Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung (WKS)
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UNIQA Österreich Versicherungen AG
Untere Donaustraße 21, A-1029 Wien
Allgemeine Versicherungs-
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Sitz: Wien, FN 63197m für die Krankheitskosten- und
Handelsgericht Wien, DVR: 0018813 Krankenhaus-Tagegeldversicherung
Inhaltsverzeichnis
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind Grundlage des Versiche-
1. Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes rungsvertrages. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die konkreten Versi-
cherungsleistungen, finden sich in den Tarifbestimmungen der von Ihnen gewählten
2. Einschränkung des Versicherungsschutzes
Tarife. Durch besondere Bedingungen der Tarife oder durch Vereinbarungen in der
3. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, Wartezeiten Versicherungspolizze können zu einzelnen Punkten der AVB auch abweichende Re-
gelungen getroffen werden, die die AVB in diesen Punkten abändern oder ergänzen.
4. Sonderbestimmungen für die Versicherung neugeborener Kinder
Zu Ihrer Information wurden in die AVB an der jeweils passenden Stelle auch wichti-
5. Art und Umfang des Versicherungsschutzes ge Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) eingefügt, die für
Ihren Versicherungsvertrag gelten. Die zitierten Gesetzesstellen sind deutlich ge-
6. Änderungen des Versicherungsvertrages
kennzeichnet.
7. Auszahlung der Versicherungsleistungen
8. Ruhen des Versicherungsschutzes (Anwartschaftsversicherung)
Zusätzlicher Hinweis für Gruppenversicherte
9. Prämien, Gebühren und Abgaben
Spezielle, auf das Wesen einer Gruppenversicherung abgestimmte Regelungen und
10. Anzeigepflicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages
Definitionen sind im Gruppenversicherungsvertrag geregelt.
11. Anzeigepflicht während des Bestehens des Vertrages
12. Ansprüche gegen Dritte
13. Kündigung durch den Versicherungsnehmer
14. Kündigung durch den Versicherer
13. Sonstige Beendigungsgründe, Eintritts- und Übertrittsrecht
16. Form und Empfänger von Willenserklärungen und Anzeigen
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand
18. Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarife
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1. Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschut- Für eine Heilbehandlung außerhalb Europas besteht innerhalb eines
zes Versicherungsjahres Versicherungsschutz für einen Monat ab Beginn
1.1.a) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung des dieser Heilbehandlung (sie he auch Punkt 5.9.a).
Versicherten wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungs-
fall beginnt mit der Heilbehandlung, er endet, wenn nach medizini- 2. Einschränkung des Versicherungsschutzes
schem Befund die Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht mehr be- 2.1. Kein Versicherungsschutz besteht für
steht. Muss die Heilbehandlung auf einer Krankheit oder Unfallfolge 2.1.a) Heilbehandlungen, die vor Versicherungsbeginn begonnen ha-
ausgedehnt werden, die mit der (den) bisher behandelten nicht ur- ben,
sächlich zusammenhängen, so entsteht insoweit ein neuer Versiche- 2.1.b) kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen,
rungsfall. soweit diese Maßnahmen nicht der Beseitigung von Unfallfolgen die-
1.1.b) Als Versicherungsfall gilt auch die Entbindung einschließlich der we- nen,
gen Schwangerschaft erforderlichen Untersuchung sowie die damit 2.1.c) nichtärtzliche Hauspflege sowie Maßnahmen der Geriatrie,
im Zusammenhang stehende medizinisch notwendige Heilbehand- der Rehabilitation und der Heilpädagogik,
lung. 2.1.d) Zahnimplantationen sowie die damit in ursächlichem Zusam-
1.2. Heilbehandlung ist eine medizinische Behandlung, die nach dem all- menhang stehenden Maßnahmen und Folgen, soweit diese nicht der
gemeinen anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft ge- Beseitigung von Unfallfolgen dienen,
eignet erscheint, die Gesundheit wieder herzustellen, den Zustand zu 2.1.e) Krankheiten und Unfälle (Unfallfolgen), die aufgrund eines miss-
bessern oder eine Verschlechterung zu verhindern. bräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften eintreten oder
verschlechtert werden, oder deren Heilbehandlung durch den miss-
1.3. Krankheit ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizi- bräuchlichen Genuss von Alkohol oder Sucht giften erschwert wird,
nischen Wissenschaft anomaler körperlicher oder geistiger Zustand. sowie für Entziehungsmaß nahmen und Entziehungskuren,
1.4. Unfall ist ein vom Willen der Versicherten unabhängiges Ereignis, das 2.1.f) alle Formen der künstlichen Befruchtung wie z.B. In-Vitro-
plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper Fertilisationen, sowie Inseminationen,
einwirkt und eine körperliche Schädigung nach sich zieht. 2.1.g) Unterbringung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung,
2.1.h) Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die durch aktive
Als Unfall ist gelten auch folgende vom Willen des Versicherten un- Beteiligung an Unruhen, durch schuldhafte Beteiligung an Schlägerei-
abhängige Ereignisse: en oder bei der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, die
Vorsatz voraussetzt, entstehen,
• Ertrinken, 2.1.i) Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die durch Kriegs-
• Verbrennungen, Verbrühungen, Einwirkung von Blitzschlag oder ereignisse jeder Art, einschließlich Neutralitätsverletzungen, entste-
elektrischem Strom, hen,
• Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen von giftigen 2.1.j) stationäre Heilbehandlungen in den in Punkt 5.10. angeführten
oder ätzenden Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkung all- Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten),
mählich erfolgen, 2.1.k) Geschlechtsumwandlungen
• Verrenkung von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen 2.2.a) Für stationäre Heilbehandlungen in den in Punkt 5.9.a) ange-
von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Mus- führten Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) besteht Versiche-
keln, Sehnen, Bändern und Kapseln. rungsschutz nur insoweit, als der Versicherer dies vor Beginn schrift-
lich zugesagt hat.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die durch ei- 2.2.b) Für stationäre Heilbehandlungen in den in Punkt 5.9.b) ange-
nen Herzinfarkt herbeigerufen werden, und auf Unfälle infolge von führten Anstalten (oder Abteilungen von Anstalten) besteht Anspruch
Schlaganfällen sowie Geistes- und Bewusstseinsstörungen (jedoch auf Krankenhaus-Tagesgeld (bzw. Krankenhaus-Ersatztagegeld) ab
nicht durch Alkohol- oder Suchtgifteinfluss). der fünften Behandlungswoche nur insoweit, als der Versicherer dies
In keinem Fall gilt jedoch ein Herzinfarkt als Unfallfolgen. vor Beginn der fünften Behandlungswoche schriftlich zugesagt hat.
Für Heilbehandlungen nach Unfällen:
• bei der Benützung von Luftfahrtgeräten und bei Fallschirmab-
sprüngen sowie bei der Benützung von Liftfahrteigen, so-
weit diese nicht als Fluggast in Motorflugzeugen erfolgt,
welche für die Verwendungsart Personenbeförderung zu-
gelassen sind (als Fluggast gilt, wer weder mit dem Be-
trieb des Luftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang
steht oder Besatzungsmitglied ist, noch mittels des Luft-
fahrzeuges eine berufliche Betätigung ausübt),
• die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch
Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen
Trainingsfahrten entstehen,
• bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen
Wettbewerben auf dem Gebiet des Skilaufens (alpin und
nordische Disziplinen, Snowboard, Biathlon, Grasski,…),
Bob-, Skibob- oder Skeletonfahrens sowie am offiziellen
Training für diese Veranstaltungen,
besteht Versicherungsschutz wie für Heilbehandlungen infolge von
Krankheiten.
1.5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, sofern der Tarif nichts an-
deres vorsieht, auf Versicherungsfälle in der ganzen Welt.
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VersVG § 178l. Geburt ohne Wartezeiten zu versichern; dieses Verlangen ist spätestens zwei
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche- Monate nach der Geburt zu stellen. Der Versicherungsschutz hat den gleichen
rungsnehmer oder der Versicherte seine Krankheit oder seinen Unfall vorsätz- Umfang wie der des Versicherungsnehmers. Bedeutet das Kind ein erhöhtes
lich herbeigeführt hat. Hat der Versicherungsnehmer die Krankheit oder den Risiko, so kann der Versicherer einen angemessenen Prämienzuschlag ver-
Unfall eines Versicherten vorsätzlich herbeigeführt, so bleibt der Versicherer langen.
diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet, der Schadenersatzanspruch des VersVG § 178b.
Versicherten an den Versicherungsnehmer geht jedoch in sinngemäßer An- (1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die
wendung des § 67 auf den Versicherer über. (Regressregelung) Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit
2.3. Geht die Heilbehandlung über das notwendige Maß hinaus, so ist der oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich medi-
Versicherer berechtigt, die Erstattung auf das angemessene Ausmaß zinischer Betreuung und Behandlung bei Schwangerschaft und Entbindung im
herabzusetzen. Das Gleiche gilt sinngemäß für Hilfsmittel (Heilbehel- vereinbarten Umfang zu ersetzen.
fe). Sofern beim Versicherer eine für zusätzliche Aufwendungen zu den Leistungen
2.4. Der Versicherer kann in begründeten Fällen Behandlungen durch be- der gesetzlichen Sozialversicherung abgeschlossene Krankheitskosten- oder
stimmte Ärzte, Dentisten oder Angehörige anderer medizinischer Be- Krankenhaus-Tagegeldversicherung für den Versicherungsnehmer besteht,
rufe bzw. in bestimmten Krankenanstalten (oder Abteilungen von verpflichtet sich der Versicherer, dessen neugeborenes Kind mit Wirkung ab
Krankenanstalten) vom Versicherungsschutz ausnehmen. Dies gilt für der Entlassung aus dem Krankenhaus ohne Wartezeiten zu versichern. Der
Behandlungen, die nach Zustellung der Mitteilung durchgeführt wer- Antrag ist spätestens zwei Monate nach der Entlassung des neugeborenen
den. Für alle vor der Zustellung der Mitteilung eingetretenen Versi- Kindes aus dem Krankenhaus zu stellen. Der Versicherungsschutz hat den
cherungsfälle besteht Versicherungsschutz bis zum Ablauf des dritten gleichen Umfang wie der des Versicherungsnehmers. Der Zeitraum von der
Monats nach Zustellung der Mitteilung. Entlassung aus dem Krankenhaus bis zum nächstfolgenden Monatsersten ist
prämienfrei. Bedeutet das Kind ein erhöhtes Risiko, so kann der Versicherer
3. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, Wartezeiten einen angemessenen Prämienzuschlag verlangen und/oder bestimmte Leis-
3.1. Mit der Zustellung (Aushändigung) der Versicherungspolizze oder ei- tungen vom Versicherungsschutz ausnehmen.
ner schriftlichen Annahmeerklärung ist der Versicherungsvertrag ab-
geschlossen. Der Versicherungsschutz beginnt, abgesehen von den 5. Art und Umfang des Versicherungsschutzes
Bestimmungen über die Wartezeit, mit dem in der Versicherungspo- 5.1. Art und Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem
lizze bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), sofern die erste Tarif und der Versicherungspolizze. Soweit dort Leistungen für ambu-
Prämie vor diesem Zeitpunkt oder innerhalb von 14 Tagen nach Zu- lante und/oder stationäre Heilbehandlung vorgesehen sind, gelten
stellung (Aushändigung) der Versicherungspolizze bezahlt wurde. folgende Bestimmungen:
3.2. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt
A. Leistungen für ambulante Heilbehandlung
3.2.a) bei Unfällen, Bauch- oder Unterleibsbrüche, die durch einen
Unfall herbeigeführt oder verschlechtert worden sind, gelten 5.2. Der Versicherte hat freie Wahl unter den niedergelassenen, zur
nicht als Unfallfolgen. selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassenen Ärz-
ten und Dentisten. Bei medizinischer Notwendigkeit werden während
3.2.b) bei Mitversicherung von Ehegatten für Leistungen im Aus- eines Versicherungsfalles auch die Kosten der Beiziehung mehrerer
maß der bestehenden Versicherung, wenn diese Versiche- Ärzte erstattet.
rung mindestens drei Monate bestanden hat und die Mitver-
sicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschlie- 5.3. Die Kosten der ärztlichen Hausbesuche werden nur dann vergütet,
ßung mit Wirkung vom 1. des betreffenden Monats bean- wenn der Zustand des Versicherten das Aufsuchen des Arztes nicht
tragt wird, gestattet; ansonsten wird nur Entschädigung für Ordinationen geleis-
tet.
3.2.c) bei der Versicherung neugeborener Kinder (siehe Punkt 4.).
5.4. Weggebühren des Arztes werden erstattet, wenn am Wohnort des
3.3. Besondere Wartezeiten sind dem Tarif oder der Versicherungspolizze Versicherten kein Arzt ansässig ist; nicht er stattet werden die Kosten
zu entnehmen. für Fahrten des Versicherten zu einem Arzt.
3.4. Für Krankheiten und Unfallfolgen, die während der Wartezeiten be-
handelt worden sind, besteht mit Ausnahme der Fälle gemäß Punkt
3.2. sowie gemäß § 178d (3) VersVG Versicherungsschutz erst nach
Ablauf der Wartezeiten. Die Wartezeiten werden ab Versicherungs-
beginn gerechnet.
VersVG § 178d.
(3) Tritt ein Versicherungsfall vor Ablauf der Wartezeit ein, so ist der Versiche-
rer zur Leistung nur dann verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
dass die Krankheit erst nach Vertragsabschluss erkennbar wurde beziehungs-
weise dass die Schwangerschaft erst nach diesem Zeitpunkt begonnen hat.
3.5. Bei Übertritt in einen höheren Tarif besteht der Anspruch auf höheren
Versicherungsschutz nach neuerlichem Ablauf der Wartezeiten, ge-
rechnet ab dem für den Übertritt vereinbarten Zeitpunkt.
3.6. Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versiche-
rungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
4. Sonderbestimmungen für die Versicherung neugeborener
Kinder
VersVG § 178e.
Ist ein Versicherungsnehmer im vollen Umfang des § 178b Abs. 1 und nicht
bloß für zusätzliche Aufwendungen zu den Leistungen der gesetzlichen Sozi-
alversicherung versichert, so ist der Versicherer auf Verlangen des Versiche-
rungsnehmers verpflichtet, dessen neugeborenes Kind mit Wirkung ab der
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5.5. Bei Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder des Versicher- • zur Pflege wegen Alters, Hinfälligkeit, Siechtums oder mangels
ten werden nur die nachgewiesenen Sachkosten erstattet. häuslicher Pflege,
5.6. Die Kosten ärztlich verordneter physiotherapeutischer Heilbehand- sowie in
lung (Heilmittel) werden erstattet, wenn sie durch einen Arzt oder ei- • Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres,
nen zur freiberuflichen Ausübung dieser Dienste Berechtigten durch-
• Inquisitenspitälern (oder Inquisitenabteilungen),
geführt wurde.
• selbstständig geführten Ambulatorien (auch wenn die durchzufüh-
Zusätzliche Kosten für Ordinationen oder Hausbesuche werden hie-
rende Untersuchung oder Behandlung eine kurzfristige Unterbrin-
bei nicht vergütet.
gung erforderlich macht),
5.7. Die Kosten ärztlich verordneter Hilfsmittel (Heilbehelfe) werden er-
• Kuranstalten, Erholungs-, Diät- und Genesungsheimen,
setzt. Als solche gelten z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Bruchbänder,
Gliederprothesen, Hörapparate, orthopädische Korsette, orthopädi- • Tages- und Nachtkliniken.
sche Schuheinlagen und die orthopädische Ausstattung von Schu- 5.11. Der Versicherer kann sich auf seine Leistungsfreiheit nach Punkt
hen, Bandagen und Bauchmieder, nicht jedoch z.B. Irrigatoren, Inha- 5.9.a) insoweit und so lange nicht berufen, als die Dringlichkeit der
lationsapparate, Eisbeutel, Milchpumpen, Mundduschen, Heizkissen, stationären Heilbehandlung das Aufsuchen einer Krankenanstalt im
Fieberthermometer, Blutdruckmessgeräte sowie zur Körper- und Sinne des Punktes 5.8. bzw. die Einholung einer vor Beginn der Be-
Krankenpflege dienende Apparate und Behelfe. Hat der Versicherer handlung erfolgten schriftlichen Zusage nach Punkt 5.9.a) nicht zu-
für Heilbehelfe Kostenersatz geleistet, so besteht ein neuerlicher An- lässt.
spruch auf Leistungen erst nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer,
sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt aus medizinischen Gründen 5.12. Bei einem medizinisch notwendigen Transport in ein Krankenhaus zu
eine Neuanschaffung notwendig ist. stationärer Heilbehandlung und bei einem notwendigen Heimtrans-
port werden die Kosten für Krankenwagen, Bahn oder Autotaxi er-
B. Leistungen für stationäre Heilbehandlung setzt.
5.8. Stationäre Heilbehandlung im Sinne dieser Versiche- Voraussetzung ist, dass Transport und stationäre Heilbehandlung
rungsbedingungen ist eine Heilbehandlung im Rahmen eines medizi- durch einen Arzt angeordnet worden sind.
nisch notwendigen stationären Aufenthaltes in sanitätsbehördlich ge-
nehmigten Krankenanstalten oder Abteilungen von Krankenanstalten, C. Gemeinsame Bestimmungen
sofern diese ständige ärztliche Anwesenheit vorsehen, über ausrei- 5.13. Als Operationskosten gelten das Honorar des Operateurs, des Anäs-
chende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen, thesisten, der bei der Operation assistierenden Ärzte und die Kosten
ausschließlich nach dem allgemein anerkannten Stand der medizini- des Pflegepersonals für die Operation einschließlich Vor- und Nach-
schen Wissenschaft arbeiten, nicht auf die Anwendung bestimmter behandlung sowie die gesondert in Rechnung gestellten Sachkosten
Behandlungsmethoden ausgerichtet sind sowie Krankengeschichten mit Ausnahme der Kosten von Körperersatzstücken, Implantaten und
führen. Als stationär gilt ein Aufenthalt nur, wenn die Art der Heilbe- sonstigen therapeutischen Behelfen wie insbesondere Apparaturen,
handlung einen Aufenthalt von mindestens 24 Stunden erfordert. die Organe ersetzen oder in ihrer Funktion unterstützen.
Als medizinisch notwendig gilt ein stationärer Aufenthalt insbesonde- Bei gleichzeitiger Ausführung mehrerer Operationen wird die am
re nicht, wenn er lediglich im Mangel an häuslicher Pflege oder sons- höchsten einzustufende tariflich voll, jede weitere in verschiedenen
tigen persönlichen Verhältnissen des Versicherten begründet ist. Operationsfeldern mit höchstens 50%, im gleichen Operationsfeld mit
5.9.a) Für eine stationäre Heilbehandlung im Sinne des Punktes 5.8. wer- höchstens 25% des tariflichen Ausmaßes vergütet.
den in privaten Krankenanstalten außerhalb Österreichs und in An- 5.14. Als Kosten der Strahlentherapie gelten das Honorar des behandeln-
stalten (oder Abteilungen von Anstalten), den Arztes und der Assistenz, die Kosten für Benützung von Geräten,
• die nicht ausschließlich nach dem allgemein anerkannten Stand der für strahlendes Material und sonstigen Sachaufwand sowie alle Ne-
medizinischen VVissenschaft arbeiten, benkosten.
• in denen neben stationärer Heilbehandlung auch Rehabilitations- 5.15 Die Kosten der im Rahmen einer Heilbehandlung verordneten und
maßnahmen oder Kurbehandlungen durchgeführt werden, aus einer Apotheke bezogenen Arzneimittel werden ersetzt.
• in denen Rekonvaleszente oder Pflegefälle aufgenommen werden, Nicht erstattet werden die Kosten insbesondere für Heil- und Mine-
Leistungen nur insoweit erbracht, als der Versicherer diese vor ralwasser, Medizinalweine, Nähr- und Stärkungsmittel, geriatrische
Beginn schriftlich zugesagt hat. Mittel, Tonika, kosmetische Mittel und alle nicht registrierten Arznei-
mittel.
5.9.b) Krankenhaus-Tagegeld (bzw. Krankenhaus-Ersatztagegeld) für eine
stationäre Heilbehandlung im Sinne des Punktes 5.8. wird in Anstal-
ten (oder Abteilungen von Anstalten) für Nerven und/oder Geistes-
kranke (mit Ausnahme deren selbstständig geführten Abteilungen für
Neurologie und Neurochirurgie) sowie in Anstalten (oder Abteilungen
von Anstalten) für Lungen- und Tbc-Kranke ab der fünften Behand-
lungswoche nur insoweit erbracht, als der Versicherer dieses vor Be-
ginn der fünften Behandlungswoche schriftlich zugesagt hat.
5.10. Kein Versicherungsschutz besteht für Aufenthalte:
in Anstalten (einschließlich deren Krankenabteilungen) oder Abteilun-
gen von Anstalten,
• die vornehmlich auf Rehabilitation ausgerichtet sind,
• für Alkohol- und Drogenabhängige,
• für geistig abnorme Rechtsbrecher,
• für chronisch Kranke,
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6. Änderungen des Versicherungsvertrages ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine
6.1. Für eine Teilkündigung (Wegfall eines versicherten Tarifes oder einer Ansprüche erst nach zehn Jahren.
versicherten Person, Verringerung des Versicherungsschutzes) gel- (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet
ten die Regelungen über die Kündigung sinngemäß (Punkte 13. und worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entschei-
14.). dung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der
6.2. Eine Vertragserweiterung (Einschluss eines zusätzlichen Tarifes oder Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertrag-
einer zusätzlichen Person, Erhöhung des Versicherungsschutzes) lichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung
kann mit Wirkung zu jedem Monatsersten beantragt werden. Die An- jedenfalls ein.
nahme des Erweiterungsantrags bleibt der Zustimmung des Versi- (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der An-
cherers vorbehalten. Anträge können, ausgenommen die Fälle des spruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend ge-
Punktes 4., ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. macht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versiche-
6.3. Ein geänderter Vertrag gilt ab dem vereinbarten Änderungsdatum rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 ent-
mindestens 12 Monate. Ein in diesen Zeitraum fallender Kündigungs- sprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbun-
termin (Punkt 13.1.) entfällt. Danach richtet sich das Versicherungsjahr denen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhand-
(Punkt 13.1.) jedoch weiterhin nach der in der Versicherungspolizze lungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versiche-
ausgewiesenen Hauptfälligkeit. rungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Gel-
tendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
7. Auszahlung der Versicherungsleistungen 7.7. Verletzt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte die Aus-
7.1. Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt aufgrund von Ori- kunftspflicht gemäß § 34 VersVG, so ist der Versicherer unter Be-
ginalrechnungen oder Aufenthaltsbestätigungen. Der Versicherer be- rücksichtigung des § 6 (3) VersVG von der Verpflichtung zur Leistung
hält sich dazu vor, einen Nachweis über die Bezahlung der Rechnung frei. Die Auskunftspflicht umfasst auch die Verpflichtung des Versi-
zu verlangen. Diese Belege müssen Vor- und Zunamen, die Adresse, cherten, sich auf Verlangen des Versicherers durch einen von diesem
die Versicherungsnummer, das Geburtsdatum der behandelten Per- beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
son sowie die Bezeichnung der Krankheit und der erbrachten Leis- VersVG § 34.
tungen und die Daten der Behandlung enthalten. (1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen,
Behandelte oder ersetzte Zähne müssen in der Rechnung nach dem dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des
üblichen Zahnschema eindeutig bezeichnet sein. Bei größeren Zahn- Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
arbeiten oder über Verlangen des Versicherers muss die Rechnung erforderlich ist.
den Zahnstatus enthalten. (2) Belege kann der Versicherer insoweit fordern, als die Beschaffung dem
Ist der Versicherte noch anderweitig (gesetzlich oder privat) kranken- Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.
versichert, können auch Zweitschriften samt der dazugehörigen Ab- VersVG § 6.
rechnung oder detaillierte Abrechnungen der anderen Versicherer
vorgelegt werden. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit ver-
letzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer ge-
7.2. Der Versicherer darf grundsätzlich den Überbringer von Belegen als genüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
zum Empfang der darauf entfallenden Versicherungsleistungen be- Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
rechtigt ansehen.
Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des
VersVG § 178a. Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu be-
(2) Ist die Versicherung auf die Person eines anderen genommen, so hat die- einträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeut-
ser als Versicherter an den Versicherer einen unmittelbaren Anspruch auf die- sam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet-
jenigen Leistungen, die bei einem Versicherungsfall in seiner Person zu zung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststel-
erbringen sind. Dieser unmittelbare Anspruch kann nur bei einer Krankenhaus- lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss ge-
tagegeldversicherung und einer Krankengeldversicherung sowie nur dann habt hat.
ausgeschlossen werden, wenn durch die Versicherungsleistung Nachteile ge-
deckt werden sollen, die dem Versicherungsnehmer selbst durch den Versi-
cherungsfall entstehen. Im Übrigen sind die §§ 74, 75 Abs. 1, 78 und 79 ent-
sprechend anzuwenden. (Versicherung für fremde Rechnung)
7.3. Die Belege gehen in das Eigentum des Versicherers über.
7.4. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistung sowie Kosten
für Übersetzungen sind vom Versicherungsnehmer zu tragen.
7.5. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum De-
visenmittelkurs der Wiener Börse des letzten Behandlungstages in die
in Österreich geltende Währung umgerechnet.
Gibt es keinen Börsenkurs, gilt der von der Oesterreichischen Natio-
nalbank bekannt gegebene Banken-Wechselkurs.
7.6. Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen können ohne Zustim-
mung des Versicherers weder verpfändet noch abgetreten werden.
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versiche-
rers nur aufrechnen, wenn es sich um Gegenforderungen handelt, die
im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Forderung stehen und die
gerichtlich festgestellt oder die vom Versicherer anerkannt worden
sind.
VersVG § 12.
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, so-
bald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden
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8. Ruhen des Versicherungsschutzes innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nach-
Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann in begründeten Fällen der Versi- holt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
cherungsvertrag bis zur Dauer von 6 Jahren in eine Anwartschaftsversicherung (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1
umgewandelt werden. Die näheren Bestimmungen sind in den „Ergänzenden bis 3 nicht aus.
Bedingungen für die Anwartschaftsversicherung in der Krankenversicherung“ VersVG § 39a.
geregelt.
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 v.H. der Jahresprämie,
9. Prämien, Gebühren und Abgaben höchstens aber mit EUR 60,– im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorge-
sehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
9.1. Die Prämie ist eine Jahresprämie und wird vom Versicherungsbeginn
an berechnet. Sie kann in gleichen monatlichen Prämienraten gezahlt 10. Anzeigepflicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages
werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Prämienrate gestundet gel-
ten. Die Prämienraten sind am 1. eines jeden Monats fällig. Die erste 10.1. Beschwerden, Krankheiten und Unfallfolgen, die vor Abschluss des Ver-
Prämie samt allfälligen Gebühren und Abgaben aus dem Versiche- sicherungsvertrages (Punkt 3.1.) entstanden sind, sind vom Versiche-
rungsvertrag ist spätestens bei Zustellung (Aushändigung) der Versi- rungsnehmer bzw. vom Versicherten gemäß §§ 16–18 und 20–22
cherungspolizze fällig. VersVG vor Abschluss des Versicherungsvertrages anzugeben. Sol-
che Krankheiten und Unfallfolgen können zu besonderen Bedingun-
9.2. Hat ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so sind ab gen (höhere Prämie, besondere Wartezeiten) in den Versicherungs-
dem nächstfolgenden Monatsersten die Prämien zu bezahlen, die für schutz eingeschlossen werden.
erwachsene Personen zu entrichten sind.
10.2. Für die Heilbehandlung von Krankheiten und Unfallfolgen, die vom
9.3. Die Prämien sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten vor Abschluss des Ver-
entrichten. sicherungsvertrages angegeben wurden, kann der Versicherungs-
9.4. Neben der Prämie darf der Versicherer nur solche Kostenbeiträge schutz nur durch ausdrückliche schriftliche Erklärung des Versiche-
verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die rers ausgeschlossen werden.
durch das Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. des Versicher- VersVG § 16.
ten veranlasst worden sind (z. B. Zahlscheingebühren). Allfällige Ge-
bühren und Abgaben aus dem Versicherungsvertrag trägt der Versi- (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle ihm be-
cherungsnehmer. kannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem
Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet
VersVG § 38. sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Ab- vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein
schluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämien- Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt
zahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der An- (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes un-
spruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an ge- terblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt,
richtlich geltend gemacht wird. wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungs- sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen
falls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versi- hat.
cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versiche- (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeig-
rungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden ten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige vorsätzlich
verhindert war. oder grob fahrlässig unterblieben ist.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgese- VersVG § 17.
henen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer da-
bei auf diese hingewiesen hat. (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über ei-
nen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1
und 2 nicht aus. (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer
bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
VersVG § 39. unrichtig gemacht worden ist.
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist
von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine
Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen an-
zugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine
Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versi-
cherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im
Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein
Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhält-
nis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungs-
nehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Be-
stimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf
wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der
Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen
fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündi-
gung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,
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VersVG § 18. sicherungsvertrag unverzüglich zu unterrichten. Wird diese Informationspflicht
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an der Hand schriftlicher, schuldhaft verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Erbringung
vom Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen von Summenleistungen, wie z. B. Krankenhaus-Tagegeld, Krankenhaus-
unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und Ersatztagegeld, Krankengeld oder Kurzuschüssen frei. Der Versicherer kann
genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung überdies den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von
zurücktreten. der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kün-
digungsfrist kündigen. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so
VersVG § 20. kann er sich auf die Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monats zulässig. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der 12. Ansprüche gegen Dritte
Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. 12.1. Bestehen für einen Versicherungsfall neben dem Anspruch gegen
(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle den Versicherer gleichartige Ansprüche gegenüber dritten Personen
des Rücktrittes sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prä- oder öffentlich-rechtlichen oder privaten Versicherungsträgern, so
mie etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfange- gehen diese Ansprüche insoweit auf den Versicherer über, als dieser
nen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt die Kosten ersetzt Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, diese
des Empfanges an zu verzinsen. Abtretung auf Verlangen dem Versicherer schriftlich zu bestätigen.
VersVG § 40. 12.2. Soweit der Anspruchsberechtigte von schadenersatzpflichtigen dritten
Personen oder aufgrund anderer Versicherungsverträge schon Ersatz
Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst
der ihm entstandenen Kosten erhalten hat, ist der Versicherer be-
vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem Versicherer die Prämie nur für die bis da-
rechtigt, den Ersatz auf seine Leistungen anzurechnen.
hin verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonderbestimmungen anderes
vorsehen. Die Möglichkeit für den Versicherer, sich für diesen Fall die Zahlung 12.3. Die Punkte 12.1. und 12.2. gelten nicht für Leistungen, die auch ohne
einer angemessenen Konventionalstrafe (Geschäftsgebühr) auszubedingen (§ Kostennachweis gebühren.
1336 ABGB), bleibt unberührt. 12.4. Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung für Kosten, deren
VersVG § 21. teilweisen Ersatz der Anspruchsberechtigte von einem öffentlich-
rechtlichen Versicherungsträger fordern kann, tritt erst ein, wenn
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so
Letzterer die ihm obliegenden Leistungen gewährt hat.
bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Um-
stand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf 12.5. Gibt der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch gegen Dritte oder ein
den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluss auf den Um- zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht ohne Zustimmung des
fang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Versicherers auf, so wird der Versicherer insoweit von der Ersatzpflicht
frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen
VersVG § 22.
können.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über
Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt. 13. Kündigung durch den Versicherungsnehmer
VersVG § 178k. VersVG § 178i.
Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer beim Abschluss des (1) Krankenversicherungsverträge dürfen nur auf Lebenszeit des Versiche-
Vertrags obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag nicht rungsnehmers geschlossen werden, ausgenommen kurzfristige Versicherun-
mehr zurücktreten oder den Vertrag kündigen, wenn seit dem Abschluss drei gen, die auf weniger als ein Jahr befristet sind; andere Befristungen sind un-
Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt jedoch bestehen, wenn die wirksam.
Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.
VersVG § 8.
10.3. Treffen die Voraussetzungen für den Rücktritt nur auf einzelne versi-
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dau-
cherte Personen zu, so kann er auf diese beschränkt werden. Der
ernde Versicherung), so kann es von beiden Teilen nur für den Schluss der
Versicherungsnehmer hat in diesem Fall das Recht, innerhalb eines
laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss
Monats nach Erhalt der Rücktrittserklärung den Versicherungsvertrag
für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat, nicht mehr
mit sofortiger Wirkung zur Gänze zu kündigen.
ais drei Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können die Parteien ein-
VersVG § 41. verständlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
(1) ist die dem Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages obliegen-
de Anzeigepflicht verletzt worden, das Rücktrittsrecht des Versicherers aber
ausgeschlossen, weil dem anderen Teil kein Verschulden zur Last fällt, so
kann der Versicherer vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an eine
höhere Prämie verlangen, falls sie mit Rücksicht auf die höhere Gefahr ange-
messen ist. Das Gleiche gilt, wenn beim Abschluss des Vertrages ein für die
Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt
worden ist, weil er dem anderen Teil nicht bekannt war.
(2) Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versiche-
rers maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht über-
nommen, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis unter Einhal-
tung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
(3) Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt, wenn er nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in welchem der Versiche-
rer von der Verletzung der Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten Um-
stand Kenntnis erlangt. Das Gleiche gilt von dem Kündigungsrecht, wenn es
nicht innerhalb des bezeichneten Zeitraumes ausgeübt wird.
11. Anzeigepflicht während des Bestehens des Vertrages
Wird für eine versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein Kranken-
versicherungsvertrag abgeschlossen, so ist der Versicherer vom weiteren Ver-
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13.1. Als Versicherungsperiode im Sinne des § 8 (2) VersVG gilt der Zeit- nal-) Unterschrift verlangen. Eine Frist für Erklärungen bleibt gewahrt,
raum eines Jahres (Versicherungsjahr). Das Versicherungsjahr richtet wenn dem Verlangen auf Nachreichung der Erklärung in der erbete-
sich nach der in der Versicherungspolizze ausgewiesenen Hauptfäl- nen Form in angemessener Frist entsprochen wird.
ligkeit. Die Kündigungsfrist beträgt ein Monat. 16.2. Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz gewechselt, dies aber
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und soll an die Geschäftsleitung oder nicht dem Versicherer mitgeteilt, so genügt zur Rechtswirksamkeit
an die zuständige Landesdirektion des Versicherers gerichtet sein. von Willenserklärungen des Versicherers dem Versicherungsnehmer
13.2. Wird ein Versicherungsnehmer oder ein Versicherter in eine Pflege- gegenüber die Absendung des Briefes an die letzte dem Versicherer
anstalt für chronisch Kranke aufgenommen, so hat der Versiche- bekannt gegebene Anschrift.
rungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag zum Ende des
Monats zu kündigen, in welchem er die Aufnahme in eine solche An- 17. Erfüllungsort, Gerichtsstand
stalt nachweist. 17.1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Versi-
cherungsvertrag ist der Sitz des Versicherers. 17.2. Klagen gegen
14. Kündigung durch den Versicherer den Versicherer können bei dem Gericht am Sitz des Versicherers
VersVG § 178i. oder bei dem Gericht des Ortes anhängig gemacht werden, wo der
Vermittlungsagent zur Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Nieder-
(2) Eine Kündigung durch den Versicherer gemäß § 8 Abs. 2 oder aufgrund ei- lassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hatte.
ner Vertragsbestimmung, etwa für den Versicherungsfall, ist nur bei Gruppen-
versicherungsverträgen und Krankengeldversicherungsverträgen zulässig. (§ 8 17.3. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht örtlich
Abs. 2 VersVG siehe unter Punkt 13.) zuständig, in dessen Sprengel der Versicherungsnehmer seinen
Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der Ort seiner
VersVG § 178i. Beschäftigung liegt. Liegt der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt
(3) Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verlet- oder der Ort der Beschäftigung nicht in Österreich, so ist das Gericht
zung von Obliegenheiten (§ 6), bei Prämienverzug (§ 39) und bei unverschul- am Sitz des Versicherers zuständig.
deter Verletzung der Anzeigepflicht (§ 41), bleibt unberührt.
18. Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarife
Im Sinne des § 178i (3) VersVG gelten weiters als wichtige Gründe:
18.1. Der Versicherer ist verpflichtet, Änderungen der Allgemeinen Versi-
a) Wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter durch wissentlich fal-
cherungsbedingungen und der Tarife vorzunehmen, wenn sie auf-
sche Angaben, insbesondere durch Vortäuschung einer Krankheit Versi-
grund von Veränderungen der im Tarif angeführten Faktoren, des
cherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht oder bei ei-
Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestim-
ner solchen Handlung mitwirkt, hat der Versicherer das Recht den Vertrag
mungen erforderlich sind.
fristlos zu kündigen und ist von der Leistung frei.
18.2. Sofern im Tarif nicht anders geregelt, gelten die in § 178f (2) VersVG
b) Wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter im Krankheitsfall den
angeführten Faktoren als vereinbart:
vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen zumutbaren Verhaltensmaßre-
geln vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht Folge leistet, hat der Versicherer VersVG § 178f.
das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen und ist von der Verpflichtung (2) Als für Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes maßge-
zur Leistung frei. bende Umstände dürfen nur die Veränderungen folgender Faktoren vereinbart
c) Eine Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Punkt 11. werden:
d) Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag hinsichtlich ein- 1. eines in der Vereinbarung genannten Index,
zelner Personen kündigt, hat der Versicherer das Recht, innerhalb einer
Frist von einem Monat den Versicherungsvertrag hinsichtlich der übrigen 2. der durchschnittlichen Lebenserwartung,
Personen zum gleichen Termin zu kündigen. 3. der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach Art der vertraglich
vorgesehenen und deren Aufwendigkeit, bezogen auf die zu diesem Tarif
15. Sonstige Beendigungsgründe; Eintritts- und Übertrittsrecht Versicherten,
15.1. Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod des Versicherungs- 4. des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen und
nehmers. Beim Tod eines Versicherten endet der Versicherungsver- den entsprechenden Kostenersätzen der gesetzlichen Sozialversicherun-
trag hinsichtlich dieser Person. gen,
VersVG § 178j. 5. der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt oder durch Ver-
Endet das Versicherungsverhältnis anders als durch Rücktritt des Versicherers trag zwischen dem Versicherer und im Versicherungsvertrag bezeichneten
gemäß § 16 oder § 38 oder durch dessen Kündigung (§ 178i Abs. 3), so sind Einrichtungen des Gesundheitswesens festgesetzten Entgelte für die Inan-
die Versicherten berechtigt, binnen zweier Monate die Fortsetzung des Versi- spruchnahme dieser Einrichtungen und 6. des Gesundheitswesens oder der
cherungsverhältnisses nach dem Versicherungsnehmer zu erklären. dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
15.2. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, unter Anrechnung der aus
der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstel- Bloß vom Älterwerden des Versicherten oder von der Verschlechterung seines Ge-
lung in einen anderen Tarif derselben Versicherungsart bis zum bis- sundheitszustandes abhängige Anpassungen dürfen jedenfalls nicht vereinbart wer-
herigen Deckungsumfang zu wechseln. den, um eine schon bei Eingehung der Versicherung unzureichend kalkulierte Alte-
rungsrückstellung zu ersetzen. Es kann jedoch vereinbart werden, dass eine zu-
nächst geringere Prämie ab einem bestimmten Lebensalter des Versicherten auf
denjenigen Betrag angehoben wird, den der betreffende Tarif für Versicherte vor-
16. Form und Empfänger von Erklärungen und Mitteilungen sieht, die mit diesem Alter in die Versicherung eintreten; dieses Lebensalter darf nicht
16.1. Sämtliche Erklärungen und Mitteilungen des Versicherungsnehmers über 20 Jahren liegen.
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn, die Versi-
cherungsbedingungen sehen an anderer Stelle eine andere Regelung
vor oder der Versicherer verzichtet auf die Einhaltung der Schriftform.
Schriftliche Erklärungen können in jeder lesbaren Form, also auch mit
Telefax, im Wege elektronischer Datenübertragung, etc. vorgenom-
men werden. Weist eine zugegangene Erklärung keine eigenhändige
Unterschrift oder sichere elektronische Signatur auf, so kann der Ver-
sicherer eine Nachreichung der Erklärung mit eigenhändiger (Origi-
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