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2F04V – VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER
FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG
AUF UNBESTIMMTE VERTRAGSLAUFZEIT
GEGEN LAUFENDE PRÄMIENZAHLUNG (2206A)
§ 1. Begriffsbestimmungen
§ 2. Art des Versicherungsvertrages und Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
§ 3. Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 4. Umfang des Versicherungsschutzes
§ 5. Beginn des Versicherungsschutzes
§ 6. Veranlagung
§ 7. Veränderungen der Fondsauswahl
§ 8. Bewertungsstichtage für Investmentfondsanteile
§ 9. Prämie, Steuer und Kosten
§ 10. Leistungserbringung durch den Versicherer
§ 11. Angaben zur Steuerpflicht
§ 12. Kündigung oder Prämienfreistellung
§ 13. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung
§ 14. Erklärungen
§ 15. Bezugsberechtigung
§ 16. Polizzenverlust
§ 17. Verjährung
§ 18. Anwendbares Recht
§ 19. Aufsichtsbehörde
§ 20. Erfüllungsort
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
§ 1. Begriffsbestimmungen
Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen
notwendig!
Bezugsberechtigte Person Die bezugsberechtigte Person ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt
ist.
Deckungsrückstellung Die Deckungsrückstellung ermitteln wir durch Multiplikation der Ihrem Vertrag rein
rechnerisch zugeordneten Anteile mit dem am jeweiligen Bewertungsstichtag gültigen
Anteilspreis eines Anteils der jeweiligen Investmentfonds. Der Versicherer bildet mit diesem
Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs der
bezugsberechtigten Person (daher der Name „Deckungsrückstellung“). Eigentümer der
Fondsanteile ist immer der Versicherer.
Deckungserfordernis und Der Versicherer muss für die jederzeitige Erfüllbarkeit der Ansprüche der
Deckungsstock der klassischen Versicherungsnehmer eine Rückstellung bilden (Deckungserfordernis) und in dieser Höhe
Lebensversicherung ist nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) ein
Deckungsstock zu bilden. Er wird von einem Treuhänder überwacht, der von der
Finanzmarktaufsichtsbehörde bestellt wird. Auf die Werte des Deckungsstocks darf nur
zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt werden. Im Konkurs des
Versicherers bildet der Deckungsstock mit seinen einzelnen Abteilungen eine
Sondermasse, die vorrangig für die Befriedigung der jeweils zugeordneten
Versicherungsforderungen zu verwenden ist.
Kapitalanlagegesellschaft Eine Kapitalanlagegesellschaft ist die Managementgesellschaft für die Verwaltung des
Fondsvermögens eines Investmentfonds.
Prämie Die Prämie (=Versicherungsprämie) ist das vom Versicherungsnehmer an den Versicherer
zu zahlende Entgelt.
Rückkaufswert Der Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Versicherungsvertrag
gekündigt ("rückgekauft") wird.
Sparprämie Die Sparprämie ist jener Teil der Prämie exklusive Versicherungssteuer, der nach Abzug
der Risikoprämie und der Kosten veranlagt wird.
Versicherer Der Versicherer ist die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
Sitz in 1010 Wien, Schottenring 30. FN 333376i, Handelsgericht Wien. (im Folgenden kurz
„WIENER STÄDTISCHE“).
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Versicherte Person Die versicherte Person ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsmathematische Die versicherungsmathematischen Grundlagen sind eine detaillierte Aufstellung jener
Grundlagen Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des
Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Prämie) zu berechnen
sind. Der Versicherer muss die versicherungsmathematischen Grundlagen gemäß einer
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vor Einführung eines Tarifs der FMA
vorlegen.
Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer
abschließt. Der Versicherungsnehmer ist Schuldner der Prämie.
§ 2. Art des Versicherungsvertrages und Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall
1. Ihr Versicherungsvertrag ist eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene kapitalbildende Lebensversicherung gegen
laufende Prämienzahlung über eine im Vorhinein festgelegte Prämienzahlungsdauer.
2. Zuzahlungen bis zur Höhe der bei Vertragsabschluss vereinbarten Prämiensumme sind möglich. Zuzahlungen darüber
hinaus bedürfen unserer Zustimmung. Die für einzelne Zuzahlungen jeweils geltende Mindesthöhe (derzeit EUR 1.000,–)
erfahren Sie bei unserer Serviceline.
Nach Vertragsabschluss einvernehmlich vereinbarte Prämienerhöhungen reduzieren die Zuzahlungsmöglichkeit.
3. Die für den jeweils definierten Versicherungsfall zu Ihrem Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen entnehmen Sie
bitte Ihrem Antrag und Ihrer Polizze.
§ 3. Pflichten des Versicherungsnehmers
1. Anzeigepflicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages
a) Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw.
zu beantworten.
Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und
vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich.
b) Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit
Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Versicherungsvertrages zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur
innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären.
c) Wir können nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
Angaben Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles
hatte.
d) Bei arglistiger Täuschung können wir den Versicherungsvertrag jederzeit anfechten.
e) Wenn wir den Versicherungsvertrag anfechten oder vom Versicherungsvertrag zurücktreten, leisten wir den
Rückkaufswert.
f) Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen und
vertraglichen Bestimmungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, sodass wir im Versicherungsfall nur den
Rückkaufswert leisten.
g) Bei juristischen Personen sind die vertretungsbefugten Organe zu identifizieren. Dies gilt auch für jede Person, die
angibt, im Namen des Versicherungsnehmers handeln zu wollen. Der Versicherungsnehmer ist gemäß Finanzmarkt-
Geldwäschegesetz verpflichtet, Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich
aus unverzüglich bekannt zu geben.
h) An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen lang gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
2. Prämien, Zahlungsverzug und dessen Folgen
a) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Prämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig (bei
Fälligkeit) zu zahlen.
b) Laufende Prämien sind Jahresprämien. Sie können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder
monatlichen Raten gezahlt werden.
c) Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn und Aufforderung
zur Prämienzahlung fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu zahlen.
d) Wenn Sie die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Versicherungsvertrag
zurücktreten. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von drei
Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen.
e) Ist die erste oder einmalige Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles und nach Ablauf der in lit. d genannten Frist
noch nicht gezahlt, sind wir leistungsfrei; es sei denn, dass Sie an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne
Verschulden verhindert waren.
f) Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab
dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu zahlen.
g) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie eine Mahnung, mit welcher Ihnen eine Frist von
mindestens zwei Wochen zur Zahlung gesetzt wird.
h) Zahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist, können wir den
Versicherungsvertrag zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen. Die Wirkungen der Kündigung entfallen, wenn Sie
innerhalb eines Monats nach Kündigung die Zahlung nachholen, sofern der Versicherungsfall nicht schon eingetreten
ist.
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i) Zahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist und tritt nach Ablauf der Frist der
Versicherungsfall ein, so sind wir leistungsfrei, es sei denn, Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden
verhindert.
j) Im Fall unserer Kündigung vermindert sich Ihr Versicherungsschutz auf die prämienfreie Versicherungssumme oder es
wird bei Unterschreitung der Mindestgrenze für eine Prämienfreistellung der Versicherungsvertrag rückgekauft und der
Rückkaufswert ausgezahlt.
§ 4. Umfang des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.
2. Bei Suizid der versicherten Person nach Ablauf von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder einer die
Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Versicherungsvertrages besteht voller Versicherungsschutz.
Vor Ablauf dieser Frist leisten wir die Deckungsrückstellung.
3. Wenn der Versicherungsfall durch eine Katastrophe verursacht wurde, zahlen wir die Deckungsrückstellung. Eine
Katastrophe ist eine durch ein unmittelbares oder mittelbares Ereignis atomarer, biologischer, chemischer oder durch
sonstige Ereignisse elementarer Natur hervorgerufene Situation, die geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit einer
Vielzahl an Menschen zu gefährden und für die ein koordinierter Einsatz der zur Katastrophenhilfe verpflichteten
Einrichtungen, insbesondere der Organisationen des Katastrophenschutzes, erforderlich ist.
4. Bei Versicherungsfällen infolge Teilnahme an Aufruhr/Aufstand/Unruhen auf Seiten der
Aufrührer/Aufständischen/Unruhestifter oder als unmittelbare oder mittelbare Folge kriegerischer Ereignisse zahlen wir
ebenfalls die Deckungsrückstellung.
§ 5. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrags, in geschriebener Form oder durch Zustellung der Polizze,
ausdrücklich erklärt und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (§ 3 Abs. 2 lit. c) gezahlt haben. Vor dem in der Polizze
angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz.
§ 6. Veranlagung
Im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages partizipieren Sie an der Wertentwicklung der gewählten Investmentfonds. Ihrem
Versicherungsvertrag wird entsprechend der von Ihnen getroffenen Auswahl aus unserem Fondsangebot eine bestimmte Anzahl von
Fondsanteilen rein rechnerisch zugeordnet. Eigentümer der Fondsanteile ist immer der Versicherer. Bei Kurssteigerungen erzielen Sie
Wertzuwächse, Kursrückgänge führen zu Wertminderungen. Investmentfonds, die in einer Fremdwährung notieren, unterliegen
Währungskursschwankungen, die den Wert der Fondsanteile zusätzlich beeinflussen können.
Sie tragen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt keine garantierten Leistungen. Die
Wertentwicklung eines Investmentfonds in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung dieses Fonds
zu.
§ 7. Veränderungen der Fondsauswahl
1. Sie können in Schriftform beantragen, dass künftig fällige Anlagebeträge in einem anderen Verhältnis auf die von uns zu
diesem Zeitpunkt jeweils angebotenen Investmentfonds aufgeteilt werden und/oder die rein rechnerisch zugeordneten
Investmentfondsanteile ganz oder teilweise in andere von uns zu diesem Zeitpunkt jeweils angebotene Investmentfonds
umgeschichtet werden. Ein solcher Antrag auf eine Änderung Ihres Versicherungsvertrages bedarf unserer Zustimmung.
Wir werden Ihren Antrag annehmen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.
2. Wir sind berechtigt, die Auswahl der angebotenen Fonds einseitig zu verändern. Sollten von Ihnen gewählte Fonds nicht
von uns angeboten werden, können wir den Switch bzw. Shift nicht durchführen und werden wir Sie darüber unverzüglich
benachrichtigen.
Bitte bedenken Sie, dass bei einem Fondswechsel eventuell Zusagen, die im Rahmen des Anlageprodukts (Fonds)
abgebildet sind, verloren gehen.
3. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann sowohl den Ankauf von Investmentfondsanteilen verweigern als auch einen
Investmentfonds schließen. Ebenso können wir aus wichtigem Grund einen Investmentfonds mit Wirkung sowohl für die
Neuanlage als auch für bereits erworbene Investmentfondsanteile aus dem Angebot zu Ihrer fondsgebundenen
Lebensversicherung entfernen. Ein solcher wichtiger Grund, welcher nicht in der Verantwortung des Versicherers liegt, ist
insbesondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds nicht mehr oder nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich
handelbar ist, die Kapitalanlagegesellschaft Mindestabnahmemengen vorgibt oder einem Investmentfonds die
Vertriebszulassung für Österreich entzogen wird.
4. Wird ein von Ihnen gewählter Investmentfonds fällig, geschlossen, aus unserer Auswahl entfernt, mit einem anderen
Fonds zusammengelegt, oder wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt, werden wir Sie darüber informieren und den
darauf entfallenden Geldwert der Deckungsrückstellung sowie allfällige Prämienanteile gemäß dem in unserem
Informationsschreiben enthaltenen Vorschlag neu zuordnen, solange uns kein anderer Veranlagungswunsch von Ihnen
vorliegt.
§ 8. Bewertungsstichtage für Investmentfondsanteile
1. Für die Umrechnung der Sparprämien in Investmentfondsanteile bzw. für die Bewertung von Investmentfondsanteilen wird
der am jeweiligen Bewertungsstichtag gültige Anteilspreis herangezogen. Unter „Anteilspreis“ ist der Rücknahmepreis
eines Anteils bzw. bei ausschließlich börsengehandelten Investmentfonds (z.B. ETFs) der Schlusskurs (für einen Anteil)
am entsprechenden Börseplatz zu verstehen.
2. Der Bewertungsstichtag für die Umrechnung der Sparprämien in Investmentfondsanteile ist der letzte Börsetag vor
Prämienfälligkeit.
3. Der Bewertungsstichtag für die Umrechnung von Fondsausschüttungen und KESt-Rückerstattungen in
Investmentfondsanteile ist der Ausschüttungstermin des betreffenden Investmentfonds.
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4. Der Bewertungsstichtag bei Umschichtungen ist der vierte Börsentag, der dem Einlangen Ihres Änderungswunsches bei
uns folgt.
5. Bei Rückkauf, Teilrückkauf oder Teilentnahme entspricht der Bewertungsstichtag dem letzten Börsetag vor Wirksamkeit
der Änderung.
6. Endet Ihre Versicherung durch Tod der versicherten Person, dann entspricht der Bewertungsstichtag dem Börsetag,
welcher der Meldung des Todesfalls unmittelbar vorangegangen ist.
7. Ist weder Erwerb noch Veräußerung der Investmentfondsanteile an einem dieser Stichtage möglich (z.B.: die
Investmentfondsanteile werden an diesem Tag nicht gehandelt; Börsetag ist kein Bankarbeitstag; Rücknahme von
Investmentfondsanteilen wird vorübergehend gemäß § 56 InvFG 2011 oder § 11 ImmoInvFG ausgesetzt), so ist der
Stichtag der nächstmögliche Erwerbs- oder Veräußerungstag.
§ 9. Prämie, Steuer und Kosten
1. Folgende Kosten entnehmen wir Ihrer Prämie unmittelbar vor der Veranlagung:
– die Versicherungssteuer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (das ergibt dann die Nettoprämie) und
– die an der Nettoprämie zu bemessenden Kosten mit den Stückkosten.
2. Insgesamt verrechnen wir Ihnen, außer der an das Bundesministerium für Finanzen abzuführenden Versicherungssteuer,
für unsere Leistungen im Rahmen Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos
a), Abschlusskosten b) und Verwaltungskosten c). Die Kosten sind von verschiedenen Faktoren, z. B. von der Höhe der
Deckungsrückstellung abhängig und können daher nicht im Vorhinein in absoluten Werten angegeben werden.
a) Risikoprämie
Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (= Risikoprämie) richten sich nach dem Alter der versicherten Person
sowie der vereinbarten Ablebensleistung und der Höhe der Deckungsrückstellung. Das für die Berechnung relevante
Alter ist die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Die Risikoprämien zur Deckung des
Ablebensrisikos wird monatlich im Nachhinein der Deckungsrückstellung entnommen. Die Risikoprämien zur Deckung
des Ablebensrisikos errechnet sich aus der Differenz des Werts der Ablebensleistung und der Deckungsrückstellung
zum Stichtag multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der für Ihren Versicherungsvertrag geltenden
Sterbetafel unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 5 %. Die für Ihren Versicherungsvertrag geltende
Sterbetafel ist in den Informationen des Antrags bzw. in der Polizze unter dem Punkt „Kostenvereinbarung und
Sterbetafel“, welcher integrierender Bestandteil des Versicherungsvertrages ist, angeführt.
Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. bzw. für gewünschte
Zusatzrisiken werden wir Risikozuschläge bzw. Zusatzprämien zur Prämie und/oder besondere Bedingungen mit Ihnen
vereinbaren.
b) Abschlusskosten
Die Abschlusskosten werden zu Beginn Ihres Versicherungsvertrags bei Erhöhungen der laufenden Prämie und bei
Zuzahlungen fällig. Die Verrechnung erfolgt durch Abzug von Ihrer jeweiligen Nettoprämie verteilt auf einen Zeitraum
von fünf Jahren ab Fälligkeit. Bei Zuzahlungen werden die Abschlusskosten sofort in voller Höhe entnommen. Die
Höhe der Abschlusskosten entnehmen Sie bitte den Informationen des Antrags bzw. der Polizze unter dem Punkt
„Kostenvereinbarung und Sterbetafel“, welcher integrierender Bestandteil des Versicherungsvertrages ist.
c) Verwaltungskosten
Die Verwaltungskosten, die sich an der Nettoprämie bemessen, sowie die Stückkosten für die Prämienzahlungsdauer
entnehmen wir der jeweiligen Nettoprämie Ihres Versicherungsvertrags während des Zeitraume der
Prämienzahlungsdauer. Die Verwaltungskosten, die sich an der Deckungsrückstellung bemessen, entnehmen wir
monatlich im Nachhinein der Deckungsrückstellung. Bei prämienfreien Verträgen werden die Verwaltungskosten
monatlich im Nachhinein der Deckungsrückstellung entnommen. Die Höhe der Verwaltungskosten entnehmen Sie bitte
den Informationen des Antrags bzw. der Polizze unter dem Punkt „Kostenvereinbarung und Sterbetafel“, welcher
integrierender Bestandteil des Versicherungsvertrages ist.
3. Die Kosten, die wir der Deckungsrückstellung entnehmen, werden im aktuellen Verhältnis der Wertstände auf die
vorhandenen Fonds aufgeteilt.
§ 10. Leistungserbringung durch den Versicherer
1. Für die Erbringung von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag können wir insbesondere die Übergabe der Polizze und
Identitätsnachweise verlangen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten der bezugsberechtigten Person(en) eine
amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache der versicherten Person vorzulegen.
2. Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall
und Leistungsumfang und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen ausgezahlt. Ist der Handel oder die Rücknahme
von Fondsanteilen vorübergehend gemäß § 56 InvFG oder § 11 ImmoInvFG ausgesetzt, so wird die
Versicherungsleistung erst und nur soweit fällig, als die Fondsanteile, an denen Sie partizipieren, tatsächlich veräußert
werden können.
3. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine
auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden,
soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
§ 11. Angaben zur Steuerpflicht
1. Sie sind verpflichtet, uns alle Angaben und alle Änderungen der Angaben unverzüglich bekannt zu geben, die für die
Beurteilung Ihrer Steuerpflicht oder jener des Leistungsempfängers relevant sein können, insbesondere
a) Name,
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b) Staat oder Staaten, in dem oder in denen Sie steuerlich ansässig sind,
c) Steueridentifikationsnummer(n),
d) entsprechende Daten allfälliger Treugeber.
Bei natürlichen Personen zusätzlich zu den Unterpunkten a) bis d)
e) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland,
f) Adresse Ihres Wohnsitzes,
g) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland.
Bei nicht natürlichen Personen zusätzlich zu den Unterpunkten a) bis d)
h) Ihren Sitz,
i) den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Organisation,
j) den Status als aktive oder passive Non-Financial Entity im Sinne der §§ 93 bis 95 GMSG,
k) die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Eigentümerstruktur, insbesondere beherrschende Personen im Sinne
von § 92 GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015 und Art. 1 lit. ee des FATCA-Abkommens, BGBl. III Nr. 16/2015 in der jeweils
geltenden Fassung, und zu jenen beherrschenden Personen, die gemäß § 89 GMSG meldepflichtig sind, die Angaben
gemäß den Unterpunkten a) bis g).
2. Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation und, falls von uns verlangt, Abgabe einer Erklärung des
Leistungsberechtigten, die die Angaben laut Abs. 1 enthält, sowie entsprechender Nachweise (insbesondere Reisepass).
3. Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns besteht, sind wir berechtigt, den entsprechenden Teil
der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten und an die jeweils zuständigen in- oder
ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsempfängers, die zur
Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen.
§ 12. Kündigung oder Prämienfreistellung
1. Sie können in Schriftform die Kündigung oder die Umwandlung Ihres Vertrages in einen prämienfreien verlangen:
– jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
– bei unterjähriger Zahlungsweise auch innerhalb eines Versicherungsjahres auf den Monatsschluss
mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, nicht jedoch vor Ende der laufenden Zahlungsperiode und frühestens
mit Wirkung zum Schluss des ersten Versicherungsjahres.
2. Bei Verträgen gegen Einmalprämie ist eine Prämienfreistellung nicht möglich.
3. Die Kündigung (=“Rückkauf“) oder Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen verbunden. Der
Rückkaufswert liegt, besonders in den ersten Jahren, deutlich unter der Summe der eingezahlten Prämien. Der Rückkauf
und die Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages sind für Sie in den ersten Jahren jedenfalls mit einem Verlust
eines wesentlichen Teils der eingezahlten Prämien verbunden. Die Rückzahlung der eingezahlten Prämien ist nicht
möglich.
4. Weitere Details zur Kündigung und zur Prämienfreistellung entnehmen Sie bitte dem Antrag.
§ 13. Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung
Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns angezeigt wird. Eine Vinkulierung
bedarf neben der Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung.
§ 14. Erklärungen
Sie können jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die Sie mit Bezug auf den Versicherungsvertrag abgegeben haben.
§ 15. Bezugsberechtigung
1. Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Die jeweilige bezugsberechtigte Person erwirbt das Recht auf die Leistung mit
Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf
der Bezugsberechtigung werden wirksam, sobald sie uns angezeigt worden sind.
2. Sie können auch bestimmen, dass die bezugsberechtigte(n) Person(en) das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich
und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit deren Zustimmung geändert werden.
§ 16. Polizzenverlust
Wenn Sie uns den Verlust der Polizze anzeigen, werden wir Ihnen ein entsprechendes neues Dokument ausstellen.
§ 17. Verjährung
Die Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend gemacht werden.
Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einer anderen Person zu, so beginnt die
Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so
verjähren die Ansprüche erst nach zehn Jahren ab Fälligkeit der Leistung.
§ 18. Anwendbares Recht
Dieser Versicherungsvertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen
Privatrechts. Gerichtsstand ist das zuständige Gericht, Wien, Innere Stadt.
§ 19. Aufsichtsbehörde
Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien
§ 20. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz des Versicherers.
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