Volltext aufklappen: Bedingungen 2024 Pferdeversicherung (Pferdekranken- und Pferdelebensversicherung)
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Österreichische Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Lerchengasse 3-5, 1080 Wien
Tel.: 01/403 16 81-0
office@hagel.at, www.hagel.at
BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON PFERDEN IN DER „PFERDEVERSICHERUNG“
(gültig ab 1. Jänner 2024)
In den vorliegenden Versicherungsbedingungen sind die beiden Erhebungsformulare und Nachweise für alle zu versichernden
unabhängig voneinander für Pferde abschließbaren Pferde auszufüllen.
Versicherungsbausteine „LEBENSVERSICHERUNG“ und 3. Die Einbringung eines Antrags bei neu zu versichernden
„KRANKENVERSICHERUNG“ beschrieben. Pferden ist jederzeit in der laufenden Versicherungsperiode
Unabhängig von den abgeschlossenen Versicherungsbausteinen möglich, frühestens jedoch mit Erhalt der universellen
gelten die Artikel 1 bis 8 - „ALLGEMEIN“ in jedem Fall. Equiden-Lebensnummer und des Equidenpasses gemäß
Der Versicherungsbaustein „LEBENSVERSICHERUNG“ kann Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 („Pferdepass-
gemäß der Artikel 9 bis 15 abgeschlossen werden. verordnung neu“). Pferde, die das 14. Lebensjahr bereits
Der Versicherungsbaustein „KRANKENVERSICHERUNG“ kann vollendet haben, können nicht mehr beantragt werden. Dieses
gemäß der Artikel 16 bis 21 abgeschlossen werden. Maximalalter gilt nicht für die Beantragung der Variante
Transport (LEBENSVERSICHERUNG). Der optionale
Inhaltsverzeichnis Zusatzbaustein „Kolik Plus“ ist nur im Anschluss an den
Zusatzbaustein „Kolik Stationär“ in der
I. ALLGEMEIN KRANKENVERSICHERUNG versicherbar.
4. Die Einbringung einer Änderungsanzeige ist jederzeit in der
Artikel 1 Antrag und Änderungsanzeige laufenden Versicherungsperiode möglich. Folgende
Artikel 2 Prämie Änderungen für bereits versicherte Pferde sind jedoch
Artikel 3 Dauer der Versicherung, Kündigung ausschließlich vor Vollendung des 14. Lebensjahres möglich:
Artikel 4 Änderung der Versicherungsbedingungen und der • eine Erhöhung der gewählten Versicherungssumme in der
Tarife LEBENSVERSICHERUNG,
Artikel 5 Versicherung für fremde Rechnung • eine Haftungserweiterung um einen
Artikel 6 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Zustellung Versicherungsbaustein (KRANKEN-/LEBENSVER-
Artikel 7 Form der Erklärungen SICHERUNG) oder Zusatzbaustein („Kolik Stationär“,
Artikel 8 Begriffsbestimmungen „Kolik Plus“),
• eine Änderung der LEBENSVERSICHERUNG von
II. LEBENSVERSICHERUNG Variante „Transport“ auf „Standard“ oder „Zucht“.
• eine Änderung der KRANKENVERSICHERUNG von
Artikel 9 Umfang des Versicherungsschutzes Variante „Kolik“ auf „Bronze“, „Silber“ oder „Gold“,
Artikel 10 Versicherungsschutz, Beginn der Haftung • eine Änderung der KRANKENVERSICHERUNG von
Artikel 11 Versicherungsschutz, Ende der Haftung Variante „Bronze“ auf „Silber“ oder „Gold“,
Artikel 12 Versicherungssumme • eine Änderung der KRANKENVERSICHERUNG von
Artikel 13 Über- und Unterversicherung Variante „Silber“ auf „Gold“.
Artikel 14 Pflichten des Versicherungsnehmers* im 5. Ein Antrag oder eine Änderungsanzeige gelten als
Schadensfall angenommen, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach ihrem
Artikel 15 Entschädigung und Selbstbehalt Eingang beim Versicherer von diesem abgelehnt werden.
6. Der Versicherer kann als Voraussetzung für die Annahme
III. KRANKENVERSICHERUNG eines Antrags oder einer Änderungsanzeige ein
Wertgutachten und eine Ankaufsuntersuchung für zu
Artikel 16 Umfang des Versicherungsschutzes versichernde Pferde verlangen, wobei sämtliche Kosten im
Artikel 17 Versicherungsschutz, Beginn der Haftung Zusammenhang mit der Erstellung des Wertgutachtens und
Artikel 18 Versicherungsschutz, Ende der Haftung der Ankaufsuntersuchung vom Versicherungsnehmer zu
Artikel 19 Versicherungssumme tragen sind. Ein Wertgutachten darf zum Zeitpunkt der
Artikel 20 Pflichten des Versicherungsnehmers* im Einbringung des Antrags oder der Änderungsanzeige maximal
Schadensfall ein Jahr alt sein. Eine Ankaufsuntersuchung darf zum
Artikel 21 Entschädigung und Selbstbehalt Zeitpunkt der Einbringung des Antrags oder der
Änderungsanzeige maximal drei Monate alt sein. Zudem darf
* Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die seit der Erstellung der Ankaufsuntersuchung keine
geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle Wertminderung eingetreten sein.
personenbezogenen Bezeichnungen sind somit 7. Wird dasselbe Pferd gegen dasselbe Risiko auch anderweitig
geschlechtsneutral zu verstehen. versichert gehalten, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,
alle Versicherungsverträge und Haftungsumfänge dem
Versicherer bekanntzugeben.
I. ALLGEMEIN
Artikel 2
Prämie
Artikel 1
Antrag und Änderungsanzeige 1. In der LEBENSVERSICHERUNG ist die Prämie das Produkt
aus der vom Versicherungsnehmer beantragten
1. Anträge für zu versichernde Pferde oder Änderungsanzeigen Versicherungssumme und dem vom Versicherer festgelegten
für bereits versicherte Pferde sind auf einem Formblatt des Tarif.
Versicherers einzubringen. 2. In der KRANKENVERSICHERUNG ist die Prämie das
2. Der Antrag und die Änderungsanzeige sind wahrheitsgetreu Produkt aus der vom Versicherer festgelegten
und vollständig, inklusive aller vom Versicherer verlangten
Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 1/9
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Versicherungssumme und dem vom Versicherer festgelegten
Tarif. Artikel 6
3. Die (Erst-)Prämie ist spätestens zwei Wochen nach dem Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Zustellung
Erhalt der Polizze bzw. der Aufforderung zur Prämienzahlung
fällig. Der Versicherer ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der in 1. Für den Versicherungsvertrag gilt österreichisches Recht,
diesem Punkt festgesetzten Zahlungsfristen Verzugszinsen insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).
zu verrechnen. Für die Folgen nicht rechtzeitiger 2. Die vorliegenden Versicherungsbedingungen sind durch
Prämienzahlung gelten die Bestimmungen der §§ 38, 39 und Annahme des Antrags als Vertragsgrundlage vereinbart.
39a Versicherungsvertragsgesetz. 3. Für alle aus dem Versicherungsverhältnis entstehenden
4. Die Prämie ist eine Jahresprämie. Die vom Versicherer Rechtsstreitigkeiten gilt der allgemeine Gerichtsstand.
vorgegebenen verschiedenen Zahlungsweisen können vom 4. Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind
Versicherungsnehmer gewählt werden. dem Versicherer bekanntzugeben. Solange der
5. Lastschriftverfahren (Pflichten des VN): Ist zur Einziehung der Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift nicht
Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der bekannt gibt, gelten Zusendungen des Versicherers an die
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem
für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Versicherungsnehmer zugegangen.
6. Lastschriftverfahren (Änderung des Zahlungsweges): Hat es
der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine Prämie trotz Artikel 7
Einziehungsversuch nicht eingezogen werden kann, stellt der Form der Erklärungen
Versicherer die gesamte Jahresprämie fällig. Der
Versicherungsnehmer muss die fällige Prämie und zukünftige 1. Für alle Anzeigen und Erklärungen, die aufgrund des
Jahresprämien selbst überweisen. Durch die Banken Gesetzes oder des Vertrags vom Versicherer, vom
erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Versicherungsnehmer oder von einem Dritten zu machen
Lastschrifteinzug werden dem Versicherungsnehmer in sind, ist die geschriebene Form erforderlich (z.B. Brief, E-
Rechnung gestellt. Mail).
2. Der Versicherer kann, wenn die erklärende Person nicht
Artikel 3 eindeutig festzustellen ist, die Nachreichung der Erklärung in
Dauer der Versicherung, Kündigung schriftlicher Form mit eigenhändiger Unterschrift verlangen.
3. Alle von den vorliegenden Versicherungsbedingungen
1. Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. abweichenden oder sonstigen besonderen Vereinbarungen
2. Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und sind nur dann gültig, wenn hierüber eine schriftliche Erklärung
können von beiden Vertragspartnern zum Ende jeder des Versicherers erfolgt ist.
Versicherungsperiode in geschriebener Form (z.B. Brief, E-
Mail) gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Artikel 8
Vertragspartner spätestens am 30. September zugegangen Begriffsbestimmungen
sein. Diese Regelung gilt auch für die Kündigung eines
Versicherungsbausteins oder eines Zusatzbausteins für 1. Unfall: Ein Unfall ist ein ungeplantes Ereignis. Dieses wirkt
einzelne Pferde. plötzlich von außen auf den Körper des versicherten Pferdes
3. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist jeder ein und zieht eine körperliche Schädigung des versicherten
Vertragspartner berechtigt, den Vertrag zu kündigen, der Pferdes nach sich.
Versicherer nur für den Schluss der Versicherungsperiode, in 2. Krankheit: Eine Krankheit ist eine nach dem allgemein
welcher der Versicherungsfall eingetreten ist, der anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft
Versicherungsnehmer spätestens für diesen Zeitpunkt. anomaler körperlicher Zustand, welcher durch einen Tierarzt
festgestellt wird und der eine medizinische Behandlung
Artikel 4 erfordert.
Änderung der Versicherungsbedingungen und der Tarife 3. Akute Krankheit: Eine plötzliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands.
1. Sollte der Versicherer in einem Jahr den Tarif über die im 4. Fehlentwicklung: Eine Fehlentwicklung ist eine Anomalie,
unmittelbar vorangegangenen Jahr berechneten Tarife die angeboren, erblich bedingt oder erworben
erhöhen oder die dem Vertrag zugrundeliegenden beziehungsweise entwicklungsbedingt ist.
Versicherungsbedingungen sowie die am Antrag und auf 5. Chronische Krankheit: Eine langsame und schleichende
www.hagel.at angeführten Entschädigungssätze in einer für Verschlechterung des Gesundheitszustands.
den Versicherungsnehmer ungünstigeren Weise ändern, so 6. Nottötung: Jede Tötung eines Pferdes, dessen Tod trotz
steht jedem Versicherungsnehmer das Recht zu, den Vertrag tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden zu
mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Das Recht zur Kündigung erwarten ist oder ein qualvolles unheilbares Leiden vorliegt.
erlischt in diesem Fall, wenn sie nicht innerhalb von zwei Eine Tötung aus wirtschaftlichen Gründen ist keine Nottötung.
Wochen nach Erhalt der Verständigung über die 7. Notschlachtung: Jede Schlachtung eines Pferdes, dessen
Prämienerhöhung oder über die Änderung der Bedingungen Tod trotz tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden
oder nach Vorlage einer zu erhöhten Prämie oder zu zu erwarten ist oder ein qualvolles unheilbares Leiden vorliegt
geänderten Bedingungen ausgestellten Polizze beim und das laut Pferdepass zur Schlachtung für den
Versicherer in geschriebener Form einlangt. menschlichen Verzehr bestimmt ist. Eine Schlachtung aus
2. Das Recht zur Kündigung besteht nicht bei einer Erhöhung wirtschaftlichen Gründen ist keine Notschlachtung.
von Steuern, Gebühren und Verwaltungsabgaben oder einer 8. Operation: Eine Operation ist ein notwendiger chirurgischer
Reduktion von Prämienzuschüssen. Eingriff am Körper des versicherten Pferdes, welcher der
Wiederherstellung des Gesundheitszustands dient. Ein
Artikel 5 solcher Eingriff ist dann eine Operation, wenn zumindest ein
Versicherung für fremde Rechnung Hautschnitt erfolgt und das darunterliegende Gewebe mehr
als nur punktförmig durchtrennt wird. Eine Operation muss
Bei Versicherung für fremde Rechnung kann der Versicherte die unter Voll- oder Teilnarkose, Sedierung oder
Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Leitungsanästhesie durchgeführt werden.
Versicherungsnehmers verlangen.
Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 2/9
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9. Ambulante Behandlung: Bei einer ambulanten Behandlung II. LEBENSVERSICHERUNG
verlässt das Tier noch am Tag der Behandlung wieder das
Tierspital oder die Ordination. Artikel 9
10. Stationäre Behandlung: Bei einer stationären Behandlung Umfang des Versicherungsschutzes
bleibt das Tier nach der Behandlung noch im Tierspital oder in
einer Ordination mit gleichwertiger Ausstattung. 1. Die Österreichische Hagelversicherung –
11. Vor-Ort-Behandlung: Bei einer Vor-Ort-Behandlung bleibt Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz
das Tier am Unterbringungsort und ein mobiler Versicherer genannt, ersetzt ihren Versicherungsnehmern im
(Pferde-) Tierarzt/Tierärztin führt die Behandlung durch. Versicherungsbaustein LEBENSVERSICHERUNG Schäden
12. Tierarzt/Tierärztin: Eine Person mit Abschluss eines durch den Tod von Pferden infolge der unter Ziffer 2
veterinärmedizinischen Diplomstudiums an der vetmeduni in angeführten Ursachen. Versichert sind ausschließlich
Österreich oder einem diesem gleichgestellten Studium mit Schäden, die in Österreich oder in einem der angrenzenden
der Berechtigung zur Berufsausübung. Länder Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Italien,
13. Pferdetierarzt/Pferdetierärztin: Ein Tierarzt bzw. eine Schweiz, Liechtenstein oder Deutschland eintreten.
Tierärztin, der/die mehrheitlich oder ausschließlich Pferde 2. Versichert sind Pferde gegen Verendung, Nottötung und
behandelt. Notschlachtung. Eine Notschlachtung ist nur dann versichert,
14. Ordinationen: Ordinationen sind Räumlichkeiten gemäß der wenn der gesamte Schlachtkörper untauglich zum
Ordinationsrichtlinie der österreichischen Tierärztekammer in menschlichen Verzehr klassifiziert wird. Ausschließlich infolge
der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gültigen Fassung zur eines Unfalls ist auch eine Notschlachtung versichert, bei
Ausübung einer freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit und welcher nur ein Teil des Schlachtkörpers als untauglich zum
können mit ambulanten Behandlungsräumlichkeiten menschlichen Verzehr klassifiziert wird. Im
ausgestattet sein. Versicherungsbaustein LEBENSVERSICHERUNG stehen
15. Tierspital (Tierklinik): Ein Tierspital sind Räumlichkeiten, die dem Versicherungsnehmer drei Varianten zur Auswahl:
gemäß der Ordinationsrichtlinie der österreichischen a) Variante „Transport“
Tierärztekammer in der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts Versichert sind Schäden durch den unmittelbaren Tod von
gültigen Fassung geeignet sind, Tiere für eine ambulante oder versicherten Pferden, welcher durch eine der folgenden
stationäre Behandlung aufzunehmen. Ursachen ausgelöst wurde:
16. Konservative Behandlung: Eine konservative Behandlung • Transportunfall
ist eine notwendige Behandlung einer Erkrankung ohne • Brand, Explosion, Blitzschlag
Operation. b) Variante „Standard“:
17. Schadensfall: Ein Schadensfall beginnt mit der ersten Versichert sind sämtliche in der LEBENSVERSICHERUNG
tierärztlichen Maßnahme (inkl. Diagnose) und endet mit dem der Variante „Transport“ unter lit. a angeführten
veterinärmedizinischen Befund, dass voraussichtlich keine Todesursachen zu den dort angeführten Bedingungen.
weitere Behandlung für diesen Schadensfall mehr nötig ist. Zusätzlich sind Schäden mit Todesfolge durch folgende
Alle ambulanten oder stationären Behandlungen der gleichen Ursachen versichert:
Ursache, die zur Wiederherstellung und Verbesserung des • Unfall
Gesundheitszustands oder Verhinderung einer • Akute Krankheit
Verschlechterung geeignet sind, werden dabei ein und • Chronische Krankheit
demselben Schadensfall zugerechnet. Wird im Zuge einer • Operation inkl. Kastration, Sterilisation und Kaiserschnitt
begonnenen konservativen Kolik-Behandlung wider Erwarten • Trächtigkeit oder im Zuge der Geburt (Stute)
eine Operation notwendig, so beginnt mit den voroperativen c) Variante „Zucht“
Leistungen ein separater Schadensfall. Versichert sind sämtliche in der LEBENSVERSICHERUNG
18. Wertgutachten: Ein Gutachten zur Bestimmung des der Variante „Standard“ unter lit. b angeführten
aktuellen Tierwerts, das von einem allgemein beeideten und Todesursachen zu den dort angeführten Bedingungen.
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem in Zusätzlich sind Schäden mit Todesfolge durch folgende
Österreich anerkannten Pferdezuchtverband erstellt wird. Ursachen versichert:
19. Ankaufsuntersuchung (AKU): Ein Gesundheitsgutachten,
• Totgeburt
das von einem Pferdetierarzt bzw. einer Pferdetierärztin
• Verendung eines Fohlens innerhalb der ersten sechs
erstellt wird. Je nach Umfang der beauftragten Untersuchung
Lebensmonate
und des Tierwerts beinhaltet ein solches Gutachten auch
3. Nicht versichert sind im Versicherungsbaustein
Röntgen- oder MRT-Bilder zur Beurteilung der Gelenke und
LEBENSVERSICHERUNG in den Varianten „Transport“,
des Skeletts.
„Standard“ und „Zucht“ Schäden an Pferden infolge von:
20. Nicht unfallbedingte Gelenksoperationen: Zu den nicht
unfallbedingten Gelenksoperationen zählen auf jeden Fall • Erkrankung an anzeigepflichtigen Seuchen oder
Operationen infolge von Osteochondrose (OC), Chips und Seuchenverdacht laut dem Österreichischen
Osteochondrosis dissecans (OCD). Tierseuchengesetz und allen zusätzlichen
21. Transportmittel für Pferde: Darunter fallen alle Kraft-, Luft-, österreichischen Gesetzen und Verordnungen zur
Schienen-, Seil-, Wasserfahrzeuge und deren Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten in der
Anhänger/Güterwaggons, die zum Transport an Land, im jeweils zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gültigen
Wasser oder in der Luft für Pferde besonders ausgestattet Fassung,
sind und verwendet werden. • Fehlern und Mängeln, insbesondere Krankheiten und
22. Transportunfall: Elementarereignisse und Unfall des Verletzungen, die bereits bei Abschluss der Versicherung
Transportmittels durch Umstürzen, Zusammenstöße mit vorhanden oder absehbar waren (Zweckabschluss),
anderen Fahrzeugen oder festen Gegenständen, Einsturz von • Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen,
Brücken und ähnliche, plötzlich mit mechanischer Gewalt von • Unterlassung von Schutzimpfungen gegen
außen her auf das Transportmittel einwirkende Ereignisse Wundstarrkrampf, Pferdeinfluenza,
(z.B. Steinschlag, Brand, Blitz und Explosion). • Unterlassung einer Tollwutimpfung bei Verbringung des
Pferdes in Gebiete mit Tollwut,
• nicht fachgerechter Tierhaltung,
• Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und
Kernenergie,
Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 3/9
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• Brand, Explosion, Blitzschlag, soweit der Schaden durch Schale, Spat sowie Sehnenstelzfuß beginnt die
Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt Haftung frühestens am 180. Tag um 00:00 Uhr nach
ist. Einlangen des Antrags beim Versicherer.
• elektrischem Strom, • Für Schäden durch alle sonstigen chronischen
• Nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften und Krankheiten beginnt die Haftung frühestens am
behördlichen Anweisungen, 365. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages
• Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, beim Versicherer.
deren Teile oder Ladung, c) Transportunfall: In der Variante Transport beginnt die
• Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen politischer Haftung für Transportunfälle mit der Verladung des
oder terroristischer Organisationen, Bürgerkrieg, Pferdes, frühestens nach Ablauf der Frist von Ziffer 1.
Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand und inneren 2. Bei einem Variantenwechsel von der
Unruhen, LEBENSVERSICHERUNG Variante „Standard“ auf die
• böswilligen Beschädigungen, Diebstahl, Raub, Variante „Zucht“ beginnt die Haftung für das neu
Abschlachten in diebischer Absicht, hinzugekommene Risiko „Totgeburt oder Verendung eines
• Tierquälerei und Gewalttätigkeiten im Zuge von Fohlens“ nach Ablauf der unter Ziffer 1 genannten Fristen
Ansammlungen, Demonstrationen, Kundgebungen oder nach Einlangen der Änderungsanzeige beim Versicherer.
durch Einzeltäter, 3. Bei einer Erhöhung der Versicherungssumme beginnt die
• natürlichem, nicht als Unfall oder Krankheit Haftung für die höhere Versicherungssumme nach Ablauf der
einzustufenden Alterungsprozesses, unter Ziffer 1 genannten Fristen nach Einlangen der
Änderungsanzeige beim Versicherer.
• Raubtieren wie beispielsweise Wolf, Goldschakal, Luchs
4. Eine Reduktion der Versicherungssumme tritt am Folgetag
und Bär,
um 00:00 Uhr nach Einlangen der Änderungsanzeige beim
• Unfällen bei Transportfahrten, bei denen gesetzliche
Versicherer in Kraft.
Bestimmungen des Landes, in dem der Transport
5. Die Fristen für den Haftungsbeginn beginnen erst dann zu
durchgeführt wurde, nicht eingehalten wurden,
laufen, wenn alle vom Versicherer verlangten
• Verwendung von nicht für Pferde geeigneter Erhebungsformulare und Nachweise gemäß Artikel 1
Transportmitteln sowie Transportmitteln bei denen vollständig ausgefüllt beim Versicherer eingelangt sind.
Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden vorlagen,
• bei der Variante Transport: Unfällen, die nicht im Artikel 11
Zusammenhang mit einem Transportmittel passieren (z.B. Versicherungsschutz, Ende der Haftung
Koppelwechsel zu Fuß),
• Totgeburten bei fehlendem Nachweis der Trächtigkeit und 1. Die Haftung für versicherte Pferde endet in der Variante
der Trächtigkeitsdauer. Standard und Variante Zucht mit Vollendung des
• Ebenfalls nicht versichert sind 20. Lebensjahres.
o Kosten für die Durchführung einer Notschlachtung 2. Bei einem Variantenwechsel von der LEBENS-
oder Nottötung sowie den Abtransport und die VERSICHERUNG Variante „Zucht“ auf die Variante
Entsorgung oder Kremation des Tierkörpers, „Standard“ endet die Haftung für das Risiko „Totgeburt oder
o Sach- und Personenschäden. Verendung eines Fohlens“ am Folgetag um 00:00 Uhr nach
Einlangen der Änderungsanzeige beim Versicherer.
Artikel 10 3. In der Variante „Transport“ endet die Haftung je Transport mit
Versicherungsschutz, Beginn der Haftung der erfolgten Entladung für das Risiko Transportunfall.
1. Die Haftung für neu beantragte Pferde beginnt frühestens am Artikel 12
15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim Versicherungssumme
Versicherer. Für folgende Risiken beginnt die Haftung zu
einem späteren Zeitpunkt: 1. Der Versicherungsnehmer wählt die Versicherungssumme
a) Totgeburt oder Verendung eines Fohlens: Die Haftung pro Pferd. Die Versicherungssumme soll bis zur Vollendung
beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des des 14. Lebensjahrs maximal dem Wert des Tieres
Antrags beim Versicherer, frühestens jedoch mit dem entsprechen.
300. Trächtigkeitstag der Stute, sofern die 2. Falls in der laufenden Versicherungsperiode bereits
Trächtigkeitsdauer durch Vorlage eines Deckscheins oder entschädigungspflichtige Schäden aufgrund einer Totgeburt
Besamungsscheins nachgewiesen werden kann. Zur oder Verendung eines Fohlens eingetreten sind, kann die
Bestimmung des Beginns der Trächtigkeit wird der erste Versicherungssumme für das zugehörige Muttertier
Tag der letzten erfolgreichen Deckperiode herangezogen. frühestens für die folgende Versicherungsperiode geändert
Bei künstlicher Besamung wird der Tag der letzten werden.
Besamung laut des Besamungsscheins herangezogen.
Kann weder ein Deckschein noch ein Besamungsschein Artikel 13
vorgelegt werden, ist die Trächtigkeit mittels Über- und Unterversicherung
Ultraschalluntersuchung nachzuweisen und die Haftung
beginnt frühestens am 30. Tag vor dem errechneten 1. Die Versicherung soll nicht zu einer Bereicherung führen.
Geburtstermin. Auch, wenn die vom Versicherungsnehmer gewählte und mit
b) Chronische Krankheit: dem Versicherer vereinbarte Versicherungssumme den
• Für Schäden durch Knochenweiche, Dummkoller, festgestellten Tierwert zum Schadenszeitpunkt übersteigt, hat
ansteckende Blutarmut, Borna, Hufkrebs, chronische der Versicherer nicht mehr als den festgestellten Tierwert
Herzkrankheiten, chronische Erkrankungen des abzüglich Selbstbehalt zu entschädigen (Überversicherung).
Atmungssystems, periodische Augenentzündung und 2. Auch, wenn der zum Schadenszeitpunkt festgestellte Tierwert
Tuberkulose beginnt die Haftung frühestens am über der vom Versicherungsnehmer gewählten und mit dem
90. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages Versicherer vereinbarten Versicherungssumme liegt, hat der
beim Versicherer. Versicherer nicht mehr als die Versicherungssumme für die
• Für Schäden durch chronische Lahmheit, Berechnung der Entschädigung heranzuziehen
Hufrollenerkrankung, Ataxie, Gleichbeinlahmheit, (Unterversicherung).
Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 4/9
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Pferdes und der vom Versicherungsnehmer gewählten
Artikel 14 Versicherungssumme abhängig. Für die Zuordnung der
Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Entschädigung zum Alter des Pferdes kommt
nachstehende Tabelle zur Anwendung:
1. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadensfall, für den er
Entschädigung beansprucht, sofort, spätestens aber binnen Alter in Entschädigung Alter in Entschädigung
vier Tagen in geschriebener Form anzuzeigen. Die Anzeige Lebens- in % der Lebens- in % der
muss folgende Daten enthalten: Kontaktinformationen, monaten Versicherungs- monaten Versicherungs-
Lebensnummer des verendeten Pferdes, Schadensdatum, summe summe
Schadensursache und Ort der Verendung. Bei Totgeburten ist bis 180 90 % 211 59 %
zusätzlich der Nachweis der Trächtigkeitsdauer durch Vorlage 181 89 % 212 58 %
des Deckscheines oder Besamungsscheines vorzulegen. 182 88 % 213 57 %
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet 183 87 % 214 56 %
a) im Schadensfall sämtliche Dokumente und Befunde 184 86 % 215 55 %
vorzulegen, die für die Ermittlung des Schadens notwendig 185 85 % 216 54 %
sind. Im Falle einer Nottötung oder Notschlachtung ist eine 186 84 % 217 53 %
schriftliche Bestätigung eines Tierarztes zur Notwendigkeit 187 83 % 218 52 %
derselben vorzulegen. Bei allen anderen Verendungen ist
188 82 % 219 51 %
eine schriftliche Bestätigung eines Tierarztes über die
189 81 % 220 50 %
Todesursache vorzulegen. Im Fall eines Transportunfalls
ist ein Unfallbericht zum Unfallhergang vom 190 80 % 221 49 %
Versicherungsnehmer und/oder Fahrzeuglenker 191 79 % 222 48 %
vorzulegen. Bei einer Notschlachtung sind nicht- oder 192 78 % 223 47 %
teilweise verwertbare Schlachtkörper mittels des 193 77 % 224 46 %
Untersuchungsbefundes der Schlachttier- und 194 76 % 225 45 %
Fleischuntersuchung nachzuweisen. Die Entsorgung des 195 75 % 226 44 %
Tierkörpers muss mittels Abholschein der 196 74 % 227 43 %
Tierkörperverwertungs- oder Tierkörperbeseitigungsstelle 197 73 % 228 42 %
oder des Tierkrematoriums oder einer Bestätigung des 198 72 % 229 41 %
Amtstierarztes nachgewiesen werden. 199 71 % 230 40 %
b) dem Versicherer oder dessen Beauftragten jede mit dem 200 70 % 231 39 %
Schaden zusammenhängende Auskunft zu erteilen. 201 69 % 232 38 %
c) die bereits bei der Antragsstellung erklärte Entbindung des 202 68 % 233 37 %
behandelnden Tierarztes von der Schweigepflicht über 203 67 % 234 36 %
Auskünfte in allen Versicherungsangelegenheiten aufrecht 204 66 % 235 35 %
zu halten. 205 65 % 236 34 %
d) einem vom Versicherer mit der Erstellung eines 206 64 % 237 33 %
Wertgutachtens beauftragten Dritten alle hierfür 207 63 % 238 32 %
benötigten Auskünfte zu erteilen.
208 62 % 239 31 %
e) Transportunfälle bei der nächsten Polizeidienststelle
209 61 % 240 30 %
unverzüglich anzuzeigen. Davon ausgenommen sind
210 60 % ab 241 25 %*
innerbetriebliche Transportunfälle und Transportunfälle
ohne Fremdschaden, welche unverzüglich dem *gilt ausschließlich für die Variante Transport
Versicherer anzuzeigen und bildlich zu dokumentieren
sind. b) Der Versicherer hat im Schadensfall die Möglichkeit, ein
f) Verladeschäden bildlich zu dokumentieren und tierärztlich Wertgutachten in Auftrag zu geben, um den tatsächlichen
zu bestätigen. Tierwert des Pferdes zum Schadenszeitpunkt feststellen
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Möglichkeit für zu lassen. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der
die Minderung des Schadens zu sorgen und alle dienlichen Erstellung des Wertgutachtens trägt in diesem Fall der
Arbeiten und Aufwendungen zu machen, die den Umständen Versicherer.
nach geboten erscheinen. c) Ergibt das Wertgutachten einen kleineren Tierwert als die
4. Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz einem Dritten Entschädigung laut Tabelle, so wird der festgestellte
gegenüber, beispielsweise einer anderen Versicherung, Tierwert abzüglich 10 % Selbstbehalt entschädigt.
Spediteure oder Transportunternehmen, so ist der d) Ergibt das Wertgutachten einen gleich großen oder
Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer größeren Tierwert als die Entschädigung laut Tabelle, so
anzuzeigen. wird die Entschädigung laut Tabelle berücksichtigt.
5. Werden im Falle einer Notschlachtung Verwertungserlöse e) Sollte der Versicherungsnehmer oder ein Dritter ein
erzielt, so ist die Höhe der Verwertungserlöse dem Wertgutachten in Auftrag geben, so hat der jeweilige
Versicherer vollständig anzuzeigen. Auftraggeber sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der
6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 1 bis 5 Erstellung des Wertgutachtens selber zu tragen.
beschriebenen Pflichten, so ist der Versicherer von der 2. LEBENSVERSICHERUNG Variante „Zucht“:
Verpflichtung zur Leistung frei. Es gelten die Bestimmungen gemäß Ziffer 1. Zusätzlich
werden Totgeburten sowie Verendungen, Nottötungen und
Artikel 15 Notschlachtungen von Fohlen innerhalb der ersten sechs
Entschädigung und Selbstbehalt Lebensmonate mit 10 % der Versicherungssumme des
versicherten Muttertieres entschädigt. Eine Totgeburt liegt vor,
1. LEBENSVERSICHERUNG Variante „Transport“ und wenn ein Fohlen tot geboren wird oder innerhalb von einer
Variante „Standard“: Woche nach der Geburt verendet. Bei Zwillings- und
a) Die Höhe der Entschädigung für Schäden durch den Tod Mehrlingstotgeburten wird maximal ein totgeborenes Fohlen
von Pferden gemäß Artikel 9 Ziffer 2 lit. a (Variante entschädigt.
Transport) und lit. b (Variante Standard) ist vom Alter des
Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 5/9
v 2.1
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3. Verwertungserlöse, Entschädigungen aus anderen am Behandlungsort gemäß dem aktuellen Stand der
Versicherungen, Spediteuren oder von veterinärmedizinischen Wissenschaft durchgeführt
Transportunternehmen sowie Leistungen aus öffentlichen werden.
Mitteln werden in Abzug gebracht. Das gilt auch in dem Fall, • Kosten für voroperative Leistungen: Kosten für die
wenn der Versicherungsnehmer einen Ersatzanspruch aus Durchführung von veterinärmedizinischen Maßnahmen,
anderen Versicherungen, Spediteuren, durch die für eine Befunderstellung notwendig und geeignet sind.
Transportunternehmen oder aus öffentlichen Mitteln gehabt Dazu zählen Vorerhebungen, klinische Untersuchungen
hätte, diesen aber vorsätzlich oder schuldhaft nicht erhalten und bildgebende Verfahren, die zwischen dem Tag vor der
hat. Operation um 00:00 Uhr und dem Beginn der Operation
4. Der Versicherer hat das Recht, das verendete Tier zur Prüfung durchgeführt werden. Diese Kosten sind nur dann
der Verpflichtung zur Leistung von einem vom Versicherer versichert, wenn die dadurch vorbereitete Operation
bestimmten Tierarzt untersuchen zu lassen. Die Kosten dieser tatsächlich durchgeführt wird.
Untersuchung trägt der Versicherer. • Kosten für Nachbehandlungen infolge von
Operationen: Dazu zählen Kosten für die tierärztliche
Nachsorge mit Medikamenten inkl. Wundversorgung, für
III. KRANKENVERSICHERUNG regenerative und den Heilungsprozess unterstützende
Therapien, für klinische Untersuchungen sowie für den
Artikel 16 Aufenthalt inklusive Futter und Betreuung des Tieres.
Umfang des Versicherungsschutzes Versichert sind ausschließlich Kosten, die in direktem
Zusammenhang mit der durchgeführten und versicherten
1. Die Österreichische Hagelversicherung – Operation stehen, während der stationären Aufnahme im
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Tierspital oder einer Ordination, die vom Ende der
Versicherer genannt, ersetzt ihren Versicherungsnehmern im Operation bis zum 20. Tag um 24:00 Uhr nach der
Versicherungsbaustein KRANKENVERSICHERUNG Operation entstehen und die Leistung bis zu diesem Tag
entstandene Kosten infolge der unter Ziffer 3, 4 und 5 erbracht wurde.
angeführten Behandlungen des erkrankten Pferdes. 4. Im Zusatzbaustein „Kolik Stationär“ sind folgende Kosten
Versichert sind ausschließlich Schäden, die in Österreich oder versichert: Kosten, die direkt durch eine notwendige stationäre
in einem der angrenzenden Länder Tschechien, Slowakei, Kolik-Behandlung entstehen, die ohne Operation durchgeführt
Ungarn, Slowenien, Italien, Schweiz, Liechtenstein oder wird. Voraussetzung ist, dass das Pferd für mindestens zwei
Deutschland eintreten und die notwendige Behandlung in Tage in stationärer Behandlung in einem Tierspital oder einer
einem dieser Länder erfolgt. Ordination, die über eine gleichwertige Ausstattung verfügt,
2. Im Versicherungsbaustein KRANKENVERSICHERUNG aufgenommen worden ist. Behandlungen außerhalb dieser
stehen dem Versicherungsnehmer vier Varianten und zwei Einrichtungen sind nicht versichert.
Zusatzbausteine zur Auswahl: 5. Im Zusatzbaustein „Kolik Plus“ sind folgende Kosten
a) Variante „Kolik“: versichert: Kosten, die direkt durch eine notwendige stationäre
Versichert sind Behandlungskosten gemäß Ziffer 3, zur (kürzer als zwei Tage gemäß Ziffer 4), ambulante oder einer
unmittelbaren Behandlung einer Kolik. vor Ort stattfindenden Kolik-Behandlung entstehen.
b) Varianten „Gold“, „Silber“ und „Bronze“: Voraussetzung ist, dass das Pferd von einem Tierarzt
Versichert sind Behandlungskosten gemäß Ziffer 3, konservativ behandelt wird. Die Behandlungen können in
sofern sie direkt durch einen Unfall, eine Kolik oder eine einem Tierspital, einer (mobilen) Ordination und auch
sonstige Krankheit ausgelöst wurden. außerhalb dieser Einrichtungen vor Ort beim Pferd
c) Zusatzbaustein „Kolik Stationär“: Im Anschluss an jede durchgeführt werden.
der vier unter lit. a und lit. b angeführten Varianten können 6. Nicht versichert sind im Versicherungsbaustein
optional auch Behandlungskosten gemäß Ziffer 4 KRANKENVERSICHERUNG in den Varianten „Kolik“,
versichert werden. „Bronze“, „Silber“ und „Gold“ Behandlungskosten von Pferden
d) Zusatzbaustein „Kolik Plus“: Im Anschluss an den unter infolge von:
lit. c angeführten Zusatzbaustein „Kolik Stationär“ können • Tierkennzeichnungsmaßnahmen (Chip- oder
optional auch Behandlungskosten gemäß Ziffer 5 Transponder-Implantationen),
versichert werden. • Routine-, Vorsorge- & freiwilligen Untersuchungen inkl.
3. In den Varianten „Kolik“, „Gold“, „Silber“, „Bronze“ sind Lahmheitsuntersuchungen, Gesundheitszeugnissen,
folgende Kosten versichert: Gutachten oder prophylaktischen Zahnbehandlungen,
• Operationskosten: Kosten, die direkt durch eine • Impfungen,
Operation entstehen. Zusätzlich versichert sind • kosmetischen Operationen,
Kaiserschnittoperationen als direkte Folge eines Unfalls, • kosmetischen Zahnbehandlungen oder routinemäßigen
einer Krankheit sowie einer Geburtskomplikation, Vorsorgemaßnahmen wie dem Abschleifen der Zähne,
zahnerhaltende Maßnahmen, kieferorthopädische • kieferorthopädischen Behandlungen, ausgenommen als
Behandlungen sowie Wundbehandlungen als direkte direkte Folge eines Unfalls,
Folge eines Unfalls, Zahnextraktionen,
• Zahnersatz, ausgenommen zahnerhaltende Maßnahmen
Zahnwurzelbehandlungen, Zahnfistelbehandlungen,
als direkte Folge eines Unfalls,
Augenoperationen, endoskopische Operationen sowie die
• Kastrationen und Behandlungen von Kryptorchismus,
Einsetzung und Entfernung von Prothesen und
Implantaten. Trifft der behandelnde Tierarzt im Zuge einer • prophylaktischen Sterilisationen,
Operation die Entscheidung das Pferd einzuschläfern, • Verhaltensauffälligkeiten wie beispielsweise Koppen,
sind die Kosten der Einschläferung bei den Weben, Aggressivität und anderen Stereotypien,
Operationskosten mitversichert. • Kehlkopfpfeifen,
o Operationen unter Vollnarkose sind ausschließlich in • Hufbearbeitung, Hufbeschlag, orthopädischem
Tierspitälern oder in Ordinationen, die über eine Hufbeschlag und nicht unfallbedingten Hufoperationen wie
gleichwertige Ausstattung verfügen, versichert. Hufkrebs und Hornsäulenoperation,
o Operationen unter Standnarkose, Sedierung, Lokal- • Orthesen, Schienen und Hilfsmittel,
oder Leitungsanästhesie sind auch außerhalb von • Operationen an der Wirbelsäule zur Behandlung von
Tierkliniken oder Ordinationen versichert, sofern diese Ataxien,
Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 6/9
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• Punktionen mit Nadeln oder Kanülen, o Kosten für therapeutische oder alternative
• Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt Behandlungsmethoden wie Bachblütentherapie,
wurden, Bioresonanztherapie, Chiropraktik, Hydrotherapie,
• Schadensfällen, die innerhalb des Zeitraumes zwischen Lichttherapie, Magnetfeldtherapie, manuelle Therapie,
Antragstellung und Haftungsbeginn eintreten oder Massagen, Neuraltherapie, Osteopathie, physikalische
beginnen. Dies gilt auch, Therapie, Physiotherapie, Thermotherapie und das
o wenn Krankheitsanzeichen innerhalb dieses Unterwasserlaufband.
Zeitraumes ersichtlich und erkennbar werden und die
Behandlung erst nach Haftungsbeginn begonnen oder Artikel 17
fortgesetzt wird, Versicherungsschutz, Beginn der Haftung
o wenn voroperative Leistungen innerhalb dieses
Zeitraumes durchgeführt werden, 1. Die Haftung für neu beantragte Pferde beginnt zu folgenden
o für Behandlungen, die ursächlich auf Ereignisse Zeitpunkten:
zurückzuführen sind, die innerhalb dieses Zeitraumes • Behandlungskosten infolge eines Unfalls oder einer
oder kurz davor eingetreten sind oder begonnen Kolik: Die Haftung beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach
haben, auch wenn die Behandlungen erst nach Einlangen des Antrags beim Versicherer.
Haftungsbeginn begonnen oder fortgesetzt werden. • Behandlungskosten infolge einer Krankheit
• Fehlern und Mängeln, insbesondere Krankheiten und (ausgenommen Kolik): Die Haftung beginnt am 90. Tag
Verletzungen, die bereits bei Abschluss der Versicherung um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrags beim
vorhanden oder absehbar waren (Zweckabschluss), Versicherer.
• Erkrankung an anzeigepflichtigen Seuchen oder • Behandlungskosten infolge einer nicht
Seuchenverdacht laut dem Österreichischen unfallbedingten Gelenksoperation: Die Haftung beginnt
Tierseuchengesetz und allen zusätzlichen am 365. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages
österreichischen Gesetzen und Verordnungen zur beim Versicherer.
Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten in der 2. Bei folgenden Variantenwechseln auf Varianten mit
jeweils zum Zeitpunkt des Schadeneintritts gültigen größerem Haftungsumfang oder einer Beantragung der
Fassung, Zusatzbausteine in der KRANKENVERSICHERUNG beginnt
• nicht fachgerechter Tierhaltung, die Haftung für die neu versicherten Risiken und höhere
• Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und Versicherungssummen frühestens nach Ablauf der unter
Kernenergie, Ziffer 1 genannten Fristen ab Einlangen der
• Brand, Explosion, Blitzschlag, Änderungsanzeige beim Versicherer:
• elektrischem Strom, • Von Variante „Kolik“ auf Variante „Bronze““, „Silber“ oder
• Nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften und „Gold“
behördlichen Anweisungen, • Von Variante „Bronze“ auf Variante „Silber“ oder „Gold“
• Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, • Von Variante „Silber“ auf Variante „Gold“
deren Teile oder Ladung, Falls für ein Pferd in der laufenden Versicherungsperiode
• Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen politischer bereits entschädigungspflichtige Schäden eingetreten sind,
oder terroristischer Organisationen, Bürgerkrieg, beginnt die Haftung für neu versicherte Risiken und höhere
Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand und inneren Versicherungssummen frühestens für die folgende
Unruhen, Versicherungsperiode.
• böswilligen Beschädigungen, Diebstahl und Raub, 3. Die Fristen für den Haftungsbeginn beginnen erst dann zu
laufen, wenn neben dem Antrag und der Änderungsanzeige
• Tierquälerei und Gewalttätigkeiten im Zuge von
auch alle vom Versicherer verlangten Erhebungsformulare
Ansammlungen, Demonstrationen, Kundgebungen oder
und Nachweise gemäß Artikel 1 vollständig ausgefüllt beim
durch Einzeltäter,
Versicherer eingelangt sind.
• Raubtieren wie Wolf, Goldschakal, Luchs und Bär,
• Behandlungen, die bei nicht versicherten Fohlen von Artikel 18
versicherten Stuten durchgeführt werden, Versicherungsschutz, Ende der Haftung
• Unfällen bei Transportfahrten, bei denen gesetzliche
Bestimmungen des Landes, in dem der Transport 1. Bei folgenden Variantenwechseln auf Varianten mit
durchgeführt wurde, nicht eingehalten wurden, geringerem Haftungsumfang in der KRANKEN-
• Verwendung von nicht für Pferde geeigneter VERSICHERUNG endet die Haftung für wegfallende Risiken
Transportmitteln sowie Transportmitteln bei denen und höhere Versicherungssummen am Folgetag um
Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden vorlagen. 00:00 Uhr nach Einlangen der Änderungsanzeige beim
• Ebenfalls nicht versichert sind: Versicherer:
o Kosten für die Durchführung einer Notschlachtung • Von Variante „Gold“ auf Variante „Silber“, „Bronze“ oder
oder Nottötung sowie den Abtransport und die „Kolik“
Entsorgung oder Kremation des Tierkörpers, • Von Variante „Silber“ auf Variante „Bronze“ oder „Kolik“
o Transportkosten von und zu Tierspitälern oder • Von Variante „Bronze“ auf Variante „Kolik“
Ordinationen, 2. Bei einer Kündigung des Zusatzbausteines „Kolik
o jegliche anderen Aufwendungen, die dem Stationär“ endet die Haftung auch für den optional
Versicherungsnehmer oder dem mit der Obhut des versicherbaren Zusatzbaustein „Kolik Plus“ mit Ende der
Pferdes Beauftragten entstehen, Versicherungsperiode.
o Umsatzsteuern für Gewerbebetriebe und land- und 3. Bei einer Kündigung des Zusatzbausteines „Kolik Plus“
forstwirtschaftliche Betriebe, die nach § 22 Abs 6 UStG endet die Haftung mit Ende der Versicherungsperiode.
1994 zur Regelbesteuerung optiert haben,
o Kosten für Trächtigkeit, Decken, Geburt,
Scheinträchtigkeit und Rosse sowie für alle in
Zusammenhang stehenden Behandlungen,
o Kosten für Strahlentherapien,
Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 7/9
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Artikel 19 Entschädigung berücksichtigt. In der KRANKEN-
Versicherungssumme VERSICHERUNG Variante „Gold“ werden die Kosten der
versicherten voroperativen Leistungen entsprechend der
In der KRANKENVERSICHERUNG ist die Versicherungssumme Rechnung je Schadensfall unbegrenzt berücksichtigt.
für alle Varianten und Zusatzbausteine vom Versicherer 3. Kosten für Nachbehandlungen infolge von Operationen:
vorgegeben und entspricht der Jahreshöchstentschädigung Für die Ermittlung der Kosten für Nachbehandlungen infolge
gemäß Artikel 21 Ziffer 5 und 8. von Operationen werden jene Kosten herangezogen, die vom
Ende der Operation (= Tag 0) bis zum 20. Tag um 24:00 Uhr
Artikel 20 nach der Operation in einem Tierspital oder durch eine
Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall tierärztliche Behandlung im direkten Zusammenhang mit
versicherten Operationen entstehen. Es werden in der
1. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadensfall, für den er KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“ oder
Entschädigung beansprucht, sofort, spätestens aber binnen „Bronze“ maximal 1.500 Euro und in der Variante „Silber“
vier Tagen in geschriebener Form anzuzeigen. Die Anzeige maximal 3.000 Euro pro Schadensfall für die Berechnung der
muss folgende Daten enthalten: Kontaktinformationen, Entschädigung berücksichtigt. In der KRANKEN-
Lebensnummer des Pferdes, Datum des Beginnes der VERSICHERUNG Variante „Gold“ werden die Kosten der
Behandlung, Schadensursache und Ort der Behandlung. versicherten Nachbehandlungen entsprechend der Rechnung
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet je Schadensfall unbegrenzt berücksichtigt.
a) im Schadensfall sämtliche Dokumente und Befunde 4. Mindestschaden bei Operationen: In der
vorzulegen, die für die Ermittlung des Schadens notwendig KRANKENVERSICHERUNG Variante „Gold“ kommt kein
sind. Behandlungskosten, die für die Ermittlung des Mindestschaden zur Anwendung. Liegt in der
Schadens berücksichtigt werden sollen, müssen in Form KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“,
einer Rechnung vom behandelnden Tierspital oder „Bronze“ und „Silber“ die Summe der gemäß Ziffer 1 bis 3
Tierarzt ausgestellt sein, welche neben den Daten für eine berücksichtigten Kosten je Schadensfall unter 500 Euro,
ordnungsgemäße Rechnungslegung, mindestens erfolgt keine Entschädigung.
folgende Inhalte aufweist: 5. Höhe der Entschädigung infolge von Operationen: Die
• Name und universelle Equiden-Lebensnummer des Entschädigung pro Schadensfall errechnet sich aus der
Pferdes Summe der gemäß Ziffer 1 bis 3 berücksichtigten Kosten
• Diagnose abzüglich eines Selbstbehaltes von 10 %. In der
• durchgeführte Behandlungen aufgegliedert nach KRANKENVERSICHERUNG Variante „Gold“ kommt kein
Datum der Leistungserbringung Selbstbehalt zur Anwendung. Die Maximalauszahlung pro
• durchgeführte Operationen aufgegliedert nach Datum Pferd und Versicherungsperiode ist für Schäden gemäß
der Leistungserbringung Ziffer 1 bis 3 mit folgender Jahreshöchstentschädigung nach
• verabreichte und abgegebene Medikamente oben begrenzt: Die Jahreshöchstentschädigung beträgt in der
b) dem Versicherer oder dessen Beauftragten jede mit dem KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“ und
Schaden zusammenhängende Auskunft zu erteilen. „Bronze“ 7.500 Euro und in der Variante „Silber“ 15.000 Euro.
c) die bereits bei der Antragsstellung erklärte Entbindung des In der KRANKENVERSICHERUNG Variante „Gold“ kommt für
behandelnden Tierarztes von der Schweigepflicht über Schäden gemäß Ziffer 1 bis 3 keine Jahreshöchst-
Auskünfte in allen Versicherungsangelegenheiten aufrecht entschädigung zur Anwendung. Für die Zurechnung eines
zu halten. Schadensfalls zu einer Versicherungsperiode wird das Datum
3. Besteht Anspruch auf Schadensersatz einem Dritten des Beginnes einer versicherten Behandlung herangezogen.
gegenüber, beispielsweise einer anderen Versicherung, Folgebehandlungen, die derselben Schadensursache
einem Spediteur oder einem Transportunternehmen, so ist der zugeordnet werden können, werden dem Datum der ersten
Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer versicherten Behandlung zugeordnet.
anzuzeigen. 6. Kosten für konservative Kolik-Behandlungen: Für die
4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Möglichkeit für Ermittlung der Entschädigung werden jene Kosten
die Minderung des Schadens zu sorgen und alle dienlichen herangezogen, die für die konservative Kolik-Behandlung
Arbeiten und Aufwendungen zu machen, die den Umständen notwendig sind. Kosten für die stationäre Behandlung (ab zwei
nach geboten erscheinen. Tage stationärem Aufenthalt) werden dem Zusatzbaustein
5. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 1 bis 4 „Kolik Stationär“ zugeordnet. Die Kosten von kürzeren
beschriebenen Pflichten, so ist der Versicherer von der stationären, ambulanten oder Vor-Ort-Behandlungen werden
Verpflichtung zur Leistung frei. dem Zusatzbaustein „Kolik Plus“ zugeordnet.
7. Mindestschaden bei konservativen Kolik-Behandlungen:
Artikel 21 In der KRANKENVERSICHERUNG Variante „Gold“ und dem
Entschädigung und Selbstbehalt Zusatzbaustein „Kolik Plus“ kommt kein Mindestschaden zur
Anwendung. Liegt in der KRANKENVERSICHERUNG für den
1. Operationskosten: Für die Ermittlung der Operationskosten Zusatzbaustein „Kolik Stationär“ bei den Varianten „Kolik“,
werden jene Kosten berücksichtigt, die am Tag der Operation „Bronze“ und „Silber“ die Summe der gemäß Ziffer 6
anfallen und der Operation wie auch der versicherten Ursache berücksichtigten Kosten je Schadensfall unter 500 Euro,
direkt zugeordnet werden können. Werden im Zuge der erfolgt keine Entschädigung.
Operation auch nicht versicherte Behandlungen durchgeführt 8. Höhe der Entschädigung infolge von konservativen Kolik-
und sind diese auf der Rechnung nicht gesondert Behandlungen: Die Entschädigung errechnet sich aus den
ausgewiesen, so reduziert der Versicherer die Kosten anteilig. gemäß Ziffer 6 berücksichtigten Kosten abzüglich eines
2. Kosten für voroperative Leistungen: Für die Ermittlung der Selbstbehaltes von 10 %. In der KRANKENVERSICHERUNG
Kosten für voroperative Leistungen werden jene Kosten Variante „Gold“ kommt kein Selbstbehalt zur Anwendung. Je
herangezogen, die für die Vorbereitung der Operation Zusatzbaustein ist die Maximalauszahlung pro Pferd und
notwendig sind, vom Kalendertag vor dem Tag der Operation Versicherungsperiode für Schäden gemäß Ziffer 6 mit
um 00:00 Uhr bis zum Beginn der Operation. Es werden in der folgender Jahreshöchstentschädigung nach oben begrenzt:
KRANKENVERSICHERUNG bei den Varianten „Kolik“ oder
„Bronze“ maximal 750 Euro und in der Variante „Silber“
maximal 1.500 Euro pro Schadensfall für die Berechnung der
Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 8/9
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Jahreshöchstentschädigung voroperativen Leistungen gemäß Ziffer 2. Alle weiteren
in Euro Kosten werden unabhängig von der konservativen Kolik-
Konservative Behandlung gemäß Ziffer 1 bis 5 und Ziffer 10 bis 11
Kolik Bronze Silber Gold berücksichtigt.
Kolik-Behandlung
Kolik Stationär 1.500 1.500 3.000 5.000 10. Entschädigungen aus anderen Versicherungen,
Kolik Plus 400 400 800 1.000 Spediteuren, Transportunternehmen sowie Leistungen aus
Für die Zurechnung eines Schadensfalls zu einer öffentlichen Mitteln werden in Abzug gebracht. Das gilt auch
Versicherungsperiode wird das Datum des Beginnes einer in dem Fall, wenn der Versicherungsnehmer einen
versicherten Behandlung herangezogen. Ersatzanspruch aus anderen Versicherungen, Spediteuren,
Folgebehandlungen, die derselben Schadensursache Transportunternehmen und öffentlichen Mitteln gehabt hätte,
zugeordnet werden können, werden dem Datum der ersten diesen aber vorsätzlich oder schuldhaft nicht erhalten hat.
versicherten Behandlung zugeordnet. 11. Der Versicherer hat das Recht, das behandelte Tier zur
9. Ist eine Operation direkt im Anschluss an eine nicht Prüfung der Verpflichtung zur Leistung von einem vom
erfolgreiche konservative Kolik-Behandlung notwendig, so Versicherer bestimmten Tierarzt untersuchen zu lassen. Die
endet die Zurechnung der Kosten zu den Zusatzbausteinen Kosten dieser Untersuchung trägt der Versicherer.
„Kolik Plus“ sowie „Kolik Stationär“ mit Beginn der
Bedingungen für die Versicherung von Pferden in der "Pferdeversicherung" 9/9
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