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Wiener Städtische Eco Select Invest: die Bedingungen im Volltext

Fondsgebundene Lebensversicherung auf unbestimmte Laufzeit gegen laufende Prämie ohne garantierte Leistungen, mit Zuzahlungen, Fondswechsel auf Antrag und Abschlusskosten verteilt auf fünf Jahre.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Produkt und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Klassische Kapitallebensversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen)nicht geregelt
Fondsgebundene Lebensversicherung (Sparanteil in Investmentfonds, Anlagerisiko beim Kunden)ja„Sie tragen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt keine garantierten Leistungen.“§ 6, Seite 3
Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert)nicht geregelt
Abschluss gegen Einmalbeitrag möglichnicht geregelt
Garantierte Ablaufleistung (Versicherungssumme im Erlebensfall fest zugesagt)nein„Sie tragen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt keine garantierten Leistungen.“§ 6, Seite 3
Beitragsgarantie zum Ablauf (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text)nein„Sie tragen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt keine garantierten Leistungen.“§ 6, Seite 3
Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text)nicht geregelt
Zinsgarantie nur für einen Zeitraum, danach Neufestsetzung durch den Versicherernicht geregelt
Überschussbeteiligung geregelt (Verfahren und Zeitpunkt der Zuteilung)nicht geregelt
Beteiligung an Bewertungsreserven bei Ablauf, Tod oder Kündigungnicht geregelt
Schlussüberschuss oder Schlussgewinnanteil (auch anteilig bei vorzeitigem Ende)nicht geregelt
Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich)ja„Sie können in Schriftform beantragen, dass künftig fällige Anlagebeträge in einem anderen Verhältnis auf die von uns zu diesem Zeitpunkt jeweils angebotenen Investmentfonds aufgeteilt werden“§ 7.1, Seite 3
Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließenja„Wir sind berechtigt, die Auswahl der angebotenen Fonds einseitig zu verändern.“§ 7.2, Seite 3
Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Ablauf)nicht geregelt

Laufzeit und Auszahlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Feste Laufzeit mit Ablauftermin (Mindest- und Höchstlaufzeit wörtlich)nein„Ihr Versicherungsvertrag ist eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung“§ 2.1, Seite 2
Lebenslange Laufzeit (Leistung bei Tod, jederzeitige Entnahme)ja„Ihr Versicherungsvertrag ist eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung gegen laufende Prämienzahlung über eine im Vorhinein festgelegte Prämienzahlungsdauer.“§ 2.1, Seite 2
Flexibler Ablauf (Abrufphase, vorgezogene oder aufgeschobene Auszahlung)nicht geregelt
Verlängerung der Laufzeit ohne neue Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Rentenwahlrecht (Ablaufleistung als lebenslange Rente statt Kapital)nicht geregelt
Auszahlung in Fondsanteilen statt in Geld möglichnicht geregelt
Auszahlung der Ablaufleistung in Ratennicht geregelt

Todesfall und Bezugsrecht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung während der Laufzeit (Versicherungssumme oder Guthaben)ja„Die für den jeweils definierten Versicherungsfall zu Ihrem Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und Ihrer Polizze.“§ 2.3, Seite 2
Höhe der Todesfallleistung (Summe, Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich)nicht geregelt
Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 oder 110 Prozent)nicht geregelt
Zusätzliche Leistung bei Unfalltod (Zusatzversicherung)nicht geregelt
Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit kurzer Lebenserwartungnicht geregelt
Versicherung auf verbundene Leben (zwei versicherte Personen)nicht geregelt
Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich)ja„Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist.“§ 15.1, Seite 5
Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich)ja„Bei Suizid der versicherten Person nach Ablauf von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Versicherungsvertrages besteht voller Versicherungsschutz.“§ 4.2, Seite 3
Wartezeit oder Staffel für die volle Todesfallleistung (Frist wörtlich)nicht geregelt

Beitrag und Flexibilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlustnicht geregelt
Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich)nicht geregelt
Beitragsreduzierung während der Laufzeitnicht geregelt
Beitragsfreistellung (Vertrag läuft mit herabgesetzter Leistung weiter)ja„Sie können in Schriftform die Kündigung oder die Umwandlung Ihres Vertrages in einen prämienfreien verlangen“§ 12.1, Seite 5
Zuzahlungen möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text)ja, bis 1.000 €„Zuzahlungen bis zur Höhe der bei Vertragsabschluss vereinbarten Prämiensumme sind möglich.“§ 2.2, Seite 2
Teilentnahmen oder Teilrückkauf während der Laufzeitja„Bei Rückkauf, Teilrückkauf oder Teilentnahme entspricht der Bewertungsstichtag dem letzten Börsetag vor Wirksamkeit der Änderung.“§ 8.5, Seite 4
Dynamik: planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruchnicht geregelt
Nachversicherungsgarantie (Erhöhung der Todesfallsumme ohne Gesundheitsprüfung bei Ereignissen)nicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Zusatznicht geregelt
Kinderpolice: Beiträge übernimmt der Versicherer bei Tod des Versorgersnicht geregelt
Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistungnicht geregelt
Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind)nicht geregelt

Kündigung, Rückkauf und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich)nicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiodeja„jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres“§ 12.1, Seite 5
Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben)ja„Der Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Versicherungsvertrag gekündigt ("rückgekauft") wird.“§ 1, Seite 1
Garantierte Rückkaufswerte als Tabelle oder Verweis auf den Versicherungsscheinnicht geregelt
Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellungnicht geregelt
Rückkauf erst nach einer Mindestfrist möglich (Frist wörtlich)ja„frühestens mit Wirkung zum Schluss des ersten Versicherungsjahres“§ 12.1, Seite 5
Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt)ja„Die Verrechnung erfolgt durch Abzug von Ihrer jeweiligen Nettoprämie verteilt auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Fälligkeit.“§ 9.2 b, Seite 4
Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich)ja„Die Höhe der Abschlusskosten entnehmen Sie bitte den Informationen des Antrags bzw. der Polizze“§ 9.2 b, Seite 4
Abtretung und Verpfändung der Ansprüche möglich (zum Beispiel zur Kreditsicherung)ja„Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns angezeigt wird.“§ 13, Seite 5
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pausenicht geregelt
Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigungnicht geregelt

Steuer und Rahmen je Markt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hälftige Besteuerung genannt (Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit und ab 62. Lebensjahr, Deutschland)nicht geregelt
Mindestlaufzeit für Steuerfreiheit genannt (Österreich 15 Jahre, bei Einmalprämie 10 oder 15 Jahre)nicht geregelt
Versicherungssteuer und Nachversteuerung bei vorzeitigem Rückkauf geregelt (Österreich)ja„die Versicherungssteuer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (das ergibt dann die Nettoprämie)“§ 9.1, Seite 4
SIALP (Seguro Individual de Ahorro a Largo Plazo) mit Steuerfreiheit nach fünf Jahren (Spanien)nicht geregelt
PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Umwandlung in Leibrente (Spanien)nicht geregelt
Unit linked mit Anlagewahl des Tomador im Rahmen der steuerlichen Regeln (Spanien, Artikel 14.2 h LIRPF)nicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Todesfallleistungja„Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten.“§ 3.1 a, Seite 2
Frist, nach der der Versicherer sich nicht mehr auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen kann (Jahre wörtlich)ja„Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Versicherungsvertrages zurücktreten.“§ 3.1 b, Seite 2
Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhenja„als unmittelbare oder mittelbare Folge kriegerischer Ereignisse zahlen wir ebenfalls die Deckungsrückstellung.“§ 4.4, Seite 3
Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffenja„Wenn der Versicherungsfall durch eine Katastrophe verursacht wurde, zahlen wir die Deckungsrückstellung.“§ 4.3, Seite 3
Einschränkung bei gefährlichen Sportarten, Luftfahrt oder Motorsportkeine„Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.“§ 4.1, Seite 3
Unterlagen im Leistungsfall benannt (Sterbeurkunde, ärztliches Zeugnis, Versicherungsschein)ja„Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten der bezugsberechtigten Person(en) eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache der versicherten Person vorzulegen.“§ 10.1, Seite 4
Jährliche Mitteilung über Vertragsstand, Fondsguthaben und Überschüssenicht geregelt
Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benanntnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Wiener Städtische Eco Select Invest Lebensversicherung

Volltext aufklappen: AVB Eco Select Invest
[Seite 1] 2F04V – VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG AUF UNBESTIMMTE VERTRAGSLAUFZEIT GEGEN LAUFENDE PRÄMIENZAHLUNG (2206A) § 1. Begriffsbestimmungen § 2. Art des Versicherungsvertrages und Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall § 3. Pflichten des Versicherungsnehmers § 4. Umfang des Versicherungsschutzes § 5. Beginn des Versicherungsschutzes § 6. Veranlagung § 7. Veränderungen der Fondsauswahl § 8. Bewertungsstichtage für Investmentfondsanteile § 9. Prämie, Steuer und Kosten § 10. Leistungserbringung durch den Versicherer § 11. Angaben zur Steuerpflicht § 12. Kündigung oder Prämienfreistellung § 13. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung § 14. Erklärungen § 15. Bezugsberechtigung § 16. Polizzenverlust § 17. Verjährung § 18. Anwendbares Recht § 19. Aufsichtsbehörde § 20. Erfüllungsort Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. § 1. Begriffsbestimmungen Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen notwendig! Bezugsberechtigte Person Die bezugsberechtigte Person ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist. Deckungsrückstellung Die Deckungsrückstellung ermitteln wir durch Multiplikation der Ihrem Vertrag rein rechnerisch zugeordneten Anteile mit dem am jeweiligen Bewertungsstichtag gültigen Anteilspreis eines Anteils der jeweiligen Investmentfonds. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs der bezugsberechtigten Person (daher der Name „Deckungsrückstellung“). Eigentümer der Fondsanteile ist immer der Versicherer. Deckungserfordernis und Der Versicherer muss für die jederzeitige Erfüllbarkeit der Ansprüche der Deckungsstock der klassischen Versicherungsnehmer eine Rückstellung bilden (Deckungserfordernis) und in dieser Höhe Lebensversicherung ist nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) ein Deckungsstock zu bilden. Er wird von einem Treuhänder überwacht, der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bestellt wird. Auf die Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt werden. Im Konkurs des Versicherers bildet der Deckungsstock mit seinen einzelnen Abteilungen eine Sondermasse, die vorrangig für die Befriedigung der jeweils zugeordneten Versicherungsforderungen zu verwenden ist. Kapitalanlagegesellschaft Eine Kapitalanlagegesellschaft ist die Managementgesellschaft für die Verwaltung des Fondsvermögens eines Investmentfonds. Prämie Die Prämie (=Versicherungsprämie) ist das vom Versicherungsnehmer an den Versicherer zu zahlende Entgelt. Rückkaufswert Der Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Versicherungsvertrag gekündigt ("rückgekauft") wird. Sparprämie Die Sparprämie ist jener Teil der Prämie exklusive Versicherungssteuer, der nach Abzug der Risikoprämie und der Kosten veranlagt wird. Versicherer Der Versicherer ist die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group Sitz in 1010 Wien, Schottenring 30. FN 333376i, Handelsgericht Wien. (im Folgenden kurz „WIENER STÄDTISCHE“). 2F04V_2206A 03.11.2022 Versicherungsbedingungen zu Polizze Nr. 1113994263 Seite 1 von 5 [Seite 2] Versicherte Person Die versicherte Person ist die Person, deren Leben versichert ist. Versicherungsmathematische Die versicherungsmathematischen Grundlagen sind eine detaillierte Aufstellung jener Grundlagen Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Prämie) zu berechnen sind. Der Versicherer muss die versicherungsmathematischen Grundlagen gemäß einer Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vor Einführung eines Tarifs der FMA vorlegen. Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer abschließt. Der Versicherungsnehmer ist Schuldner der Prämie. § 2. Art des Versicherungsvertrages und Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 1. Ihr Versicherungsvertrag ist eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung gegen laufende Prämienzahlung über eine im Vorhinein festgelegte Prämienzahlungsdauer. 2. Zuzahlungen bis zur Höhe der bei Vertragsabschluss vereinbarten Prämiensumme sind möglich. Zuzahlungen darüber hinaus bedürfen unserer Zustimmung. Die für einzelne Zuzahlungen jeweils geltende Mindesthöhe (derzeit EUR 1.000,–) erfahren Sie bei unserer Serviceline. Nach Vertragsabschluss einvernehmlich vereinbarte Prämienerhöhungen reduzieren die Zuzahlungsmöglichkeit. 3. Die für den jeweils definierten Versicherungsfall zu Ihrem Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und Ihrer Polizze. § 3. Pflichten des Versicherungsnehmers 1. Anzeigepflicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages a) Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich. b) Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Versicherungsvertrages zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. c) Wir können nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte. d) Bei arglistiger Täuschung können wir den Versicherungsvertrag jederzeit anfechten. e) Wenn wir den Versicherungsvertrag anfechten oder vom Versicherungsvertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufswert. f) Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, sodass wir im Versicherungsfall nur den Rückkaufswert leisten. g) Bei juristischen Personen sind die vertretungsbefugten Organe zu identifizieren. Dies gilt auch für jede Person, die angibt, im Namen des Versicherungsnehmers handeln zu wollen. Der Versicherungsnehmer ist gemäß Finanzmarkt- Geldwäschegesetz verpflichtet, Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. h) An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen lang gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Antragstellung. 2. Prämien, Zahlungsverzug und dessen Folgen a) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Prämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig (bei Fälligkeit) zu zahlen. b) Laufende Prämien sind Jahresprämien. Sie können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten gezahlt werden. c) Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn und Aufforderung zur Prämienzahlung fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu zahlen. d) Wenn Sie die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. e) Ist die erste oder einmalige Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles und nach Ablauf der in lit. d genannten Frist noch nicht gezahlt, sind wir leistungsfrei; es sei denn, dass Sie an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne Verschulden verhindert waren. f) Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu zahlen. g) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie eine Mahnung, mit welcher Ihnen eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Zahlung gesetzt wird. h) Zahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist, können wir den Versicherungsvertrag zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen. Die Wirkungen der Kündigung entfallen, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Kündigung die Zahlung nachholen, sofern der Versicherungsfall nicht schon eingetreten ist. 2F04V_2206A 03.11.2022 Versicherungsbedingungen zu Polizze Nr. 1113994263 Seite 2 von 5 [Seite 3] i) Zahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist und tritt nach Ablauf der Frist der Versicherungsfall ein, so sind wir leistungsfrei, es sei denn, Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. j) Im Fall unserer Kündigung vermindert sich Ihr Versicherungsschutz auf die prämienfreie Versicherungssumme oder es wird bei Unterschreitung der Mindestgrenze für eine Prämienfreistellung der Versicherungsvertrag rückgekauft und der Rückkaufswert ausgezahlt. § 4. Umfang des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. 2. Bei Suizid der versicherten Person nach Ablauf von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Versicherungsvertrages besteht voller Versicherungsschutz. Vor Ablauf dieser Frist leisten wir die Deckungsrückstellung. 3. Wenn der Versicherungsfall durch eine Katastrophe verursacht wurde, zahlen wir die Deckungsrückstellung. Eine Katastrophe ist eine durch ein unmittelbares oder mittelbares Ereignis atomarer, biologischer, chemischer oder durch sonstige Ereignisse elementarer Natur hervorgerufene Situation, die geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl an Menschen zu gefährden und für die ein koordinierter Einsatz der zur Katastrophenhilfe verpflichteten Einrichtungen, insbesondere der Organisationen des Katastrophenschutzes, erforderlich ist. 4. Bei Versicherungsfällen infolge Teilnahme an Aufruhr/Aufstand/Unruhen auf Seiten der Aufrührer/Aufständischen/Unruhestifter oder als unmittelbare oder mittelbare Folge kriegerischer Ereignisse zahlen wir ebenfalls die Deckungsrückstellung. § 5. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrags, in geschriebener Form oder durch Zustellung der Polizze, ausdrücklich erklärt und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (§ 3 Abs. 2 lit. c) gezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz. § 6. Veranlagung Im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages partizipieren Sie an der Wertentwicklung der gewählten Investmentfonds. Ihrem Versicherungsvertrag wird entsprechend der von Ihnen getroffenen Auswahl aus unserem Fondsangebot eine bestimmte Anzahl von Fondsanteilen rein rechnerisch zugeordnet. Eigentümer der Fondsanteile ist immer der Versicherer. Bei Kurssteigerungen erzielen Sie Wertzuwächse, Kursrückgänge führen zu Wertminderungen. Investmentfonds, die in einer Fremdwährung notieren, unterliegen Währungskursschwankungen, die den Wert der Fondsanteile zusätzlich beeinflussen können. Sie tragen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt keine garantierten Leistungen. Die Wertentwicklung eines Investmentfonds in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung dieses Fonds zu. § 7. Veränderungen der Fondsauswahl 1. Sie können in Schriftform beantragen, dass künftig fällige Anlagebeträge in einem anderen Verhältnis auf die von uns zu diesem Zeitpunkt jeweils angebotenen Investmentfonds aufgeteilt werden und/oder die rein rechnerisch zugeordneten Investmentfondsanteile ganz oder teilweise in andere von uns zu diesem Zeitpunkt jeweils angebotene Investmentfonds umgeschichtet werden. Ein solcher Antrag auf eine Änderung Ihres Versicherungsvertrages bedarf unserer Zustimmung. Wir werden Ihren Antrag annehmen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. 2. Wir sind berechtigt, die Auswahl der angebotenen Fonds einseitig zu verändern. Sollten von Ihnen gewählte Fonds nicht von uns angeboten werden, können wir den Switch bzw. Shift nicht durchführen und werden wir Sie darüber unverzüglich benachrichtigen. Bitte bedenken Sie, dass bei einem Fondswechsel eventuell Zusagen, die im Rahmen des Anlageprodukts (Fonds) abgebildet sind, verloren gehen. 3. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann sowohl den Ankauf von Investmentfondsanteilen verweigern als auch einen Investmentfonds schließen. Ebenso können wir aus wichtigem Grund einen Investmentfonds mit Wirkung sowohl für die Neuanlage als auch für bereits erworbene Investmentfondsanteile aus dem Angebot zu Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung entfernen. Ein solcher wichtiger Grund, welcher nicht in der Verantwortung des Versicherers liegt, ist insbesondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds nicht mehr oder nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich handelbar ist, die Kapitalanlagegesellschaft Mindestabnahmemengen vorgibt oder einem Investmentfonds die Vertriebszulassung für Österreich entzogen wird. 4. Wird ein von Ihnen gewählter Investmentfonds fällig, geschlossen, aus unserer Auswahl entfernt, mit einem anderen Fonds zusammengelegt, oder wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt, werden wir Sie darüber informieren und den darauf entfallenden Geldwert der Deckungsrückstellung sowie allfällige Prämienanteile gemäß dem in unserem Informationsschreiben enthaltenen Vorschlag neu zuordnen, solange uns kein anderer Veranlagungswunsch von Ihnen vorliegt. § 8. Bewertungsstichtage für Investmentfondsanteile 1. Für die Umrechnung der Sparprämien in Investmentfondsanteile bzw. für die Bewertung von Investmentfondsanteilen wird der am jeweiligen Bewertungsstichtag gültige Anteilspreis herangezogen. Unter „Anteilspreis“ ist der Rücknahmepreis eines Anteils bzw. bei ausschließlich börsengehandelten Investmentfonds (z.B. ETFs) der Schlusskurs (für einen Anteil) am entsprechenden Börseplatz zu verstehen. 2. Der Bewertungsstichtag für die Umrechnung der Sparprämien in Investmentfondsanteile ist der letzte Börsetag vor Prämienfälligkeit. 3. Der Bewertungsstichtag für die Umrechnung von Fondsausschüttungen und KESt-Rückerstattungen in Investmentfondsanteile ist der Ausschüttungstermin des betreffenden Investmentfonds. 2F04V_2206A 03.11.2022 Versicherungsbedingungen zu Polizze Nr. 1113994263 Seite 3 von 5 [Seite 4] 4. Der Bewertungsstichtag bei Umschichtungen ist der vierte Börsentag, der dem Einlangen Ihres Änderungswunsches bei uns folgt. 5. Bei Rückkauf, Teilrückkauf oder Teilentnahme entspricht der Bewertungsstichtag dem letzten Börsetag vor Wirksamkeit der Änderung. 6. Endet Ihre Versicherung durch Tod der versicherten Person, dann entspricht der Bewertungsstichtag dem Börsetag, welcher der Meldung des Todesfalls unmittelbar vorangegangen ist. 7. Ist weder Erwerb noch Veräußerung der Investmentfondsanteile an einem dieser Stichtage möglich (z.B.: die Investmentfondsanteile werden an diesem Tag nicht gehandelt; Börsetag ist kein Bankarbeitstag; Rücknahme von Investmentfondsanteilen wird vorübergehend gemäß § 56 InvFG 2011 oder § 11 ImmoInvFG ausgesetzt), so ist der Stichtag der nächstmögliche Erwerbs- oder Veräußerungstag. § 9. Prämie, Steuer und Kosten 1. Folgende Kosten entnehmen wir Ihrer Prämie unmittelbar vor der Veranlagung: – die Versicherungssteuer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (das ergibt dann die Nettoprämie) und – die an der Nettoprämie zu bemessenden Kosten mit den Stückkosten. 2. Insgesamt verrechnen wir Ihnen, außer der an das Bundesministerium für Finanzen abzuführenden Versicherungssteuer, für unsere Leistungen im Rahmen Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos a), Abschlusskosten b) und Verwaltungskosten c). Die Kosten sind von verschiedenen Faktoren, z. B. von der Höhe der Deckungsrückstellung abhängig und können daher nicht im Vorhinein in absoluten Werten angegeben werden. a) Risikoprämie Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (= Risikoprämie) richten sich nach dem Alter der versicherten Person sowie der vereinbarten Ablebensleistung und der Höhe der Deckungsrückstellung. Das für die Berechnung relevante Alter ist die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Die Risikoprämien zur Deckung des Ablebensrisikos wird monatlich im Nachhinein der Deckungsrückstellung entnommen. Die Risikoprämien zur Deckung des Ablebensrisikos errechnet sich aus der Differenz des Werts der Ablebensleistung und der Deckungsrückstellung zum Stichtag multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der für Ihren Versicherungsvertrag geltenden Sterbetafel unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 5 %. Die für Ihren Versicherungsvertrag geltende Sterbetafel ist in den Informationen des Antrags bzw. in der Polizze unter dem Punkt „Kostenvereinbarung und Sterbetafel“, welcher integrierender Bestandteil des Versicherungsvertrages ist, angeführt. Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. bzw. für gewünschte Zusatzrisiken werden wir Risikozuschläge bzw. Zusatzprämien zur Prämie und/oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren. b) Abschlusskosten Die Abschlusskosten werden zu Beginn Ihres Versicherungsvertrags bei Erhöhungen der laufenden Prämie und bei Zuzahlungen fällig. Die Verrechnung erfolgt durch Abzug von Ihrer jeweiligen Nettoprämie verteilt auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Fälligkeit. Bei Zuzahlungen werden die Abschlusskosten sofort in voller Höhe entnommen. Die Höhe der Abschlusskosten entnehmen Sie bitte den Informationen des Antrags bzw. der Polizze unter dem Punkt „Kostenvereinbarung und Sterbetafel“, welcher integrierender Bestandteil des Versicherungsvertrages ist. c) Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten, die sich an der Nettoprämie bemessen, sowie die Stückkosten für die Prämienzahlungsdauer entnehmen wir der jeweiligen Nettoprämie Ihres Versicherungsvertrags während des Zeitraume der Prämienzahlungsdauer. Die Verwaltungskosten, die sich an der Deckungsrückstellung bemessen, entnehmen wir monatlich im Nachhinein der Deckungsrückstellung. Bei prämienfreien Verträgen werden die Verwaltungskosten monatlich im Nachhinein der Deckungsrückstellung entnommen. Die Höhe der Verwaltungskosten entnehmen Sie bitte den Informationen des Antrags bzw. der Polizze unter dem Punkt „Kostenvereinbarung und Sterbetafel“, welcher integrierender Bestandteil des Versicherungsvertrages ist. 3. Die Kosten, die wir der Deckungsrückstellung entnehmen, werden im aktuellen Verhältnis der Wertstände auf die vorhandenen Fonds aufgeteilt. § 10. Leistungserbringung durch den Versicherer 1. Für die Erbringung von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag können wir insbesondere die Übergabe der Polizze und Identitätsnachweise verlangen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten der bezugsberechtigten Person(en) eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache der versicherten Person vorzulegen. 2. Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen ausgezahlt. Ist der Handel oder die Rücknahme von Fondsanteilen vorübergehend gemäß § 56 InvFG oder § 11 ImmoInvFG ausgesetzt, so wird die Versicherungsleistung erst und nur soweit fällig, als die Fondsanteile, an denen Sie partizipieren, tatsächlich veräußert werden können. 3. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. § 11. Angaben zur Steuerpflicht 1. Sie sind verpflichtet, uns alle Angaben und alle Änderungen der Angaben unverzüglich bekannt zu geben, die für die Beurteilung Ihrer Steuerpflicht oder jener des Leistungsempfängers relevant sein können, insbesondere a) Name, 2F04V_2206A 03.11.2022 Versicherungsbedingungen zu Polizze Nr. 1113994263 Seite 4 von 5 [Seite 5] b) Staat oder Staaten, in dem oder in denen Sie steuerlich ansässig sind, c) Steueridentifikationsnummer(n), d) entsprechende Daten allfälliger Treugeber. Bei natürlichen Personen zusätzlich zu den Unterpunkten a) bis d) e) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland, f) Adresse Ihres Wohnsitzes, g) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland. Bei nicht natürlichen Personen zusätzlich zu den Unterpunkten a) bis d) h) Ihren Sitz, i) den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation, j) den Status als aktive oder passive Non-Financial Entity im Sinne der §§ 93 bis 95 GMSG, k) die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Eigentümerstruktur, insbesondere beherrschende Personen im Sinne von § 92 GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015 und Art. 1 lit. ee des FATCA-Abkommens, BGBl. III Nr. 16/2015 in der jeweils geltenden Fassung, und zu jenen beherrschenden Personen, die gemäß § 89 GMSG meldepflichtig sind, die Angaben gemäß den Unterpunkten a) bis g). 2. Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation und, falls von uns verlangt, Abgabe einer Erklärung des Leistungsberechtigten, die die Angaben laut Abs. 1 enthält, sowie entsprechender Nachweise (insbesondere Reisepass). 3. Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns besteht, sind wir berechtigt, den entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen. § 12. Kündigung oder Prämienfreistellung 1. Sie können in Schriftform die Kündigung oder die Umwandlung Ihres Vertrages in einen prämienfreien verlangen: – jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres – bei unterjähriger Zahlungsweise auch innerhalb eines Versicherungsjahres auf den Monatsschluss mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, nicht jedoch vor Ende der laufenden Zahlungsperiode und frühestens mit Wirkung zum Schluss des ersten Versicherungsjahres. 2. Bei Verträgen gegen Einmalprämie ist eine Prämienfreistellung nicht möglich. 3. Die Kündigung (=“Rückkauf“) oder Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert liegt, besonders in den ersten Jahren, deutlich unter der Summe der eingezahlten Prämien. Der Rückkauf und die Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages sind für Sie in den ersten Jahren jedenfalls mit einem Verlust eines wesentlichen Teils der eingezahlten Prämien verbunden. Die Rückzahlung der eingezahlten Prämien ist nicht möglich. 4. Weitere Details zur Kündigung und zur Prämienfreistellung entnehmen Sie bitte dem Antrag. § 13. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung. § 14. Erklärungen Sie können jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die Sie mit Bezug auf den Versicherungsvertrag abgegeben haben. § 15. Bezugsberechtigung 1. Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Die jeweilige bezugsberechtigte Person erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung werden wirksam, sobald sie uns angezeigt worden sind. 2. Sie können auch bestimmen, dass die bezugsberechtigte(n) Person(en) das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit deren Zustimmung geändert werden. § 16. Polizzenverlust Wenn Sie uns den Verlust der Polizze anzeigen, werden wir Ihnen ein entsprechendes neues Dokument ausstellen. § 17. Verjährung Die Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend gemacht werden. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einer anderen Person zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach zehn Jahren ab Fälligkeit der Leistung. § 18. Anwendbares Recht Dieser Versicherungsvertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts. Gerichtsstand ist das zuständige Gericht, Wien, Innere Stadt. § 19. Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien § 20. Erfüllungsort Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz des Versicherers. 2F04V_2206A 03.11.2022 Versicherungsbedingungen zu Polizze Nr. 1113994263 Seite 5 von 5
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