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Oberösterreichische Maschinen-Montageversicherung (AMMB): die Bedingungen im Volltext
Maschinen-Montageversicherung nach AMMB 90/95 für ein Montageobjekt bis zum Ende von höchstens einem Monat Probebetrieb oder zur Abnahme, Allgefahren einschließlich Konstruktions- und Montagefehlern, Auftraggeber und Wartungshaftung nur über Klauseln, 25 Prozent Selbstbehalt bei Diebstahl.
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Alles zu diesem Tarif
Was der Tarif leistet: 65 Punkte, jeder mit Fundstelle
Grundlagen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Versicherungssumme (Montagewert des Objekts einschließlich Fracht, Montage- und Nebenkosten) | laut Polizze | „der in dem Vertrag mit dem Auftraggeber festgelegte volle Kontraktpreis, bezogen auf den Endzustand des kompletten Montageobjektes“ | Art. 6 Pkt. 2.1.1, Seite 2 |
| Allgefahrendeckung (versichert sind unvorhergesehen eintretende Sachschäden, soweit nicht ausgeschlossen) | ja | „Versicherungsschutz besteht am Versicherungsort während der Versicherungsdauer gegen unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von versicherten Sachen des Montageobjektes“ | Art. 2 Pkt. 1, Seite 1 |
| Vertragsform: Einzelvertrag für ein Montageobjekt, Jahresvertrag für laufende Montagen oder Baustein eines Firmen- oder Photovoltaikvertrags | nicht geregelt | „Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, das gesamte Montageobjekt für die ganze Dauer der Montage“ | Art. 6 Pkt. 1, Seite 2 |
| Jahresvertrag (Umsatz- oder Pauschalpolice) für alle Montagen des Betriebs ohne Einzelanmeldung | nicht geregelt | ||
| Höchstwert je Montageobjekt im Jahresvertrag | nicht geregelt | ||
| Höchstdauer je Montage (Montagezeit, Verlängerung, Vorlagerung), wörtlich in Monaten | ja | „Der Versicherungsschutz endet jedenfall mit dem im Versicherungsvertrag für die jeweiligen Sachen festgesetzten Zeitpunkt.“ | Art. 5 Pkt. 2.2, Seite 2 |
| Versicherte Interessen: Versicherungsnehmer, Auftraggeber, Subunternehmer und Lieferanten mitversichert | ja | „der Versicherungsnehmer und gegebenenfalls dessen montageausführende Haupt- und/oder Subunternehmer“ | Art. 3 Pkt. 1, Seite 2 |
| Geltungsbereich (Montageort, Inland, Europa, Montagen im Ausland) | ja | „Versicherungsort ist der in dem Versicherungsvertrag bezeichnete räumliche Bereich des Bau-/Montageplatzes.“ | Art. 4, Seite 2 |
| Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung | ja | „Hat der Versicherungsnehmer (Versicherte) sämtliche hier angeführten Verpflichtungen erfüllt, verzichtet der Versicherer im Teilschadensfall auf den Einwand der Unterversicherung.“ | Art. 6 Pkt. 2.1.5, Seite 3 |
Versicherte Sachen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Montageobjekt: Maschinen, maschinelle und elektrische Einrichtungen, Stahlbauten, Anlagen der Energie- und Haustechnik | ja | „Lieferungen und Leistungen der Versicherten, die zur Errichtung kompletter Montageobjekte, wie Maschinen, maschinelle und/oder elektrische Einrichtungen und Apparate“ | Art. 1 Pkt. 1, Seite 1 |
| Montageausrüstung (Gerüste, Werkzeuge, Hilfsmaschinen, Unterkünfte) | ja, bis zur Versicherungssumme | „eigene und gemietete Montageausrüstung und -behelfe der Versicherten“ | Art. 1 Pkt. 2.1, Seite 1 |
| Baugeräte und Hebezeuge (Krane, Hubarbeitsbühnen) an der Montagestelle | ja, bis zur Versicherungssumme | „Auto- und Turmdrehkräne sowie Kraftfahrzeuge ohne behördliche Kennzeichen“ | Art. 1 Pkt. 2.1.2, Seite 1 |
| Vorhandene Sachen des Auftraggebers (Altanlagen, Gebäude), an oder in denen montiert wird | ja, bis zur Versicherungssumme | „Ist der Auftraggeber Versicherungsnehmer oder Mitversicherter, so gelten seine bestehenden Anlagen und Baulichkeiten trotzdem als fremde Sachen.“ | Art. 1 Pkt. 2.3.1, Seite 1 |
| Vom Auftraggeber oder Dritten beigestellte Teile und Materialien | ja | „Wenn der Auftraggeber selbst Lieferung und/oder Leistungen erbringt, sind diese Lieferungen und/oder Leistungen nur dann mitversichert, wenn sie im Versicherungsvertrag unter einer separaten Position und Versicherungssumme genannt sind.“ | Klausel MMB 41-12, Seite 1 |
| Fundamente und Bauleistungen, die zum Montageobjekt gehören | ja, bis zur Versicherungssumme | „Fundamente, Erdarbeiten, Einmauerungen und andere kleinere Bauleistungen, soweit sie im Auftrag der Versicherten enthalten sind.“ | Art. 1 Pkt. 2.4, Seite 1 |
| Betriebs- und Hilfsstoffe, Katalysatoren, Erstfüllungen | nein | „Betriebsmittel aller Art wie Brennstoffe, Chemikalien, Filtermaterial, Gase, Flüssigkeiten“ | Art. 1 Pkt. 3.1, Seite 1 |
| Programme, Daten und Steuerungssoftware des Montageobjekts | nein | „Akten, Zeichnungen, Software, Filme, Röntgenaufnahmen“ | Art. 1 Pkt. 3.1, Seite 1 |
Versicherte Gefahren
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Montagefehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit der Monteure | ja | „Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit“ | Art. 2 Pkt. 1.3, Seite 1 |
| Konstruktions-, Berechnungs-, Material- und Ausführungsfehler (Folgeschäden an anderen Teilen) | ja | „Konstruktions-, Berechnungs-, Material-, Werkstätten- und Montagefehler“ | Art. 2 Pkt. 1.1, Seite 1 |
| Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus | ja | „Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit“ | Art. 2 Pkt. 1.3, Seite 1 |
| Kurzschluss, Überspannung, Überstrom, Induktion | ja | „unmittelbare Wirkungen der elektrischen Energie, wie Erdschluß, Kurzschluß, übermäßige Steigerung der Stromstärke“ | Art. 2 Pkt. 1.2, Seite 1 |
| Brand, Blitzschlag, Explosion | ja | „Brand, Blitzschlag, Explosion (nicht jedoch durch Sprengstoff)“ | Art. 2 Pkt. 1.13, Seite 1 |
| Sturm, Hagel, Frost, Hochwasser, Überschwemmung und weitere Naturgefahren | ja, bis zur Versicherungssumme | „Erdfall, Erdrutsch, Erdsenkung, Felssturz, Steinschlag, Hochwasser, Überschwemmungen, Hagelschlag, Sturm, Frost, Lawinen, Schneedruck, Eisgang“ | Art. 2 Pkt. 1.10, Seite 1 |
| Diebstahl fest eingebauter Teile | ja, bis zur Versicherungssumme | „Einbruchdiebstahl und Diebstahl.“ | Art. 2 Pkt. 1.14, Seite 1 |
| Diebstahl noch nicht eingebauter Teile und Materialien an der Montagestelle | ja, bis zur Versicherungssumme | „Einbruchdiebstahl und Diebstahl.“ | Art. 2 Pkt. 1.14, Seite 1 |
| Vorlagerung vor Montagebeginn und Zwischenlagerung | ja, bis zur Versicherungssumme | „Als Versicherungsort gilt zusätzlich auch der räumliche Bereich des Lagerplatzes der versicherten Sachen, soferne er sich auf dem Werks-/Baugelänge befindet“ | Art. 4, Seite 2 |
| Transporte zur Montagestelle und innerhalb des Geländes | ja, bis zur Versicherungssumme | „In diesem Fall gelten die Transportwege zwischen Lager- und Montageplatz ebenfalls als Versicherungsort.“ | Art. 4, Seite 2 |
Probebetrieb und Wartung
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Probebetrieb und Erprobung bis zur Abnahme mitversichert | ja | „mit dem Zeitpunkt, zu dem nach der Montage eine Erprobung bzw. ein Probebetrieb, (sei es mit oder ohne Unterbrechung) über einen Zeitraum von längstens einem Monat (wenn nichts anderes vereinbart ist) abgeschlossen wurde“ | Art. 5 Pkt. 2.1.1, Seite 2 |
| Höchstdauer des Probebetriebs, wörtlich in Wochen | ja | „über einen Zeitraum von längstens einem Monat (wenn nichts anderes vereinbart ist) abgeschlossen wurde“ | Art. 5 Pkt. 2.1.1, Seite 2 |
| Warm- und Heißproben (Probebetrieb mit Last, Medium oder Brennstoff) | nicht geregelt | ||
| Gebrauchte Anlagen und Teile im Probebetrieb versichert | nicht geregelt | ||
| Wartungs- oder Gewährleistungszeit nach Abnahme (Schäden bei Wartungsarbeiten oder mit Ursache in der Montagezeit) | ja | „erstreckt sich der Versicherungsschutz am Versicherunsort während der im Versicherungsvertrag angeführten Wartungs-(Maintenance-)Dauer auf Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des versicherten Bau-/Montageobjekts“ | Klausel MMB 49-12, Seite 1 |
| Schutz für abgenommene oder in Betrieb genommene Teile bis zum Ende der Gesamtmontage | nicht geregelt |
Kosten und Ertragsausfall
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Aufräumungs-, Bergungs- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | „Aufräumungs- und Bergungskosten, die aufgewendet werden müssen, werden bis zu einem Betrag von insgesamt 2% der Versicherungssumme ersetzt.“ | Art. 11 Pkt. 2.1.5, Seite 4 |
| Mehrkosten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Eilfracht | ja, bis zur Versicherungssumme | „Kosten für Arbeitszuschläge (Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit) sowie Eilfrachtzuschläge“ | Art. 11 Pkt. 3.1, Seite 4 |
| Luftfrachtkosten für Ersatzteile | ja, bis zur Versicherungssumme | „Kosten für Luftfrachten“ | Art. 11 Pkt. 3.2, Seite 4 |
| Bewegungs- und Schutzkosten (Demontage und Remontage unbeschädigter Teile, Gerüste, Abdeckungen) | ja, bis zur Versicherungssumme | „die Kosten für De- und Remontage, Verpackung, Fracht (exklusive Eil- und Luftfracht) sowie Zoll“ | Art. 11 Pkt. 2.1.1, Seite 4 |
| Schadensuchkosten | nicht geregelt | ||
| Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten | ja, bis zur Versicherungssumme | „Kosten für Erd- und Bauarbeiten, soweit diese nicht im Auftrag des Versicherungsnehmers (Versicherten) enthalten sind.“ | Art. 11 Pkt. 3.3, Seite 4 |
| Kosten für Ingenieure, Sachverständige und Neuberechnung nach einem Schaden | nicht geregelt | ||
| Ertragsausfall oder Mehrkosten durch verzögerte Inbetriebnahme (Advance Loss of Profit) | nein | „Stillstandskosten und Stehzeiten“ | Art. 2 Pkt. 6.1, Seite 2 |
Entschädigung
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Teilschaden: Ersatz der Wiederherstellungskosten (Zustand unmittelbar vor dem Schaden) | ja | „bei Wiederherstellung einer beschädigten Sache (Teilschadenfall) in den ursprünglichen Zustand, aufgrund der vorzulegenden Unterlagen bzw. Rechnungen durch Ersatz der neuerlich anfallenden Selbstkosten“ | Art. 11 Pkt. 2.1.1, Seite 4 |
| Totalschaden: Ersatz des Montagewerts beziehungsweise Zeitwerts unmittelbar vor dem Schaden | ja | „bei Verlust oder völliger Zerstörung einer versicherten Sache (Totalschaden) durch Ersatz des Zeitwertes“ | Art. 11 Pkt. 2.1.2, Seite 4 |
| Abzug neu für alt bei gebrauchten Teilen | ja | „Werden bei der Reparatur Teile der versicherten Sache ersetzt, so ist bei Bemessung der Entschädigung die Wertminderung der ersetzten Teile infolge Alters, Abnützung und anderer Ursachen zu berücksichtigen.“ | Art. 11 Pkt. 2.1.1, Seite 4 |
| Ersatz auch für das mangelhafte Teil selbst (nicht nur für Folgeschäden) | nein | „Fehler, Mängel und Leistungsmängel; auch wenn sie im Zuge einer Bearbeitung der versicherten Sachen am Versicherungsort entstehen“ | Art. 2 Pkt. 6.1, Seite 2 |
| Kosten provisorischer Reparaturen | nein | „Kosten für eine vorläufige Reparatur.“ | Art. 11 Pkt. 4.2, Seite 4 |
Ausschlüsse und Kürzungen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß, Korrosion und allmählichen Einwirkungen | ja | „durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige“ | Art. 2 Pkt. 5.5, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden, für die ein Lieferant oder Hersteller vertraglich einzustehen hat | ja | „Schäden, für die Hersteller/Lieferanten dem Versicherungsnehmer (Versicherten) gegenüber gesetzlich oder vertraglich zu haften haben.“ | Art. 2 Pkt. 6.3, Seite 2 |
| Ausschluss von Mängeln, die bei Abschluss oder Montagebeginn bekannt waren | ja | „durch Fehler oder Mängel, die bei Abschluß der Versicherung oder vor Eintritt des Schadenfalles vorhanden und dem Versicherungsnehmer (Versicherten)“ | Art. 2 Pkt. 5.2, Seite 2 |
| Ausschluss von Vertragsstrafen, Gewährleistungs- und Verzögerungsansprüchen | ja | „Vertragsstrafen aller Art, auch wenn die Ursache auf einen ersatzpflichtigen Schaden zurück zuführen ist“ | Art. 2 Pkt. 6.1, Seite 2 |
| Ausschluss bei Weiterbetrieb nach einem Schaden vor der endgültigen Wiederherstellung | ja | „durch Inbetriebnahme oder Weiterverwendung nach einem Schaden, und zwar vor Beendigung der endgültigen Wiederherstellung und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes“ | Art. 2 Pkt. 5.6, Seite 2 |
| Grobe Fahrlässigkeit mitversichert (Verzicht auf Kürzung) | nein | „durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers (Versicherten)“ | Art. 2 Pkt. 5.3, Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch Cyberereignisse und Schadsoftware | nicht geregelt | ||
| Terrorschäden mitversichert | nein | „Besetzung, Invasion, Terror, Verfügung von hoher Hand“ | Art. 2 Pkt. 5.1, Seite 1 |
| Riesgos extraordinarios: Verweis auf den Consorcio de Compensación de Seguros und darüber hinausgehende eigene Deckung (nur Spanien) | nicht geregelt |
Selbstbehalt, Obliegenheiten und Vertrag
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Selbstbeteiligung je Schadenfall | ja, bis zur Versicherungssumme | „den im Versicherungsvertrag für die vom Schaden betroffene Kategorie von Sachen“ | Art. 10 Pkt. 1, Seite 3 |
| Höhere oder prozentuale Selbstbeteiligung (Probebetrieb, Naturgefahren, Diebstahl, Konstruktionsfehler) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Bei Diebstahlschäden hat der Versicherungsnehmer (Versicherte) von jedem Schadenbetrag 25% mindestens jedoch den Betrag nach Pkt. 1 selbst zu tragen.“ | Art. 10 Pkt. 2, Seite 3 |
| Anmeldepflicht jeder einzelnen Montage oder Meldung der Umsätze | ja | „Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, über 5% hinausgehende Änderungen des Versicherungswertes“ | Art. 6 Pkt. 2.1.3, Seite 3 |
| Sicherungs- und Bewachungsvorgaben an der Montagestelle (Verschluss, Einfriedung, Bewachung) | ja | „die versicherten Sachen ihrer Beschaffenheit sowie den örtlichen und klimatischen Verhältnissen entsprechend gesichert und geschützt bzw. verpackt zu verwahren/aufzustellen“ | Art. 8 Pkt. 1.3, Seite 3 |
| Technische Vorgaben (Herstellervorschriften, Prüfungen, Wetterschutz, Hochwasservorsorge) | ja | „nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet werden“ | Art. 8 Pkt. 1.1, Seite 3 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeigefrist, Besichtigung vor Reparatur, Polizei bei Diebstahl) | ja | „Er hat unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer“ | Art. 9 Pkt. 1.2, Seite 3 |
| Beitragsgrundlage (Montagesumme, Jahresumsatz, Einmalbeitrag) und Nachberechnung | nicht geregelt | „Die Prämie wird von der Versicherungssumme für die vereinbarte Versicherungsdauer berechnet und im voraus eingehoben.“ | Art. 7 Pkt. 1, Seite 3 |
| Laufzeit und Kündigung (Ende mit Abnahme, Verlängerung, Jahresvertrag) | nicht geregelt | „Der Versicherungsschutz endet je nachdem, was zuerst eintritt“ | Art. 5 Pkt. 2.1, Seite 2 |
| Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schaden | nicht geregelt | ||
| Sachverständigenverfahren bei Streit über die Schadenhöhe | ja | „Die von den Sachverständigen zu beurkundenden Feststellungen müssen neben der detaillierten Schätzung der Schadenhöhe mindestens enthalten“ | Art. 13, Seite 4 |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.
Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;
rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.
Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.
Bedingungswerke und Anbieter
- Rechtlicher Träger
- Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
- Vertrieb
- über Makler und direkt
- Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Montageversicherung (AMMB 1990, Fassung 1995) Fassung: AMMB Fassung 1995 Original beim Versicherer (PDF)
- Klausel MMB 41-12, Mitversicherung der Interessen des Auftraggebers Fassung: MMB41-12 Original beim Versicherer (PDF)
- Klausel MMB 49-12, Wartungshaftung (Versicherungsschutz während der Wartungsdauer) Fassung: MMB49-12 Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.
Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.
Als Text (Markdown) Oberösterreichische Maschinen-Montageversicherung (AMMB) Montageversicherung