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Österreichische Hagelversicherung Agrar Pferd: die Bedingungen im Volltext

Tierlebensversicherung Agrar Pferd: Tod durch Krankheit oder Unfall einschließlich Nottötung, Versicherungssumme frei gewählt, ab dem 181. Lebensmonat fallende Entschädigung, ohne Seuchen, Brand, Strom und Beutegreifer.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherbare Tierarten (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Pferde, Fische, Bienen)ja„Versicherbar sind Pferde aller Rassen, die eine Lebensnummer sowie einen Pferdepass besitzen.“Art. 1 Z. 1, Seite 1
Versicherungssumme je Tier oder je Bestand (Wert, Taxe, Marktpreis oder Ertrag)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherungssumme (VS) der versicherten Pferde wird vom Versicherungsnehmer gewählt.“Art. 5, Seite 1
Höchstversicherungssumme je Einzeltierja, bis zur Versicherungssumme„Die maximale VS pro Pferd ist von der Wertnote im Pferdepass abhängig.“Art. 5, Seite 1
Pflicht, den ganzen Bestand oder alle Tiere einer Art zu versichernkeine„Der Antrag hat die gewählte Versicherungssumme (VS), die Lebensnummer und das Geburtsdatum des zu versichernden Pferdes zu beinhalten.“Art. 4 Z. 2, Seite 1
Eintritts- und Höchstalter der versicherbaren Tiereja„Der Antrag ist schriftlich beim Versicherer für die laufende Versicherungsperiode für Pferde bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einzubringen.“Art. 4 Z. 1, Seite 1
Kennzeichnung und Registrierung als Voraussetzung (Ohrmarke, Lebensnummer, Pferdepass, HI-Tier, REGA)ja„Versicherbar sind Pferde aller Rassen, die eine Lebensnummer sowie einen Pferdepass besitzen.“Art. 1 Z. 1, Seite 1
Voraussetzung Gesundheitsstatus des Bestands (amtlich anerkannt frei, Tiergesundheitsdienst)nicht geregelt

Tierlebensversicherung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Tod durch Krankheit (Verenden)ja, bis zur Versicherungssumme„Ersetzt werden Schäden, die durch Tod von Pferden (Verenden, Nottötung) infolge von Krankheit oder Unfall entstehen.“Art. 1 Z. 1, Seite 1
Tod durch Unfallja, bis zur Versicherungssumme„Ersetzt werden Schäden, die durch Tod von Pferden (Verenden, Nottötung) infolge von Krankheit oder Unfall entstehen.“Art. 1 Z. 1, Seite 1
Nottötung oder Notschlachtung auf tierärztliche Anordnungja, bis zur Versicherungssumme„Nottötung ist jede Tötung eines Pferdes, dessen Tod trotz tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden zu erwarten ist.“Art. 1 Z. 1, Seite 1
Verluste bei Geburt: Muttertier und Kalb, Fohlen oder Ferkelnein„Totgeburten sind nicht versicherbar.“Art. 1 Z. 1, Seite 1
Tod durch Brand, Blitzschlag und elektrischen Stromnein„Brand, Explosion, Blitzschlag“Art. 1 Z. 2, Seite 1
Tod oder Verletzung durch Wolf und andere Beutegreifer, auch Suchkostennein„Raubtieren (Beutegreifer wie z.B. Wolf, Goldschakal, Luchs und Bär)“Art. 1 Z. 2, Seite 1
Diebstahl und Abhandenkommen von Tierennein„Abschlachten in diebischer Absicht“Art. 1 Z. 2, Seite 1
Transportrisiko (Tod oder Verletzung beim Transport, auch zu Ausstellungen und Märkten)nicht geregelt
Weiderisiko und Auslauf (Absturz, Ertrinken, Ausbruch auf Straße)nicht geregelt
Tod infolge Operation oder Narkosenicht geregelt
Dauernde Unbrauchbarkeit für den Nutzungszweck (Reit-, Sport-, Zuchtuntauglichkeit)nicht geregelt
Zuchtuntauglichkeit oder Unfruchtbarkeit von Hengsten, Bullen, Ebernnicht geregelt
Kosten der Tierkörperbeseitigungja, bis zur Versicherungssumme„Die Entschädigung ersetzt den Tierwert und die Kosten für die Entfernung und Beseitigung des Tierkörpers“Art. 7 Z. 2, Seite 2
Tierarzt- oder Behandlungskosten mitversichertnicht geregelt

Ertragsschaden, Seuchen und Stallausfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsschaden durch anzeigepflichtige Tierseuchen (MKS, Schweinepest, Geflügelpest, Blauzunge)nicht geregelt
Ertragsschaden durch nicht anzeigepflichtige Krankheiten (Salmonellen, PRRS, BVD, Paratuberkulose)nicht geregelt
Ertragsschaden durch Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Restriktionszone ohne eigenen Ausbruchnicht geregelt
Behördlich angeordnete Tötung des Bestands (Restwert über Tierseuchenkasse hinaus)nicht geregelt
Ertragsschaden nach Brand, Blitz, Explosion oder Sturm im Stallnicht geregelt
Ausfall von Lüftung, Fütterung, Melk- oder Kühltechnik und Stromausfallnicht geregelt
Vergiftung von Futter oder Wasser, auch Mykotoxine und Botulismusnicht geregelt
Hitzetod oder Hitzestress im Stallnicht geregelt
Milchausfall und Milchsperre (Lieferverbot, Hemmstoffe nach Ereignis)nicht geregelt
Mehrkosten und Ertragsausfall bis zur Wiederbelegung (Reinigung, Desinfektion, Leerstand)nicht geregelt
Haftzeit des Ertragsschadens (Monate)nicht geregelt
Entschädigung nach festen Sätzen je Tier und Tag (Tierplatz, Pauschale)nicht geregelt

Entschädigung und Selbstbehalt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Entschädigung nach Versicherungssumme, Zeitwert oder Marktpreis am Schadentagja„werden 100 % der Versicherungssumme (kurz: VS) entschädigt.“Art. 7 Z. 1, Seite 2
Abzug des Verwertungserlöses (Schlachterlös, Fleischwert)ja, bis zur Versicherungssumme„Bei teilweiser oder vollständiger Verwertbarkeit des Tieres wird keine Entschädigung geleistet.“Art. 7, Seite 1
Anrechnung von Leistungen der Tierseuchenkasse oder staatlicher Entschädigungja, bis zur Versicherungssumme„Für Schäden, für die Ersatzanspruch an Bund, Länder oder aus einer anderen Versicherung besteht, wird keine Entschädigung geleistet.“Art. 1 Z. 3, Seite 1
Selbstbehalt in Prozent des Schadens oder der Versicherungssummenicht geregelt
Karenz beim Ertragsschaden (Tage ohne Entschädigung)nicht geregelt
Mindestschaden oder Mindestverlustquote im Bestandnicht geregelt
Abzug üblicher Verluste (Normalverluste, Grundsterblichkeit)nicht geregelt
Kürzung wegen Unterversicherungnicht geregelt
Jahreshöchstentschädigung oder Begrenzung je Ereignisnicht geregelt
Schadenfreiheitsrabatt oder Prämienrückgewährja„Eine Reduktion der Prämie ist um maximal eine Stufe möglich“Art. 8 Z. 2, Seite 2

Wartezeit, Beginn und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Wartezeit für Krankheit und Seuchen nach Beginnja„Die Haftung beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen des Antrages beim Versicherer“Art. 2, Seite 1
Besondere Wartezeiten für einzelne Krankheiten (Hufrolle, Dämpfigkeit, Tuberkulose)ja„Bei Knochenweiche, Dummkoller, ansteckender Blutarmut, Borna, Hufkrebs, Dämpfigkeit, chronischer Bronchitis, periodischer Augenentzündung und Tuberkulose beginnt die Haftung frühestens drei Monate“Art. 2, Seite 1
Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Abschlussnicht geregelt
Ende des Schutzes bei Verkauf, Besitzwechsel oder Höchstalterja„Bei Abgang von versicherten Pferden endet die Haftung zum Zeitpunkt des Besitzwechsels.“Art. 3, Seite 1
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristnicht geregelt
Jährliche Bestandsmeldung oder Zu und Abgangsmeldungja„Zu- und Abgänge von versicherten Pferden sind dem Versicherer unverzüglich zu melden.“Art. 4 Z. 3, Seite 1
Kündigungsrecht des Versicherers nach Schadennicht geregelt

Obliegenheiten und Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist für die Schadenanzeige (Stunden oder Tage)ja„binnen 4 Tagen schriftlich anzuzeigen“Art. 6 Z. 1, Seite 1
Meldung an den Versicherer vor Nottötungja„Der VN ist verpflichtet, den Versicherer vor Durchführung einer Nottötung gemäß Artikel 1 Ziffer 1 zu informieren.“Art. 6 Z. 4, Seite 1
Tierärztliche Bescheinigung oder Sektion als Nachweisja„eine tierärztliche Bestätigung, welche die Todesursache, die Lebensnummer des verendeten oder notgetöteten Pferdes und das Datum der Verendung umfasst“Art. 6 Z. 2, Seite 1
Tierkörper zur Besichtigung bereithalten, Beleg der Tierkörperbeseitigungja„Tote Tiere und die nicht verwertbaren Schlachtkörper im Schlachtbetrieb sind dem Versicherer auf Verlangen zu zeigen oder zeigen zu lassen.“Art. 6 Z. 3, Seite 2
Pflicht zu Impfungen, Hygieneplan und Biosicherheit (Schweinehaltungshygieneverordnung, Geflügelpest-Verordnung)ja„Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen und Schutzimpfungen“Art. 1 Z. 2, Seite 1
Pflicht zur rechtzeitigen tierärztlichen Behandlungja„Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen und Schutzimpfungen“Art. 1 Z. 2, Seite 1
Vorgeschriebene Alarmanlage, Notstrom oder Notlüftungnicht geregelt
Vorgaben für Zukauf und Quarantäne neuer Tierenicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Krankheiten und Mängeln, die bei Abschluss bestandenja„Fehler und Mängel, die bereits bei Abschluss der Versicherung vorhanden waren“Art. 1 Z. 2, Seite 1
Ausschluss anzeigepflichtiger Seuchen in der Tierlebensversicherungja„Erkrankung an anzeigepflichtigen Seuchen oder Seuchenverdacht laut dem Österreichischen Tierseuchengesetz“Art. 1 Z. 2, Seite 1
Ausschluss der Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründenja„Eine Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen ist keine Nottötung.“Art. 1 Z. 1, Seite 1
Ausschluss bei mangelhafter Fütterung, Pflege oder Tierschutzverstoßnicht geregelt
Ausschluss von Überschwemmung, Erdbeben und anderen Elementargefahrenja„Kriegsereignissen, Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und Kernenergie“Art. 1 Z. 2, Seite 1
Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergieja„Kriegsereignissen, Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Überschwemmung und Kernenergie“Art. 1 Z. 2, Seite 1
Ausschluss bei Doping, Rennen oder Turnier (Pferde)nicht geregelt

Besonderheiten Spanien (Seguros Agrarios Combinados, Ganado)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Línea und Garantía: welche Garantien (básica, adicionales) welche Gefahr deckennicht geregelt
Retirada y destrucción de cadáveres (MER) als eigene Línea oder Garantíanicht geregelt
Saneamiento ganadero: Entschädigung bei amtlich angeordneter Tötung (Tuberkulose, Brucellose)nicht geregelt
Förderfähigkeit laut Werk (ENESA und Comunidades)nicht geregelt
Zeichnungsfrist und Periodo de garantía je Plannicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Österreichische Hagelversicherung VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Österreichische Hagelversicherung Agrar Pferd Tierversicherung

Volltext aufklappen: Ergänzende Bedingungen für die Versicherung von Pferden 'Agrar Pferd'
[Seite 1] Österreichische Hagelversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Lerchengasse 3-5, 1080 Wien Tel.: 01/403 16 81-0 office@hagel.at, www.hagel.at ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON PFERDEN „AGRAR PFERD“ (gültig ab 1. Jänner 2022) Inhaltsverzeichnis 3. Für Schäden, für die Ersatzanspruch an Bund, Länder oder aus einer anderen Versicherung besteht, wird keine Artikel 1 Umfang des Versicherungsschutzes Entschädigung geleistet. Artikel 2 Beginn der Haftung Artikel 3 Ende der Haftung Artikel 2 Artikel 4 Antrag und Änderungsanzeige Beginn der Haftung Artikel 5 Versicherungssumme Artikel 6 Pflichten des Versicherungsnehmers im Die Haftung beginnt am 15. Tag um 00:00 Uhr nach Einlangen Schadensfall des Antrages beim Versicherer und dem Erhalt der 15-stelligen Artikel 7 Entschädigung Lebensnummer im Zuge der Registrierung beim Artikel 8 Prämie Pferdezuchtverband. Bei Knochenweiche, Dummkoller, Artikel 9 Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach ansteckender Blutarmut, Borna, Hufkrebs, Dämpfigkeit, Kündigung chronischer Bronchitis, periodischer Augenentzündung und Artikel 10 Anwendung der „Allgemeine Bedingungen für die Tuberkulose beginnt die Haftung frühestens drei Monate, bei Hagelversicherung“ chronischer Huflahmheit, insbesondere Hufrollenerkrankung, Ataxie, Gleichbeinlahmheit, Schale und Spat frühestens sechs Artikel 1 Monate nach Einlangen des Antrages beim Versicherer. Umfang des Versicherungsschutzes Artikel 3 1. Die Österreichische Hagelversicherung – Versicherungs- Ende der Haftung verein auf Gegenseitigkeit, im Folgenden kurz Versicherer genannt, ersetzt ihren Mitgliedern, im Folgenden Bei Abgang von versicherten Pferden endet die Haftung zum Versicherungsnehmer (VN) genannt, Schäden durch Tod von Zeitpunkt des Besitzwechsels. Der VN hat den Besitzwechsel Pferden. dem Versicherer schriftlich bekannt zu geben. Die Haftung endet Versicherbar sind Pferde aller Rassen, die eine jedenfalls mit Vollendung des 20. Lebensjahres des Pferdes. Lebensnummer sowie einen Pferdepass besitzen. Versicherungsnehmer ist der Eigentümer oder Besitzer des Artikel 4 Pferdes beziehungsweise die mit der Obhut des Pferdes Antrag und Änderungsanzeige beauftragte Person. Ersetzt werden Schäden, die durch Tod von Pferden 1. Der Antrag ist schriftlich beim Versicherer für die laufende (Verenden, Nottötung) infolge von Krankheit oder Unfall Versicherungsperiode für Pferde bis zur Vollendung des 14. entstehen. Nottötung ist jede Tötung eines Pferdes, dessen Lebensjahres einzubringen. Ein Antrag auf Abschluss der Tod trotz tierärztlicher Behandlung innerhalb von 48 Stunden „Agrar Pferd“ ist während des gesamten Kalenderjahres zu erwarten ist. Eine Schlachtung aus wirtschaftlichen möglich. Versicherungs-periode ist das Kalenderjahr. Gründen ist keine Nottötung. Totgeburten sind nicht 2. Der Antrag hat die gewählte Versicherungssumme (VS), die versicherbar. Lebensnummer und das Geburtsdatum des zu versichernden 2. Nicht versichert sind Schäden, die infolge von Pferdes zu beinhalten. Zusätzlich ist eine Kopie des - Erkrankung an anzeigepflichtigen Seuchen oder Pferdepasses dem Antrag beizulegen. Seuchenverdacht laut dem Österreichischen 3. Zu- und Abgänge von versicherten Pferden sind dem Tierseuchengesetz und allen zusätzlichen Versicherer unverzüglich zu melden. österreichischen Gesetzen und Verordnungen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten in der Artikel 5 jeweils zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes gültigen Versicherungssumme Fassung; - Fehler und Mängel, die bereits bei Abschluss der Die Versicherungssumme (VS) der versicherten Pferde wird vom Versicherung vorhanden waren; Versicherungsnehmer gewählt. Die maximale VS pro Pferd ist von - Unterlassung veterinärmedizinischer Behandlungen und der Wertnote im Pferdepass abhängig. Die Höhe der maximalen Schutzimpfungen; VS je Versicherungsvariante ist am Antragsformular des - Kriegsereignissen, Erdbeben, Erdrutsch, Vermurung, Versicherers angeführt. Überschwemmung und Kernenergie; - Brand, Explosion, Blitzschlag; Artikel 6 - elektrischem Strom; Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall - Nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anweisungen; 1. Der VN hat einen Schadensfall, für den er Entschädigung - Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, beansprucht, binnen 4 Tagen schriftlich anzuzeigen, deren Teile oder Ladung; spätestens jedoch mit der Meldung an die für die Entsorgung - Terror; des Tierkörpers zuständige Organisation. - Abschlachten in diebischer Absicht; 2. Der VN ist verpflichtet, dem Versicherer oder dessen - Raubtieren (Beutegreifer wie z.B. Wolf, Goldschakal, Beauftragten jede mit dem Schaden zusammenhängende Luchs und Bär) entstehen. Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. Ebenso sind die für die Schadenserhebung notwendigen Unterlagen, vor allem die Bestätigung über die Tierentsorgung Ergänzende Bedingungen für die Versicherung von Pferden "Agrar Pferd" 1/2 v 1.1 [Seite 2] (Tierkörperverwertungsbeleg) und eine tierärztliche verendeten Pferdes. Bei teilweiser oder vollständiger Bestätigung, welche die Todesursache, die Lebensnummer Verwertbarkeit des Tieres wird keine Entschädigung geleistet. des verendeten oder notgetöteten Pferdes und das Datum der 3. Den Zeitpunkt und die Methode der Schadensfeststellung Verendung umfasst, dem Versicherer zu übermitteln. bestimmt der Versicherer. Die Entschädigung wird frühestens 3. Tote Tiere und die nicht verwertbaren Schlachtkörper im nach Einlangen des Tierkörperverwertungsbelegs und der Schlachtbetrieb sind dem Versicherer auf Verlangen zu tierärztlichen Bestätigung gemäß Artikel 6 Ziffer 2, ausbezahlt. zeigen oder zeigen zu lassen. Bei nicht verwertbaren Schlachtkörpern wird die 4. Nottötung: Der VN ist verpflichtet, den Versicherer vor Entschädigung frühestens nach der erfolgten Besichtigung im Durchführung einer Nottötung gemäß Artikel 1 Ziffer 1 zu Schlachtbetrieb durch den Beauftragten des Versicherers informieren. ausbezahlt. 5. Fehlt die Bestätigung über den Abtransport des Tieres von der für die Tierkörperverwertung zuständigen Organisation, so ist Artikel 8 eine Bestätigung des Amtstierarztes oder dessen Vertreter Prämie über die Entsorgung vorzulegen. 6. Nicht verwertbare Schlachtkörper sind mit dem Unter- 1. Für das Risiko Tod von Pferden kommt das Zehntelsystem suchungsschein der Schlachttier- und Fleischunter-suchung gemäß Artikel 10 „Allgemeine Bedingungen für die zu bestätigen. Hagelversicherung“ nicht zur Anwendung. 7. Verletzt der VN eine der in Ziffer 1, 2, 3, 4, 5 und 6 2. Die Prämie ist das Produkt aus VS und Prämiensatz. Die beschriebenen Pflichten, so ist der Versicherer nach den Prämie ist vom durchschnittlichen Schadensverlauf der letzten Bestimmungen von Artikel 15 Ziffer 8 der „Allgemeine zehn Versicherungsjahre abhängig. Eine Erhöhung der Bedingungen für die Hagelversicherung“ von der Prämie um maximal eine Stufe erfolgt nach einer Verpflichtung zur Leistung frei. Schadensauszahlung in der vorangegangenen Versicherungsperiode und wird mit Beginn der neuen Artikel 7 Versicherungsperiode wirksam. Eine Reduktion der Prämie ist Entschädigung um maximal eine Stufe möglich und wird mit Beginn der neuen Versicherungsperiode wirksam. 1. Ab dem Erhalt der Lebensnummer bis zur Vollendung des 180. Lebensmonats (15 Lebensjahre) werden 100 % der Stufe Schadensverlauf Prämie in % der Versicherungssumme (kurz: VS) entschädigt. Darüber hinaus Basisprämie bis zur Vollendung des 240. Lebensmonats kommen die 0 SV ≤ 30 % 90 altersabhängigen Entschädigungssätze der nachfolgenden 1 SV < 100 % 100 Tabelle in der Agrar Pferd zur Anwendung. 2 100 % ≤ SV < 150 % 130 Altersabhängige (in Lebensmonaten; kurz LM) Entschädigung (in % der Versicherungssumme): 3 150 % ≤ SV < 200 % 180 4 200 % ≤ SV < 300 % 280 Alter % der Alter % der Alter % der 5 300 % ≤ SV < 400 % 390 in LM VS in LM VS in LM VS 6 400 % ≤ SV < 500 % 500 181 99 201 79 221 59 7 SV ≥ 500 % 600 182 98 202 78 222 58 183 97 203 77 223 57 3. Bei Besitzwechsel gilt für den Nachfolger die gleiche 184 96 204 76 224 56 Prämieneinstufung wie für den Vorgänger. 185 95 205 75 225 55 4. Bei Neuabschluss kommt die Prämie von Stufe 1 zur 186 94 206 74 226 54 Anwendung. 187 93 207 73 227 53 5. Die Prämienstufe 0 kommt zur Anwendung, wenn der Betrieb 188 92 208 72 228 52 in den drei vorangegangenen Versicherungsperioden 189 91 209 71 229 51 durchgehend pferdeversichert war und der durchschnittliche 190 90 210 70 230 50 Schadensverlauf der letzten zehn Versicherungsjahre 191 89 211 69 231 49 kleiner/gleich 30 % ist. 192 88 212 68 232 48 Artikel 9 193 87 213 67 233 47 Selbstbehalts- und Prämieneinstufung nach Kündigung 194 86 214 66 234 46 195 85 215 65 235 45 Die Prämieneinstufung bleibt vier Jahre aufrecht. Bei 196 84 216 64 236 44 Wiederversicherung ab dem fünften Jahr gilt Artikel 8. 197 83 217 63 237 43 198 82 218 62 238 42 Artikel 10 199 81 219 61 239 41 Anwendung der „Allgemeine Bedingungen für die 200 80 220 60 240 40 Hagelversicherung“ 2. Die Entschädigung ersetzt den Tierwert und die Kosten für die Die „Allgemeine Bedingungen für die Hagelversicherung“ gelten, Entfernung und Beseitigung des Tierkörpers, jeweils auf Basis soweit diese nicht in den vorliegenden „Ergänzende Bedingungen der gewählten Versicherungssumme und des Alters des für die Versicherung von Pferden – Agrar Pferd“ geändert werden. Ergänzende Bedingungen für die Versicherung von Pferden "Agrar Pferd" 2/2 v 1.1
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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