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DONAU Pauschale Kasko Kfz Betriebe Standard: die Bedingungen im Volltext

Erweiterung der Betriebshaftpflicht im Kfz-Paket, Variante Standard: Schäden an Kundenfahrzeugen bei Garagierung, Service, Reifenmontage, Waschanlage, Hebebühne, Abhol- und Zustelldienst, Diebstahl und Brand mit je 50.000 Euro, 10 % Selbstbehalt mindestens 72 Euro.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 69 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Vertragsform

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherte Betriebsarten (Handel, Werkstatt, Karosserie, Lack, Reifen, Tankstelle, Abschleppdienst)ja„Garagen, Servicestationen und Tankstellen mit Servicetätigkeiten;“Pkt. 3, Seite 1
Beitragsgrundlage (Zahl der Kennzeichen, Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiter, Fahrzeugbestand)nicht geregelt
Jahresmeldung und Nachabrechnungnicht geregelt
Eigene Betriebsfahrzeuge mit amtlichem Kennzeichen im selben Vertragnicht geregelt
Nicht zugelassene Lager- und Vorführfahrzeuge auf dem Betriebsgeländenicht geregelt
Geltungsbereich (Inland, Europa, grüne Karte)nicht geregelt
Vertragsdauer, Verlängerung und Kündigungsfristnicht geregelt
Spanien: Deckung außergewöhnlicher Risiken durch das Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt

Rote Kennzeichen, Händler- und Probefahrtkennzeichen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kfz-Haftpflicht für Fahrten mit roten Kennzeichen (Österreich Probefahrtkennzeichen, Spanien placas de prueba)nicht geregelt
Deckungssumme der Kfz-Haftpflicht unter roten Kennzeichennicht geregelt
Erlaubte Fahrten (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten)nicht geregelt
Zahl der Kennzeichen je Vertrag und Wechsel zwischen Fahrzeugennicht geregelt
Kasko für Fahrzeuge unter roten Kennzeichennicht geregelt
Kurzzeit- und Überführungskennzeichen mitversichertnicht geregelt
Probefahrt durch Kaufinteressenten, auch ohne Begleitungnicht geregelt
Höchstdauer einer Probefahrtnicht geregelt
Unterschlagung oder Betrug durch Probefahrer versichertnicht geregelt
Ausschluss privater Nutzung unter roten Kennzeichennicht geregelt
Fahrtenheftpflicht und Aufzeichnungspflichtennicht geregelt

Kundenfahrzeuge in Obhut

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden an Kundenfahrzeugen in Obhut (Obhuts- oder Händlerkasko)ja, bis 50.000 €„Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2.2 sowie Art. 7, Pkte. 5.3 und 10.2 und 10.3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen.“Pkt. 3.3, Seite 1
Kundenfahrzeuge auf dem Betriebsgelände und in der Halleja, bis 50.000 €„die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen zur Garagierung und/oder zur Vornahme der in Pkt. 3.2 angeführten Versorgungshandlungen übernommen haben.“Pkt. 3.1, Seite 1
Fahrten mit Kundenfahrzeugen (Probefahrt nach Reparatur, Überführung)ja, bis 50.000 €„Darüber hinaus bezieht sich der Versicherungsschutz auf derartige Schadenersatzverpflichtungen aus ... Inbetriebsetzen, Fahren oder Verschieben sowie“Pkt. 3.3, Seite 1
Diebstahl von Kundenfahrzeugen und Schlüsselnja, bis 50.000 €„auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Diebstahl oder Raub von Fahrzeugen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben“Pkt. 5.1, Seite 2
Brand, Sturm, Hagel und Überschwemmung an Kundenfahrzeugenja, bis 50.000 €„auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion an Fahrzeugen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben“Pkt. 9, Seite 3
Vandalismus an Kundenfahrzeugennicht geregelt
Bearbeitungsschäden (Tätigkeitsschäden) an Kundenfahrzeugenja, bis 50.000 €„Darüber hinaus bezieht sich der Versicherungsschutz auf derartige Schadenersatzverpflichtungen aus Versorgungshandlungen gemäß Pkt. 3.2;“Pkt. 3.3, Seite 1
Höchstentschädigung je Kundenfahrzeugnicht geregelt
Höchstentschädigung je Schadenereignis und Jahrja, bis 50.000 €„Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der vereinbarten Pauschalversicherungssumme (Variante laut Polizze) für die angeführten Deckungserweiterungen:“Pkt. 10, Seite 3
Hol- und Bringdienst mit Kundenfahrzeugenja, bis 50.000 €„von in Verwahrung genommenen Fahrzeugen einschließlich deren Zubehör auf der Fahrt vom Kunden zum versicherten Betrieb und umgekehrt im Zuge des Abholens und Zustellens.“Pkt. 7.1, Seite 2
Schäden in der eigenen Waschanlageja, bis 50.000 €„auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung und Vernichtung von Kraftfahrzeugen durch den Betrieb einer automatischen Waschanlage.“Pkt. 6, Seite 2
Abschleppen und Bergen von Kundenfahrzeugennicht geregelt
Ersatzwert der Kundenfahrzeuge (Wiederbeschaffungswert, Zeitwert)nicht geregelt

Betriebs- und Werkstatthaftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme der Betriebshaftpflichtja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der vereinbarten Pauschalversicherungssumme (Variante laut Polizze) für die angeführten Deckungserweiterungen:“Pkt. 10, Seite 3
Folgeschäden fehlerhafter Reparatur oder Wartungja, bis 50.000 €„auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung oder Vernichtung bearbeiteter Fahrzeuge, sofern diese Schäden nach Übernahme des Fahrzeuges durch den Kunden und nachdem das Fahrzeug die Betriebsstätte verlassen hat, eingetreten sind.“Pkt. 2.1, Seite 1
Aus- und Einbaukosten, Nachbesserungsbegleitkostennicht geregelt
Produkthaftpflicht für verkaufte Teile und Fahrzeugenicht geregelt
Vermögensschädennicht geregelt
Umwelthaftpflicht (Altöl, Kraftstoff, Abscheider)nicht geregelt
Umweltschaden nach Umweltschadensgesetznicht geregelt
Verlust fremder Schlüssel und Codekartennicht geregelt
Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung und Prüfdienste im Betriebja„auch auf die Beschädigung von Fahrzeugen bei der Dieselrauchgasmessung gemäß § 57a KFG nach der Opazimetermethode.“Pkt. 1, Seite 1
Umbauten, Tuning und Nachrüstungennicht geregelt
Arbeiten an Hochvolt- und Elektrofahrzeugennicht geregelt
Ersatz- und Mietfahrzeuge an Kundennicht geregelt
Tankstelle und Ladesäulenja, bis 50.000 €„Garagen, Servicestationen und Tankstellen mit Servicetätigkeiten;“Pkt. 3, Seite 1

Eigene Fahrzeuge, Lager und Betrieb

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Fahrzeuglager gegen Brand, Einbruch und Diebstahlnicht geregelt
Hagel, Sturm und Überschwemmung auf dem Freigeländenicht geregelt
Diebstahl vom offenen Freigeländenicht geregelt
Kasko für Vorführ- und Händlerfahrzeugenicht geregelt
Ersatzwert eigener Fahrzeuge (Einkaufspreis, Händlereinkaufswert, Verkaufspreis)nicht geregelt
Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebseinrichtungnicht geregelt
Betriebsunterbrechungnicht geregelt
Fahrzeuge auf eigenem Transporter oder Anhängernicht geregelt

Selbstbehalt und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung bei Obhutsschäden72 €„Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall für die Risken gemäß Pkt. 1. bis 4. und Pkt. 6. bis 9.: 10 % des Schadens, mindestens € 72,-.“Pkt. 11, Seite 3
Selbstbeteiligung bei Schäden unter roten Kennzeichennicht geregelt
Selbstbeteiligung bei Diebstahlkeine„Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall für die Risken gemäß Pkt. 1. bis 4. und Pkt. 6. bis 9.: 10 % des Schadens, mindestens € 72,-.“Pkt. 11, Seite 3
Selbstbeteiligung in der Betriebshaftpflicht72 €„Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall für die Risken gemäß Pkt. 1. bis 4. und Pkt. 6. bis 9.: 10 % des Schadens, mindestens € 72,-.“Pkt. 11, Seite 3
Sicherungsauflagen für Gelände und Halle (Zaun, Beleuchtung, Alarm)nicht geregelt
Pflicht zur Verwahrung der Schlüssel (Tresor, Schlüsselschrank)nicht geregelt
Pflicht zur Prüfung von Führerschein und Ausweis des Probefahrersnicht geregelt
Mindestalter oder Führerscheindauer der Fahrernicht geregelt
Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Frist für die Schadenmeldungnicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Rennen, Rennstrecke und Fahrveranstaltungennicht geregelt
Ausnahmen bei Alkohol und Drogennicht geregelt
Ausschluss von Verschleiß, Betriebs- und Bruchschädenja„innere Betriebs- und Bruchschäden, es sei denn als Folge der Versorgungshandlungen gemäß Pkt. 3.2;“Pkt. 3.4, Seite 2
Ausschluss der mangelhaften eigenen Leistung als solcherja„Schäden an ausgewechselten Teilen und gehandelten Waren;“Pkt. 3.4, Seite 2
Ausschluss gewerblicher Vermietung und Carsharingnicht geregelt
Weitere besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, vorsätzliche Schäden)ja„Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die höchstzulässige Belastung der Hebebühne überschritten wird.“Pkt. 8.2, Seite 3

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) DONAU Pauschale Kasko Kfz Betriebe Standard Kfz-Handel und Werkstatt

Volltext aufklappen: Klausel 33A: Schäden an Kundenfahrzeugen außerhalb der Betriebsstätte
[Seite 1] 33A – BESONDERE BEDINGUNG FÜR DIE ERWEITERTE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (KFZ-Paket) 1. Schäden an Fahrzeugen bei der Dieselabgasprüfung gem. § 57a KFG Abweichend von Art. 1, Pkt. 2.1 und Art. 7, Pkte. 3, 5.3 und 10.4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz - unabhängig von einer gesetzlichen Haftung des Versicherungsnehmers - auch auf die Beschädigung von Fahrzeugen bei der Dieselrauchgasmessung gemäß § 57a KFG nach der Opazimetermethode. Als Obliegenheit im Sinne des § 6 VersVG gilt vereinbart, dass der Versicherungsnehmer anstehende Wartungsarbeiten am Fahrzeug vor der Begutachtung durchzuführen bzw. die vom BMWV empfohlene „Kundenbestätigung“ einzufordern hat. 2. Schäden an Kundenfahrzeugen außerhalb der Betriebsstätte 2.1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 7, Pkt. 10.4 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung oder Vernichtung bearbeiteter Fahrzeuge, sofern diese Schäden nach Übernahme des Fahrzeuges durch den Kunden und nachdem das Fahrzeug die Betriebsstätte verlassen hat, eingetreten sind. 2.2. Ansprüche gemäß Art. 7, Pkte. 1.1, 1.3 und 9. AHVB bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 3. Garagen, Servicestationen und Tankstellen mit Servicetätigkeiten; Schäden an Fahrzeugen 3.1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Fahrzeuge, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen zur Garagierung und/oder zur Vornahme der in Pkt. 3.2 angeführten Versorgungshandlungen übernommen haben. Sie gelten nicht für Luftfahrzeuge. 3.2. Versorgungshandlungen sind ausschließlich folgende Tätigkeiten: • Außen- und Innenreinigung des Fahrzeuges (einschließlich Motorwäsche und Reinigung des Verteilers; nicht jedoch Hohlraumversiegelung und Unterbodenschutz); • Lack- und Chrompflege; • Abschmieren und Absprühen ausschließlich mit Fett bzw. Öl; • Kontrolle und Nachfüllen von Treibstoff, Wasser (einschließlich Beigabe von Frostschutzmitteln) und Luft; • Kontrolle, Nachfüllen und Wechsel des Automatik-, Differential-, Getriebe-, Kipper-, Lenkgetriebe-, Luftfilter-, Motor- und Stoßdämpferöls (nicht jedoch der Hydraulikflüssigkeit); • Kontrolle und Wechsel des Luft- und Ölfilters; • Kontrolle und Nachfüllen (nicht Wechsel) der Bremsflüssigkeit; • Kontrolle, Spannen und Wechseln des Keilriemens; • Entleeren, Durchspülen und Füllen des Kühlers; • Kontrolle und Wechseln der Wasser- und Heizungsschläuche; • Kontrolle, Reinigung, Fetten, Aufladen und Wechseln der Batterie, Nachfüllen des Batteriewassers und Kontrolle des Säurebestandes; • Kontrolle, Reinigung und Wechseln der Zündkerzen, einschließlich der Regulierung des Elektrodenabstandes; • Kontrolle der Beleuchtungseinrichtung, Wechseln der Glühbirnen und Sicherungen, ferner Starthilfe; • Kontrolle der Scheiben- und Scheinwerfer-Waschanlage, Wechseln der Wischblätter; • Kontrolle des Reifenprofils, Rad-, Reifen- und Schlauchwechsel (nicht jedoch Reifen- und Schlauchreparatur), Wuchten; • Schneekettenmontage und -demontage. 3.3. Versicherungsschutz für Fahrzeuge gemäß Pkt. 3.1: Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2.2 sowie Art. 7, Pkte. 5.3 und 10.2 und 10.3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen. Darüber hinaus bezieht sich der Versicherungsschutz auf derartige Schadenersatzverpflichtungen aus • Versorgungshandlungen gemäß Pkt. 3.2; • Inbetriebsetzen, Fahren oder Verschieben sowie • unbefugten Gebrauch durch Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder Betriebsfremde (Schwarzfahrt); diesbezüglich ist auch Art. 7, Pkt. 10.4 AHVB nicht anzuwenden. Seite 1 [Seite 2] 3.4. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3.3 sind: • innere Betriebs- und Bruchschäden, es sei denn als Folge der Versorgungshandlungen gemäß Pkt. 3.2; • Schäden an ausgewechselten Teilen und gehandelten Waren; • Diebstahl oder Raub von Fahrzeugbestandteilen oder Fahrzeugzubehör. 3.5. Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 VersVG - verpflichtet, im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens eines Fahrzeuges unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten. 4. Reifenhandelsgeschäfte und Vulkanisierbetriebe mit Montagetätigkeiten; Schäden an Fahrzeugen 4.1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Fahrzeuge, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen zur Kontrolle des Reifenprofils, zum Rad-, Reifen- und Schlauchwechsel (nicht jedoch Reifen- und Schlauchreparatur) oder zum Wuchten übernommen haben. Sie gelten nicht für Luftfahrzeuge. 4.2. Versicherungsschutz für Fahrzeuge gemäß Pkt. 4.1: Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2.2 sowie Art. 7, Punkte 5.3 und 10.2 und 10.3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen. Darüber hinaus bezieht sich der Versicherungsschutz auf derartige Schadenersatzverpflichtungen aus - den in Pkt. 4.1 genannten Tätigkeiten - Inbetriebsetzen, Fahren oder Verschieben sowie - unbefugtem Gebrauch durch Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder Betriebsfremde (Schwarzfahrt); diesbezüglich ist auch Art. 7, Pkt. 10.4 AHVB nicht anzuwenden. 4.3. Für die Mitversicherung eines Abhol- und Zustelldienstes von Fahrzeugen bedarf es einer besonderen Vereinbarung. 4.4. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz gemäß Pkt. 4.2 sind: 4.4.1. innere Betriebs- und Bruchschäden, es sei denn als Folge der in Pkt. 4.1 genannten Tätigkeiten; 4.4.2. Schäden an ausgewechselten Teilen und gehandelten Waren; 4.4.3. Diebstahl oder Raub von Fahrzeugbestandteilen oder Fahrzeugzubehör; 4.4.4. Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung. Wasserfahrzeuge auf Bootsanhängern gelten nicht als Fahrzeugladung. 4.5. Der Versicherungsnehmer ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 VersVG - verpflichtet, im Fall des Verlustes oder Abhandenkommens eines Fahrzeuges unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten. 5. Diebstahl oder Raub von in Verwahrung genommenen Fahrzeugen 5.1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2.2 sowie Art. 7, Pkt. 10.2 und 10.3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Diebstahl oder Raub von Fahrzeugen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben - sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung oder im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen. 5.2. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Diebstahl oder Raub von Fahrzeugbestandteilen, -zubehör, -inhalt und -ladung. 6. Automatische Waschanlagen Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 7, Pkte. 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung und Vernichtung von Kraftfahrzeugen durch den Betrieb einer automatischen Waschanlage. 7. Abhol- und Zustelldienst von Fahrzeugen 7.1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2.2 sowie Art. 7, Pkte. 5.3, 10.2 bis 10.4 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Beschädigung, Vernichtung, Verlust oder Abhandenkommen von in Verwahrung genommenen Fahrzeugen einschließlich deren Zubehör auf der Fahrt vom Kunden zum versicherten Betrieb und umgekehrt im Zuge des Abholens und Zustellens. Er erstreckt sich nicht auf Luftfahrzeuge sowie auf Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung. Seite 2 [Seite 3] 7.2. Als Obliegenheiten - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 VersVG - werden bestimmt: • Der Lenker des Fahrzeuges muss im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzen, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist. • Im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens ist unverzüglich bei der zuständigen Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten. 8. Hebebühnen; Schäden an Fahrzeugen 8.1. Abweichend von Art. 7, Pkt. 10 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden an Kraftfahrzeugen, die dadurch entstehen, dass sie von der Hebebühne stürzen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden zufolge technischer Mängel oder eines technischen Versagens der Hebebühne. 8.2. Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die höchstzulässige Belastung der Hebebühne überschritten wird. 9. Schäden an Fahrzeugen durch Brand, Blitzschlag oder Explosion Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art.7, Pkt.10.2 und 10.3 AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion an Fahrzeugen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung. 10. Versicherungssummen Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der vereinbarten Pauschalversicherungssumme (Variante laut Polizze) für die angeführten Deckungserweiterungen: Standard Plus VS VS Dieselrauchgasmessung € 1.500.000,- € 3.000.000,- Schäden an Kundenfahrzeugen außerhalb der € 50.000,- € 100.000,- Betriebsstätte Garagen, Servicestationen und Tankstellen € 50.000,- € 100.000,- Reifenhandelsgeschäfte und Vulkanisierbetriebe mit € 50.000,- € 100.000,- Montage Diebstahl/Raub € 50.000,- € 100.000,- Automatische Waschanlagen € 50.000,- € 100.000,- Abhol- und Zustelldienst € 50.000,- € 100.000,- Hebebühnen € 50.000,- € 100.000,- Schäden an Fahrzeug durch Brand, Blitzschlag oder € 50.000,- € 100.000,- Explosion 11. Selbstbehalt Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall für die Risken gemäß Pkt. 1. bis 4. und Pkt. 6. bis 9.: 10 % des Schadens, mindestens € 72,-. Seite 3
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