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Österreichische Hagelversicherung Tier-Ertragsausfallsversicherung: die Bedingungen im Volltext

Tier-Ertragsausfallsversicherung für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen: wöchentliche Entschädigung und Einmalzahlungen bei Sperre mit und ohne Keulung nach ausgewählten anzeigepflichtigen Seuchen, wahlweise Infektionskrankheiten und Unfalltod bei Schweinen sowie Seuchenverendung bei Schafen und Ziegen.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherbare Tierarten (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Pferde, Fische, Bienen)ja„Schäden an Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen infolge von ausgewählten anzeigepflichtigen Krankheiten und Tierseuchen“Art. 1 Z. 1, Seite 1
Versicherungssumme je Tier oder je Bestand (Wert, Taxe, Marktpreis oder Ertrag)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherungssumme je Produktionsrichtung für das Risiko ausgewählte anzeigepflichtige Krankheiten und Tierseuchen ist von der Anzahl der am Antrag bekanntgegebenen Tiere/Tierplätze“Art. 5 Z. 1, Seite 3
Höchstversicherungssumme je Einzeltiernicht geregelt
Pflicht, den ganzen Bestand oder alle Tiere einer Art zu versichernja„Alle Tiere je Produktionsrichtung gemäß Artikel 1 Ziffer 7 und epidemiologischer Einheit sind gegen das Risiko ausgewählte anzeigepflichtige Krankheiten und Tierseuchen zu versichern.“Art. 3 Z. 1, Seite 3
Eintritts- und Höchstalter der versicherbaren Tierenicht geregelt
Kennzeichnung und Registrierung als Voraussetzung (Ohrmarke, Lebensnummer, Pferdepass, HI-Tier, REGA)nicht geregelt
Voraussetzung Gesundheitsstatus des Bestands (amtlich anerkannt frei, Tiergesundheitsdienst)ja„Der Tierbestand war zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses seuchenfrei und frei von anzeigepflichtigen Krankheiten“Art. 1 Z. 1, Seite 1

Tierlebensversicherung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Tod durch Krankheit (Verenden)ja, bis zur Versicherungssumme„zusätzlich das Risiko „Tod und Nottötung durch Tierseuchen“ (kurz Seuchenverendung) versicherbar.“Art. 33 Z. 1, Seite 20
Tod durch Unfallja, bis zur Versicherungssumme„Schäden versichern, die durch unmittelbaren Tod von Schweinen (Verenden oder Nottötung) infolge“Art. 24 Z. 1, Seite 17
Nottötung oder Notschlachtung auf tierärztliche Anordnungja, bis zur Versicherungssumme„Eine Nottötung ist jede Tötung eines Schweines, dessen Tod trotz tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden zu erwarten ist“Art. 24 Z. 4 lit. b, Seite 17
Verluste bei Geburt: Muttertier und Kalb, Fohlen oder Ferkelnicht geregelt
Tod durch Brand, Blitzschlag und elektrischen Stromnein„Brand, Explosion, Blitzschlag (ausgenommen sind direkter/indirekter Blitzschlag bei Lüftungsausfällen)“Art. 24 Z. 6, Seite 17
Tod oder Verletzung durch Wolf und andere Beutegreifer, auch Suchkostennein„Raubtiere (Beutegreifer wie z.B. Wolf, Goldschakal, Luchs und Bär)“Art. 24 Z. 6, Seite 17
Diebstahl und Abhandenkommen von Tierennein„böswillige Beschädigungen, Diebstahl, Raub, Abschlachten in diebischer Absicht, Tierquälerei“Art. 24 Z. 6, Seite 11
Transportrisiko (Tod oder Verletzung beim Transport, auch zu Ausstellungen und Märkten)ja, bis zur Versicherungssumme„Für das Risiko Transportunfälle gemäß Ziffer 1 lit. d besteht die Haftung ausschließlich dann, wenn die Tiertransporte durch den VN selbst oder einen Betriebsangehörigen“Art. 24 Z. 3, Seite 17
Weiderisiko und Auslauf (Absturz, Ertrinken, Ausbruch auf Straße)nicht geregelt
Tod infolge Operation oder Narkosenicht geregelt
Dauernde Unbrauchbarkeit für den Nutzungszweck (Reit-, Sport-, Zuchtuntauglichkeit)nicht geregelt
Zuchtuntauglichkeit oder Unfruchtbarkeit von Hengsten, Bullen, Ebernnicht geregelt
Kosten der Tierkörperbeseitigungnein„Kosten für die Nottötung, Entfernung und Entsorgung des Tierkörpers.“Art. 24 Z. 7, Seite 17
Tierarzt- oder Behandlungskosten mitversichertnein„tierärztliche Behandlung erkrankter Tiere“Art. 33 Z. 8, Seite 21

Ertragsschaden, Seuchen und Stallausfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsschaden durch anzeigepflichtige Tierseuchen (MKS, Schweinepest, Geflügelpest, Blauzunge)ja, bis zur Versicherungssumme„Ertragsausfälle infolge anzeigepflichtiger Krankheiten und Tierseuchen“Abschnitt I, Seite 1
Ertragsschaden durch nicht anzeigepflichtige Krankheiten (Salmonellen, PRRS, BVD, Paratuberkulose)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Haftung besteht für Infektionskrankheiten, die durch Bakterien, Viren oder Pilze verursacht werden“Art. 15 Z. 2, Seite 9
Ertragsschaden durch Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Restriktionszone ohne eigenen Ausbruchja, bis zur Versicherungssumme„oder sich aufgrund einer Verordnung in einer Schutz- oder Überwachungszone befindet“Art. 1 Z. 2, Seite 1
Behördlich angeordnete Tötung des Bestands (Restwert über Tierseuchenkasse hinaus)ja, bis zur Versicherungssumme„Eine Keulung liegt vor, wenn Tiere vorsorglich auf Anordnung der Behörde getötet werden“Art. 1 Z. 2, Seite 1
Ertragsschaden nach Brand, Blitz, Explosion oder Sturm im Stallnein„Brand, Explosion, Blitzschlag (ausgenommen sind direkter/indirekter Blitzschlag bei Lüftungsausfällen)“Art. 24 Z. 6, Seite 17
Ausfall von Lüftung, Fütterung, Melk- oder Kühltechnik und Stromausfallja, bis zur Versicherungssumme„von Ausfall der Lüftungsanlage durch direkten/indirekten Blitzschlag, Kurzschluss“Art. 24 Z. 1 lit. a, Seite 17
Vergiftung von Futter oder Wasser, auch Mykotoxine und Botulismusnein„Managementfehler (Betriebshygiene) oder Futterverderb“Art. 24 Z. 6, Seite 10
Hitzetod oder Hitzestress im Stallnicht geregelt
Milchausfall und Milchsperre (Lieferverbot, Hemmstoffe nach Ereignis)ja, bis zur Versicherungssumme„Wöchentliche Entschädigung für gesperrte Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen“Art. 8 Z. 2 lit. e, Seite 5
Mehrkosten und Ertragsausfall bis zur Wiederbelegung (Reinigung, Desinfektion, Leerstand)ja, bis zur Versicherungssumme„Leerstand von Mast- sowie Aufzuchtplätzen“Art. 8 Z. 2 lit. p, Seite 7
Haftzeit des Ertragsschadens (Monate)ja„Krankheiten und Tierseuchen beträgt 52 Wochen ab dem Schadensdatum.“Art. 8 Z. 3 lit. c, Seite 8
Entschädigung nach festen Sätzen je Tier und Tag (Tierplatz, Pauschale)ja, bis zur Versicherungssumme„dem vom VN gewählten Entschädigungssatz pro Sperrwoche gemäß V Anhang in Tabelle 2 bis Tabelle 13“Art. 8 Z. 2 lit. a, Seite 4

Entschädigung und Selbstbehalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Entschädigung nach Versicherungssumme, Zeitwert oder Marktpreis am Schadentagja„dem vom VN gewählten Entschädigungssatz pro Sperrwoche gemäß V Anhang in Tabelle 2 bis Tabelle 13“Art. 8 Z. 2 lit. a, Seite 4
Abzug des Verwertungserlöses (Schlachterlös, Fleischwert)ja, bis zur Versicherungssumme„Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungen, Leistungen aus den Tierseuchenfonds oder aus öffentlichen Mitteln“Art. 8 Z. 5, Seite 8
Anrechnung von Leistungen der Tierseuchenkasse oder staatlicher Entschädigungja, bis zur Versicherungssumme„Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungen, Leistungen aus den Tierseuchenfonds oder aus öffentlichen Mitteln“Art. 8 Z. 5, Seite 8
Selbstbehalt in Prozent des Schadens oder der Versicherungssummeja, bis zur Versicherungssumme„Selbstbehalt für Infektionskrankheiten beträgt für alle versicherbaren Produktionsrichtungen 2% der Versicherungssumme der betroffenen Produktionsrichtungen (Basis).“Art. 18 Z. 6, Seite 12
Karenz beim Ertragsschaden (Tage ohne Entschädigung)ja„Es kommt je Schadensfall ein Selbstbehalt in der Höhe der Entschädigung für zwei Sperrwochen zur Anwendung.“Art. 8 Z. 2 lit. a, Seite 4
Mindestschaden oder Mindestverlustquote im Bestandja, bis zur Versicherungssumme„Der Mindestschaden pro Schadensereignis für das Risiko Unfalltod im Tierbestand vor Abzug des Selbstbehalts beträgt“Art. 30 Z. 6, Seite 19
Abzug üblicher Verluste (Normalverluste, Grundsterblichkeit)ja, bis zur Versicherungssumme„legt der Versicherer den betriebsüblichen Verendungsanteil fest und zieht diesen von der Anzahl der verendeten Tiere ab.“Art. 8 Z. 3 lit. a, Seite 8
Kürzung wegen Unterversicherungja„wird die Entschädigungsleistung gemäß Artikel 8 Ziffer 4 aliquot gekürzt (Unterversicherung).“Art. 6 Z. 2, Seite 4
Jahreshöchstentschädigung oder Begrenzung je Ereignisja, bis zur Versicherungssumme„Die Summe aller Entschädigungen für das Risiko Seuchenverendungen ist je Versicherungsperiode mit der Versicherungssumme für dieses Risiko limitiert.“Art. 40 Z. 2 lit. b, Seite 22
Schadenfreiheitsrabatt oder Prämienrückgewährja„Die Prämienstufe 0 kommt zur Anwendung, wenn der Betrieb in den drei vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend für das Risiko Seuchenverendungen versichert war“Art. 41 Z. 4, Seite 23

Wartezeit, Beginn und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wartezeit für Krankheit und Seuchen nach Beginnja„beginnt am 60. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim Versicherer (Wartezeit).“Art. 4 Z. 1, Seite 3
Besondere Wartezeiten für einzelne Krankheiten (Hufrolle, Dämpfigkeit, Tuberkulose)ja„Die Haftung für Schäden durch Infektionskrankheiten gemäß Artikel 15 Ziffer 2 beginnt am 90. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des vollständigen Antrages“Art. 16 Z. 1, Seite 10
Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Abschlussja„Fehlen einer tierärztlichen Bestätigung zur Einhaltung der Schweinegesundheitsverordnung“Art. 18 Z. 10, Seite 12
Ende des Schutzes bei Verkauf, Besitzwechsel oder Höchstalterja„Bei Abgang von versicherten Tieren endet die Haftung zum Zeitpunkt des Besitzwechsels.“Art. 4 Z. 5, Seite 3
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristja„Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können von beiden Vertragspartnern zum Ende jedes Kalenderjahres schriftlich eingeschrieben gekündigt werden.“Art. 2 Z. 1, Seite 3
Jährliche Bestandsmeldung oder Zu und Abgangsmeldungja„Eine Veränderung der Anzahl der Tiere oder Plätze am Betrieb von mehr als 10 % ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.“Art. 3 Z. 6, Seite 3
Kündigungsrecht des Versicherers nach Schadenja„Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Vertragspartner berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den Schluss der Versicherungsperiode zu kündigen.“Art. 2 Z. 2, Seite 2

Obliegenheiten und Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Schadenanzeige (Stunden oder Tage)ja„sofort binnen 24 Stunden ab Feststellung eines versicherten Ereignisses (Datum der vorläufigen Sperre) dem Versicherer online/schriftlich zu melden.“Art. 7 Z. 1, Seite 4
Meldung an den Versicherer vor Nottötungnicht geregelt
Tierärztliche Bescheinigung oder Sektion als Nachweisja„eine tierärztliche Bestätigung über die Schadensursache“Art. 29 Z. 2 lit. a, Seite 13
Tierkörper zur Besichtigung bereithalten, Beleg der Tierkörperbeseitigungja„Tote Tiere und die nicht verwertbaren Schlachtkörper im Schlachtbetrieb sind dem Versicherer auf Verlangen zu zeigen oder zeigen zu lassen“Art. 39 Z. 3, Seite 22
Pflicht zu Impfungen, Hygieneplan und Biosicherheit (Schweinehaltungshygieneverordnung, Geflügelpest-Verordnung)ja„Nichterfüllung der vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen.“Art. 1 Z. 4, Seite 2
Pflicht zur rechtzeitigen tierärztlichen Behandlungja„unterlassenen veterinärmedizinischen Behandlungen“Art. 1 Z. 4, Seite 2
Vorgeschriebene Alarmanlage, Notstrom oder Notlüftungja„Lüftungsanlage über eine netzunabhängige akustische Alarmanlage und/oder über eine Alarmierung per Telefonwählgerät“Art. 24 Z. 2, Seite 17
Vorgaben für Zukauf und Quarantäne neuer Tiereja„Zukauf von Zuchttieren ohne Einstallung in einen Isolierstall und ohne Untersuchungen im Isolierstall“Art. 18 Z. 10, Seite 12

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Krankheiten und Mängeln, die bei Abschluss bestandenja„Fehlern und Mängeln, die bereits bei Abschluss der Versicherung vorhanden waren“Art. 1 Z. 4, Seite 2
Ausschluss anzeigepflichtiger Seuchen in der Tierlebensversicherungja„Tod durch Erkrankung oder Seuchenverdacht an anzeige-/meldepflichtigen Tierseuchen der AHL-Kategorie A oder B“Art. 33 Z. 7, Seite 20
Ausschluss der Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründenja„Eine Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen ist keine Nottötung.“Art. 24 Z. 4 lit. c, Seite 17
Ausschluss bei mangelhafter Fütterung, Pflege oder Tierschutzverstoßja„Managementfehler (Betriebshygiene) oder Futterverderb“Art. 24 Z. 6, Seite 10
Ausschluss von Überschwemmung, Erdbeben und anderen Elementargefahrenja„Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und Kernenergie“Art. 24 Z. 6, Seite 17
Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergieja„Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen, Bürgerkrieg“Art. 1 Z. 4, Seite 20
Ausschluss bei Doping, Rennen oder Turnier (Pferde)nicht geregelt

Besonderheiten Spanien (Seguros Agrarios Combinados, Ganado)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Línea und Garantía: welche Garantien (básica, adicionales) welche Gefahr deckennicht geregelt
Retirada y destrucción de cadáveres (MER) als eigene Línea oder Garantíanicht geregelt
Saneamiento ganadero: Entschädigung bei amtlich angeordneter Tötung (Tuberkulose, Brucellose)nicht geregelt
Förderfähigkeit laut Werk (ENESA und Comunidades)nicht geregelt
Zeichnungsfrist und Periodo de garantía je Plannicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Österreichische Hagelversicherung VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Österreichische Hagelversicherung Tier-Ertragsausfallsversicherung Tierversicherung

Volltext aufklappen: Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 2026
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at BEDINGUNGEN FÜR DIE TIER-ERTRAGSAUSFALLSVERSICHERUNG (gültig ab 1. April 2026) Inhaltsverzeichnis Artikel 42 Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach Kündigung I. Ertragsausfälle infolge anzeigepflichtiger Krankheiten und Tierseuchen V. Anhang Artikel 1 Umfang des Versicherungsschutzes * Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die Artikel 2 Dauer der Versicherung, Kündigung geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle Artikel 3 Antrag und Änderungsanzeige personenbezogenen Bezeichnungen sind somit Artikel 4 Beginn und Ende der Haftung geschlechtsneutral zu verstehen. Artikel 5 Versicherungssumme Artikel 6 Über- oder Unterversicherung Artikel 7 Pflichten des Versicherungsnehmers* im I. Ertragsausfälle infolge anzeigepflichtiger Schadensfall Krankheiten und Tierseuchen Artikel 8 Entschädigung Artikel 9 Prämie Artikel 1 Artikel 10 Änderung der Versicherungsbedingungen und der Umfang des Versicherungsschutzes Tarife Artikel 11 Besitzwechsel 1. Die Österreichische Hagelversicherung – Versicherungs- Artikel 12 Gerichtsstand, Zustellung verein auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Versicherer Artikel 13 Sonstige Bestimmungen genannt, ersetzt ihren Mitgliedern, im Folgenden Versicherungsnehmer (VN) genannt, Schäden an Rindern, II. Ertragsausfälle infolge von Infektionskrankheiten Schweinen, Schafen und Ziegen infolge von ausgewählten anzeigepflichtigen Krankheiten und Tierseuchen (kurz Artikel 14 Definitionen versicherte Krankheiten) gemäß Ziffer 3, wobei folgende Artikel 15 Umfang des Versicherungsschutzes Bestimmungen einzuhalten sind: Artikel 16 Beginn der Haftung - Die versicherte Krankheit (anzeigepflichtige Krankheit Artikel 17 Ende der Haftung oder Tierseuche) wurde unter Berücksichtigung der Artikel 18 Antrag und Änderungsanzeige geltenden gesetzlichen Bestimmungen behördlich Artikel 19 Versicherungssumme festgestellt; Artikel 20 Pflichten des Versicherungsnehmers* vor einem - Der Tierbestand war zum Zeitpunkt des Schadensfall Versicherungsabschlusses seuchenfrei und frei von Artikel 21 Pflichten des Versicherungsnehmers* im anzeigepflichtigen Krankheiten; Schadensfall - Es waren keine tierseuchenrechtlichen/behördlichen Artikel 22 Entschädigung Bekämpfungsmaßnahmen zum Zeitpunkt des Artikel 23 Prämie Versicherungsabschlusses angeordnet; - Es lag kein verdächtiger Untersuchungsbefund zum III.Schäden durch Unfalltod im Tierbestand Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses vor. 2. Ein Schadensfall für versicherte Krankheiten (ausgewählte Artikel 24 Umfang des Versicherungsschutzes anzeige-/meldepflichtige Krankheiten und Tierseuchen) liegt Artikel 25 Beginn der Haftung vor, wenn der gesamte versicherte Betrieb (keine Artikel 26 Ende der Haftung Einzeltiersperren) oder eine Betriebsstätte aufgrund einer Artikel 27 Antrag und Änderungsanzeige versicherten Krankheit bei Rindern, Schweinen, Schafen oder Artikel 28 Versicherungssumme Ziegen behördlich gesperrt wurde, oder sich aufgrund einer Artikel 29 Pflichten des Versicherungsnehmers* im Verordnung in einer Schutz- oder Überwachungszone Schadensfall befindet und dadurch eine Vermarktung der Tiere oder deren Artikel 30 Entschädigung Produkte nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Artikel 31 Prämie - Eine Keulung liegt vor, wenn Tiere vorsorglich auf Anordnung der Behörde getötet werden, um eine IV. Schäden durch Seuchenverendung Weiterverbreitung von anzeigepflichtigen Krankheiten oder Tierseuchen zu verhindern. Eine Tötung liegt vor, Artikel 32 Definitionen wenn Tiere aus Tierwohlproblemen bei Betriebssperren, Artikel 33 Umfang des Versicherungsschutzes zur Krankheitsbestimmung, oder anderen Gründen getötet Artikel 34 Beginn der Haftung werden müssen. Artikel 35 Ende der Haftung - Ab der vorläufigen Sperre werden diagnostisch getötete Artikel 36 Antrag und Änderungsanzeige Tiere oder behördlich angeordnete (Not-)Tötungen oder Artikel 37 Versicherungssumme an einer versicherbaren Krankheit gemäß Ziffer 3 Artikel 38 Pflichten des Versicherungsnehmers* vor einem verendete Tiere wie gekeulte Tiere gewertet. Schadensfall - Wird im Zuge der Schlachtung eines Tieres eine Artikel 39 Pflichten des Versicherungsnehmers* im versicherte Krankheit/Tierseuche festgestellt und Schadensfall unmittelbar anschließend eine Betriebssperre Artikel 40 Entschädigung ausgesprochen, so wird dieses geschlachtete Tier wie ein Artikel 41 Prämie gekeultes Tier gewertet. Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 1/33 v 4.1 [Seite 2] 3. Versicherte Krankheiten (ausgewählte anzeigepflichtige 7. Versicherbar gegen Schäden infolge von versicherten Krankheiten und Tierseuchen und deren empfängliche Krankheiten (ausgewählte anzeigepflichtige Krankheiten oder Tierarten) für Rinder (kurz: RI), Schweine (kurz: SW), Tierseuchen) gemäß Ziffer 3 sind nachstehende Schafe (kurz: SA) oder Ziegen (kurz: ZI): Produktionsrichtungen: - Wutkrankheit (RI, SW, SA, ZI) Rinder: - Maul- und Klauenseuche (RI, SW, SA, ZI) a) Milchproduktion - Milzbrand (RI, SW, SA, ZI) b) Mutterkuhhaltung - Rauschbrand (RI, SW, SA, ZI) c) Rindermast - Wild- und Rinderseuche (RI, SA, ZI) d) Kalbinnenaufzucht - Lungenseuche der Rinder (RI) e) Fresserproduktion - Rinderpest (RI, SA, ZI) - Tuberkulose (RI) Schweine: - TSE bei Rindern (einschließlich BSE; RI), Schafen und f) Jungsauen-/Jungeberproduktion Ziegen (Scrapie; SA, ZI) g) Schweinemast - Blauzungenkrankheit (RI, SA, ZI) h) Ferkelerzeugung - Rifttalfieber bei Wiederkäuern (RI, SA, ZI) i) Babyferkelaufzucht - Lumpy Skin Disease bei Wiederkäuern (RI) - Stomatitis vesikularis (RI, SW) Schafe: - Brucellose der Rinder (B. abortus; RI, SA, ZI) j) Mutterschafe Ertragsausfall - Brucellose der Schweine (B. suis; RI, SW, SA, ZI) k) Milchschafe Ertragsausfall - Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis; RI, SA, ZI) - Enzootische Rinderleukose (Rinderleukämie; RI) Ziegen: - Infektiöse bovine Rhinotracheitis & Infektiöse Pustulöse l) Milchziegen Ertragsausfall Vulvovaginitis (kurz IBR/IPV; RI) m) Mutterziegen Ertragsausfall - Bovine Virus Diarrhoe (kurz BVD; RI) - Afrikanische Schweinepest (SW) 8. Definitionen: Die Produktionsrichtung Milchproduktion steht - Klassische Schweinepest (SW) für Milchkühe und Mutterkuhhaltung für Mutterkühe. - Ansteckende Schweinelähmung (SW) Voraussetzung für Rinder beider Produktionsrichtungen ist die - Vesikuläre Virusseuche der Schweine (SW) Vollendung des 23. Lebensmonats und die erfolgte - Aujeszky’sche Krankheit bei Hausschweinen (SW) Abkalbung. Die Produktionsrichtung Rindermast schließt alle - Pockenseuche der Schafe und Ziegen (SA, ZI) weiblichen (Kalbinnenmast) und männlichen (inkl. Ochsen) - Pest der kleinen Wiederkäuer (kurz PPRV; SA, ZI) zur Mast eingestallten Rinder ab der Vollendung der - Lungenseuche der Ziegen (kurz CCPP; SA, ZI) 4. Lebenswoche bis zum Erreichen des betriebsüblichen Werden bei Ausbruch einer der vorgenannten Seuchen (z.B. Mastendgewichtes ein. Bei der Fresserproduktion sind Kälber Afrikanische Schweinepest) für nicht angeführte, aber ab der Vollendung der 4. Lebenswoche bis zur Erreichung des versicherbare Tierarten (z.B. Rinder) behördliche Maßnahmen betriebsüblichen Vermarktungsgewichtes versichert. Bei (Verbringungsverbote oder Tötungen) angeordnet, die bei Betrieben mit Fresserproduktion und kombinierter Rindermast versicherten Produktionsrichtungen gemäß Ziffer 7 zu einem ist nur jene Anzahl an Fresseraufzuchtplätzen im Rahmen der Schaden gemäß Ziffer 2 führen, so ist dies versichert. Fresserproduktion zu versichern, die für die Vermarktung der 4. Nicht versichert sind Schäden, infolge von Fresser benötigt wird. Fresseraufzuchtplätze, die - unterlassenen veterinärmedizinischen Behandlungen; innerbetrieblich für Aufzucht und anschließende Rindermast - Nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften und herangezogen werden, sind als Rindermastplätze zu behördlichen Anweisungen; versichern. Die Kalbinnenaufzucht steht für weibliche Rinder, - Nichterfüllung der vorgeschriebenen die zukünftig als Milch- oder Mutterkuh genutzt werden, ab der Biosicherheitsmaßnahmen. Vollendung der 4. Lebenswoche bis zur ersten Abkalbung - Fehlern und Mängeln, die bereits bei Abschluss der (Einstufung als Milch- oder Mutterkuh). Die Ferkelerzeugung Versicherung vorhanden waren; umfasst Muttersauen und deren Ferkel von der Geburt bis - Marktpreisveränderungen; zum betriebsüblichen Aufzuchtendgewicht. Die - Krankheiten und Tierseuchen, wenn trotz behördlicher Ferkelproduktion (Geburt bis Absetzen) ist über die Erlaubnis die übliche Produktion (samt Verbringung bzw. Produktionsform Ferkelerzeugung zu versichern. Vermarktung) nicht umgehend wiederaufgenommen wird Babyferkelaufzucht (ohne betriebseigene Muttersauen) oder durch schuldhaftes Verhalten des VN die umfasst die Aufzucht abgesetzter Ferkel bis zum behördlichen Maßnahmen länger aufrechterhalten werden betriebsüblichen Aufzuchtendgewicht. Schweinemast umfasst müssen. zur Mast eingestallte Ferkel (Läufer nach Ferkelaufzucht) bis - Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen politischer zum betriebsüblichen Mastende. Die Jungsauen- oder terroristischer Organisationen, Bürgerkrieg, /Jungeberproduktion umfasst zur Aufzucht eingestallte Ferkel Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand und inneren (nach Ferkelaufzucht) bis zur ersten Abferkelung/Verkauf (bei Unruhen Jungsauen) bzw. bis zum ersten Deckeinsatz/Verkauf (bei - verlängerte Lagerung oder Umlagerung von Gülle, Jungebern). Zu den Produktionsrichtungen Mutterschafe Festmist und Futtermittel Ertragsausfall, Mutterziegen Ertragsausfall, Milchschafe - Routinetätigkeiten, wie die Ausbringung von Gülle und Ertragsausfall und Milchziegen Ertragsausfall gehören Schafe Festmist, die auch ohne Tierseuchenausbruch nötig sind. und Ziegen nach erfolgter Ablammung/-kitzung mit 5. Für Schäden, für die Ersatzanspruch gegen Bund, Länder Vollendung des 12. Lebensmonats. Bei Mutterschafen oder eine andere Versicherung besteht, wird keine Ertragsausfall sowie Mutterziegen Ertragsausfall sind Entschädigung geleistet. zusätzlich die Lämmer sowie Kitze ab der Geburt bis zum Alter 6. Sind für einen Krankheitsausbruch mehrere Ursachen von 200 Tagen mitversichert. verantwortlich, von denen einzelne nicht zu den versicherten Risiken gezählt werden, so reduziert der Versicherer die Leistungen im Verhältnis des Schadensausmaßes durch die versicherten Risiken zum Schadensausmaß durch die nicht versicherten Risiken. Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 2/33 v 4.1 [Seite 3] Artikel 2 Tierproduktion, Direktvermarktung oder erhöhte Dauer der Versicherung, Kündigung Verkaufsgewichte einzufordern. 8. Für den Fall, dass der VN aufbauend auf einen 1. Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und Gruppenvertrag durch einen Dritten, eine individuelle können von beiden Vertragspartnern zum Ende jedes Höherversicherung desselben Versicherungsgegenstandes Kalenderjahres schriftlich eingeschrieben gekündigt werden. beantragt, muss der Bestand der jeweiligen Eine Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens am Produktionsrichtung mit dem Bestand des Gruppenvertrages 30. September zugegangen sein. der gleichen Produktionsrichtung übereinstimmen. Wird nur 2. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder ein Teil des Gesamtbestandes über den Gruppenvertrag Vertragspartner berechtigt, das Versicherungsverhältnis für abgesichert und individuell höherversichert, muss für den den Schluss der Versicherungsperiode zu kündigen. restlichen Tierbestand die gleiche Höherversicherung vom VN Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. Eine Kündigung gewählt werden. ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Artikel 4 3. Eine Kündigung muss vom VN selbst oder von einem Beginn und Ende der Haftung Bevollmächtigten mit gleichzeitig nachgewiesener Vollmacht unterzeichnet sein. 1. Die Haftung für Schäden durch ausgewählte anzeigepflichtige Krankheiten und Tierseuchen gemäß Artikel 1 Ziffer 3 beginnt Artikel 3 am 60. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim Antrag und Änderungsanzeige Versicherer (Wartezeit). 2. Bei einem zusätzlich, zu einem bestehenden Agrar Rind- 1. Der Antrag ist schriftlich beim Versicherer einzubringen. Alle Vertrag mit SMOK-Variante (gemäß „Ergänzende Tiere je Produktionsrichtung gemäß Artikel 1 Ziffer 7 und Bedingungen für die Versicherung von Rindern ‚Agrar Rind‘“ epidemiologischer Einheit sind gegen das Risiko ausgewählte Artikel 11 bis 19; Sperre mit und ohne Keulung), anzeigepflichtige Krankheiten und Tierseuchen zu versichern. abgeschlossenen Neuvertrag beginnt die Haftung für das 2. Voraussetzung für die Versicherung der Risiko Sperre mit und ohne Keulung (SMOK) samt den Produktionsrichtungen gemäß Artikel 1 Ziffer 7 lit. a bis e individuell vom VN gewählten Werten frühestens im Folgejahr (Rinder) und j bis m (Schafe und Ziegen) ist die Versicherung ab 1. Jänner um 00:00 Uhr und danach spätestens ab dem der Betriebsflächen (inkl. Grünland) mit der Agrar Universal 60. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim gemäß den „Ergänzenden Bedingungen für die Versicherung Versicherer. Bis zum Haftungsbeginn gelten die von Hagel- und anderen Elementarschäden ‚Agrar Universal‘“ Entschädigungswerte der Agrar Rind SMOK-Variante idgF oder der Agrar Rind gemäß „Ergänzende Bedingungen weiterhin. Werden niedrigere Entschädigungswerte im für die Versicherung von Rindern ‚Agrar Rind‘“. Vergleich zu den Standardwerten der SMOK 1 oder SMOK 2 Voraussetzung für die Versicherung der festgelegt, beginnt die Haftung für das Risiko Sperre mit und Produktionsrichtungen gemäß Artikel 1 Ziffer 7 lit. f bis i ohne Keulung mit den niedrigeren Entschädigungswerten (Schweine) ist die Versicherung der Ackerflächen mit der frühestens im Folgejahr ab 1. Jänner um 00:00 Uhr. Agrar Universal gemäß den „Ergänzenden Bedingungen für 3. Werden innerhalb der Wartezeit behördliche Maßnahmen im die Versicherung von Hagel- und anderen Elementarschäden Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Tierseuchen/- ‚Agrar Universal‘“ idgF oder der Agrar Rind gemäß krankheiten am Betrieb des VN gesetzt, so hat der Versicherer „Ergänzende Bedingungen für die Versicherung von Rindern das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der VN hat den ‚Agrar Rind‘“. Versicherer darüber unmittelbar in Kenntnis zu setzen. Tritt 3. Der Antrag ist auf einem Formblatt des Versicherers der Versicherer vom Vertrag nicht zurück, beginnt die Haftung wahrheitsgetreu und vollständig für alle zu versichernden am 60. Tag um 00:00 Uhr nach Beendigung sämtlicher Produktionsrichtungen auszufüllen. behördlicher Maßnahmen. 4. Die Antragstellung und Vertragsänderungen sind jederzeit in 4. Bei Bekanntgabe einer Bestandsvergrößerung gemäß der laufenden Versicherungsperiode möglich. Der VN kann Artikel 3 Ziffer 6 oder Erhöhung der Werte gemäß Artikel 3 eine Erhöhung oder Reduktion der wochenabhängigen Ziffer 4 beginnt die Haftung für die neu beantragten Tiere Entschädigung gemäß Artikel 8 Ziffer 2 lit. h für die gemäß Ziffer 1, 2, 3, und 4. Bei einer Reduktion der Werte Produktionsform Schweinemast jederzeit schriftlich beginnt die Haftung für die reduzierten Werte am Folgetag um beantragen. VN mit einem aufrechten Agrar Rind Vertrag 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim Versicherer. gemäß „Ergänzende Bedingungen für die Versicherung von 5. Bei Abgang von versicherten Tieren endet die Haftung zum Rindern ‚Agrar Rind‘“ können für die nächste Zeitpunkt des Besitzwechsels. Versicherungsperiode die Tier-Ertragsausfallsversicherung beantragen. Artikel 5 5. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht binnen drei Versicherungssumme Wochen nach seinem Eingang beim Versicherer von diesem abgelehnt wurde. 1. Die Versicherungssumme je Produktionsrichtung für das 6. Eine Veränderung der Anzahl der Tiere oder Plätze am Risiko ausgewählte anzeigepflichtige Krankheiten und Betrieb von mehr als 10 % ist dem Versicherer unverzüglich Tierseuchen ist von der Anzahl der am Antrag schriftlich bekannt zu geben. bekanntgegebenen Tiere/Tierplätze, von dem vom VN 7. Der Versicherer behält sich das Recht vor, einen Ausdruck gewählten Entschädigungssatz pro Sperrwoche und von der über die Anzahl der Tierplätze bzw. über die Anzahl der Höhe der Einmalzahlung im Falle einer Sperre mit Keulung gehaltenen Tiere aus dem Veterinärinformationssystem (VIS), abhängig. Der Entschädigungssatz pro Sperrwoche ist von dem elektronisch geführten Herdenmanagementprogramm, der am Antrag vom VN gewählten biologischen dem SZ-Online Herdenmanagementprogramm für Schafe und Leistung/Anzahl der Umtriebe pro Jahr und dem gewählten Ziegen oder aus der Tierliste des aktuellen AMA- Produktpreis/Tierwert abhängig. Mehrfachantrags sowie aus der Rinderdatenbank vom Versicherungsnehmer, getrennt nach Betriebsstandorten, und Nachweise für besondere Produktionsformen wie spezielle Rassen, Haltung, Qualitätsprogramme, biologisch zertifizierte Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 3/33 v 4.1 [Seite 4] Artikel 6 Artikel 8 Über- oder Unterversicherung Entschädigung 1. Die Versicherung soll nicht zu einer Bereicherung führen. 1. Entschädigungsfähigkeit: Auch wenn der vom VN gewählte Tier- und Ertragswert a) Entschädigungsfähig sind Milch- und Mutterkühe nach (Versicherungssumme) den Versicherungswert übersteigt, erfolgter Abkalbung mit Vollendung des 23. Lebensmonats hat der Versicherer nicht mehr als den ermittelten Schaden zu (LM), Aufzuchtkalbinnen, Mastrinder und Fresser ersetzen (Überversicherung). > 4 Lebenswochen, Muttersauen > 270 Tage, Babyferkel 2. Ist der tatsächliche Tierbestand der vom Schaden betroffenen > 7 kg Lebendgewicht (LG) und Mastschweine Produktionsrichtung höher als die versicherte Tieranzahl (gilt > 31 kg LG, Mutter-, Milchschafe, Mutter- und Milchziegen je Produktionsform gemäß Artikel 3 Ziffer 6), wird die nach erfolgter Ablammung/-kitzung mit Vollendung des Entschädigungsleistung gemäß Artikel 8 Ziffer 4 aliquot 12. Lebensmonats, Lämmer und Kitze (bei der gekürzt (Unterversicherung). Produktionsform Mutterschafe Ertragsausfall und Mutterziegen Ertragsausfall) bis 200 Tage. Artikel 7 b) Tiere, die während der Sperrzeit in andere Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Produktionskategorien hineinwachsen (männliche Kälber sowie Fresser zu Mastrindern; weibliche Kälber zu 1. Der VN hat den Schadensfall (Sperre), für den er Aufzucht-/Mastkalbinnen; Aufzuchtkalbinnen zu Entschädigung beansprucht, sofort binnen 24 Stunden ab Milchkühen; Ferkel zu Feststellung eines versicherten Ereignisses (Datum der Mastschweinen/Jungsauen/Jungeber; Jungsauen zu vorläufigen Sperre) dem Versicherer online/schriftlich zu Muttersauen, Lämmer zu Mutter-/Milchschafen, Kitze zu melden. Mutter-/Milchziegen usw.) werden mit dem am Tag der 2. Der VN ist verpflichtet vorläufigen Sperre ermittelten Alter und der a) sämtliche Dokumente über die angeordneten Produktionskategorie entschädigt. behördlichen Maßnahmen oder Genehmigungen für c) Später geborene oder nicht an versicherten Krankheiten Verbringung und Vermarktung im Schadensfall durch (ausgewählte anzeigepflichtigen Krankheiten oder ausgewählte anzeigepflichtige Krankheiten sowie Tierseuchen) verendete Tiere werden in der Tierseuchen und sämtliche Untersuchungsergebnisse Entschädigung für das Risiko Sperre mit und ohne vorzuweisen, Keulung nicht berücksichtigt. b) dem Versicherer oder dessen Beauftragten jede mit dem 2. Folgende Entschädigungen kommen bei versicherten Schaden zusammenhängende Auskunft wahrheitsgetreu Krankheiten (ausgewählte anzeigepflichtige Krankheiten und zu erteilen, sowie Tierkörperentsorgungsbestätigungen Tierseuchen) gemäß Artikel 1 Ziffer 3 zur Anwendung: mit Gewichtsangaben je Tierkategorie, Belege zu a) Wöchentliche Entschädigung und Einmalzahlung Tötungskosten, Belege zu Entsorgungs- oder gekeulter Tiere: Die Entschädigung je Wiederaufbereitungskosten von Gülle, Festmist und Produktionsrichtung im Falle einer behördlich Futtermittel, Nachweis der überwiegenden Vermarktung angeordneten Sperre mit Keulung der Tiere entspricht über ein Qualitätsprogramm samt Gewichtsgrenzen, dem vom VN gewählten Entschädigungssatz pro Besamungsbelege, Nachweise zum Erstbelegungsalter, Sperrwoche gemäß V Anhang in Tabelle 2 bis Tabelle 13 Nachweise zur Spermaverfügbarkeit, Tierarztbelege, multipliziert mit der tatsächlichen Anzahl der gekeulten Zukaufs- und Verkaufsrechnungen, Ein- und Tiere, maximal jedoch mit der am Antrag Ausstallungsdaten je Gruppe/Bucht/Kammer/Stall, bekanntgegebenen Anzahl der Tiere. Wird die Nachweise von leerstehenden Mast-/Aufzuchtplätzen und Ausmerzung (Keulung/Schlachtung) nicht unmittelbar der geplanten Einstallung, Nachweise, Ansuchen um angeordnet, sondern ist diese innerhalb einer Frist von Verbringungsgenehmigungen sowie deren Wochen oder Monaten möglich, beginnt der Ablehnungen/Genehmigungen, betriebsübliche Aufzucht-, Berechnungszeitraum für diese gekeulten/geschlachteten und Mastdauer, Abrechnungen von Schlacht- bzw. Tiere mit dem Datum der tatsächlichen Ausmerzung der Vermarktungstieren inklusive Gewichtsangaben, Reagenten. Es kommt je Schadensfall ein Selbstbehalt in Klassifizierungsprotokolle, Milchgeldabrechnungen, der Höhe der Entschädigung für zwei Sperrwochen zur Belege der Molkerei zur Verwert- und Verarbeitbarkeit der Anwendung. Zusätzlich werden die in Zusammenhang mit Milch sowie alternativer Milchverwertung bzw. -entsorgung der Keulung oder einer behördlich angeordneten im Verdachts-, Krankheits- und Tierseuchenfall, Desinfektion entstehenden Kosten durch erhöhten Leistungskontrollverbandsdaten (LKV) über die Managementaufwand mit der in V Anhang in Tabelle 1: durchschnittliche Milchleistung pro Tag, Rechnungen über Sperre mit Keulung – Erhöhter Managementaufwand die Milchentsorgungskosten eines dafür spezialisierten bekannt gegebenen Einmalzahlung für die tatsächlich Entsorgungsunternehmens, über die Transportkosten im gekeulten, maximal jedoch für die am Antrag Zuge der Milchentsorgung, über die Mietkosten einer bekanntgegebene Anzahl der Tiere, entschädigt, sofern mobilen Melkeinrichtung und sonstige Abrechnungen und kein Anspruch auf eine Entschädigung durch Bund, Auszüge aus dem Stallregister der AMA Rinderdatenbank Länder oder andere Versicherungen besteht. sowie dem Veterinärinformationssystem und dem b) Keulungskosten, Kosten für Entsorgung oder elektronisch geführten Herdenmanagementprogramm, Wiederaufbereitung von Gülle, Festmist und dem SZ-Online Herdenmanagementprogramm für Schafe Futtermittel: Im Falle einer behördlich angeordneten und Ziegen und der Tierliste des aktuellen AMA- Keulung werden die Kosten der Tötung der Tiere sowie im Mehrfachantrags zur Feststellung der gesamten und im Falle einer behördlich angeordneten Entsorgung oder Schadensfall betroffenen Tieranzahl je Wiederaufbereitung von kontaminierter Gülle, Festmist Produktionsrichtung gemäß Artikel 1 Ziffer 7 und oder Futtermittel die Kosten der Entsorgung oder Betriebsstandort vorzulegen und eine Durchführung der Wiederaufbereitung unter Abzug eines Selbstbehaltes von Schadensabwicklung vor Ort zu ermöglichen. 10 % entschädigt. Die geeignete Art der Tötung wird vom 3. Verletzt der VN eine der in Ziffer 1 und 2 beschriebenen zuständigen Veterinär gemäß Krankheit Pflichten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur (anzeigepflichtiger Krankheit oder Tierseuche), Tierart und Leistung frei. unter Berücksichtigung der Schadensminimierung ausgewählt. Voraussetzung ist, dass die Kosten der VN Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 4/33 v 4.1 [Seite 5] tragen muss und die Rechnung über die Tötungskosten Verarbeiter oder anderen Verwertern nicht abgeholt bzw. (exklusive sonstiger Kosten, wie etwa für die genutzt und muss entsorgt werden, wird der vom VN Tierkörperentsorgung) und die Kosten der Entsorgung gewählte Entschädigungssatz pro Kalenderwoche oder Wiederaufbereitung der Gülle, des Festmistes bzw. entschädigt. Der Verarbeiter (Molkerei mit der Futtermittel dem Versicherer übermittelt wird. Der Milchliefervertrag) muss den Milchviehbetrieb Versicherer ersetzt die Tötungs-/Entsorgungs- unverzüglich über die Nicht-Abholung informieren. Der VN /Wiederaufbereitungskosten maximal bis zu einer muss dazu einen schriftlichen Beleg des Verarbeiters, mit marktüblichen Höhe. Als Futtermittel gelten Stoffe oder dem ein Milchliefervertrag besteht, zur Nicht-Verwert- oder Erzeugnisse und auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise -Verarbeitbarkeit der Milch sowie den Nachweis einer verarbeitet oder unverarbeitet, die bereits geerntet im alternativen Milchverwertung bzw. -Entsorgung der Milch baulich umschlossenen Futtermittellager des Betriebes vorlegen. Bei einer Milchabholung und alternativer lagen und zur oralen Nutztierfütterung bestimmt sind. entgeltlicher Verwertung oder Fortzahlung des c) Wiedereinstallung Milchkühe, -schafe und -ziegen: In Milchentgeltes wird keine Entschädigung geleistet. der Produktionsrichtung Milchproduktion, Milchschafe f) Milchentsorgungs- und Milchtransportkosten: Im Falle Ertragsausfall und Milchziegen Ertragsausfall wird nach einer außerbetrieblichen, kostenpflichtigen einer Keulung des gesamten Bestandes an Milchkühen, - Milchentsorgung durch ein dafür spezialisiertes schafen bzw. -ziegen bzw. Teilkeulung der jeweiligen Entsorgungsunternehmen, werden in den Bestände und erfolgter Wiedereinstallung von Milchkühen, Produktionsrichtungen Milchproduktion, -schafen bzw. -ziegen für gekeulte Milchkühe, -schafe Kalbinnenaufzucht, Milchschafe Ertragsausfall und bzw. -ziegen zusätzlich die zu erwartende verminderte Milchziegen Ertragsausfall die Kosten, die dem VN für die Milchleistung pauschal für maximal die am Antrag Entsorgung der Milch entstehen, laut Rechnung abzüglich bekanntgegebene Anzahl an Milchkühen, -schafen bzw. - 10 % Selbstbehalt entschädigt. Die Kosten, die für den ziegen entschädigt. Die Berechnung beginnt mit der Transport der Milch zum Ort der Entsorgung anfallen, tatsächlichen Wiedereinstallung der einzelnen Milchkühe, werden laut Rechnung abzüglich 10 % Selbstbehalt -schafe bzw. -ziegen und endet spätestens 20 Wochen entschädigt. Die geeignetste Transportmöglichkeit ist nach der behördlichen Aufhebung der Sperre. Entschädigt unter Berücksichtigung der Schadensminimierung werden dabei 25 % des vom VN gewählten auszuwählen. Voraussetzung für die Entschädigung sind Entschädigungssatzes pro Woche der in V Anhang der Ausbruch einer versicherten Krankheit bekannt gegebenen Tabelle 14 (Milchproduktion), Tabelle (anzeigepflichtige Krankheit oder Tierseuche) gemäß 22 (Milchschafe Ertragsausfall) und Tabelle 23 Artikel 1 Ziffer 3 mit Auswirkungen auf die (Milchziegen Ertragsausfall). Milchverwendung, die sinngemäßen Voraussetzungen zur d) Wiedereinstallung Mutterschafe und Mutterziegen: In Entsorgung der Milch gemäß lit. e und keiner Liefer- oder der Produktionsrichtung Mutterschafe Ertragsausfall sowie Fütterungsmöglichkeiten dieser Milch am eigenen Betrieb. Mutterziegen Ertragsausfall wird nach einer Keulung des g) Mietkosten für eine mobile Melkeinrichtung: In der gesamten Bestandes bzw. Teilkeulung dieses Bestandes Produktionsrichtung Kalbinnenaufzucht werden die und erfolgter Wiedereinstallung von Mutterschafen bzw. Kosten für die Anmietung einer mobilen Melkeinrichtung Mutterziegen für gekeulte Mutterschafe bzw. Mutterziegen (ausgenommen Kühlung und Lagerung) laut Rechnung zusätzlich der zu erwartende Einkommensausfall bis zur abzüglich 10 % Selbstbehalt entschädigt. Voraussetzung Wiederaufnahme der Vollproduktion pauschal für die ist, dass am Betrieb keine Melkeinrichtung für Rinder maximal am Antrag bekanntgegebene Anzahl an vorhanden ist und die Aufzuchtkalbinnen bereits zu Mutterschafen bzw. Mutterziegen entschädigt. Die Sperrbeginn trächtig waren und die Abkalbung innerhalb Berechnung beginnt mit der tatsächlichen der Sperre erfolgte. Die Kosten werden ab dem Zeitpunkt Wiedereinstallung der Mutterschafe bzw. Mutterziegen der ersten Abkalbung bis zur Aufhebung der Sperre und endet spätestens 20 Wochen nach der behördlichen berücksichtigt. Aufhebung der Sperre. Entschädigt werden dabei 25 % h) Wochenabhängige Entschädigung bei Verbring- des vom VN gewählten Entschädigungssatzes pro Woche ungsverbot: Bei den Produktionsrichtungen der in V Anhang bekannt gegebenen Tabelle 11: Sperre Schweinemast und Babyferkelaufzucht wird abhängig von mit Keulung – Mutterschafe Ertragsausfall & Mutterziegen den entschädigungsfähigen Wochen (Wochen ab Ertragsausfall. Erreichen des betriebsüblichen Aufzucht- bzw. e) Wöchentliche Entschädigung für gesperrte Mastendgewichtes bis zur Verbringungsgenehmigung) ein Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen: Die Prozentsatz des vom VN gewählten Wertes für die Entschädigung im Falle einer angeordneten Sperre ohne maximale Entschädigung bei 52 Sperrwochen je Keulung der Tiere sowie bei Teilkeulungen für gesperrte Aufzuchtferkel bzw. Mastschwein mit Aufzucht- bzw. Tiere entspricht bei den Produktionsrichtungen Mastendgewicht entschädigt. Das Einstallungsdatum der Milchproduktion, Milchschafe Ertragsausfall und Gruppe (Bucht/Kammer/Stall), der betriebsüblichen Milchziegen Ertragsausfall dem vom VN gewählten Aufzucht- und Mastdauer, das Beginn- und Enddatum des Entschädigungssatz pro Kalenderwoche gemäß V Verbringungsverbotes bestimmen je Gruppe die Anhang in Tabelle 14 (Milchproduktion), Tabelle 22 entschädigungsfähigen Wochen. Die (Milchschafe Ertragsausfall) und Tabelle 23 (Milchziegen Entschädigungstabellen werden in V Anhang mit Tabelle Ertragsausfall) multipliziert mit der tatsächlichen Anzahl 18 (Schweinemast) und Tabelle 20 (Babyferkelaufzucht) der betroffenen Tiere, maximal jedoch mit der am Antrag für die maximalen Entschädigungswerte bei 52 bekanntgegebenen Anzahl der Tiere. Voraussetzung ist, Sperrwochen sowie mit Tabelle 19 (Schweinemast) und dass die Milch laut den aktuell gültigen Gesetzen und Tabelle 21 (Babyferkelaufzucht) für die dazugehörigen Verordnungen nicht vermarktet und wochenabhängigen Prozentsätze bekannt gegebenen. verwertet werden kann sowie keine Milchgeldfortzahlung Die Entschädigung kann gemäß Artikel 3 Ziffer 4 für die bei einem Milchliefervertrag erfolgt. Es kommt ein Produktionsform Schweinemast erhöht werden. Selbstbehalt in der Höhe der Entschädigung für zwei Entschädigt wird maximal die am Antrag Sperrwochen zur Anwendung. Ist die Milch ausschließlich bekanntgegebene Anzahl der Tiere, die die unter Auflagen für Verarbeiter (Molkereien mit betriebsübliche Aufzucht- und Mastdauer während des Milchliefervertrag) verwertbar, kann aber aus technischen Verbringungsverbotes erreicht hat. Kann die oder vertraglichen Behandlungsgründen vom Abnehmer, betriebsübliche Aufzucht- und Mastdauer nicht Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 5/33 v 4.1 [Seite 6] nachgewiesen werden, werden bei konventioneller Durchschnittliches Entschädigungsbasis in % Produktion 55 bzw. 120 Tage und bei biologischer Schlachtgewicht (SG) der des "Jungsauenpreises" Produktion 65 bzw. 140 Tage festgelegt. Liegt das übliche geschlachteten Tiere in kg (vor Abzug des durchschnittliche Vermarktungsgewicht bei Babyferkelaufzucht unter 25 kg werden zusätzlich 7 Tage pro Jungsau Verwertungserlöses) bei der betriebsüblichen Aufzuchtdauer berücksichtigt. Bei 89 < SG ≤ 125 70 der Produktionsrichtung Ferkelerzeugung wird abhängig 125 < SG ≤ 131 100* von der Dauer des Verbringungsverbotes in Wochen ein Prozentsatz des vom VN gewählten Wertes für die 131 < SG ≤ 137 100*/105** maximale Entschädigung bei 52 Sperrwochen je 137 < SG ≤ 141 100*/110** Muttersau entschädigt. Die Entschädigungstabellen 141,1 < SG 100*/115** werden in V Anhang mit Tabelle 16 für die maximalen Entschädigungswerte bei 52 Sperrwochen sowie mit * unbelegt; ** belegt und trächtig Tabelle 17 für die wochenabhängigen Prozentsätze bekannt gegebenen. Entschädigt wird die tatsächlich Für geschlachtete Jungeber kommt folgende Tabelle zur gehaltene Anzahl an Muttersauen, maximal jedoch die am Anwendung: Antrag bekanntgegebenen Anzahl der Muttersauen. Wenn Durchschnittliches Entschädigungsbasis in % der VN die Möglichkeit hat, vorhandene, leerstehende Schlachtgewicht (SG) der des "Jungeberpreises" Stallungen als Notstallungen zu nützen, kann der geschlachteten Tiere in kg (vor Abzug des Versicherer die Leistung kürzen. pro Jungeber Verwertungserlöses) i) Übermasttiere: Bei den Produktionsrichtungen Rindermast, Mutterschafe Ertragsausfall sowie 25 < SG ≤ 33 7 Mutterziegen Ertragsausfall werden im Falle einer 33 < SG ≤ 41 9 angeordneten Sperre ohne Keulung die Übermasttiere mit 41 < SG ≤ 49 12 15 % des vom VN gewählten Wertes pro Masttier in Form einer Einmalzahlung entschädigt, wenn die Schlachtung 49 < SG ≤ 57 15 bzw. Vermarktung maximal einen Monat nach der 57 < SG ≤ 65 20 behördlichen Aufhebung der Sperre erfolgt. Übermasttiere 65 < SG ≤ 73 25 sind Rinder mit einem Schlachtgewicht (kalt; kurz SG) 73 < SG ≤ 81 35 größer als 460 kg, Lämmer bei Totvermarktung mit einem SG (kalt) größer 26 kg sowie Kitze bei Totvermarktung mit 81 < SG ≤ 89 50 einem SG (kalt) größer 18 kg und bei Lebendvermarktung 89 < SG ≤ 97 75 von Lämmern größer 55 kg Lebendgewicht (kurz LG) 97 < SG 100 sowie Kitze größer 35 kg LG pro Einzeltier oder im Gruppendurchschnittsgewicht. Hat der Betrieb in den 12 Monaten vor Schadenseintritt mit mindestens 50 % Entschädigt wird die Differenz zwischen der ermittelten seiner vermarkteten Tiere der Produktionsrichtungen Entschädigungsbasis und dem erzielten Schlachtpreis Rindermast, Mutterschafe Ertragsausfall sowie inklusive Mehrwertsteuer. Der VN muss dazu die Mutterziegen Ertragsausfall an einem Qualitätsprogramm Abrechnung der Schlachttiere inklusive Gewichtsangaben teilgenommen, so werden die und das Klassifizierungsprotokoll vorlegen. Im Falle einer Schlachtgewichtsobergrenzen der jeweiligen Richtlinien Sperre ohne Keulung werden die erhöhten Futterkosten des Qualitätsprogramms berücksichtigt. Bei Betrieben mit für geschlachtete Jungsauen bzw. Jungeber nicht Direktvermarktung an Konsumenten werden entschädigt. Übermasttiere entschädigt, wenn diese über Schlachthöfe k) Wiedereinstallung Muttersauen: In den oder (Vermarktungs-) Organisationen vermarktet werden. Produktionsrichtungen Ferkelerzeugung und Jungsauen- j) Geschlachtete Jungsauen bzw. Jungeber: In der /Jungeberproduktion wird nach einer Gesamt- bzw. Produktionsrichtung Jungsauen-/Jungeberproduktion wird Teilkeulung des Sauenbestandes zusätzlich der zu für alle innerhalb der Sperrzeit behördlich angeordnet erwartende Einkommensausfall bis zur Wiederaufnahme geschlachteten Jungsauen und Jungeber mit einem der Vollproduktion pauschal für die Anzahl tatsächlich Schlachtgewicht >25 kg die Entschädigungsbasis wiedereingestallter Muttersauen, maximal für die am abhängig vom durchschnittlichen Schlachtgewicht (SG) Antrag bekanntgegebene Anzahl an Muttersauen, der Jungsauen bzw. Jungeber festgelegt. entschädigt. Entschädigt werden dabei 25 % des Entschädigungssatzes pro Woche gemäß lit. a der in V Für geschlachtete Jungsauen kommt folgende Tabelle Anhang bekannt gegebenen Tabelle 7: Sperre mit zur Anwendung: Keulung – Jungsauenproduktion bzw. Jungeberproduktion Durchschnittliches Entschädigungsbasis in % sowie Tabelle 8: Sperre mit Keulung – Ferkelerzeugung für einen Zeitraum von 52 Wochen. Schlachtgewicht (SG) der des "Jungsauenpreises" l) Behördliche Tötungen: Im Falle eines geschlachteten Tiere in kg (vor Abzug des Verbringungsverbots (Sperre ohne Keulung) werden in pro Jungsau Verwertungserlöses) den Produktionsrichtungen Ferkelerzeugung, Jungsauen- 25 <SG ≤ 33 15 /Jungeberproduktion, Schweinemast, Babyferkelaufzucht, Fresserproduktion, Mutterschafe Ertragsausfall und 33 < SG ≤ 41 20 Mutterziegen Ertragsausfall behördliche Tötungen von 41 < SG ≤ 49 25 Ferkeln, Jungsauen, Jungebern, Mastschweinen, 49 < SG ≤ 57 35 Fressern, Lämmern und Kitzen ab der 4. Sperrwoche, in der Produktionsrichtung Rindermast Mastrinder ab der 57 < SG ≤ 65 40 12. Sperrwoche, entschädigt, wenn der VN alle 65 < SG ≤ 73 50 Möglichkeiten zur Verhinderung der Tierwohlprobleme 73 < SG ≤ 81 55 angewendet und die Behörde in weiterer Folge keine Möglichkeit hat, durch die behördlichen Maßnahmen 81 < SG ≤ 89 60 verursachte Tierwohlprobleme zu lösen. Es wird die Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 6/33 v 4.1 [Seite 7] Anzahl der behördlich getöteten Tiere entschädigt, die bei ersten geplanten und aufgrund der Sperre nicht Ferkelerzeugung ein Drittel der, in der Sperrzeit durchführbaren Besamung (bei Aufzuchtkalbinnen abgesetzten Ferkel, bei Schweinemast ein Drittel der frühestens mit der Vollendung des 16. Lebensmonats versicherten Mastplätze (aliquot je Gruppe) und bei möglich) und endet mit dem ersten nach der Sperre Babyferkelaufzucht 40 % der versicherten Aufzuchtplätze möglichen Besamungszeitpunkt. Die ersten 2 Wochen (aliquot je Gruppe) übersteigen. Der Amtstierarzt muss die dieses Zeitraumes werden dabei als Selbstbehalt Notwendigkeit einer Tötung schriftlich bestätigen. Die abgezogen. Die Auszahlung erfolgt, nachdem der VN die Höhe der Entschädigung beträgt 60 % des vom VN betroffene Anzahl an Muttertieren und Aufzuchtkalbinnen, gewählten Tierwertes bzw. Schlachterlöses, unabhängig die Besamungszeitpunkte und den Nachweis der davon, wie alt oder wie schwer die getöteten Tiere spermaliefernden Besamungsstation bzw. Unternehmen, tatsächlich sind. Werden in den Produktionsformen in welchem Zeitraum kein Samen (Sperma), Jungsauen- und Jungeberproduktion Ferkel < 31 kg Besamungseber, Natursprungstier oder am Betrieb des Lebendgewicht (LG) behördlich getötet, wird zur VN gelagerter Samen zur Eigenbestandsbesamung Einstufung des Ferkelwertes der Wert der Ferkel mit 20 % verfügbar war (Nachweis nicht nötig bei Besamungsverbot vom VN gewählten Jungsauen-/Jungeberpreis festgelegt. für Betriebe), nachvollziehbar vorgelegt hat. Die Entschädigung beträgt 60 % dieses ermittelten p) Leerstand von Mast- sowie Aufzuchtplätzen: In den Ferkelwertes. Die Tötungskosten werden nach Vorlage Produktionsrichtungen Schweinemast, Babyferkel- der Rechnung unter Abzug von 10 % Selbstbehalt aufzucht, Fresserproduktion und Rindermast wird eine entschädigt. Bei Ferkelerzeugung, Schweinemast und verzögerte Wiedereinstallung aufgrund einer behördlichen Babyferkelaufzucht werden die anteiligen Tötungskosten Sperre entschädigt. Ist eine geplante Einstallung in zu jener Tiere entschädigt, die die oben genannten Grenzen Sperrbeginn leerstehende Stallungen aufgrund einer übersteigen. Der Versicherer ersetzt die Tötungskosten behördlichen Sperre nicht möglich, erhält der VN für die maximal bis zu einer marktüblichen Höhe. Dauer der Verzögerung die gewählte wöchentliche m) Erhöhte Futterkosten bei Masttieren: In der Entschädigung für eine Sperre mit Keulung gemäß lit. a. Produktionsrichtung Mutterschafe Ertragsausfall sowie Bei einem im Sperrzeitraum entstandenen Leerstand Mutterziegen Ertragsausfall werden im Falle einer Sperre (nach Verbringungsgenehmigung von fertigen Aufzucht- ohne Keulung ab der 4. Sperrwoche erhöhte Futterkosten oder schlachtreifen Masttieren, bei Erfüllung der für Übermasttiere entschädigt. Entschädigt werden dabei Biosicherheit und keiner behördlichen einmalig 5 % des vom VN gewählten Schlachterlöses für Verbringungsgenehmigung zur Einstallung und alle Übermasttiere mit einem erhöhten Schlacht- bzw. Stallbelegung) erhält der VN dieselbe wöchentliche Vermarktungsgewicht gemäß lit. i, die zwischen Beginn Entschädigung. Basis ist die Anzahl der aufgrund einer der 4. Sperrwoche und maximal einen Monat nach der behördlichen Sperre leerstehenden Mast- bzw. behördlichen Aufhebung der Sperre geschlachtet bzw. Aufzuchtplätze, sofern der VN nachweisen kann, dass vermarktet werden. In der Produktionsrichtung Rindermast diese während des Sperrzeitraums neu befüllt worden werden im Falle einer Sperre ohne Keulung ab der wären. Die ersten 2 Wochen des Leerstehens innerhalb 12. Sperrwoche erhöhte Futterkosten entschädigt. des Sperrzeitraums werden dabei als Selbstbehalt Entschädigt werden dabei einmalig 5 % des vom VN abgezogen. Die Auszahlung erfolgt, nachdem der VN die gewählten Tierwertes für alle Übermasttiere mit einem betroffene Anzahl an leerstehenden Mast- bzw. erhöhten Schlachtgewicht gemäß lit. i, die zwischen Aufzuchtplätzen nachvollziehbar vorgelegt hat. Sobald es Beginn der 12. Sperrwoche und maximal einen Monat wieder möglich ist, Verbringungsgenehmigungen zu nach der behördlichen Aufhebung der Sperre geschlachtet erhalten, endet die Haftung für den Leerstand von Mast- werden. und Aufzuchtplätzen. Der VN muss gestellte Ansuchen um n) Erhöhte Futterkosten bei Fresserproduktion: In der Verbringungsgenehmigungen sowie deren Produktionsrichtung Fresserproduktion werden im Falle Genehmigungen oder Ablehnungen nachweisen. einer Sperre ohne Keulung ab der 4. Sperrwoche erhöhte q) Behördliche Tötungen von Muttertieren und Futterkosten entschädigt. Entschädigt werden dabei Aufzuchtkalbinnen: Sind behördliche Tötungen und einmalig 5 % des vom VN gewählten Fresserpreises für Entsorgungen von Mutterkühen, Milchkühen, alle Fresser, die zwischen Beginn der 4. Sperrwoche und Aufzuchtkalbinnen, Muttersauen, Mutterschafen, maximal einen Monat nach der behördlichen Aufhebung Mutterziegen, Milchschafen und Milchziegen über die der Sperre, mit mehr als 210 kg LG verkauft werden. Tierkörperverwertung (kurz TKV) als unmittelbare Folge Werden Fresser in einer Gruppe verkauft, so muss das der behördlichen Sperre mit Keulungen am Betrieb des VN Durchschnittsgewicht der Gruppe über 210 kg LG liegen. nötig, werden die im Zusammenhang mit der behördlichen o) Verzögerte Belegung: In den Produktionsrichtungen Tötung entstehenden Kosten durch den erhöhten Ferkelerzeugung, Jungsauen-/Jungeberproduktion, Managementaufwand mit der in V Anhang in Tabelle 1: Mutterkuhhaltung, Milchproduktion, Kalbinnenaufzucht, Sperre mit Keulung – Erhöhter Managementaufwand Mutterschafe Ertragsausfall, Mutterziegen Ertragsausfall, bekannt gegebenen Einmalzahlung (für gekeulte Tiere Milchschafe Ertragsausfall und Milchziegen Ertragsausfall gemäß lit. a) je notgetötetem Tier entschädigt. Die wird der Ausfall einer geplanten Belegung der Muttertiere Tötungskosten der behördlichen Tötung werden gemäß entschädigt. Für den Fall, dass eine geplante Belegung lit. b) entschädigt. von Muttertieren und Aufzuchtkalbinnen aufgrund einer r) Ertragsausfall gesperrter Aufzuchtkalbinnen: In der behördlichen Anordnung nicht möglich ist, erhält der VN Produktionsrichtung Kalbinnenaufzucht wird der erhöhte für die Dauer der Verzögerung eine Entschädigung in der Managementaufwand für trächtige Aufzuchtkalbinnen Höhe der vom VN gewählten Entschädigung gemäß V entschädigt, die Anhang in Tabelle 2 (Milchproduktion), Tabelle 4 o zu Sperrbeginn trächtig waren und, (Kalbinnenaufzucht), Tabelle 5 (Mutterkuhhaltung), o zu Sperrbeginn noch nicht den 250. Trächtigkeitstag Tabelle 7 (Jungsauen- bzw. Jungeberproduktion), Tabelle überschritten haben und 8 (Ferkelerzeugung), Tabelle 11 (Mutterschafe o innerhalb der Sperrzeit bzw. vor der Ertragsausfall; Mutterziegen Ertragsausfall), Tabelle 12 Verbringungsgenehmigung den 250. Trächtigkeitstag (Milchschafe Ertragsausfall) und Tabelle 13 (Milchziegen (Stichtag) überschreiten. Ertragsausfall) für eine Sperre mit Keulung. Der Bei Natursprung (ohne Belegungsnachweis) ist bei Entschädigungszeitraum beginnt mit dem Datum der trächtigen Aufzuchtkalbinnen die Vollendung des 28. Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 7/33 v 4.1 [Seite 8] Lebensmonats (Stichtag) entscheidend. Der d) Der VN ist verpflichtet, nach Möglichkeit für die Minderung Entschädigungszeitraum beginnt je Aufzuchtkalbin ab der des Schadens zu sorgen und alle für die Betreuung und Überschreitung des Stichtages und endet einen Monat Fortentwicklung des Tierbestandes dienlichen Arbeiten nach Aufhebung der Sperre. Die ersten 2 Wochen dieses und Aufwendungen zu machen, die den Umständen nach Zeitraumes werden dabei als Selbstbehalt abgezogen. Je geboten sind. Verletzt der VN diese Pflicht, so ist der angebrochener Woche erhält der VN den vom VN Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, außer gewählten Entschädigungssatz pro Kalenderwoche die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober gemäß V Anhang der Tabelle 15: Sperre ohne Keulung – Fahrlässigkeit gemäß Artikel 12 Ziffer 8 der „Allgemeine Kalbinnenaufzucht. Die Anzahl der betroffenen Bedingungen für die Hagelversicherung ‚Agrar Basis‘ und Aufzuchtkalbinnen ist mit der am Antrag ‚Agrar Pauschal‘“. bekanntgegebenen Anzahl der Tiere limitiert. e) Kündigung vor Ende der Haftungsdauer: Kündigt der Voraussetzung ist, dass die Verbringung von Rindern VN mit Ende des Kalenderjahres, so wird die innerhalb der Sperrzeit nicht erlaubt war. Die Auszahlung Entschädigung maximal bis zum Ende der Haftungsdauer erfolgt, nachdem der VN die Tierliste der betroffenen gemäß lit. c) berechnet und ausbezahlt. Aufzuchtkalbinnen (Stallregister), die f) Betriebe mit Fresserproduktion und Rindermast: Bei Besamungszeitpunkte oder bei Natursprung das Betrieben mit Fresserproduktion und Rindermast wird der Geburtsdatum der Aufzuchtkalbin und das Abkalbedatum Anteil der Fresser, der der Rindermast zugehörig ist, mit nachvollziehbar vorgelegt hat. den Entschädigungen der Rindermast entschädigt. 3. Folgende allgemeine Bestimmungen kommen bei den 4. Wenn die tatsächliche Anzahl an Tieren/Tierplätzen im Entschädigungen gemäß Ziffer 2 zur Anwendung: Schadensfall die im Antrag angeführte Anzahl an a) Verendete Tiere: Ist es nicht möglich zu unterscheiden, Tieren/Tierplätzen um mehr als 10 % übersteigt, wird die ob Tiere an versicherbaren Krankheiten Entschädigungsleistung aliquot gekürzt. (anzeigepflichtigen Krankheiten oder Tierseuchen) oder 5. Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen nicht versicherbaren Krankheiten verendet sind, legt der Versicherungen, Leistungen aus den Tierseuchenfonds oder Versicherer den betriebsüblichen Verendungsanteil fest aus öffentlichen Mitteln, sowie Entschädigungen aus einem und zieht diesen von der Anzahl der verendeten Tiere ab. Gruppenvertrag, der dasselbe Risiko abdeckt, werden in b) Fälligkeit: Die Entschädigung wird fällig, sobald der Abzug gebracht. Das gilt auch in dem Fall, wenn der VN einen Versicherer von der Aufhebung der behördlich Ersatzanspruch aus anderen Versicherungen und öffentlichen angeordneten Sperre Kenntnis erlangt, spätestens nach Mitteln gehabt hätte, diesen aber vorsätzlich oder schuldhaft Abschluss der Erhebungen zur Feststellung des Schadens nicht erhalten hat. und der damit zusammenhängenden verwaltungstechnischen Abwicklung. Vor diesem Artikel 9 Zeitpunkt kann der Versicherer Teilzahlungen leisten. Prämie c) Haftungsdauer und Genehmigung zur Verbringung und Vermarktung: Die maximale Haftungsdauer für einen 1. Die Prämie für das Risiko ausgewählte anzeigepflichtige Schaden durch ausgewählte anzeigepflichtige Krankheiten und Tierseuchen ist das Produkt aus der Krankheiten und Tierseuchen beträgt 52 Wochen ab dem Versicherungssumme und dem vom Versicherer für die Schadensdatum. Wird bei Teilkeulung oder Sperre ohne jeweilige Produktionsrichtung festgelegten Tarif. Für erhöhte Keulung innerhalb der Sperrzeit behördlich die Entschädigungssätze gemäß Artikel 3 Ziffer 4 ist ein Zuschlag Vermarktung bzw. Verbringung vor Aufhebung der zur Prämie zu leisten. behördlichen Sperre genehmigt, reduziert dies die Anzahl 2. Die Prämie ist spätestens 2 Wochen nach dem Erhalt der der Wochen für die wöchentliche Entschädigung Polizze bzw. der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Der gesperrter Tiere gemäß lit. e (gesperrte Milchkühe, Versicherer ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der in diesem Milchschafe und Milchziegen), lit. h (wochenabhängige Punkt festgesetzten Zahlungsfristen Verzugszinsen zu Entschädigung bei Verbringungsverbot für Schweinemast, verrechnen. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Babyferkelaufzucht und Ferkelerzeugung), Prämienzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 38, 39 und lit. r (gesperrter Aufzuchtkalbinnen) sowie sinngemäß die 39a Versicherungsvertragsgesetz. Entschädigungen gemäß lit. c (Wiedereinstallung 3. Bei länger als 60 Tage dauernden nicht schadensbedingten Milchkühe, -schafe und -ziegen), lit. f (Milchentsorgungs- Betriebsunterbrechungen und dadurch nachweislich und Milchtransportkosten), lit. g (Mietkosten für eine leerstehenden Stallungen wird die Prämie nach Bekanntgabe mobile Melkeinrichtung), lit. i (Übermasttiere), binnen 14 Tagen durch den VN für jede gemeldete lit. j (geschlachtete Jungsauen/Jungeber), lit. m (erhöhte Produktionsrichtung pro rata temporis ab dem Zeitpunkt der Futterkosten Masttiere), lit. n (erhöhte Futterkosten bei Meldung an den Versicherer berechnet. Kürzere Fresserproduktion), lit. o (verzögerte Belegung), und Unterbrechungen werden in der Prämienberechnung nicht lit. p (Leerstand) um die Anzahl der Wochen mit berücksichtigt. Nach einem ersatzpflichtigen Schaden in der Vermarktungs-/Verbringungsgenehmigung innerhalb der laufenden Versicherungsperiode wird jedenfalls die gesamte Sperrzeit. Bei zeitlichen Überschneidungen einzelner Jahresprämie vorgeschrieben. Schadensfälle, die eine Sperre des Betriebes des VN 4. Ist der beantragte Versicherungsgegenstand (gilt je verursachen, beträgt die maximale Haftungsdauer Produktionsform gemäß Artikel 1 Ziffer 7) bereits in einem 52 Wochen ab dem ersten Schadensdatum des VN. Die Gruppenvertrag versichert, so wird eine reduzierte Prämie für Reinigung und Desinfektion (samt Feinreinigung und die über einen Gruppenvertrag versicherte Produktionsform Schlussdesinfektion) hat ohne Verzug so rasch als vorgeschrieben. Bei Wegfall des Gruppenvertrages wird die möglich zu erfolgen. Bei Überschreiten der branchen- und volle Prämienhöhe vorgeschrieben. betriebsgrößenüblichen Desinfektionsdauer, hat der VN glaubhaft Nachweise für die Gründe zu erbringen. Eine Artikel 10 verlängerte Sperrdauer, die nicht auf die branchen- und Änderung der Versicherungsbedingungen betriebsgrößenübliche Reinigungs- und und der Tarife Desinfektionsdauer zurückzuführen ist, reduziert die Anzahl der Wochen für die wöchentliche Entschädigung 1. Sollte der Versicherer in einem Jahr den Tarif über die im gekeulter sowie gesperrter Tiere (bei Keulungen des unmittelbar vorangegangenen Jahr berechneten Tarife Gesamt- oder Teilbestands). erhöhen oder die dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 8/33 v 4.1 [Seite 9] Versicherungsbedingungen sowie die in IV Anhang in Tabelle versicherten Betriebes angeordnet wird, kann der Versicherer 1 bis Tabelle 23 angeführten Entschädigungssätze in einer für das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer den VN ungünstigeren Weise ändern, so steht jedem VN Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. alleine das Recht zu, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu 11. Beim Tode des VN gehen alle sich aus dem kündigen. Das Recht zur Kündigung erlischt in diesem Fall, Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der die Erben über. Verständigung über die Prämienerhöhung oder über die Änderung der Bedingungen oder nach Vorlage einer zu Artikel 12 erhöhten Prämie oder zu geänderten Bedingungen Gerichtsstand, Zustellung ausgestellten Polizze beim Versicherer schriftlich eingeschrieben einlangt. 1. Für alle aus dem Versicherungsverhältnis entstehenden 2. Das Recht zur Kündigung besteht nicht bei einer Erhöhung Rechtsstreitigkeiten gilt der allgemeine Gerichtsstand. der Gebühren und Abgaben. 2. Hat der VN seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht angezeigt, so genügt für Artikel 11 eine Erklärung, die dem VN gegenüber abzugeben ist, die Besitzwechsel Absendung eines Briefes nach der letzten, dem Versicherer bekannten Adresse. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt 1. Bei einer Veräußerung des versicherten Betriebes tritt an wirksam, zu dem sie ohne die Änderung bei regelmäßiger Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer Beförderung dem VN zugegangen wäre. seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des VN ein. Artikel 13 2. Für die Prämie der Versicherungsperiode, in die der Sonstige Bestimmungen Eigentumswechsel fällt, haften der Veräußerer und der Erwerber als Gesamtschuldner. 1. Für alle Anzeigen und Erklärungen, die aufgrund des 3. Der Versicherer hat in Ansehung der durch das Gesetzes oder des Vertrags vom Versicherer, vom VN oder Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen von einem Dritten zu machen sind, wird die schriftliche Form die Veräußerung erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn bedungen. er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 – 2. Schriftliche Erklärungen können in jeder lesbaren Form, also 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches finden auch im Wege elektronischer Datenübertragung entsprechend Anwendung. vorgenommen werden. 4. Über die Veräußerung ist vom Veräußerer oder vom Erwerber Weist eine zugegangene Erklärung keine eigenhändige dem Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Unterschrift, firmenmäßige Zeichnung oder sichere Die Tatsache der Veräußerung ist auf Verlangen des elektronische Signatur auf, so kann der VN bzw. der Versicherers glaubhaft nachzuweisen. Wird diese Anzeige Versicherer eine Nachreichung der Erklärung mit weder von dem einen noch von dem anderen unverzüglich Originalunterschrift verlangen. gemacht, so ist der Versicherer für alle Schäden, die nach Eine Frist für Erklärungen bleibt gewahrt, wenn dem dem Ende der Versicherungsperiode eintreten, in welcher die Verlangen auf Nachreichung der Erklärung in der erbetenen Anzeige hätte zugehen müssen, von der Verpflichtung zur Form in angemessener Frist entsprochen wird. Leistung frei. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der 3. Alle von den vorliegenden Versicherungsbedingungen Versicherer von dem Eigentumswechsel so früh Kenntnis abweichenden oder sonstigen besonderen Vereinbarungen erlangt hat, dass er zum Ende der Versicherungsperiode sind nur dann gültig, wenn hierüber eine schriftliche Erklärung kündigen konnte. des Versicherers erfolgt ist. 5. In den Fällen der Ziffer 1 kann der Versicherer dem Erwerber 4. Willenserklärungen des Versicherungsnehmers, das Versicherungsverhältnis für den Schluss der insbesondere Kündigungen gegenüber Vertretern, sind erst Versicherungsperiode kündigen, in welcher er von dem wirksam, wenn sie beim Versicherer an seinem Sitz angelangt Eigentumsübergang Kenntnis hat. sind. 6. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. II. Ertragsausfälle infolge von Infektionskrankheiten Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird; hat der Erwerber von Artikel 14 der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Definitionen Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der 1. Infektionskrankheiten: Dies sind Versicherung Kenntnis erlangt. Krankheiten/Erkrankungen, die durch das Eindringen 7. Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund der (Ansteckung/Infektion) der Krankheitserreger Bakterien, Viren Bestimmungen der Ziffer 5 oder 6 gekündigt, so hat der oder Pilze in einen Organismus und deren anschließende Veräußerer die Prämie bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Vermehrung ausgelöst werden. Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bezahlen; 2. Erreger: Bakterien, Viren oder Pilze sind die Ursache für das eine Haftung des Erwerbers gemäß Ziffer 2 findet in diesem Entstehen einer (Infektions-) Krankheit. Fall nicht statt. 3. Krankheitsfreiheit von Infektionskrankheiten: 8. Bei einer Zwangsversteigerung des versicherten Betriebes Grundsätzlich ist ein Tierbestand zum Zeitpunkt des Antrags finden die Vorschriften in Ziffer 1 bis 7 entsprechende als frei von Infektionskrankheiten zu bezeichnen, wenn Anwendung. a) die Tiere frei von klinischen Symptomen sind und 9. Erwirbt jemand aufgrund eines Nießbrauches, eines b) ihre Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist. Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses die Ausgenommen davon sind Tierbestände, bei denen die Berechtigung, die Stallungen zu nutzen, so finden die Infektionskrankheiten PCV2/3, TGE, APP, Dysenterie, Vorschriften der vorstehenden Ziffern entsprechende Mykoplasmen oder Influenza mit einem nachweisbaren Anwendung. Erregerstatus „positiv“ in den letzten 36 Monaten bekannt 10. Wenn über das Vermögen des VN der Konkurs oder das waren. In diesem Fall ist ein Tierbestand als krankheitsfrei zu Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Zwangsverwaltung des bezeichnen, wenn ein negativer (unverdächtiger) PCR- Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 9/33 v 4.1 [Seite 10] Nachweis erbracht wurde und dieser nicht älter als 90 Tage Krankheitsausbrüchen präventiv verabreicht werden. Unter ist. Bei PRRS ist immer ein aktueller Betriebsstatus gemäß erregerspezifischen Routineimpfungen werden Impfungen „ÖTGD Programm PRRS Stabilisierung“ idgF zu erbringen, verstanden, die erst nach einem Krankheitsausbruch und der nicht älter als 90 Tage ist. Der Betreuungstierarzt muss beim Versicherer entschädigungspflichtigen Schaden dies schriftlich bestätigen. Nicht krankheitsfrei sind Betriebe aufgrund der verursachenden Infektionskrankheit ins mit PRRS Status „positiv“, „positive Sauen und Ferkel geimpft“ Impfprogramm eines Betriebes (temporär) aufgenommen und „vorläufig stabil“. Betriebe mit dem Status PRRS „stabil“ werden. bzw. „unverdächtig“, entsprechen hinsichtlich dieser Krankheit der Krankheitsfreiheit. Nach dem Ausbruch einer tierärztlich Artikel 15 bestätigten Infektionskrankheit jeglicher Art und Umfang des Versicherungsschutzes nachfolgender Sanierung ist der Bestand unter den gleichen vorher genannten Bedingungen als krankheitsfrei zu 1. Im Anschluss an eine Tier-Ertragsausfallsversicherung für bezeichnen. Schweine können schweinehaltende Betriebe zusätzlich 4. PCR (Polymerase chain reaction - Polymerase Ertragsausfallsschäden versichern, die infolge von Kettenreaktion): Dieses Nachweisverfahren weist direkt z.B. Infektionskrankheiten bei Schweinen der Genombestandteile des Virus/Bakteriums nach, wenn das Produktionsrichtungen Ferkelerzeugung, Babyferkelaufzucht Virus/Bakterium während einer Erkrankung aktiv ist. und Schweinemast entstehen. 5. Betriebsübliches biologisches Leistungsniveau: Dies 2. Die Haftung besteht für Infektionskrankheiten, die durch entspricht dem durchschnittlichen Niveau der biologischen Bakterien, Viren oder Pilze verursacht werden und nicht zu Kennzahlen (wie z.B.: Ferkel pro Muttersau und Jahr, …) der den versicherten Krankheiten (anzeigepflichtige Tierseuchen) letzten drei vollständig vorliegenden Wirtschaftsjahre vor dem für Schweine gemäß Artikel 1 Ziffer 3 zählen. Ausbruch einer Infektionskrankheit mit Anspruch auf 3. Folgende Haftungsvoraussetzungen sind einzuhalten: Entschädigung. Nach einer Infektionskrankheit ist dieses a) Der Tierbestand war zum Zeitpunkt des Antrags als frei Niveau wieder erreicht, wenn die biologischen Kennzahlen von Infektionskrankheiten gemäß Artikel 14 Ziffer 3 zu wieder innerhalb der Schwankungen der letzten drei Jahre bezeichnen. liegen, oder diese im positiven Sinn übertreffen. b) Es lag kein tatsächlicher oder erwartbarer Rückgang des 6. Wirtschaftsjahr: Dieses entspricht dem Kalenderjahr und betriebsüblichen biologischen Leistungsniveaus zum kann auch davon abweichen, wenn die Buchhaltung bzw. Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses vor. Betriebszweigauswertung (-abrechnung) einen anderen c) Es lag kein verdächtiger Untersuchungsbefund zum Stichtag als den kalendarischen Jahreswechsel verwendet Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses vor. und es über die Jahre hinweg auswertbar ist. 4. Ein Schadensfall für Infektionskrankheiten liegt vor, wenn in 7. Betriebszweigauswertung (BZA): Die Produktion eines einer oder mehreren Produktionsrichtungen gemäß Artikel 1 Betriebes wird für diese Auswertung in klar abgegrenzte Ziffer 7 lit. g bis i: Betriebszweige aufgetrennt und biologische und ökonomische a) ein Rückgang des betriebsüblichen biologischen Vergleichsdaten (Kennzahlen) ermittelt. In Österreich stellen Leistungsniveaus durch den Vergleich der die österreichischen Arbeitskreise für Ferkelproduktion und Betriebszweigauswertungen (-aufzeichnungen) im Schweinemast mittels Sauenplaner und Mastplaner Schadenszeitraum mit dem Vergleichszeitraum Betriebszweigauswertungsmöglichkeiten zur Verfügung. festgestellt und Nachweise für Vergleichs- und Schadendaten müssen durch b) die verursachende Infektionskrankheit durch ein die zuvor genannten oder einer vergleichbaren diagnostisch geeignetes Nachweisverfahren Betriebszweigauswertung, wenn kein Sauen- oder Mastplaner nachgewiesen und tierärztlich bestätigt wurde. vorliegt, tagaktuell in elektronischer Form vorgelegt werden 5. Nicht versichert sind, zusätzlich zu Artikel 1 Ziffer 4, Schäden, können. infolge von 8. Vollimmunisierung: Im Zuge der Betriebssanierung erhält a) Krankheiten, deren Ursachen nicht auf eindeutig ein Tierbestand diesen Status, wenn alle relevanten Tiere des nachweisbare Infektionskrankheiten zurückzuführen sind aktuellen Tierbestandes (z.B. nur Mutter- und Jungsauen) alle (wie z.B. Parasiten, alimentäre oder toxische notwendigen Impfdosen (Einfach-/Mehrfachimpfung) des Vergiftungen, Wachstumserkrankungen, Stoffwechsel- jeweiligen Impfstoffs erhalten haben. Bei Impfstoffen, die erkrankungen) mehrere Teilimpfungen zur Immunisierung benötigen, ist das b) versicherten Krankheiten (anzeigepflichtige Tierseuchen) Einzeltier bzw. der Tierbestand vollimmunisiert, wenn alle für Schweine gemäß Artikel 1 Ziffer 3 Teilimpfungen geimpft wurden. c) Managementfehler (Betriebshygiene) oder Futterverderb 9. PRRS: Porcine Respiratory and Reproductive Syndrome ist (z.B. aufgrund erhöhter Toxinwerte; eine Reproduktions- und Atemwegserkrankung, die durch das Futtermittelvergiftungen) PRRS-Virus ausgelöst wird. d) Leistungseinbrüchen, wenn mehrheitlich ausgeschlossen 10. PCV: Porcines Circovirus löst unter anderem PDNS (Porcine werden kann, dass der nachgewiesene Krankheitserreger dermatitis and nephropathy syndrome) oder PMWS nicht für die Leistungseinbrüche verantwortlich ist (Postweaning multisystemic wasting syndrome) aus. (aufgrund Krankheitsverlauf/-bild). 11. TGE: Transmissible Gastroenteritis ist eine Viruserkrankung e) Marktpreisveränderungen (z.B. Notierungspreise, mit Erbrechen und starkem Durchfall bei Ferkeln und auch Futtermittelpreise) älteren Tieren. f) Infektionserkrankungen in Tierbeständen, die zum 12. APP: Actinobacillus-Pleuropneumonie ist eine bakterielle Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der Wartezeit Atemwegserkrankung. bereits eingetreten sind oder als Infektion bereits 13. Dysenterie: Die Schweinedysenterie ist eine bakterielle vorhanden waren. Durchfallerkrankung mit Brachyspira hyodysenteriae. g) PCV2/3, TGE, APP, Dysenterie, Mykoplasmen oder 14. Mykoplasmen: Die Enzootische Pneumonie (EP) ist eine Influenza in Tierbeständen, in welchen in den letzten 36 bakterielle Atemwegserkrankung mit Mykoplasma Monaten vor Antragsstellung der Erreger-/Betriebsstatus hyopneumoniae. „positiv“ bekannt war, nicht gegen die entsprechende 15. Influenza: Die Schweineinfluenza ist eine durch das Krankheit ausreichend geimpft wurde und noch kein Influenzavirus hervorgerufene Atemwegserkrankung. negativer (unverdächtiger) PCR-Nachweis, der nicht älter 16. Routineimpfung: Dies sind Impfungen, die im als 90 Tage ist, erbracht wurde. betriebsüblichen Ablauf den Tieren unabhängig von Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 10/33 v 4.1 [Seite 11] h) Tierbeständen, in welchen bei der Antragstellung der 5. Nach einem ersatzpflichtigen Schaden beginnt die Haftung für zuletzt gültige Erregerstatus „PRRS positiv“, „PRRS dieselbe Krankheit frühestens am 90. Tag (Wartezeit) nach Sauen und Ferkel geimpft“, „PRRS vorläufig stabil“ oder a) Tierärztlicher Bestätigung zur Wiedererlangung der „unbekannt“ vorhanden war. Krankheitsfreiheit und i) Tierbeständen mit zuletzt gültigem Erregerstatus „PRRS b) Wiedererlangung des betriebsüblichen biologischen stabil“, die die Impfmaßnahmen gemäß „ÖTGD Programm Leistungsniveaus und PRRS Stabilisierung“ idgF bei Jungsauen, Bestandssauen c) einem negativen (unverdächtigem) PCR-Nachweis bei und Eber nicht im vorgeschriebenem Ausmaß/Intervall PCV2/3, TGE, APP, Dysenterie, Mykoplasmen und durchführen. Influenza j) böswillige Beschädigungen, Diebstahl, Raub, d) Erhalt (beim VN) des neuen PRRS Status-Nachweis Abschlachten in diebischer Absicht, Tierquälerei „stabil“ gemäß Ziffer 3 lit. b. k) Kosten von Nottötungen 6. Nach einem ersatzpflichtigen Schaden der sich über die l) Kannibalismus gesamte Haftungsdauer erstreckte, beginnt die neuerliche Haftung für alle Krankheiten wie bei einem Neuantrag gemäß Artikel 16 Ziffern 1, 2, 3 und 4. Beginn der Haftung 7. Bei Bekanntgabe einer Bestandsvergrößerung, Erhöhung der Versicherungssumme oder Erweiterung der Haftung um eine 1. Die Haftung für Schäden durch Infektionskrankheiten gemäß neue Produktionsrichtung beginnt die Haftung wie bei einem Artikel 15 Ziffer 2 beginnt am 90. Tag um 00:00 Uhr nach Neuantrag unter Einhaltung der Wartezeit gemäß Ziffer 1, 2, 3 Einlangen des vollständigen Antrages gemäß Artikel 18 und 4. Bis dahin gilt der ursprünglich beantragte Ziffer 7 beim Versicherer (Beginn der Wartezeit). Haftungsumfang bzw. die ursprüngliche Haftungshöhe. Bei 2. Für die Infektionskrankheiten PCV2/3, TGE, APP, Dysenterie, einer Verminderung des Bestandes sowie einer Reduktion der Mykoplasmen oder Influenza mit einem bekannten VS beginnt die Haftung für die reduzierten Werte am Folgetag (nachweisbaren) Erreger-/Betriebsstatus „positiv“ innerhalb um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim Versicherer, der letzten 36 Monate vor dem Antrag beginnt die Haftung sofern die Wartezeiten gemäß Ziffer 1 bis 5 bereits erfüllt sind. frühestens am 90. Tag nach neuem, tierärztlich bestätigten negativen (unverdächtigen) PCR-Nachweis je Krankheit, Artikel 17 welcher auch im Schadensfall vorgelegt werden muss. Ende der Haftung 3. Für die Infektionskrankheiten PRRS beginnt die Haftung bei Betrieben abhängig vom aktuellen PRRS Betriebsstatus 1. Bei Abgang von versicherten Tieren endet die Haftung zum gemäß „ÖTGD Programm PRRS Stabilisierung“ idgF: Zeitpunkt des Besitzwechsels. a) Ist bei Neuanträgen der letzte PRRS Betriebsstatus nicht 2. Bei Betrieben mit zuletzt gültigem PRRS Betriebsstatus älter als 90 Tage und „unverdächtig“ oder „stabil“ samt „PRRS stabil“, die die Impfmaßnahmen gemäß „ÖTGD fortlaufender Impfung der Jungsauen, Bestandssauen und Programm PRRS Stabilisierung“ idgF bei Jungsauen, Eber, beginnt die Haftung für PRRS frühestens am 90. Tag Bestandssauen und Eber nicht im vorgeschriebenem nach Einlangen des PRRS Betriebsstatus-Nachweis beim Ausmaß/Intervall durchführen, endet die Haftung für PRRS Versicherer. und beginnt frühestens gemäß Artikel 16 Ziffer 3 wieder. b) Ist bei Neuanträgen der letzte PRRS Betriebsstatus nicht 3. Nach Eintritt eines Schadensfalls mit PRRS, PCV, TGE, APP, älter als 90 Tage und der PRRS Betriebsstatus „positiv“, Dysenterie, Mykoplasmen oder Influenza endet die Haftung „positive Sauen und Ferkel geimpft“, oder „vorläufig stabil“, für die ausgebrochene Krankheit mit der Erreichung der beginnt die Haftung für PRRS frühestens am 90. Tag nach maximalen Haftungsdauer gemäß Artikel 22 Ziffer 3 lit. a, Einlangen des Nachweises für PRRS Status „stabil“ und wenn bis dahin kein negativer PCR-Nachweis erbracht wird. bei fortlaufender Impfung der Jungsauen, Bestandssauen Wird dieser später erbracht, kommt Artikel 16 Ziffer 6 zur und Eber. Anwendung. c) Ist der letzte PRRS Betriebsstatus älter als 90 Tage oder 4. Im Fall eines Tierseuchenausbruchs am Betrieb des VN und „unbekannt“, beginnt die Haftung für PRRS frühestens am anschließender behördlich angeordneter Sperre mit Keulung 90. Tag nach Einlangen des neuen Nachweises für den der Tiere gemäß Artikel 1 bis 13 endet die Haftung für PRRS Betriebsstatus „stabil“ bei fortlaufender Impfung der Schäden aufgrund Infektionskrankheiten mit dem Datum des Jungsauen, Bestandssauen und Eber oder des neuen vorläufigen Sperrbescheides. PRRS Betriebsstatus „unverdächtig“. 5. Im Fall einer behördlichen Sperre ohne Keulung der Tiere d) bei Betrieben mit PRRS Status „stabil“, die den PRRS gemäß Artikel 1 bis 13 endet die Haftung für Schäden infolge Status „unverdächtig“ anstreben und/oder nicht mehr das Infektionskrankheiten mit dem Erreichen des betriebsüblichen vorgeschriebene Ausmaß/Intervall der Impfung einhalten, Produktionsziels der Produktionsrichtung. beginnt die Haftung wieder für PRRS ab Erhalt (beim VN) des neuen PRRS Status-Nachweis „unverdächtig“ Artikel 18 frühestens am 90. Tag nach der Beprobung der jüngsten Antrag und Änderungsanzeige Sauen, wenn ein Antikörper negatives Ergebnis vorliegt. Im Schadensfall muss dies und der Zeitpunkt für die 1. Das Risiko Ertragsausfallsschäden infolge von Beendigung der Impfung vorgelegt werden. Infektionskrankheiten bei Schweinen kann bei den 4. Tritt innerhalb der Wartezeit ein Schaden mit einem Rückgang Produktionsrichtungen gemäß Artikel 1 Ziffer 7 lit. g des betriebsüblichen biologischen Leistungsniveaus ein, hat (Schweinemast), lit. h (Ferkelerzeugung) und lit. i der Versicherer das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der (Babyferkelaufzucht) jederzeit schriftlich beantragt werden. VN hat den Versicherer darüber unmittelbar in Kenntnis zu 2. Entbindung von der tierärztlichen Schweigepflicht: Der setzen. Tritt der Versicherer nachdem er davon Kenntnis VN hat seinen jeweiligen Betreuungstierarzt von dessen erlangt hat vom Vertrag nicht zurück, beginnt die Haftung für Schweigepflicht zu entbinden und diesen zur Beantwortung jegliche Infektionskrankheiten frühestens am 90. Tag nach des Hygienestatus, dem technischen Zustand, den tierärztlicher Bestätigung zur Wiedererlangung der Erkrankungen in den letzten 12 Monaten und den aktuellen Krankheitsfreiheit gemäß Artikel 14 Ziffer 3 und der Erkrankungen zum Zeitpunkt des Antrages und zur Auskunft Wiedererlangung des betriebsüblichen biologischen in allen zukünftigen Versicherungsangelegenheiten zu Leistungsniveaus gemäß Artikel 14 Ziffer 5. ermächtigen. Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 11/33 v 4.1 [Seite 12] 3. Vergleichsdaten: Der VN kann nur jene Vollständigkeit des Antrages einlangt, bestimmt das Produktionsrichtungen gemäß Ziffer 1 beantragen, für die Datum für den Beginn der Wartezeit gemäß Artikel 16. mittels tagaktueller Betriebszweigauswertungen und 8. Eine Änderung der Gefahrenumstände ist dem Versicherer Buchführung die benötigten Vergleichsdaten (Kennzahlen bekannt zu geben. Bei Gefahrenerhöhung ist die Zustimmung gemäß Artikel 22 Ziffer 1 lit. b und d) in elektronischer Form des Versicherers zur Fortführung des Versicherungsvertrages ermittelt werden können. in folgenden Fällen einzuholen: 4. Gesamtversicherungspflicht: Gegen das Risiko von a) jegliche Veränderungen hinsichtlich der Beantwortung der Ertragsausfallsschäden infolge von Infektionskrankheiten sind Fragebögen gemäß Ziffer 7 lit. a und b, alle Tiere der beantragten Produktionsrichtung je b) erhebliche Betriebsumstellungen durch Änderung der epidemiologischer Einheit zu versichern. Bei Verwendungsart, der Haltungsweise der Tiere oder der Betriebsteilungen am gleichen Risikostandort sind beide Änderung des Produktionsverfahrens. Betriebe zu versichern. Im Schadensfall behält sich der Versicherer vor, die Leistung 5. Absicherungswerte: Für das Risiko Ertragsausfallsschäden zu reduzieren oder leistungsfrei zu sein. Dies gilt auch für infolge von Infektionskrankheiten gelten die gleichen Falschangaben am Fragebogen, die einen Prämienzuschlag Absicherungswerte wie für das Risiko Ertragsausfallsschäden gemäß Artikel 23 Ziffer 1 lit. d bewirken. Sind im Schadensfall für ausgewählte anzeigepflichtige Krankheiten und Produktionsrichtungen bei VN betroffen, die eine Tierseuchen gemäß Artikel 3 Ziffer 3. Für die Falschangabe bei der Anzahl der Lieferanten gemacht haben Produktionsrichtung Babyferkelaufzucht müssen zusätzlich und folglich keinen Zuschlag zur Prämie geleistet haben, wird die Umtriebe pro Jahr beantragt werden. Die pauschale die ermittelte Entschädigung im Ausmaß des Erhöhung der wochenabhängigen Entschädigung gemäß Prämienzuschlags reduziert. Artikel 3 Ziffer 4 ist für das Risiko Ertragsausfallsschäden 9. Änderungsanträge: Eine Abänderung der infolge von Infektionskrankheiten nicht beantragbar und wird Versicherungssumme oder eine neue zusätzliche nicht angewendet. Produktionsrichtung kann jederzeit beantragt werden, 6. Selbstbehalt und maximale Haftungsdauer: Der vorausgesetzt der Betrieb hat zum Zeitpunkt der Beantragung Selbstbehalt für Infektionskrankheiten beträgt für alle keinen Schadensfall und erfüllt die Haftungsvoraussetzungen versicherbaren Produktionsrichtungen 2% der gemäß Artikel 15 Ziffer 3. Versicherungssumme der betroffenen Produktionsrichtungen 10. Keine Antragsannahme erfolgt bei: (Basis). Der VN kann eine Veränderung dieses Selbstbehalts a) Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 bis 9, auf 1 % (Senkung) oder auf 3 % (Erhöhung) sowie eine b) Zukauf von Zuchttieren ohne Einstallung in einen Verlängerung der maximalen Haftungsdauer von 12 Monaten Isolierstall und ohne Untersuchungen im Isolierstall, (Basis) auf 18 Monate schriftlich beantragen. Eine c) Fehlen einer tierärztlichen Bestätigung zur Einhaltung der Beantragung einer Erhöhung oder Reduktion des Schweinegesundheitsverordnung, Selbstbehaltes für Infektionskrankheiten oder die d) fehlenden biologischen Kennzahlen und Quellenangaben Verlängerung der maximalen Haftungsdauer gilt für alle je beantragter Produktionsrichtung, die Pflichtfelder versicherten Produktionsrichtungen gleich und ist bei darstellen, Neuabschluss sofort zu beantragen. Der e) Leistungseinbrüche in den letzten 3 Monaten vor Versicherungsnehmer kann jährlich bis zum Ende der Versicherungsabschluss verursacht durch Versicherungsperiode eine Veränderung des Selbstbehalts Infektionskrankheiten. für Infektionskrankheiten oder der maximalen Haftungsdauer beantragen. Die Haftung für die neuen Werte beginnt im Artikel 19 Folgejahr frühestens am 1.1. um 00:00 Uhr unter Einhaltung Versicherungssumme der Wartezeit von 90 Tagen. Bis dahin gelten die zuvor beantragten Werte. 1. Die Versicherungssumme je Produktionsrichtung für das 7. Der Antrag ist auf einem Formblatt des Versicherers Risiko Ertragsausfallsschäden infolge von wahrheitsgetreu und vollständig für alle zu versichernden Infektionskrankheiten bei Schweinen ist abhängig von Produktionsrichtungen auszufüllen. Vollständig ist ein Antrag, a) der Anzahl der am Antrag bekanntgegebenen Tiere bzw. wenn zum Formblatt Plätze (Muttersauen, Mast- und Aufzuchtplätze), a) der vollständig ausgefüllte und unterzeichnete b) dem Tierwert je Ferkel, Mastschwein, bei Ferkelerzeugung Fragebogen des VN zu den Themenbereichen dem vom Versicherer festgelegten Jungsauenpreis in der Betriebswirtschaft, Produktionsform, Tierzukauf und Höhe von Euro 400,00, Gesundheitsstatus c) dem Ertragswert je Einheit (Anzahl Ferkel/Muttersau/Jahr b) der vollständig ausgefüllte und unterzeichnete bzw. Umtriebe pro Jahr), Fragebogen des Betreuungstierarztes d) und dem maximalen Entschädigungsprozentsatz für c) die verpflichtend anzugebenen Vergleichsdaten Aufzucht- (75 %) und Mastverluste (65 %). (biologische Kennzahlen) auf einem Formblatt für mind. zwei zuletzt abgelaufene Wirtschaftsjahre ausgefüllt sind. Artikel 20 Davon ausgenommen sind betriebliche Neugründungen Pflichten des Versicherungsnehmers vor einem oder die Aufnahme einer neuen Produktionsrichtung. In Schadensfall diesen beiden Fällen kommt Artikel 22 Ziffer 1 lit. c zur Anwendung. 1. Der VN ist verpflichtet, Betriebszweigaufzeichnungen sowie - d) und die Nachweise zu den biologischen Kennzahlen auswertungen und Bücher zur Ermittlung der biologischen und beigelegt werden. Als Nachweis für die biologischen ökonomischen Kennzahlen zu führen. Die Auswertungen und Kennzahlen gilt bei der Ferkelerzeugung (inkl. Bilanzen für drei vollständige Vorjahre (Wirtschaftsjahre) sind Ferkelproduktion) der Ausdruck/Datei des Sauenplaners sicher oder zum Schutz gegen gleichzeitige Vernichtung und bei der Schweinemast der Ausdruck des Mastplaners voneinander getrennt aufzubewahren. in elektronischer Form. Der Ausdruck einer vergleichbaren 2. Können im Schadensfall nicht ausreichend plausible Betriebszweigauswertung für die biologischen und/oder Jahresauswertungen bzw. Vergleichsdaten vorgelegt werden ökonomischen Kennzahlen gilt ebenfalls als Nachweis. oder handelt es sich um betriebliche Neugründungen mit Dies gilt auch sinngemäß für die Babyferkelaufzucht. zusätzlichen/eigenständigen Stallgebäuden, kommt Artikel 22 Jener Tag, an dem der zuletzt erbrachte Nachweis für die Ziffer 1 lit. c zur Anwendung. Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 12/33 v 4.1 [Seite 13] 3. Bei steuerlich getrennten Betrieben am gleichen Standort, die Artikel 22 als epidemiologische Einheit gelten, hat der VN die Entschädigung Vergleichskennzahlen auf Basis der gesamten epidemiologischen Einheit vorzulegen. 1. Voraussetzungen: 4. Der VN ist verpflichtet, die Vorschriften der aktuell gültigen a) Nachweis der Infektionskrankheit und des Tiergesundheits- und Tierseuchengesetze, mit allen damit Leistungsrückganges: Voraussetzung für zusammenhängenden europäischen und österreichischen Entschädigungen sind Gesetzen, deren Verordnungen in der jeweils gültigen o die Vorlage der tierärztlichen Bestätigung über die Fassung und behördlichen Anordnungen einzuhalten. Schadensursache (der verursachenden Insbesondere sind alle präventiven (Biosicherheits-) Infektionskrankheit) und Maßnahmen, die der Verminderung des Risikos des Eintrages o der Nachweis des Rückgangs des betriebsüblichen und der Ausbreitung von Krankheitserregern dienen, gemäß biologischen Leistungsniveaus durch betriebliche Schweinegesundheits-verordnung anzuwenden. Verletzt der Aufzeichnungen und Betriebszweigauswertungen für VN diese gesetzlichen Anforderungen, so ist der Versicherer den Schadenszeitraum. zur Kündigung oder Kürzung der Leistung berechtigt oder b) Vergleichszeitraum und Vergleichsdaten: leistungsfrei. Vergleichsbasis ist der betriebliche Durchschnitt der Jahresauswertungen der letzten drei abgelaufenen Artikel 21 Wirtschaftsjahre. Bei kürzeren oder längeren Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Schadenszeiträumen als 12 Monate werden die Vergleichsdaten (biologische und ökonomische 1. Der VN hat einen Schadensfall für den er Entschädigung Kennzahlen) für den entsprechenden Zeitraum errechnet. beansprucht sofort, spätestens binnen 4 Tagen ab c) Fehlende Vergleichsdaten: In folgenden Fällen werden Feststellung eines versicherten Ereignisses (Datum der die zuletzt veröffentlichten Ergebnisse der definitiven Diagnose) dem Versicherer online/schriftlich Betriebszweigauswertungen aus den österreichischen anzuzeigen. Zur Schadensmeldung ist eine tierärztliche Arbeitskreisen (Durchschnitt = 100 %) für Ferkelproduktion Bestätigung zum Nachweis der verursachenden und Schweinemast mit um 20 % Verschlechterung aus Infektionskrankheit basierend auf einem diagnostisch Sicht des VN (Erhöhung von Kosten bzw. Reduktion der geeignetem Nachweisverfahren vorzulegen. biologischen Leistung) je Kennzahl für den 2. Der VN ist verpflichtet Vergleichszeitraum herangezogen (nach Einrichtung a) sämtliche Dokumente über die angeordneten eines österreichischen Arbeitskreises für behördlichen Maßnahmen bei anzeigepflichtigen Babyferkelproduktion gilt dies ebenfalls sinngemäß): Infektionskrankheiten und sämtliche Untersuchungs- o Vorlage von nicht ausreichend plausiblen ergebnisse vorzuweisen, Vergleichsdaten der letzten drei abgelaufenen b) dem Versicherer oder dessen Beauftragten jede mit dem Wirtschaftsjahre Schaden zusammenhängende Auskunft wahrheitsgetreu o betriebliche Neugründungen mit zusätzlichen oder zu erteilen, den Rückgang des betriebsüblichen eigenständigen Stallgebäuden (waren nicht vorhanden biologischen Leistungsniveaus durch betriebliche bei Betriebsübernahmen oder spätere Aufzeichnungen (z.B. Sauenplaner, Mastplaner) und Betriebsteilungen bestehender Stallungen) Betriebszweigauswertungen für den Schadenszeitraum o Aufnahme einer neuen Produktionsrichtung nachzuweisen, sowie die tierärztliche Bestätigung über die Die biologische oder konventionelle Produktionsform wird, Schadensursache (zur verursachenden sofern Ergebnisse aus den Arbeitskreisen für beide Infektionskrankheit), diagnostische Untersuchungskosten Produktionsformen verfügbar sind, bei der Heranziehung (für den Erregernachweis), Tierarztbelege, Zukaufs- und dieser Kennzahlen berücksichtigt. Verkaufsrechnungen, Ein- und Ausstallungsdaten je d) Schadenszeitraum und Schadensdaten: Der Gruppe/Bucht/Kammer/Stall, Abrechnungen von Schadenszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Datum Schlacht- bzw. Vermarktungstieren inklusive der Schadensmeldung. Nach Vorschlag durch den VN und Gewichtsangaben, Klassifizierungsprotokolle und sonstige der Zustimmung durch den Versicherer kann ein früherer Abrechnungen und Auszüge aus dem Stallregister, dem Beginn des Schadenszeitraumes festgelegt werden, wenn Veterinärinformationssystem und dem elektronisch dieser eindeutig tierärztlich bestätigt und durch biologische geführten Herdenmanagementprogramm, Tierkörper- Leistungseinbrüche belegt werden kann. Die verwertungskosten, Tierkörperentsorgungsbestätigungen Mindestdauer des Schadenszeitraumes beträgt drei mit Gewichtsangaben je Tierkategorie, Belege zu Monate. Der Schadenszeitraum kann auch vor Ablauf der Tötungen, Belege zu Reinigungs- und maximalen Haftungsdauer gemäß Ziffer 3 lit. b enden. Desinfektionskosten, Nachweise zum Betriebs- und Kommt im Schadenszeitraum bei einem ersatzpflichtigen Impfstatus der Krankheiten vorzulegen und Schaden durch eine Infektionskrankheit eine oder mehrere c) eine Durchführung der Schadensabwicklung bei Bedarf zusätzliche Infektionskrankheiten dazu, werden die damit vor Ort zu ermöglichen. verbundenen Ertragsschäden bis zur maximalen 3. Verletzt der VN eine der in Ziffer 1 und 2 beschriebenen Haftungsdauer gemäß Ziffer 3 lit. a der ersten Pflichten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur aufgetretenen Infektionskrankheit mitentschädigt. Nach Leistung frei. Ablauf der maximalen Haftungsdauer erfolgt die Ermittlung 4. Der VN kann vor Ende der maximalen Haftungsdauer gemäß der ersatzpflichtigen Ertragsschäden und die Haftung Artikel 22 Ziffer 3 lit. b das Ende des Schadensfalls melden. beginnt für jegliche Infektionskrankheiten nach 5. Der VN hat nach Schadensende, nach Abschluss der tierärztlicher Bestätigung zur Wiedererlangung der vollständigen Vorlage und Übermittlung aller benötigten Krankheitsfreiheit gemäß Artikel 16 Ziffer 6. Die Belege und Nachweise für den Schadens- und Schadensdaten (biologische und ökonomische Vergleichszeitraum, die Vollständigkeit der Kennzahlen) werden für den entsprechenden Zeitraum Dokumentenvorlage dem Versicherer zu melden. errechnet. e) Fehlende Schadensdaten: Kann der VN nicht ausreichend plausible oder keine Betriebszweig- auswertungen bzw. Schadensdaten (biologische und Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 13/33 v 4.1 [Seite 14] ökonomische Kennzahlen) vorlegen, ist der Versicherer Babyferkelaufzucht wird eine im Schadenszeitraum leistungsfrei. verminderte Anzahl lebendgeborener Ferkel entschädigt. f) Nachreichungen von Belegen: Nach der Für die Differenz der Kennzahlen zwischen Schadens- und Wiedererlangung der Krankheitsfreiheit gemäß Artikel 14 Vergleichszeitraum beträgt die Entschädigung je Ferkel Ziffer 3, des betriebsüblichen biologischen 40 % des beantragten Ferkelwertes. Leistungsniveaus gemäß Artikel 14 Ziffer 5 und dem b) Verendete Ferkel (ab Geburt): In den Zeitpunkt der Meldung durch den VN, dass er alle Belege Produktionsrichtungen Ferkelerzeugung und und Nachweise für den Schadens- und Babyferkelaufzucht wird eine im Schadenszeitraum Vergleichszeitraum vorgelegt hat, hat der VN max. drei erhöhte Anzahl verendeter Ferkel altersabhängig für Monate Zeit um nicht berücksichtigte Belege dem Saugferkel- (für lebendgeborene Ferkel von der Geburt bis Versicherer nachzuliefern. Später übermittelte Belege zum Absetzen) und Aufzuchtverluste (Absetzen bis zum werden nicht mehr berücksichtigt. Für fehlende Nachweise betriebsüblichen Aufzuchtende) entschädigt. Für die zu Vergleichs- und Schadensdaten (Kennzahlen) stellt der Differenz der Kennzahlen zwischen Schadens- und Versicherer eine angemessene Frist zur Nachreichung. Vergleichszeitraum beträgt die Entschädigung je Reagiert der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der verendetem: Frist, kommen bei Vergleichsdaten die Bestimmungen o Saugferkel: 55 % gemäß lit. c (fehlende Vergleichsdaten) und lit. e (fehlende o Aufzuchtferkel: 75 % Schadensdaten) zur Anwendung. des beantragten Ferkelwertes. Voraussetzung für diese g) Schadensermittlung je Produktionsrichtung: Die altersabhängige Entschädigung sind betriebliche Ermittlung des Schadens erfolgt je betroffener Aufzeichnungen für die beiden Produktionsabschnitte Produktionsrichtung. (Saugferkel-, Aufzuchtverluste). Kann die Anzahl der h) Mindestschaden: Der Mindestschaden beträgt verendeten Ferkel aufgeteilt auf vor und nach dem 2.500 Euro je Produktionsrichtung und Schadensfall. Absetzen nicht plausibel für beide Zeiträume (Vergleichs- Überschreitet die Summe der ermittelten und Schadenszeitraum) nachgewiesen werden, wird unter Entschädigungen gemäß Ziffer 2 diesen Betrag, wird von Berücksichtigung der Anzahl der Muttersauen bzw. der ermittelten Entschädigung der Selbstbehalt für Aufzuchtplätze die Differenz aus der jährlich vermarkteten Infektionskrankheiten gemäß Ziffer 5 abgezogen. Ferkelanzahl abzüglich der geborenen bzw. eingestallten i) Veränderungen des Produktionsumfangs: Weicht der Ferkelanzahl der letzten drei Wirtschaftsjahre mit dem Produktionsumfang im Schadenszeitraum um mehr als Schadenszeitraum verglichen und die Differenz der beiden 10 % durch eine Ausweitung oder Reduktion der Zeiträume mit 55 % des beantragten Ferkelwertes Produktion in den letzten drei Wirtschaftsjahren zum entschädigt. Kann nur im Vergleichszeitraum die Anzahl Vergleichszeitraum ab, wird dies bei der Berechnung der der verendeten Ferkel plausibel auf die Zeiträume vor und relevanten Vergleichsdaten berücksichtigt, nach dem Absetzen aufgeteilt werden, wird die j) Kombinationsschäden von Infektionskrankheiten mit prozentuelle Aufteilung für den Schadenszeitraum versicherten Krankheiten (Tierseuchen) gemäß Artikel 1 übernommen. Für den Fall, dass bei den Saugferkeln oder bis 13 oder Unfalltod gemäß Artikel 24 bis 31: Aufzuchtferkeln weniger Verluste als im o Infektionskrankheit mit anschließender Sperre Vergleichszeitraum entstehen, wird diese Verbesserung ohne Keulung: Ferkel, die das betriebsübliche nicht für die bereits zuvor berechnete Entschädigung für Aufzuchtgewicht, Mastschweine, die das verminderte Ferkelanzahl in Abzug gebracht. betriebsübliche Mastendgewicht (Mastschweine) c) Verendete Mastschweine: In der Produktionsrichtung erreicht haben, sowie behördlich getötete Schweinemast wird eine im Schadenszeitraum erhöhte Ferkel/Mastschweine, werden in der Anzahl verendeter Mastschweine (Mastverluste) Schadensberechnung Infektionskrankheiten wie entschädigt. Für die Differenz der Kennzahlen zwischen vermarktete Tiere gewertet. Bei behördlichen Schadens- und Vergleichszeitraum beträgt die Tötungen, Tötungen aus Tierschutzgründen oder Entschädigung je verendetem Mastschwein 65 % des Schlachtungen zur Reduktion der Muttersauenanzahl beantragten Tierwertes pro Mastschwein. im Zuge der Sperre ohne Keulung, reduziert sich ab d) Verlängerte Aufzuchtdauer: In den diesem Zeitpunkt die Anzahl der Muttersauen Produktionsrichtungen Ferkelerzeugung und (Vergleichs- und Schadenszeitraum) für die Babyferkelaufzucht wird eine im Schadenszeitraum Berechnung der Schäden von Infektionskrankheiten. verlängerte Aufzucht entschädigt. Die zusätzliche o Sperre ohne Keulung mit anschließender Aufzuchtdauer wird in % der üblichen Aufzuchtdauer Infektionskrankheit: wie Absatz 1 ermittelt und mit den Futterkosten (siehe Tabelle o Sperre mit Keulung mit anschließender unterhalb) je betroffenem Ferkel entschädigt. Die Differenz Infektionskrankheit bei Wiedereinstallung/-aufbau: der Aufzuchtdauer (Anzahl Tage) zwischen Schadens- Die Haftung besteht für den Anteil der und Vergleichszeitraum wird in % der Dauer des wiedereingestallten Tiere (Bestandsaufbau) Vergleichszeitraums ermittelt. Die Futterkosten werden je sinngemäß wie bei Absatz 1. Als Vergleichszeitraum Produktionsrichtung in % des beantragten Ferkelwertes werden die letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem wie folgt für konventionelle (konv.) und biologische (bio.) aktuellen Schaden durch Tierseuchen herangezogen. Produktion festgelegt: o Infektionskrankheit mit anschließendem Unfalltod: Futterkosten in % des Die Entschädigung für Infektionskrankheiten wird für Ferkelwertes je Ferkel die gesamte Produktion bis zum Unfalltod eines oder Produktionsrichtung konv. bio. mehrerer Tiere berechnet. Ab diesem Ereignis wird für Ferkelerzeugung 20,0 30,0 die überlebenden Tiere die Entschädigung berechnet. (Baby)-Ferkelproduktion 8,5 17,0 Die Entschädigungsberechnung erfolgt für die beiden Babyferkelaufzucht 15,0 18,0 Schadenszeiträume (vor- und nach Unfalltod) getrennt. Bei speziellen Schweinerassen und Qualitätsprogrammen 2. Folgende Entschädigungen kommen bei legt der Versicherer im Schadensfall den Anteil der Infektionskrankheiten gemäß Artikel 15 Ziffer 2 zur Futterkosten am versicherten Tierwert fest. Anwendung: e) Verlängerte Mastdauer: In der Produktionsrichtung a) Verminderte Ferkelanzahl (bei Geburt): In den Schweinemast wird eine im Schadenszeitraum Produktionsrichtungen Ferkelerzeugung und verlängerte Mastdauer (Tage von Einstallung bis Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 14/33 v 4.1 [Seite 15] Mastendgewicht) in % der ermittelten Futterkosten je - bei biologischen Betrieben: die durchschnittlichen betroffenem Mastschwein entschädigt. Die Differenz der Preise gemäß Zukaufsrechnungen, Mastdauer (Anzahl Tage) zwischen Schadens- und - beim gemischten Zukauf von ungedeckten und Vergleichszeitraum wird in % der Dauer des gedeckten Jungsauen: der Durchschnittspreis der Vergleichszeitraumes ermittelt. Die Futterkosten werden zugekauften Tiere jährlich vom Versicherer in % vom beantragten - und bei teilweiser innerbetrieblicher Aufzucht: der Schlachterlös mit 30 % für konventionelle und 35 % für konventionelle oder biologische Marktpreis vom biologische Produktion festgelegt. Bei speziellen Schadenszeitraum. Schweinerassen und Qualitätsprogrammen legt der Eine Aufstockung der Muttersauenanzahl über die Versicherer im Schadensfall den Anteil der Futterkosten durchschnittliche Anzahl des Vergleichszeitraumes, wird am versicherten Tierwert fest. nicht entschädigt. f) Erhöhte Tierarztkosten: Tierarztkosten, die in direktem h) Erhöhte Tierkörperverwertungskosten (TKV-Kosten): Zusammenhang mit der bereits diagnostizierten Fallen im Schadenszeitraum für verendete Ferkel, Erkrankung stehen (Behandlungs-, Eingliederungs-, Mastschweine, Mutter- und Jungsauen erhöhte TKV- Medikamenten- und Impfkosten von Ferkeln, Muttersauen Kosten an, die über die durchschnittlichen Kosten des und Mastschweinen) und über dem betriebsüblichen Vergleichszeitraumes hinausgehen, wird die Differenz Durchschnitt des Vergleichszeitraumes liegen, werden bis unter Abzug eines Selbstbehalts von 10 % entschädigt. zu einer marktüblichen und für das Ausmaß der Der Versicherer ersetzt die TKV-Kosten bis zu einer Infektionskrankheit gerechtfertigten Höhe unter Abzug marktüblichen und für das Ausmaß der Infektionskrankheit eines Selbstbehalts von 10 % entschädigt. Ein verendeten Tiere gerechtfertigten Höhe. Ist es nicht Behandlungsaufwand, den der VN selbst durch die möglich die TKV-Kosten bei geschlossenen Betrieben Medikation sowie routinemäßige Bestandsbehandlungen getrennt je Produktionsrichtung plausibel vorzuweisen, (unabhängig vom Krankheitsausbruch) hat, ist hiervon wird der Anteil aufgrund der TKV-Abrechnung, den ausgenommen. Wird im Zuge der Betriebssanierung vom Abholbestätigungen und den abgeholten Tierkategorien Betreuungstierarzt eine Impfung (nach einem für den gemäß der Nachweise vom Versicherer festgelegt. Versicherer entschädigungspflichtigen Schaden) zur i) Zusätzliche Untersuchungskosten, die nicht in den Wiedererlangung der Krankheitsfreiheit dieses Erregers Tierarztkosten inkludiert sind (Labore) und zum Nachweis und des betriebsüblichen biologischen Leistungsniveaus von versicherten, schadensverursachenden empfohlen, leistet der Versicherer bis zur maximalen Infektionserregern nötig sind, werden unter Abzug eines Haftungsdauer die Kosten für die Vollimmunisierung der Selbstbehaltes von 10 % entschädigt. Der Versicherer relevanten Tiere, die Auffrischungsimpfungen bei Mutter- übernimmt ausschließlich die Kosten jenes und Jungsauen, sowie die erregerspezifischen Nachweisverfahrens, welches einen positiven Nachweis Routineimpfungen bei Ferkel. Ist es nach Erreichung der auf eine versicherte, Infektionskrankheit erbracht hat. Der maximalen Haftungsdauer weiterhin nötig, dass Tiere (z.B. Versicherer ersetzt abzüglich der Förderungen durch Zukaufstiere und/oder auch Bestandstiere) geimpft Bund, Land und Gemeinden die Untersuchungskosten bis werden müssen (Auffrischungs-/Wiederholungsimpfung), zu einer marktüblichen und für das Ausmaß entspricht dies einer Routineimpfung, welche nicht (Stichprobenanzahl) der Infektionskrankheit entschädigt wird. Ist es nicht möglich Tierarztkosten gerechtfertigten Höhe. plausibel für den Vergleichszeitraum bzw. bei j) Reinigungs- und Desinfektionskosten: Bei geschlossenen Betrieben (Ferkelerzeugung und Mast) anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten (nicht im getrennt je Produktionsrichtung vorzuweisen, werden nur Krankheits-/Tierseuchenfall für versicherte Krankheiten die Tierarzt-Rechnungen und deren Positionen anerkannt, gemäß Artikel 1 Ziffer 3) wird eine behördlich angeordnete die direkt der Infektionskrankheit im Schadenszeitraum für Reinigung und Desinfektion der betroffenen Stallungen, die Produktionsrichtung zugeordnet werden können. Ist die über die Anforderungen der Schweinegesund- eine direkte Zuordnung der Gesamttierarztkosten eines heitsverordnung i.d.g.F. hinausgeht unter Abzug eines Betriebes je Produktionsform nicht möglich, wendet der Selbstbehalts von 10 % entschädigt. Die Versicherer je nach Umfang (Plätze/Muttersauen) einen außerordentlichen Kosten für Desinfektionsmittel und fixen %-Satz zur Aufteilung der Gesamttierarztkosten externe Dienstleister, die in direktem Zusammenhang gemäß den Betriebszweigauswertungen der Arbeitskreise stehen, werden gemäß Rechnung bis zu einer an. Zur Nachvollziehbarkeit ist es nötig, dass der VN dem marktüblichen und für das Ausmaß der Infektionskrankheit Versicherer alle Tierarztrechnungen des Gesamtbetriebes gerechtfertigten Höhe entschädigt. Wird die Reinigung und (auch von nicht versicherten Produktionsrichtungen sowie Desinfektion ohne betriebsfremdes Personal durchgeführt, von anderen Teilbetrieben der epidemiologischen Einheit) werden inkl. Desinfektionsmittelkosten in Euro 1,20 pro für den Vergleichs- und Schadenszeitraum zur Verfügung Mastplatz, in Euro 8,90 pro Abferkelplatz und in Euro 0,90 stellt. pro Babyferkelaufzuchtplatz geleistet. g) Erhöhte Remontierungskosten: In der 3. Folgende allgemeine Bestimmungen kommen bei den Produktionsrichtung Ferkelerzeugung wird die Anzahl der Entschädigungen gemäß Ziffer 2 zur Anwendung: Jungsauen, die im Schadenszeitraum über der a) Maximale Haftungsdauer: Die maximale Haftungsdauer betriebsüblichen Remontierung des Vergleichszeitraumes für Schäden infolge von Infektionskrankheiten beträgt 12 liegt, entschädigt. Die Erlöse ausgeschiedener, oder 18 Monate gemäß Artikel 18 Ziffer 6 ab dem Datum geschlachteter Mutter-/Jungsauen, die im des Schadensbeginns gemäß Artikel 22 Ziffer 1 lit. d. Schadenszeitraum über das betriebsübliche Ausmaß der b) Schadensende: Das Ende des Schadenszeitraums kann Schlachterlöse für Mutter-/Jungsauen des auch vor Ablauf der maximalen Haftungsdauer für einen Vergleichszeitraumes hinausgehen, reduzieren die Schadensfall bestimmt werden, wenn die Entschädigung für die Remontierungskosten. Die Krankheitsfreiheit gemäß Artikel 14 Ziffer 3 und das zugekauften Jungsauen werden zu Marktpreisen des betriebsübliche biologische Leistungsniveau gemäß Schadenszeitraumes bis maximal zum vierfachen Artikel 14 Ziffer 5 wieder erreicht wurde. Der beantragten Ferkelwert entschädigt. Basis für den Betreuungstierarzt muss die Krankheitsfreiheit schriftlich Jungsauenpreis sind bei bestätigen. Bei PRRS, PCV, TGE, APP, Dysenterie, - konventionellen Betrieben: PIG Austria, Mykoplasmen oder Influenza kann auf Wunsch des VN auch vor Ablauf der maximalen Haftungsdauer das Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 15/33 v 4.1 [Seite 16] Haftungsende bestimmt werden, wenn das kann der VN noch vor der Schadensfeststellung durch den betriebsübliche biologische Leistungsniveau erreicht, Versicherer den Schadensfall zurückziehen. Erfolgt dies nicht jedoch die Krankheitsfreiheit noch nicht erreicht wurde. und ermittelt der Versicherer die Schadenshöhe unterhalb des Tritt anschließend ein weiterer Leistungseinbruch Mindestschadens gemäß Ziffer 1 lit. h, ist bei jeder weiteren aufgrund derselben Infektionskrankheit auf, der noch im Schadensmeldung innerhalb der Versicherungsperiode die Zeitraum der maximalen Haftungsdauer des letzten volle Übernahme der Schadenserhebungskosten für die Schadensfalls umfasst wäre, zählt dieser Schaden zum erneute Schadensfeststellung vom VN zu tragen, wenn der vorhergehenden Schadensfall und dessen maximale ermittelte Schaden die Höhe des Mindestschadens erneut Haftungsdauer kommt zur Anwendung. Der nicht übersteigt. Vergleichszeitraum bleibt in diesem Fall für den gesamten 8. Kündigung vor Ende der Haftungsdauer: Kündigt der VN Schadenszeitraum unverändert. mit Ende des Kalenderjahres, wird die Entschädigung c) Kostenveränderungen gemäß Ziffer 2 lit. d bis j: maximal bis zum Ende der beantragten Haftungsdauer gemäß Ersparte Kosten werden mit erhöhten Kosten Ziffer 3 lit. a berechnet und ausbezahlt. gegenverrechnet. 9. Ersatzansprüche bei Dritten: Verwertungserlöse und 4. Entschädigung bei Bestandsveränderungen während des Entschädigungen durch andere Versicherungen, Leistungen Schadenszeitraumes: Voraussetzung für eine aus den Tierseuchenfonds sowie aus öffentlichen Mitteln Entschädigung ist, dass der Betrieb im Schadenszeitraum (Bund, Land, Gemeinde), die dasselbe Risiko abdecken, fortgeführt wird. Ein Betrieb wird dann im selben Umfang werden in Abzug gebracht. Dies gilt auch in dem Fall, wenn fortgeführt, wenn die Anzahl der Tiere am Ende des der VN einen Ersatzanspruch gehabt hätte, diesen aber Schadenszeitraumes um weniger als 10 % nach oben oder vorsätzlich aufgegeben oder schuldhaft verwirkt hat. unten von der Anzahl der Tiere im Vergleichszeitraum fortgeführt wird. Wird der Betrieb nicht im selben Umfang Artikel 23 fortgeführt, gelten folgende Regelungen (vor Abzug des Prämie Selbstbehaltes für Infektionskrankheiten gemäß Ziffer 5 und der Unterversicherung gemäß Ziffer 6): 1. Die Prämie für das Risiko Ertragsausfallsschäden infolge von a) weicht die Anzahl der Tiere am Ende des Infektionskrankheiten bei Schweinen ist je Schadenszeitraumes um mehr als 10 % nach unten von Produktionsrichtung das Produkt aus der Anzahl der Tiere im Vergleichszeitraum ab, wird die a) der Versicherungssumme Entschädigung aliquot gekürzt. b) dem vom Versicherer festgelegten Tarif b) weicht die Anzahl der Tiere am Ende des c) dem vom Versicherer festgelegten Rabatt oder Zuschlag Schadenszeitraumes um mehr als 10 % nach oben von in % für eine Erhöhung oder Reduktion des Selbstbehaltes der Anzahl der Tiere im Vergleichszeitraum ab, wird die für Infektionskrankheiten gemäß Artikel 18 Ziffer 6 Entschädigung für den Umfang der Tiere im d) dem vom Versicherer festgelegten Zuschlag in % für die Vergleichszeitraum berechnet. Anzahl von drei oder mehr Lieferanten bei den 5. Selbstbehalt: Bei ersatzpflichtigen Ertragsschäden gemäß Produktionsrichtungen Schweinemast und Ziffer 2 hat der VN einen Selbstbehalt (SB) in jeder betroffenen Babyferkelaufzucht gemäß Artikel 18 Ziffer 7 lit. a Produktionsrichtung zu tragen. Im Schadensfall gilt der e) dem vom Versicherer festgelegten Zuschlag in % für die beantragte SB-Prozentsatz, der zum Zeitpunkt des verlängerte Haftungsdauer von 18 Monaten gemäß Schadenseintritts gültig war. Die Höhe des Selbstbehaltes in Artikel 18 Ziffer 6 und Euro ermittelt sich durch die Multiplikation des f) dem %-Satz (Stufe), der vom durchschnittlichen Selbstbehaltsprozentsatzes mit der Versicherungssumme der Schadensverlauf des Risikos Ertragsausfallsschäden betroffenen Produktionsrichtung für Infektionskrankheiten. infolge von Infektionskrankheiten der letzten zehn Der ermittelte Selbstbehalt in Euro für Infektionskrankheiten Versicherungsjahre (10-jähriger SV) abhängig ist. Eine wird je Schadensfall angewendet und gilt für den gesamten Erhöhung der Prämie um maximal eine Stufe erfolgt nach Schadenszeitraum bis zur maximalen Haftungsdauer gemäß einer Schadensauszahlung in der vergangenen Ziffer 3 lit. a. Bei Bestandsveränderung während des Versicherungsperiode und wird mit Beginn der neuen Schadenszeitraumes gemäß Ziffer 4 oder einer Versicherungsperiode wirksam. Eine Reduktion der Unterversicherung gemäß Ziffer 6 oder Falschangaben bei Prämie ist um maximal eine Stufe möglich und wird mit der Anzahl der Lieferanten gemäß Artikel 18 Ziffer 8, werden Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. diese Bestandsveränderungen, Unterversicherungen oder Stufe Schadensverlauf Prämie in % der Reduktion im Ausmaß des nicht geleisteten gemäß lit. a bis lit. e Prämienzuschlages vor Abzug des Selbstbehaltes ermittelten Prämie berücksichtigt. Tritt nach dem Schadensende eines 0 SV ≤ 30 % 90 ersatzpflichtigen Schadens und nach Ablauf der Wartezeit 1 SV < 100 % 100 gemäß Artikel 16 ein neuer Schadensfall mit einer 2 100 % ≤ SV < 150 % 130 Infektionskrankheit ein, wird der Selbstbehalt für 3 150 % ≤ SV < 200 % 180 Infektionskrankheiten erneut für ersatzpflichtige 4 200 % ≤ SV < 300 % 280 Ertragsschäden angewendet. 5 300 % ≤ SV < 400 % 390 6. Unter-/Überversicherung: Wenn der Durchschnitt der 6 400 % ≤ SV < 500 % 500 tatsächlichen Tieranzahl im Vergleichszeitraum um mehr als 7 SV ≥ 500 % 600 10 % von der Tieranzahl am Antrag nach unten abweicht, wird 2. Bei Neuabschluss kommt die Prämie von Stufe 1 zur die ermittelte Entschädigung geleistet (Überversicherung). Anwendung. Wenn der Durchschnitt der tatsächlichen Tieranzahl im 3. Die Stufung erfolgt aufgrund des 10-jährigen Vergleichszeitraum um mehr als 10 % von der Tieranzahl am Schadensverlaufs per 31.12. der vorhergehenden Antrag nach oben abweicht, wird die Entschädigung aliquot Versicherungsperiode. gekürzt (Unterversicherung). 4. Stufe 0 kommt frühestens zur Anwendung, wenn der Betrieb 7. Schadensfeststellungen: Ist eine Infektionskrankheit in den drei vorangegangenen Versicherungsperioden (ohne nachgewiesen und ein Schaden absehbar, aber die Höhe des Unterbrechung) gegen Infektionskrankheiten versichert war Schadens ungewiss, hat der VN den Schadensfall zu melden. und der durchschnittliche Schadensverlauf der letzten zehn Stellt sich am Ende des Schadenszeitraumes heraus, dass die Schadenshöhe unterhalb der Mindestschadenshöhe liegt, so Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 16/33 v 4.1 [Seite 17] Versicherungsjahre für Infektionskrankheiten gemäß Ziffer 1 - Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Erdbeben, lit. f kleiner/gleich 30 % ist. Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und 5. Bei Besitzwechsel gilt für den Nachfolger die gleiche Kernenergie (gilt nicht für Ziffer 1 lit. a beim Ausfall der Prämieneinstufung wie für den Vorgänger. Lüftungsanlage) 6. Die Prämie ist eine Jahresprämie. - Brand, Explosion, Blitzschlag (ausgenommen sind 7. Der Schadensverlauf ergibt sich aus dem Verhältnis der direkter/indirekter Blitzschlag bei Lüftungsausfällen) Entschädigungen zu den Prämien ohne Versicherungssteuer - elektrischem Strom (Nettoprämie). - Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, 8. Wird das Risiko Ertragsausfallsschäden infolge von deren Teile oder Ladung Infektionskrankheiten bei Schweinen gekündigt, bleibt die - böswillige Beschädigungen, Diebstahl, Raub, Prämieneinstufung vier Jahre lang aufrecht. Danach gilt eine Abschlachten in diebischer Absicht, Tierquälerei Wiederversicherung als Neuabschluss im Sinne von Ziffer 2. - Raubtiere (Beutegreifer wie z.B. Wolf, Goldschakal, Luchs und Bär) - Kannibalismus III.Schäden durch Unfalltod im Tierbestand - Managementfehler (Betriebshygiene) oder Futterverderb (z.B. aufgrund erhöhter Toxinwerte; Artikel 24 Futtermittelvergiftungen) zurückzuführen sind. Umfang des Versicherungsschutzes - Lenker (bei Transportunfällen) ohne Besitz einer kraftfahrrechtlichen Berechtigung, die für das Lenken des 1. Im Anschluss an eine Tier-Ertragsausfallsversicherung für Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr Schweine können schweinehaltende Betriebe zusätzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schäden versichern, die durch unmittelbaren Tod von Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr Schweinen (Verenden oder Nottötung) infolge gelenkt wird. a) von Ausfall der Lüftungsanlage durch - Lenker (bei Transportunfällen), die sich in einem durch direkten/indirekten Blitzschlag, Kurzschluss, einen ohne Alkohol, Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten vorherige Ankündigung plötzlich erfolgenden Ausfall der Zustand befinden. öffentlichen Elektrizitätsversorgung, Stromschwankungen - Transportmittel, bei denen Brems-, Betriebs- und reine mechanischen oder elektrischen Defekten, technischen Bruchschäden vorlagen, wie zum Beispiel mechanische Fehlern oder Elementarschäden, Defekte, Abnützungsschäden. b) von Spaltenbodenbruch und anschließendem Ertrinken, 7. Von der Haftung ausgenommen sind Sach- oder Ersticken und Erdrücken, Personenschäden, Kosten für die Nottötung, Entfernung und c) eines Austritts von Güllegasen wie Kohlenmonoxid, - Entsorgung des Tierkörpers. dioxid, Methan, Ammoniak, Schwefelwasserstoff im Zuge 8. Für Schäden, für die Ersatzanspruch gegen eine andere des Güllerührens oder bei der Gülleausbringung, Versicherung besteht, wird keine Entschädigung geleistet. d) von Transportunfällen 9. Versicherbar gegen Schäden infolge von Unfalltod gemäß entstehen (kurz Unfalltod im Tierbestand). Die Haftung Ziffer 1 sind die Produktionsrichtungen von Artikel 1 Ziffer 7 besteht ausschließlich für den Tierwert der verendeten lit. f bis i. Schweine. 2. Die Haftung für das Risiko Ausfall der Lüftungsanlage gemäß Artikel 25 Ziffer 1 lit. a besteht unter der Voraussetzung, dass die Beginn der Haftung Lüftungsanlage über eine netzunabhängige akustische Alarmanlage und/oder über eine Alarmierung per 1. Die Haftung für Schäden durch Unfalltod im Tierbestand Telefonwählgerät (Anruf und/oder SMS) verfügt. beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags 3. Für das Risiko Transportunfälle gemäß Ziffer 1 lit. d besteht beim Versicherer. die Haftung ausschließlich dann, wenn die Tiertransporte 2. Bei einem aufrechten Vertrag beginnt für zugekaufte Tiere die durch den VN selbst oder einen Betriebsangehörigen (nicht Haftung für das Risiko Unfalltod im Tierbestand mit dem Viehhändler oder Schlachthof, oder anderen gewerblichen Zeitpunkt des Besitzwechsels. Transporteur) mit einem zum Betrieb zugehörigen oder 3. Bei Bekanntgabe einer Bestandsvergrößerung gemäß angemieteten Transportmittel durchgeführt werden. Artikel 3 Ziffer 6 beginnt die Haftung für die neu beantragten 4. Definitionen: Tierplätze gemäß Ziffer 1. a) Unfall: Ein Unfall ist ein ungeplantes Ereignis. Dieses wirkt plötzlich von außen auf den Körper des versicherten Tiers Artikel 26 ein und zieht eine körperliche Schädigung des Ende der Haftung versicherten Tiers nach sich. Nicht als Unfall im Sinne dieser Bedingungen sind Todesfälle oder 1. Beim Abgang von versicherten Tieren endet die Haftung zum Leistungseinbrüche zu werten, die zu einem späteren Zeitpunkt des Besitzwechsels. (nicht unmittelbaren) Zeitpunkt eintreten. b) Nottötung: Eine Nottötung ist jede Tötung eines Artikel 27 Schweines, dessen Tod trotz tierärztlicher Behandlung Antrag und Änderungsanzeige innerhalb von 48 Stunden zu erwarten ist oder ein qualvolles unheilbares Leiden vorliegt. 1. Das Risiko Unfalltod im Tierbestand kann bei den c) Schlachtung: Eine Schlachtung aus wirtschaftlichen Produktionsrichtungen gemäß Artikel 1 Ziffer 7 lit. f bis i Gründen ist keine Nottötung. jederzeit bis zum 31.3. schriftlich beantragt werden. 5. Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes i.d.g.F. und deren 2. Gegen das Risiko Unfalltod im Tierbestand sind alle Tiere der Verordnungen sind entsprechend einzuhalten. beantragten Produktionsrichtung je epidemiologischer Einheit 6. Nicht versichert sind, zusätzlich zu Artikel 1 Ziffer 4, Schäden zu versichern. infolge von: 3. Der Umfang des Tierbestandes, der die Voraussetzungen für - Ausfällen der Lüftungsanlage bei einer fehlenden das Risiko Lüftungsausfall gemäß Artikel 24 Ziffer 2 erfüllt, ist Alarmanlage bei der Beantragung je Produktionsrichtung anzuführen. - einer angekündigten Abschaltung der 4. Die pauschale Erhöhung der wochenabhängigen Elektrizitätsversorgung durch den Energieversorger Entschädigung gemäß Artikel 3 Ziffer 4 ist für das Risiko Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 17/33 v 4.1 [Seite 18] Unfalltod im Tierbestand nicht beantragbar und wird nicht je kg und bei Ferkeln der Ferkelpreis (31 kg) pro kg angewendet. Lebendgewicht zur Anwendung. Bei Jungsauen/Jungeber wird der durchschnittliche Jungsauen-/Jungeberpreis pro Artikel 28 Stück anhand der Verkaufsrechnungen der letzten 12 Monate Versicherungssumme des VN ermittelt. Sofern es nicht möglich ist betriebliche Durchschnittspreise für Jungsauen/Jungeber zu ermitteln, 1. Die Versicherungssumme für das Risiko Unfalltod im werden diese im Schadensfall für Jungsauen gemäß PIG Tierbestand wird jährlich vom Versicherer je Mastplatz, je Austria und für Jungeber und biologische Produktion jährlich Aufzuchtplatz bzw. je Muttersau festgelegt. vom Versicherer ermittelt und festgesetzt. 2. Für Ferkel ist die Basis (=100 %) für die Ermittlung der Artikel 29 Entschädigung der Ferkelwert (31 kg) der Österreichischen Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Schweinebörse zum Zeitpunkt des Schadensereignisses. 1. Der VN hat einen Schadensfall für den er Entschädigung Für die Entschädigung kommt abhängig vom Alter der Tiere beansprucht sofort, spätestens binnen 4 Tage dem folgende Tabelle zur Anwendung: Versicherer online/schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch Durchschnittliches Alter Entschädigung in % des mit der Meldung an die für die Entsorgung der Tierkörper der Ferkel in Wochen Ferkelwertes (31 kg) zuständigen Organisation. 1 33 2. Der VN ist verpflichtet 2 47 a) bei Unfalltod im Tierbestand einen Unfallbericht, eine 3 57 tierärztliche Bestätigung über die Schadensursache und 4 64 über die Anzahl sowie das Gewicht der 5 70 verendeten/notgetöteten Schweine je Tierkategorie zu 6 75 übermitteln. Ein tierärztlicher Sektionsbericht kann vom 7 80 Versicherer in Auftrag gegeben werden. 8 84 b) bei Nottötung eine schriftliche Bestätigung des Tierarztes 9 89 zur Notwendigkeit vorzulegen. 10 92 c) die Entsorgung der Tierkörper mittels Abholbestätigung der Tierkörperverwertung und Gewichtsangaben je 11 96 Tierkategorie nachzuweisen. Fehlt die Bestätigung, ist die 12 100 Bestätigung des Amtstierarztes oder dessen Vertreters über die Entsorgung vorzulegen. 3. Für Mastschweine und Läufer ist die Basis für die Ermittlung d) Transportunfälle bei der nächsten Polizeidienststelle der Entschädigung der Notierungspreis (plus Mehrwertsteuer) unverzüglich anzuzeigen. Davon ausgenommen sind der Österreichischen Schweinebörse zum Zeitpunkt des innerbetriebliche Transportunfälle und Transportunfälle Schadensereignisses multipliziert mit einem Schlachtgewicht ohne Fremdschaden, welche unverzüglich dem von 95 kg (= “theoretischer Schlachterlös“). Ausschlaggebend Versicherer anzuzeigen und bildlich zu dokumentieren ist die Gewichtsangabe auf der Tierentsorgungsbestätigung. sind. Ist keine Gewichtsangabe auf der Tierentsorgungs- e) bei Transportunfällen eine schriftliche Erklärung über bestätigung vorhanden, wird das Gewicht vom Versicherer mögliche Entschädigungsansprüche bei anderen festgelegt. Versicherungen, Spediteur- und Transportunternehmen abzugeben. Für die Entschädigung kommt abhängig vom f) bei Lüftungsausfällen nachzuweisen, dass die durchschnittlichen Lebendgewicht (LG) der verendeten Tiere Voraussetzungen gemäß Artikel 24 Ziffer 2 erfüllt sind. folgende Tabelle zur Anwendung: g) dem Versicherer oder dessen Beauftragten jede mit dem Schaden zusammenhängende Auskunft wahrheitsgetreu Durchschnittliches Entschädigung in % des zu erteilen, sowie Zukaufs- und Verkaufsrechnungen, Ein- Lebendgewicht der „theoretischen Schlacht- und Ausstallungsdaten je Gruppe/Bucht/Kammer/Stall, verendeten Tiere in kg erlöses“ Abrechnungen von Schlacht- bzw. Vermarktungstieren 31 < LG ≤ 40 55 inklusive Gewichtsangaben, Klassifizierungsprotokolle 40 < LG ≤ 50 60 und sonstige Abrechnungen und Auszüge aus dem 50 < LG ≤ 60 65 Stallregister, dem Veterinärinformationssystem und dem 60 < LG ≤ 70 70 elektronisch geführten Herdenmanagementprogramm und 70 < LG ≤ 80 75 der Tierliste des aktuellen AMA-Mehrfachantrages zur 80 < LG ≤ 90 80 Feststellung der gesamten und im Schadensfall 90 < LG ≤ 100 85 betroffenen Tieranzahl je Produktionsrichtung gemäß 100 < LG ≤ 110 90 Artikel 1 Ziffer 7 und Betriebsstandort vorzulegen. 110 < LG ≤ 120 95 h) eine Durchführung der Schadensabwicklung vor Ort zu 120 < LG 100 ermöglichen. 3. Verletzt der VN eine der in Ziffer 1 und 2 beschriebenen 4. Für Muttersauen ist die Basis für die Ermittlung der Pflichten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Entschädigung der Notierungspreis (plus Mehrwertsteuer) der Leistung frei. Österreichischen Schweinebörse zum Zeitpunkt des Schadensereignisses multipliziert mit der Gewichtsangabe auf Artikel 30 der Tierentsorgungsbestätigung multipliziert mit dem Entschädigung Ausschlachtungsfaktor von 75 %. Ist keine Gewichtsangabe für Muttersauen auf der Tierentsorgungsbestätigung 1. Die Entschädigung für Muttersauen, Läufer, Mastschweine vorhanden, wird das Gewicht vom Versicherer festgelegt. und Ferkel erfolgt auf Basis der Notierungspreise (plus 5. Für Jungsauen und Jungeber ist die Basis für die Ermittlung Mehrwertsteuer) der Österreichischen Schweinebörse zum der Entschädigung der Jungsauen-/Jungeberpreis pro Stück Zeitpunkt des Schadensereignisses. Bei Muttersauen, gemäß Ziffer 1. Entschädigt wird maximal der Anteil Läufern und Mastschweinen kommt der aktuelle Schlachtpreis vermarkteter Jungsauen bzw. Jungeber pro Muttersau und Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 18/33 v 4.1 [Seite 19] Jahr gemäß Antrag. Bis zu einem Lebendgewicht (LG) von 3 Monate sein darf, bis 31. März der laufenden 31 kg LG werden die Tiere gemäß Ziffer 2 (Ferkel) Versicherungsperiode beim Versicherer eingelangt ist. entschädigt. Für Tiere über 31 kg LG ist die Entschädigung Wenn kein oder kein aktuelles Wartungsgutachten durch vom durchschnittlichen Lebendgewicht (LG) in kg der einen konzessionierten Elektrofachbetrieb bis 31. März verendeten Tiere abhängig. der laufenden Versicherungsperiode beim Versicherer eingelangt ist, kommt ein Selbstbehalt von 35 % von der a) Für Jungsauen kommt folgende Tabelle zur Anwendung: Entschädigung zur Anwendung. Wird das Durchschnittliches Entschädigung in % Wartungsgutachten nach dem 31. März der aktuellen Lebendgewicht der verendeten des "Jungsauen- Versicherungsperiode dem Versicherer übermittelt, so Tiere in kg pro Jungsau preises" beginnt die Haftung zu reduziertem Selbstbehalt in der 31 < LG ≤ 40 20 Höhe von 10 % am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen 40 < LG ≤ 50 30 des Wartungsgutachtens beim Versicherer, wobei das 50 < LG ≤ 60 40 Wartungsgutachten zum Zeitpunkt des Einlangens beim 60 < LG ≤ 70 50 Versicherer nicht älter als 3 Monate sein darf. 70 < LG ≤ 80 60 8. Ein aktuelles Wartungsgutachten gemäß Ziffer 7 in der 80 < LG ≤ 90 70 laufenden Versicherungsperiode hat Gültigkeit bis zum 90 < LG ≤ 100 80 31. März des Folgejahres. 100 < LG ≤ 110 90 9. Die Bestimmungen gemäß Artikel 6 Ziffer 2 zur Unterversicherung sowie Artikel 8 Ziffer 4 (aliquote 110 < LG ≤ 150 100 Entschädigung) kommen zur Anwendung. 150 < LG ≤ 160 150 10. Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen 160 < LG ≤ 170 155 Versicherungen oder aus öffentlichen Mitteln, sowie 170 < LG ≤ 180 160 Entschädigungen aus einem Gruppenvertrag, der dasselbe 180 < LG 165 Risiko abdeckt, werden in Abzug gebracht. Das gilt auch in b) Ist keine Gewichtsangabe für Jungsauen auf der dem Fall, wenn der VN einen Ersatzanspruch aus anderen Tierentsorgungsbestätigung vorhanden, wird das Versicherungen und öffentlichen Mitteln gehabt hätte, diesen durchschnittliche Lebendgewicht vom Versicherer anhand aber vorsätzlich oder schuldhaft nicht erhalten hat. des durchschnittlichen Alters festgelegt. c) Ist keine Gewichtsangabe für Jungeber auf der Artikel 31 Tierentsorgungsbestätigung vorhanden, wird das Prämie durchschnittliche Lebendgewicht vom Versicherer festgelegt. 1. Die Prämie für das Risiko Unfalltod im Tierbestand wird vom Versicherer je Mastplatz, je Aufzuchtplatz bzw. je Muttersau d) Für Jungeber kommt folgende Tabelle zur Anwendung: festgelegt. Durchschnittliches Entschädigung in % 2. Die Prämie ist eine Jahresprämie. Lebendgewicht der verendeten des "Jungeber- Tiere in kg pro Jungeber preises" 31 < LG ≤ 40 7 IV. Schäden durch Seuchenverendung 40 < LG ≤ 50 9 50 < LG ≤ 60 12 Artikel 32 60 < LG ≤ 70 15 Definitionen 70 < LG ≤ 80 20 80 < LG ≤ 90 25 1. Animal Health Law (AHL) - Kategorien: Verordnung (EU) 90 < LG ≤ 100 35 2016/429 des europäischen Parlamentes und des Rates zu 100 < LG ≤ 110 50 Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger 110 < LG ≤ 120 75 Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit 120 < LG 100 („Tiergesundheitsrecht“) kategorisiert Tierseuchen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 6. Der Mindestschaden pro Schadensereignis für das Risiko mit 5 AHL-Kategorien (AHL-Kat.) nach Tierarten bzw. Unfalltod im Tierbestand vor Abzug des Selbstbehalts beträgt Artengruppen: in den Produktionsrichtungen Schweinemast und Jungsauen- • Kategorie A: sofortige Bekämpfung/Tilgung; /Jungeberproduktion 1.000,00 Euro sowie in der • Kategorie B: Bekämpfung/Tilgung; Ferkelerzeugung und Babyferkelaufzucht 500,00 Euro. • Kategorie C: nationales freiwilliges Tilgungsprogramm 7. Selbstbehalt: Schäden über dem Mindestschaden werden • Kategorie D: Verhinderung der Weiterverbreitung im unter Abzug von 10 % Selbstbehalt von der Entschädigung Zusammenhang mit innergemeinschaftlichem Handel ausbezahlt, wenn (EU) und internationalem Tierverkehr (Ein- & Durchfuhr) a) es sich um Schäden infolge von Spaltenbodenbruch, • Kategorie E: Meldepflicht/Überwachung/nationale Güllegasen oder Transportunfällen handelt. Seuchenbekämpfung; b) bei Schäden infolge Lüftungsausfall im Antragsjahr und bis Je Krankheit können mehrere Kategorien unterschiedlich zum 31. März des Folgejahres ein Wartungsgutachten nach Tierarten vergeben werden. Diese Kategorisierung kann eines konzessionierten Elektrofachbetriebes, das zum jederzeit auf europäischer Ebene geändert werden. Im Zeitpunkt des Schadens nicht älter als 15 Monate ist, optionalen Produktbaustein Seuchenverendung zählt die vorgewiesen werden kann. höchste Kategorie eine Krankheit (AHL-Kat. A ist die höchste Kann kein Wartungsgutachten vorgewiesen werden oder Kategorie). ist das Wartungsgutachten älter als 15 Monate, werden 2. Ausbruch: Ein Ausbruch bezeichnet den Nachweis einer Schäden unter Abzug von 35 % Selbstbehalt von der Tierseuche bei einem Betrieb. Von einem Ausbruch betroffene Entschädigung ausbezahlt. In den Folgejahren werden Einzeltiere werden als „Fall“ bezeichnet. Ein Schäden über dem Mindestschaden unter Abzug von „Seuchengeschehen“ stellt alle Ausbrüche dar, die in einem 10 % Selbstbehalt von der Entschädigung ausbezahlt, konkreten Zusammenhang stehen. wenn ein aktuelles Wartungsgutachten eines 3. Zuchtschafe und Zuchtziegen (kurz Zuchttier; gilt für ♂ & ♀): konzessionierten Elektrofachbetriebes, das nicht älter als Als Zuchttier gilt ein Schaf oder eine Ziege, das eine Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 19/33 v 4.1 [Seite 20] Herdebuchklasse A, B oder C im SZ-Online eingetragen hat. - die verursachende Tierseuche durch ein diagnostisch Bei Böcken werden die Herdebuchklassen A oder C geeignetes Nachweisverfahren nachgewiesen und vergeben. - für die Tierseuche relevante klinische Symptome 4. ÖBSZ: Österreichischer Bundesverband für Schafe und tierärztlich bestätigt werden. Ziegen. 3. Voraussetzungen für die Versicherung von Schafen und 5. SZ-Online Herdenmanagementprogramm: Dies ist die Zuchtschafen ist die Versicherung der Produktionsrichtungen Online-Plattform des ÖBSZ für Tierhalter und Verbände, um gemäß Artikel 1 Ziffer 7 lit. j (Mutterschafe Ertragsausfall) und auf Tier-Daten zugreifen zu können und Einzeltier-Meldungen lit. k (Milchschafe Ertragsausfall) für das Risiko (z.B. Geburten, Verendungen, …) zu machen. Ertragsausfälle durch ausgewählte anzeigepflichtige 6. PCR (Polymerase chain reaction - Polymerase Krankheiten und Tierseuchen gemäß Artikel 1. Es gilt die Kettenreaktion): Dieses Nachweisverfahren weist direkt z.B. Gesamtversicherungspflicht für beide Produktionsrichtungen. Genombestandteile des Virus/Bakterium nach, wenn das Bei Betriebsteilungen am gleichen Risikostandort sind beide Virus/Bakterium aktiv ist (während einer Erkrankung). Betriebe zu versichern. 7. ELISA (Enzyme-linked Immunosorbent Assay): Dieses 4. Voraussetzungen für die Versicherung von Ziegen und Nachweisverfahren weist indirekt den Kontakt eines Tieres Zuchtziegen ist die Versicherung der Produktionsrichtungen anhand der gebildeten Antikörper mit dem Virus nach. Der gemäß Artikel 1 Ziffer 7 lit. l (Milchziegen Ertragsausfall) und Antikörper-Test kann nicht unterscheiden, ob die Antikörper lit. m (Mutterziegen Ertragsausfall) für das Risiko infolge einer Impfung oder einer Infektion gebildet wurden. Für Ertragsausfälle durch ausgewählte anzeigepflichtige diesen Nachweis müssen erst Antikörper (einige Tage nach Krankheiten und Tierseuchen gemäß Artikel 1. Es gilt die Infektion) gebildet werden. Gesamtversicherungspflicht für beide Produktionsrichtungen. 8. Nottötung: sinngemäß laut Artikel 24 Ziffer 4 lit. b. Eine Bei Betriebsteilungen am gleichen Risikostandort sind beide Notschlachtung ist eine Form der Nottötung bei der der Betriebe zu versichern. Schlachtkörper als Ganzes oder teilweise verwertet werden 5. Variante Basis (♂ & ♀): Versichert für das Risiko kann. Seuchenverendungen sind männliche und weibliche Tiere ab 9. Schlachtung: sinngemäß laut Artikel 24 Ziffer 4 lit. c. dem 3. Lebensmonat des Betriebes, die in SZ-Online erfasst 10. Krankheitsfreiheit (Seuchenverendungen): Grundsätzlich ist sind. Die versicherten Tiere werden in folgende Kategorien ein Tierbestand zum Zeitpunkt des Antrags als frei von zusammengefast: Tierseuchen zu bezeichnen, wenn die Tiere frei von klinischen a) Schafe Symptomen sind und kein positiver (Labor-)Nachweis für eine b) Ziegen versicherte Tierseuche vorliegt. Nach einem Ausbruch einer 6. Variante Zucht (♂ & ♀): Im Anschluss an die Variante Basis versicherten Tierseuche ist der Bestand unter den gleichen sind nachstehende männliche und weibliche Zuchttiere ab vorher genannten Bedingungen als krankheitsfrei zu dem 10. Lebensmonat des Betriebes für das Risiko bezeichnen. Seuchenverendungen mit einer erhöhten Versicherungssumme versicherbar, die in SZ-Online erfasst Artikel 33 sind. Die versicherten Tiere werden in folgende Kategorien Umfang des Versicherungsschutzes zusammengefasst: a) Zuchtschafe 1. Im Anschluss an eine Tier-Ertragsausfallsversicherung für b) Zuchtziegen Schafe und/oder Ziegen ist für schaf-/ziegenhaltende Betriebe 7. Nicht versichert sind Schäden, die infolge von: zusätzlich das Risiko „Tod und Nottötung durch Tierseuchen“ a) Tod durch Erkrankung oder Seuchenverdacht an anzeige- (kurz Seuchenverendung) versicherbar. Seuchen- /meldepflichtigen Tierseuchen der AHL-Kategorie A oder verendungen infolge Tierseuchen sind versichert, die B gemäß Tiergesundheitsgesetz 2024 in der jeweils zum a) im Schadensfall als höchste AHL-Kategorie C, D oder E Zeitpunkt des Schadenseintrittes gültigen Fassung gemäß Tiergesundheitsgesetz 2024 idgF eingetragen b) Tod durch Erkrankung an anzeige-/meldepflichtigen haben und Tierseuchen oder Seuchenverdacht, für die als höchste b) keine Entschädigungen für den Tierwert (verendeter, AHL-Kategorie C, D oder E gilt, gemäß notgetöteter und positiv geschlachteter Reagenten) aus Tiergesundheitsgesetz 2024 und allen zusätzlichen Tierseuchenfonds oder staatlichen Entschädigungen europäischen und österreichischen Gesetzen und erhalten. Verordnungen zur Bekämpfung von Tierseuchen und 2. Folgende allgemeine Voraussetzungen gelten für Schafe, Tierkrankheiten in der jeweils zum Zeitpunkt des Zuchtschafe, Ziegen und Zuchtziegen (nachfolgend Schadenseintrittes gültigen Fassung, wenn eine versicherte Tiere): Entschädigung des Tierwertes durch Tierseuchenfonds a) Diagnostisch getötete Tiere, die an einer versicherten oder Staat von verendeten, behördlich (not-)getöteten Tierseuche erkrankt sind, werden wie notgetötete Tiere oder behördlich geschlachteten Tieren erfolgt; gewertet. c) unterlassenen veterinärmedizinischen Behandlungen und b) Eine Notschlachtung ist nur dann versichert, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Schutzimpfungen; gesamte Schlachtkörper untauglich zum menschlichen d) nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften und Verzehr klassifiziert wird. behördlichen Anweisungen; c) SZ-Online: Alle Tiere einer versicherten Kategorie gemäß e) Nichterfüllung der vorgeschriebenen Biosicherheits- Ziffer 5 und 6 sind im SZ-Online zu erfassen. Meldungen maßnahmen; wie Abgänge oder Verendungen haben innerhalb von f) Unfall; 7 Tagen zu erfolgen. g) Krankheit; d) Die Tierzahlen der Produktionsrichtungen gemäß Artikel 1 h) Totgeburt; Ziffer 7 lit. j (Mutterschafe Ertragsausfall), k (Milchschafe i) Fehlern und Mängeln, die bereits bei Abschluss der Ertragsausfall), l (Milchziegen Ertragsausfall) und Versicherung vorhanden waren; m (Mutterziegen Ertragsausfall) sind nicht für das Risiko j) Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen politischer Seuchenverendungen versichert. oder terroristischer Organisationen, Bürgerkrieg, e) Die Voraussetzungen von Artikel 1 Ziffer 1 gelten Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand und inneren sinngemäß. Zusätzlich müssen für das erste in der Unruhen; Haftungsdauer gemäß Artikel 40 Ziffer 2 lit. a verendete k) Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck; Tier Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 20/33 v 4.1 [Seite 21] l) Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und Fristen gemäß Ziffer 1 und 2, jedoch frühestens mit Beginn Kernenergie; der neuen Versicherungsperiode am 1.1. um 00:00 Uhr. Bis m) Brand, Explosion, Blitzschlag; dahin gilt der ursprünglich beantragte Haftungsumfang bzw. n) elektrischem Strom; die ursprüngliche Haftungshöhe. Bei einer Verminderung des o) Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, Bestandes sowie einer Reduktion der pauschalen Erhöhung deren Teile oder Ladung; beginnt die Haftung für die reduzierten Werte am Folgetag um p) böswillige Beschädigungen, Diebstahl, Abschlachten in 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim Versicherer, diebischer Absicht, Tierquälerei und Gewalttätigkeiten im sofern die Fristen gemäß Ziffer 1, 2, 3 und 4 bereits erfüllt sind. Zuge von Ansammlungen, Demonstrationen, 6. Der VN erklärt sich damit einverstanden, dass die versicherten Kundgebungen oder durch Einzeltäter; Tiere in Versteigerungskatalogen und Auftriebslisten als für q) Raubtiere (Beutegreifer wie z.B. Wolf, Goldschakal, Luchs das Risiko Seuchenverendungen versichert gekennzeichnet und Bär); werden. r) Kannibalismus; 7. Tritt innerhalb der Wartezeit von Ziffer 1 ein Schaden des s) Managementfehler (Betriebshygiene) oder Futterverderb Risikos Seuchenverendungen ein, hat der Versicherer das (z.B. aufgrund erhöhter Futtermittelvergiftungen); Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der VN hat den entstehen. Versicherer darüber unmittelbar in Kenntnis zu setzen. Tritt 8. Nicht versichert sind Kosten für: der Versicherer nachdem er davon Kenntnis erlangt hat vom a) Tierkennzeichnung; Vertrag nicht zurück, beginnt die Haftung für die festgestellte b) Nottötung oder Notschlachtung; Krankheit (alle Varianten/Serotypen) frühestens am 120. Tag c) Diagnostik; um 00:00 Uhr (Wartezeit) nach Schadensmeldung oder der d) tierärztliche Behandlung erkrankter Tiere; ersten Probennahme beim Betrieb. Für alle anderen e) Impfungen; Krankheiten beginnt die Haftung nach Einhaltung der Fristen f) Bestätigungen und Nachweise; gemäß Ziffer 1, 2, 3, 4 und 5. g) Tierbetreuung, Unterbringung und Fütterung; 8. Nach ersatzpflichtigen Schäden des Risikos h) Sach- und Personenschäden; Seuchenverendungen beginnt die Haftung für einen neuen i) Reinigungs- und Desinfektionskosten; Schadensfall in jedem Fall frühestens am 120. Tag um 00:00 j) Sonstige Kosten im Zusammenhang mit versicherten Uhr nach Beginn der letzten Haftungsdauer gemäß Artikel 40 Schadensfällen. Ziffer 2 lit. a. Die Wiedererlangung der Krankheitsfreiheit muss nicht nachgewiesen werden. Artikel 34 Beginn der Haftung Artikel 35 Ende der Haftung 1. Die Haftung beginnt für das Risiko Seuchenverendungen frühestens am 60. Tag um 00:00 Uhr (Wartezeit) nach 1. Betriebswechsel: Bei Abgang von versicherten Tieren endet Einlangen des Antrages beim Versicherer. die Haftung zum Zeitpunkt des Besitzwechsels. 2. Einzeltiere: Die Haftung beginnt für das Risiko 2. Verendung (Einzeltier): Die Haftung von versicherten Tieren Seuchenverendungen frühestens am 60. Tag um 00:00 Uhr endet mit dem Tag der Verendung. (Wartezeit) nach der Erfassung im SZ-Online. Es gilt das 3. Seuchenverendung (Ausbruch einer Seuche): Nach Datum der Meldung und nicht das Geburts- oder erstmaligen Eintritt eines Schadensfalls einer versicherten Zugangsdatum beim versicherten Betrieb. Ein zugekauftes Krankheit endet die Haftung für das Risiko Tier zählt ab der Erfassung beim Betrieb des Käufers (VN) im Seuchenverendungen für die ausgebrochene Krankheit mit SZ-Online zum versicherten Betrieb. der Erreichung der maximalen Haftungsdauer gemäß Artikel 3. Beim Zukauf von Tieren aus nicht versicherten Betrieben oder 40 Ziffer 2 lit. a. Betrieben ohne Versicherung des Risikos 4. Im Fall eines Tierseuchenausbruchs am Betrieb und Seuchenverendungen gilt Ziffer 1 und Ziffer 2. anschließender behördlich angeordneter Sperre mit Keulung 4. Beim Zukauf von Tieren aus Betrieben mit dem versicherten der Tiere endet die Haftung für Schäden aufgrund von Risiko Seuchenverendungen gemäß Artikel 32 bis Artikel 42: Seuchenverendung mit dem Datum des vorläufigen a) Die Haftung beginnt für zugekaufte Tiere sofort Sperrbescheides. - für die gleiche Variante (Verkäufer und VN); - für gleiche pauschale Erhöhung (Verkäufer und VN); Artikel 36 - für die niedrigere Versicherungsdeckung des VN, Antrag und Änderungsanzeige wenn der Verkäufer eine höhere Versicherungsdeckung hatte; 1. Es gelten die Voraussetzungen von Artikel 33 Ziffer 2 lit c unter Einhaltung der Fristen gemäß Ziffer 1 und 2. sowie Ziffer 3 bis 6. b) Die Haftung beginnt für zugekaufte Tiere sofort in Höhe 2. Der Neuantrag für das Risiko Seuchenverendungen bei der Versicherungsdeckung des Verkäufers unter Schafen und Ziegen ist schriftlich beim Versicherer bis Einhaltung der Fristen gemäß Ziffer 1 und 2, wenn diese spätestens 31. Mai für die laufende Versicherungsperiode mit einer niedrigeren Versicherungsdeckung als die des einzubringen. Die pauschale Erhöhung der VN versichert waren. Entschädigungssätze gemäß Artikel 40 Ziffer 1 lit. b ist vom c) Die Haftung in der Höhe der Versicherungsdeckung des VN sofort zu beantragen und gilt so lange, bis sie geändert VN beginnt für zugekaufte Tiere, die beim Verkäufer mit wird. der Variante Basis bzw. einer niedrigeren pauschalen 3. Antragsänderungen: Der VN kann die Erhöhung der Entschädigungssätze versichert waren, am a) Variante Zucht; 60. Tag um 00:00 Uhr nach Einhaltung der Fristen gemäß b) eine Änderung der pauschalen Erhöhung der Ziffer 1 und 2. Entschädigungssätze gemäß Artikel 40 Ziffer 1 lit. b; 5. Bei Bekanntgabe einer Erhöhung der pauschalen Erhöhung c) eine Änderung der Produktionsrichtungen gemäß Artikel 1 oder Erweiterung der Haftung um eine neue Ziffer 7 lit. j bis m und in weiterer Folge versicherte Produktionsrichtung gemäß Artikel 1 Ziffer 5 lit. j bis m und in Tierkategorie gemäß Artikel 33 Ziffer 5 und 6; weiterer Folge versicherte Tierkategorie gemäß Artikel 33 bei bestehenden Verträgen jährlich bis zum Ende einer Ziffer 5 und 6 beginnt die Haftung für die Erhöhung oder Versicherungsperiode schriftlich beantragen. Die Variante Erweiterung wie bei einem Neuantrag unter Einhaltung der Zucht sowie die gewählte pauschale Erhöhung der Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 21/33 v 4.1 [Seite 22] Entschädigungssätze werden mit Beginn der neuen c) alle Abholbestätigungen der Tierkörperverwertung (kurz Versicherungsperiode wirksam und gelten so lange, bis sie TKV) zur Tierkörperentsorgung aufzubewahren und auf schriftlich widerrufen werden. Verlangen vorzulegen. 4. Zur Erfassung der zu versichernden Tiere (Schafe, d) die Todesursache je Schadensfall schriftlich bekannt zu Zuchtschafe, Ziegen und Zuchtziegen) hat der VN die geben. Ermächtigung (Einwilligungserklägung) an den ÖBSZ zur e) dem Versicherer oder dessen Beauftragten, jede mit dem Datenübermittlung der vorhandenen Tiere je Kategorie gemäß Schaden zusammenhängende Auskunft wahrheitsgetreu Artikel 33 Ziffer 5 und 6 und zur Schadensabwicklung zu zu erteilen und eine Durchführung der erteilen. Schadensabwicklung vor Ort zu ermöglichen. Ebenso sind 5. Bestandsänderungen innerhalb einer Versicherungsperiode die für die Schadensabwicklung notwendigen Unterlagen, von über 10 % sind dem Versicherer anzuzeigen. wie das Bestandsverzeichnis, die Meldebestätigung an das SZ-Online Herdenmanagementprogramm sowie dem Artikel 37 Veterinärinformationssystem (VIS), die Tierliste des Versicherungssumme aktuellen AMA-Mehrfachantrages, die Bestätigung über die Tierentsorgung sowie Tierarztbestätigungen über die 1. Die Versicherungssumme für das Risiko durchgeführte veterinärmedizinische Behandlung, Seuchenverendungen ist vom Versicherer für die Variante Dokumente über die angeordneten behördlichen Basis mit € 96,– pro Stück (Stk.) und für die Variante Zucht mit Maßnahmen bei anzeigepflichtige Tierseuchen, € 192,– pro Stk. festgelegt. Entschädigungen für Tierseuchen gemäß 2. Der VN kann gemäß Artikel 36 Ziffer 3 lit. b sowie Artikel 40 Tiergesundheitsgesetz 2024 idgF sowie allen zusätzlichen Ziffer 1 lit. b ausschließlich für das Risiko europäischen und österreichischen Gesetzen und Seuchenverendungen die Versicherungssumme gemeinsam Verordnungen zur Bekämpfung von Tierseuchen, mit den dazugehörigen Entschädigungssätzen pauschal Entschädigungen von Tierseuchenfonds und weitere erhöhen. allfällige Untersuchungsergebnisse, die tierärztliche Bestätigung zur Todesursache auf Verlangen des Artikel 38 Versicherers vorzulegen. Pflichten des Versicherungsnehmers* vor einem f) Ansprüche auf Schadenersatz einer anderen Schadensfall Versicherung, dem Staat oder den Tierseuchenfonds dem Versicherer anzuzeigen. 1. Der VN ist verpflichtet, die Vorschriften der aktuell gültigen g) alle Verendungen, Nottötungen, Notschlachtungen und Tiergesundheits- und Tierseuchengesetze, mit allen damit diagnostische Tötungen sind im SZ-Online zu erfassen, zusammenhängenden europäischen und österreichischen spätestens 7 Tage nach Eintritt des Schadens. Gesetzen, deren Verordnungen in der jeweils gültigen 3. Tote Tiere und die nicht verwertbaren Schlachtkörper im Fassung und behördlichen Anordnungen einzuhalten. Verletzt Schlachtbetrieb sind dem Versicherer auf Verlangen zu der VN diese gesetzlichen Anforderungen, so ist der zeigen oder zeigen zu lassen Versicherer zur Kündigung oder Kürzung der Leistung 4. Fehlt die Bestätigung über den Abtransport oder die berechtigt oder leistungsfrei. Entsorgung des Tieres von der für die Tierkörperverwertung zuständigen Organisation, so ist eine Bestätigung des Artikel 39 Amtstierarztes oder dessen Vertreter über die Entsorgung Pflichten des Versicherungsnehmers* im Schadensfall vorzulegen. 5. Nicht verwertbare Schlachtkörper sind mit dem 1. Der VN hat einen Schadensfall, für den er Entschädigung Untersuchungsschein der Schlachttier- und beansprucht, binnen 4 Tagen schriftlich anzuzeigen, Fleischuntersuchung zu bestätigen. Bei Betrieben mit spätestens jedoch mit der Meldung an die für die Entsorgung Direktvermarktung an Konsumenten werden nicht verwertbare des Tierkörpers zuständige Organisation. Schlachtkörper entschädigt, wenn diese über Schlachthöfe 2. Der VN ist verpflichtet oder Vermarktungsorganisationen vermarktet werden. a) nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu 6. Verletzt der VN eine der in Ziffer 1, 2, 3, 4 und 5 sorgen und alle für die Betreuung und Fortentwicklung des beschriebenen Pflichten, so ist der Versicherer von der Tierbestandes dienlichen Arbeiten und Aufwendungen Verpflichtung zur Leistung frei. (wie die tierärztliche Behandlung erkrankter Tiere, Impfung des gesunden Bestandes) zu machen, die den Umständen Artikel 40 nach geboten sind. Verletzt der VN diese Pflicht, so ist der Entschädigung Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, außer die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober 1. Entschädigung bei Seuchenverendungen gemäß Artikel 33: Fahrlässigkeit gemäß Artikel 12 Ziffer 8 der „Allgemeine a) Die Höhe der Entschädigung für das Risiko Bedingungen für die Hagelversicherung ‚Agrar Basis‘ und Seuchenverendungen ist abhängig vom Alter in ‚Agrar Pauschal‘“. Lebensmonaten (kurz LM) zum Zeitpunkt der Verendung b) beim ersten Schadensfall in der Haftungsdauer die und der beantragten pauschalen Erhöhung der Standard- relevanten klinischen Symptome für die Tierseuche (amts- Entschädigungssätze. Die altersabhängigen Standard- ) tierärztlich nachzuweisen, diese mit einem diagnostisch Entschädigungssätze für die Variante Basis und Variante geeignetem Nachweisverfahren bei Tieren mit klinischen Zucht werden vom Versicherer für die jeweilige Symptomen oder des ersten verendeten Tieres prüfen zu Versicherungsperiode in V Anhang mit Tabelle 24: lassen und sämtliche Untersuchungsergebnisse Standard-Entschädigung für das Risiko (Laborbefunde) inkl. Probeneinsendedatum vorzuweisen. Seuchenverendungen bekannt gegeben. Als Nachweis für klinische Symptome wird auch die b) Der VN kann die Entschädigungssätze von lit. a schriftlich Beschreibung der Symptomatik am Beiblatt der um einen pauschalen Prozentsatz erhöhen. Diese Probeneinsendung akzeptiert (z.B. Verdachtsdiagnose Erhöhung gilt für beide Varianten (Basis und Zucht). Bei oder Symptombeschreibung), wenn diese von einem Seuchenverendungen kommt abhängig vom Alter des Tierarzt eingeschickt wird. Tieres die beantragte pauschale Erhöhung wie folgt zur Anwendung: - im 3. Lebensmonat zu 50 %; Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 22/33 v 4.1 [Seite 23] - im 4. und 5. Lebensmonat zu 75 % Haftungsdauer, der zuerst aufgetretenen Tierseuche, - ab dem 6. bis 48. Lebensmonat zu 100 % mitentschädigt. - ab dem 49. bis 60. Lebensmonat zu 75 % b) Jahreshöchstentschädigung: Die Summe aller - ab dem 61. Lebensmonat zu 50 % Entschädigungen für das Risiko Seuchenverendungen ist der beantragten pauschalen Erhöhung. je Versicherungsperiode mit der Versicherungssumme für c) Die Entschädigung entspricht dem Tierwert (Fleisch- oder dieses Risiko limitiert. Zuchtwert) des verendeten Tieres und enthält auch Kosten c) Entschädigungen durch andere Versicherer oder der Entfernung und Beseitigung des Tierkörpers. Versicherungsprodukte werden von der ermittelten d) Bei teilweiser oder vollständiger Verwertbarkeit des Tieres Entschädigung in Abzug gebracht. Hätte der wird keine Entschädigung geleistet. Versicherungsnehmer aufgrund der Seuchenverendungen e) Den Zeitpunkt und die Methode der Schadensfeststellung Zahlungen erhalten können, wird dies ebenfalls bestimmt der Versicherer. Die Entschädigung wird berücksichtigt, sofern der Anspruch vorsätzlich frühestens nach der Erfassung der Verendungsmeldung aufgegeben oder schuldhaft verwirkt wurde. im SZ-Online Herdenmanagementprogramm, bei nicht d) Für Schäden, für die Ersatzanspruch an den Staat oder verwertbaren Schlachtkörpern nach erfolgter Besichtigung Tierseuchenfonds besteht, wird keine Entschädigung im Schlachtbetrieb durch den Beauftragten des geleistet. Versicherers ausbezahlt. f) Bei ersatzpflichtigen Tierschäden hat der VN einen Artikel 41 Selbstbehalt zu tragen. Der Selbstbehalt ist vom durch- Prämie schnittlichen Schadensverlauf des Risiko Seuchenverendungen in der Variante Basis und Variante 1. Die Basisprämie für das Risiko Seuchenverendungen wird für Zucht der letzten zehn Versicherungsjahre abhängig. Der die Variante Basis und Variante Zucht je Stück festgesetzt. Für Schadensverlauf ergibt sich aus dem Verhältnis der erhöhte Entschädigungssätze aufgrund einer pauschalen Entschädigungen zu den Prämien ohne Erhöhung gemäß Artikel 40 Ziffer 1 ist ein Zuschlag zur Versicherungssteuer (Nettoprämie). Eine Erhöhung des Prämie zu bezahlen. Selbstbehaltes um maximal eine Stufe erfolgt nach einer 2. Die Prämie ist vom durchschnittlichen Schadensverlauf des Schadensauszahlung in der vergangenen Risikos Seuchenverendungen in der Variante Basis und Versicherungsperiode und wird mit Beginn der neuen Variante Zucht der letzten zehn Versicherungsjahre abhängig. Versicherungsperiode wirksam. Eine Reduktion des Eine Erhöhung der Prämie um maximal eine Stufe erfolgt nach Selbstbehaltes ist um maximal eine Stufe möglich und wird einer Schadensauszahlung in der vergangenen mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Versicherungsperiode und wird mit Beginn der neuen Selbstbehalt in % Versicherungsperiode wirksam. Eine Reduktion der Prämie ist Stufe Schadensverlauf um maximal eine Stufe möglich und wird mit Beginn der neuen der Entschädigung Versicherungsperiode wirksam. Folgende Prämienstufen 0 SV ≤ 30 % 0 kommen für das Risiko Seuchenverendungen zur 1 SV < 100 % 0 Anwendung: 2 100 % ≤ SV < 150 % 0 3 150 % ≤ SV < 200 % 10 Prämie in % der Stufe Schadensverlauf 4 200 % ≤ SV < 300 % 20 Basisprämie 5 300 % ≤ SV < 400 % 30 0 SV ≤ 30 % 90 6 400 % ≤ SV < 500 % 30 1 SV < 100 % 100 7 SV ≥ 500 % 30 2 100 % ≤ SV < 150 % 130 g) Bei Besitzwechsel gilt für den Nachfolger die gleiche 3 150 % ≤ SV < 200 % 180 Selbstbehaltseinstufung wie für den Vorgänger. 4 200 % ≤ SV < 300 % 280 h) Bei Neuabschluss des Risikos Seuchenverendungen 5 300 % ≤ SV < 400 % 390 kommt für die Variante Basis und Variante Zucht der 6 400 % ≤ SV < 500 % 500 Selbstbehalt von Stufe 1 zur Anwendung. 7 SV ≥ 500 % 600 i) Die Selbstbehaltsstufe 0 kommt zur Anwendung, wenn der Betrieb in den drei vorangegangenen Versicherungs- 3. Bei Neuabschluss kommt die Prämie von Stufe 1 zur perioden durchgehend für das Risiko Anwendung. Seuchenverendungen versichert war und der 4. Die Prämienstufe 0 kommt zur Anwendung, wenn der Betrieb durchschnittliche Schadensverlauf der Risiken gemäß in den drei vorangegangenen Versicherungsperioden durch- Ziffer 1 lit. f der letzten zehn Versicherungsjahre gehend für das Risiko Seuchenverendungen versichert war kleiner/gleich 30 % ist. und der durchschnittliche Schadensverlauf der Risiken gemäß 2. Folgende allgemeine Bestimmungen kommen bei den Ziffer 2 der letzten zehn Versicherungsjahre kleiner/gleich Entschädigungen gemäß Ziffer 1 zur Anwendung: 30 % ist. a) Maximale Haftungsdauer: Die maximale Haftungsdauer 5. Bei Besitzwechsel gilt für den Nachfolger die gleiche für Schäden infolge Seuchenverendungen beträgt Prämieneinstufung wie für den Vorgänger. 60 Tage. Der Beginn für die Haftungsdauer kann 6. Der Tierbestand wird vom Versicherer an fünf gewählten frühestens 5 Tage vor der amtlichen Probennahme bzw. Terminen für die versicherten Tiere ermittelt und ist Basis für dem Einsende-Datum (Poststempel) derjenigen Probe die Prämienberechnung. Ist die optionale Variante Zucht liegen, die einen positiven Laborbefund einer diagnostisch versichert, wird die Anzahl Schafe bzw. Ziegen der Variante geeigneten Methode (z.B. PCR oder ELISA) und die Basis um die Anzahl der versicherten Zuchttiere reduziert. Es eindeutige Diagnose ermöglichte. Die Probennahme kann gelten die Voraussetzungen von Artikel 33. am Betrieb, im Zuge der Schlachtung oder bei verendeten 7. Die Prämie ist eine Jahresprämie. Tieren auch spätestens in der TKV erfolgen. Treten innerhalb der Haftungsdauer Schadensfälle mit weiteren versicherten Tierseuchen gemäß Artikel 33 auf, werden diese Schadensfälle ausschließlich bis zum Ende der Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 23/33 v 4.1 [Seite 24] Artikel 42 Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach Kündigung 1. Die Selbstbehalts- und Prämieneinstufung bleibt vier Jahre aufrecht. Bei Wiederversicherung ab dem fünften Jahr gelten Artikel 40 und 41. V. Anhang Tierseuchen – Sperre mit Keulung Tabelle 1: Sperre mit Keulung – Erhöhter Managementaufwand Produktionsrichtung Einheit: pro gekeulte(r/m) Einmalzahlung in Euro Milchproduktion Milchkuh 250,– Mutterkuhhaltung Mutterkuh 250,– Rindermast Mastrind 150,– Kalbinnenaufzucht Kalbin 150,– Fresserproduktion Fresser 100,– Jungsauenproduktion Muttersau 150,– Jungeberproduktion Muttersau 150,– Schweinemast Mastschwein 10,– Ferkelerzeugung Muttersau 150,– Babyferkelaufzucht Aufzuchtferkel 5,– Mutterschafe Ertragsausfall Mutterschaf 50,– Milchschafe Ertragsausfall Milchschaf 50,– Milchziegen Ertragsausfall Milchziege 50,– Mutterziege Ertragsausfall Mutterziege 50,– Tabelle 2: Sperre mit Keulung – Milchproduktion Milchproduktion: Entschädigung pro Sperrwoche und gekeulter Kuh in Euro (Sperre mit Keulung) Milchpreis Milchleistung in Kilogramm pro Kuh und Jahr lt. Antrag Euro/kg 5.000 5.500 6.000 6.500 7.000 7.500 8.000 8.500 9.000 9.500 10.000 lt. Antrag 0,23 11,90 13,10 14,30 15,50 16,70 17,90 19,10 20,30 21,50 22,70 23,90 0,24 12,50 13,70 15,00 16,20 17,40 18,70 19,90 21,20 22,40 23,70 24,90 0,25 13,00 14,30 15,60 16,90 18,20 19,50 20,80 22,10 23,40 24,70 26,00 0,26 13,50 14,90 16,20 17,60 18,90 20,30 21,60 23,00 24,30 25,70 27,00 0,27 14,00 15,40 16,80 18,20 19,60 21,00 22,40 23,80 25,20 26,60 28,00 0,28 14,50 16,00 17,40 18,90 20,40 21,80 23,30 24,70 26,20 27,60 29,10 0,29 15,10 16,60 18,10 19,60 21,10 22,60 24,10 25,60 27,10 28,60 30,10 0,30 15,60 17,10 18,70 20,30 21,80 23,40 24,90 26,50 28,00 29,60 31,20 0,31 16,10 17,70 19,30 20,90 22,50 24,10 25,80 27,40 29,00 30,60 32,20 0,32 16,60 18,30 19,90 21,60 23,30 24,90 26,60 28,20 29,90 31,60 33,20 0,33 17,10 18,80 20,60 22,30 24,00 25,70 27,40 29,10 30,80 32,60 34,30 0,34 17,70 19,40 21,20 23,00 24,70 26,50 28,20 30,00 31,80 33,50 35,30 0,35 18,20 20,00 21,80 23,60 25,40 27,30 29,10 30,90 32,70 34,50 36,30 0,36 18,70 20,60 22,40 24,30 26,20 28,00 29,90 31,80 33,60 35,50 37,40 0,37 19,20 21,10 23,10 25,00 26,90 28,80 30,70 32,70 34,60 36,50 38,40 0,38 19,70 21,70 23,70 25,70 27,60 29,60 31,60 33,50 35,50 37,50 39,50 0,39 20,20 22,30 24,30 26,30 28,30 30,40 32,40 34,40 36,40 38,50 40,50 0,40 20,80 22,80 24,90 27,00 29,10 31,20 33,20 35,30 37,40 39,50 41,50 0,41 21,30 23,40 25,50 27,70 29,80 31,90 34,10 36,20 38,30 40,40 42,60 0,42 21,80 24,00 26,20 28,30 30,50 32,70 34,90 37,10 39,30 41,40 43,60 0,43 22,30 24,60 26,80 29,00 31,30 33,50 35,70 38,00 40,20 42,40 44,70 0,44 22,80 25,10 27,40 29,70 32,00 34,30 36,60 38,80 41,10 43,40 45,70 0,45 23,40 25,70 28,00 30,40 32,70 35,00 37,40 39,70 42,10 44,40 46,70 0,46 23,90 26,30 28,70 31,00 33,40 35,80 38,20 40,60 43,00 45,40 47,80 0,47 24,40 26,80 29,30 31,70 34,20 36,60 39,00 41,50 43,90 46,40 48,80 0,48 24,90 27,40 29,90 32,40 34,90 37,40 39,90 42,40 44,90 47,40 49,80 0,49 25,40 28,00 30,50 33,10 35,60 38,20 40,70 43,30 45,80 48,30 50,90 0,50 26,00 28,60 31,20 33,70 36,30 38,90 41,50 44,10 46,70 49,30 51,90 0,51 26,50 29,10 31,80 34,40 37,10 39,70 42,40 45,00 47,70 50,30 53,00 0,52 27,00 29,70 32,40 35,10 37,80 40,50 43,20 45,90 48,60 51,30 54,00 0,53 27,50 30,30 33,00 35,80 35,80 41,30 44,00 46,80 49,50 52,30 55,00 0,54 28,00 30,80 33,60 36,40 39,30 42,10 44,90 47,70 50,50 53,30 56,10 Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 24/33 v 4.1 [Seite 25] Milchproduktion: Entschädigung pro Sperrwoche und gekeulter Kuh in Euro (Sperre mit Keulung) Milchpreis Milchleistung in Kilogramm pro Kuh und Jahr lt. Antrag Euro/kg 5.000 5.500 6.000 6.500 7.000 7.500 8.000 8.500 9.000 9.500 10.000 lt. Antrag 0,55 28,60 31,40 34,30 37,10 40,00 42,80 45,70 48,50 51,40 54,30 57,10 0,56 29,10 32,00 34,90 37,80 40,70 43,60 46,50 49,40 52,30 55,20 58,20 0,57 29,60 32,60 35,50 38,50 41,40 44,40 47,40 50,30 53,30 56,20 59,20 0,58 30,10 33,10 36,10 39,10 42,20 45,20 48,20 51,20 54,20 57,20 60,20 0,59 30,60 33,70 36,80 39,80 42,90 46,00 49,00 52,10 55,10 58,20 61,30 0,60 31,20 34,30 37,40 40,50 43,60 46,70 49,80 53,00 56,10 59,20 62,30 Tabelle 3: Sperre mit Keulung – Rindermast Kalbinnenaufzucht: Wert pro Entschädigung pro Sperrwoche Rindermast: Aufzuchtkalbin und gekeulter Aufzuchtkalbin in Euro Wert pro Entschädigung pro Sperrwoche in Euro lt. Antrag (Sperre mit Keulung) Masttier und gekeultem Masttier in Euro 1.900 4,23 in Euro (Sperre mit Keulung) lt. Antrag Tabelle 5: Sperre mit Keulung – Mutterkuhhaltung 1.000 3,64 1.100 4,31 Mutterkuhhaltung: 1.200 5,03 Wert pro Entschädigung pro Sperrwoche 1.300 5,82 Mutterkuh und gekeulter Mutterkuh in Euro 1.400 6,66 in Euro lt. Antrag (Sperre mit Keulung) 1.500 7,55 900 5,37 1.600 8,50 1.000 6,31 1.700 9,51 1.100 7,33 1.800 10,57 1.200 8,42 1.900 11,69 1.300 9,57 2.000 12,25 1.400 10,80 2.1001 13,14 1.500 12,10 2.2001 14,04 1.600 13,47 2.3001 14,93 1.700 14,90 2.4001 15,83 1.800 15,89 2.5001 16,72 1.900 17,11 1 nur für Biobetriebe, Direktvermarkter bzw. spezielle 2.000 18,34 Qualitätsprogramme 2.1001 19,57 2.2001 20,80 Tabelle 4: Sperre mit Keulung – Kalbinnenaufzucht 1 nur für Biobetriebe, Direktvermarkter bzw. spezielle Qualitätsprogramme Kalbinnenaufzucht: Wert pro Entschädigung pro Sperrwoche Tabelle 6: Sperre mit Keulung – Fresserproduktion Aufzuchtkalbin und gekeulter Aufzuchtkalbin in Euro in Euro lt. Antrag (Sperre mit Keulung) Fresserproduktion: 1.200 0,19 Wert pro Fresser Entschädigung pro Sperrwoche 1.300 0,77 in Euro lt. Antrag und gekeultem Fresser in Euro 1.400 1,35 (Sperre mit Keulung) 1.500 1,92 750 2,35 1.600 2,50 800 6,14 1.700 3,08 850 9,93 1.800 3,65 900 13,72 Tabelle 7: Sperre mit Keulung – Jungsauenproduktion bzw. Jungeberproduktion Jungsauenproduktion bzw. Jungeberproduktion: Entschädigung pro Sperrwoche und gekeulter Muttersau in Euro (Sperre mit Keulung) Jungsauen- bzw. Jungeberpreis in Vermarktete Jungsauen bzw. Jungeber pro Jahr und Muttersau lt. Antrag Euro lt. Antrag 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 200 19,20 23,10 26,90 30,80 34,60 38,50 42,30 46,20 50,00 53,80 210 20,20 24,20 28,30 32,30 36,30 40,40 44,40 48,50 52,50 56,50 220 21,20 25,40 29,60 33,80 38,10 42,30 46,50 50,80 55,00 59,20 230 22,10 26,50 31,00 35,40 39,80 44,20 48,70 53,10 57,50 61,90 240 23,10 27,70 32,30 36,90 41,50 46,20 50,80 55,40 60,00 64,60 250 24,00 28,80 33,70 38,50 43,30 48,10 52,90 57,70 62,50 67,30 260 25,00 30,00 35,00 40,00 45,00 50,00 55,00 60,00 65,00 70,00 270 26,00 31,20 36,30 41,50 46,70 51,90 57,10 62,30 67,50 72,70 280 26,90 32,30 37,70 43,10 48,50 53,80 59,20 64,60 70,00 75,40 290 27,90 33,50 39,00 44,60 50,20 55,80 61,30 66,90 72,50 78,10 Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 25/33 v 4.1 [Seite 26] Jungsauenproduktion bzw. Jungeberproduktion: Entschädigung pro Sperrwoche und gekeulter Muttersau in Euro (Sperre mit Keulung) Jungsauen- bzw. Jungeberpreis in Vermarktete Jungsauen bzw. Jungeber pro Jahr und Muttersau lt. Antrag Euro lt. Antrag 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 300 28,80 34,60 40,40 46,20 51,90 57,70 63,50 69,20 75,00 80,80 310 29,80 35,80 41,70 47,70 53,70 59,60 65,60 71,50 77,50 83,50 320 30,80 36,90 43,10 49,20 55,40 61,50 67,70 73,80 80,00 86,20 330 31,70 38,10 44,40 50,80 57,10 63,50 69,80 76,20 82,50 88,80 340 32,70 39,20 45,80 52,30 58,80 65,40 71,90 78,50 85,00 91,50 350 33,70 40,40 47,10 53,80 60,60 67,30 74,00 80,80 87,50 94,20 360 34,60 41,50 48,50 55,40 62,30 69,20 76,20 83,10 90,00 96,90 370 35,60 42,70 49,80 56,90 64,00 71,20 78,30 85,40 92,50 99,60 380 36,50 43,80 51,20 58,50 65,80 73,10 80,40 87,70 95,00 102,30 390 37,50 45,00 52,50 60,00 67,50 75,00 82,50 90,00 97,50 105,00 400 38,50 46,20 53,80 61,50 69,20 76,90 84,60 92,30 100,00 107,70 410 39,40 47,30 55,20 63,10 71,00 78,80 86,70 94,60 102,50 110,40 420 40,40 48,50 56,50 64,60 72,70 80,80 88,80 96,90 105,00 113,10 430 41,30 49,60 57,90 66,20 74,40 82,70 91,00 99,20 107,50 115,80 440 42,30 50,80 59,20 67,70 76,20 84,60 93,10 101,50 110,00 118,50 4502 43,30 51,90 60,60 69,20 77,90 86,50 95,20 103,80 112,50 121,20 4602 44,20 53,10 61,90 70,80 79,60 88,50 97,30 106,20 115,00 123,80 4702 45,20 54,20 63,30 72,30 81,30 90,40 99,40 108,50 117,50 126,50 4802 46,20 55,40 64,60 73,80 83,10 92,30 101,50 110,80 120,00 129,20 4902 47,10 56,50 66,00 75,40 84,80 94,20 103,70 113,10 122,50 131,90 5002 48,10 57,70 67,30 76,90 86,50 96,20 105,80 115,40 125,00 134,60 5102 49,00 58,80 68,70 78,50 88,30 98,10 107,90 117,70 127,50 137,30 5202 50,00 60,00 70,00 80,00 90,00 100,00 110,00 120,00 130,00 140,00 5302 51,00 61,20 71,30 81,50 91,70 101,90 112,10 122,30 132,50 142,70 5402 51,90 62,30 72,70 83,10 93,50 103,80 114,20 124,60 135,00 145,40 5502 52,90 63,50 74,00 84,60 95,20 105,80 116,30 126,90 137,50 148,10 5602 53,80 64,60 75,40 86,20 96,90 107,70 118,50 129,20 140,00 150,80 5702 54,80 65,80 76,70 87,70 98,70 109,60 120,60 131,50 142,50 153,50 5802 55,80 66,90 78,10 89,20 100,40 111,50 122,70 133,80 145,00 156,20 5902 56,70 68,10 79,40 90,80 102,10 113,50 124,80 136,20 147,50 158,80 6002 57,70 69,20 80,80 92,30 103,80 115,40 126,90 138,50 150,00 161,50 6102 58,70 70,40 82,10 93,80 105,60 117,30 129,00 140,80 152,50 164,20 6202 59,60 71,50 83,50 95,40 107,30 119,20 131,20 143,10 155,00 166,90 6302 60,60 72,70 84,80 96,90 109,00 121,20 133,30 145,40 157,50 169,60 6402 61,50 73,80 86,20 98,50 110,80 123,10 135,40 147,70 160,00 172,30 6502 62,50 75,00 87,50 100,00 112,50 125,00 137,50 150,00 162,50 175,00 6602 63,50 76,20 88,80 101,50 114,20 126,90 139,60 152,30 165,00 177,70 6702 64,40 77,30 90,20 103,10 116,00 128,80 141,70 154,60 167,50 180,40 6802 65,40 78,50 91,50 104,60 117,70 130,80 143,80 156,90 170,00 183,10 6902 66,30 79,60 92,90 106,20 119,40 132,70 146,00 159,20 172,50 185,80 7002 67,30 80,80 94,20 107,70 121,20 134,60 148,10 161,50 175,00 188,50 2 bei Jungsauenproduktion nur für Biobetriebe, spezielle Rasse/Produktion Tabelle 8: Sperre mit Keulung – Ferkelerzeugung Ferkelerzeugung: Entschädigung pro Sperrwoche und gekeulter Muttersau in Euro (Sperre mit Keulung) Ferkelpreis in Anzahl Ferkel pro Muttersau und Jahr Euro pro 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 Ferkel lt. Antrag 40 6,11 6,88 7,65 8,42 9,19 9,96 10,73 11,50 12,27 13,03 13,80 14,57 15,34 16,11 45 6,88 7,74 8,61 9,47 10,34 11,20 12,07 12,93 13,80 14,66 15,53 16,39 17,26 18,13 50 7,64 8,60 9,56 10,52 11,49 12,45 13,41 14,37 15,33 16,29 17,26 18,22 19,18 20,14 55 8,40 9,46 10,52 11,58 12,63 13,69 14,75 15,81 16,87 17,92 18,98 20,04 21,10 22,15 60 9,17 10,32 11,48 12,63 13,78 14,94 16,09 17,24 18,40 19,55 20,71 21,86 23,01 24,17 65 9,93 11,18 12,43 13,68 14,93 16,18 17,43 18,68 19,93 21,18 22,43 23,68 24,93 26,18 70 10,70 12,04 13,39 14,73 16,08 17,43 18,77 20,12 21,46 22,81 24,16 25,50 26,85 28,20 75 11,46 12,90 14,34 15,79 17,23 18,67 20,11 21,56 23,00 24,44 25,88 27,32 28,77 30,21 80 12,22 13,76 15,30 16,84 18,38 19,92 21,45 22,99 24,53 26,07 27,61 29,15 30,69 32,22 85 12,99 14,62 16,26 17,89 19,53 21,16 22,80 24,43 26,06 27,70 29,33 30,97 32,60 34,24 90 13,75 15,48 17,21 18,94 20,67 22,41 24,14 25,87 27,60 29,33 31,06 32,79 34,52 36,25 95 14,52 16,34 18,17 20,00 21,82 23,65 25,48 27,30 29,13 30,96 32,78 34,61 36,44 38,27 100 15,28 17,20 19,13 21,05 22,97 24,89 26,82 28,74 30,66 32,59 34,51 36,43 38,36 40,28 105 16,04 18,06 20,08 22,10 24,12 26,14 28,16 30,18 32,20 34,22 36,24 38,25 40,27 42,29 Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 26/33 v 4.1 [Seite 27] Ferkelerzeugung: Entschädigung pro Sperrwoche und gekeulter Muttersau in Euro (Sperre mit Keulung) Ferkelpreis in Anzahl Ferkel pro Muttersau und Jahr Euro pro 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 Ferkel lt. Antrag 110 16,81 18,92 21,04 23,15 25,27 27,38 29,50 31,62 33,73 35,85 37,96 40,08 42,19 44,31 115 17,57 19,78 21,99 24,21 26,42 28,63 30,84 33,05 35,26 37,48 39,69 41,90 44,11 46,32 120 18,34 20,64 22,95 25,26 27,57 29,87 32,18 34,49 36,80 39,10 41,41 43,72 46,03 48,34 125 19,10 21,50 23,91 26,31 28,71 31,12 33,52 35,93 38,33 40,73 43,14 45,54 47,95 50,35 130 19,86 22,36 24,86 27,36 29,86 32,36 34,86 37,36 39,86 42,36 44,86 47,36 49,86 52,36 1353 20,63 23,22 25,82 28,42 31,01 33,61 36,20 38,80 41,40 43,99 46,59 49,18 51,78 54,38 1403 21,39 24,08 26,78 29,47 32,16 34,85 37,55 40,24 42,93 45,62 48,31 51,01 53,70 56,39 1453 22,16 24,94 27,73 30,52 33,31 36,10 38,89 41,67 44,46 47,25 50,04 52,83 55,62 58,41 1503 22,92 25,80 28,69 31,57 34,46 37,34 40,23 43,11 46,00 48,88 51,77 54,65 57,53 60,42 1553 23,68 26,66 29,64 32,63 35,61 38,59 41,57 44,55 47,53 50,51 53,49 56,47 59,45 62,43 1603 24,45 27,52 30,60 33,68 36,75 39,83 42,91 45,99 49,06 52,14 55,22 58,29 61,37 64,45 3 nur für Biobetriebe, spezielle Rasse/Produktion Tabelle 9: Sperre mit Keulung – Schweinemast Schweinemast: Entschädigung pro Sperrwoche und gekeultem Mastschwein in Euro (Sperre mit Keulung) Schlachterlös Umtriebe pro Mastplatz und Jahr pro Mast- schwein in 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 Euro lt. Antrag 130 0,70 0,80 0,89 0,98 1,07 1,16 1,25 1,35 1,44 1,53 140 0,76 0,86 0,96 1,05 1,15 1,25 1,35 1,45 1,55 1,65 150 0,81 0,92 1,02 1,13 1,24 1,34 1,45 1,55 1,66 1,77 160 0,87 0,98 1,09 1,21 1,32 1,43 1,54 1,66 1,77 1,88 170 0,92 1,04 1,16 1,28 1,40 1,52 1,64 1,76 1,88 2,00 180 0,97 1,10 1,23 1,36 1,48 1,61 1,74 1,86 1,99 2,12 190 1,03 1,16 1,30 1,43 1,57 1,70 1,83 1,97 2,10 2,24 200 1,08 1,22 1,37 1,51 1,65 1,79 1,93 2,07 2,21 2,35 210 1,14 1,28 1,43 1,58 1,73 1,88 2,03 2,18 2,32 2,47 220 1,19 1,35 1,50 1,66 1,81 1,97 2,12 2,28 2,43 2,59 230 1,24 1,41 1,57 1,73 1,89 2,06 2,22 2,38 2,55 2,71 240 1,30 1,47 1,64 1,81 1,98 2,15 2,32 2,49 2,66 2,83 250 1,35 1,53 1,71 1,88 2,06 2,24 2,41 2,59 2,77 2,94 260 1,41 1,59 1,77 1,96 2,14 2,33 2,51 2,69 2,88 3,06 270 1,46 1,65 1,84 2,03 2,22 2,42 2,61 2,80 2,99 3,18 280 1,52 1,71 1,91 2,11 2,31 2,50 2,70 2,90 3,10 3,30 290 1,57 1,77 1,98 2,18 2,39 2,59 2,80 3,00 3,21 3,41 300 1,62 1,84 2,05 2,26 2,47 2,68 2,90 3,11 3,32 3,53 3104 1,68 1,90 2,12 2,33 2,55 2,77 2,99 3,21 3,43 3,65 3204 1,73 1,96 2,18 2,41 2,64 2,86 3,09 3,31 3,54 3,77 3304 1,79 2,02 2,25 2,49 2,72 2,95 3,19 3,42 3,65 3,88 3404 1,84 2,08 2,32 2,56 2,80 3,04 3,28 3,52 3,76 4,00 3504 1,89 2,14 2,39 2,64 2,88 3,13 3,38 3,63 3,87 4,12 3604 1,95 2,20 2,46 2,71 2,97 3,22 3,47 3,73 3,98 4,24 3704 2,00 2,26 2,53 2,79 3,05 3,31 3,57 3,83 4,09 4,36 3804 2,06 2,33 2,59 2,86 3,13 3,40 3,67 3,94 4,21 4,47 3904 2,11 2,39 2,66 2,94 3,21 3,49 3,76 4,04 4,32 4,59 4004 2,16 2,45 2,73 3,01 3,30 3,58 3,86 4,14 4,43 4,71 4105 2,22 2,51 2,80 3,09 3,38 3,67 3,96 4,24 4,54 4,83 4205 2,27 2,57 2,87 3,16 3,46 3,76 4,05 4,35 4,65 4,95 4305 2,33 2,63 2,93 3,24 3,54 3,85 4,15 4,45 4,76 5,06 4405 2,38 2,69 3,00 3,31 3,63 3,94 4,25 4,56 4,87 5,18 4505 2,44 2,76 3,07 3,39 3,71 4,03 4,34 4,66 4,99 5,30 4605 2,49 2,82 3,14 3,46 3,79 4,12 4,44 4,76 5,10 5,42 4705 2,54 2,88 3,21 3,54 3,87 4,21 4,53 4,87 5,21 5,53 4805 2,60 2,94 3,27 3,61 3,96 4,30 4,63 4,97 5,32 5,65 4905 2,65 3,00 3,34 3,69 4,04 4,39 4,73 5,07 5,43 5,77 5005 2,71 3,06 3,41 3,77 4,12 4,48 4,82 5,18 5,54 5,89 4 nur für Direktvermarktung, Biobetriebe, spezielle Rasse/Qualitätsprogramm, erhöhte Verkaufsgewichte 5 Auswahl nur für Biobetriebe Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 27/33 v 4.1 [Seite 28] Tabelle 10: Sperre mit Keulung – Babyferkelaufzucht Babyferkelaufzucht: Wert pro Entschädigung pro Sperrwoche Wert pro Entschädigung pro Sperrwoche Aufzuchtferkel und gekeultem Aufzuchtferkel in Euro Aufzuchtferkel und gekeultem Aufzuchtferkel in Euro in Euro (Sperre mit Keulung) in Euro (Sperre mit Keulung) lt. Antrag lt. Antrag 55 0,34 95 0,94 60 0,42 100 1,02 65 0,49 105 1,09 70 0,57 110 1,17 75 0,64 115 1,24 80 0,72 120 1,32 85 0,79 125 1,39 90 0,87 130 1,47 Tabelle 11: Sperre mit Keulung – Mutterschafe Ertragsausfall & Mutterziegen Ertragsausfall Mutterschafe Ertragsausfall & Mutterziegen Ertragsausfall: Entschädigung pro Sperrwoche und gekeultem Mutterschaf/Mutterziege in Euro (Sperre mit Keulung) Aufgezogene Lämmer pro Mutterschaf und Jahr Aufgezogenen Kitze pro Mutterziege und Jahr Lamm-/Kitzpreis in lt. Antrag Euro/Lamm (brutto) lt. Antrag 1,30 1,50 1,70 1,90 2,10 2,30 2,50 2,70 2,90 90 0,17 0,41 0,66 0,92 1,17 1,43 1,68 1,93 2,19 100 0,38 0,65 0,94 1,24 1,53 1,83 2,12 2,41 2,70 110 0,58 0,89 1,23 1,56 1,89 2,22 2,55 2,88 3,21 120 0,78 1,14 1,51 1,88 2,25 2,62 2,99 3,35 3,72 130 0,99 1,38 1,79 2,20 2,60 3,01 3,42 3,83 4,23 140 1,19 1,62 2,07 2,52 2,96 3,41 3,86 4,30 4,75 150 1,39 1,86 2,35 2,84 3,32 3,81 4,29 4,77 5,26 160 1,60 2,11 2,63 3,16 3,68 4,20 4,73 5,25 5,77 170 1,80 2,35 2,91 3,48 4,03 4,60 5,16 5,72 6,28 180 2,01 2,59 3,19 3,79 4,39 4,99 5,59 6,19 6,79 190 2,21 2,83 3,47 4,11 4,75 5,39 6,03 6,67 7,30 2006 2,41 3,08 3,75 4,43 5,11 5,79 6,46 7,14 7,82 2106 2,62 3,32 4,03 4,75 5,47 6,18 6,90 7,61 8,33 2206 2,82 3,56 4,31 5,07 5,82 6,58 7,33 8,08 8,84 2306 3,03 3,80 4,59 5,39 6,18 6,98 7,77 8,56 9,35 2406 3,23 4,04 4,88 5,71 6,54 7,37 8,20 9,03 9,86 2506 3,43 4,29 5,16 6,03 6,90 7,77 8,64 9,50 10,37 6 Mutterschaf-/Mutterziegenbetriebe, die sowohl Mast- als auch Zuchtlämmer/-kitze vermarkten, können Entschädigungswerte für Lämmer bzw. Kitze mit einem Wert bis 250 € auswählen. Tabelle 12: Sperre mit Keulung – Milchschafe Ertragsausfall Milchschafe Ertragsausfall: Entschädigung pro Sperrwoche und gekeultem Milchschaf in Euro (Sperre mit Keulung) Milchpreis Milchleistung in Kilogramm pro Milchschaf und Milchpreis Milchleistung in Kilogramm pro Milchschaf und Euro/kg Jahr lt. Antrag Euro/kg Jahr lt. Antrag lt. Antrag 350 400 450 500 550 600 650 lt. Antrag 350 400 450 500 550 600 650 0,95 2,87 3,67 4,47 5,27 6,07 6,87 7,68 1,757 8,04 9,58 11,15 12,72 14,29 15,83 17,40 1,00 3,20 4,04 4,89 5,74 6,59 7,43 8,28 1,807 8,37 9,95 11,56 13,18 14,80 16,39 18,01 1,05 3,52 4,41 5,30 6,20 7,10 7,99 8,89 1,857 8,69 10,32 11,98 13,65 15,32 16,95 18,61 1,10 3,84 4,78 5,72 6,67 7,61 8,55 9,50 1,907 9,01 10,69 12,40 14,11 15,83 17,51 19,22 1,15 4,17 5,15 6,14 7,13 8,13 9,11 10,11 1,957 9,33 11,06 12,82 14,58 16,34 18,07 19,83 1,20 4,49 5,52 6,56 7,60 8,64 9,67 10,71 2,007 9,66 11,43 13,23 15,04 16,86 18,63 20,44 1,25 4,81 5,89 6,97 8,06 9,15 10,23 11,32 2,057 9,98 11,80 13,65 15,51 17,37 19,18 21,04 1,30 5,13 6,26 7,39 8,53 9,67 10,79 11,93 2,107 10,30 12,17 14,07 15,98 17,88 19,74 21,65 1,35 5,46 6,63 7,81 8,99 10,18 11,35 12,54 2,157 10,63 12,53 14,48 16,44 18,40 20,30 22,26 1,40 5,78 7,00 8,23 9,46 10,69 11,91 13,14 2,207 10,95 12,90 14,90 16,91 18,91 20,86 22,87 1,45 6,10 7,37 8,64 9,93 11,21 12,47 13,75 2,257 11,27 13,27 15,32 17,37 19,42 21,42 23,48 1,50 6,43 7,73 9,06 10,39 11,72 13,03 14,36 2,307 11,60 13,64 15,74 17,84 19,94 21,98 24,08 1,55 6,75 8,10 9,48 10,86 12,23 13,59 14,97 2,357 11,92 14,01 16,15 18,30 20,45 22,54 24,69 1,60 7,07 8,47 9,89 11,32 12,75 14,15 15,58 2,407 12,24 14,38 16,57 18,77 20,96 23,10 25,30 1,657 7,40 8,84 10,31 11,79 13,26 14,71 16,18 2,457 12,57 14,75 16,99 19,23 21,48 23,66 25,91 1,707 7,72 9,21 10,73 12,25 13,78 15,27 16,79 7 nur für Direktvermarkter Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 28/33 v 4.1 [Seite 29] Tabelle 13: Sperre mit Keulung – Milchziegen Ertragsausfall Milchziegen Ertragsausfall: Entschädigung pro Sperrwoche und gekeulter Milchziege in Euro (Sperre mit Keulung) Milchpreis Milchleistung in Kilogramm pro Milchziege und Jahr lt. Antrag Euro/kg 450 500 550 600 650 700 750 800 850 900 950 1000 lt. Antrag 0,55 1,12 1,46 1,71 2,05 2,39 2,65 2,99 3,33 3,67 3,92 4,26 4,60 0,60 1,53 1,92 2,23 2,61 3 3,31 3,69 4,08 4,47 4,77 5,16 5,55 0,65 1,95 2,39 2,74 3,18 3,61 3,97 4,4 4,84 5,27 5,63 6,06 6,50 0,70 2,37 2,86 3,26 3,74 4,23 4,63 5,11 5,59 6,08 6,48 6,96 7,45 0,75 2,79 3,33 3,77 4,3 4,84 5,28 5,82 6,35 6,88 7,33 7,86 8,39 0,80 3,21 3,79 4,29 4,87 5,45 5,94 6,53 7,1 7,68 8,18 8,76 9,34 0,85 3,63 4,26 4,8 5,43 6,06 6,6 7,23 7,86 8,49 9,03 9,66 10,29 0,90 4,05 4,73 5,32 5,99 6,67 7,26 7,94 8,62 9,29 9,88 10,56 11,24 0,95 4,47 5,19 5,83 6,56 7,28 7,92 8,65 9,37 10,1 10,74 11,46 12,19 1,00 4,89 5,66 6,35 7,12 7,89 8,58 9,36 10,13 10,9 11,59 12,36 13,13 1,057 5,31 6,13 6,87 7,68 8,51 9,24 10,06 10,88 11,7 12,44 13,26 14,08 1,107 5,73 6,6 7,38 8,25 9,12 9,9 10,77 11,64 12,51 13,29 14,16 15,03 1,157 6,15 7,06 7,9 8,81 9,73 10,56 11,48 12,39 13,31 14,14 15,06 15,98 1,207 6,57 7,53 8,41 9,38 10,34 11,22 12,19 13,15 14,12 15 15,96 16,93 1,257 6,98 8 8,93 9,94 10,95 11,88 12,89 13,91 14,92 15,85 16,86 17,88 1,307 7,4 8,47 9,44 10,5 11,56 12,54 13,6 14,66 15,72 16,7 17,76 18,82 1,357 7,82 8,93 9,96 11,07 12,18 13,2 14,31 15,42 16,53 17,55 18,66 19,77 1,407 8,24 9,4 10,47 11,63 12,79 13,86 15,02 16,17 17,33 18,4 19,56 20,72 1,457 8,66 9,87 10,99 12,19 13,4 14,52 15,73 16,93 18,13 19,26 20,46 21,67 1,507 9,08 10,33 11,5 12,76 14,01 15,18 16,43 17,68 18,94 20,11 21,36 22,62 1,557 9,5 10,8 12,02 13,32 14,62 15,84 17,14 18,44 19,74 20,96 22,26 23,56 1,607 9,92 11,27 12,53 13,88 15,23 16,5 17,85 19,2 20,55 21,81 23,16 24,51 1,657 10,34 11,74 13,05 14,45 15,84 17,16 18,56 19,95 21,35 22,66 24,06 25,46 1,707 10,76 12,2 13,57 15,01 16,46 17,82 19,26 20,71 22,15 23,52 24,96 26,41 1,757 11,18 12,67 14,08 15,57 17,07 18,48 19,97 21,46 22,96 24,37 25,86 27,36 1,807 11,6 13,14 14,6 16,14 17,68 19,14 20,68 22,22 23,76 25,22 26,76 28,30 1,857 12,02 13,61 15,11 16,7 18,29 19,8 21,39 22,98 24,57 26,07 27,66 29,25 7 nur für Direktvermarkter Tierseuchen – Sperre ohne Keulung Tabelle 14: Sperre ohne Keulung – Milchproduktion Milchproduktion: Entschädigung pro Sperrwoche und gesperrter Kuh in Euro (Sperre ohne Keulung) Milchpreis Milchleistung in Kilogramm pro Kuh und Jahr lt. Antrag Euro/kg 5.000 5.500 6.000 6.500 7.000 7.500 8.000 8.500 9.000 9.500 10.000 lt. Antrag 0,23 22,10 24,30 26,50 28,80 31,00 33,20 35,40 37,60 39,80 42,00 44,20 0,24 23,10 25,40 27,70 30,00 32,30 34,60 36,90 39,20 41,50 43,80 46,20 0,25 24,00 26,40 28,80 31,30 33,70 36,10 38,50 40,90 43,30 45,70 48,10 0,26 25,00 27,50 30,00 32,50 35,00 37,50 40,00 42,50 45,00 47,50 50,00 0,27 26,00 28,60 31,20 33,80 36,30 38,90 41,50 44,10 46,70 49,30 51,90 0,28 26,90 29,60 32,30 35,00 37,70 40,40 43,10 45,80 48,50 51,20 53,80 0,29 27,90 30,70 33,50 36,30 39,00 41,80 44,60 47,40 50,20 53,00 55,80 0,30 28,80 31,70 34,60 37,50 40,40 43,30 46,20 49,00 51,90 54,80 57,70 0,31 29,80 32,80 35,80 38,80 41,70 44,70 47,70 50,70 53,70 56,60 59,60 0,32 30,80 33,80 36,90 40,00 43,10 46,20 49,20 52,30 55,40 58,50 61,50 0,33 31,70 34,90 38,10 41,30 44,40 47,60 50,80 53,90 57,10 60,30 63,50 0,34 32,70 36,00 39,20 42,50 45,80 49,00 52,30 55,60 58,80 62,10 65,40 0,35 33,70 37,00 40,40 43,80 47,10 50,50 53,80 57,20 60,60 63,90 67,30 0,36 34,60 38,10 41,50 45,00 48,50 51,90 55,40 58,80 62,30 65,80 69,20 0,37 35,60 39,10 42,70 46,30 49,80 53,40 56,90 60,50 64,00 67,60 71,20 0,38 36,50 40,20 43,80 47,50 51,20 54,80 58,50 62,10 65,80 69,40 73,10 0,39 37,50 41,20 45,00 48,70 52,50 56,20 60,00 63,70 67,50 71,20 75,00 0,40 38,50 42,30 46,20 50,00 53,80 57,70 61,50 65,40 69,20 73,10 76,90 0,41 39,40 43,40 47,30 51,20 55,20 59,10 63,10 67,00 71,00 74,90 78,80 0,42 40,40 44,40 48,50 52,50 56,50 60,60 64,60 68,70 72,70 76,70 80,80 0,43 41,30 45,50 49,60 53,70 57,90 62,00 66,20 70,30 74,40 78,60 82,70 0,44 42,30 46,50 50,80 55,00 59,20 63,50 67,70 71,90 76,20 80,40 84,60 0,45 43,30 47,60 51,90 56,20 60,60 64,90 69,20 73,60 77,90 82,20 86,50 0,46 44,20 48,70 53,10 57,50 61,90 66,30 70,80 75,20 79,60 84,00 88,50 Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 29/33 v 4.1 [Seite 30] Milchproduktion: Entschädigung pro Sperrwoche und gesperrter Kuh in Euro (Sperre ohne Keulung) Milchpreis Milchleistung in Kilogramm pro Kuh und Jahr lt. Antrag Euro/kg 5.000 5.500 6.000 6.500 7.000 7.500 8.000 8.500 9.000 9.500 10.000 lt. Antrag 0,47 45,20 49,70 54,20 58,70 63,30 67,80 72,30 76,80 81,30 85,90 90,40 0,48 46,20 50,80 55,40 60,00 64,60 69,20 73,80 78,50 83,10 87,70 92,30 0,49 47,10 51,80 56,50 61,20 66,00 70,70 75,40 80,10 84,80 89,50 94,20 0,50 48,10 52,90 57,70 62,50 67,30 72,10 76,90 81,70 86,50 91,30 96,20 0,51 49,00 53,90 58,80 63,70 68,70 73,60 78,50 83,40 88,30 93,20 98,10 0,52 50,00 55,00 60,00 65,00 70,00 75,00 80,00 85,00 90,00 95,00 100,00 0,53 51,00 56,10 61,20 66,20 71,30 76,40 81,50 86,60 91,70 96,80 101,90 0,54 51,90 57,10 62,30 67,50 72,70 77,90 83,10 88,30 93,50 98,70 103,80 0,55 52,90 58,20 63,50 68,70 74,00 79,30 84,60 89,90 95,20 100,50 105,80 0,56 53,80 59,20 64,60 70,00 75,40 80,80 86,20 91,50 96,60 102,30 107,70 0,57 54,80 60,30 65,80 71,20 76,70 82,20 87,70 93,20 98,70 104,10 109,60 0,58 55,80 61,30 66,90 72,50 78,10 83,70 89,20 94,80 100,40 106,00 111,50 0,59 56,70 62,40 68,10 73,70 79,40 85,10 90,80 96,40 102,10 107,80 113,50 0,60 57,70 63,50 69,20 75,00 80,80 86,50 92,30 98,10 103,80 109,60 115,40 Tabelle 15: Sperre ohne Keulung – Kalbinnenaufzucht Kalbinnenaufzucht: Wert pro Entschädigung pro Sperrwoche Aufzuchtkalbin und gesperrter Aufzuchtkalbin in Euro in Euro lt. Antrag (Sperre ohne Keulung) 1.200 5,41 1.300 5,86 1.400 6,31 1.500 6,76 1.600 7,21 1.700 7,66 1.800 8,11 1.900 8,56 Tabelle 16: Sperre ohne Keulung – Ferkelerzeugung (max. Entschädigung) Ferkelerzeugung: Maximale Entschädigung pro Muttersau bei 52 Sperrwochen in Euro (Sperre ohne Keulung) Ferkelpreis in Anzahl Ferkel pro Muttersau und Jahr Euro pro Ferkel lt. 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 Antrag 40 210,99 220,69 232,81 242,52 252,22 264,34 274,04 283,74 295,87 305,57 315,27 327,40 337,10 346,80 45 233,92 244,67 258,12 268,87 279,63 293,07 303,82 314,58 328,02 338,78 349,53 362,98 373,73 384,49 50 256,85 268,66 283,42 295,23 307,04 321,80 333,61 345,42 360,18 371,99 383,80 398,56 410,37 422,18 55 279,78 292,64 308,72 321,58 334,45 350,53 363,39 376,25 392,33 405,20 418,06 434,14 447,00 459,86 60 302,71 316,63 334,02 347,94 361,86 379,25 393,17 407,09 424,49 438,40 452,32 469,72 483,64 497,55 65 325,64 340,61 359,32 374,30 389,27 407,98 422,95 437,93 456,64 471,61 486,58 505,30 520,27 535,24 70 348,57 364,59 384,63 400,65 416,68 436,71 452,74 468,76 488,80 504,82 520,85 540,88 556,91 572,93 75 371,50 388,58 409,93 427,01 444,09 465,44 482,52 499,60 520,95 538,03 555,11 576,46 593,54 610,62 80 394,43 412,56 435,23 453,36 471,50 494,17 512,30 530,44 553,10 571,24 589,37 612,04 630,18 648,31 85 417,36 436,55 460,53 479,72 498,91 522,90 542,08 561,27 585,26 604,45 623,64 647,62 666,81 686,00 90 440,29 460,53 485,83 506,08 526,32 551,62 571,87 592,11 617,41 637,66 657,90 683,20 703,45 723,69 95 463,22 484,51 511,14 532,43 553,73 580,35 601,65 622,95 649,57 670,87 692,16 718,78 740,08 761,38 100 486,15 508,50 536,44 558,79 581,14 609,08 631,43 653,78 681,72 704,07 726,43 754,37 776,72 799,07 105 509,08 532,48 561,74 585,15 608,55 637,81 661,21 684,62 713,88 737,28 760,69 789,95 813,35 836,76 110 532,01 556,47 587,04 611,50 635,96 666,54 691,00 715,46 746,03 770,49 794,95 825,53 849,99 874,45 115 554,94 580,45 612,34 637,86 663,37 695,26 720,78 746,29 778,19 803,70 829,21 861,11 886,62 912,14 120 577,87 604,43 637,65 664,21 690,78 723,99 750,56 777,13 810,34 836,91 863,48 896,69 923,26 949,83 125 600,80 628,42 662,95 690,57 718,19 752,72 780,34 807,97 842,50 870,12 897,74 932,27 959,89 987,51 130 623,73 652,40 688,25 716,93 745,60 781,45 810,13 838,80 874,65 903,33 932,00 967,85 996,53 1.025,20 1353 646,66 676,39 713,55 743,28 773,01 810,18 839,91 869,64 906,80 936,54 966,27 1.003,43 1.033,16 1.062,89 1403 669,59 700,37 738,85 769,64 800,42 838,91 869,69 900,48 938,96 969,74 1.000,53 1.039,01 1.069,80 1.100,58 1453 692,52 724,36 764,15 795,99 827,83 867,63 899,47 931,31 971,11 1.002,95 1.034,79 1.074,59 1.106,43 1.138,27 1503 715,45 748,34 789,46 822,35 855,24 896,36 929,26 962,15 1.003,27 1.036,16 1.069,06 1.110,17 1.143,07 1.175,96 1553 738,37 772,32 814,76 848,71 882,66 925,09 959,04 992,99 1.035,42 1.069,37 1.103,32 1.145,75 1.179,70 1.213,65 1603 761,30 796,31 840,06 875,06 910,07 953,82 988,82 1.023,82 1.067,58 1.102,58 1.137,58 1.181,34 1.216,34 1.251,34 3 nur für Biobetriebe, spezielle Rasse/Produktion Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 30/33 v 4.1 [Seite 31] Tabelle 17: Sperre ohne Keulung – Ferkelerzeugung (% der max. Entschädigung) Ferkelerzeugung: Entschädigung in % der max. Entschädigung pro Muttersau bei 52 Sperrwochen (Sperre ohne Keulung) Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent 1 0,00 12 18,00 23 44,50 34 66,25 45 86,25 2 1,15 13 20,25 24 46,75 35 68,25 46 87,75 3 2,15 14 22,50 25 49,00 36 70,00 47 89,50 4 3,40 15 24,75 26 51,00 37 72,00 48 91,25 5 4,80 16 27,00 27 53,25 38 73,75 49 93,25 6 6,50 17 29,50 28 55,00 39 75,75 50 95,50 7 8,25 18 31,75 29 57,00 40 77,50 51 97,50 8 10,00 19 34,25 30 59,00 41 79,25 52 100,00 9 12,00 20 37,00 31 60,75 42 81,00 10 14,00 21 39,75 32 62,50 43 82,75 11 16,00 22 42,25 33 64,50 44 84,50 Tabelle 18: Sperre ohne Keulung – Schweinemast (max. Entschädigung) Schweinemast: Maximale Entschädigung pro Mastschwein ab Mastendgewicht bei 52 Sperrwochen in Euro (Sperre ohne Keulung) Schlachterlös Schlachterlös Schlachterlös Schlachterlös Maximale Maximale Maximale Maximale pro Mast- pro Mast- pro Mast- pro Mast- Entschädig- Entschädig- Entschädig- Entschädig- schwein in schwein in schwein in schwein in ung ung ung ung Euro lt. Antrag Euro lt. Antrag Euro lt. Antrag Euro lt. Antrag 130 53,30 230 94,30 3304 135,30 4305 176,30 140 57,40 240 98,40 3404 139,40 4405 180,40 150 61,50 250 102,50 350 4 143,50 4505 184,50 160 65,60 260 106,60 3604 147,60 4605 188,60 170 69,70 270 110,70 3704 151,70 4705 192,70 180 73,80 280 114,80 380 4 155,80 4805 196,80 190 77,90 290 118,90 390 4 159,90 4905 200,90 200 82,00 300 123,00 4004 164,00 5005 205,00 210 86,10 3104 127,10 4105 168,10 220 90,20 3204 131,20 4205 172,20 4 nur für Direktvermarktung, Biobetriebe, spezielle Rasse/Qualitätsprogramm, erhöhte Verkaufsgewichte 5 Auswahl nur für Biobetriebe Tabelle 19: Sperre ohne Keulung – Schweinemast (% der max. Entschädigung) Schweinemast: Entschädigung in % der max. Entschädigung pro Mastschwein in Wochen über Mastendgewicht (Sperre ohne Keulung) Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent 1 5,00 12 55,00 23 71,00 34 82,00 45 93,00 2 10,00 13 56,00 24 72,00 35 83,00 46 94,00 3 20,00 14 58,00 25 73,00 36 84,00 47 95,00 4 47,00 15 60,00 26 74,00 37 85,00 48 96,00 5 48,00 16 62,00 27 75,00 38 86,00 49 97,00 6 49,00 17 64,00 28 76,00 39 87,00 50 98,00 7 50,00 18 66,00 29 77,00 40 88,00 51 99,00 8 51,00 19 67,00 30 78,00 41 89,00 52 100,00 9 52,00 20 68,00 31 79,00 42 90,00 10 53,00 21 69,00 32 80,00 43 91,00 11 54,00 22 70,00 33 81,00 44 92,00 Tabelle 20: Sperre ohne Keulung – Babyferkelaufzucht (max. Entschädigung) Babyferkelaufzucht: Wert pro Max. Entschädigung pro Aufzuchtferkel Wert pro Max. Entschädigung pro Aufzuchtferkel Aufzuchtferkel ab Aufzuchtendgewicht bei 52 Aufzuchtferkel ab Aufzuchtendgewicht bei 52 in Euro Sperrwochen in Euro in Euro Sperrwochen in Euro lt. Antrag (Sperre ohne Keulung) lt. Antrag (Sperre ohne Keulung) 55 24,31 95 36,14 60 25,79 100 37,62 65 27,27 105 39,10 70 28,74 110 40,57 75 30,22 115 42,05 80 31,70 120 43,53 85 33,18 125 45,01 90 34,66 130 46,49 Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 31/33 v 4.1 [Seite 32] Tabelle 21: Sperre ohne Keulung – Babyferkelaufzucht (% der max. Entschädigung) Babyferkelaufzucht: Entschädigung in % der max. Entschädigung pro Aufzuchtferkel in Wochen über Aufzuchtendgewicht (Sperre ohne Keulung) Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent Sperrwochen Prozent 1 10,00 12 40,00 23 52,50 34 71,00 45 87,50 2 17,00 13 41,00 24 54,00 35 72,50 46 89,00 3 25,00 14 42,00 25 56,00 36 74,00 47 90,50 4 29,00 15 43,00 26 58,00 37 75,50 48 92,00 5 32,00 16 44,00 27 60,00 38 77,00 49 94,00 6 34,00 17 45,00 28 62,00 39 78,50 50 96,00 7 35,00 18 46,00 29 63,50 40 80,00 51 98,00 8 36,00 19 47,00 30 65,00 41 81,50 52 100,00 9 37,00 20 48,00 31 66,50 42 83,00 10 38,00 21 49,50 32 68,00 43 84,50 11 39,00 22 51,00 33 69,50 44 86,00 Tabelle 22: Sperre ohne Keulung – Milchschafe Ertragsausfall Milchschafe Ertragsausfall: Entschädigung pro Sperrwoche und gesperrtem Milchschaf in Euro (Sperre ohne Keulung) Milchpreis Milchleistung in Kilogramm pro Milchschaf und Milchpreis Milchleistung in Kilogramm pro Milchschaf und Euro/kg Jahr lt. Antrag Euro/kg Jahr lt. Antrag lt. Antrag 350 400 450 500 550 600 650 lt. Antrag 350 400 450 500 550 600 650 0,95 6,39 7,31 8,22 9,13 10,05 10,96 11,88 1,757 11,78 13,46 15,14 16,83 18,51 20,19 21,88 1,00 6,73 7,69 8,65 9,62 10,58 11,54 12,50 1,807 12,12 13,85 15,58 17,31 19,04 20,77 22,50 1,05 7,07 8,08 9,09 10,10 11,11 12,12 13,13 1,857 12,45 14,23 16,01 17,79 19,57 21,35 23,13 1,10 7,40 8,46 9,52 10,58 11,63 12,69 13,75 1,907 12,79 14,62 16,44 18,27 20,10 21,92 23,75 1,15 7,74 8,85 9,95 11,06 12,16 13,27 14,38 1,957 13,13 15,00 16,88 18,75 20,63 22,50 24,38 1,20 8,08 9,23 10,38 11,54 12,69 13,85 15,00 2,007 13,46 15,38 17,31 19,23 21,15 23,08 25,00 1,25 8,41 9,62 10,82 12,02 13,22 14,42 15,63 2,057 13,80 15,77 17,74 19,71 21,68 23,65 25,63 1,30 8,75 10,00 11,25 12,50 13,75 15,00 16,25 2,107 14,13 16,15 18,17 20,19 22,21 24,23 26,25 1,35 9,09 10,38 11,68 12,98 14,28 15,58 16,88 2,157 14,47 16,54 18,61 20,67 22,74 24,81 26,88 1,40 9,42 10,77 12,12 13,46 14,81 16,15 17,50 2,207 14,81 16,92 19,04 21,15 23,27 25,38 27,50 1,45 9,76 11,15 12,55 13,94 15,34 16,73 18,13 2,257 15,14 17,31 19,47 21,63 23,80 25,96 28,13 1,50 10,10 11,54 12,98 14,42 15,87 17,31 18,75 2,307 15,48 17,69 19,90 22,12 24,33 26,54 28,75 1,55 10,43 11,92 13,41 14,90 16,39 17,88 19,38 2,357 15,82 18,08 20,34 22,60 24,86 27,12 29,38 1,60 10,77 12,31 13,85 15,38 16,92 18,46 20,00 2,407 16,15 18,46 20,77 23,08 25,38 27,69 30,00 1,657 11,11 12,69 14,28 15,87 17,45 19,04 20,63 2,457 16,49 18,85 21,20 23,56 25,91 28,27 30,63 1,707 11,44 13,08 14,71 16,35 17,98 19,62 21,25 7 nur für Direktvermarkter Tabelle 23: Sperre ohne Keulung – Milchziegen Ertragsausfall Milchziegen Ertragsausfall: Entschädigung pro Sperrwoche und gesperrter Milchziege in Euro (Sperre ohne Keulung) Milchpreis Milchleistung in Kilogramm pro Milchziege und Jahr lt. Antrag Euro/kg 450 500 550 600 650 700 750 800 850 900 950 1000 lt. Antrag 0,55 4,76 5,29 5,82 6,35 6,88 7,40 7,93 8,46 8,99 9,52 10,05 10,58 0,60 5,19 5,77 6,35 6,92 7,50 8,08 8,65 9,23 9,81 10,38 10,96 11,54 0,65 5,63 6,25 6,88 7,50 8,13 8,75 9,38 10,00 10,63 11,25 11,88 12,50 0,70 6,06 6,73 7,40 8,08 8,75 9,42 10,10 10,77 11,44 12,12 12,79 13,46 0,75 6,49 7,21 7,93 8,65 9,38 10,10 10,82 11,54 12,26 12,98 13,70 14,42 0,80 6,92 7,69 8,46 9,23 10,00 10,77 11,54 12,31 13,08 13,85 14,62 15,38 0,85 7,36 8,17 8,99 9,81 10,63 11,44 12,26 13,08 13,89 14,71 15,53 16,35 0,90 7,79 8,65 9,52 10,38 11,25 12,12 12,98 13,85 14,71 15,58 16,44 17,31 0,95 8,22 9,13 10,05 10,96 11,88 12,79 13,70 14,62 15,53 16,44 17,36 18,27 1,00 8,65 9,62 10,58 11,54 12,50 13,46 14,42 15,38 16,35 17,31 18,27 19,23 1,057 9,09 10,10 11,11 12,12 13,13 14,13 15,14 16,15 17,16 18,17 19,18 20,19 1,107 9,52 10,58 11,63 12,69 13,75 14,81 15,87 16,92 17,98 19,04 20,10 21,15 1,157 9,95 11,06 12,16 13,27 14,38 15,48 16,59 17,69 18,80 19,90 21,01 22,12 1,207 10,38 11,54 12,69 13,85 15,00 16,15 17,31 18,46 19,62 20,77 21,92 23,08 1,257 10,82 12,02 13,22 14,42 15,63 16,83 18,03 19,23 20,43 21,63 22,84 24,04 1,307 11,25 12,50 13,75 15,00 16,25 17,50 18,75 20,00 21,25 22,50 23,75 25,00 1,357 11,68 12,98 14,28 15,58 16,88 18,17 19,47 20,77 22,07 23,37 24,66 25,96 1,407 12,12 13,46 14,81 16,15 17,50 18,85 20,19 21,54 22,88 24,23 25,58 26,92 1,457 12,55 13,94 15,34 16,73 18,13 19,52 20,91 22,31 23,70 25,10 26,49 27,88 1,507 12,98 14,42 15,87 17,31 18,75 20,19 21,63 23,08 24,52 25,96 27,40 28,85 Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 32/33 v 4.1 [Seite 33] Milchziegen Ertragsausfall: Entschädigung pro Sperrwoche und gesperrter Milchziege in Euro (Sperre ohne Keulung) Milchpreis Milchleistung in Kilogramm pro Milchziege und Jahr lt. Antrag Euro/kg 450 500 550 600 650 700 750 800 850 900 950 1000 lt. Antrag 1,55 7 13,41 14,90 16,39 17,88 19,38 20,87 22,36 23,85 25,34 26,83 28,32 29,81 1,607 13,85 15,38 16,92 18,46 20,00 21,54 23,08 24,62 26,15 27,69 29,23 30,77 1,657 14,28 15,87 17,45 19,04 20,63 22,21 23,80 25,38 26,97 28,56 30,14 31,73 1,707 14,71 16,35 17,98 19,62 21,25 22,88 24,52 26,15 27,79 29,42 31,06 32,69 1,757 15,14 16,83 18,51 20,19 21,88 23,56 25,24 26,92 28,61 30,29 31,97 33,65 1,807 15,58 17,31 19,04 20,77 22,50 24,23 25,96 27,69 29,42 31,15 32,88 34,62 1,857 16,01 17,79 19,57 21,35 23,13 24,90 26,68 28,46 30,24 32,02 33,80 35,58 7 nur für Direktvermarkter Seuchenverendungen Tabelle 24: Standard-Entschädigung für das Risiko Seuchenverendungen Alter des in Euro je Alter des in Euro je Anteil der Anteil der Tieres Produktvariante1 Tieres Produktvariante1 pauschalen pauschalen in Lebens- in Lebens- Basis3 Zucht4 Erhöhung in %2 Basis3 Zucht4 Erhöhung in %2 monaten (LM) monaten (LM) 1. - - - 34. 96,– 192,– 100 2. - - - 35. 96,– 192,– 100 3. 56,– - 50 36. 96,– 192,– 100 4. 72,– - 75 37. 94,– 188,– 100 5. 84,– - 75 38. 92,– 184,– 100 6. 88,– - 100 39. 90,– 180,– 100 7. 88,– - 100 40. 88,– 176,– 100 8. 88,– - 100 41. 86,– 172,– 100 9. 88,– - 100 42. 84,– 168,– 100 10. 88,– 176,– 100 43. 82,– 164,– 100 11. 88,– 176,– 100 44. 80,– 160,– 100 12. 88,– 176,– 100 45. 78,– 156,– 100 13. 90,– 180,– 100 46. 76,– 152,– 100 14. 92,– 184,– 100 47. 74,– 148,– 100 15. 94,– 188,– 100 48. 72,– 144,– 100 16. 96,– 192,– 100 49. 69,– 138,– 75 17. 96,– 192,– 100 50. 66,– 132,– 75 18. 96,– 192,– 100 51. 63,– 126,– 75 19. 96,– 192,– 100 52. 60,– 120,– 75 20. 96,– 192,– 100 53. 57,– 114,– 75 21. 96,– 192,– 100 54. 54,– 108,– 75 22. 96,– 192,– 100 55. 51,– 102,– 75 23. 96,– 192,– 100 56. 48,– 96,– 75 24. 96,– 192,– 100 57. 45,– 90,– 75 25. 96,– 192,– 100 58. 42,– 84,– 75 26. 96,– 192,– 100 59. 39,– 78,– 75 27. 96,– 192,– 100 60. 36,– 72,– 75 28. 96,– 192,– 100 ab 61. 32,– 64,– 50 29. 96,– 192,– 100 1 Die Standard-Entschädigung kann pauschal um 150 % erhöht 30. 96,– 192,– 100 werden. 2 Abhängig vom Alter des Tieres kommt ein Anteil (in %) der 31. 96,– 192,– 100 32. 96,– 192,– 100 beantragten pauschalen Erhöhung zur Anwendung. 3 Gemäß Artikel 33 Ziffer 5. 33. 96,– 192,– 100 4 Gemäß Artikel 33 Ziffer 6. Bedingungen für die Tier-Ertragsausfallsversicherung 33/33 v 4.1
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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