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Österreichische Hagelversicherung Agrar Pferd Pferdeversicherung Leben Zucht: die Bedingungen im Volltext

Baustein Lebensversicherung der Pferdeversicherung, Variante Zucht: Umfang der Variante Standard, dazu Totgeburt und Verlust von Fohlen in den ersten sechs Lebensmonaten mit 10 % der Versicherungssumme der Stute.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherbare Tierarten (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Pferde, Fische, Bienen)ja„frühestens jedoch mit Erhalt der universellen Equiden-Lebensnummer und des Equidenpasses“Art. 1 Z. 3, Seite 1
Versicherungssumme je Tier oder je Bestand (Wert, Taxe, Marktpreis oder Ertrag)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsnehmer wählt die Versicherungssumme pro Pferd.“Art. 12 Z. 1, Seite 4
Höchstversicherungssumme je Einzeltierja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherungssumme soll bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs maximal dem Wert des Tieres entsprechen.“Art. 12 Z. 1, Seite 4
Pflicht, den ganzen Bestand oder alle Tiere einer Art zu versichernkeine„Der Versicherungsnehmer wählt die Versicherungssumme pro Pferd.“Art. 12 Z. 1, Seite 4
Eintritts- und Höchstalter der versicherbaren Tiereja„Pferde, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, können nicht mehr beantragt werden.“Art. 1 Z. 3, Seite 1
Kennzeichnung und Registrierung als Voraussetzung (Ohrmarke, Lebensnummer, Pferdepass, HI-Tier, REGA)ja„frühestens jedoch mit Erhalt der universellen Equiden-Lebensnummer und des Equidenpasses“Art. 1 Z. 3, Seite 1
Voraussetzung Gesundheitsstatus des Bestands (amtlich anerkannt frei, Tiergesundheitsdienst)nicht geregelt

Tierlebensversicherung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Tod durch Krankheit (Verenden)ja, bis zur Versicherungssumme„Zusätzlich sind Schäden mit Todesfolge durch folgende Ursachen versichert“Art. 9 Z. 2 lit. b, Seite 3
Tod durch Unfallja, bis zur Versicherungssumme„Zusätzlich sind Schäden mit Todesfolge durch folgende Ursachen versichert“Art. 9 Z. 2 lit. b, Seite 3
Nottötung oder Notschlachtung auf tierärztliche Anordnungja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Pferde gegen Verendung, Nottötung und Notschlachtung.“Art. 9 Z. 2, Seite 3
Verluste bei Geburt: Muttertier und Kalb, Fohlen oder Ferkelja, bis zur Versicherungssumme„Zusätzlich werden Totgeburten sowie Verendungen, Nottötungen und Notschlachtungen von Fohlen innerhalb der ersten sechs Lebensmonate mit 10 % der Versicherungssumme des versicherten Muttertieres entschädigt.“Art. 15 Z. 2, Seite 5
Tod durch Brand, Blitzschlag und elektrischen Stromja, bis zur Versicherungssumme„Brand, Explosion, Blitzschlag, soweit der Schaden durch Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt ist.“Art. 9 Z. 3, Seite 3
Tod oder Verletzung durch Wolf und andere Beutegreifer, auch Suchkostennein„Raubtieren wie beispielsweise Wolf, Goldschakal, Luchs und Bär“Art. 9 Z. 3, Seite 4
Diebstahl und Abhandenkommen von Tierennein„böswilligen Beschädigungen, Diebstahl, Raub, Abschlachten in diebischer Absicht“Art. 9 Z. 3, Seite 4
Transportrisiko (Tod oder Verletzung beim Transport, auch zu Ausstellungen und Märkten)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind Schäden durch den unmittelbaren Tod von versicherten Pferden, welcher durch eine der folgenden Ursachen ausgelöst wurde“Art. 9 Z. 2 lit. a, Seite 3
Weiderisiko und Auslauf (Absturz, Ertrinken, Ausbruch auf Straße)nicht geregelt
Tod infolge Operation oder Narkoseja, bis zur Versicherungssumme„Operation inkl. Kastration, Sterilisation und Kaiserschnitt“Art. 9 Z. 2 lit. b, Seite 3
Dauernde Unbrauchbarkeit für den Nutzungszweck (Reit-, Sport-, Zuchtuntauglichkeit)nicht geregelt
Zuchtuntauglichkeit oder Unfruchtbarkeit von Hengsten, Bullen, Ebernnicht geregelt
Kosten der Tierkörperbeseitigungnein„Kosten für die Durchführung einer Notschlachtung oder Nottötung sowie den Abtransport und die Entsorgung oder Kremation des Tierkörpers“Art. 9 Z. 3, Seite 4
Tierarzt- oder Behandlungskosten mitversichertnicht geregelt

Ertragsschaden, Seuchen und Stallausfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsschaden durch anzeigepflichtige Tierseuchen (MKS, Schweinepest, Geflügelpest, Blauzunge)nicht geregelt
Ertragsschaden durch nicht anzeigepflichtige Krankheiten (Salmonellen, PRRS, BVD, Paratuberkulose)nicht geregelt
Ertragsschaden durch Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Restriktionszone ohne eigenen Ausbruchnicht geregelt
Behördlich angeordnete Tötung des Bestands (Restwert über Tierseuchenkasse hinaus)nicht geregelt
Ertragsschaden nach Brand, Blitz, Explosion oder Sturm im Stallnicht geregelt
Ausfall von Lüftung, Fütterung, Melk- oder Kühltechnik und Stromausfallnicht geregelt
Vergiftung von Futter oder Wasser, auch Mykotoxine und Botulismusnicht geregelt
Hitzetod oder Hitzestress im Stallnicht geregelt
Milchausfall und Milchsperre (Lieferverbot, Hemmstoffe nach Ereignis)nicht geregelt
Mehrkosten und Ertragsausfall bis zur Wiederbelegung (Reinigung, Desinfektion, Leerstand)nicht geregelt
Haftzeit des Ertragsschadens (Monate)nicht geregelt
Entschädigung nach festen Sätzen je Tier und Tag (Tierplatz, Pauschale)nicht geregelt

Entschädigung und Selbstbehalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Entschädigung nach Versicherungssumme, Zeitwert oder Marktpreis am Schadentagja„Pferdes und der vom Versicherungsnehmer gewählten Versicherungssumme abhängig.“Art. 15 Z. 1, Seite 5
Abzug des Verwertungserlöses (Schlachterlös, Fleischwert)ja, bis zur Versicherungssumme„Verwertungserlöse, Entschädigungen aus anderen Versicherungen, Spediteuren oder von Transportunternehmen sowie Leistungen aus öffentlichen Mitteln werden in Abzug gebracht.“Art. 15 Z. 3, Seite 5
Anrechnung von Leistungen der Tierseuchenkasse oder staatlicher Entschädigungja, bis zur Versicherungssumme„Verwertungserlöse, Entschädigungen aus anderen Versicherungen, Spediteuren oder von Transportunternehmen sowie Leistungen aus öffentlichen Mitteln werden in Abzug gebracht.“Art. 15 Z. 3, Seite 5
Selbstbehalt in Prozent des Schadens oder der Versicherungssummeja, bis zur Versicherungssumme„so wird der festgestellte Tierwert abzüglich 10 % Selbstbehalt entschädigt.“Art. 15 Z. 1 lit. c, Seite 5
Karenz beim Ertragsschaden (Tage ohne Entschädigung)nicht geregelt
Mindestschaden oder Mindestverlustquote im Bestandnicht geregelt
Abzug üblicher Verluste (Normalverluste, Grundsterblichkeit)nicht geregelt
Kürzung wegen Unterversicherungkeine„hat der Versicherer nicht mehr als die Versicherungssumme für die Berechnung der Entschädigung heranzuziehen“Art. 13 Z. 2, Seite 4
Jahreshöchstentschädigung oder Begrenzung je Ereignisnicht geregelt
Schadenfreiheitsrabatt oder Prämienrückgewährnicht geregelt

Wartezeit, Beginn und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wartezeit für Krankheit und Seuchen nach Beginnja„Die Haftung für neu beantragte Pferde beginnt frühestens am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim Versicherer.“Art. 10 Z. 1, Seite 4
Besondere Wartezeiten für einzelne Krankheiten (Hufrolle, Dämpfigkeit, Tuberkulose)ja„Für Schäden durch alle sonstigen chronischen Krankheiten beginnt die Haftung frühestens am 365. Tag“Art. 10 Z. 1 lit. b, Seite 3
Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Abschlussja„Der Versicherer kann als Voraussetzung für die Annahme eines Antrags oder einer Änderungsanzeige ein Wertgutachten und eine Ankaufsuntersuchung für zu versichernde Pferde verlangen“Art. 1 Z. 6, Seite 1
Ende des Schutzes bei Verkauf, Besitzwechsel oder Höchstalterja„Die Haftung für versicherte Pferde endet in der Variante Standard und Variante Zucht mit Vollendung des 20. Lebensjahres.“Art. 11 Z. 1, Seite 4
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristja„Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können von beiden Vertragspartnern zum Ende jeder Versicherungsperiode in geschriebener Form“Art. 3 Z. 2, Seite 2
Jährliche Bestandsmeldung oder Zu und Abgangsmeldungnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach Schadenja„Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder Vertragspartner berechtigt, den Vertrag zu kündigen“Art. 3 Z. 3, Seite 2

Obliegenheiten und Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Schadenanzeige (Stunden oder Tage)ja„sofort, spätestens aber binnen vier Tagen in geschriebener Form anzuzeigen.“Art. 14 Z. 1, Seite 5
Meldung an den Versicherer vor Nottötungnicht geregelt
Tierärztliche Bescheinigung oder Sektion als Nachweisja„Im Falle einer Nottötung oder Notschlachtung ist eine schriftliche Bestätigung eines Tierarztes zur Notwendigkeit derselben vorzulegen.“Art. 14 Z. 2 lit. a, Seite 5
Tierkörper zur Besichtigung bereithalten, Beleg der Tierkörperbeseitigungja„Der Versicherer hat das Recht, das verendete Tier zur Prüfung der Verpflichtung zur Leistung von einem vom Versicherer bestimmten Tierarzt untersuchen zu lassen.“Art. 15 Z. 4, Seite 5
Pflicht zu Impfungen, Hygieneplan und Biosicherheit (Schweinehaltungshygieneverordnung, Geflügelpest-Verordnung)ja„Unterlassung von Schutzimpfungen gegen Wundstarrkrampf, Pferdeinfluenza“Art. 9 Z. 3, Seite 3
Pflicht zur rechtzeitigen tierärztlichen Behandlungja„Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen“Art. 9 Z. 3, Seite 3
Vorgeschriebene Alarmanlage, Notstrom oder Notlüftungnicht geregelt
Vorgaben für Zukauf und Quarantäne neuer Tierenicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Krankheiten und Mängeln, die bei Abschluss bestandenja„Fehlern und Mängeln, insbesondere Krankheiten und Verletzungen, die bereits bei Abschluss der Versicherung vorhanden oder absehbar waren (Zweckabschluss)“Art. 9 Z. 3, Seite 3
Ausschluss anzeigepflichtiger Seuchen in der Tierlebensversicherungja„Erkrankung an anzeigepflichtigen Seuchen oder Seuchenverdacht laut dem Österreichischen Tierseuchengesetz“Art. 9 Z. 3, Seite 3
Ausschluss der Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründenja„Eine Tötung aus wirtschaftlichen Gründen ist keine Nottötung.“Art. 8 Z. 6, Seite 2
Ausschluss bei mangelhafter Fütterung, Pflege oder Tierschutzverstoßja„nicht fachgerechter Tierhaltung“Art. 9 Z. 3, Seite 3
Ausschluss von Überschwemmung, Erdbeben und anderen Elementargefahrenja„Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und Kernenergie“Art. 9 Z. 3, Seite 3
Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergieja„Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen“Art. 9 Z. 3, Seite 4
Ausschluss bei Doping, Rennen oder Turnier (Pferde)nicht geregelt

Besonderheiten Spanien (Seguros Agrarios Combinados, Ganado)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Línea und Garantía: welche Garantien (básica, adicionales) welche Gefahr deckennicht geregelt
Retirada y destrucción de cadáveres (MER) als eigene Línea oder Garantíanicht geregelt
Saneamiento ganadero: Entschädigung bei amtlich angeordneter Tötung (Tuberkulose, Brucellose)nicht geregelt
Förderfähigkeit laut Werk (ENESA und Comunidades)nicht geregelt
Zeichnungsfrist und Periodo de garantía je Plannicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Österreichische Hagelversicherung VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Österreichische Hagelversicherung Agrar Pferd Pferdeversicherung Leben Zucht Tierversicherung

Volltext aufklappen: Bedingungen 2024 Pferdeversicherung (Pferdekranken- und Pferdelebensversicherung)
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON PFERDEN IN DER „PFERDEVERSICHERUNG“ (gültig ab 1. Jänner 2024) In den vorliegenden Versicherungsbedingungen sind die beiden Erhebungsformulare und Nachweise für alle zu versichernden unabhängig voneinander für Pferde abschließbaren Pferde auszufüllen. Versicherungsbausteine „LEBENSVERSICHERUNG“ und 3. Die Einbringung eines Antrags bei neu zu versichernden „KRANKENVERSICHERUNG“ beschrieben. Pferden ist jederzeit in der laufenden Versicherungsperiode Unabhängig von den abgeschlossenen Versicherungsbausteinen möglich, frühestens jedoch mit Erhalt der universellen gelten die Artikel 1 bis 8 - „ALLGEMEIN“ in jedem Fall. Equiden-Lebensnummer und des Equidenpasses gemäß Der Versicherungsbaustein „LEBENSVERSICHERUNG“ kann Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 („Pferdepass- gemäß der Artikel 9 bis 15 abgeschlossen werden. verordnung neu“). Pferde, die das 14. Lebensjahr bereits Der Versicherungsbaustein „KRANKENVERSICHERUNG“ kann vollendet haben, können nicht mehr beantragt werden. Dieses gemäß der Artikel 16 bis 21 abgeschlossen werden. Maximalalter gilt nicht für die Beantragung der Variante Transport (LEBENSVERSICHERUNG). Der optionale Inhaltsverzeichnis Zusatzbaustein „Kolik Plus“ ist nur im Anschluss an den Zusatzbaustein „Kolik Stationär“ in der I. ALLGEMEIN KRANKENVERSICHERUNG versicherbar. 4. Die Einbringung einer Änderungsanzeige ist jederzeit in der Artikel 1 Antrag und Änderungsanzeige laufenden Versicherungsperiode möglich. Folgende Artikel 2 Prämie Änderungen für bereits versicherte Pferde sind jedoch Artikel 3 Dauer der Versicherung, Kündigung ausschließlich vor Vollendung des 14. Lebensjahres möglich: Artikel 4 Änderung der Versicherungsbedingungen und der • eine Erhöhung der gewählten Versicherungssumme in der Tarife LEBENSVERSICHERUNG, Artikel 5 Versicherung für fremde Rechnung • eine Haftungserweiterung um einen Artikel 6 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Zustellung Versicherungsbaustein (KRANKEN-/LEBENSVER- Artikel 7 Form der Erklärungen SICHERUNG) oder Zusatzbaustein („Kolik Stationär“, Artikel 8 Begriffsbestimmungen „Kolik Plus“), • eine Änderung der LEBENSVERSICHERUNG von II. LEBENSVERSICHERUNG Variante „Transport“ auf „Standard“ oder „Zucht“. • eine Änderung der KRANKENVERSICHERUNG von Artikel 9 Umfang des Versicherungsschutzes Variante „Kolik“ auf „Bronze“, „Silber“ oder „Gold“, Artikel 10 Versicherungsschutz, Beginn der Haftung • eine Änderung der KRANKENVERSICHERUNG von Artikel 11 Versicherungsschutz, Ende der Haftung Variante „Bronze“ auf „Silber“ oder „Gold“, Artikel 12 Versicherungssumme • eine Änderung der KRANKENVERSICHERUNG von Artikel 13 Über- und Unterversicherung Variante „Silber“ auf „Gold“. Artikel 14 Pflichten des Versicherungsnehmers* im 5. Ein Antrag oder eine Änderungsanzeige gelten als Schadensfall angenommen, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach ihrem Artikel 15 Entschädigung und Selbstbehalt Eingang beim Versicherer von diesem abgelehnt werden. 6. Der Versicherer kann als Voraussetzung für die Annahme III. KRANKENVERSICHERUNG eines Antrags oder einer Änderungsanzeige ein Wertgutachten und eine Ankaufsuntersuchung für zu Artikel 16 Umfang des Versicherungsschutzes versichernde Pferde verlangen, wobei sämtliche Kosten im Artikel 17 Versicherungsschutz, Beginn der Haftung Zusammenhang mit der Erstellung des Wertgutachtens und Artikel 18 Versicherungsschutz, Ende der Haftung der Ankaufsuntersuchung vom Versicherungsnehmer zu Artikel 19 Versicherungssumme tragen sind. Ein Wertgutachten darf zum Zeitpunkt der Artikel 20 Pflichten des Versicherungsnehmers* im Einbringung des Antrags oder der Änderungsanzeige maximal Schadensfall ein Jahr alt sein. Eine Ankaufsuntersuchung darf zum Artikel 21 Entschädigung und Selbstbehalt Zeitpunkt der Einbringung des Antrags oder der Änderungsanzeige maximal drei Monate alt sein. Zudem darf * Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die seit der Erstellung der Ankaufsuntersuchung keine geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle Wertminderung eingetreten sein. personenbezogenen Bezeichnungen sind somit 7. Wird dasselbe Pferd gegen dasselbe Risiko auch anderweitig geschlechtsneutral zu verstehen. versichert gehalten, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle Versicherungsverträge und Haftungsumfänge dem Versicherer bekanntzugeben. I. ALLGEMEIN Artikel 2 Prämie Artikel 1 Antrag und Änderungsanzeige 1. In der LEBENSVERSICHERUNG ist die Prämie das Produkt aus der vom Versicherungsnehmer beantragten 1. Anträge für zu versichernde Pferde oder Änderungsanzeigen Versicherungssumme und dem vom Versicherer festgelegten für bereits versicherte Pferde sind auf einem Formblatt des Tarif. Versicherers einzubringen. 2. In der KRANKENVERSICHERUNG ist die Prämie das 2. Der Antrag und die Änderungsanzeige sind wahrheitsgetreu Produkt aus der vom Versicherer festgelegten und vollständig, inklusive aller vom Versicherer verlangten Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 1/9 v 2.1 [Seite 2] Versicherungssumme und dem vom Versicherer festgelegten Tarif. Artikel 6 3. Die (Erst-)Prämie ist spätestens zwei Wochen nach dem Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Zustellung Erhalt der Polizze bzw. der Aufforderung zur Prämienzahlung fällig. Der Versicherer ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der in 1. Für den Versicherungsvertrag gilt österreichisches Recht, diesem Punkt festgesetzten Zahlungsfristen Verzugszinsen insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). zu verrechnen. Für die Folgen nicht rechtzeitiger 2. Die vorliegenden Versicherungsbedingungen sind durch Prämienzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 38, 39 und Annahme des Antrags als Vertragsgrundlage vereinbart. 39a Versicherungsvertragsgesetz. 3. Für alle aus dem Versicherungsverhältnis entstehenden 4. Die Prämie ist eine Jahresprämie. Die vom Versicherer Rechtsstreitigkeiten gilt der allgemeine Gerichtsstand. vorgegebenen verschiedenen Zahlungsweisen können vom 4. Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind Versicherungsnehmer gewählt werden. dem Versicherer bekanntzugeben. Solange der 5. Lastschriftverfahren (Pflichten des VN): Ist zur Einziehung der Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift nicht Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der bekannt gibt, gelten Zusendungen des Versicherers an die Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Versicherungsnehmer zugegangen. 6. Lastschriftverfahren (Änderung des Zahlungsweges): Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine Prämie trotz Artikel 7 Einziehungsversuch nicht eingezogen werden kann, stellt der Form der Erklärungen Versicherer die gesamte Jahresprämie fällig. Der Versicherungsnehmer muss die fällige Prämie und zukünftige 1. Für alle Anzeigen und Erklärungen, die aufgrund des Jahresprämien selbst überweisen. Durch die Banken Gesetzes oder des Vertrags vom Versicherer, vom erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Versicherungsnehmer oder von einem Dritten zu machen Lastschrifteinzug werden dem Versicherungsnehmer in sind, ist die geschriebene Form erforderlich (z.B. Brief, E- Rechnung gestellt. Mail). 2. Der Versicherer kann, wenn die erklärende Person nicht Artikel 3 eindeutig festzustellen ist, die Nachreichung der Erklärung in Dauer der Versicherung, Kündigung schriftlicher Form mit eigenhändiger Unterschrift verlangen. 3. Alle von den vorliegenden Versicherungsbedingungen 1. Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. abweichenden oder sonstigen besonderen Vereinbarungen 2. Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und sind nur dann gültig, wenn hierüber eine schriftliche Erklärung können von beiden Vertragspartnern zum Ende jeder des Versicherers erfolgt ist. Versicherungsperiode in geschriebener Form (z.B. Brief, E- Mail) gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Artikel 8 Vertragspartner spätestens am 30. September zugegangen Begriffsbestimmungen sein. Diese Regelung gilt auch für die Kündigung eines Versicherungsbausteins oder eines Zusatzbausteins für 1. Unfall: Ein Unfall ist ein ungeplantes Ereignis. Dieses wirkt einzelne Pferde. plötzlich von außen auf den Körper des versicherten Pferdes 3. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder ein und zieht eine körperliche Schädigung des versicherten Vertragspartner berechtigt, den Vertrag zu kündigen, der Pferdes nach sich. Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiode, in 2. Krankheit: Eine Krankheit ist eine nach dem allgemein welcher der Versicherungsfall eingetreten ist, der anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft Versicherungsnehmer spätestens für diesen Zeitpunkt. anomaler körperlicher Zustand, welcher durch einen Tierarzt festgestellt wird und der eine medizinische Behandlung Artikel 4 erfordert. Änderung der Versicherungsbedingungen und der Tarife 3. Akute Krankheit: Eine plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. 1. Sollte der Versicherer in einem Jahr den Tarif über die im 4. Fehlentwicklung: Eine Fehlentwicklung ist eine Anomalie, unmittelbar vorangegangenen Jahr berechneten Tarife die angeboren, erblich bedingt oder erworben erhöhen oder die dem Vertrag zugrundeliegenden beziehungsweise entwicklungsbedingt ist. Versicherungsbedingungen sowie die am Antrag und auf 5. Chronische Krankheit: Eine langsame und schleichende www.hagel.at angeführten Entschädigungssätze in einer für Verschlechterung des Gesundheitszustands. den Versicherungsnehmer ungünstigeren Weise ändern, so 6. Nottötung: Jede Tötung eines Pferdes, dessen Tod trotz steht jedem Versicherungsnehmer das Recht zu, den Vertrag tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden zu mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Das Recht zur Kündigung erwarten ist oder ein qualvolles unheilbares Leiden vorliegt. erlischt in diesem Fall, wenn sie nicht innerhalb von zwei Eine Tötung aus wirtschaftlichen Gründen ist keine Nottötung. Wochen nach Erhalt der Verständigung über die 7. Notschlachtung: Jede Schlachtung eines Pferdes, dessen Prämienerhöhung oder über die Änderung der Bedingungen Tod trotz tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden oder nach Vorlage einer zu erhöhten Prämie oder zu zu erwarten ist oder ein qualvolles unheilbares Leiden vorliegt geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim und das laut Pferdepass zur Schlachtung für den Versicherer in geschriebener Form einlangt. menschlichen Verzehr bestimmt ist. Eine Schlachtung aus 2. Das Recht zur Kündigung besteht nicht bei einer Erhöhung wirtschaftlichen Gründen ist keine Notschlachtung. von Steuern, Gebühren und Verwaltungsabgaben oder einer 8. Operation: Eine Operation ist ein notwendiger chirurgischer Reduktion von Prämienzuschüssen. Eingriff am Körper des versicherten Pferdes, welcher der Wiederherstellung des Gesundheitszustands dient. Ein Artikel 5 solcher Eingriff ist dann eine Operation, wenn zumindest ein Versicherung für fremde Rechnung Hautschnitt erfolgt und das darunterliegende Gewebe mehr als nur punktförmig durchtrennt wird. Eine Operation muss Bei Versicherung für fremde Rechnung kann der Versicherte die unter Voll- oder Teilnarkose, Sedierung oder Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Leitungsanästhesie durchgeführt werden. Versicherungsnehmers verlangen. Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 2/9 v 2.1 [Seite 3] 9. Ambulante Behandlung: Bei einer ambulanten Behandlung II. LEBENSVERSICHERUNG verlässt das Tier noch am Tag der Behandlung wieder das Tierspital oder die Ordination. Artikel 9 10. Stationäre Behandlung: Bei einer stationären Behandlung Umfang des Versicherungsschutzes bleibt das Tier nach der Behandlung noch im Tierspital oder in einer Ordination mit gleichwertiger Ausstattung. 1. Die Österreichische Hagelversicherung – 11. Vor-Ort-Behandlung: Bei einer Vor-Ort-Behandlung bleibt Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz das Tier am Unterbringungsort und ein mobiler Versicherer genannt, ersetzt ihren Versicherungsnehmern im (Pferde-) Tierarzt/Tierärztin führt die Behandlung durch. Versicherungsbaustein LEBENSVERSICHERUNG Schäden 12. Tierarzt/Tierärztin: Eine Person mit Abschluss eines durch den Tod von Pferden infolge der unter Ziffer 2 veterinärmedizinischen Diplomstudiums an der vetmeduni in angeführten Ursachen. Versichert sind ausschließlich Österreich oder einem diesem gleichgestellten Studium mit Schäden, die in Österreich oder in einem der angrenzenden der Berechtigung zur Berufsausübung. Länder Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Italien, 13. Pferdetierarzt/Pferdetierärztin: Ein Tierarzt bzw. eine Schweiz, Liechtenstein oder Deutschland eintreten. Tierärztin, der/die mehrheitlich oder ausschließlich Pferde 2. Versichert sind Pferde gegen Verendung, Nottötung und behandelt. Notschlachtung. Eine Notschlachtung ist nur dann versichert, 14. Ordinationen: Ordinationen sind Räumlichkeiten gemäß der wenn der gesamte Schlachtkörper untauglich zum Ordinationsrichtlinie der österreichischen Tierärztekammer in menschlichen Verzehr klassifiziert wird. Ausschließlich infolge der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gültigen Fassung zur eines Unfalls ist auch eine Notschlachtung versichert, bei Ausübung einer freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit und welcher nur ein Teil des Schlachtkörpers als untauglich zum können mit ambulanten Behandlungsräumlichkeiten menschlichen Verzehr klassifiziert wird. Im ausgestattet sein. Versicherungsbaustein LEBENSVERSICHERUNG stehen 15. Tierspital (Tierklinik): Ein Tierspital sind Räumlichkeiten, die dem Versicherungsnehmer drei Varianten zur Auswahl: gemäß der Ordinationsrichtlinie der österreichischen a) Variante „Transport“ Tierärztekammer in der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts Versichert sind Schäden durch den unmittelbaren Tod von gültigen Fassung geeignet sind, Tiere für eine ambulante oder versicherten Pferden, welcher durch eine der folgenden stationäre Behandlung aufzunehmen. Ursachen ausgelöst wurde: 16. Konservative Behandlung: Eine konservative Behandlung • Transportunfall ist eine notwendige Behandlung einer Erkrankung ohne • Brand, Explosion, Blitzschlag Operation. b) Variante „Standard“: 17. Schadensfall: Ein Schadensfall beginnt mit der ersten Versichert sind sämtliche in der LEBENSVERSICHERUNG tierärztlichen Maßnahme (inkl. Diagnose) und endet mit dem der Variante „Transport“ unter lit. a angeführten veterinärmedizinischen Befund, dass voraussichtlich keine Todesursachen zu den dort angeführten Bedingungen. weitere Behandlung für diesen Schadensfall mehr nötig ist. Zusätzlich sind Schäden mit Todesfolge durch folgende Alle ambulanten oder stationären Behandlungen der gleichen Ursachen versichert: Ursache, die zur Wiederherstellung und Verbesserung des • Unfall Gesundheitszustands oder Verhinderung einer • Akute Krankheit Verschlechterung geeignet sind, werden dabei ein und • Chronische Krankheit demselben Schadensfall zugerechnet. Wird im Zuge einer • Operation inkl. Kastration, Sterilisation und Kaiserschnitt begonnenen konservativen Kolik-Behandlung wider Erwarten • Trächtigkeit oder im Zuge der Geburt (Stute) eine Operation notwendig, so beginnt mit den voroperativen c) Variante „Zucht“ Leistungen ein separater Schadensfall. Versichert sind sämtliche in der LEBENSVERSICHERUNG 18. Wertgutachten: Ein Gutachten zur Bestimmung des der Variante „Standard“ unter lit. b angeführten aktuellen Tierwerts, das von einem allgemein beeideten und Todesursachen zu den dort angeführten Bedingungen. gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem in Zusätzlich sind Schäden mit Todesfolge durch folgende Österreich anerkannten Pferdezuchtverband erstellt wird. Ursachen versichert: 19. Ankaufsuntersuchung (AKU): Ein Gesundheitsgutachten, • Totgeburt das von einem Pferdetierarzt bzw. einer Pferdetierärztin • Verendung eines Fohlens innerhalb der ersten sechs erstellt wird. Je nach Umfang der beauftragten Untersuchung Lebensmonate und des Tierwerts beinhaltet ein solches Gutachten auch 3. Nicht versichert sind im Versicherungsbaustein Röntgen- oder MRT-Bilder zur Beurteilung der Gelenke und LEBENSVERSICHERUNG in den Varianten „Transport“, des Skeletts. „Standard“ und „Zucht“ Schäden an Pferden infolge von: 20. Nicht unfallbedingte Gelenksoperationen: Zu den nicht unfallbedingten Gelenksoperationen zählen auf jeden Fall • Erkrankung an anzeigepflichtigen Seuchen oder Operationen infolge von Osteochondrose (OC), Chips und Seuchenverdacht laut dem Österreichischen Osteochondrosis dissecans (OCD). Tierseuchengesetz und allen zusätzlichen 21. Transportmittel für Pferde: Darunter fallen alle Kraft-, Luft-, österreichischen Gesetzen und Verordnungen zur Schienen-, Seil-, Wasserfahrzeuge und deren Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten in der Anhänger/Güterwaggons, die zum Transport an Land, im jeweils zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gültigen Wasser oder in der Luft für Pferde besonders ausgestattet Fassung, sind und verwendet werden. • Fehlern und Mängeln, insbesondere Krankheiten und 22. Transportunfall: Elementarereignisse und Unfall des Verletzungen, die bereits bei Abschluss der Versicherung Transportmittels durch Umstürzen, Zusammenstöße mit vorhanden oder absehbar waren (Zweckabschluss), anderen Fahrzeugen oder festen Gegenständen, Einsturz von • Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen, Brücken und ähnliche, plötzlich mit mechanischer Gewalt von • Unterlassung von Schutzimpfungen gegen außen her auf das Transportmittel einwirkende Ereignisse Wundstarrkrampf, Pferdeinfluenza, (z.B. Steinschlag, Brand, Blitz und Explosion). • Unterlassung einer Tollwutimpfung bei Verbringung des Pferdes in Gebiete mit Tollwut, • nicht fachgerechter Tierhaltung, • Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und Kernenergie, Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 3/9 v 2.1 [Seite 4] • Brand, Explosion, Blitzschlag, soweit der Schaden durch Schale, Spat sowie Sehnenstelzfuß beginnt die Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt Haftung frühestens am 180. Tag um 00:00 Uhr nach ist. Einlangen des Antrags beim Versicherer. • elektrischem Strom, • Für Schäden durch alle sonstigen chronischen • Nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften und Krankheiten beginnt die Haftung frühestens am behördlichen Anweisungen, 365. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages • Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, beim Versicherer. deren Teile oder Ladung, c) Transportunfall: In der Variante Transport beginnt die • Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen politischer Haftung für Transportunfälle mit der Verladung des oder terroristischer Organisationen, Bürgerkrieg, Pferdes, frühestens nach Ablauf der Frist von Ziffer 1. Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand und inneren 2. Bei einem Variantenwechsel von der Unruhen, LEBENSVERSICHERUNG Variante „Standard“ auf die • böswilligen Beschädigungen, Diebstahl, Raub, Variante „Zucht“ beginnt die Haftung für das neu Abschlachten in diebischer Absicht, hinzugekommene Risiko „Totgeburt oder Verendung eines • Tierquälerei und Gewalttätigkeiten im Zuge von Fohlens“ nach Ablauf der unter Ziffer 1 genannten Fristen Ansammlungen, Demonstrationen, Kundgebungen oder nach Einlangen der Änderungsanzeige beim Versicherer. durch Einzeltäter, 3. Bei einer Erhöhung der Versicherungssumme beginnt die • natürlichem, nicht als Unfall oder Krankheit Haftung für die höhere Versicherungssumme nach Ablauf der einzustufenden Alterungsprozesses, unter Ziffer 1 genannten Fristen nach Einlangen der Änderungsanzeige beim Versicherer. • Raubtieren wie beispielsweise Wolf, Goldschakal, Luchs 4. Eine Reduktion der Versicherungssumme tritt am Folgetag und Bär, um 00:00 Uhr nach Einlangen der Änderungsanzeige beim • Unfällen bei Transportfahrten, bei denen gesetzliche Versicherer in Kraft. Bestimmungen des Landes, in dem der Transport 5. Die Fristen für den Haftungsbeginn beginnen erst dann zu durchgeführt wurde, nicht eingehalten wurden, laufen, wenn alle vom Versicherer verlangten • Verwendung von nicht für Pferde geeigneter Erhebungsformulare und Nachweise gemäß Artikel 1 Transportmitteln sowie Transportmitteln bei denen vollständig ausgefüllt beim Versicherer eingelangt sind. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden vorlagen, • bei der Variante Transport: Unfällen, die nicht im Artikel 11 Zusammenhang mit einem Transportmittel passieren (z.B. Versicherungsschutz, Ende der Haftung Koppelwechsel zu Fuß), • Totgeburten bei fehlendem Nachweis der Trächtigkeit und 1. Die Haftung für versicherte Pferde endet in der Variante der Trächtigkeitsdauer. Standard und Variante Zucht mit Vollendung des • Ebenfalls nicht versichert sind 20. Lebensjahres. o Kosten für die Durchführung einer Notschlachtung 2. Bei einem Variantenwechsel von der LEBENS- oder Nottötung sowie den Abtransport und die VERSICHERUNG Variante „Zucht“ auf die Variante Entsorgung oder Kremation des Tierkörpers, „Standard“ endet die Haftung für das Risiko „Totgeburt oder o Sach- und Personenschäden. Verendung eines Fohlens“ am Folgetag um 00:00 Uhr nach Einlangen der Änderungsanzeige beim Versicherer. Artikel 10 3. In der Variante „Transport“ endet die Haftung je Transport mit Versicherungsschutz, Beginn der Haftung der erfolgten Entladung für das Risiko Transportunfall. 1. Die Haftung für neu beantragte Pferde beginnt frühestens am Artikel 12 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim Versicherungssumme Versicherer. Für folgende Risiken beginnt die Haftung zu einem späteren Zeitpunkt: 1. Der Versicherungsnehmer wählt die Versicherungssumme a) Totgeburt oder Verendung eines Fohlens: Die Haftung pro Pferd. Die Versicherungssumme soll bis zur Vollendung beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des des 14. Lebensjahrs maximal dem Wert des Tieres Antrags beim Versicherer, frühestens jedoch mit dem entsprechen. 300. Trächtigkeitstag der Stute, sofern die 2. Falls in der laufenden Versicherungsperiode bereits Trächtigkeitsdauer durch Vorlage eines Deckscheins oder entschädigungspflichtige Schäden aufgrund einer Totgeburt Besamungsscheins nachgewiesen werden kann. Zur oder Verendung eines Fohlens eingetreten sind, kann die Bestimmung des Beginns der Trächtigkeit wird der erste Versicherungssumme für das zugehörige Muttertier Tag der letzten erfolgreichen Deckperiode herangezogen. frühestens für die folgende Versicherungsperiode geändert Bei künstlicher Besamung wird der Tag der letzten werden. Besamung laut des Besamungsscheins herangezogen. Kann weder ein Deckschein noch ein Besamungsschein Artikel 13 vorgelegt werden, ist die Trächtigkeit mittels Über- und Unterversicherung Ultraschalluntersuchung nachzuweisen und die Haftung beginnt frühestens am 30. Tag vor dem errechneten 1. Die Versicherung soll nicht zu einer Bereicherung führen. Geburtstermin. Auch, wenn die vom Versicherungsnehmer gewählte und mit b) Chronische Krankheit: dem Versicherer vereinbarte Versicherungssumme den • Für Schäden durch Knochenweiche, Dummkoller, festgestellten Tierwert zum Schadenszeitpunkt übersteigt, hat ansteckende Blutarmut, Borna, Hufkrebs, chronische der Versicherer nicht mehr als den festgestellten Tierwert Herzkrankheiten, chronische Erkrankungen des abzüglich Selbstbehalt zu entschädigen (Überversicherung). Atmungssystems, periodische Augenentzündung und 2. Auch, wenn der zum Schadenszeitpunkt festgestellte Tierwert Tuberkulose beginnt die Haftung frühestens am über der vom Versicherungsnehmer gewählten und mit dem 90. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages Versicherer vereinbarten Versicherungssumme liegt, hat der beim Versicherer. Versicherer nicht mehr als die Versicherungssumme für die • Für Schäden durch chronische Lahmheit, Berechnung der Entschädigung heranzuziehen Hufrollenerkrankung, Ataxie, Gleichbeinlahmheit, (Unterversicherung). Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 4/9 v 2.1 [Seite 5] Pferdes und der vom Versicherungsnehmer gewählten Artikel 14 Versicherungssumme abhängig. Für die Zuordnung der Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Entschädigung zum Alter des Pferdes kommt nachstehende Tabelle zur Anwendung: 1. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadensfall, für den er Entschädigung beansprucht, sofort, spätestens aber binnen Alter in Entschädigung Alter in Entschädigung vier Tagen in geschriebener Form anzuzeigen. Die Anzeige Lebens- in % der Lebens- in % der muss folgende Daten enthalten: Kontaktinformationen, monaten Versicherungs- monaten Versicherungs- Lebensnummer des verendeten Pferdes, Schadensdatum, summe summe Schadensursache und Ort der Verendung. Bei Totgeburten ist bis 180 90 % 211 59 % zusätzlich der Nachweis der Trächtigkeitsdauer durch Vorlage 181 89 % 212 58 % des Deckscheines oder Besamungsscheines vorzulegen. 182 88 % 213 57 % 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet 183 87 % 214 56 % a) im Schadensfall sämtliche Dokumente und Befunde 184 86 % 215 55 % vorzulegen, die für die Ermittlung des Schadens notwendig 185 85 % 216 54 % sind. Im Falle einer Nottötung oder Notschlachtung ist eine 186 84 % 217 53 % schriftliche Bestätigung eines Tierarztes zur Notwendigkeit 187 83 % 218 52 % derselben vorzulegen. Bei allen anderen Verendungen ist 188 82 % 219 51 % eine schriftliche Bestätigung eines Tierarztes über die 189 81 % 220 50 % Todesursache vorzulegen. Im Fall eines Transportunfalls ist ein Unfallbericht zum Unfallhergang vom 190 80 % 221 49 % Versicherungsnehmer und/oder Fahrzeuglenker 191 79 % 222 48 % vorzulegen. Bei einer Notschlachtung sind nicht- oder 192 78 % 223 47 % teilweise verwertbare Schlachtkörper mittels des 193 77 % 224 46 % Untersuchungsbefundes der Schlachttier- und 194 76 % 225 45 % Fleischuntersuchung nachzuweisen. Die Entsorgung des 195 75 % 226 44 % Tierkörpers muss mittels Abholschein der 196 74 % 227 43 % Tierkörperverwertungs- oder Tierkörperbeseitigungsstelle 197 73 % 228 42 % oder des Tierkrematoriums oder einer Bestätigung des 198 72 % 229 41 % Amtstierarztes nachgewiesen werden. 199 71 % 230 40 % b) dem Versicherer oder dessen Beauftragten jede mit dem 200 70 % 231 39 % Schaden zusammenhängende Auskunft zu erteilen. 201 69 % 232 38 % c) die bereits bei der Antragsstellung erklärte Entbindung des 202 68 % 233 37 % behandelnden Tierarztes von der Schweigepflicht über 203 67 % 234 36 % Auskünfte in allen Versicherungsangelegenheiten aufrecht 204 66 % 235 35 % zu halten. 205 65 % 236 34 % d) einem vom Versicherer mit der Erstellung eines 206 64 % 237 33 % Wertgutachtens beauftragten Dritten alle hierfür 207 63 % 238 32 % benötigten Auskünfte zu erteilen. 208 62 % 239 31 % e) Transportunfälle bei der nächsten Polizeidienststelle 209 61 % 240 30 % unverzüglich anzuzeigen. Davon ausgenommen sind 210 60 % ab 241 25 %* innerbetriebliche Transportunfälle und Transportunfälle ohne Fremdschaden, welche unverzüglich dem *gilt ausschließlich für die Variante Transport Versicherer anzuzeigen und bildlich zu dokumentieren sind. b) Der Versicherer hat im Schadensfall die Möglichkeit, ein f) Verladeschäden bildlich zu dokumentieren und tierärztlich Wertgutachten in Auftrag zu geben, um den tatsächlichen zu bestätigen. Tierwert des Pferdes zum Schadenszeitpunkt feststellen 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Möglichkeit für zu lassen. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der die Minderung des Schadens zu sorgen und alle dienlichen Erstellung des Wertgutachtens trägt in diesem Fall der Arbeiten und Aufwendungen zu machen, die den Umständen Versicherer. nach geboten erscheinen. c) Ergibt das Wertgutachten einen kleineren Tierwert als die 4. Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz einem Dritten Entschädigung laut Tabelle, so wird der festgestellte gegenüber, beispielsweise einer anderen Versicherung, Tierwert abzüglich 10 % Selbstbehalt entschädigt. Spediteure oder Transportunternehmen, so ist der d) Ergibt das Wertgutachten einen gleich großen oder Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer größeren Tierwert als die Entschädigung laut Tabelle, so anzuzeigen. wird die Entschädigung laut Tabelle berücksichtigt. 5. Werden im Falle einer Notschlachtung Verwertungserlöse e) Sollte der Versicherungsnehmer oder ein Dritter ein erzielt, so ist die Höhe der Verwertungserlöse dem Wertgutachten in Auftrag geben, so hat der jeweilige Versicherer vollständig anzuzeigen. Auftraggeber sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der 6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 1 bis 5 Erstellung des Wertgutachtens selber zu tragen. beschriebenen Pflichten, so ist der Versicherer von der 2. LEBENSVERSICHERUNG Variante „Zucht“: Verpflichtung zur Leistung frei. Es gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 1. Zusätzlich werden Totgeburten sowie Verendungen, Nottötungen und Artikel 15 Notschlachtungen von Fohlen innerhalb der ersten sechs Entschädigung und Selbstbehalt Lebensmonate mit 10 % der Versicherungssumme des versicherten Muttertieres entschädigt. Eine Totgeburt liegt vor, 1. LEBENSVERSICHERUNG Variante „Transport“ und wenn ein Fohlen tot geboren wird oder innerhalb von einer Variante „Standard“: Woche nach der Geburt verendet. Bei Zwillings- und a) Die Höhe der Entschädigung für Schäden durch den Tod Mehrlingstotgeburten wird maximal ein totgeborenes Fohlen von Pferden gemäß Artikel 9 Ziffer 2 lit. a (Variante entschädigt. Transport) und lit. b (Variante Standard) ist vom Alter des Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 5/9 v 2.1 [Seite 6] 3. Verwertungserlöse, Entschädigungen aus anderen am Behandlungsort gemäß dem aktuellen Stand der Versicherungen, Spediteuren oder von veterinärmedizinischen Wissenschaft durchgeführt Transportunternehmen sowie Leistungen aus öffentlichen werden. Mitteln werden in Abzug gebracht. Das gilt auch in dem Fall, • Kosten für voroperative Leistungen: Kosten für die wenn der Versicherungsnehmer einen Ersatzanspruch aus Durchführung von veterinärmedizinischen Maßnahmen, anderen Versicherungen, Spediteuren, durch die für eine Befunderstellung notwendig und geeignet sind. Transportunternehmen oder aus öffentlichen Mitteln gehabt Dazu zählen Vorerhebungen, klinische Untersuchungen hätte, diesen aber vorsätzlich oder schuldhaft nicht erhalten und bildgebende Verfahren, die zwischen dem Tag vor der hat. Operation um 00:00 Uhr und dem Beginn der Operation 4. Der Versicherer hat das Recht, das verendete Tier zur Prüfung durchgeführt werden. Diese Kosten sind nur dann der Verpflichtung zur Leistung von einem vom Versicherer versichert, wenn die dadurch vorbereitete Operation bestimmten Tierarzt untersuchen zu lassen. Die Kosten dieser tatsächlich durchgeführt wird. Untersuchung trägt der Versicherer. • Kosten für Nachbehandlungen infolge von Operationen: Dazu zählen Kosten für die tierärztliche Nachsorge mit Medikamenten inkl. Wundversorgung, für III. KRANKENVERSICHERUNG regenerative und den Heilungsprozess unterstützende Therapien, für klinische Untersuchungen sowie für den Artikel 16 Aufenthalt inklusive Futter und Betreuung des Tieres. Umfang des Versicherungsschutzes Versichert sind ausschließlich Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der durchgeführten und versicherten 1. Die Österreichische Hagelversicherung – Operation stehen, während der stationären Aufnahme im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Tierspital oder einer Ordination, die vom Ende der Versicherer genannt, ersetzt ihren Versicherungsnehmern im Operation bis zum 20. Tag um 24:00 Uhr nach der Versicherungsbaustein KRANKENVERSICHERUNG Operation entstehen und die Leistung bis zu diesem Tag entstandene Kosten infolge der unter Ziffer 3, 4 und 5 erbracht wurde. angeführten Behandlungen des erkrankten Pferdes. 4. Im Zusatzbaustein „Kolik Stationär“ sind folgende Kosten Versichert sind ausschließlich Schäden, die in Österreich oder versichert: Kosten, die direkt durch eine notwendige stationäre in einem der angrenzenden Länder Tschechien, Slowakei, Kolik-Behandlung entstehen, die ohne Operation durchgeführt Ungarn, Slowenien, Italien, Schweiz, Liechtenstein oder wird. Voraussetzung ist, dass das Pferd für mindestens zwei Deutschland eintreten und die notwendige Behandlung in Tage in stationärer Behandlung in einem Tierspital oder einer einem dieser Länder erfolgt. Ordination, die über eine gleichwertige Ausstattung verfügt, 2. Im Versicherungsbaustein KRANKENVERSICHERUNG aufgenommen worden ist. Behandlungen außerhalb dieser stehen dem Versicherungsnehmer vier Varianten und zwei Einrichtungen sind nicht versichert. Zusatzbausteine zur Auswahl: 5. Im Zusatzbaustein „Kolik Plus“ sind folgende Kosten a) Variante „Kolik“: versichert: Kosten, die direkt durch eine notwendige stationäre Versichert sind Behandlungskosten gemäß Ziffer 3, zur (kürzer als zwei Tage gemäß Ziffer 4), ambulante oder einer unmittelbaren Behandlung einer Kolik. vor Ort stattfindenden Kolik-Behandlung entstehen. b) Varianten „Gold“, „Silber“ und „Bronze“: Voraussetzung ist, dass das Pferd von einem Tierarzt Versichert sind Behandlungskosten gemäß Ziffer 3, konservativ behandelt wird. Die Behandlungen können in sofern sie direkt durch einen Unfall, eine Kolik oder eine einem Tierspital, einer (mobilen) Ordination und auch sonstige Krankheit ausgelöst wurden. außerhalb dieser Einrichtungen vor Ort beim Pferd c) Zusatzbaustein „Kolik Stationär“: Im Anschluss an jede durchgeführt werden. der vier unter lit. a und lit. b angeführten Varianten können 6. Nicht versichert sind im Versicherungsbaustein optional auch Behandlungskosten gemäß Ziffer 4 KRANKENVERSICHERUNG in den Varianten „Kolik“, versichert werden. „Bronze“, „Silber“ und „Gold“ Behandlungskosten von Pferden d) Zusatzbaustein „Kolik Plus“: Im Anschluss an den unter infolge von: lit. c angeführten Zusatzbaustein „Kolik Stationär“ können • Tierkennzeichnungsmaßnahmen (Chip- oder optional auch Behandlungskosten gemäß Ziffer 5 Transponder-Implantationen), versichert werden. • Routine-, Vorsorge- & freiwilligen Untersuchungen inkl. 3. In den Varianten „Kolik“, „Gold“, „Silber“, „Bronze“ sind Lahmheitsuntersuchungen, Gesundheitszeugnissen, folgende Kosten versichert: Gutachten oder prophylaktischen Zahnbehandlungen, • Operationskosten: Kosten, die direkt durch eine • Impfungen, Operation entstehen. Zusätzlich versichert sind • kosmetischen Operationen, Kaiserschnittoperationen als direkte Folge eines Unfalls, • kosmetischen Zahnbehandlungen oder routinemäßigen einer Krankheit sowie einer Geburtskomplikation, Vorsorgemaßnahmen wie dem Abschleifen der Zähne, zahnerhaltende Maßnahmen, kieferorthopädische • kieferorthopädischen Behandlungen, ausgenommen als Behandlungen sowie Wundbehandlungen als direkte direkte Folge eines Unfalls, Folge eines Unfalls, Zahnextraktionen, • Zahnersatz, ausgenommen zahnerhaltende Maßnahmen Zahnwurzelbehandlungen, Zahnfistelbehandlungen, als direkte Folge eines Unfalls, Augenoperationen, endoskopische Operationen sowie die • Kastrationen und Behandlungen von Kryptorchismus, Einsetzung und Entfernung von Prothesen und Implantaten. Trifft der behandelnde Tierarzt im Zuge einer • prophylaktischen Sterilisationen, Operation die Entscheidung das Pferd einzuschläfern, • Verhaltensauffälligkeiten wie beispielsweise Koppen, sind die Kosten der Einschläferung bei den Weben, Aggressivität und anderen Stereotypien, Operationskosten mitversichert. • Kehlkopfpfeifen, o Operationen unter Vollnarkose sind ausschließlich in • Hufbearbeitung, Hufbeschlag, orthopädischem Tierspitälern oder in Ordinationen, die über eine Hufbeschlag und nicht unfallbedingten Hufoperationen wie gleichwertige Ausstattung verfügen, versichert. Hufkrebs und Hornsäulenoperation, o Operationen unter Standnarkose, Sedierung, Lokal- • Orthesen, Schienen und Hilfsmittel, oder Leitungsanästhesie sind auch außerhalb von • Operationen an der Wirbelsäule zur Behandlung von Tierkliniken oder Ordinationen versichert, sofern diese Ataxien, Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 6/9 v 2.1 [Seite 7] • Punktionen mit Nadeln oder Kanülen, o Kosten für therapeutische oder alternative • Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt Behandlungsmethoden wie Bachblütentherapie, wurden, Bioresonanztherapie, Chiropraktik, Hydrotherapie, • Schadensfällen, die innerhalb des Zeitraumes zwischen Lichttherapie, Magnetfeldtherapie, manuelle Therapie, Antragstellung und Haftungsbeginn eintreten oder Massagen, Neuraltherapie, Osteopathie, physikalische beginnen. Dies gilt auch, Therapie, Physiotherapie, Thermotherapie und das o wenn Krankheitsanzeichen innerhalb dieses Unterwasserlaufband. Zeitraumes ersichtlich und erkennbar werden und die Behandlung erst nach Haftungsbeginn begonnen oder Artikel 17 fortgesetzt wird, Versicherungsschutz, Beginn der Haftung o wenn voroperative Leistungen innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt werden, 1. Die Haftung für neu beantragte Pferde beginnt zu folgenden o für Behandlungen, die ursächlich auf Ereignisse Zeitpunkten: zurückzuführen sind, die innerhalb dieses Zeitraumes • Behandlungskosten infolge eines Unfalls oder einer oder kurz davor eingetreten sind oder begonnen Kolik: Die Haftung beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach haben, auch wenn die Behandlungen erst nach Einlangen des Antrags beim Versicherer. Haftungsbeginn begonnen oder fortgesetzt werden. • Behandlungskosten infolge einer Krankheit • Fehlern und Mängeln, insbesondere Krankheiten und (ausgenommen Kolik): Die Haftung beginnt am 90. Tag Verletzungen, die bereits bei Abschluss der Versicherung um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim vorhanden oder absehbar waren (Zweckabschluss), Versicherer. • Erkrankung an anzeigepflichtigen Seuchen oder • Behandlungskosten infolge einer nicht Seuchenverdacht laut dem Österreichischen unfallbedingten Gelenksoperation: Die Haftung beginnt Tierseuchengesetz und allen zusätzlichen am 365. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages österreichischen Gesetzen und Verordnungen zur beim Versicherer. Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten in der 2. Bei folgenden Variantenwechseln auf Varianten mit jeweils zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gültigen größerem Haftungsumfang oder einer Beantragung der Fassung, Zusatzbausteine in der KRANKENVERSICHERUNG beginnt • nicht fachgerechter Tierhaltung, die Haftung für die neu versicherten Risiken und höhere • Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und Versicherungssummen frühestens nach Ablauf der unter Kernenergie, Ziffer 1 genannten Fristen ab Einlangen der • Brand, Explosion, Blitzschlag, Änderungsanzeige beim Versicherer: • elektrischem Strom, • Von Variante „Kolik“ auf Variante „Bronze““, „Silber“ oder • Nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften und „Gold“ behördlichen Anweisungen, • Von Variante „Bronze“ auf Variante „Silber“ oder „Gold“ • Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, • Von Variante „Silber“ auf Variante „Gold“ deren Teile oder Ladung, Falls für ein Pferd in der laufenden Versicherungsperiode • Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen politischer bereits entschädigungspflichtige Schäden eingetreten sind, oder terroristischer Organisationen, Bürgerkrieg, beginnt die Haftung für neu versicherte Risiken und höhere Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand und inneren Versicherungssummen frühestens für die folgende Unruhen, Versicherungsperiode. • böswilligen Beschädigungen, Diebstahl und Raub, 3. Die Fristen für den Haftungsbeginn beginnen erst dann zu laufen, wenn neben dem Antrag und der Änderungsanzeige • Tierquälerei und Gewalttätigkeiten im Zuge von auch alle vom Versicherer verlangten Erhebungsformulare Ansammlungen, Demonstrationen, Kundgebungen oder und Nachweise gemäß Artikel 1 vollständig ausgefüllt beim durch Einzeltäter, Versicherer eingelangt sind. • Raubtieren wie Wolf, Goldschakal, Luchs und Bär, • Behandlungen, die bei nicht versicherten Fohlen von Artikel 18 versicherten Stuten durchgeführt werden, Versicherungsschutz, Ende der Haftung • Unfällen bei Transportfahrten, bei denen gesetzliche Bestimmungen des Landes, in dem der Transport 1. Bei folgenden Variantenwechseln auf Varianten mit durchgeführt wurde, nicht eingehalten wurden, geringerem Haftungsumfang in der KRANKEN- • Verwendung von nicht für Pferde geeigneter VERSICHERUNG endet die Haftung für wegfallende Risiken Transportmitteln sowie Transportmitteln bei denen und höhere Versicherungssummen am Folgetag um Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden vorlagen. 00:00 Uhr nach Einlangen der Änderungsanzeige beim • Ebenfalls nicht versichert sind: Versicherer: o Kosten für die Durchführung einer Notschlachtung • Von Variante „Gold“ auf Variante „Silber“, „Bronze“ oder oder Nottötung sowie den Abtransport und die „Kolik“ Entsorgung oder Kremation des Tierkörpers, • Von Variante „Silber“ auf Variante „Bronze“ oder „Kolik“ o Transportkosten von und zu Tierspitälern oder • Von Variante „Bronze“ auf Variante „Kolik“ Ordinationen, 2. Bei einer Kündigung des Zusatzbausteines „Kolik o jegliche anderen Aufwendungen, die dem Stationär“ endet die Haftung auch für den optional Versicherungsnehmer oder dem mit der Obhut des versicherbaren Zusatzbaustein „Kolik Plus“ mit Ende der Pferdes Beauftragten entstehen, Versicherungsperiode. o Umsatzsteuern für Gewerbebetriebe und land- und 3. Bei einer Kündigung des Zusatzbausteines „Kolik Plus“ forstwirtschaftliche Betriebe, die nach § 22 Abs 6 UStG endet die Haftung mit Ende der Versicherungsperiode. 1994 zur Regelbesteuerung optiert haben, o Kosten für Trächtigkeit, Decken, Geburt, Scheinträchtigkeit und Rosse sowie für alle in Zusammenhang stehenden Behandlungen, o Kosten für Strahlentherapien, Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 7/9 v 2.1 [Seite 8] Artikel 19 Entschädigung berücksichtigt. In der KRANKEN- Versicherungssumme VERSICHERUNG Variante „Gold“ werden die Kosten der versicherten voroperativen Leistungen entsprechend der In der KRANKENVERSICHERUNG ist die Versicherungssumme Rechnung je Schadensfall unbegrenzt berücksichtigt. für alle Varianten und Zusatzbausteine vom Versicherer 3. Kosten für Nachbehandlungen infolge von Operationen: vorgegeben und entspricht der Jahreshöchstentschädigung Für die Ermittlung der Kosten für Nachbehandlungen infolge gemäß Artikel 21 Ziffer 5 und 8. von Operationen werden jene Kosten herangezogen, die vom Ende der Operation (= Tag 0) bis zum 20. Tag um 24:00 Uhr Artikel 20 nach der Operation in einem Tierspital oder durch eine Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall tierärztliche Behandlung im direkten Zusammenhang mit versicherten Operationen entstehen. Es werden in der 1. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadensfall, für den er KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“ oder Entschädigung beansprucht, sofort, spätestens aber binnen „Bronze“ maximal 1.500 Euro und in der Variante „Silber“ vier Tagen in geschriebener Form anzuzeigen. Die Anzeige maximal 3.000 Euro pro Schadensfall für die Berechnung der muss folgende Daten enthalten: Kontaktinformationen, Entschädigung berücksichtigt. In der KRANKEN- Lebensnummer des Pferdes, Datum des Beginnes der VERSICHERUNG Variante „Gold“ werden die Kosten der Behandlung, Schadensursache und Ort der Behandlung. versicherten Nachbehandlungen entsprechend der Rechnung 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet je Schadensfall unbegrenzt berücksichtigt. a) im Schadensfall sämtliche Dokumente und Befunde 4. Mindestschaden bei Operationen: In der vorzulegen, die für die Ermittlung des Schadens notwendig KRANKENVERSICHERUNG Variante „Gold“ kommt kein sind. Behandlungskosten, die für die Ermittlung des Mindestschaden zur Anwendung. Liegt in der Schadens berücksichtigt werden sollen, müssen in Form KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“, einer Rechnung vom behandelnden Tierspital oder „Bronze“ und „Silber“ die Summe der gemäß Ziffer 1 bis 3 Tierarzt ausgestellt sein, welche neben den Daten für eine berücksichtigten Kosten je Schadensfall unter 500 Euro, ordnungsgemäße Rechnungslegung, mindestens erfolgt keine Entschädigung. folgende Inhalte aufweist: 5. Höhe der Entschädigung infolge von Operationen: Die • Name und universelle Equiden-Lebensnummer des Entschädigung pro Schadensfall errechnet sich aus der Pferdes Summe der gemäß Ziffer 1 bis 3 berücksichtigten Kosten • Diagnose abzüglich eines Selbstbehaltes von 10 %. In der • durchgeführte Behandlungen aufgegliedert nach KRANKENVERSICHERUNG Variante „Gold“ kommt kein Datum der Leistungserbringung Selbstbehalt zur Anwendung. Die Maximalauszahlung pro • durchgeführte Operationen aufgegliedert nach Datum Pferd und Versicherungsperiode ist für Schäden gemäß der Leistungserbringung Ziffer 1 bis 3 mit folgender Jahreshöchstentschädigung nach • verabreichte und abgegebene Medikamente oben begrenzt: Die Jahreshöchstentschädigung beträgt in der b) dem Versicherer oder dessen Beauftragten jede mit dem KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“ und Schaden zusammenhängende Auskunft zu erteilen. „Bronze“ 7.500 Euro und in der Variante „Silber“ 15.000 Euro. c) die bereits bei der Antragsstellung erklärte Entbindung des In der KRANKENVERSICHERUNG Variante „Gold“ kommt für behandelnden Tierarztes von der Schweigepflicht über Schäden gemäß Ziffer 1 bis 3 keine Jahreshöchst- Auskünfte in allen Versicherungsangelegenheiten aufrecht entschädigung zur Anwendung. Für die Zurechnung eines zu halten. Schadensfalls zu einer Versicherungsperiode wird das Datum 3. Besteht Anspruch auf Schadensersatz einem Dritten des Beginnes einer versicherten Behandlung herangezogen. gegenüber, beispielsweise einer anderen Versicherung, Folgebehandlungen, die derselben Schadensursache einem Spediteur oder einem Transportunternehmen, so ist der zugeordnet werden können, werden dem Datum der ersten Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer versicherten Behandlung zugeordnet. anzuzeigen. 6. Kosten für konservative Kolik-Behandlungen: Für die 4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Möglichkeit für Ermittlung der Entschädigung werden jene Kosten die Minderung des Schadens zu sorgen und alle dienlichen herangezogen, die für die konservative Kolik-Behandlung Arbeiten und Aufwendungen zu machen, die den Umständen notwendig sind. Kosten für die stationäre Behandlung (ab zwei nach geboten erscheinen. Tage stationärem Aufenthalt) werden dem Zusatzbaustein 5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 1 bis 4 „Kolik Stationär“ zugeordnet. Die Kosten von kürzeren beschriebenen Pflichten, so ist der Versicherer von der stationären, ambulanten oder Vor-Ort-Behandlungen werden Verpflichtung zur Leistung frei. dem Zusatzbaustein „Kolik Plus“ zugeordnet. 7. Mindestschaden bei konservativen Kolik-Behandlungen: Artikel 21 In der KRANKENVERSICHERUNG Variante „Gold“ und dem Entschädigung und Selbstbehalt Zusatzbaustein „Kolik Plus“ kommt kein Mindestschaden zur Anwendung. Liegt in der KRANKENVERSICHERUNG für den 1. Operationskosten: Für die Ermittlung der Operationskosten Zusatzbaustein „Kolik Stationär“ bei den Varianten „Kolik“, werden jene Kosten berücksichtigt, die am Tag der Operation „Bronze“ und „Silber“ die Summe der gemäß Ziffer 6 anfallen und der Operation wie auch der versicherten Ursache berücksichtigten Kosten je Schadensfall unter 500 Euro, direkt zugeordnet werden können. Werden im Zuge der erfolgt keine Entschädigung. Operation auch nicht versicherte Behandlungen durchgeführt 8. Höhe der Entschädigung infolge von konservativen Kolik- und sind diese auf der Rechnung nicht gesondert Behandlungen: Die Entschädigung errechnet sich aus den ausgewiesen, so reduziert der Versicherer die Kosten anteilig. gemäß Ziffer 6 berücksichtigten Kosten abzüglich eines 2. Kosten für voroperative Leistungen: Für die Ermittlung der Selbstbehaltes von 10 %. In der KRANKENVERSICHERUNG Kosten für voroperative Leistungen werden jene Kosten Variante „Gold“ kommt kein Selbstbehalt zur Anwendung. Je herangezogen, die für die Vorbereitung der Operation Zusatzbaustein ist die Maximalauszahlung pro Pferd und notwendig sind, vom Kalendertag vor dem Tag der Operation Versicherungsperiode für Schäden gemäß Ziffer 6 mit um 00:00 Uhr bis zum Beginn der Operation. Es werden in der folgender Jahreshöchstentschädigung nach oben begrenzt: KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“ oder „Bronze“ maximal 750 Euro und in der Variante „Silber“ maximal 1.500 Euro pro Schadensfall für die Berechnung der Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 8/9 v 2.1 [Seite 9] Jahreshöchstentschädigung voroperativen Leistungen gemäß Ziffer 2. Alle weiteren in Euro Kosten werden unabhängig von der konservativen Kolik- Konservative Behandlung gemäß Ziffer 1 bis 5 und Ziffer 10 bis 11 Kolik Bronze Silber Gold berücksichtigt. Kolik-Behandlung Kolik Stationär 1.500 1.500 3.000 5.000 10. Entschädigungen aus anderen Versicherungen, Kolik Plus 400 400 800 1.000 Spediteuren, Transportunternehmen sowie Leistungen aus Für die Zurechnung eines Schadensfalls zu einer öffentlichen Mitteln werden in Abzug gebracht. Das gilt auch Versicherungsperiode wird das Datum des Beginnes einer in dem Fall, wenn der Versicherungsnehmer einen versicherten Behandlung herangezogen. Ersatzanspruch aus anderen Versicherungen, Spediteuren, Folgebehandlungen, die derselben Schadensursache Transportunternehmen und öffentlichen Mitteln gehabt hätte, zugeordnet werden können, werden dem Datum der ersten diesen aber vorsätzlich oder schuldhaft nicht erhalten hat. versicherten Behandlung zugeordnet. 11. Der Versicherer hat das Recht, das behandelte Tier zur 9. Ist eine Operation direkt im Anschluss an eine nicht Prüfung der Verpflichtung zur Leistung von einem vom erfolgreiche konservative Kolik-Behandlung notwendig, so Versicherer bestimmten Tierarzt untersuchen zu lassen. Die endet die Zurechnung der Kosten zu den Zusatzbausteinen Kosten dieser Untersuchung trägt der Versicherer. „Kolik Plus“ sowie „Kolik Stationär“ mit Beginn der Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 9/9 v 2.1
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