse, wenn diese Ereignisse in aufgrund einer vom Betrieb ausgehenden den versicherten Betriebsräumlichkeiten gesundheitlichen Bedrohung, unmittelbar eintreten. geschlossen wird. Versichert sind nur gesundheitliche Verfügungen, 2. Psychische Erkrankungen: in denen eine unmittelbare Schließung der im Vertrag angeführten Betriebsstätte aufgrund In Abänderung des Art.2, Pkt. 1.2.8 der Klipp & Klar einer von dieser Betriebsstätte ausgehenden Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs- Gefahr angeordnet wird und die eine versicherung für freiberuflich Tätige und Betriebsunterbrechung zur Folge haben. Selbstständige 2008 gelten psychische und psychosomatische Erkrankungen und Störungen Ist ein Betrieb durch eine Verfügung der mitversichert. Die Haftungszeit für Betriebs- Gesundheitsbehörde (z.B. Betretungsverbot) unterbrechungen aufgrund psychischer oder jedoch nur mittelbar betroffen, besteht kein psychosomatischer Erkrankungen ist mit 12 Monaten Versicherungsschutz. begrenzt. Dies wäre dann der Fall, wenn mehrere oder alle Betriebe einer gewissen Art oder Größe (z.B. 3. Kündigungsschutz: Arzt-/Zahnarztordinationen) oder in einem bestimmten Gebiet (Gemeinde, Bezirk, In Abänderung der diesbezüglichen Bestimmungen Bundesland, Bundesweit) von der Verfügung der der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Gesundheitsbehörde umfasst sind und es sich Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs- nicht mehr spezifische Maßnahmen gegen den versicherung verzichtet UNIQA auf das Recht der versicherten Betrieb selbst handelt. Kündigung im Schadensfall. Der Kündigungsschutz gilt bis zu dem - in der Polizze - angeführten Ende Stand Oktober 2024 Seite 1 von 5 [Seite 2] der Vertragsdauer. Die Bestellung des Sachverständigen erfolgt durch den Versicherer. Die Schadenersatzleistung Vom Kündigungsschutz ausgenommen sind jene für solche Aufwendungen bei dauernder Fälle, bei denen eine missbräuchliche In- Berufsunfähigkeit oder Tod der versicherten anspruchnahme der vertraglichen Leistungen Person ist mit max. 50% der Versicherungs- vorliegt oder Ansprüche arglistig erhoben wurden. summe begrenzt Die Kündigung eines einzelnen Versicherungs- 6. Vertretungsregelung: vertrages durch den Versicherer ist auch unter folgenden Umständen möglich: Die Versicherung leistet auch für den Fall der - Wenn die vereinbarte Höchsthaftungs- Vertretung des erkrankten Arztes/Zahnarztes durch summe während der Vertragslaufzeit aus einen anderen Arzt/Zahnarzt. Anlass eines Leistungsfalles ausbezahlt Wird infolge 100%-iger Erwerbsunfähigkeit nach wurde, oder Erkrankung oder Unfall der den Betrieb - anlässlich mehrerer Leistungsfälle der verantwortlich leitenden Person der Betrieb durch letzten 10 Kalenderjahre ein Betrag in einen Vertretungsarzt/Vertretungszahnarzt Höhe der doppelten Versicherungs- weitergeführt, so wird für den Zeitraum der summe ausbezahlt wurde. Erwerbsunfähigkeit pro Vertretungstag (maximal die Arbeitstage) die halbe Taxe ohne Nachweis der Der Kündigungsschutz erlischt mit dem Tag an tatsächlichen Vertretungskosten ausbezahlt. dem die versicherte Person das 70. Lebensjahr Werden die tatsächlichen Vertretungskosten vollendet hat. vorgelegt, dann werden diese maximal bis zur Höhe der vereinbarten Taxe bezahlt. 4. Schwangerschaftskomplikationen: Dies gilt auch im Falle einer Vertretung innerhalb einer Gruppenpraxis. In Abänderung des Art.2, Pkt. 1.2.2 der Klipp & Klar Bedingungen gelten notwendige stationäre 7. Vertretungsregelung für Gruppenpraxen: Krankenhausaufenthalte aufgrund von Schwangerschaftskomplikationen mitversichert. Bei vollständiger (100%iger) Erwerbsunfähigkeit Die Karenzfrist bei stationären eines Arztes/Zahnarztes einer Gruppenpraxis setzen Krankenhausaufenthalten aufgrund von wir eine teilweise Betriebsunterbrechung voraus. In Schwangerschaftskomplikationen beträgt diesem Fall entfällt die Prüfung, ob der Betrieb zumindest 5 Tage. Eine Verkürzung der geschlossen war und wie hoch der eingetretene Karenzfrist findet für diese Fälle keine Schaden ist. Im Falle einer Vertretung des Anwendung. erwerbsunfähigen Arztes/Zahnarztes durch einen Untersuchungen wegen Schwangerschaft, anderen Arzt/Zahnarzt gilt die Vertretungsregelung Entbindungen und die damit in Zusammenhang für Ärzte/Zahnärzte. stehenden medizinisch notwendigen Heilbehandlungen, alle Formen der künstlichen 8. Betriebsunterbrechung infolge von Befruchtung (z.B. In-vitro-Fertilisation, Cyberkriminalität: Insemination) sowie Untersuchungen und Wird der versicherte Betrieb infolge eines gemäß Behandlungen zur Beseitigung der Klausel 4B02 (Besondere Bedingungen für die Unfruchtbarkeit bleiben weiterhin vom Betriebsunterbrechung infolge von Versicherungsschutz ausgeschlossen. Cyberkriminalität) gedeckten Schadens gänzlich oder teilweise unterbrochen, so ersetzt der 5. Nachhaftung bei dauernder Versicherer den dadurch entstandenen Berufsunfähigkeit / Tod: Unterbrechungsschaden maximal bis zur Höhe der vereinbarten Taxe pro Tag. In Abänderung des Art. 7, Pkt. 3 der Klipp & Klar Bedingungen gilt: Die Haftungszeit pro Versicherungsfall ist mit 5 Wird aufgrund dauernder Berufsunfähigkeit oder Arbeitstagen begrenzt. Tod der versicherten Person die Betriebs- auflösung erforderlich, gelten fortlaufende 9. Betriebsunterbrechung infolge Dienstnehmer- nachgewiesen Betriebsauslagen (aus dem Titel erkrankung: Personalaufwendungen werden ausschließlich Gehaltszahlungen ohne Abfindungen ersetzt) Ist der versicherte Betrieb bei gleichzeitigem Ausfall anlässlich der Auflösung des Betriebes als von zumindest zwei beim Versicherungsnehmer mitversichert. Der Nachhaftungszeitraum beginnt angestellten Dienstnehmern aufgrund Krankheit oder ab objektiver medizinischer Feststellung der Unfall vollständig (100%-ig) unterbrochen, ersetzt der dauernden Berufsunfähigkeit bzw. ab Eintritt des Versicherer den Schaden maximal bis zur Höhe der Todesfalles und endet nach 180 Tagen. Die vereinbarten Taxe pro Arbeitstag. Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit Die Haftungszeit pro Versicherungsfall ist mit 3 obliegt einem medizinischen Sachverständigen. Arbeitstagen begrenzt. Stand Oktober 2024 Seite 2 von 5 [Seite 3] - Ausuferung von oberirdischen stehenden oder fließenden Gewässern - Witterungsniederschläge 10. Grenzgängerschutz: - wenn die vorhandenen Entwässerungssysteme (gilt nicht für Versickerung) auf Grund von Hat die versicherte Person ihren ordentlichen Witterungsniederschlägen, oder Schmelzwasser Wohnsitz im angrenzenden Ausland gilt: in ihrer Kapazität überlastet sind und das Kann die im Vertrag angeführte inländische Betriebs- Wasser nicht abführen können (Kanalrückstau) stätte aufgrund einer Grenzschließung oder sonstiger Einreisebeschränkungen nicht aufgesucht werden, Nicht versichert sind ersetzt der Versicherer den Schaden maximal bis zur - Schäden, die durch eine vorhersehbare Höhe der vereinbarten Taxe pro Arbeitstag. Überschwemmung entstanden sind. Eine Die Haftungszeit pro Versicherungsfall ist mit 10 Überschwemmung gilt als vorhersehbar, wenn Arbeitstagen begrenzt. sie in den letzten 10 Jahren vor Schadeneintritt öfter als einmal aufgetreten ist. Betriebsstätten deren Standort außerhalb Österreichs - Schäden, die ausschließlich durch Ansteigen liegt sind nicht versicherbar. des Grundwasserspiegels verursacht werden. 11. Grobe Fahrlässigkeit: 2. Vermurung Vermurung entsteht durch eine Massenbewegung In Abänderung des Artikel 2, Pkt. 1.3 der Klipp & von Erdreich, Wasser, Schlamm und anderen Klar Bedingungen gilt eine Betriebsunterbrechung Bestandteilen, die durch naturbedingte infolge eines Sachschadens auch dann versichert, Wassereinwirkung ausgelöst wird. wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person einen Sachschaden grob Nicht versichert sind fahrlässig herbeiführt. - Schäden infolge Vermurungen, wenn sie die Folge von Erdaufschüttungen bzw. - Vorsätzlich herbeigeführte Unterbrechungs- abgrabungen oder Sprengungen sind. schäden sind weiterhin vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 3. Lawinen und Lawinenluftdruck Lawinen sind an Berghängen abgehende Schnee- 12. Stilllegungsklausel: oder Eismassen. Lawinenluftdruck ist die von einer abgehenden Lawine verursachte Druck- In Abänderung des Artikel 10, Pkt. 3 und Pkt. 4 welle. der Klipp & Klar Bedingungen gilt: Stilllegungen können für die Dauer von 12, 24 Nicht versichert sind oder 36 Monaten vereinbart werden. Eine erneute - Schäden an Betriebsstätten, die sich in Gebieten Gesundheitsprüfung ist, unabhängig von der befinden, welche von den Dauer, nicht erforderlich. Eine vorzeitige Lawinenkommissionen als rote Zonen definiert Reaktivierung ist nur mit Gesundheitsprüfung sind. zulässig. Im Falle einer Bildungs- oder Elternkarenz lebt der 4. Erdbeben Vertrag mit Beendigung der Karenz ohne Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung neuerliche Gesundheitsprüfung wieder auf. des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. 13. Inkubationszeit bei Infektionen: Erdbeben wird unterstellt, wenn die seismische Intensität am Schadenort mindestens der Stufe 6 In Ergänzung des Art. 1, Pkt. 3.3 der Klipp & Klar der Europäischen Makroseismischen Skala 1998 Bedingungen gelten auch stationäre (EMS-98) basierend auf Mercalli-Sieberg Krankenhausaufenthalte versichert, wenn diese entspricht. Dies ist dann gegeben, wenn in der durch eine nachgewiesene Infektion notwendig Umgebung der versicherten Betriebsstätte an werden, selbst dann, wenn die versicherte Person Gebäuden in einwandfreiem Zustand Schäden zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme an durch Erdbeben entstanden sind. keinen Symptomen leidet (Inkubationszeit). Für die Feststellung der Erdbebenstärke ist im 14. Außergewöhnliche Naturereignisse: Einzelfall die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend. In Abänderung des Art. 2, Pkt. 1.1 gelten folgende außergewöhnliche Naturereignisse als versichert: Bei Betriebsunterbrechungen infolge von außergewöhnlichen Naturereignissen beträgt die 1. Überschwemmung Ersatzleistung 1/250 der Versicherungssumme Überschwemmung ist die Überflutung von Grund pro Arbeitstag, maximal jedoch EUR 15.000,- pro und Boden der versicherten Betriebsstätte durch Ereignis. Stand Oktober 2024 Seite 3 von 5 [Seite 4] Die Haftungszeit pro Versicherungsfall ist mit 10 so haftet der Versicherer für sämtliche Arbeitstagen begrenzt. Es kommt keine Karenz- zusammenhängende Unterbrechungen maximal für frist zur Anwendung. die Dauer der vereinbarten Haftungszeit, unabhängig Für Betriebsunterbrechungen durch in welchen Zeitabständen die Unterbrechungen außergewöhnliche Naturereignisse gilt zudem: stattfinden. Übersteigen die aus einem versicherten Schadenereignis vom Versicherer insgesamt zu 17. Taxenvereinbarung niedergelassene leistenden Entschädigungen EUR 5.000.000,-, so Ärzte/Zahnärzte: werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallenden Bei 100%iger Erwerbsunfähigkeit der versicherten Entschädigungen anteilsmäßig gekürzt, sodass Person durch Krankheit oder Unfall oder bei sie zusammen nicht mehr als EUR 5.000.000,- totalem Betriebsstillstand nach betragen. Elementarereignissen wird die zu versichernde Alle Schadenereignisse, die aus ein und Leistung als Taxe definiert. Der derselben Ursache im zeitlichen Zusammenhang Jahresdeckungsbeitrag wird durch 250 geteilt. Die innerhalb von 72 Stunden, bei den Gefahren so ermittelte Tagestaxe wird für jeden Arbeitstag Überschwemmung, Vermurung, Lawinen und (ausgenommen sind somit Sam-, Sonn- und Lawinenluftdruck innerhalb von 168 Stunden Feiertage) entschädigt. eintreten, gelten als ein Schadenereignis. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der 15. Karenzfrist (Selbstbehalt): Unterversicherung und auf die Prüfung der Versicherungssumme im Leistungsfall innerhalb In Abänderung des Art. 6 Pkt. 2 der Klipp & Klar der ersten zwei Jahre der vereinbarten Bedingungen gilt: Vertragslaufzeit des jeweiligen Einzelvertrages. Die Karenzfrist (Selbstbehalt) ist in der Polizze angeführt und beträgt für entweder 5, 10, 15 oder Danach ist regelmäßig ein Nachweis über den 20 Kalendertage, d.h. die Leistung wird erst ab Versicherungswert des versicherten Betriebes zu dem 6., 11., 16. oder 21. Kalendertag der völligen erbringen. Zu diesem Zweck ist der zu Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person versichernde Jahresdeckungsbeitrag alle zwei erbracht, jedoch erfolgt eine Leistung Jahre von einem Wirtschaftstreuhänder zu ausschließlich für Arbeitstage. bestätigen. Sofern kein Wirtschaftstreuhänder Wird innerhalb von 5 Kalendertagen ab Beginn beigezogen wird, ist die aus dem letzten Jahr der Betriebsunterbrechung ein stationärer bzw. den letzten beiden Jahren verfügbare Ein- Spitalsaufenthalt von zumindest einer Nacht und Ausgaben Rechnung des Betriebes als notwendig, so verkürzt sich die Karenzfrist um 5 Nachweis erforderlich. Kalendertage. Dauert der stationäre Spitalsaufenthalt länger als 5 Kalendertage an, Der Versicherer verzichtet weiterhin auf die entfällt die vereinbarte Karenzfrist zur Gänze. Prüfung der Versicherungssumme im Leistungsfall sofern die Unterlagen in den Bei Betriebsunterbrechungen infolge von vereinbarten zweijährigen Abständen übermittelt behördlichen Quarantänemaßnahmen gegen die werden. versicherte Person oder die versicherte Betriebsstätte entfällt die Karenzfrist zur Gänze. Im Falle einer Überversicherung wird die Versicherungssumme auf den tatsächlichen 16. Gedehnter Leistungsfall: Versicherungswert angepasst. Die Anpassung erfolgt mit dem Datum, an dem die Treten innerhalb eines Jahres mehrere Überversicherung durch den Versicherer Unterbrechungen ein, die durch dieselbe Krankheit, festgestellt wurde. deren Folgen oder aufgrund eines Unfalles und dessen Folgebehandlungen verursacht werden, so Werden die Unterlagen nicht wie vereinbart in wird die vereinbarte Karenzfrist für alle diese zweijährigen Abständen beigebracht, ist eine Betriebsunterbrechungen nur einmal angewendet Überprüfung des Versicherungswertes im (d.h. die vereinbarte Karenz beginnt nicht nach jeder Leistungsfall möglich. Unterbrechung zur Gänze von Neuem zu laufen, sondern sie verkürzt sich beim jeweils nächsten Liegt der Jahresdeckungsbeitrag über der Unterbrechungszeitraum um die bereits in Ansatz vereinbarten Versicherungssumme, verzichtet der gebrachten Karenztage der vorherigen Versicherer auch auf den Einwand der Unterbrechungszeiträume). Unterversicherung. Die Höhe der Ersatzleistung pro Arbeitstag ist mit 1/250 der vereinbarten Treten innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit Versicherungssumme begrenzt. mehrere Unterbrechungen ein, die durch dieselbe Krankheit, deren Folgen oder aufgrund eines Unfalles Ist der Betrieb nach einem Sachschaden nur und dessen Folgebehandlungen verursacht werden, teilweise unterbrochen hält sich der Versicherer Stand Oktober 2024 Seite 4 von 5 [Seite 5] das Recht vor eine Prüfung zur Bemessung des Wenn im Rahmen von Sanierungsgesprächen tatsächlich eingetretenen Schadens Einigung im Hinblick auf notwendige vorzunehmen. Die Höhe der Ersatzleistung pro Prämienerhöhungen erzielt wird, erfolgen diese Arbeitstag ist jedenfalls mit 1/250 der vereinbarten zur Hauptfälligkeit der Einzelverträge. Der Versicherungssumme begrenzt. Versicherte hat das Recht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Polizze dagegen 18. Deckungsbeitragssteigerung Widerspruch zu erheben. Für diesen Fall scheidet er aus der Rahmenvereinbarung aus und der Liegt der Versicherungswert über der vereinbarten Versicherungsvertrag wird als Einzelvertrag Versicherungssumme, kann der weitergeführt. In diesem Fall endet der Versicherungsnehmer eine Anpassung der Kündigungsverzicht im Schadensfall, sofern das Versicherungssumme bis zu einer Höhe von max. in der Polizze angeführte Ende der Vertragsdauer EUR 375.000,- verlangen. Für Anpassungen über bereits überschritten wurde. Die übrigen diese Summe hinaus, ist eine gesonderte Vertragsgrundlagen bleiben unverändert. Deckungszusage durch den Versicherer erforderlich. Kann bei diesen Verhandlungen keine Einigung Für die Anpassung der Versicherungssumme erzielt werden, hat der Versicherer das Recht, die muss ein Antrag mit neuer Laufzeit gestellt Rahmenvereinbarung unter Einhaltung einer Frist werden. Kann aufgrund des Alters der von 6 Monaten zum 01.01. des darauffolgenden versicherten Person keine 10-jährige Laufzeit Jahres zu kündigen. mehr vereinbart werden, ist die Laufzeit bis zu Eine Kündigung wirkt nicht auf bestehende dem 70. Geburtstag der versicherten Person Versicherungsverträge, die unter den nächstfolgenden 01.01. zu vereinbaren. Anwendungsbereich dieser Rahmenvereinbarung fallen. Neu- und Nachversicherungen sind nach War der Vertrag die letzten 36 Monate vor der erfolgter Kündigung zu den Konditionen dieser Antragsstellung schadenfrei, erfolgt die Rahmenvereinbarung nicht mehr möglich. In Berechnung der Gesamtprämie nach dem diesem Fall endet der Kündigungsverzicht im ursprünglichem Eintrittsalter der versicherten Schadensfall, sofern das in der Polizze angeführte Person. Wurde in dem Zeitraum jedoch ein Ende der Vertragsdauer bereits überschritten Schaden gemeldet, erfolgt die Berechnung der wurde. Die übrigen Vertragsgrundlagen bleiben Gesamtprämie nach dem aktuellen Alter der unverändert. versicherten Person. Eine neuerliche Gesundheitsprüfung unterbleibt, wenn der Vertrag bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung schadenfrei verlaufen ist und die Erhöhung der Versicherungssumme nicht mehr als 50% der ursprünglichen Versicherungssumme beträgt. 19. Malusregelung: Bei einer Schadenfrequenz von mehr als 3 Leistungsfällen in einem Zeitraum von 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren, hat der Versicherer die Möglichkeit einer dauerhaften Prämienanpassung des Einzelvertrages im Ausmaß von 20 % der zuletzt gültigen Prämie zum nächstfolgenden 01.01. 20. Sanierungsmaßnahmen: Übersteigt der Schadensatz des Gesamt- bestandes der auf Basis dieser Rahmenvereinbarung geschlossenen Versicherungsverträge 70 % in den letzten 5 Versicherungsperioden - wobei die schadensatz- relevanten Daten Schadenleistungen und Schadenreserven umfassen – sind Verhandlungen über eine Prämienanpassung zu führen. Stand Oktober 2024 Seite 5 von 5
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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