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Österreichische Hagelversicherung Agrar Pferd: die Bedingungen im Volltext
Tierlebensversicherung Agrar Pferd: Tod durch Krankheit oder Unfall einschließlich Nottötung, Versicherungssumme frei gewählt, ab dem 181. Lebensmonat fallende Entschädigung, ohne Seuchen, Brand, Strom und Beutegreifer.
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Alles zu diesem Tarif
Was der Tarif leistet: 70 Punkte, jeder mit Fundstelle
Grundlagen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Versicherbare Tierarten (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Pferde, Fische, Bienen) | ja | „Versicherbar sind Pferde aller Rassen, die eine Lebensnummer sowie einen Pferdepass besitzen.“ | Art. 1 Z. 1, Seite 1 |
| Versicherungssumme je Tier oder je Bestand (Wert, Taxe, Marktpreis oder Ertrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Die Versicherungssumme (VS) der versicherten Pferde wird vom Versicherungsnehmer gewählt.“ | Art. 5, Seite 1 |
| Höchstversicherungssumme je Einzeltier | ja, bis zur Versicherungssumme | „Die maximale VS pro Pferd ist von der Wertnote im Pferdepass abhängig.“ | Art. 5, Seite 1 |
| Pflicht, den ganzen Bestand oder alle Tiere einer Art zu versichern | keine | „Der Antrag hat die gewählte Versicherungssumme (VS), die Lebensnummer und das Geburtsdatum des zu versichernden Pferdes zu beinhalten.“ | Art. 4 Z. 2, Seite 1 |
| Eintritts- und Höchstalter der versicherbaren Tiere | ja | „Der Antrag ist schriftlich beim Versicherer für die laufende Versicherungsperiode für Pferde bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einzubringen.“ | Art. 4 Z. 1, Seite 1 |
| Kennzeichnung und Registrierung als Voraussetzung (Ohrmarke, Lebensnummer, Pferdepass, HI-Tier, REGA) | ja | „Versicherbar sind Pferde aller Rassen, die eine Lebensnummer sowie einen Pferdepass besitzen.“ | Art. 1 Z. 1, Seite 1 |
| Voraussetzung Gesundheitsstatus des Bestands (amtlich anerkannt frei, Tiergesundheitsdienst) | nicht geregelt |
Tierlebensversicherung
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Tod durch Krankheit (Verenden) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Ersetzt werden Schäden, die durch Tod von Pferden (Verenden, Nottötung) infolge von Krankheit oder Unfall entstehen.“ | Art. 1 Z. 1, Seite 1 |
| Tod durch Unfall | ja, bis zur Versicherungssumme | „Ersetzt werden Schäden, die durch Tod von Pferden (Verenden, Nottötung) infolge von Krankheit oder Unfall entstehen.“ | Art. 1 Z. 1, Seite 1 |
| Nottötung oder Notschlachtung auf tierärztliche Anordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | „Nottötung ist jede Tötung eines Pferdes, dessen Tod trotz tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden zu erwarten ist.“ | Art. 1 Z. 1, Seite 1 |
| Verluste bei Geburt: Muttertier und Kalb, Fohlen oder Ferkel | nein | „Totgeburten sind nicht versicherbar.“ | Art. 1 Z. 1, Seite 1 |
| Tod durch Brand, Blitzschlag und elektrischen Strom | nein | „Brand, Explosion, Blitzschlag“ | Art. 1 Z. 2, Seite 1 |
| Tod oder Verletzung durch Wolf und andere Beutegreifer, auch Suchkosten | nein | „Raubtieren (Beutegreifer wie z.B. Wolf, Goldschakal, Luchs und Bär)“ | Art. 1 Z. 2, Seite 1 |
| Diebstahl und Abhandenkommen von Tieren | nein | „Abschlachten in diebischer Absicht“ | Art. 1 Z. 2, Seite 1 |
| Transportrisiko (Tod oder Verletzung beim Transport, auch zu Ausstellungen und Märkten) | nicht geregelt | ||
| Weiderisiko und Auslauf (Absturz, Ertrinken, Ausbruch auf Straße) | nicht geregelt | ||
| Tod infolge Operation oder Narkose | nicht geregelt | ||
| Dauernde Unbrauchbarkeit für den Nutzungszweck (Reit-, Sport-, Zuchtuntauglichkeit) | nicht geregelt | ||
| Zuchtuntauglichkeit oder Unfruchtbarkeit von Hengsten, Bullen, Ebern | nicht geregelt | ||
| Kosten der Tierkörperbeseitigung | ja, bis zur Versicherungssumme | „Die Entschädigung ersetzt den Tierwert und die Kosten für die Entfernung und Beseitigung des Tierkörpers“ | Art. 7 Z. 2, Seite 2 |
| Tierarzt- oder Behandlungskosten mitversichert | nicht geregelt |
Ertragsschaden, Seuchen und Stallausfall
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Ertragsschaden durch anzeigepflichtige Tierseuchen (MKS, Schweinepest, Geflügelpest, Blauzunge) | nicht geregelt | ||
| Ertragsschaden durch nicht anzeigepflichtige Krankheiten (Salmonellen, PRRS, BVD, Paratuberkulose) | nicht geregelt | ||
| Ertragsschaden durch Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Restriktionszone ohne eigenen Ausbruch | nicht geregelt | ||
| Behördlich angeordnete Tötung des Bestands (Restwert über Tierseuchenkasse hinaus) | nicht geregelt | ||
| Ertragsschaden nach Brand, Blitz, Explosion oder Sturm im Stall | nicht geregelt | ||
| Ausfall von Lüftung, Fütterung, Melk- oder Kühltechnik und Stromausfall | nicht geregelt | ||
| Vergiftung von Futter oder Wasser, auch Mykotoxine und Botulismus | nicht geregelt | ||
| Hitzetod oder Hitzestress im Stall | nicht geregelt | ||
| Milchausfall und Milchsperre (Lieferverbot, Hemmstoffe nach Ereignis) | nicht geregelt | ||
| Mehrkosten und Ertragsausfall bis zur Wiederbelegung (Reinigung, Desinfektion, Leerstand) | nicht geregelt | ||
| Haftzeit des Ertragsschadens (Monate) | nicht geregelt | ||
| Entschädigung nach festen Sätzen je Tier und Tag (Tierplatz, Pauschale) | nicht geregelt |
Entschädigung und Selbstbehalt
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Entschädigung nach Versicherungssumme, Zeitwert oder Marktpreis am Schadentag | ja | „werden 100 % der Versicherungssumme (kurz: VS) entschädigt.“ | Art. 7 Z. 1, Seite 2 |
| Abzug des Verwertungserlöses (Schlachterlös, Fleischwert) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Bei teilweiser oder vollständiger Verwertbarkeit des Tieres wird keine Entschädigung geleistet.“ | Art. 7, Seite 1 |
| Anrechnung von Leistungen der Tierseuchenkasse oder staatlicher Entschädigung | ja, bis zur Versicherungssumme | „Für Schäden, für die Ersatzanspruch an Bund, Länder oder aus einer anderen Versicherung besteht, wird keine Entschädigung geleistet.“ | Art. 1 Z. 3, Seite 1 |
| Selbstbehalt in Prozent des Schadens oder der Versicherungssumme | nicht geregelt | ||
| Karenz beim Ertragsschaden (Tage ohne Entschädigung) | nicht geregelt | ||
| Mindestschaden oder Mindestverlustquote im Bestand | nicht geregelt | ||
| Abzug üblicher Verluste (Normalverluste, Grundsterblichkeit) | nicht geregelt | ||
| Kürzung wegen Unterversicherung | nicht geregelt | ||
| Jahreshöchstentschädigung oder Begrenzung je Ereignis | nicht geregelt | ||
| Schadenfreiheitsrabatt oder Prämienrückgewähr | ja | „Eine Reduktion der Prämie ist um maximal eine Stufe möglich“ | Art. 8 Z. 2, Seite 2 |
Wartezeit, Beginn und Vertrag
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Wartezeit für Krankheit und Seuchen nach Beginn | ja | „Die Haftung beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages beim Versicherer“ | Art. 2, Seite 1 |
| Besondere Wartezeiten für einzelne Krankheiten (Hufrolle, Dämpfigkeit, Tuberkulose) | ja | „Bei Knochenweiche, Dummkoller, ansteckender Blutarmut, Borna, Hufkrebs, Dämpfigkeit, chronischer Bronchitis, periodischer Augenentzündung und Tuberkulose beginnt die Haftung frühestens drei Monate“ | Art. 2, Seite 1 |
| Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Abschluss | nicht geregelt | ||
| Ende des Schutzes bei Verkauf, Besitzwechsel oder Höchstalter | ja | „Bei Abgang von versicherten Pferden endet die Haftung zum Zeitpunkt des Besitzwechsels.“ | Art. 3, Seite 1 |
| Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist | nicht geregelt | ||
| Jährliche Bestandsmeldung oder Zu und Abgangsmeldung | ja | „Zu- und Abgänge von versicherten Pferden sind dem Versicherer unverzüglich zu melden.“ | Art. 4 Z. 3, Seite 1 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach Schaden | nicht geregelt |
Obliegenheiten und Schadenfall
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Frist für die Schadenanzeige (Stunden oder Tage) | ja | „binnen 4 Tagen schriftlich anzuzeigen“ | Art. 6 Z. 1, Seite 1 |
| Meldung an den Versicherer vor Nottötung | ja | „Der VN ist verpflichtet, den Versicherer vor Durchführung einer Nottötung gemäß Artikel 1 Ziffer 1 zu informieren.“ | Art. 6 Z. 4, Seite 1 |
| Tierärztliche Bescheinigung oder Sektion als Nachweis | ja | „eine tierärztliche Bestätigung, welche die Todesursache, die Lebensnummer des verendeten oder notgetöteten Pferdes und das Datum der Verendung umfasst“ | Art. 6 Z. 2, Seite 1 |
| Tierkörper zur Besichtigung bereithalten, Beleg der Tierkörperbeseitigung | ja | „Tote Tiere und die nicht verwertbaren Schlachtkörper im Schlachtbetrieb sind dem Versicherer auf Verlangen zu zeigen oder zeigen zu lassen.“ | Art. 6 Z. 3, Seite 2 |
| Pflicht zu Impfungen, Hygieneplan und Biosicherheit (Schweinehaltungshygieneverordnung, Geflügelpest-Verordnung) | ja | „Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen und Schutzimpfungen“ | Art. 1 Z. 2, Seite 1 |
| Pflicht zur rechtzeitigen tierärztlichen Behandlung | ja | „Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen und Schutzimpfungen“ | Art. 1 Z. 2, Seite 1 |
| Vorgeschriebene Alarmanlage, Notstrom oder Notlüftung | nicht geregelt | ||
| Vorgaben für Zukauf und Quarantäne neuer Tiere | nicht geregelt |
Ausschlüsse
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Ausschluss von Krankheiten und Mängeln, die bei Abschluss bestanden | ja | „Fehler und Mängel, die bereits bei Abschluss der Versicherung vorhanden waren“ | Art. 1 Z. 2, Seite 1 |
| Ausschluss anzeigepflichtiger Seuchen in der Tierlebensversicherung | ja | „Erkrankung an anzeigepflichtigen Seuchen oder Seuchenverdacht laut dem Österreichischen Tierseuchengesetz“ | Art. 1 Z. 2, Seite 1 |
| Ausschluss der Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen | ja | „Eine Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen ist keine Nottötung.“ | Art. 1 Z. 1, Seite 1 |
| Ausschluss bei mangelhafter Fütterung, Pflege oder Tierschutzverstoß | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Überschwemmung, Erdbeben und anderen Elementargefahren | ja | „Kriegsereignissen, Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und Kernenergie“ | Art. 1 Z. 2, Seite 1 |
| Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergie | ja | „Kriegsereignissen, Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und Kernenergie“ | Art. 1 Z. 2, Seite 1 |
| Ausschluss bei Doping, Rennen oder Turnier (Pferde) | nicht geregelt |
Besonderheiten Spanien (Seguros Agrarios Combinados, Ganado)
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Línea und Garantía: welche Garantien (básica, adicionales) welche Gefahr decken | nicht geregelt | ||
| Retirada y destrucción de cadáveres (MER) als eigene Línea oder Garantía | nicht geregelt | ||
| Saneamiento ganadero: Entschädigung bei amtlich angeordneter Tötung (Tuberkulose, Brucellose) | nicht geregelt | ||
| Förderfähigkeit laut Werk (ENESA und Comunidades) | nicht geregelt | ||
| Zeichnungsfrist und Periodo de garantía je Plan | nicht geregelt |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.
Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;
rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.
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Bedingungswerke und Anbieter
- Rechtlicher Träger
- Österreichische Hagelversicherung VVaG
- Vertrieb
- über Makler und direkt
- Ergänzende Bedingungen für die Versicherung von Pferden 'Agrar Pferd' Fassung: gültig ab 1. Jänner 2022 (v 1.1) Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.
Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.
Als Text (Markdown) Österreichische Hagelversicherung Agrar Pferd Tierversicherung