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ÖBV Fondsvorsorge: die Bedingungen im Volltext

Fondsgebundene Erlebensversicherung gegen laufenden Beitrag mit bis zu zwölf kostenlosen Fondswechseln im Jahr, Todesfallleistung der Beiträge oder mindestens 105 Prozent des Fondsguthabens, Teilentnahmen und Rentenwahlrecht mit Rentenfaktorgarantie.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Produkt und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Klassische Kapitallebensversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen)nicht geregelt
Fondsgebundene Lebensversicherung (Sparanteil in Investmentfonds, Anlagerisiko beim Kunden)ja„Sie tragen bei der Erlebensversicherung mit fondsgebundener Veranlagung das volle Veranlagungsrisiko.“2.1, Seite 1
Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert)nicht geregelt
Abschluss gegen Einmalbeitrag möglichnicht geregelt
Garantierte Ablaufleistung (Versicherungssumme im Erlebensfall fest zugesagt)nein„Es gibt daher bei Kapitalablöse, Kapitalteilentnahme oder Kündigung des Versicherungsvertrags keine garantierten Versicherungsleistungen.“2.1, Seite 1
Beitragsgarantie zum Ablauf (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text)nein„Es gibt daher bei Kapitalablöse, Kapitalteilentnahme oder Kündigung des Versicherungsvertrags keine garantierten Versicherungsleistungen.“2.1, Seite 1
Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text)nicht geregelt
Zinsgarantie nur für einen Zeitraum, danach Neufestsetzung durch den Versicherernicht geregelt
Überschussbeteiligung geregelt (Verfahren und Zeitpunkt der Zuteilung)ja„Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil.“2, Seite 1
Beteiligung an Bewertungsreserven bei Ablauf, Tod oder Kündigungnicht geregelt
Schlussüberschuss oder Schlussgewinnanteil (auch anteilig bei vorzeitigem Ende)ja„Der Schlussgewinnanteil wird zum Vertragsablauf (bei Kapitalversicherungen auf den Todesfall und Erlebensversicherungen) bzw. zum Beginn der Rentenzahlung“6.5, Seite 2
Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich)ja„Wir führen bis zu zwölf von Ihnen beantragte Fondswechsel pro Jahr ... kostenlos durch.“2.3, Seite 2
Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließenja„Ebenso können wir aus wichtigem Grund einen Investmentfonds mit Wirkung sowohl für die Neuanlage, als auch für bereits erworbene Anteile aus dem Angebot zu Ihrer Erlebensversicherung mit fondsgebundener Veranlagung entfernen.“2.4, Seite 2
Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Ablauf)nicht geregelt

Laufzeit und Auszahlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Feste Laufzeit mit Ablauftermin (Mindest- und Höchstlaufzeit wörtlich)nicht geregelt
Lebenslange Laufzeit (Leistung bei Tod, jederzeitige Entnahme)nicht geregelt
Flexibler Ablauf (Abrufphase, vorgezogene oder aufgeschobene Auszahlung)ja„Sie können die Auszahlung Ihres Fondsguthabens jederzeit zum nächsten Monatsersten beantragen.“1, Seite 1
Verlängerung der Laufzeit ohne neue Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Rentenwahlrecht (Ablaufleistung als lebenslange Rente statt Kapital)ja„Anstelle der Versicherungsleistung kann von der bezugsberechtigten Person die Auszahlung in Form einer Rente gewählt werden.“8, Seite 4
Auszahlung in Fondsanteilen statt in Geld möglichja„Auf ausdrücklichen Wunsch können Sie anstelle der Auszahlung des Fondsguthabens die Übertragung von Investmentfondsanteilen auf Ihr eigenes Wertpapierdepot verlangen.“1, Seite 1
Auszahlung der Ablaufleistung in Ratennicht geregelt

Todesfall und Bezugsrecht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung während der Laufzeit (Versicherungssumme oder Guthaben)ja„Bei Ableben der versicherten Person werden die einbezahlten Beiträge exklusive Versicherungssteuer, mindestens jedoch 105 % des Fondsguthabens“1, Seite 1
Höhe der Todesfallleistung (Summe, Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich)ja„Bei Ableben der versicherten Person werden die einbezahlten Beiträge exklusive Versicherungssteuer, mindestens jedoch 105 % des Fondsguthabens, unter Berücksichtigung eventueller Kapitalteilentnahmen, ausgezahlt.“1, Seite 1
Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 oder 110 Prozent)ja„mindestens jedoch 105 % des Fondsguthabens“1, Seite 1
Zusätzliche Leistung bei Unfalltod (Zusatzversicherung)nicht geregelt
Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit kurzer Lebenserwartungnicht geregelt
Versicherung auf verbundene Leben (zwei versicherte Personen)nicht geregelt
Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich)nicht geregelt
Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich)nicht geregelt
Wartezeit oder Staffel für die volle Todesfallleistung (Frist wörtlich)nicht geregelt

Beitrag und Flexibilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlustnicht geregelt
Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich)nicht geregelt
Beitragsreduzierung während der Laufzeitnicht geregelt
Beitragsfreistellung (Vertrag läuft mit herabgesetzter Leistung weiter)ja„Bei einer Beitragsfreistellung darf das Fondsguthaben nach erfolgter Beitragsfreistellung EUR 3.000,00 nicht unterschreiten“6, Seite 3
Zuzahlungen möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text)ja„Zuzahlung ist ein zusätzlicher, freiwilliger, nicht im Vorhinein vereinbarter Versicherungsbeitrag, zwecks Erhöhung der Versicherungsleistung.“Begriffsbestimmungen, Seite 1
Teilentnahmen oder Teilrückkauf während der Laufzeitja, bis 1.000 €„Die Mindestteilentnahme muss EUR 1.000,00 betragen, und der verbleibende Wert des Fondsguthabens darf EUR 1.000,00 nicht unterschreiten.“7.1, Seite 3
Dynamik: planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruchnicht geregelt
Nachversicherungsgarantie (Erhöhung der Todesfallsumme ohne Gesundheitsprüfung bei Ereignissen)nicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Zusatznicht geregelt
Kinderpolice: Beiträge übernimmt der Versicherer bei Tod des Versorgersnicht geregelt
Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistungnicht geregelt
Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind)nicht geregelt

Kündigung, Rückkauf und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich)nicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiodeja„Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrags erhalten Sie den Rückkaufswert.“5, Seite 3
Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben)ja„Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 2 % verminderte Wert des Fondsguthabens zum Kündigungsstichtag.“5, Seite 3
Garantierte Rückkaufswerte als Tabelle oder Verweis auf den Versicherungsscheinnein„Es gibt daher bei Kapitalablöse, Kapitalteilentnahme oder Kündigung des Versicherungsvertrags keine garantierten Versicherungsleistungen.“2.1, Seite 1
Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellungja„Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 2 % verminderte Wert des Fondsguthabens zum Kündigungsstichtag.“5, Seite 3
Rückkauf erst nach einer Mindestfrist möglich (Frist wörtlich)nicht geregelt
Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt)ja„Die Abschlusskosten betragen maximal 5,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Vertragslaufzeit, maximal jedoch über 10 Jahre, monatlich Ihrem Fondsguthaben entnommen.“3.2.1, Seite 2
Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich)ja„Die jährlichen Verwaltungskosten betragen während der gesamten Vertragslaufzeit maximal 0,52 % dieser Bemessungsgrundlage.“3.2.2, Seite 2
Abtretung und Verpfändung der Ansprüche möglich (zum Beispiel zur Kreditsicherung)nicht geregelt
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pausenicht geregelt
Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigungnicht geregelt

Steuer und Rahmen je Markt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hälftige Besteuerung genannt (Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit und ab 62. Lebensjahr, Deutschland)nicht geregelt
Mindestlaufzeit für Steuerfreiheit genannt (Österreich 15 Jahre, bei Einmalprämie 10 oder 15 Jahre)nicht geregelt
Versicherungssteuer und Nachversteuerung bei vorzeitigem Rückkauf geregelt (Österreich)ja„Ihre Beiträge werden nach Abzug der Versicherungssteuer zur Fälligkeit Ihrem Fondsguthaben zugeführt.“3.1, Seite 2
SIALP (Seguro Individual de Ahorro a Largo Plazo) mit Steuerfreiheit nach fünf Jahren (Spanien)nicht geregelt
PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Umwandlung in Leibrente (Spanien)nicht geregelt
Unit linked mit Anlagewahl des Tomador im Rahmen der steuerlichen Regeln (Spanien, Artikel 14.2 h LIRPF)nicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Todesfallleistungnicht geregelt
Frist, nach der der Versicherer sich nicht mehr auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen kann (Jahre wörtlich)nicht geregelt
Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhennicht geregelt
Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffennicht geregelt
Einschränkung bei gefährlichen Sportarten, Luftfahrt oder Motorsportnicht geregelt
Unterlagen im Leistungsfall benannt (Sterbeurkunde, ärztliches Zeugnis, Versicherungsschein)nicht geregelt
Jährliche Mitteilung über Vertragsstand, Fondsguthaben und Überschüssenicht geregelt
Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benanntnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Österreichische Beamtenversicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) ÖBV Fondsvorsorge Lebensversicherung

Volltext aufklappen: Tarifbezogene Versicherungsbedingungen Fondsvorsorge (TFONL-M)
[Seite 1] Tarifbezogene Versicherungsbedingungen für Tarif FONL-M (TFONL-M) Stand 04/2026 Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) gelten folgende Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen. Inhaltsverzeichnis 1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir? 2. Wie ist die Veranlagung in Investmentfonds geregelt? 3. Welche Kosten werden verrechnet? 4. Wie wird ein Bewertungsstichtag ermittelt? 5. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt? 6. Wie wird der beitragsfreie Wert bestimmt? 7. Ist eine Kapitalteilentnahme möglich? 8. Ist die Versicherungsleistung in Form einer Rente möglich? Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M) Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der Versicherungsbedingungen notwendig. Fondsguthaben ist der Wertstand der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Investmentfondsanteile zu einem bestimmten Bewertungsstichtag. Das Fondsguthaben ermittelt sich, indem wir die Anzahl der zum Bewertungsstichtag vorhandenen Anteile je Investmentfonds mit dem jeweils gültigen Kurswert multiplizieren. Modellrechnung ist die individuell auf Ihren Vertrag abgestimmte Darstellung der möglichen Vertragsentwicklungen unter der jeweils angenommenen Performance der Investmentfonds. Nettobeitragssumme ist die Summe der Beiträge für diese Hauptversicherung – das sind laufende Beiträge über die gesamte vereinbarte Beitragszahlungsdauer, Einmalbeiträge und Zuzahlungen – ohne Versicherungssteuer. Veranlagungsstrategie ist die von Ihnen getätigte Auswahl und Aufteilung der Investmentfonds. Zuzahlung ist ein zusätzlicher, freiwilliger, nicht im Vorhinein vereinbarter Versicherungsbeitrag, zwecks Erhöhung der Versicherungsleistung. 1. Was ist versichert, und welche Versicherungsleistung erbringen wir? Die Hauptversicherung Ihres Vertrags ist eine Erlebensversicherung mit fondsgebundener Veranlagung gegen laufende Beitragszahlung. Sie können die Auszahlung Ihres Fondsguthabens jederzeit zum nächsten Monatsersten beantragen. Frühestens nach Ablauf von zehn Jahren ab Versicherungsbeginn wird das Fondsguthaben ohne Abzug des Rückkaufsabschlags (Pkt. 5) ausgezahlt. Bei Ableben der versicherten Person werden die einbezahlten Beiträge exklusive Versicherungssteuer, mindestens jedoch 105 % des Fondsguthabens, unter Berücksichtigung eventueller Kapitalteilentnahmen, ausgezahlt. Alle Versicherungsleistungen werden als Geldleistungen erbracht. Auf ausdrücklichen Wunsch können Sie anstelle der Auszahlung des Fondsguthabens die Übertragung von Investmentfondsanteilen auf Ihr eigenes Wertpapierdepot verlangen. In diesem Fall reduzieren sich unsere Versicherungsleistungen um die dadurch entstandenen Übertragungskosten. 2. Wie ist die Veranlagung in Investmentfonds geregelt? 2.1 Bei der Erlebensversicherung mit fondsgebundener Veranlagung wird in Investmentfonds veranlagt. Bei Kurssteigerungen erzielen Sie Wertzuwächse, Kursrückgänge führen zu Wertminderungen. Bei Veranlagung in einen in Fremdwährung notierenden Investmentfonds unterliegt dieser Währungskursschwankungen, die den Wert der Anteile zusätzlich beeinflussen können. Sie tragen bei der Erlebensversicherung mit fondsgebundener Veranlagung das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt daher bei Kapitalablöse, Kapitalteilentnahme oder Kündigung des Versicherungsvertrags keine garantierten Versicherungsleistungen. Die Wertentwicklung der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Investmentfonds zu. 2.2 Ihre Beiträge werden nach Abzug der Versicherungssteuer den von Ihnen gewählten Investments zugeführt. Die Investmentanteile erwerben wir zum jeweils aktuellen Kurswert. Es werden keine Ausgabeaufschläge verrechnet. Dadurch wird das Veranlagungsguthaben aufgebaut. Fondsausschüttungen TFONL-M Stand 04/2026 Seite 1 von 4 [Seite 2] und KESt-Rückerstattungen werden dem jeweiligen Investmentfonds zugeführt und erhöhen dadurch das Veranlagungsguthaben Ihres Vertrags. Es gelten jene Kurse, die uns von unserem Kursdatenanbieter zur Verfügung gestellt werden. Bei ausschließlich börsengehandelten Investmentfonds (z.B. ETFs) gilt der Schlusskurs am entsprechenden Börseplatz. 2.3 Sie können in maximal zehn Investmentfonds gleichzeitig veranlagen. Der Mindestanteil eines Investmentfonds am Gesamtinvestment beträgt zum Zeitpunkt der Investition 5 %. Wir führen bis zu zwölf von Ihnen beantragte Fondswechsel pro Jahr – abgesehen von Kosten, die uns in diesem Zusammenhang von den betreffenden Investmentgesellschaften in Rechnung gestellt werden – kostenlos durch. Für jeden weiteren Wechsel der Veranlagungsstrategie verrechnen wir darüber hinaus die dafür vorgesehenen Gebühren gemäß ALVB-M. Sie können während der Vertragslaufzeit jeweils für den Beginn des Folgemonats schriftlich beantragen, dass künftig fällige Beiträge in einem anderen Verhältnis auf die von uns zu diesem Zeitpunkt jeweils angebotenen Investments aufgeteilt werden („Switch“). Ebenso können Sie das vorhandene Veranlagungsguthaben ganz („Shift“) oder teilweise („Teil-Shift“) in andere von uns zu diesem Zeitpunkt jeweils angebotene Investments umschichten. Für die Bewertung der vorhandenen Investmentanteile wird der Kurswert am Bewertungsstichtag (Pkt. 4) der Umschichtung herangezogen. Es gelten jene Kurse, die uns von unserem Kursdatenanbieter zur Verfügung gestellt werden. Bei ausschließlich börsengehandelten Investmentfonds (z.B. ETFs) gilt der Schlusskurs am entsprechenden Börseplatz. 2.4 Eine Kapitalanlagegesellschaft kann sowohl den Ankauf von Anteilen an Investmentfonds verweigern, als auch einen Investmentfonds schließen. Ebenso können wir aus wichtigem Grund einen Investmentfonds mit Wirkung sowohl für die Neuanlage, als auch für bereits erworbene Anteile aus dem Angebot zu Ihrer Erlebensversicherung mit fondsgebundener Veranlagung entfernen. Ein wichtiger Grund, welcher nicht in unserer Verantwortung liegt, ist insbesondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds nicht mehr, nur mehr eingeschränkt oder nicht mehr täglich handelbar ist, die Fondsgesellschaft Mindestabnahmemengen vorgibt oder einem Investmentfonds die Vertriebszulassung für Österreich entzogen wird. 3. Welche Kosten werden verrechnet? 3.1 Ihre Beiträge werden nach Abzug der Versicherungssteuer zur Fälligkeit Ihrem Fondsguthaben zugeführt. 3.2 Die tariflichen Kosten – das sind Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Liquidstellungskosten, Liquidierungskosten sowie Kosten zur Deckung von versicherten Risiken (Risikobeiträge) – werden monatlich Ihrem Fondsguthaben (und während der Rentenzahlungsphase Ihrer Deckungsrückstellung) entnommen. 3.2.1 Die Bemessungsgrundlage für die Abschlusskosten ist die Nettobeitragssumme, wobei für die Ermittlung der für die Abschlusskosten relevanten Nettobeitragssumme maximal 30 Beitragsjahre herangezogen werden. Die Abschlusskosten betragen maximal 5,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Vertragslaufzeit, maximal jedoch über 10 Jahre, monatlich Ihrem Fondsguthaben entnommen. 3.2.2 Die Bemessungsgrundlage für die Verwaltungskosten ist die Nettobeitragssumme, wobei für die Ermittlung der für die Verwaltungskosten relevanten Nettobeitragssumme maximal 10 Beitragsjahre herangezogen werden. Die jährlichen Verwaltungskosten betragen während der gesamten Vertragslaufzeit maximal 0,52 % dieser Bemessungsgrundlage. Für die Dauer der Beitragszahlung verrechnen wir zusätzlich monatlich maximal EUR 3,00. Die Verwaltungskosten werden monatlich Ihrem Fondsguthaben entnommen. 3.2.3 Die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikobeiträge) richten sich nach dem Alter der versicherten Person sowie der Höhe des Risikokapitals zum jeweiligen Zeitpunkt. Das Risikokapital ergibt sich als Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten Versicherungsleistung und dem Wert Ihres Fondsguthabens. Die Risikobeiträge errechnen sich monatlich aus dem Risikokapital, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der „Österreichischen Sterbetafel 2010/2012 unisex mod.“. 3.2.4 Die Bemessungsgrundlage für die Liquidstellungskosten ist das zu verrentende Fondsguthaben. Die Liquidstellungskosten betragen maximal 2,50 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Rentenzahlungsphase, maximal jedoch über 10 Jahre, monatlich Ihrer Deckungsrückstellung entnommen. 3.2.5 Die Bemessungsgrundlage für die Liquidierungskosten ist die Gesamtrente. Die Liquidierungskosten betragen 1,00 % dieser Bemessungsgrundlage und werden verteilt über die gesamte Rentenzahlungsphase bei jeder Rentenzahlung Ihrer Deckungsrückstellung entnommen. Die Höhe der für Ihren Versicherungsvertrag tatsächlich verrechneten Kosten entnehmen Sie dem Informationsblatt „Informationen gemäß §§ 128 - 135d VAG 2016 und LV-InfoV 2018“. Zum besseren Verständnis finden Sie in Ihrem Angebot tabellarische Darstellungen (siehe Modellrechnungen und Kostentabellen). TFONL-M Stand 04/2026 Seite 2 von 4 [Seite 3] 3.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten gemäß Pkt. 3.2 sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifs. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung kann von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüft werden. 4. Wie wird ein Bewertungsstichtag ermittelt? Als Bewertungsstichtag für Erst- und Einmalbeiträge gilt der letzte Börsentag des Monats vor Versicherungsbeginn, sofern Ihr vollständig ausgefüllter Antrag vor Versicherungsbeginn bei uns eingelangt ist, andernfalls der letzte Börsentag des Folgemonats. Folgebeiträge werden mit dem letzten Börsentag vor deren Fälligkeit bewertet. Als Bewertungsstichtag im Ablebensfall gilt der Tag des Ablebens, wenn uns der Ablebensfall spätestens zwei Monate nach dem Tag des Ablebens gemeldet wird. Andernfalls behalten wir uns vor, einen aktuelleren Bewertungsstichtag zu verwenden. Als Bewertungsstichtag bei Beendigung Ihres Vertrags durch Beantragung einer Kapitalablöse oder Kündigung gilt frühestens der letzte Börsentag jenes Monats, in dem diese bei uns einlangt. Als Bewertungsstichtag bei einer Kapitalteilentnahme gilt frühestens der letzte Börsentag jenes Monats, in dem der Antrag auf Kapitalteilentnahme bei uns einlangt. Sie können Ihre gewählten Investmentfonds jederzeit wechseln. Als Bewertungsstichtag für die Änderung Ihrer Veranlagungsstrategie gilt für die anzuwendenden Kurswerte der Investmentfonds der nächste Börsentag nach Einlangen des Änderungsantrages bei uns. 5. Wie wird der Rückkaufswert bestimmt? Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrags erhalten Sie den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert ist der um den Rückkaufsabschlag von 2 % verminderte Wert des Fondsguthabens zum Kündigungsstichtag. Frühestens nach Ablauf von zehn Versicherungsjahren wird das Fondsguthaben ohne Abzug eines Rückkaufsabschlags ausgezahlt. Setzt ein Investmentfonds die Rücknahme von Anteilen vorübergehend aus, so wird unsere Versicherungsleistung hinsichtlich der davon betroffenen Anteile erst dann fällig, wenn die Rückgabe wieder möglich ist. Ein Investmentfonds darf die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des in diesem Investmentfonds vorhandenen Fondsguthabens nur vorübergehend und nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen aussetzen. Der Investmentfonds hat dabei die Interessen der Anteilinhaber zu berücksichtigen und die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu verständigen. 6. Wie wird der beitragsfreie Wert bestimmt? Bei einer Beitragsfreistellung darf das Fondsguthaben nach erfolgter Beitragsfreistellung EUR 3.000,00 nicht unterschreiten, andernfalls wird der Vertrag rückgekauft und der Rückkaufswert (Pkt. 5) ausgezahlt. Nach erfolgter Beitragsfreistellung werden die Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikobeiträge) sowie die Verwaltungskosten weiterhin monatlich Ihrem Fondsguthaben entnommen. Dies kann je nach Entwicklung der Investmentfonds dazu führen, dass das Fondsguthaben aufgebraucht wird. In diesem Fall endet der Vertrag, ohne dass wir eine Versicherungsleistung erbringen. 7. Ist eine Kapitalteilentnahme möglich? 7.1 Während der Vertragslaufzeit Eine Kapitalteilentnahme ist bei Fortbestand Ihres Versicherungsvertrags auf den Schluss des laufenden Monats, frühestens nach einem Jahr möglich. Ihr Fondsguthaben wird um den Betrag der Kapitalteilentnahme reduziert und vermindert somit auch Ihre künftigen vertraglichen Versicherungsleistungen. Die Mindestteilentnahme muss EUR 1.000,00 betragen, und der verbleibende Wert des Fondsguthabens darf EUR 1.000,00 nicht unterschreiten. 7.2 Nach Ausübung des Rentenwahlrechts (Pkt. 8) Voraussetzung für eine Kapitalteilentnahme ist, dass Sie sich bei der Art und Weise der Rentenzahlung für eine Variante entschieden haben, die bei Ableben der versicherten Person eine Fortführung der Rentenzahlung an die bezugsberechtigte Person bis zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vorsieht. Eine Kapitalteilentnahme ist bei Fortbestand Ihres Versicherungsvertrags auf den Schluss des laufenden Monats, frühestens drei Jahre nach Beginn der Rentenzahlung und spätestens fünf Jahre vor Erreichen dieses vertraglich vereinbarten Zeitpunkts möglich. TFONL-M Stand 04/2026 Seite 3 von 4 [Seite 4] Ihre Deckungsrückstellung wird um den Betrag der Kapitalteilentnahme reduziert und vermindert somit auch Ihre künftigen vertraglichen Versicherungsleistungen. Die Mindestteilentnahme muss EUR 2.000,00 betragen, und es können maximal 50 % der Deckungsrückstellung entnommen werden, wobei der verbleibende Wert der Deckungsrückstellung EUR 3.000,00 nicht unterschreiten darf. Die verminderte garantierte Jahresrente darf nach der Kapitalteilentnahme EUR 300,00 nicht unterschreiten. Andere Formen der vorzeitigen Auszahlung sind nicht möglich. 8. Ist die Versicherungsleistung in Form einer Rente möglich? Anstelle der Versicherungsleistung kann von der bezugsberechtigten Person die Auszahlung in Form einer Rente gewählt werden. In diesem Fall wird die Höhe der garantierten Rente aus dem Fondsguthaben mit der Rententafel "Österreichische Rententafel AVÖ 2005R unisex exakt" und einem Rechnungszins von 0,00 % ermittelt (Rentenfaktorgarantie). Die Inanspruchnahme des Rentenwahlrechts mit Rentenfaktorgarantie ist vor Fälligkeit der Versicherungsleistung bekannt zu geben. Das Recht besteht jedoch nur, solange das Kapital nicht ausgezahlt ist. TFONL-M Stand 04/2026 Seite 4 von 4
Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen Gewinnbeteiligung von Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebensversicherungen und Rentenversicherungen (BGWB-M)
[Seite 1] Besondere Versicherungsbedingungen für die Gewinnbeteiligung von Stand 06/2022 Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen (BGWB-M) Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung (ALVB-M) und den für Ihren Vertrag geltenden Tarifbezogenen Versicherungsbedingungen gelten folgende Bestimmungen. Soweit in den Versicherungsbedingungen personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, umfassen sie jedes Geschlecht gleichermaßen. Inhaltsverzeichnis 1. Wie entsteht der Gewinn? 2. Wie sind Sie am Überschuss beteiligt? 3. Welchem Gewinnverband gehört Ihr Versicherungsvertrag an? 4. Wie viel wird von den Überschüssen für die Gewinnbeteiligung bereitgestellt? 5. Wann werden Ihre Gewinnanteile zugeteilt? 6. Wie setzt sich Ihr jährlicher Gewinnanteil zusammen? 7. Wozu wird Ihr Gewinnanteil verwendet? Begriffsbestimmungen (ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der ALVB-M und der für Ihren Vertrag geltenden Tarifbezogenen Versicherungsbedingungen) Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch – sie sind für das Verständnis der Versicherungsbedingungen notwendig. Versicherungsstichtag Bei Versicherungsverträgen gegen laufende Beitragszahlung ergibt sich der jährliche Versicherungsstichtag durch den Monatsersten jenes Monats, in dem die Beitragszahlung der Hauptversicherung endet. Bei Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag ist der jährliche Versicherungsstichtag bestimmt durch den Monatsersten jenes Monats, in dem der Vertrag abläuft oder die Aufschubdauer endet, bei lebenslanger Vertragslaufzeit durch den Monatsersten des Versicherungsbeginns. Wenn die Dauer vom Versicherungsbeginn bis zum ersten Versicherungsstichtag weniger als 12 Monate beträgt, wird dies als Rumpfjahr bezeichnet. 1. Wie entsteht der Gewinn? Kapitalversicherungen auf den Todesfall, Erlebens- und Rentenversicherungen sind in der Regel langjährige Versicherungsverträge. Um die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistung über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg sicherzustellen, sind die Beiträge vorsichtig kalkuliert. Überschüsse sind die Folge dieser vorsichtigen Beitragskalkulation. 2. Wie sind Sie am Überschuss beteiligt? Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung gemäß den Bestimmungen der Satzung der ÖBV und aufgrund des tariflichen Geschäftsplans an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind. 3. Welchem Gewinnverband gehört Ihr Versicherungsvertrag an? Ihr Versicherungsvertrag gehört dem Gewinnverband M, Abrechnungsverband R für Rentenversicherungen bzw. Abrechnungsverband F für Kapitalversicherungen auf den Todesfall und Erlebensversicherungen an. Eventuell gewählte Zusatzbausteine sind nicht gewinnberechtigt. 4. Wie viel wird von den Überschüssen für die Gewinnbeteiligung bereitgestellt? Gemäß Gewinnbeteiligungsverordnung vom 06.10.2015 (BGBl II Nr. 292/2015) werden mindestens 85 % der in der Gewinnbeteiligungsverordnung definierten Bemessungsgrundlage der Gewinnrückstellung zugewiesen. Die Bemessungsgrundlage und der Prozentsatz der tatsächlichen Zuweisung werden jährlich im Anhang unseres Geschäftsberichts veröffentlicht. Der für die Gewinnbeteiligung verfügbare Jahresüberschuss wird geschäftsplanmäßig auf die Gewinn- und Abrechnungsverbände aufgeteilt und in Gewinnanteilen den einzelnen Versicherungsverträgen zugerechnet. Für die Höhe eines Gewinnanteils sind die von unseren Unternehmensorganen diesbezüglich jeweils gefassten Beschlüsse maßgeblich. BGWB-M Stand 06/2022 Seite 1 von 2 [Seite 2] 5. Wann werden Ihre Gewinnanteile zugeteilt? Die Gewinnanteile werden am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres (= Bilanzjahr) erklärt, am Ende des folgenden Bilanzjahres gutgeschrieben und den einzelnen Versicherungsverträgen zum Versicherungsstichtag des dem Bilanzjahr zweitfolgenden Kalenderjahres zugeteilt. 6. Wie setzt sich Ihr jährlicher Gewinnanteil zusammen? Der Gewinnanteil besteht aus folgenden Komponenten: 6.1 Der Zinsgewinnanteil ist der Anteil des einzelnen Versicherungsvertrags an dem durch Veranlagung der Deckungsrückstellung zu einem anderen als dem Rechnungszins erzielten Mehr- oder Minderertrag. Der Zinsgewinnanteil wird in Prozent des im abgelaufenen Bilanzjahr durchschnittlich veranlagten Kapitals festgesetzt. 6.2 Der Risikogewinnanteil ist der Anteil des einzelnen Versicherungsvertrags am Risikoergebnis. Der Risikogewinnanteil wird in Prozent der für das abgelaufene Bilanzjahr errechneten Risikobeiträge ohne Berücksichtigung eventuell gewählter Zusatzbausteine festgesetzt. Versicherungsverträge in der Rentenzahlungsphase erhalten keinen Risikogewinnanteil. 6.3 Der Kostengewinnanteil ist der Anteil des einzelnen Versicherungsvertrags am Kostenergebnis. Der Kostengewinnanteil wird in Prozent der für das abgelaufene Bilanzjahr errechneten Kostenbeiträge festgesetzt. 6.4 Der Ansammlungsgewinnanteil ist der Anteil des einzelnen Versicherungsvertrags am Zinsertrag für die bereits im Vorjahr gebildete Rückstellung für gutgeschriebene Gewinnanteile zuzüglich der Gewinnerklärung und wird in Prozent davon festgesetzt. 6.5 Der Schlussgewinnanteil wird zum Vertragsablauf (bei Kapitalversicherungen auf den Todesfall und Erlebensversicherungen) bzw. zum Beginn der Rentenzahlung (bei aufgeschobenen Rentenversicherungen) für das im letzten und vorletzten Bilanzjahr durchschnittlich veranlagte Kapital sowie der in diesem Zeitraum errechneten Kosten- und Risikobeiträge zugeteilt. Versicherungsverträge in der Rentenzahlungsphase sowie Versicherungsverträge mit lebenslanger Vertragslaufzeit auf den Todesfall erhalten keinen Schlussgewinnanteil. 7. Wozu wird Ihr Gewinnanteil verwendet? Die zugeteilten Gewinnanteile werden bis zum Vertragsablauf (bei Kapitalversicherungen auf den Todesfall und Erlebensversicherungen) bzw. bis zum Beginn der Rentenzahlung (bei aufgeschobenen Rentenversicherungen) verzinslich angesammelt. Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung im Erlebensfall. Bei vorzeitigem Ableben werden die bis dahin angesammelten Gewinnanteile gemeinsam mit der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung im Ablebensfall, bei einem Rückkauf gemeinsam mit dem Rückkaufswert ausgezahlt. Beziehen Sie aus Ihrem Versicherungsvertrag laufende Rentenzahlungen, so erhöht sich durch die Gewinnbeteiligung die Gesamtrente. Diese Erhöhung erfolgt erstmalig zu Beginn des dritten Jahres der Rentenzahlung. Vor Beginn der Rentenzahlung können Sie die Auszahlung in Form einer Gesamtrente inklusive Bonus beantragen. Durch die Vorwegnahme eines Teils der künftig zu erwartenden Gewinnzuteilungen wird eine Bonusrente finanziert, die gleichzeitig mit der vertraglich vereinbarten Rente die anfängliche Gesamtrente inklusive Bonus bildet. Übersteigt der jährliche Gewinnanteilsatz das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß, so wird der übersteigende Teil als Einmalbeitrag für eine zusätzliche Rente inklusive Bonus ab dem Zeitpunkt der Gewinnzuteilung verwendet. Sinkt der jährliche Gewinnanteilsatz unter das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß, so wird die Bonusrente nach festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt. Die Kürzung erfolgt zum Zeitpunkt der Gewinnzuteilung. Die Bonusrente muss mit uns vereinbart werden und kann später nicht widerrufen werden. BGWB-M Stand 06/2022 Seite 2 von 2
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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