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Österreichische Hagelversicherung Agrar Pferd Agrar Rind R11 Zweinutzung: die Bedingungen im Volltext

Agrar Rind R11 Zweinutzung: Tod aller Rinder des Betriebes und Totgeburten mit Entschädigung nach Hauptnutzungsrasse, mit Seuchenschutz SMOK light bei Sperre mit und ohne Keulung.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherbare Tierarten (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Pferde, Fische, Bienen)ja„Versichert sind alle Rinder des Betriebes, die in der Rinderdatenbank der AMA erfasst sind.“Art. 1 Z. 4, Seite 2
Versicherungssumme je Tier oder je Bestand (Wert, Taxe, Marktpreis oder Ertrag)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherungssumme für das Risiko Totgeburt und Tod ist vom Versicherer mit € 520“Art. 5 Z. 2, Seite 3
Höchstversicherungssumme je Einzeltierja, bis zur Versicherungssumme„Die Entschädigung entspricht maximal dem Fleischwert des verendeten Tieres“Art. 7 Z. 3 lit. c, Seite 4
Pflicht, den ganzen Bestand oder alle Tiere einer Art zu versichernja„Versichert sind alle Rinder des Betriebes, die in der Rinderdatenbank der AMA erfasst sind.“Art. 1 Z. 4, Seite 2
Eintritts- und Höchstalter der versicherbaren Tierekeine„Versichert sind alle Rinder des Betriebes, die in der Rinderdatenbank der AMA erfasst sind.“Art. 1 Z. 4, Seite 2
Kennzeichnung und Registrierung als Voraussetzung (Ohrmarke, Lebensnummer, Pferdepass, HI-Tier, REGA)ja„die in der Rinderdatenbank der AMA erfasst sind.“Art. 1 Z. 3 bis 5, Seite 1
Voraussetzung Gesundheitsstatus des Bestands (amtlich anerkannt frei, Tiergesundheitsdienst)ja„Der Tierbestand war zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses seuchenfrei und frei von anzeigepflichtigen Krankheiten.“Art. 12 Z. 6, Seite 5

Tierlebensversicherung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Tod durch Krankheit (Verenden)ja, bis zur Versicherungssumme„Ersetzt werden Schäden, die durch Tod von Rindern (Verenden, Nottötung) infolge von Krankheit oder Unfall entstehen.“Art. 1 Z. 3 lit. a, Seite 2
Tod durch Unfallja, bis zur Versicherungssumme„Ersetzt werden Schäden, die durch Tod von Rindern (Verenden, Nottötung) infolge von Krankheit oder Unfall entstehen.“Art. 1 Z. 3 lit. a, Seite 2
Nottötung oder Notschlachtung auf tierärztliche Anordnungja, bis zur Versicherungssumme„Nottötung ist jede Tötung eines Rindes, dessen Tod trotz tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden zu erwarten ist.“Art. 1 Z. 3 lit. b, Seite 2
Verluste bei Geburt: Muttertier und Kalb, Fohlen oder Ferkelja, bis zur Versicherungssumme„Eine Totgeburt liegt vor, wenn ein Kalb tot geboren wird oder innerhalb von einer Woche nach der Geburt verendet“Art. 1 Z. 4 lit. b, Seite 2
Tod durch Brand, Blitzschlag und elektrischen Stromnein„Brand, Explosion, Blitzschlag“Art. 1 Z. 7, Seite 2
Tod oder Verletzung durch Wolf und andere Beutegreifer, auch Suchkostennein„Raubtieren (Beutegreifer wie z.B. Wolf, Goldschakal, Luchs und Bär)“Art. 1 Z. 7, Seite 2
Diebstahl und Abhandenkommen von Tierennein„böswillige Beschädigungen, Diebstahl, Raub, Abschlachten in diebischer Absicht“Art. 1 Z. 7, Seite 2
Transportrisiko (Tod oder Verletzung beim Transport, auch zu Ausstellungen und Märkten)nicht geregelt
Weiderisiko und Auslauf (Absturz, Ertrinken, Ausbruch auf Straße)nicht geregelt
Tod infolge Operation oder Narkosenicht geregelt
Dauernde Unbrauchbarkeit für den Nutzungszweck (Reit-, Sport-, Zuchtuntauglichkeit)nicht geregelt
Zuchtuntauglichkeit oder Unfruchtbarkeit von Hengsten, Bullen, Ebernnicht geregelt
Kosten der Tierkörperbeseitigungja, bis zur Versicherungssumme„enthält auch Kosten der Entfernung und Beseitigung des Tierkörpers.“Art. 7 Z. 3 lit. c, Seite 4
Tierarzt- oder Behandlungskosten mitversichertnicht geregelt

Ertragsschaden, Seuchen und Stallausfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsschaden durch anzeigepflichtige Tierseuchen (MKS, Schweinepest, Geflügelpest, Blauzunge)ja, bis zur Versicherungssumme„Ersetzt werden Ertragsausfallsschäden an Rindern infolge von ausgewählten anzeigepflichtigen Krankheiten und Tierseuchen“Art. 12 Z. 1, Seite 5
Ertragsschaden durch nicht anzeigepflichtige Krankheiten (Salmonellen, PRRS, BVD, Paratuberkulose)nicht geregelt
Ertragsschaden durch Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Restriktionszone ohne eigenen Ausbruchja, bis zur Versicherungssumme„oder sich aufgrund einer Verordnung in einer Schutz- oder Überwachungszone befindet“Art. 12 Z. 2, Seite 5
Behördlich angeordnete Tötung des Bestands (Restwert über Tierseuchenkasse hinaus)ja, bis zur Versicherungssumme„Eine Keulung liegt vor, wenn Tiere vorsorglich auf Anordnung der Behörde getötet werden“Art. 12 Z. 3, Seite 5
Ertragsschaden nach Brand, Blitz, Explosion oder Sturm im Stallnicht geregelt
Ausfall von Lüftung, Fütterung, Melk- oder Kühltechnik und Stromausfallnicht geregelt
Vergiftung von Futter oder Wasser, auch Mykotoxine und Botulismusnicht geregelt
Hitzetod oder Hitzestress im Stallnicht geregelt
Milchausfall und Milchsperre (Lieferverbot, Hemmstoffe nach Ereignis)ja, bis zur Versicherungssumme„Wöchentliche Entschädigung gesperrter Milchkühe“Art. 18 Z. 2 lit. d, Seite 8
Mehrkosten und Ertragsausfall bis zur Wiederbelegung (Reinigung, Desinfektion, Leerstand)ja, bis zur Versicherungssumme„Leerstand von Mast- sowie Aufzuchtplätzen“Art. 18 Z. 2 lit. m, Seite 9
Haftzeit des Ertragsschadens (Monate)ja„Krankheiten und Tierseuchen beträgt 52 Wochen ab dem Schadensdatum.“Art. 18 Z. 3 lit. c, Seite 9
Entschädigung nach festen Sätzen je Tier und Tag (Tierplatz, Pauschale)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherungssumme für das Risiko Sperre mit und ohne Keulung wird für die Varianten in Euro pro GVE festgelegt.“Art. 16, Seite 7

Entschädigung und Selbstbehalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Entschädigung nach Versicherungssumme, Zeitwert oder Marktpreis am Schadentagja„Die Entschädigungssätze werden vom Versicherer für die jeweilige Versicherungsperiode festgesetzt“Art. 7 Z. 1, Seite 3
Abzug des Verwertungserlöses (Schlachterlös, Fleischwert)ja, bis zur Versicherungssumme„Bei teilweiser oder vollständiger Verwertbarkeit des Tieres wird keine Entschädigung geleistet.“Art. 7 Z. 3 lit. d, Seite 4
Anrechnung von Leistungen der Tierseuchenkasse oder staatlicher Entschädigungja, bis zur Versicherungssumme„Für Schäden, für die Ersatzanspruch an Bund, Länder, den Tierseuchenfonds oder aus einer anderen Versicherung besteht, wird keine Entschädigung geleistet.“Art. 12 Z. 9, Seite 6
Selbstbehalt in Prozent des Schadens oder der Versicherungssummeja, bis zur Versicherungssumme„Bei ersatzpflichtigen Tierschäden hat der VN einen Selbstbehalt zu tragen.“Art. 7 Z. 3 lit. f, Seite 4
Karenz beim Ertragsschaden (Tage ohne Entschädigung)ja„Es kommt je Schadensfall ein Selbstbehalt in der Höhe der Entschädigung für zwei Sperrwochen zur Anwendung.“Art. 18 Z. 2 lit. a, Seite 7
Mindestschaden oder Mindestverlustquote im Bestandnicht geregelt
Abzug üblicher Verluste (Normalverluste, Grundsterblichkeit)ja, bis zur Versicherungssumme„legt der Versicherer den betriebsüblichen Verendungsanteil fest und zieht diesen von der Anzahl verendeter Tiere ab.“Art. 18 Z. 3 lit. a, Seite 9
Kürzung wegen Unterversicherungnicht geregelt
Jahreshöchstentschädigung oder Begrenzung je Ereignisnicht geregelt
Schadenfreiheitsrabatt oder Prämienrückgewährja„Die Prämienstufe 0 kommt zur Anwendung, wenn der Betrieb in den drei vorangegangenen Versicherungsperioden durchgehend rinderversichert war“Art. 8 Z. 5, Seite 4

Wartezeit, Beginn und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wartezeit für Krankheit und Seuchen nach Beginnja„Die Haftung beginnt für das Risiko Tod durch Unfall & Krankheit frühestens am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages beim Versicherer.“Art. 2 Z. 1, Seite 1
Besondere Wartezeiten für einzelne Krankheiten (Hufrolle, Dämpfigkeit, Tuberkulose)ja„Bei Knochenweiche, Tuberkulose, Leukose, Lungenwurm- und Leberegelbefall beginnt die Haftung frühestens drei Monate nach Einlangen des Antrages beim Versicherer“Art. 2 Z. 1, Seite 2
Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Abschlussnicht geregelt
Ende des Schutzes bei Verkauf, Besitzwechsel oder Höchstalterja„Bei Abgang von versicherten Rindern endet die Haftung zum Zeitpunkt des Besitzwechsels.“Art. 3, Seite 3
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristnicht geregelt
Jährliche Bestandsmeldung oder Zu und Abgangsmeldungja„Zur Erfassung der zu versichernden Rinder hat der VN die Ermächtigung an die AMA zur Datenübermittlung der vorhandenen Rinder an den Versicherer zu erteilen.“Art. 4 Z. 3, Seite 3
Kündigungsrecht des Versicherers nach Schadennicht geregelt

Obliegenheiten und Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Schadenanzeige (Stunden oder Tage)ja„binnen 4 Tagen schriftlich anzuzeigen“Art. 6 Z. 1, Seite 3
Meldung an den Versicherer vor Nottötungnicht geregelt
Tierärztliche Bescheinigung oder Sektion als Nachweisja„Tierarztbestätigungen über die durchgeführte veterinärmedizinische Behandlung“Art. 6 Z. 2, Seite 3
Tierkörper zur Besichtigung bereithalten, Beleg der Tierkörperbeseitigungja„Tote Tiere und die nicht verwertbaren Schlachtkörper im Schlachtbetrieb sind dem Versicherer auf Verlangen zu zeigen oder zeigen zu lassen.“Art. 6 Z. 3, Seite 3
Pflicht zu Impfungen, Hygieneplan und Biosicherheit (Schweinehaltungshygieneverordnung, Geflügelpest-Verordnung)ja„Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen und (periodischer) Schutzimpfungen“Art. 1 Z. 7, Seite 2
Pflicht zur rechtzeitigen tierärztlichen Behandlungja„Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen und (periodischer) Schutzimpfungen“Art. 1 Z. 7, Seite 2
Vorgeschriebene Alarmanlage, Notstrom oder Notlüftungnicht geregelt
Vorgaben für Zukauf und Quarantäne neuer Tierenicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Krankheiten und Mängeln, die bei Abschluss bestandenja„Fehler und Mängel, die bereits bei Abschluss der Versicherung vorhanden waren“Art. 1 Z. 7, Seite 2
Ausschluss anzeigepflichtiger Seuchen in der Tierlebensversicherungja„Tod durch Erkrankung oder Seuchenverdacht an anzeige-/meldepflichtigen Tierseuchen der AHL-Kategorie A und B“Art. 1 Z. 7, Seite 2
Ausschluss der Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründenja„Eine Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen ist keine Nottötung.“Art. 1 Z. 3 lit. b, Seite 2
Ausschluss bei mangelhafter Fütterung, Pflege oder Tierschutzverstoßnicht geregelt
Ausschluss von Überschwemmung, Erdbeben und anderen Elementargefahrenja„Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und Kernenergie“Art. 1 Z. 7, Seite 2
Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergieja„Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen“Art. 1 Z. 7, Seite 2
Ausschluss bei Doping, Rennen oder Turnier (Pferde)nicht geregelt

Besonderheiten Spanien (Seguros Agrarios Combinados, Ganado)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Línea und Garantía: welche Garantien (básica, adicionales) welche Gefahr deckennicht geregelt
Retirada y destrucción de cadáveres (MER) als eigene Línea oder Garantíanicht geregelt
Saneamiento ganadero: Entschädigung bei amtlich angeordneter Tötung (Tuberkulose, Brucellose)nicht geregelt
Förderfähigkeit laut Werk (ENESA und Comunidades)nicht geregelt
Zeichnungsfrist und Periodo de garantía je Plannicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Österreichische Hagelversicherung VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Österreichische Hagelversicherung Agrar Pferd Agrar Rind R11 Zweinutzung Tierversicherung

Volltext aufklappen: Bedingungen 2026 Agrar Rind
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON GRÜNLAND GEGEN HAGEL- UND ANDERE ELEMENTARSCHÄDEN UND FÜR DIE VERSICHERUNG VON RINDERN „AGRAR RIND“ (gültig ab 1. Jänner 2026) Inhaltsverzeichnis Artikel 35 Beginn der Haftung Artikel 36 Ende der Haftung I. Agrar Rind R05 Mast Artikel 37 Antrag und Änderungsanzeige Agrar Rind R06 Milch Artikel 38 Versicherungssumme Agrar Rind R11 Zweinutzung Artikel 39 Pflichten des Versicherungsnehmers im Agrar Rind R15 Großrinder Schadensfall Artikel 40 Entschädigung Artikel 1 Umfang des Versicherungsschutzes Artikel 41 Prämie Artikel 2 Beginn der Haftung Artikel 42 Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach Artikel 3 Ende der Haftung Kündigung Artikel 4 Antrag und Änderungsanzeige Artikel 5 Versicherungssumme VI. Versicherung von Spezialrassen Artikel 6 Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Artikel 43 Umfang des Versicherungsschutzes Artikel 7 Entschädigung Artikel 44 Beginn der Haftung Artikel 8 Prämie Artikel 45 Ende der Haftung Artikel 9 Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach Artikel 46 Antrag und Änderungsanzeige Kündigung Artikel 47 Versicherungssumme Artikel 10 Anwendung der „Allgemeine Bedingungen für die Artikel 48 Pflichten des Versicherungsnehmers im Hagelversicherung“ und „Ergänzende Bedingungen Schadensfall Agrar Universal“ Artikel 49 Entschädigung Artikel 50 Prämie II. Versicherung von Sperre mit und ohne Keulung (SMOK) Artikel 51 Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach bei Ertragsausfallsschäden infolge von ausgewählten Kündigung anzeigepflichtigen Krankheiten und Tierseuchen VII.Anhang Artikel 11 SMOK-Varianten in der Agrar Rind Artikel 12 Umfang des Versicherungsschutzes Artikel 13 Beginn der Haftung I. Agrar Rind R05 Mast Artikel 14 Ende der Haftung Agrar Rind R06 Milch Artikel 15 Antrag und Änderungsanzeige Agrar Rind R11 Zweinutzung Artikel 16 Versicherungssumme Agrar Rind R15 Großrinder Artikel 17 Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Artikel 1 Artikel 18 Entschädigung Umfang des Versicherungsschutzes Artikel 19 Prämie Die Österreichische Hagelversicherung - Versicherungsverein III. Versicherung von Zuchtstieren (♂) auf Gegenseitigkeit, im Folgenden Versicherer genannt, ersetzt ihren Mitgliedern, im Folgenden Versicherungsnehmer Artikel 20 Umfang des Versicherungsschutzes (kurz: „VN“) genannt, zusätzlich zu den Schäden gemäß Artikel 21 Beginn der Haftung „Ergänzende Bedingungen für die Versicherung von Hagel- Artikel 22 Ende der Haftung und anderen Elementarschäden - Agrar Universal“ Schäden Artikel 23 Antrag und Änderungsanzeigen durch Artikel 24 Entschädigung - Tod von Rindern ab der Vollendung des ersten Artikel 25 Prämie Lebensmonats in der Versicherungsvariante Agrar Rind Artikel 26 Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach R05 Mast, Kündigung - Totgeburten und Tod von Rindern in der Versicherungsvariante Agrar Rind R06 Milch und IV. Versicherung von Zuchttieren (♀) R11 Zweinutzung, - Tod von Rindern ab der Vollendung des Artikel 27 Umfang des Versicherungsschutzes 23. Lebensmonats in der Versicherungsvariante Agrar Artikel 28 Beginn der Haftung Rind R15 Großrinder, Artikel 29 Ende der Haftung - Einwirkung von Hagel an den Kulturen Grünland und Artikel 30 Antrag und Änderungsanzeige Ackerfutter, Artikel 31 Entschädigung - Ertragsausfallsschäden bei Rindern infolge von Artikel 32 Prämie ausgewählten anzeigepflichtigen Krankheiten und Artikel 33 Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach Tierseuchen. Kündigung 1. Hagel: Es gelten die „Ergänzende Bedingungen für die V. Versicherung von Elitezuchttieren (♀) Versicherung von Hagel- und anderen Elementarschäden - Agrar Universal“. Artikel 34 Umfang des Versicherungsschutzes Erg. Bedingungen Agrar Rind 1/18 v 4.0 [Seite 2] 2. Dürre, Sturm, Schneedruck, Entfahnungserschwernis, - Kriegsereignissen jeder Art, Gewalthandlungen Frost, Überschwemmung, Verschlämmung, Verwehung, politischer oder terroristischer Organisationen, tierische Schädlinge, Trockenheit beim Aufgang, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand Auswuchs und Dürreindex: Es gelten die „Ergänzende und inneren Unruhen; Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen - böswillige Beschädigungen, Diebstahl, Raub, Elementarschäden - Agrar Universal“. Abschlachten in diebischer Absicht, Tierquälerei und 3. Tod von Rindern in der Agrar Rind R05 Mast: Versichert Gewalttätigkeiten im Zuge von Ansammlungen, sind alle Rinder ab der Vollendung des ersten Lebensmonats Demonstrationen, Kundgebungen oder durch des Betriebes, die in der Rinderdatenbank der AMA erfasst Einzeltäter; sind. - Raubtieren (Beutegreifer wie z.B. Wolf, Goldschakal, a) Ersetzt werden Schäden, die durch Tod von Rindern Luchs und Bär) (Verenden, Nottötung) infolge von Krankheit oder Unfall entstehen. entstehen. Ebenso werden Schäden ersetzt, die durch Tod infolge von jenen Tierseuchen entstehen, die im Artikel 2 Schadensfall als höchste AHL-Kategorie C, D oder E Beginn der Haftung gemäß Tiergesundheitsgesetz 2024 idgF eingetragen haben und für die keine staatliche Tierwertentschädigung 1. Tod von Rindern: Die Haftung beginnt für das Risiko Tod vorgesehen ist. durch Unfall & Krankheit frühestens am 15. Tag um 00:00 Uhr b) Nottötung ist jede Tötung eines Rindes, dessen Tod trotz nach Einlangen des Antrages beim Versicherer. Bei tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden zu Knochenweiche, Tuberkulose, Leukose, Lungenwurm- und erwarten ist. Eine Schlachtung aus wirtschaftlichen Leberegelbefall beginnt die Haftung frühestens drei Monate Gründen ist keine Nottötung. nach Einlangen des Antrages beim Versicherer bzw. 4. Totgeburten und Tod von Rindern in der Agrar Rind frühestens drei Monate nach Zukauf von einem nicht R06 Milch und R11 Zweinutzung: Versichert sind alle Rinder versicherten Betrieb. Bei Zukauf von Rindern aus einem nicht des Betriebes, die in der Rinderdatenbank der AMA erfasst versicherten Betrieb beginnt die Haftung am Betrieb am sind. 15. Tag nach der Erfassung in der Rinderdatenbank der AMA. a) Tod von Rindern: Ersetzt werden Schäden gemäß 2. Tod von Rindern in der Agrar Rind R05 Mast: Ziffer 3 lit. a. a) Die Haftung beginnt sofort gemäß Entschädigungstabelle b) Totgeburt: Eine Totgeburt liegt vor, wenn ein Kalb tot der Agrar Rind R05 Mast, wenn die Tiere aus einem Agrar geboren wird oder innerhalb von einer Woche nach der Rind R05 Mast, R06 Milch oder R11 Zweinutzung Geburt verendet und die Totgeburt in der Rinderdatenbank versicherten Betrieb kommen, bei dem die Frist gemäß der AMA erfasst ist. Ziffer 1 bereits eingehalten wurde. 5. Tod von Rindern in der Agrar Rind R15 Großrinder: b) Bei Zukauf von Rindern aus einem Agrar Rind Versichert sind alle Rinder ab der Vollendung des R15 Großrinder versicherten Betrieb, bei dem die Frist 23. Lebensmonats des Betriebes, die in der Rinderdatenbank gemäß Ziffer 1 bereits eingehalten wurde, beginnt die der AMA erfasst sind. Ersetzt werden Schäden gemäß Ziffer 3 Haftung sofort gemäß Entschädigungstabelle der Agrar lit. a. Rind R15 Großrinder. Die Haftung gemäß 6. Behördliche Sperre mit und ohne Keulung (kurz SMOK) Entschädigungstabelle der Agrar Rind R05 Mast beginnt von Rindern am Betrieb des VN gemäß Artikel 11 bis 19 am 15. Tag nach der Erfassung in der Rinderdatenbank der Variante SMOK light der AMA. 7. Nicht versichert sind Schäden, die infolge von: 3. Tod von Rindern in der Agrar Rind R06 Milch: - Fehler und Mängel, die bereits bei Abschluss der a) Die Haftung beginnt sofort gemäß Entschädigungstabelle Versicherung vorhanden waren; der Agrar Rind R06 Milch, wenn die Tiere aus einem Agrar - Tod durch Erkrankung oder Seuchenverdacht an Rind R06 Milch oder R11 Zweinutzung versicherten anzeige-/meldepflichtigen Tierseuchen der AHL- Betrieb kommen, bei dem die Frist gemäß Ziffer 1 bereits Kategorie A und B gemäß Tiergesundheitsgesetz 2024 eingehalten wurde. sowie BSE gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der b) Bei Zukauf von Rindern aus einem Agrar Rind R05 Mast jeweils zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes gültigen oder R15 Großrinder versicherten Betrieb, bei dem die Fassung; Frist gemäß Ziffer 1 bereits eingehalten wurde, beginnt die - Tod durch Erkrankung an anzeige-/meldepflichtigen Haftung sofort gemäß Entschädigungstabelle der Agrar Tierseuchen oder Seuchenverdacht, für die als höchste Rind R05 Mast oder R15 Großrinder. Die Haftung gemäß AHL-Kategorie C, D oder E gilt, gemäß Entschädigungstabelle der Agrar Rind R06 Milch beginnt Tiergesundheitsgesetz 2024 und allen zusätzlichen ab dem 15. Tag nach der Erfassung in der europäischen und österreichischen Gesetzen und Rinderdatenbank der AMA. Verordnungen zur Bekämpfung von Tierseuchen und 4. Tod von Rindern in der Agrar Rind R11 Zweinutzung: Tierkrankheiten in der jeweils zum Zeitpunkt des a) Die Haftung beginnt sofort gemäß Entschädigungstabelle Schadenseintrittes gültigen Fassung, wenn eine der Agrar Rind R11 Zweinutzung, wenn die Tiere aus staatliche Entschädigung des Tierwertes von einem Agrar Rind R11 Zweinutzung versicherten Betrieb verendeten, behördlich notgetöteten oder behördlich kommen, bei dem die Frist gemäß Ziffer 1 bereits geschlachteten Tieren erfolgt; eingehalten wurde. - Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen und b) Bei Zukauf von Rindern aus einem Agrar Rind R05 Mast, (periodischer) Schutzimpfungen; R06 Milch oder R15 Großrinder versicherten Betrieb, bei - Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung dem die Frist gemäß Ziffer 1 bereits eingehalten wurde, und Kernenergie; beginnt die Haftung sofort gemäß Entschädigungstabelle - Brand, Explosion, Blitzschlag; der Agrar Rind R05 Mast, R06 Milch oder R15 Großrinder. - elektrischem Strom; Die Haftung gemäß Entschädigungstabelle der Agrar Rind - Nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften und R11 Zweinutzung beginnt ab dem 15. Tag nach der behördlichen Anweisungen; Erfassung in der Rinderdatenbank der AMA. - Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, 5. Tod von Rindern in der Agrar Rind R15 Großrinder: Die deren Teile oder Ladung; Haftung beginnt sofort gemäß Entschädigungstabelle der Agrar Rind R15 Großrinder, wenn die Tiere aus einem Agrar Erg. Bedingungen Agrar Rind 2/18 v 4.0 [Seite 3] Rind R05 Mast, R06 Milch, R11 Zweinutzung oder Gesetzen und Verordnungen zur Bekämpfung von R15 Großrinder versicherten Betrieb kommen, bei dem die Tierseuchen und allfällige Untersuchungsergebnisse auf Frist gemäß Ziffer 1 bereits eingehalten wurde. Verlangen des Versicherers vorzulegen. 6. Der VN erklärt sich damit einverstanden, dass die versicherten 3. Tote Tiere und die nicht verwertbaren Schlachtkörper im Rinder in Versteigerungskatalogen und Auftriebslisten als Schlachtbetrieb sind dem Versicherer auf Verlangen zu versichert gekennzeichnet werden. zeigen oder zeigen zu lassen. 7. Totgeburten in der Agrar Rind R06 Milch und 4. Fehlt die Bestätigung über den Abtransport des Tieres von der R11 Zweinutzung: Die Haftung beginnt bei einem für die Tierkörperverwertung zuständigen Organisation, so ist Mindestalter des Muttertieres von 22 Lebensmonaten, bei eine Bestätigung des Amtstierarztes oder dessen Vertreter einer Mindestträchtigkeitsdauer von 260 Tagen und bei einer über die Entsorgung vorzulegen. Zwischenabkalbezeit von mindestens 280 Tagen. 5. Nicht verwertbare Schlachtkörper sind mit dem Unter- suchungsschein der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Artikel 3 zu bestätigen. Ende der Haftung 6. Verletzt der VN eine der in Ziffer 1, 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Pflichten, so ist der Versicherer nach den Totgeburten und Tod: Bei Abgang von versicherten Rindern Bestimmungen von Artikel 12 Ziffer 8 der „Allgemeine endet die Haftung zum Zeitpunkt des Besitzwechsels. Bedingungen für die Hagelversicherung“ von der Verpflichtung zur Leistung frei. Artikel 4 Antrag und Änderungsanzeige Artikel 7 Entschädigung 1. Der Antrag ist schriftlich beim Versicherer bis spätestens 31. März für die laufende Versicherungsperiode einzubringen. 1. Die Entschädigungssätze werden vom Versicherer für die 2. Der VN kann einen Wechsel der Versicherungsvariante jeweilige Versicherungsperiode festgesetzt und mit der gemäß Artikel 1 Ziffer 3, 4 und 5 sowie eine Änderung der „Hektarwert-Tabelle“ bzw. den Entschädigungstabellen im pauschalen Erhöhung der Entschädigungssätze gemäß Anhang der „Ergänzende Bedingungen für die Versicherung Artikel 7 Ziffer 3 jährlich bis zum Ende einer Versicherungs- von Hagel- und anderen Elementarschäden - Agrar Universal“ periode schriftlich beantragen. Die gewählte Versicherungs- bekannt gegeben. variante sowie die gewählte pauschale Erhöhung der 2. Dürre, Sturm, Schneedruck, Frost, Überschwemmung, Entschädigungssätze werden mit Beginn der neuen Verschlämmung, Auswuchs, tierische Schädlinge, Versicherungsperiode wirksam und gelten so lange, bis sie Trockenheit beim Aufgang, Verwehung und Dürreindex: schriftlich widerrufen werden. Es gelten die „Ergänzende Bedingungen für die Versicherung 3. Zur Erfassung der zu versichernden Rinder hat der VN die von Hagel- und anderen Elementarschäden - Agrar Ermächtigung an die AMA zur Datenübermittlung der Universal“. vorhandenen Rinder an den Versicherer zu erteilen. 3. Totgeburt und Tod: 4. Der VN ist verpflichtet, mit der AMA-Einwilligungserklärung a) Die Standard-Entschädigungssätze in der Agrar Rind dem Versicherer für jede Versicherungsperiode die gesamte R05 Mast, R06 Milch, R11 Zweinutzung und Fläche und die Nutzungsart bekannt zu geben. R15 Großrinder werden vom Versicherer für die jeweilige Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. Versicherungsperiode in VII Anhang mit Tabelle 1: Standard-Entschädigung für das Risiko Tod von Rindern Artikel 5 bekannt gegeben. Der VN kann die Entschädigungssätze Versicherungssumme für das Risiko Tod von Rindern ab dem 3. Lebensmonat in der Agrar Rind R05 Mast, R06 Milch und 1. Die Versicherungssumme für das Risiko Hagel entspricht dem R11 Zweinutzung und ab dem 24. Lebensmonat in der Produkt aus Hektarwert und Fläche. R15 Großrinder schriftlich um einen pauschalen 2. Die Versicherungssumme für das Risiko Totgeburt und Tod ist Prozentsatz erhöhen. Bei einer beantragten pauschalen vom Versicherer mit € 520,– pro GVE festgelegt. Der VN kann Erhöhung über 100 % wird in der Agrar Rind R05 Mast, gemäß Artikel 4 Ziffer 2 sowie Artikel 7 Ziffer 3 ausschließlich R06 Milch, R11 Zweinutzung und R15 Großrinder bei M- für das Risiko Totgeburt und Tod bei Rindern die Rassen gemäß lit. b und bei Zuchttieren gemäß Artikel 27ff Versicherungssumme gemeinsam mit den dazugehörigen mit einer pauschalen Erhöhung von 100 % (Limit) Entschädigungssätzen pauschal erhöhen. entschädigt. Bei einer pauschalen Erhöhung werden zusätzlich die Entschädigungssätze für das Risiko Artikel 6 Totgeburt und Tod von Rindern im 1. Lebensmonat zu Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall 25 % und für das Risiko Tod von Rindern im 2. Lebensmonat zu 50 % der beantragten pauschalen 1. Der VN hat einen Schadensfall, für den er Entschädigung Erhöhung (bei M-Rassen maximal 100 %) angewendet. beansprucht, binnen 4 Tagen schriftlich anzuzeigen, Die pauschale Erhöhung der Entschädigungssätze ist vom spätestens jedoch mit der Meldung an die für die Entsorgung VN bei Neuabschluss sofort und bei bestehenden des Tierkörpers zuständige Organisation. Verträgen gemäß Artikel 4 Ziffer 2 zu beantragen und gilt 2. Der VN ist verpflichtet, dem Versicherer oder dessen so lange, bis sie gemäß Artikel 4 Ziffer 2 geändert wird. Beauftragten, jede mit dem Schaden zusammenhängende b) In der Agrar Rind R05 Mast und in der R11 Zweinutzung Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen und eine Durchführung sind die Standard-Entschädigungssätze von der der Schadensabwicklung vor Ort zu ermöglichen. Ebenso sind Hauptnutzungsrasse des verendeten Tieres gemäß AMA die für die Schadensabwicklung notwendigen Unterlagen, wie Rinderdatenbank abhängig. das Bestandsverzeichnis, die Meldebestätigung an die Die Entschädigungssätze für „F“-Rassen (Fleisch- und Rinderdatenbank der AMA, der Besamungsschein und die Zweinutzungsrassen) in der Agrar Rind R05 Mast und in Bestätigung über die Tierentsorgung sowie der R11 Zweinutzung gelten für folgende Rinderrassen: Tierarztbestätigungen über die durchgeführte Rotes Höhenvieh/Vogelsberger Rind (RH), Ungarisches veterinärmedizinische Behandlung, Entschädigungen für Steppenrind (US), Ennstaler Bergschecken (EB), Tierseuchen gemäß Tiergesundheitsgesetz 2024 idgF sowie Waldviertler Blondvieh (WV), Sonstige Fleischrasse (SF), allen zusätzlichen europäischen und österreichischen Pustertaler Sprinzen (PS), Kreuzung Fleischrind (XF), Erg. Bedingungen Agrar Rind 3/18 v 4.0 [Seite 4] Ansbach-Triesdorfer (ABT), Murnau Werdenfelser (MW), erfolgt nach einer Schadensauszahlung in der Jochberger Hummeln (JH), Kärntner Blondvieh (KB), vergangenen Versicherungsperiode und wird mit Beginn Weiß-blaue Belgier (WB), Original Braunvieh (BR), Blonde der neuen Versicherungsperiode wirksam. Eine Reduktion Aquitaine (BA), Aberdeen Angus (AA), Harzer Rotvieh des Selbstbehaltes ist um maximal eine Stufe möglich und (HR), Deutsch Angus (DA), Vogesen-Rind (VGR), wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. Hinterwälder (HW), Montbeliarde (MO), Oberinntaler (OI), Selbstbehalt in % Vorderwälder (VW), Büffel (WA), Marchigiana (MAG), Stufe Schadensverlauf Welsh Black (WBL), South Devon (SDV), Piemonteser der Entschädigung (PM), Lincoln Red (LR), Zwerg-Zebus (ZZ), Uckermärker 0 SV ≤ 30 % 0 (UM), Lakenfelder (LF), Maine Anjou (MA), Montafoner 1 SV < 100 % 0 (MF), White Park (WP), Fjäll-Rind (FR), Bazadaise (BZD), 2 100 % ≤ SV < 150 % 0 Auerochse (AO), Charolais (CH), Murbodner (MB), 3 150 % ≤ SV < 200 % 10 Romagnola (RO), Shorthorn (SH), Zwergrind (ZW), 4 200 % ≤ SV < 300 % 20 Glanrind (GLR), Limpurger (LP), Fleckvieh (FL), Braunvieh 5 300 % ≤ SV < 400 % 30 (BV), Pinzgauer (PI), Chianina (CN), Galloway (GA), 6 400 % ≤ SV < 500 % 30 Hereford (HE), Highland (HI), Limousin (LI), Normanne (NM), Longhorn (LH), Telemark (TM), Gelbvieh (GE), 7 SV ≥ 500 % 30 Grauvieh (GR), Eringer (ER), Brangus (BG), Brahman g) Bei Besitzwechsel gilt für den Nachfolger die gleiche (BH), Beefalo (BF), Dahomey (DH), Salers (SL), Dexter Selbstbehaltseinstufung wie für den Vorgänger. (DX), Witrug (WT), Aubrac (AB), Wagyu (WG), Bison (BI), h) Bei Neuabschluss kommt in der Agrar Rind R05 Mast, Kerry (KE), Luing (LU), Tuxer (TX), Cebu (CE), Yak (YA), R06 Milch, R11 Zweinutzung und R15 Großrinder der Angus (AN), Evolene (EV), Rouge des Pres (RDP), Texas Selbstbehalt von Stufe 1 zur Anwendung. Longhorn (TLH), Beefmaster (BM) i) Die Selbstbehaltsstufe 0 kommt zur Anwendung, wenn der Die Entschädigungssätze für „M“-Rassen (Milchrassen) Betrieb in den drei vorangegangenen Versicherungs- in der Agrar Rind R05 Mast und in der R11 Zweinutzung perioden durchgehend rinderversichert war und der gelten für folgende Rinderrassen: Angler Rotvieh (AR), durchschnittliche Schadensverlauf der Risiken gemäß Armoricaine (AC), Ayshire (AY), Bretonne Pie-Noire (PN), Ziffer 3 lit. f der letzten zehn Versicherungsjahre Frisona Espanola (FE), Frisona Italiana (FI), Groninger kleiner/gleich 30 % ist. Blaarkop (GB), Guernsey (GU), Holstein Friesian (HF), Jersey (JE), Kreuzung Milchrind (XM), Malkekorthorn Artikel 8 (MH), Original Schwarzbunte (SB), Red Friesian (RF), Prämie Reggiana (RG), Rotvieh (alte Angler Zuchtrichtung) (RVA), Sonstige Milchrasse (SM), Sortbroget dansk Maelkerace 1. Für die Risiken Totgeburten und Tod von Rindern kommt das (SD), Valdostana Nera (VN) sowie alle weiteren nicht Zehntelsystem gemäß Anhang der „Allgemeine Bedingungen angeführten Rassen. für die Hagelversicherung“ nicht zur Anwendung. Für verendete Rinder innerhalb des ersten Lebensmonats 2. Die Basisprämie für das Risiko Tod von Rindern in der Agrar und bei Totgeburten ist in der Agrar Rind R11 Zweinutzung Rind R05 Mast und R15 Großrinder sowie die Basisprämie für die Hauptnutzungsrasse des Muttertieres ausschlag- die Risiken Totgeburten und Tod von Rindern in der R06 Milch gebend. und R11 Zweinutzung werden je GVE festgesetzt. Für erhöhte c) Die Entschädigung entspricht maximal dem Fleischwert Entschädigungssätze gemäß Artikel 7 Ziffer 3 ist ein Zuschlag des verendeten Tieres und enthält auch Kosten der zur Prämie unabhängig von der Hauptnutzungsrasse zu Entfernung und Beseitigung des Tierkörpers. Pro bezahlen. Abkalbung wird maximal der einfache Versicherungswert 3. Die Prämie für die in Ziffer 2 aufgezählten Risiken ist vom (max. ein totgeborenes Kalb) ersetzt. Dies gilt auch für durchschnittlichen Schadensverlauf der Risiken Zwillings- oder Mehrlingstotgeburten. - Tod von Rindern in der Agrar Rind R05 Mast und d) Bei teilweiser oder vollständiger Verwertbarkeit des Tieres R15 Großrinder wird keine Entschädigung geleistet. - Totgeburten und Tod von Rindern in der Agrar Rind e) Den Zeitpunkt und die Methode der Schadensfeststellung R06 Milch und R11 Zweinutzung, bestimmt der Versicherer. Die Entschädigung wird - Tod von Zuchttieren in der Agrar Rind R06 Milch, frühestens nach der Erfassung der Verendungsmeldung in R11 Zweinutzung, R15 Großrinder, der AMA-Rinderdatenbank, bei nicht verwertbaren - Tod von Zuchtstieren in der Agrar Rind R05 Mast, Schlachtkörpern nach erfolgter Besichtigung im R06 Milch, R11 Zweinutzung, R15 Großrinder, Schlachtbetrieb durch den Beauftragten des Versicherers - Tod von Elitezuchttieren in der Agrar Rind R05 Mast, ausbezahlt. R06 Milch und R11 Zweinutzung und f) Bei ersatzpflichtigen Tierschäden hat der VN einen - Tod von Spezialrassetieren in der Agrar Rind R05 Mast, Selbstbehalt zu tragen. Der Selbstbehalt ist vom durch- R06 Milch und R11 Zweinutzung schnittlichen Schadensverlauf der Risiken der letzten zehn Versicherungsjahre abhängig. Eine Erhöhung - Tod von Rindern in der Agrar Rind R05 Mast und der Prämie um maximal eine Stufe erfolgt nach einer R15 Großrinder, Schadensauszahlung in der vergangenen - Totgeburten und Tod von Rindern in der Agrar Rind Versicherungsperiode und wird mit Beginn der neuen R06 Milch und R11 Zweinutzung, Versicherungsperiode wirksam. Eine Reduktion der Prämie ist - Tod von Zuchttieren in der Agrar Rind R06 Milch, um maximal eine Stufe möglich und wird mit Beginn der neuen R11 Zweinutzung, R15 Großrinder, Versicherungsperiode wirksam. - Tod von Zuchtstieren in der Agrar Rind R05 Mast, R06 Milch, R11 Zweinutzung, R15 Großrinder, Stufe Schadensverlauf Prämie in % der - Tod von Elitezuchttieren in der Agrar Rind R05 Mast, Basisprämie R06 Milch und R11 Zweinutzung und 0 SV ≤ 30 % 90 - Tod von Spezialrassetieren in der Agrar Rind 1 SV < 100 % 100 R05 Mast, R06 Milch und R11 Zweinutzung 2 100 % ≤ SV < 150 % 130 der letzten zehn Versicherungsjahre abhängig. Eine Erhöhung des Selbstbehaltes um maximal eine Stufe 3 150 % ≤ SV < 200 % 180 Erg. Bedingungen Agrar Rind 4/18 v 4.0 [Seite 5] 4 200 % ≤ SV < 300 % 280 3: Entschädigung bei Seuche - Sperre ohne Keulung 5 300 % ≤ SV < 400 % 390 bekanntgegebenen. 6 400 % ≤ SV < 500 % 500 7 SV ≥ 500 % 600 Artikel 12 Umfang des Versicherungsschutzes 4. Bei Neuabschluss kommt die Prämie von Stufe 1 zur Anwendung. 1. Versichert sind alle entschädigungsfähigen (gemäß Artikel 18 5. Die Prämienstufe 0 kommt zur Anwendung, wenn der Betrieb Ziffer 1), am Betrieb vorhandenen Rinder gemäß Artikel 4 in den drei vorangegangenen Versicherungsperioden durch- Ziffer 3 der Produktionsformen gemäß Artikel 12 Ziffer 11. gehend rinderversichert war und der durchschnittliche Ersetzt werden Ertragsausfallsschäden an Rindern infolge Schadensverlauf der Risiken gemäß Ziffer 3 der letzten zehn von ausgewählten anzeigepflichtigen Krankheiten und Versicherungsjahre kleiner/gleich 30 % ist. Tierseuchen (kurz versicherte Krankheiten) gemäß Artikel 12 6. Bei Besitzwechsel gilt für den Nachfolger die gleiche Ziffer 7. Prämieneinstufung wie für den Vorgänger. 2. Ein Schadensfall für versicherte Krankheiten (ausgewählte 7. Der Rinderbesatz wird vom Versicherer an fünf gewählten anzeige-/meldepflichtige Krankheiten und Tierseuchen) liegt Terminen ermittelt und ist die Basis für die Prämien- vor, wenn der gesamte versicherte Betrieb (keine berechnung. Einzeltiersperren) oder eine Betriebsstätte aufgrund einer versicherten Krankheit bei Rindern behördlich gesperrt wurde GVE-Schlüssel: oder sich aufgrund einer Verordnung in einer Schutz- oder Überwachungszone befindet oder behördlich angeordnete Alter GVE Tötungen (inkl. Schlachtung; auch von Einzeltieren) zur bis ½ Jahre 0,4 Ausmerzung vorgeschrieben wurden und dadurch eine ½ bis 2 Jahre 0,6 Vermarktung der Tiere oder deren Produkte nicht oder nur ab 2 Jahre 1,0 eingeschränkt möglich ist. 3. Eine Keulung liegt vor, wenn Tiere vorsorglich auf Anordnung 8. Ist der beantragte Versicherungsgegenstand bereits in einem der Behörde getötet werden, um eine Weiterverbreitung von Gruppenvertrag versichert, so wird eine reduzierte Prämie anzeigepflichtigen Krankheiten oder Tierseuchen zu vorgeschrieben. Bei Wegfall des Gruppenvertrages wird die verhindern. Eine Tötung liegt vor, wenn Tiere aus volle Prämienhöhe vorgeschrieben. Tierwohlproblemen bei Betriebssperren, zur Krankheits- bestimmung oder anderen Gründen getötet werden müssen. Artikel 9 4. Ab der vorläufigen Sperre werden diagnostisch getötete Tiere Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach Kündigung oder an einer versicherbaren Krankheit gemäß Artikel 12 Ziffer 7 verendete Tiere wie gekeulte Tiere gewertet. Die Selbstbehalts- und Prämieneinstufung bleibt vier Jahre 5. Wird im Zuge der Schlachtung eines Tieres eine versicherte aufrecht. Bei Wiederversicherung ab dem fünften Jahr gelten Krankheit/Tierseuche festgestellt und unmittelbar Artikel 7 und 8. anschließend eine behördliche Betriebssperre ausgesprochen, so wird dieses geschlachtete Tier wie ein Artikel 10 gekeultes Tier gewertet. Anwendung der 6. Folgende Bestimmungen sind einzuhalten: „Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung“ a) Die versicherte Krankheit (anzeigepflichtige Krankheit und „Ergänzende Bedingungen Agrar Universal“ oder Tierseuche) wurde unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen behördlich Die „Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung“ und die festgestellt. „Ergänzende Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und b) Der Tierbestand war zum Zeitpunkt des anderen Elementarschäden – Agrar Universal“ gelten sinngemäß, Versicherungsabschlusses seuchenfrei und frei von soweit diese nicht in den vorliegenden „Ergänzende Bedingungen anzeigepflichtigen Krankheiten. für die Versicherung von Grünland gegen Hagel- und andere c) Es waren keine tierseuchenrechtlichen/behördlichen Elementarschäden und für die Versicherung von Rindern – Agrar Bekämpfungsmaßnahmen zum Zeitpunkt des Rind" geändert werden. Versicherungsabschlusses angeordnet. d) Es lag kein verdächtiger Untersuchungsbefund zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses vor. II. Versicherung von Sperre mit und ohne Keulung (SMOK) 7. Versicherte Krankheiten (ausgewählte anzeigepflichtige bei Ertragsausfallsschäden infolge von ausgewählten Krankheiten und Tierseuchen) für Rinder: anzeigepflichtigen Krankheiten und Tierseuchen - Wutkrankheit - Maul- und Klauenseuche Artikel 11 - Milzbrand SMOK-Varianten in der Agrar Rind - Rauschbrand - Wild- und Rinderseuche 1. Mit einer Agrar Rind R05 Mast, R06 Milch, R11 Zweinutzung - Lungenseuche der Rinder oder R15 Großrinder ist das Risiko Sperre mit und ohne - Rinderpest Keulung (SMOK) versichert, sofern zusätzlich keine Tier- - Tuberkulose Ertragsausfallsversicherung für Rinder oder SMOK 1 oder - TSE bei Rindern (einschließlich BSE) SMOK 2 Variante separat beantragt wurde. Der - Blauzungenkrankheit Versicherungsnehmer kann aus drei Varianten wählen: - Rifttalfieber bei Wiederkäuern a) SMOK light (Basisvariante) - Lumpy Skin Disease bei Wiederkäuern b) SMOK 1 - Stomatitis vesikularis c) SMOK 2 - Brucellose der Rinder (B. abortus) 2. Die SMOK-Varianten unterscheiden sich in der Höhe der - Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis) Entschädigungen. Die Höhe der Entschädigung je Variante - Brucellose der Schweine (B. suis) und Produktionsrichtung wird in VII Anhang mit Tabelle 2: - Enzootische Rinderleukose (Rinderleukämie) Entschädigung bei Seuche - Sperre mit Keulung und Tabelle Erg. Bedingungen Agrar Rind 5/18 v 4.0 [Seite 6] - Infektiöse bovine Rhinotracheitis & Infektiöse Pustulöse Artikel 13 Vulvovaginitis (kurz IBR/IPV) Beginn der Haftung - Bovine Virus Diarrhoe (kurz BVD) Werden bei Ausbruch von TSE bei Schafen und Ziegen 1. Allgemein gilt für alle SMOK-Varianten: (Scrapie), Afrikanische Schweinepest, Klassische a) Die Haftung für Schäden durch ausgewählte Schweinepest, Ansteckende Schweinelähmung, Vesikuläre anzeigepflichtige Krankheiten und Tierseuchen gemäß Virusseuche der Schweine, Aujeszky’sche Krankheit bei Artikel 12 Ziffer 7 beginnt am 60. Tag um 00:00 Uhr nach Hausschweinen, Pockenseuche der Schafe und Ziegen, Pest Einlangen des Antrages beim Versicherer (Wartezeit). der kleinen Wiederkäuer (PPRV) und Lungenseuche der b) Werden innerhalb der Wartezeit behördliche Maßnahmen Ziegen behördliche Maßnahmen (Verbringungsverbote oder im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Tierseuchen/- Tötungen) für Rinder angeordnet, die bei versicherbaren krankheiten am Betrieb des VN gesetzt, so hat der Produktionsrichtungen gemäß Ziffer 11 zu einem Schaden Versicherer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der gemäß Ziffer 2 führen, so ist dies versichert. VN hat den Versicherer darüber unmittelbar in Kenntnis zu 8. Nicht versichert sind Schäden, zusätzlich zu Artikel 1 Ziffer 7, setzen. Tritt der Versicherer vom Vertrag nicht zurück, die infolge von beginnt die Haftung am 60. Tag um 00:00 Uhr nach - einer behördlichen Sperre mit und ohne Keulung aufgrund Beendigung sämtlicher behördlicher Maßnahmen. einer in Ziffer 7 nicht angeführten Tierseuche oder c) Bei einer zusätzlich zur Agrar Rind aufrechten Tier- Krankheit; Ertragsausfallsversicherung, gemäß den „Bedingungen - Krankheiten und Tierseuchen, wenn trotz behördlicher für die Tier-Ertragsausfallsversicherung“ für Rinder in der Erlaubnis die übliche Produktion (samt Verbringung bzw. aktuellen Versicherungsperiode, besteht keine Haftung für Vermarktung) nicht umgehend wiederaufgenommen wird das Risiko Sperre mit und ohne Keulung von Rindern am oder durch schuldhaftes Verhalten des VN die Betrieb des VN in der Agrar Rind, unabhängig davon, behördlichen Maßnahmen länger aufrechterhalten werden welche Produktionsrichtungen in der Tier-Ertragsausfalls- müssen; versicherung versichert sind. - Marktpreisveränderungen; d) Bei Kündigung eines zusätzlich zur Agrar Rind - verlängerte Lagerung oder Umlagerung von Gülle, abgeschlossenen Tier-Ertragsausfallsversicherungs- Festmist und Futtermittel vertrages gemäß den „Bedingungen für die Tier- - Routinetätigkeiten, wie die Ausbringung von Gülle und Ertragsausfallsversicherung“ oder Kündigung der Variante Festmist, die auch ohne Tierseuchenausbruch nötig sind. SMOK 1 oder SMOK 2 gemäß Artikel 11 bis 19, beginnt 9. Für Schäden, für die Ersatzanspruch an Bund, Länder, den die Haftung in der Agrar Rind für das Risiko „Sperre mit Tierseuchenfonds oder aus einer anderen Versicherung und ohne Keulung von Rindern am Betrieb des VN“ mit der besteht, wird keine Entschädigung geleistet. Variante SMOK light im Folgejahr mit 1.1. um 00:00 Uhr. 10. Sind für einen Krankheitsausbruch mehrere Ursachen Dies gilt auch beim Variantenwechsel von SMOK 2 zu verantwortlich, von denen einzelne nicht zu den versicherten SMOK 1. Risiken gezählt werden, so reduziert der Versicherer die 2. SMOK 1 und SMOK 2: Bei einer Haftungserhöhung durch Leistungen im Verhältnis des Schadensausmaßes durch die einen Variantenwechsel von SMOK light auf SMOK 1 oder versicherten Risiken zum Schadensausmaß durch die nicht SMOK 2 sowie beim Wechsel von SMOK 1 auf SMOK 2 versicherten Risiken. beginnt die Haftung nach Einlangen des Antrages beim 11. Versicherbar gegen Schäden infolge von versicherten Versicherer für die neue Variante am 60. Tag um 00:00 Uhr Krankheiten (ausgewählte anzeigepflichtige Krankheiten oder unter Einhaltung der Wartezeit gemäß Ziffer 1. Bei einem Tierseuchen) gemäß Ziffer 7 sind nachstehende Variantenwechsel gelten bis dahin die Werte der alten Produktionsrichtungen: Variante. a) Milchproduktion b) Mutterkuhhaltung Artikel 14 c) Rindermast Ende der Haftung d) Kalbinnenaufzucht e) Fresserproduktion 1. Bei Abgang von versicherten Rindern endet die Haftung zum 12. Definitionen: Die Produktionsrichtung Milchproduktion steht Zeitpunkt des Besitzwechsels. für Milchkühe und die Produktionsrichtung Mutterkuhhaltung 2. Beim Abschluss einer Tier-Ertragsausfallsversicherung für Mutterkühe. Voraussetzung für Rinder beider Produktionen gemäß den „Bedingungen für die Tier-Ertragsausfalls- ist die Vollendung des 23. Lebensmonats und die erfolgte versicherung“ endet die Haftung in der Agrar Rind für das Abkalbung. Die Produktionsrichtung Rindermast schließt alle Risiko „Sperre mit und ohne Keulung von Rindern am Betrieb weiblichen (Kalbinnenmast) und männlichen (inkl. Ochsen) des VN“ der Variante SMOK light am Tag des Einlangens des zur Mast eingestallten Rinder ab der Vollendung der Antrages der Tier-Ertragsausfallsversicherung beim 4. Lebenswoche bis zum Erreichen des betriebsüblichen Versicherer um 24:00 Uhr. Mastendgewichtes ein. Bei der Fresserproduktion sind Kälber 3. Bei Kündigung von SMOK 1 oder SMOK 2 endet die Haftung ab der Vollendung der 4. Lebenswoche bis zur Erreichung des in der Agrar Rind für die Entschädigungswerte der SMOK 1 betriebsüblichen Vermarktungsgewichtes versichert. Bei und SMOK 2 mit 31. Dezember um 24:00 Uhr. Die Haftung für Betrieben mit Fresserproduktion und kombinierter Rindermast die Entschädigungswerte der Variante SMOK light bleibt ist nur jene Anzahl an Fresseraufzuchtplätzen dieser weiterhin aufrecht. Produktionsrichtung zuzuordnen, die für die Vermarktung der 4. Beim Variantenwechsel von SMOK 2 auf SMOK 1 endet die Fresser benötigt wird. Fresseraufzuchtplätze, die Haftung für die Entschädigungswerte der SMOK 2 mit innerbetrieblich für Aufzucht und anschließender Rindermast 31. Dezember um 24:00 Uhr und die Haftung beginnt mit den herangezogen werden, sind der Produktionsrichtung Entschädigungswerten der SMOK 1 im Folgejahr ab 1.1. um Rindermast zuzuordnen. Die Kalbinnenaufzucht steht für 00:00 Uhr. weibliche Rinder, die zukünftig als Milch- oder Mutterkuh genutzt werden, ab der Vollendung der 4. Lebenswoche bis zur ersten Abkalbung (Einstufung als Milch- oder Mutterkuh). Erg. Bedingungen Agrar Rind 6/18 v 4.0 [Seite 7] Artikel 15 Krankheits- und Seuchenfall, Leistungskontroll- Antrag und Änderungsanzeige verbandsdaten (LKV) über die durchschnittliche Milchleistung pro Tag, Rechnungen über die 1. Der VN kann eine Erhöhung von SMOK light auf SMOK 1 oder Milchentsorgungskosten, über die Transportkosten im SMOK 2 und eine Erhöhung von SMOK 1 auf SMOK 2 Zuge der Milchentsorgung, über die Mietkosten einer jederzeit schriftlich beantragen. mobilen Melkeinrichtung und sonstige Abrechnungen und 2. Der VN kann einen Wechsel von SMOK 2 auf SMOK 1 für das Auszüge aus dem Stallregister der AMA Rinderdatenbank Folgejahr jährlich bis zum Ende der Versicherungsperiode sowie dem Veterinärinformationssystem und dem schriftlich beantragen. elektronisch geführten Herdenmanagementprogramm 3. Der Versicherer behält sich das Recht vor, einen Ausdruck sowie der Tierliste des aktuellen AMA-Mehrfachantrages über die Anzahl der Tierplätze bzw. über die Anzahl der zur Feststellung der gesamten und im Schadensfall gehaltenen Tiere aus dem Veterinärinformationssystem (VIS), betroffenen Tieranzahl je Produktionsrichtung und dem elektronisch geführten Herdenmanagementprogramm Betriebsstandort vorzulegen. oder aus der Tierliste des aktuellen AMA-Mehrfachantrages c) eine Durchführung der Schadensabwicklung vor Ort zu sowie aus der Rinderdatenbank vom Versicherungsnehmer, ermöglichen. getrennt nach Betriebsstandorten, einzufordern. 3. Verletzt der VN eine der in Ziffer 1 und 2 beschriebenen 4. Für den Fall, dass der VN aufbauend auf einen Pflichten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Gruppenvertrag durch einen Dritten, eine individuelle Leistung frei. Höherversicherung desselben Versicherungsgegenstandes beantragt, muss der Bestand der jeweiligen Artikel 18 Produktionsrichtung mit dem Bestand des Gruppenvertrages Entschädigung der gleichen Produktionsrichtung übereinstimmen. 1. Entschädigungsfähigkeit: Artikel 16 a) Entschädigungsfähig sind Milchkühe und Mutterkühe nach Versicherungssumme erfolgter Abkalbung mit Vollendung des 23. Lebens- monats (LM), Aufzuchtkalbinnen, Mastrinder und Fresser Die Versicherungssumme für das Risiko Sperre mit und ohne > 4 Lebenswochen. Keulung wird für die Varianten in Euro pro GVE festgelegt. b) Tiere, die während der Sperrzeit in andere Variante Versicherungssumme Produktionskategorien hineinwachsen (männliche Kälber in Euro pro GVE sowie Fresser zu Mastrinder; weibliche Kälber zu SMOK light 990,– Aufzucht-/Mastkalbinnen; Aufzuchtkalbinnen zu SMOK 1 2.033,– Milchkühen usw.) werden mit dem am Tag der vorläufigen SMOK 2 3.458,– Sperre ermittelten Alter und der Produktionskategorie entschädigt. c) Später geborene oder nicht an versicherten Krankheiten Artikel 17 (ausgewählte anzeigepflichtige Krankheiten und Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Tierseuchen) verendete Tiere werden in der Entschädigung für das Risiko Sperre mit und ohne 1. Der VN hat den Schadensfall, für den er Entschädigung Keulung von Rindern am Betrieb des VN (SMOK) nicht beansprucht, bei Krankheits-/Seuchenverdacht (Sperre) berücksichtigt. sofort binnen 24 Stunden ab Feststellung eines versicherten 2. Folgende Entschädigungen kommen für Sperre mit und ohne Ereignisses (Datum der vorläufigen Sperre) dem Versicherer Keulung (in den Varianten SMOK light, SMOK 1 und SMOK 2) online/schriftlich zu melden. zur Anwendung: 2. Der VN ist verpflichtet, a) Wöchentliche Entschädigung und Einmalzahlung a) sämtliche Dokumente über die angeordneten gekeulter Tiere: Die Entschädigung je behördlichen Maßnahmen oder Genehmigungen für Produktionsrichtung im Falle einer behördlich Verbringung und Vermarktung im Schadensfall durch angeordneten Sperre mit Keulung von Rindern am Betrieb ausgewählte anzeigepflichtige Krankheiten sowie des VN entspricht dem in VII Anhang mit Tabelle 2: Tierseuchen und sämtliche Untersuchungsergebnisse Entschädigung bei Seuche - Sperre mit Keulung bekannt vorzuweisen, gegebenen Entschädigungssatz pro Sperrwoche je b) dem Versicherer oder dessen Beauftragten, jede mit dem Produktionsrichtung multipliziert mit der tatsächlichen Schaden zusammenhängende Auskunft wahrheitsgetreu Anzahl der gekeulten Tiere, maximal jedoch mit der zum zu erteilen, sowie Tierkörperentsorgungsbestätigungen Tag der vorläufigen Sperre ermittelten Tieranzahl gemäß mit Gewichtsangaben je Tierkategorie, Belege zu Artikel 4 Ziffer 3. Wird die Ausmerzung Tötungskosten, Belege zu Entsorgungs- oder (Keulung/Schlachtung) nicht unmittelbar angeordnet, Wiederaufbereitungskosten von Gülle, Festmist und sondern ist diese innerhalb einer Frist von Wochen oder Futtermittel, Nachweis der überwiegenden Vermarktung Monaten möglich, beginnt der Berechnungszeitraum für über ein Qualitätsprogramm samt Gewichtsgrenzen, diese gekeulten/geschlachteten Tiere mit dem Datum der Besamungsbelege, Nachweise zum Erstbelegungsalter, tatsächlichen Ausmerzung der Reagenten. Es kommt je Nachweise zur Spermaverfügbarkeit, Tierarztbelege, Schadensfall ein Selbstbehalt in der Höhe der Zukaufs- und Verkaufsrechnungen, Ein- und Entschädigung für zwei Sperrwochen zur Anwendung. Ausstallungsdaten der Stallabteile, Nachweise von Zusätzlich werden die in Zusammenhang mit der Keulung leerstehenden Mast-/Aufzuchtplätzen und der geplanten oder einer behördlich angeordneten Desinfektion Einstallung, Nachweise zu Ansuchen um Verbringungs- entstehenden Kosten durch erhöhten genehmigungen sowie deren Managementaufwand mit der in VII Anhang Tabelle 2: Ablehnungen/Genehmigungen, Abrechnungen von Entschädigung bei Seuche - Sperre mit Keulung bekannt Schlacht- bzw. Vermarktungstieren inklusive gegebenen Einmalzahlung für die tatsächlich gekeulten, Gewichtsangaben, Klassifizierungsprotokolle, maximal jedoch für die mit der zum Tag der vorläufigen Milchgeldabrechnungen, Belege der Molkerei zur Verwert- Sperre ermittelten Tieranzahl gemäß Artikel 4 Ziffer 3, und Verarbeitbarkeit der Milch sowie alternativer entschädigt, sofern kein Anspruch auf eine Entschädigung Milchverwertung bzw. -entsorgung im Verdachts-, durch Bund, Länder oder andere Versicherungen besteht. Erg. Bedingungen Agrar Rind 7/18 v 4.0 [Seite 8] b) Keulungskosten, Kosten für Entsorgung oder des Verarbeiters, zu dem ein Milchliefervertrag besteht zur Wiederaufbereitung von Gülle, Festmist und Nicht-Verwert- oder -Verarbeitbarkeit der Milch sowie den Futtermittel: Im Falle einer behördlich angeordneten Nachweis einer alternativen Milchverwertung bzw. - Keulung werden die Kosten der Tötung der Tiere sowie im entsorgung der Milch vorlegen. Bei einer Milchabholung Falle einer behördlich angeordneten Entsorgung oder und alternativer entgeltlicher Verwertung oder Fortzahlung Wiederaufbereitung von kontaminierter Gülle, Festmist des Milchentgeltes wird keine Entschädigung geleistet. oder Futtermittel die Kosten der Entsorgung oder e) Milchentsorgungs- & Milchtransportkosten: Im Falle Wiederaufbereitung unter Abzug eines Selbstbehaltes von einer außerbetrieblichen, kostenpflichtigen 10 % entschädigt. Die geeignete Art der Tötung wird vom Milchentsorgung werden in den Produktionsrichtungen zuständigen Veterinär gemäß Krankheit Milchproduktion und Kalbinnenaufzucht die Kosten, die (anzeigepflichtiger Krankheit oder Tierseuche), Tierart und dem Versicherungsnehmer für die Entsorgung der Milch unter Berücksichtigung der Schadensminimierung entstehen, laut Rechnung abzüglich 10 % Selbstbehalt ausgewählt. Voraussetzung ist, dass die Kosten der VN entschädigt. Die Kosten, die für den Transport der Milch tragen muss und die Rechnung über die Tötungskosten zum Ort der Entsorgung anfallen, werden laut Rechnung (exklusive sonstiger Kosten, wie etwa die abzüglich 10 % Selbstbehalt entschädigt. Die geeignetste Tierkörperentsorgung) und die Kosten der Entsorgung Transportmöglichkeit ist unter Berücksichtigung der oder Wiederaufbereitung der Gülle, des Festmistes bzw. Schadensminimierung auszuwählen. Voraussetzung für der Futtermittel dem Versicherer übermittelt wird. Der die Entschädigung sind der Ausbruch einer versicherten Versicherer ersetzt die Tötungs-/Entsorgungs- Krankheit (anzeigepflichtige Krankheit oder Tierseuche) /Wiederaufbereitungskosten maximal bis zu einer gemäß Artikel 12 Ziffer 7 mit Auswirkungen für die marktüblichen Höhe. Als Futtermittel gelten Stoffe oder Milchverwendung, die sinngemäßen Voraussetzungen zur Erzeugnisse und auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise Entsorgung der Milch gemäß lit. d und keiner Liefer- oder verarbeitet oder unverarbeitet, die bereits geerntet im Fütterungsmöglichkeiten der Überschussmilch. baulich umschlossenen Futtermittellager des Betriebes f) Mietkosten für eine mobile Melkeinrichtung: In der lagen und zur oralen Nutztierfütterung bestimmt sind. Produktionsrichtung Kalbinnenaufzucht werden die c) Wiedereinstallung Milchkühe: In der Kosten für die Anmietung einer mobilen Melkeinrichtung Produktionsrichtung Milchproduktion wird nach einer (ausgenommen Kühlung & Lagerung) laut Rechnung Keulung des gesamten Milchkuhbestandes bzw. nach abzüglich 10 % Selbstbehalt entschädigt. Voraussetzung Teilkeulung des Milchkuhbestandes und erfolgter ist, dass am Betrieb keine Melkeinrichtung für Rinder Wiedereinstallung von Milchkühen für gekeulte Milchkühe vorhanden ist und die Aufzuchtkalbinnen bereits zu zusätzlich die zu erwartende verminderte Milchleistung Sperrbeginn trächtig waren und die Abkalbung innerhalb pauschal für die maximal zum Tag der vorläufigen Sperre der Sperre erfolgte. Die Kosten werden ab dem Zeitpunkt ermittelten weiblichen Rinderanzahl mit Vollendung des der ersten Abkalbung bis zur Aufhebung der Sperre 23. Lebensmonats und erfolgter Abkalbung (Milchkühe) berücksichtigt. gemäß Artikel 4 Ziffer 3 entschädigt. Die Berechnung g) Übermasttiere: Bei der Produktionsrichtung Rindermast beginnt mit der tatsächlichen Wiedereinstallung der werden im Falle einer angeordneten Sperre ohne Keulung einzelnen Milchkühe und endet spätestens 20 Wochen die Übermasttiere mit dem in VII Anhang mit Tabelle 3: nach der behördlichen Aufhebung der Sperre. Die Entschädigung bei Seuche - Sperre ohne Keulung für die Entschädigung entspricht dem in VII Anhang in Tabelle 2: Variante SMOK light, SMOK 1 oder SMOK 2 Entschädigung bei Seuche - Sperre mit Keulung vorgegebenen Wert pro Masttier in Form einer vorgegebenen Entschädigungssatz pro Woche. Einmalzahlung entschädigt, wenn die Schlachtung d) Wöchentliche Entschädigung gesperrter Milchkühe: maximal einen Monat nach der behördlichen Aufhebung Im Falle einer angeordneten Sperre ohne Keulung der der Sperre erfolgt. Übermasttiere sind Rinder mit einem Tiere sowie bei Teilkeulungen (auch diagnostische Schlachtgewicht (kalt) größer als 460 kg. Hat der Betrieb Tötungen) entspricht die wöchentliche Entschädigung für in den 12 Monaten vor Schadenseintritt mit mindestens gesperrte Milchkühe der versicherbaren 50 % seiner vermarkteten Tiere der Produktionsrichtung Produktionsrichtung Milchproduktion, der in VII Anhang Rindermast an einem Qualitätsprogramm teilgenommen, mit Tabelle 3: Entschädigung bei Seuche - Sperre ohne so werden die Schlachtgewichtsobergrenzen der Keulung bekannt gegebenen Entschädigung für die jeweiligen Richtlinien des Qualitätsprogramms Variante SMOK light, SMOK 1 oder SMOK 2 pro berücksichtigt. Bei Betrieben mit Direktvermarktung an Kalenderwoche multipliziert mit maximal der zum Tag der Konsumenten werden Übermasttiere entschädigt, wenn vorläufigen Sperre ermittelten Milchkuhanzahl (Kühe mit diese über Schlachthöfe oder Vollendung des 23. Lebensmonats und erfolgter Vermarktungsorganisationen vermarktet werden. Abkalbung). Voraussetzung ist, dass die Milch laut den h) Behördliche Tötungen von Mutterkühen, Milchkühen aktuell gültigen Gesetzen und dazugehörigen und Aufzuchtkalbinnen: Sind behördliche Tötungen und Verordnungen nicht vermarktet und verwertet werden Entsorgungen von Mutterkühen, Milchkühen und kann sowie keine Milchgeldfortzahlung bei einem Aufzuchtkalbinnen über die TKV als unmittelbare Folge Milchliefervertrag erfolgt. Es kommt ein Selbstbehalt in der der behördlichen Sperre mit Keulungen von Rindern am Höhe der Entschädigung für zwei Sperrwochen zur Betrieb des VN nötig, werden die im Zusammenhang mit Anwendung. Ist die Milch ausschließlich unter Auflagen für der behördlichen Tötung entstehenden Kosten durch den Verarbeiter (Molkereien mit Milchliefervertrag) verwertbar, erhöhten Managementaufwand mit der in VII Anhang in kann aber aus technischen oder vertraglichen Tabelle 2: Entschädigung bei Seuche - Sperre mit Keulung Behandlungsgründen vom Abnehmer, Verarbeiter oder für die Variante SMOK light, SMOK 1 oder SMOK 2 anderen Verwertern nicht abgeholt bzw. genutzt und muss bekannt gegebenen Einmalzahlung (für gekeulte Tiere entsorgt werden, wird die in VII Anhang mit Tabelle 3: gemäß lit. a) je behördlich getötetes Tier entschädigt. Die Entschädigung bei Seuche - Sperre ohne Keulung bekannt Tötungskosten der behördlichen Tötung werden gemäß gegebene Entschädigung pro Kalenderwoche für die lit. b entschädigt. Variante SMOK light, SMOK 1 oder SMOK 2 entschädigt. i) Behördliche Tötungen von Fressern und Mastrindern: Der Verarbeiter (Molkerei mit Milchliefervertrag) muss den Im Falle einer Sperre ohne Keulung werden in der Milchviehbetrieb unverzüglich über die Nicht-Abholung Produktionsrichtung Fresserproduktion behördliche informieren. Der VN muss dazu einen schriftlichen Beleg Tötungen von Fressern ab der 4. Sperrwoche und in der Erg. Bedingungen Agrar Rind 8/18 v 4.0 [Seite 9] Produktionsrichtung Rindermast Mastrinder ab der Einstallung in zu Sperrbeginn leerstehende Stallungen 12. Sperrwoche entschädigt, wenn die Behörde und in aufgrund einer behördlichen Sperre nicht möglich, erhält weiterer Folge der VN keine Möglichkeit haben, durch die der VN für die Dauer der Verzögerung eine Entschädigung behördlichen Maßnahmen verursachte Tierwohlprobleme in der Höhe der in VII Anhang mit Tabelle 3: zu lösen. Der Amtstierarzt muss die Notwendigkeit einer Entschädigung bei Seuche - Sperre ohne Keulung für die Tötung schriftlich bestätigen. Der in VII Anhang mit Variante SMOK light, SMOK 1 oder SMOK 2 Tabelle 3: Entschädigung bei Seuche - Sperre ohne vorgegebenen wöchentlichen Entschädigung wie bei Keulung für die Variante SMOK light, SMOK 1 oder Sperre mit Keulung gemäß lit. a. Bei einem im SMOK 2 vorgegebene Entschädigungswert pro getötetem Sperrzeitraum entstandenem Leerstand (nach Fresser oder Mastrind wird unabhängig davon, wie alt oder Verbringungsgenehmigung von fertigen Aufzucht- oder wie schwer die getöteten Tiere tatsächlich sind, in Form schlachtreifen Masttieren) erhält der VN dieselbe einer Einmalzahlung entschädigt. Die Tötungskosten wöchentliche Entschädigung. Basis ist die Anzahl der werden nach Vorlage der Rechnung unter Abzug von 10 % aufgrund einer behördlichen Sperre leerstehenden Mast- Selbstbehalt entschädigt. Der Versicherer ersetzt die bzw. Aufzuchtplätze, sofern der VN nachweisen kann, Tötungskosten maximal bis zu einer marktüblichen Höhe. dass diese während des Sperrzeitraums neu befüllt j) Erhöhte Futterkosten bei Masttieren: In der worden wären. Die ersten 2 Wochen des Leerstehens Produktionsrichtung Rindermast werden im Falle einer innerhalb des Sperrzeitraums werden dabei als Sperre ohne Keulung ab der 12. Sperrwoche erhöhte Selbstbehalt abgezogen. Die Auszahlung erfolgt, Futterkosten entschädigt. Entschädigt wird dabei einmalig nachdem der VN die betroffene Anzahl an leerstehenden der in VII Anhang mit Tabelle 3: Entschädigung bei Mast- bzw. Aufzuchtplätzen nachvollziehbar vorgelegt hat. Seuche - Sperre ohne Keulung für die Variante Sobald es wieder möglich ist SMOK light, SMOK 1 oder SMOK 2 vorgegebene Verbringungsgenehmigungen zu erhalten, endet die Entschädigungswert für alle Übermasttiere mit einem Haftung für den Leerstand von Mast- sowie erhöhten Schlachtgewicht gemäß lit. g, die zwischen Aufzuchtplätzen. Der VN muss gestellte Ansuchen um Beginn der 12. Sperrwoche und maximal einen Monat Verbringungsgenehmigungen sowie deren nach der behördlichen Aufhebung der Sperre geschlachtet Genehmigungen oder Ablehnungen nachweisen. werden. n) Ertragsausfall gesperrter Aufzuchtkalbinnen: In der k) Erhöhte Futterkosten bei Fresserproduktion: In der Produktionsrichtung Kalbinnenaufzucht wird der erhöhte Produktionsrichtung Fresserproduktion werden im Falle Managementaufwand für trächtige Aufzuchtkalbinnen einer Sperre ohne Keulung ab der 4. Sperrwoche erhöhte entschädigt, die Futterkosten entschädigt. Entschädigt wird dabei einmalig o zu Sperrbeginn trächtig waren und der in VII Anhang mit Tabelle 3: Entschädigung bei o zu Sperrbeginn noch nicht den 250. Trächtigkeitstag Seuche - Sperre ohne Keulung für die Variante überschritten haben und SMOK light, SMOK 1 oder SMOK 2 vorgegebene o innerhalb der Sperrzeit bzw. vor der Entschädigungswert für alle Fresser, die zwischen Beginn Verbringungsgenehmigung den 250. Trächtigkeitstag der 4. Sperrwoche und maximal einen Monat nach der (Stichtag) überschreiten. behördlichen Aufhebung der Sperre, mit mehr als 210 kg Bei Natursprung (ohne Belegungsnachweis) ist bei Lebendgewicht (LG) verkauft werden. Werden die Fresser trächtigen Aufzuchtkalbinnen die Vollendung des in einer Gruppe verkauft, so muss das 28. Lebensmonats (Stichtag) entscheidend. Der Durchschnittsgewicht der Gruppe über 210 kg LG liegen. Entschädigungszeitraum beginnt je Aufzuchtkalbin ab der l) Verzögerte Belegung: In den Produktionsrichtungen Überschreitung des Stichtages und endet einen Monat Mutterkuhhaltung, Milchproduktion und Kalbinnenaufzucht nach Aufhebung der Sperre. Die ersten 2 Wochen dieses wird der Ausfall einer geplanten Belegung der Muttertiere Zeitraumes werden dabei als Selbstbehalt abgezogen. Je entschädigt. Für den Fall, dass eine geplante Belegung angebrochener Woche erhält der VN den vom VN von Muttertieren und Aufzuchtkalbinnen aufgrund einer gewählten Entschädigungssatz pro Kalenderwoche. Die behördlichen Anordnung nicht möglich ist, erhält der VN Anzahl der betroffenen Aufzuchtkalbinnen ist mit der zum für die Dauer der Verzögerung eine Entschädigung in der Tag der vorläufigen Sperre ermittelten Tieranzahl gemäß Höhe der in VII Anhang in Tabelle 3: Entschädigung bei Artikel 4 Ziffer 3 limitiert. Voraussetzung ist, dass die Seuche - Sperre ohne Keulung für die Variante Verbringung von Rindern innerhalb der Sperrzeit nicht SMOK light, SMOK 1 oder SMOK 2 bekannt gegebenen erlaubt war. Die Auszahlung erfolgt, nachdem der VN die Entschädigung wie bei Sperre mit Keulung gemäß lit. a. Tierliste der betroffenen Aufzuchtkalbinnen (Stallregister), Der Entschädigungszeitraum beginnt mit dem Datum der die Besamungszeitpunkte oder bei Natursprung das ersten geplanten und aufgrund der Sperre nicht Geburtsdatum der Aufzuchtkalbin und das Abkalbedatum durchführbaren Besamung (bei Aufzuchtkalbinnen nachvollziehbar vorgelegt hat. frühestens mit der Vollendung des 16. Lebensmonats 3. Folgende allgemeine Bestimmungen kommen bei den möglich) und endet mit dem ersten nach der Sperre Entschädigungen gemäß Ziffer 2 zur Anwendung: möglichen Besamungszeitpunkt. Die ersten 2 Wochen a) Verendete Tiere: Ist es nicht möglich zu unterscheiden, dieses Zeitraumes werden dabei als Selbstbehalt ob Tiere an versicherbaren Krankheiten (anzeigepflichtige abgezogen. Die Auszahlung erfolgt, nachdem der VN die Krankheiten oder Tierseuchen) oder nicht versicherbaren betroffene Anzahl an Muttertieren und Aufzuchtkalbinnen, Krankheiten verendet sind, legt der Versicherer den die Besamungszeitpunkte und den Nachweis der Sperma- betriebsüblichen Verendungsanteil fest und zieht diesen liefernden Besamungsstation bzw. Unternehmen, in von der Anzahl verendeter Tiere ab. welchem Zeitraum kein Samen (Sperma), b) Fälligkeit: Die Entschädigung wird fällig, sobald der Natursprungstier oder am Betrieb des VN gelagerter Versicherer von der Aufhebung der behördlich Samen zur Eigenbestandsbesamung verfügbar war angeordneten Sperre Kenntnis erlangt, spätestens nach (Nachweis nicht nötig bei Besamungsverbot für Betriebe), Abschluss der Erhebungen zur Feststellung des Schadens nachvollziehbar vorgelegt hat. und der damit zusammenhängenden m) Leerstand von Mast- sowie Aufzuchtplätzen: In den verwaltungstechnischen Abwicklung. Vor diesem Produktionsrichtungen Rindermast und Fresserproduktion Zeitpunkt kann der Versicherer Teilzahlungen leisten. wird eine verzögerte Wiedereinstallung aufgrund einer c) Haftungsdauer und Genehmigung zur Verbringung behördlichen Sperre entschädigt. Ist eine geplante und Vermarktung: Die maximale Haftungsdauer für einen Erg. Bedingungen Agrar Rind 9/18 v 4.0 [Seite 10] Schaden durch ausgewählte anzeigepflichtige festgelegten Tarif. Das Prämienstufensystem gemäß Artikel 8 Krankheiten und Tierseuchen beträgt 52 Wochen ab dem Ziffer 3 kommt hierfür nicht zur Anwendung. Bei einem Schadensdatum. Wird bei Teilkeulung oder Sperre ohne aufrechten Vertrag des VN gemäß den „Bedingungen für die Keulung innerhalb der Sperrzeit behördlich die Tier-Ertragsausfallsversicherung“ für Rinder in der aktuellen Vermarktung bzw. Verbringung vor Aufhebung der Versicherungsperiode ist das Risiko gemäß Artikel 11 bis 19 behördlichen Sperre genehmigt, reduziert dies die Anzahl von der Haftung und Prämienvorschreibung ausgenommen. der Wochen für die wöchentliche Entschädigung gesperrter Tiere gemäß Ziffer 2 lit. d (gesperrte Milchkühe), lit. n (gesperrte Aufzuchtkalbinnen) sowie III. Versicherung von Zuchtstieren (♂) sinngemäß die Entschädigungen gemäß lit. c (Wiedereinstallung Milchkühe) lit. e (Milchentsorgungs- & Artikel 20 Milchtransportkosten), lit. g (Übermasttiere), lit. j (erhöhte Umfang des Versicherungsschutzes Futterkosten Masttiere), lit. k (erhöhte Futterkosten bei Fressern), lit. l (verzögerte Belegung) und lit. m 1. Im Anschluss an eine Agrar Rind R05 Mast, R06 Milch, (Leerstand) um die Anzahl der Wochen mit Vermarktungs- R11 Zweinutzung oder R15 Großrinder ist das Risiko Tod von /Verbringungsgenehmigung innerhalb der Sperrzeit. Bei Zuchtstieren mit einer individuellen Versicherungssumme zeitlichen Überschneidungen einzelner Schadensfälle, die versicherbar. Die minimale und maximal mögliche eine Sperre des Betriebes des VN verursachen, beträgt Versicherungssumme je Zuchtstier für das Risiko Tod wird die maximale Haftungsdauer 52 Wochen ab dem ersten vom Versicherer in VII Anhang mit Tabelle 5: Limitierung der Schadensdatum. Die Reinigung & Desinfektion (samt Versicherungssumme für Zuchtstiere bekannt gegeben. Ab Feinreinigung & Schlussdesinfektion) hat ohne Verzug so einer Versicherungssumme von in Euro 5.000,– sind für den rasch als möglich zu erfolgen. Bei Überschreiten der Zuchtstier auf Verlangen des Versicherers Nachweise zum branchen- und betriebsgrößenübliche Desinfektionsdauer, Tierwert vorzulegen und der Zuchtstier muss jedenfalls auf hat der VN glaubhaft Nachweise für die Gründe zu www.zuchtwert.at eingetragen und abrufbar sein. Versichert erbringen. Eine verlängerte Sperrdauer, die nicht auf die sind die vom VN schriftlich beantragten Zuchtstiere samt branchen- und betriebsgrößenübliche Reinigungs- & Versicherungssumme je Tier, die in der Rinderdatenbank der Desinfektionsdauer zurückzuführen ist, reduziert die AMA erfasst sind und für die Besamung verwendet werden. Anzahl der Wochen für die wöchentliche Entschädigung 2. Die beantragten Zuchtstiere sind gegen das Risiko gekeulter sowie (bei Keulungen eines Teilbestandes) behördliche Sperre mit und ohne Keulung (SMOK) von gesperrter Tiere. Rindern am Betrieb des VN mit der Agrar Rind SMOK- d) Der VN ist verpflichtet, nach Möglichkeit für die Minderung Variante gemäß Artikel 11 bis 19 für die Produktionsrichtung des Schadens zu sorgen und alle für die Betreuung und Rindermast versichert. Fortentwicklung des Tierbestandes dienlichen Arbeiten und Aufwendungen zu machen, die den Umständen nach Artikel 21 geboten sind. Verletzt der VN diese Pflicht, ist der Beginn der Haftung Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit 1. Agrar Rind R05 Mast, R06 Milch, R11 Zweinutzung und gemäß Artikel 12 Ziffer 8 „Allgemeine Bedingungen für die R15 Großrinder: Die Haftung beginnt frühestens am 15. Tag Hagelversicherung“ beruht. um 00:00 Uhr nach der schriftlichen Bekanntgabe der e) Kündigung vor Ende der Haftungsdauer: Kündigt der Zuchtstiere beim Versicherer und frühestens nach Vollendung VN mit Ende des Kalenderjahres, so wird die des 11. Lebensmonats. Entschädigung maximal bis zum Ende der Haftungsdauer 2. Bei Knochenweiche, Tuberkulose, Leukose, Lungenwurm- berechnet und ausbezahlt. und Leberegelbefall beginnt die Haftung frühestens drei f) Wenn die tatsächliche Anzahl an Tieren/Tierplätzen im Monate nach Einlangen des Antrages beim Versicherer bzw. Schadensfall die ermittelte Tieranzahl zu Jahresbeginn frühestens drei Monate nach Zukauf von einem nicht gemäß Artikel 4 Ziffer 3 um mehr als 10 % übersteigt, wird versicherten Betrieb. die Entschädigungsleistung aliquot gekürzt. 3. Die Haftung beginnt bei Zukauf sofort, maximal jedoch in der g) Betriebe mit Fresserproduktion und Rindermast: Bei Höhe der Versicherungsdeckung des Verkäufers je Zuchtstier, Betrieben mit Fresserproduktion und Rindermast wird der wenn der Zuchtstier aus einem Agrar Rind R05 Mast, R06 Anteil der Fresser, der der Rindermast zugehörig ist mit Milch, R11 Zweinutzung oder R15 Großrinder versicherten den Entschädigungen der Rindermast entschädigt. Betrieb kommt, mit der Variante Zuchtstier versichert war und h) Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen bei dem die in Ziffer 1 bis 2 beschriebenen Fristen bereits Versicherungen, Leistungen aus den Tierseuchenfonds eingehalten wurden. oder aus öffentlichen Mitteln, sowie Entschädigungen aus 4. Bei Erhöhung der Versicherungssumme beginnt die Haftung einem Gruppenvertrag, der dasselbe Risiko abdeckt, für die erhöhte Versicherungssumme unter Einhaltung der in werden in Abzug gebracht. Das gilt auch in dem Fall, wenn Ziffer 1 bis 3 beschriebenen Fristen. der VN einen Ersatzanspruch aus anderen 5. Bei Reduktion der Versicherungssumme beginnt die Haftung Versicherungen und öffentlichen Mitteln gehabt hätte, für die reduzierte Versicherungssumme im Folgejahr am 1.1. diesen aber vorsätzlich oder schuldhaft nicht erhalten hat. um 00:00 Uhr. Artikel 19 Artikel 22 Prämie Ende der Haftung 1. Für das Risiko Sperre mit und ohne Keulung (SMOK) von 1. Bei Abgang von versicherten Rindern endet die Haftung zum Rindern am Betrieb des VN kommt das Zehntelsystem gemäß Zeitpunkt des Besitzwechsels. Anhang der „Allgemeine Bedingungen für die 2. Der VN hat den Besitzwechsel dem Versicherer schriftlich Hagelversicherung“ nicht zur Anwendung. bekannt zu geben. 2. Die Prämie für das Risiko behördliche Sperre mit und ohne Keulung (SMOK) von Rindern am Betrieb des VN je GVE (gemäß Artikel 8 Ziffer 7) ist das Produkt aus der Versicherungssumme je GVE und dem vom Versicherer Erg. Bedingungen Agrar Rind 10/18 v 4.0 [Seite 11] Artikel 23 Artikel 26 Antrag und Änderungsanzeigen Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach Kündigung 1. Von den zu versichernden Zuchtstieren sind die Die Selbstbehalts- und Prämieneinstufung bleibt vier Jahre Ohrmarkennummern und die Versicherungssumme dem aufrecht. Bei Wiederversicherung ab dem fünften Jahr gelten Versicherer schriftlich bekannt zu geben. Artikel 7 und 8. 2. Zuchtstiere einer versicherten Spezialrasse gemäß Artikel 43ff sind nicht in der Variante Zuchtstier beantragbar. 3. Der VN kann die Variante Zuchtstier bei bestehenden IV. Versicherung von Zuchttieren (♀) Verträgen jährlich bis zum Ende einer Versicherungsperiode schriftlich beantragen. Eine Änderung der Artikel 27 Versicherungssumme kann der VN jährlich bis zum Ende Umfang des Versicherungsschutzes einer Versicherungsperiode je versicherten Zuchtstier schriftlich beantragen. Die Variante Zuchtstier sowie eine 1. Im Anschluss an eine Agrar Rind R06 Milch, R11 Zweinutzung Änderung der Versicherungssumme wird mit Beginn der oder R15 Großrinder sind weibliche Rinder, die in der neuen Versicherungsperiode wirksam und gilt so lange, bis sie Datenbank der ZuchtData EDV Dienstleistungen Ges.m.b.H. schriftlich widerrufen werden. erfasst sind, ab dem 20. Lebensmonat gegen die Risiken 4. Die pauschale Erhöhung der Entschädigungssätze gemäß gemäß Artikel 1 Ziffer 3 lit. a, mit einer erhöhten Artikel 7 Ziffer 3 ist für die Variante Zuchtstier nicht Versicherungssumme versicherbar. Die Nutzungsart des beantragbar und wird nicht angewendet. Tieres entscheidet, welche Voraussetzungen für die Versicherbarkeit des Tieres berücksichtigt werden. Im VII Artikel 24 Anhang wird mit Tabelle 4: Rassen, ihre Nutzungsarten und Entschädigung Voraussetzungen, ein Überblick zu den versicherbaren Rassen bekannt gegeben. 1. Die Höhe der Entschädigung für das Risiko Tod von 2. Folgende Voraussetzungen gelten für Tiere mit Nutzungsart Zuchtstieren ist abhängig von der beantragten Milch: Versicherungssumme je Zuchtstier (Tierwert; kurz TW) und a) vorgeschätzter oder tatsächlicher Gesamtzuchtwert über dem Alter (in Lebensmonaten; kurz LM) zum Zeitpunkt der 100 Verendung. b) Für die Berücksichtigung eines vorgeschätzten Alterstabelle für Zuchtstiere: Gesamtzuchtwertes müssen die Elterntiere die gleiche Alter Entschädigung Alter Entschädigung Rasse wie das Tier selbst haben. in % des TW in % des TW 3. Folgende Voraussetzungen gelten für Tiere mit Nutzungsart bis 11. 0 16. - 72. 100 Fleisch: LM LM a) Ein Herdebuchtier ist ein Tier, das eine 12. LM 80 73. - 91. - 2 % des TW pro Herdebucheinstufung (nachfolgende Kriterien für Fleisch- LM LM über 45. LM und Generhaltungsrassen) hat und aktuell auf einem 13. - + 5 % des TW ab 92. LM 60 Zuchtbetrieb steht, welcher Mitglied bei einem 15. LM pro LM über Zuchtverband für die Rasse des Tieres ist. dem 12. LM b) bei Fleischrassen: Eintragung im Herdebuch A c) bei Generhaltungsrassen: Eintragung im Herdebuch A 2. Für Zuchtstiere gelten die Entschädigungssätze für das Risiko oder B Tod der zugrundeliegenden Agrar Rind R05 Mast, R06 Milch, 4. Die beantragten weiblichen Zuchttiere sind gegen das Risiko R11 Zweinutzung oder R15 Großrinder nicht. behördliche Sperre mit und ohne Keulung (SMOK) von 3. Eine pauschale Erhöhung der Entschädigungssätze gemäß Rindern am Betrieb des VN mit der Variante SMOK light oder Artikel 7 Ziffer 3 der zugrundeliegenden Agrar Rind R05 Mast, bei optionaler Beantragung der Varianten SMOK 1 oder R06 Milch, R11 Zweinutzung oder R15 Großrinder wird nicht SMOK 2 gemäß Artikel 11 bis 19 versichert. Für dieses Risiko angewendet. kommen die Bestimmungen für die Produktionsrichtung 4. Bei ersatzpflichtigen Tierschäden für das Risiko Tod, kommt Milchproduktion oder Mutterkuhhaltung gemäß Agrar Rind, der Selbstbehalt gemäß Artikel 7 zur Anwendung. R06 Milch, R11 Zweinutzung oder R15 Großrinder zur 5. Die Entschädigung entspricht maximal dem Fleisch- oder Anwendung. Zuchtwert des verendeten Tieres und enthält auch Kosten der Entfernung und Beseitigung des Tierkörpers. 6. Entschädigungen für das Risiko Tod von Zuchtstieren aus Artikel 28 anderen Versicherungen, Versicherungsprodukten, Beginn der Haftung Spediteuren oder Transportunternehmen, werden von der ermittelten Entschädigung in Abzug gebracht. Das gilt auch in 1. Die Haftung beginnt frühestens am 15. Tag um 00:00 Uhr dem Fall für Schäden, bei denen der Versicherungsnehmer nach Einlangen des Antrages beim Versicherer. Bei aufgrund des Schadens Zahlungen (Ersatzanspruch aus Knochenweiche, Tuberkulose, Leukose, Lungenwurm- und anderen Versicherungen, Versicherungsprodukten, Leberegelbefall beginnt die Haftung frühestens drei Monate Spediteuren oder Transportunternehmen) erhalten hätte nach Einlangen des Antrages beim Versicherer bzw. können, sofern dieser Anspruch vorsätzlich aufgegeben oder frühestens drei Monate nach Zukauf von einem nicht schuldhaft verwirkt wurde. versicherten Betrieb. 2. Bei Zukauf von Rindern gemäß Artikel 27 aus einem nicht Artikel 25 versicherten Betrieb sind diese am Betrieb ab dem 15. Tag um Prämie 00:00 Uhr nach der Erfassung in der Rinderdatenbank der AMA versichert. Die Haftung beginnt sofort, wenn die Tiere Die Prämie für das Risiko Tod ist das Produkt aus aus einem Agrar Rind R06 Milch, R11 Zweinutzung oder Versicherungssumme je Zuchtstier und dem vom Versicherer R15 Großrinder mit der Variante Zucht versicherten Betrieb festgelegten Tarif. Die Prämienstufen gemäß Artikel 8 kommen kommen, in dem die vorhin beschriebenen Fristen bereits für das Risiko Tod zur Anwendung. eingehalten wurden. Erg. Bedingungen Agrar Rind 11/18 v 4.0 [Seite 12] 3. Bei Zukauf von Rindern gemäß Artikel 27 aus einem Agrar pauschalen Erhöhung über 100 % wird bei Zuchttieren mit Rind R05 Mast versicherten Betrieb beginnt die Haftung sofort einer pauschalen Erhöhung von 100 % (Limit) entschädigt. gemäß VII Anhang mit Tabelle 1: Standard-Entschädigung für 3. Bei ersatzpflichtigen Tierschäden für das Risiko Tod kommt das Risiko Tod von Rindern der Agrar Rind R05 Mast, bei der Selbstbehalt gemäß Artikel 7 zur Anwendung. Zukauf von Rindern gemäß Artikel 27 aus einem Agrar Rind R06 Milch versicherten Betrieb beginnt die Haftung sofort Artikel 32 gemäß Tabelle 1: Standard-Entschädigung für das Risiko Tod Prämie von Rindern der Agrar Rind R06 Milch, bei Zukauf von Rindern gemäß Artikel 27 aus einem Agrar Rind R11 Zweinutzung 1. Die Prämie für das Risiko Tod wird je GVE festgesetzt, wobei versicherten Betrieb beginnt die Haftung sofort gemäß Tabelle die Anzahl der Rinder gemäß Artikel 27 in der Datenbank der 1: Standard-Entschädigung für das Risiko Tod von Rindern ZuchtData EDV-Dienstleistungen Ges.m.b.H. zum Zeitpunkt der Agrar Rind R11 Zweinutzung, bei Zukauf von Rindern der Prämienvorschreibung ausschlaggebend ist. Für erhöhte gemäß Artikel 27 aus einem Agrar Rind R15 Großrinder Entschädigungssätze gemäß Artikel 31 ist ein Zuschlag zur versicherten Betrieb beginnt die Haftung sofort gemäß Tabelle Prämie zu bezahlen. 1: Standard-Entschädigung für das Risiko Tod von Rindern 2. Die Prämienstufe gemäß Artikel 8 kommt für das Risiko Tod der Agrar Rind R15 Großrinder. Die jeweiligen Fristen gemäß zur Anwendung. Ziffer 1 und 2 sind einzuhalten. 4. Bei Zukauf von Rindern gemäß Artikel 27 aus einem Agrar Artikel 33 Rind R05 Mast, R06 Milch, R11 Zweinutzung oder Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach Kündigung R15 Großrinder versicherten Betrieb sind diese am Betrieb ab dem 15. Tag um 00:00 Uhr nach der Erfassung in der Die Selbstbehalts- und die Prämieneinstufung bleiben vier Jahre Rinderdatenbank der AMA gemäß VII Anhang mit Tabelle 1: aufrecht. Bei Wiederversicherung ab dem fünften Jahr gelten Standard-Entschädigung für das Risiko Tod von Rindern der Artikel 7 und 8. Agrar Rind R06 Milch, R11 Zweinutzung bzw. R15 Großrinder mit der Variante Zucht versichert. Die jeweiligen Fristen gemäß Ziffer 1 und 2 sind einzuhalten. V. Versicherung von Elitezuchttieren (♀) Artikel 29 Artikel 34 Ende der Haftung Umfang des Versicherungsschutzes Bei Abgang von versicherten Rindern endet die Haftung zum 1. Im Anschluss an eine Agrar Rind R05 Mast, R06 Milch oder Zeitpunkt des Besitzwechsels. R11 Zweinutzung sind weibliche Elitezuchtrinder ab dem 2. Lebensmonat mit einer erhöhten Versicherungssumme Artikel 30 versicherbar. Elitezuchtrinder sind Rinder, die in der Antrag und Änderungsanzeige Datenbank der ZuchtData EDV-Dienstleistungen Ges.m.b.H. mit einem höheren genomischen Gesamtzuchtwerten (gGZW) 1. Der Neuantrag ist schriftlich beim Versicherer bis spätestens als 31. März für die laufende Versicherungsperiode einzubringen. - 129 bei Fleckvieh, 2. Der VN kann die Variante Zucht sowie eine Änderung der - 132 bei Holstein, Red Friesian und Original Schwarzbunte pauschalen Erhöhung der Entschädigungssätze gemäß und Artikel 7 Ziffer 3 bei bestehenden Verträgen jährlich bis zum - 131 bei Brown Swiss (Braunvieh) Ende einer Versicherungsperiode schriftlich beantragen. Die eingetragen sind. Variante Zucht sowie die gewählte pauschale Erhöhung der 2. Die ergänzenden Bedingungen der Agrar Rind für Tod durch Entschädigungssätze, welche bei Zuchttieren mit maximal Unfall und Krankheit in Artikel 1 bis 10 gelten sinngemäß, 100% limitiert ist, werden mit Beginn der neuen soweit diese nicht in den Artikeln 34 bis 42 geändert werden. Versicherungsperiode wirksam und gelten so lange, bis sie 3. Die Haftung wird um das Risiko Tod oder behördliche Tötung schriftlich widerrufen werden. infolge einer ausgewählten anzeigepflichtigen Krankheit oder 3. Zur Erfassung der zu versichernden Rinder hat der VN die Tierseuche (kurz Tod durch Seuchen) gemäß Artikel 12 Ermächtigung an die AMA zur Datenübermittlung der Ziffer 7 (Aufzählung der versicherten Krankheiten) und der vorhandenen Rinder und die Ermächtigung an die Verwertbarkeit von teilweise verwertbaren Tierkörpern RINDERZUCHT AUSTRIA zur Datenübermittlung der erweitert. Beim Risiko Tod durch Seuchen haftet der vorhandenen weiblichen Zuchttiere an den Versicherer zu Versicherer für den versicherten Tierwert gemäß Artikel 40, erteilen. der über die Entschädigungen für Seuchen gemäß Tiergesundheitsgesetz 2024 i.d.g.F. und für anzeigepflichtige Artikel 31 Krankheiten gemäß Rindergesundheits-Überwachungs- Entschädigung Verordnung i.d.g.F. hinausgeht. 4. Für Ertragsausfallsschäden gelten je nach gewählter SMOK- 1. Die Entschädigungssätze für das Risiko Tod für weibliche Variante die Artikeln 11 bis 19, soweit diese nicht geändert Rinder ab dem 20. Lebensmonat, welche die werden, sinngemäß. Es kommen die Bestimmungen für die Voraussetzungen gemäß Artikel 27 Ziffer 1 bis 3 erfüllen, Produktionsrichtungen Kalbinnenaufzucht, Milchproduktion werden vom Versicherer für die jeweilige und Mutterkuhhaltung zur Anwendung. Versicherungsperiode festgesetzt und in VII Anhang mit Tabelle 1: Standard-Entschädigung für das Risiko Tod von Artikel 35 Rinder bekannt gegeben. Die Nutzungsart des Tieres Beginn der Haftung entscheidet, ob für das Tier der Gesamtzuchtwert oder die Eintragung in die Herdebücher samt Mitgliedschaft bei einem 1. Die Haftung für das Risiko Tod durch Unfall & Krankheit Zuchtverband für diese Rasse berücksichtigt wird. beginnt frühestens am 15. Tag um 00:00 Uhr und für das 2. Eine pauschale Erhöhung der Entschädigungssätze gemäß Risiko Tod durch Seuchen frühestens am 60. Tag um Artikel 7 Ziffer 3 der zugrundeliegenden Agrar Rind R06 Milch, 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages beim Versicherer R11 Zweinutzung oder R15 Großrinder gilt auch für die oder beim Zukauf von Eiltezuchttieren aus einem nicht gemäß Artikel 27 versicherten Rinder. Bei einer beantragten versicherten Betrieb. Erg. Bedingungen Agrar Rind 12/18 v 4.0 [Seite 13] 2. Bei Knochenweiche, Tuberkulose, Leukose, Lungenwurm- Krankheiten gemäß Rindergesundheits-Überwachungs- und Leberegelbefall beginnt die Haftung frühestens drei Verordnung i.d.g.F. für den Tierwert vorzulegen. Nach Monate nach Einlangen des Antrages beim Versicherer bzw. Aufforderung des VN ist der Tierkörperverwertungsbeleg und frühestens drei Monate nach Zukauf von einem nicht die tierärztliche Bestätigung zur Todesursache vorzulegen. versicherten Betrieb. 3. Bei nicht oder teilweise verwertbare Schlachtkörper sind die 3. Ein zugekauftes Rind zählt ab der Erfassung beim Betrieb des Abrechnungen, Klassifizierungsprotokolle der Schlachttier- Käufers (VN) in der Rinderdatenbank der AMA zum und Fleischuntersuchung vorzulegen. versicherten Betrieb. 4. Die Haftung beginnt sofort, wenn die Tiere aus einem Agrar Artikel 40 Rind R05 Mast, R06 Milch oder R11 Zweinutzung mit der Entschädigung Variante Elitezuchttiere versicherten Betrieb kommen, in dem die Fristen gemäß Ziffer 1 und 2 bereits eingehalten wurden. 1. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der Rasse, vom 5. Bei Zukauf von Elitezuchttieren aus einem Agrar Rind gGZW und dem Alter (in Lebensmonaten; kurz LM) des versicherten Betrieb ohne Elitezuchttierversicherung beginnt Elitezuchttieres zum Zeitpunkt der Verendung. Die Tierwerte die Haftung des zugekauften Tieres sofort, maximal jedoch in (TW) je Rasse und in Abhängigkeit des gGZW werden vom der Höhe der Versicherungsdeckung des Verkäufers gemäß Versicherer für die jeweilige Versicherungsperiode in VII VII Anhang der Tabelle 1: Standard-Entschädigung für das Anhang mit Tabelle 6: ♀-Elitezuchttiere: Tierwert (TW) in Risiko Tod von Rindern der R05 Mast, R06 Milch, bekannt gegeben. R11 Zweinutzung oder R15 Großrinder, wenn die Fristen von Ziffer 1 und 2 bereits eingehalten wurden. Die Haftung für das Alterstabelle für Elitezuchttiere: Risiko Tod durch Seuchen beginnt frühestens am 60. Tag um Alter Entschädigung Alter Entschädigung 00:00 Uhr gemäß Ziffer 1, 2 und 3. in % des TW in % des TW 1. LM - 5. LM 90 Artikel 36 2. LM 60 6. - 26. LM 100 Ende der Haftung 3. LM 70 27. - 65 - 1 % des TW pro LM LM über 26 LM 1. Bei Abgang von versicherten Rindern endet die Haftung zum 4. LM 80 ab 66. LM 60 % Zeitpunkt des Besitzwechsels. 2. Bei Elitezuchttieren endet die Haftung, wenn ein aktualisierter 2. Die Entschädigung entspricht bei Elitezuchttieren maximal genomischer Zuchtwert kleiner gleich den Grenzen je Rasse dem Zuchtwert des verendeten Tieres und enthält auch gemäß Artikel 34 Ziffer 1 vorliegt. Kosten der Entfernung und Beseitigung des Tierkörpers. 3. Bei teilweiser Verwertbarkeit des Tieres wird eine Artikel 37 Entschädigung abzüglich der Verwertungserlöse und bei Antrag und Änderungsanzeige Schäden durch Tierseuchen abzüglich den Entschädigungen gemäß Tiergesundheitsgesetz 2024 i.d.g.F. oder bei Schäden 1. Der Neuantrag ist schriftlich beim Versicherer bis spätestens durch anzeigepflichtige Krankheiten gemäß 31. März für die laufende Versicherungsperiode einzubringen. Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung i.d.g.F. 2. Der VN kann die Variante Elitezuchttiere bei bestehenden geleistet. Verträgen jährlich bis zum Ende einer Versicherungsperiode 4. Bei ersatzpflichtigen Tierschäden für die Risiken Tod durch schriftlich beantragen. Die Variante Elitezuchttiere wird mit Unfall & Krankheit sowie Seuchen kommt der Selbstbehalt Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam und gilt so gemäß Artikel 7 zur Anwendung. lange, bis sie schriftlich widerrufen wird. Die pauschale Erhöhung der Entschädigungssätze gemäß Artikel 7 Ziffer 3 Artikel 41 ist für Elitezuchttiere nicht beantragbar und wird nicht Prämie angewendet. 3. Zur Erfassung der zu versichernden Rinder hat der VN die 1. Die Prämie für das Risiko Tod (Unfall, Krankheit und Seuchen) Ermächtigung an die AMA zur Datenübermittlung der ist das Produkt aus Versicherungssumme pro Stück, dem vorhandenen Rinder und die Ermächtigung an die Durchschnittsbestand in Stück, wobei für den RINDERZUCHT AUSTRIA zur Datenübermittlung der Durchschnittsbestand der Elitezuchttiere gemäß Artikel 34 in vorhandenen weiblichen Elitezuchttiere an den Versicherer zu der Datenbank der ZuchtData EDV-Dienstleistungen erteilen. Ges.m.b.H. die letzten 12 Monate zum Zeitpunkt der Prämienvorschreibung ausschlaggebend sind, und dem vom Artikel 38 Versicherer festgelegten Tarif. Versicherungssumme 2. Je Monat wird die Anzahl der Rinder an einem Stichtag erfasst. Sind zum Zeitpunkt der Prämienvorschreibung 1. Die Versicherungssumme für das Risiko Tod durch Unfall, weniger als 12 Monatsdaten vorhanden, wird der Durchschnitt Krankheit und Seuchen wird vom Versicherer je Stück mit in der vorhandenen Monate herangezogen. Bei ermittelten Euro 12.000,– festgesetzt. Durchschnittsbeständen unter einem Stück, wird die Prämie für 1 Stück vorgeschrieben. Artikel 39 3. Die Prämienstufe gemäß Artikel 8 kommt für das Risiko Tod Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall (Unfall, Krankheit und Seuchen) zur Anwendung. 1. Der VN hat einen Schadensfall, für den er Entschädigung Artikel 42 beansprucht gemäß Artikel 6 für das Risiko Tod durch Unfall Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach Kündigung und Krankheit, gemäß Artikel 17 für das Risiko Tod durch Seuchen zu melden, Auskünfte zu erteilen und die Die Selbstbehalts- und die Prämieneinstufung bleiben vier Jahre Durchführung der Schadensabwicklung zu ermöglichen. aufrecht. Bei Wiederversicherung ab dem fünften Jahr gelten 2. Der VN hat bei Verendungen infolge von Tierseuchen Artikel 7 und 8. zusätzlich zu den Unterlagen von Artikel 6 Ziffer 2 die Entschädigung für Tierseuchen gemäß Tiergesundheitsgesetz 2024 i.d.g.F. und für anzeigepflichtige Erg. Bedingungen Agrar Rind 13/18 v 4.0 [Seite 14] 1. Der Neuantrag ist schriftlich beim Versicherer bis spätestens VI. Versicherung von Spezialrassen 31. März für die laufende Versicherungsperiode einzubringen. 2. Der VN kann die Variante Spezialrassen bei bestehenden Artikel 43 Verträgen jährlich bis zum Ende einer Versicherungsperiode Umfang des Versicherungsschutzes schriftlich beantragen. Die beantragte Versicherungssumme pro Stück gilt für alle Rinder. Eine Änderung der 1. Im Anschluss an eine Agrar Rind R05 Mast, R06 Milch oder Versicherungssumme pro Stück kann der VN jährlich bis zum R11 Zweinutzung sind Spezialrasserinder mit Haupt- Ende einer Versicherungsperiode schriftlich beantragen. Die nutzungsrasse Wagyu (WG) ab dem 2. Lebensmonat mit Variante Spezialrassen sowie eine Änderung der einer erhöhten Versicherungssumme versicherbar. Versicherungssumme wird mit Beginn der neuen 2. Die ergänzenden Bedingungen der Agrar Rind für Tod durch Versicherungsperiode wirksam und gilt so lange, bis sie Unfall und Krankheit in Artikel 1 bis 10 gelten sinngemäß, schriftlich widerrufen werden. Die pauschale Erhöhung der soweit diese nicht in den Artikeln 43 bis 51 geändert werden. Entschädigungssätze gemäß Artikel 7 Ziffer 3 ist für 3. Die Haftung wird um das Risiko Tod oder behördliche Tötung Spezialrassen nicht beantragbar und wird nicht angewendet. infolge einer ausgewählten anzeigepflichtigen Krankheit oder 3. Zur Erfassung der zu versichernden Rinder hat der VN die Tierseuche (kurz Tod durch Seuchen) gemäß Artikel 12 Ermächtigung an die AMA zur Datenübermittlung der Ziffer 7 (Aufzählung der versicherten Krankheiten) und der vorhandenen Rinder zur Datenübermittlung der vorhandenen Verwertbarkeit von teilweise verwertbaren Tierkörpern Rinder an den Versicherer zu erteilen. erweitert. Beim Risiko Tod durch Seuchen haftet der Versicherer für den Tierwert, der über die Entschädigungen Artikel 47 für Tierseuchen gemäß Tiergesundheitsgesetz 2024 i.d.g.F. Versicherungssumme und für anzeigepflichtige Krankheiten gemäß Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung i.d.g.F. 1. Die minimale und maximal mögliche Versicherungssumme je hinausgeht. Stück für das Risiko Tod durch Unfall, Krankheit und Seuchen 4. Für Ertragsausfallsschäden gelten je nach gewählter SMOK- wird vom Versicherer in VII Anhang mit Tabelle 7: Limitierung Variante die Artikeln 11 bis 19, soweit diese nicht geändert der Versicherungssumme für Spezialrasse-Rinder bekannt werden, sinngemäß. Es kommen die Bestimmungen für die gegeben. Die beantragte Versicherungssumme je Stück wird Produktionsrichtungen Mutterkuhhaltung, Rindermast, für alle versicherbaren Spezialrasse-Rinder gleichermaßen Fresserproduktion und Kalbinnenaufzucht zur Anwendung. angewendet. Ab einer bestimmten Versicherungssumme sind auf Verlangen des Versicherers Umsatznachweise Artikel 44 vorzulegen. Beginn der Haftung Artikel 48 1. Die Haftung für das Risiko Tod durch Unfall & Krankheit Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall beginnt frühestens am 15. Tag um 00:00 Uhr und für das Risiko Tod durch Seuchen frühestens am 60. Tag um 1. Der VN hat einen Schadensfall, für den er Entschädigung 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages beim Versicherer beansprucht gemäß Artikel 6 für das Risiko Tod durch Unfall oder beim Zukauf von Spezialrassetieren aus einem nicht und Krankheit, gemäß Artikel 17 für das Risiko Tod durch versicherten Betrieb. Seuchen zu melden, Auskünfte zu erteilen und die 2. Bei Knochenweiche, Tuberkulose, Leukose, Lungenwurm- Durchführung der Schadensabwicklung zu ermöglichen. und Leberegelbefall beginnt die Haftung frühestens drei 2. Der VN hat bei Verendungen infolge von Tierseuchen Monate nach Einlangen des Antrages beim Versicherer bzw. zusätzlich zu den Unterlagen von Artikel 6 Ziffer 2 die frühestens drei Monate nach Zukauf von einem nicht Entschädigung für Tierseuchen gemäß versicherten Betrieb. Tiergesundheitsgesetz 2024 i.d.g.F. und für anzeigepflichtige 3. Ein zugekauftes Rind zählt ab der Erfassung beim Betrieb des Krankheiten gemäß Rindergesundheits-Überwachungs- Käufers (VN) in der Rinderdatenbank der AMA zum Verordnung i.d.g.F. für den Tierwert vorzulegen. Bei allen versicherten Betrieb. Schadensfällen ist der Tierkörperverwertungsbeleg und nach 4. Die Haftung beginnt sofort, wenn die Tiere aus einem Agrar Aufforderung des VN die tierärztliche Bestätigung zur Rind R05 Mast, R06 Milch oder R11 Zweinutzung mit der Todesursache vorzulegen. Variante Spezialrasse versicherten Betrieb kommen, in dem 3. Bei nicht oder teilweise verwertbare Schlachtkörper sind die die Fristen gemäß Ziffer 1 und 2 bereits eingehalten wurden. Abrechnungen, Klassifizierungsprotokolle der Schlachttier- 5. Bei Zukauf von Spezialrassetieren aus einem Agrar Rind und Fleischuntersuchung vorzulegen. Wird das Tier zur versicherten Betrieb ohne Spezialrasseversicherung beginnt Direktvermarktung geschlachtet, hat der VN dem Versicherer die Haftung des zugekauften Tieres sofort, maximal jedoch in über die nichtverwertbaren Fleischteile zu informieren und der Höhe der Versicherungsdeckung des Verkäufers gemäß diese bis zur Besichtigung eines Sachverständigen des VII Anhang der Tabelle 1: Standard-Entschädigung für das Versicherers gekühlt aufzubewahren. Risiko Tod von Rindern der R05 Mast, R06 Milch, R11 Zweinutzung oder R15 Großrinder, wenn die Fristen von Artikel 49 Ziffer 1 und 2 bereits eingehalten wurden. Die Haftung für das Entschädigung Risiko Tod durch Seuchen beginnt frühestens am 60. Tag um 00:00 Uhr gemäß Ziffer 1, 2 und 3. 1. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig von der beantragten Versicherungssumme je Rind (Tierwert; kurz TW), der Artikel 45 Hauptnutzungsrasse des Muttertieres und dem Alter (in Ende der Haftung Lebensmonaten; kurz LM) zum Zeitpunkt der Verendung des Spezialrassetieres. 1. Bei Abgang von versicherten Rindern endet die Haftung zum 2. Bei Kreuzungstieren, deren Muttertier als Zeitpunkt des Besitzwechsels. Hauptnutzungsrasse nicht die Rasse Wagyu (WG) gemäß Rinderdatenbank der AMA eingetragen hat, wird 50 % der Artikel 46 beantragten Versicherungssumme für die weitere Ermittlung Antrag und Änderungsanzeige der Entschädigung berücksichtigt. Erg. Bedingungen Agrar Rind 14/18 v 4.0 [Seite 15] Alterstabelle für Spezialrassetiere: durch anzeigepflichtige Krankheiten gemäß Alter Entschädigung Alter Entschädigung Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung i.d.g.F. in % des TW in % des TW geleistet. 1. LM 0 24. - 45. 100 5. Bei ersatzpflichtigen Tierschäden für die Risiken Tod durch LM Unfall & Krankheit sowie Seuchen kommt der Selbstbehalt 2. LM 23 46. - 119. - 1 %-Punkt pro gemäß Artikel 7 zur Anwendung. LM LM über 45. LM 3. - 23. abwechselnd ab 120. 25 Artikel 50 LM + 4 %- oder LM Prämie + 3 %-Punkte pro LM über 1. Die Prämie für das Risiko Tod (Unfall, Krankheit und Seuchen) dem 2. LM ist das Produkt aus Versicherungssumme pro Stück, dem (beginnend mit Durchschnittsbestand in Stück, welcher gemäß Artikel 8 + 4 %) Ziffer 7 und Artikel 43 festgesetzt wird, und dem vom Versicherer festgelegten Tarif. 3. Die Entschädigung entspricht bei Spezialrassetieren maximal 2. Die Prämienstufe gemäß Artikel 8 kommt für das Risiko Tod dem Fleisch- oder Zuchtwert des verendeten Tieres und zur Anwendung. enthält auch Kosten der Entfernung und Beseitigung des Tierkörpers. Artikel 51 4. Bei teilweiser Verwertbarkeit (ab unter 50 % des Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach Kündigung Schlachtkörpergewichtes) des Tieres wird eine Entschädigung abzüglich der Verwertungserlöse und bei Die Selbstbehalts- und die Prämieneinstufung bleiben vier Jahre Schäden durch Tierseuchen abzüglich den Entschädigungen aufrecht. Bei Wiederversicherung ab dem fünften Jahr gelten gemäß Tiergesundheitsgesetz 2024 i.d.g.F. oder bei Schäden Artikel 7 und 8. VII.Anhang Tabelle 1: Standard-Entschädigung für das Risiko Tod von Rindern in % der Vers.- in Euro für die Produktvariante1 summe für die Alter des Produktvariante Rinds in R15 R05 Mast R06 Milch R11 Zweinutzung optional: Lebens- Großrinder optional: Zucht monaten F-Rasse2 M-Rasse2 F-Rasse2 & F-Rasse2 M-Rasse2 F-Rasse2 & Zuchtstier (♂)4 (♀)3 (LM) M-Rasse2 M-Rasse2 1. LM inkl. - - 80,– 160,– 80,– - - - Totgeburt 2. 184,– 144,– 95,– 184,– 144,– 3. 208,– 208,– 117,– 208,– 208,– 4. 232,– 232,– 148,– 232,– 232,– 5. 256,– 256,– 179,– 256,– 256,– 6. 280,– 280,– 210,– 280,– 280,– 7. 304,– 304,– 241,– 304,– 304,– 8. 328,– 328,– 272,– 328,– 328,– 9. 352,– 352,– 303,– 352,– 352,– 10. 376,– 376,– 334,– 376,– 376,– 11. 400,– 400,– 365,– 400,– 400,– - 12. 424,– 424,– 396,– 424,– 424,– 80 13. 448,– 448,– 427,– 448,– 448,– 85 14. 472,– 472,– 458,– 472,– 472,– 90 15. 496,– 496,– 489,– 496,– 496,– 95 16. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 100 17. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 100 18. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 100 19. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– - 100 20. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 21. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 22. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 23. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– - 1.040,– 100 24. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 25. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 26. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 27. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 28. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 29. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 30. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 31. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 Erg. Bedingungen Agrar Rind 15/18 v 4.0 [Seite 16] in % der Vers.- in Euro für die Produktvariante1 summe für die Alter des Produktvariante Rinds in R15 R05 Mast R06 Milch R11 Zweinutzung optional: Lebens- Großrinder optional: Zucht monaten F-Rasse2 M-Rasse2 F-Rasse2 & F-Rasse2 M-Rasse2 F-Rasse2 & Zuchtstier (♂)4 (♀)3 (LM) M-Rasse2 M-Rasse2 32. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 33. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 34. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 35. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 36. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 37. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 38. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 39. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 40. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 41. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 42. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 43. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 44. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 45. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 46. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 47. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 48. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 49. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 50. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 51. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 52. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 53. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 54. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 55. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 56. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 57. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 58. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 59. 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 520,– 1.040,– 100 60. 510,– 510,– 510,– 510,– 510,– 510,– 1.020,– 100 61. 500,– 500,– 500,– 500,– 500,– 500,– 1.000,– 100 62. 490,– 490,– 490,– 490,– 490,– 490,– 980,– 100 63. 480,– 480,– 480,– 480,– 480,– 480,– 960,– 100 64. 470,– 470,– 470,– 470,– 470,– 470,– 940,– 100 65. 460,– 460,– 460,– 460,– 460,– 460,– 920,– 100 66. 450,– 450,– 450,– 450,– 450,– 450,– 900,– 100 67. 440,– 440,– 440,– 440,– 440,– 440,– 880,– 100 68. 430,– 430,– 430,– 430,– 430,– 430,– 860,– 100 69. 420,– 420,– 420,– 420,– 420,– 420,– 840,– 100 70. 410,– 410,– 410,– 410,– 410,– 410,– 820,– 100 71. 400,– 400,– 400,– 400,– 400,– 400,– 800,– 100 72. 390,– 390,– 390,– 390,– 390,– 390,– 780,– 100 73. 380,– 380,– 380,– 380,– 380,– 380,– 760,– 98 74. 370,– 370,– 370,– 370,– 370,– 370,– 740,– 96 75. 360,– 360,– 360,– 360,– 360,– 360,– 720,– 94 76. 350,– 350,– 350,– 350,– 350,– 350,– 700,– 92 77. 340,– 340,– 340,– 340,– 340,– 340,– 680,– 90 78. 330,– 330,– 330,– 330,– 330,– 330,– 660,– 88 79. 320,– 320,– 320,– 320,– 320,– 320,– 640,– 86 80. 310,– 310,– 310,– 310,– 310,– 310,– 620,– 84 81. 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 600,– 82 82. 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 600,– 80 83. 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 600,– 78 84. 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 600,– 76 85. 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 600,– 74 86. 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 600,– 72 87. 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 600,– 70 88. 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 600,– 68 89. 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 600,– 66 90. 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 600,– 64 91. 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 600,– 62 ab 92. 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 300,– 600,– 60 Erg. Bedingungen Agrar Rind 16/18 v 4.0 [Seite 17] 1 Die Entschädigung kann pauschal um 150 % erhöht werden. Bei einer beantragten pauschalen Erhöhung über 100 % wird in der Agrar Rind R05 Mast, R06 Milch, R11 Zweinutzung und R15 Großrinder bei M-Rassen gemäß Art. 7 Ziffer 3 lit. b und bei Zuchttieren gemäß Artikel 27ff mit einer pauschalen Erhöhung von 100 % (Limit) entschädigt. Bei einer pauschalen Erhöhung werden zusätzlich die Entschädigungssätze für das Risiko Totgeburt und Tod von Rindern im 1. Lebensmonat zu 25 % und für das Risiko Tod von Rindern im 2. Lebensmonat zu 50 % der beantragten pauschalen Erhöhung (bei M-Rassen maximal 100 %) angewendet. 2 Die jeweilige Entschädigung gilt für Rassen, die laut Tierproduktionsliste der AMA mit „F“ bzw. „M“ gekennzeichnet sind gemäß Art. 7 Ziffer 3. Entscheidend ist die Hauptnutzungsrasse des verendeten Tiers laut AMA-Rinderdatenbank (ausgenommen Verendungen im ersten Lebensmonat und Totgeburten - hier ist die Hauptnutzungsrasse des Muttertiers ausschlaggebend). 3 gemäß IV. Versicherung von Zuchttieren (♀) 4 gemäß III. Versicherung von Zuchtstieren (♂) Tabelle 2: Entschädigung bei Seuche - Sperre mit Keulung wöchentliche Entschädigung1 wöchentliche Entschädigung2 bei Einmal- Produktions- Einheit: pro bei Betriebssperre in Euro Wiedereinstallung in Euro zahlung in richtung gekeulte(r/m) SMOK Euro SMOK1 SMOK2 SMOK light SMOK1 SMOK2 light Milchproduktion Milchkuh 250,– 11,90 21,80 35,30 5,52 10,10 16,35 Rindermast Mastrind 150,– 7,55 11,69 - Kalbinnenaufzucht Kalbin 150,– 2,50 4,23 - Mutterkuhhaltung Mutterkuh 250,– 8,42 14,90 - Fresserproduktion Fresser 100,– 6,14 9,93 - 1 pro gekeultem Tier ab der 3. Sperrwoche (2 Wochen Selbstbehalt) 2 pro wiedereingestallter Milchkuh (für gekeulte Kühe) Tabelle 3: Entschädigung bei Seuche - Sperre ohne Keulung Kalbinnen- Mutterkuh- Milchproduktion Rindermast Fresserproduktion aufzucht haltung Sperre ohne Keulung SMOK SMOK SMOK SMOK SMOK SMOK SMOK SMOK SMOK SMOK1SMOK2 light light 1 & 2 light 1 & 2 light 1 & 2 light 1&2 wöchentliche Entschädigung pro gesperrtem Tier in Euro während der Betriebssperre1 22,10 40,40 65,40 - - 7,21 8,56 - - - - wöchentliche Entschädigung bei verzögerter Belegung von Milch- und Mutterkühen in Euro 11,90 21,80 35,30 - - 2,50 4,23 8,42 14,90 - - bei Betriebssperre1 Entschädigung für erhöhte Futterkosten in Euro pro Tier2 - - - 75,– 95,– - - - - 40,– 42,50 Übermasttiere – Entschädigung pro geschlachtetem Masttier >460 kg (kalt) in - - - 225,– 285,– - - - - - - Euro3 Tötung nach behördlicher Anordnung – Entschädigung pro getötetem Tier in Euro4 - - - 900,– 1.140,– - - - - 480,– 510,– wöchentliche Entschädigung in Euro während der Betriebssperre pro leerstehendem Mast- - - - 7,55 11,69 - - - - 6,14 9,93 bzw. Fresserplatz1 1 Pro gesperrtem Tier ab der 3. Sperrwoche (2 Wochen Selbstbehalt) 2 Gilt ab der zwölften (Rindermast) bzw. vierten (Fresserproduktion) Sperrwoche bis einen Monat nach der Aufhebung der Sperre für geschlachtete Masttiere über 460 kg (kalt; Schlachtgewicht) bzw. für vermarktete Fresser über 210 kg Lebendgewicht. 3 Gilt von Beginn der Sperre bis einen Monat nach Aufhebung der Sperre. 4 Gilt ab der zwölften (Rindermast) bzw. vierten (Fresserproduktion) Sperrwoche bis Aufhebung der Sperre. Tabelle 4: Rassen, ihre Nutzungsarten und Voraussetzungen Rasse Z1 A2 B2 Rasse Z1 A2 B2 Rasse Z1 A2 B2 Angus -  - Kärntner Blondvieh -   Salers -  - Aubrac -  - Limousin -  - Schottisches -  - Hochlandrind Blonde d' Aquitaine -  - Montbeliarde  - - Shorthorn -  - Brown Swiss   - Murbodner -   Tiroler Grauvieh    Charolais -  - Original Braunvieh    Tux Zillertaler -   Dexter -  - Original  - - Wagyu -  - Schwarzbunte Ennstaler Bergschecken -   Piemonteser -  - Waldviertler Blondvieh -   Fleckvieh Fleckvieh   - (Original)    Weiß-Blaue Belgier -  - Pinzgauer Erg. Bedingungen Agrar Rind 17/18 v 4.0 [Seite 18] Rasse Z1 A2 B2 Rasse Z1 A2 B2 Rasse Z1 A2 B2 Galloway -  - Pustertaler -   Zwerg-Zebu -  - Sprinzen Holstein  - - Red Friesian  - - 1 Z für Nutzungsart Milch: vorgeschätzter oder tatsächlicher Gesamtzuchtwert von größer 100 2 A/B für Nutzungsart Fleisch: Eintragung im Herdebuch A (A) bei Fleischrassen oder im Herdebuch A oder B bei Generhaltungsrassen (A B) Legende: - … keine Nutzungsart & Voraussetzung; … Nutzungsart & Voraussetzung Tabelle 5: Limitierung der Versicherungssumme für Zuchtstiere Zuchtstier – Risiko Tod Versicherungssumme in Euro Minimale Versicherungssumme 1.000,– Maximale Versicherungssumme 10.000,– Tabelle 6: ♀-Elitezuchttiere: Tierwert (TW) in Euro Tierwert (TW) in Euro Fleckvieh Holstein/Red Friesian, Brown Swiss gGZW: Original Schwarzbunte unter 130 - - - 130 3.000,– - - 131 3.500,– - - 132 4.000,– - 3.000,– 133 4.500,– 3.000,– 3.500,– 134 5.000,– 3.500,– 4.000,– 135 5.500,– 4.000,– 4.500,– 136 6.000,– 4.500,– 5.000,– 137 7.000,– 5.000,– 5.500,– 138 8.000,– 5.500,– 6.000,– 139 9.000,– 6.000,– 7.000,– 140 10.000,– 7.000,– 8.000,– 141 11.000,– 8.000,– 9.000,– 142 12.000,– 9.000,– 10.000,– 143 12.000,– 10.000,– 11.000,– 144 12.000,– 11.000,– 12.000,– ab 145 12.000,– 12.000,– 12.000,– Tabelle 7: Limitierung der Versicherungssumme für Spezialrasse-Rinder Spezialrasse – Risiko Tod Versicherungssumme in Euro Minimale Versicherungssumme 3.000,– Maximale Versicherungssumme 10.000,– Erg. Bedingungen Agrar Rind 18/18 v 4.0
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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