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Oberösterreichische Klassische: die Bedingungen im Volltext

Klassische Er- und Ablebensversicherung mit über die ganze Laufzeit garantiertem Rechnungszins, jährlicher Gewinnbeteiligung samt Schlussgewinn und Rückkaufswerten in Antrag und Polizze, auch als aufgeschobene Rentenversicherung.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Produkt und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Klassische Kapitallebensversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen)ja„Erlebt die versicherte Person den vereinbarten, in der Polizze genannten Ablauf der Versicherungsdauer, so leisten wir die für den Erlebensfall vereinbarte Kapitalleistung zuzüglich der bis dahin erworbenen Gewinnbeteiligung.“§ 1 (1) a, Seite 1
Fondsgebundene Lebensversicherung (Sparanteil in Investmentfonds, Anlagerisiko beim Kunden)nicht geregelt
Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert)nicht geregelt
Abschluss gegen Einmalbeitrag möglichja„Die Prämien sind laufende oder einmalige Prämien.“§ 2 (b) (2), Seite 2
Garantierte Ablaufleistung (Versicherungssumme im Erlebensfall fest zugesagt)ja„so leisten wir die für den Erlebensfall vereinbarte Kapitalleistung zuzüglich der bis dahin erworbenen Gewinnbeteiligung.“§ 1 (1) a, Seite 1
Beitragsgarantie zum Ablauf (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text)nicht geregelt
Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text)ja„Dieser ist über die gesamte Vertragslaufzeit garantiert und muss unter Berücksichtigung der Höchstzinssatzverordnung der Finanzmarktaufsicht vorsichtig festgelegt werden.“§ 6 (4) b, Seite 3
Zinsgarantie nur für einen Zeitraum, danach Neufestsetzung durch den Versichererkeine„Dieser ist über die gesamte Vertragslaufzeit garantiert“§ 6 (4) b, Seite 3
Überschussbeteiligung geregelt (Verfahren und Zeitpunkt der Zuteilung)ja„Diese Gewinnanteile werden vorerst der Rückstellung für Gewinnbeteiligung zugewiesen und am auf den Bilanzstichtag zweitfolgenden Beginn des Versicherungsjahres Ihrem Versicherungsvertrag zugeteilt.“§ 6 (3) b, Seite 3
Beteiligung an Bewertungsreserven bei Ablauf, Tod oder Kündigungnicht geregelt
Schlussüberschuss oder Schlussgewinnanteil (auch anteilig bei vorzeitigem Ende)ja„vorzeitig ausbezahlt (Schlussgewinn).“§ 6 (3) e, Seite 3
Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich)nicht geregelt
Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließennicht geregelt
Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Ablauf)nicht geregelt

Laufzeit und Auszahlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Feste Laufzeit mit Ablauftermin (Mindest- und Höchstlaufzeit wörtlich)ja„Erlebt die versicherte Person den vereinbarten, in der Polizze genannten Ablauf der Versicherungsdauer“§ 1 (1) a, Seite 1
Lebenslange Laufzeit (Leistung bei Tod, jederzeitige Entnahme)nicht geregelt
Flexibler Ablauf (Abrufphase, vorgezogene oder aufgeschobene Auszahlung)ja„haben Sie das Recht, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Rentenzahlungsbeginn gemäß den nachstehenden Voraussetzungen und Begrenzungen zu verschieben.“§ 13, Seite 4
Verlängerung der Laufzeit ohne neue Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Rentenwahlrecht (Ablaufleistung als lebenslange Rente statt Kapital)ja„Rentenversicherung: Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, erbringen wir die vereinbarte Rentenleistung“§ 1 (1) b, Seite 1
Auszahlung in Fondsanteilen statt in Geld möglichnicht geregelt
Auszahlung der Ablaufleistung in Ratennicht geregelt

Todesfall und Bezugsrecht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung während der Laufzeit (Versicherungssumme oder Guthaben)ja„Stirbt die versicherte Person während der vereinbarten, in der Polizze genannten Versicherungsdauer, so leisten wir die für den Ablebensfall vereinbarte Versicherungsleistung zuzüglich der bis dahin erworbenen Gewinnbeteiligung.“§ 1 (2), Seite 1
Höhe der Todesfallleistung (Summe, Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich)ja„so leisten wir die für den Ablebensfall vereinbarte Versicherungsleistung zuzüglich der bis dahin erworbenen Gewinnbeteiligung.“§ 1 (2), Seite 1
Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 oder 110 Prozent)nicht geregelt
Zusätzliche Leistung bei Unfalltod (Zusatzversicherung)nicht geregelt
Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit kurzer Lebenserwartungnicht geregelt
Versicherung auf verbundene Leben (zwei versicherte Personen)nicht geregelt
Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich)ja„Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist.“§ 16 (1), Seite 5
Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich)ja„durch Selbstmord der versicherten Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Versicherungsvertrags.“§ 3 (2) a, Seite 2
Wartezeit oder Staffel für die volle Todesfallleistung (Frist wörtlich)nicht geregelt

Beitrag und Flexibilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlustja„Eine Stundung von Prämien muss mit uns im Einzelnen ausgehandelt und in geschriebener Form vereinbart werden.“§ 2 (b) (1), Seite 2
Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich)nicht geregelt
Beitragsreduzierung während der Laufzeitnicht geregelt
Beitragsfreistellung (Vertrag läuft mit herabgesetzter Leistung weiter)ja„die Umwandlung Ihres Versicherungsvertrages in eine prämienfreie Versicherung in geschriebener Form“§ 10 (1), Seite 4
Zuzahlungen möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text)nicht geregelt
Teilentnahmen oder Teilrückkauf während der Laufzeitnicht geregelt
Dynamik: planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruchnicht geregelt
Nachversicherungsgarantie (Erhöhung der Todesfallsumme ohne Gesundheitsprüfung bei Ereignissen)nicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Zusatznicht geregelt
Kinderpolice: Beiträge übernimmt der Versicherer bei Tod des Versorgersnicht geregelt
Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistungnicht geregelt
Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind)nicht geregelt

Kündigung, Rückkauf und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich)nicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiodeja„jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres“§ 9 (1), Seite 4
Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben)ja„Der Rückkaufswert entspricht dem aktuellen Geldwert der Deckungsrückstellung vermindert um den vereinbarten Rückkaufsabschlag.“§ 9 (2), Seite 4
Garantierte Rückkaufswerte als Tabelle oder Verweis auf den Versicherungsscheinja„Die Rückkaufswerte zum Ende eines jeden Versicherungsjahres sind in Ihrem Antrag und in Ihrer Polizze ausgewiesen.“§ 9 (3), Seite 4
Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellungja„Der Abschlag wird bei Antragstellung ausdrücklich vereinbart.“§ 9 (2), Seite 4
Rückkauf erst nach einer Mindestfrist möglich (Frist wörtlich)ja„frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres.“§ 9 (1), Seite 4
Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt)ja„Bei Rückkauf innerhalb der ersten 5 Jahre findet § 176 Absatz 5 VersVG (siehe Anhang) Anwendung.“§ 9 (2), Seite 4
Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich)ja„Die nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs für die Berechnung der Kosten herangezogenen Kostensätze sind in der Vereinbarung von Rechnungsgrundlagen in Ihrem Antrag und Polizze ausgewiesen.“§ 5 (1) b, Seite 2
Abtretung und Verpfändung der Ansprüche möglich (zum Beispiel zur Kreditsicherung)ja„Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns angezeigt wird.“§ 14 (1), Seite 4
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pausenicht geregelt
Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigungnicht geregelt

Steuer und Rahmen je Markt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hälftige Besteuerung genannt (Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit und ab 62. Lebensjahr, Deutschland)nicht geregelt
Mindestlaufzeit für Steuerfreiheit genannt (Österreich 15 Jahre, bei Einmalprämie 10 oder 15 Jahre)nicht geregelt
Versicherungssteuer und Nachversteuerung bei vorzeitigem Rückkauf geregelt (Österreich)ja„Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien abgezogen.“§ 5 (1), Seite 2
SIALP (Seguro Individual de Ahorro a Largo Plazo) mit Steuerfreiheit nach fünf Jahren (Spanien)nicht geregelt
PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Umwandlung in Leibrente (Spanien)nicht geregelt
Unit linked mit Anlagewahl des Tomador im Rahmen der steuerlichen Regeln (Spanien, Artikel 14.2 h LIRPF)nicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Todesfallleistungja„Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten.“§ 2 (a) (1), Seite 1
Frist, nach der der Versicherer sich nicht mehr auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen kann (Jahre wörtlich)ja„Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren nach Abschluss oder Reaktivierung vom Versicherungsvertrag“§ 2 (a) (3), Seite 1
Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhenja„in Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen.“§ 3 (2) b, Seite 2
Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffenja„in Zusammenhang mit dem Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen“§ 3 (2) c, Seite 2
Einschränkung bei gefährlichen Sportarten, Luftfahrt oder Motorsportkeine„Es besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.“§ 3 (1), Seite 2
Unterlagen im Leistungsfall benannt (Sterbeurkunde, ärztliches Zeugnis, Versicherungsschein)ja„Im Ablebensfall sind zusätzlich eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache der versicherten Person vorzulegen.“§ 7 (1), Seite 3
Jährliche Mitteilung über Vertragsstand, Fondsguthaben und Überschüsseja„Die Höhe der Ihrem Versicherungsvertrag zugeteilten Gewinnanteile werden wir Ihnen in jedem Versicherungsjahr mitteilen.“§ 6 (5), Seite 3
Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benanntnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

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rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Oberösterreichische Klassische Lebensversicherung

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen klassische Lebensversicherung 2022 (VBKLV2022)
[Seite 1] VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER KLASSISCHEN LEBENSVERSICHERUNG - 2022 (VBKLV2022) Prämienzahlungsdauer ist der Zeitraum, in dem Prämien zu bezahlen sind. Inhaltsverzeichnis Rechnungszinssatz Sprachliche Gleichbehandlung, Verweise, Begriffsbestimmungen ist jener garantierte Zinssatz, der zur Kalkulation der Deckungsrückstellung verwendet wird. Der § 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall nach Maßgabe des jeweiligen Tarifes verwendete Rechnungszinssatz ist in Ihrem Antrag und in § 2 Pflichten des Versicherungsnehmers Ihrer Versicherungsurkunde (= Polizze, Versicherungsschein) ausgewiesen. § 3 Umfang und Einschränkungen des Versicherungsschutzes § 4 Beginn des Versicherungsschutzes Rückkaufsabschlag § 5 Bestimmungen über die Prämie (Risikoprämie, tarifliche Kosten und Gebühren) ist jener Abschlag, der im Falle eines Rückkaufs von der Deckungsrückstellung abgezogen wird. § 6 Gewinnbeteiligung § 7 Leistungserbringung durch den Versicherer Rückkaufswert § 8 Steuerrechtliche Offenlegungs- und Zurückhaltungspflichten ist die Leistung des Versicherers, wenn der Versicherungsvertrag vorzeitig gekündigt § 9 Kündigung und Rückkauf (rückgekauft) wird. § 10 Kündigung und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung § 11 Nachteile eines Rückkaufs oder einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung Rückstellung für Gewinnbeteiligung § 12 Kapitalwahlrecht und Kapitalablösemöglichkeit im Fall einer vereinbarten ist eine Rückstellung in unserer Bilanz, der jährlich Überschüsse in der vom Vorstand erklärten Rentenversicherung Höhe zugewiesen werden. § 13 Flexibler Rentenzahlungsbeginn im Fall einer vereinbarten Rentenversicherung § 14 Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung Sterbetafel § 15 Erklärungen ist die für den jeweiligen Tarif geltende Sterbetafel. Diese legt die relevanten § 16 Bezugsberechtigung Wahrscheinlichkeiten für die Berechnung der Prämienanteile für das Ablebensrisiko fest. Die für § 17 Vertragsgrundlagen den vereinbarten Tarif geltende Sterbetafel finden Sie in Ihrem Antrag und in Ihrer Polizze. § 18 Anwendbares Recht § 19 Aufsichtsbehörde Versicherer (Wir) § 20 Erfüllungsort ist die Oberösterreichische Versicherung AG Anhang Generaldirektion: 4020 Linz, Gruberstraße 32 Firmensitz: Linz - Firmenbuchnummer: FN 36941a, LG Linz Sprachliche Gleichbehandlung Homepage im Internet: www.keinesorgen.at Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, Versicherte Person beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. ist die Person, deren Leben versichert ist. Verweise Versicherungsjahr ist die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Versicherungsperiode. Der Beginn des Wird im Folgenden auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, so sind diese im Anschluss an diese Versicherungsjahres ist der Jahrestag des in der Polizze angeführten Versicherungsbeginns Bedingungen im vollständigen Wortlaut wiedergegeben. Verweise auf Paragrafen ohne nähere (Beginns der Versicherungsdauer). Angabe beziehen sich auf diese Bedingungen. Versicherungsnehmer (Sie) Begriffsbestimmungen ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch - sie sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen notwendig. Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Ablösekapital Im Fall einer vereinbarten Rentenversicherung ist das Ablösekapital der zum Beginn einer § 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall Rentenzahlung vorhandene Geldwert der Deckungsrückstellung. (1) Erlebensleistungen: Aufschubdauer a. Kapitalversicherung: Erlebt die versicherte Person den vereinbarten, in der Polizze genannten ist der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis zum vereinbarten Beginn einer allfällig Ablauf der Versicherungsdauer, so leisten wir die für den Erlebensfall vereinbarte Kapitalleistung vereinbarten Rentenzahlung. zuzüglich der bis dahin erworbenen Gewinnbeteiligung. Bezugsberechtigte Person (Begünstigter) b. Rentenversicherung: Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. erbringen wir die vereinbarte Rentenleistung zuzüglich einer Rente aus der bis dahin erworbenen Gewinnbeteiligung. Bilanzstichtag ist jener Stichtag, zu dem unsere Bilanz erstellt wird; das ist der 31.12. jedes Jahres. Zu diesem (2) Stirbt die versicherte Person während der vereinbarten, in der Polizze genannten Stichtag werden Überschüsse der Rückstellung für Gewinnbeteiligung zugewiesen. Versicherungsdauer, so leisten wir die für den Ablebensfall vereinbarte Versicherungsleistung zuzüglich der bis dahin erworbenen Gewinnbeteiligung. Deckungsrückstellung Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich der § 2 Pflichten des Versicherungsnehmers Abschlusskosten und der Prämienanteile für Verwaltungskosten (tarifliche Kosten), Steuern und Übernahme des Ablebensrisikos zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten (a) Anzeigepflichten vor Abschluss des Versicherungsvertrages Rechnungszinssatz. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur (1) Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und Deckung des entsprechenden Anspruchs der bezugsberechtigten Person (daher der Name vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. "Deckungsrückstellung"). (2) Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist auch diese für die Geschäftsplan (Tarif) wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich. ist eine detaillierte Aufstellung jener Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (3) Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von (Versicherungsprämie) zu berechnen sind und die der FMA vorgelegt wurden. drei Jahren nach Abschluss oder Reaktivierung vom Versicherungsvertrag gemäß den Den in Ihrem Versicherungsvertrag vereinbarten Tarif finden Sie in Ihrem Antrag und in Ihrer Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 bis 21 VersVG (siehe Anhang) zurücktreten. Im Fall Polizze. einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Versicherungsvertrages können wir innerhalb von drei Jahren nur von dieser Änderung zurücktreten. Tritt der Gewinnbeteiligung Versicherungsfall innerhalb dieser drei Jahre ein, können wir auch nach Ablauf dieser Frist sind Ihrem Versicherungsvertrag zugewiesene Überschüsse, die die garantierten zurücktreten. Versicherungsleistungen (im Er-, Ablebens- und Rückkaufsfall) erhöhen. (4) Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Prämiensumme Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten, Ist die Summe der Prämien über die gesamte vereinbarte Prämienzahldauer. wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis hatten oder der Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 7 [Seite 2] verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf unsere Annahmeentscheidung gehabt hätte. c. in Zusammenhang mit dem Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem Einsatz oder der Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, (5) Bei arglistiger Täuschung können wir gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § die das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen in so ungewöhnlichem Ausmaß 22 VersVG (siehe Anhang) den Versicherungsvertrag auch nach Ablauf der Dreijahresfrist, gefährden oder schädigen, dass zu deren Abwehr oder Bekämpfung der Einsatz des staatlichen innerhalb von dreißig Jahren nach Abschluss, Reaktivierung oder einer die Leistungspflicht des Krisen- und Katastrophenschutzmanagement oder vergleichbarer Einrichtungen nötig ist. Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages, anfechten. d. durch die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder (6) Wenn wir den Versicherungsvertrag anfechten oder vom Versicherungsvertrag zurücktreten, Vergehens durch die versicherte Person. leisten wir den Rückkaufswert (§ 9 Absatz 2). § 4 Beginn des Versicherungsschutzes (7) Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus gemäß den Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages durch Zustellung Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 ff VersVG (siehe Anhang) zum Verlust des der Polizze auf Papier erklärt und Sie die erste oder einmalige Prämie innerhalb der Zahlungsfrist Versicherungsschutzes führen. bezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht jedoch kein (b) Prämien, Zahlungsverzug und dessen Folgen Versicherungsschutz. (1) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende § 5 Bestimmungen über die Prämie (Risikoprämie, tarifliche Kosten und Prämien) an uns kostenfrei und bei Fälligkeit zu zahlen. Eine Stundung von Prämien muss mit Gebühren) uns im Einzelnen ausgehandelt und in geschriebener Form vereinbart werden. (1) Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien abgezogen. Weiters verrechnen wir Ihnen für unsere Leistungen im (2) Die Prämien sind laufende oder einmalige Prämien. Laufende Prämien sind Jahresprämien. Sie Rahmen Ihrer klassischen Lebensversicherung Prämienanteile zur Deckung des Ablebensrisikos können je nach Vereinbarung auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden. (lit. a), Abschluss- und Verwaltungskosten (tarifliche Kosten lit. b) entsprechend dem Im Versicherungsfall (§ 1) werden bereits fällige Prämien abgezogen. vereinbarten Tarif. (3) Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor a) Deckung des Ablebensrisikos: Versicherungsbeginn fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Die Prämienanteile zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämien) werden monatlich von der (4) Wenn Sie die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Deckungsrückstellung Ihres Versicherungsvertrages abgezogen. Sie sind abhängig vom Alter der Versicherungsvertrag zurücktreten. Auf diese Rechtsfolgen werden wir in der Aufforderung zur versicherten Person sowie der für den Ablebensfall vereinbarten Leistungen und dem aktuellen Prämienzahlung noch einmal hinweisen. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste Geldwert der Deckungsrückstellung. Bei der Berechnung des relevanten Alters wird ein Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. begonnenes Lebensjahr als voll gerechnet, wenn davon am Tag, an welchem laut Polizze das erste Versicherungsjahr beginnt, mehr als sechs Monate vergangen sind. (5) Ist die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls und nach Ablauf der in litera b Ziffer 3 genannten Frist noch nicht gezahlt, sind wird leistungsfrei; es sei denn, dass Sie an der Die Risikoprämien errechnen sich monatlich aus der Differenz zwischen der für den Ablebensfall rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne Verschulden verhindert waren. Sind Sie mit nicht mehr als vereinbarten Leistungen und dem aktuellen Geldwert der Deckungsrückstellung, multipliziert mit 10 % der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,00 in Verzug, so sind wir nicht leistungsfrei. einem Zwölftel der Wahrscheinlichkeit dafür, dass die versicherte Person im nächsten Jahr stirbt, nach Maßgabe der für den jeweiligen Tarif geltenden Sterbetafel. (6) Folgeprämien sind innerhalb von zwei Wochen jeweils ab dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen. Für die Übernahme erhöhter Risiken - insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport - werden wir Zusatzprämien zur Versicherungsprämie oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren. (7) Ist vereinbart, dass die Folgeprämien monatlich bezahlt werden, so können diese nur im SEPA- Lastschriftverfahren gezahlt werden. Wir buchen die fälligen Prämien von dem uns b) Tarifliche Kosten (Abschluss- und Verwaltungskosten) angegebenen Konto ab. Die nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs für die Berechnung der Kosten herangezogenen (8) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine Mahnung, mit welcher Kostensätze sind in der Vereinbarung von Rechnungsgrundlagen in Ihrem Antrag und Polizze Ihnen eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Zahlung gesetzt wird. ausgewiesen. (9) Zahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist, können wir Die tariflichen Kosten entnehmen wir nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs der den Versicherungsvertrag zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen. Die Wirkungen der Deckungsrückstellung oder den laufenden Prämien. Kündigung entfallen, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Kündigung die Zahlung nachholen, sofern der Versicherungsfall nicht schon eingetreten ist. Aufgrund der Verrechnung der tariflichen Kosten ist die Deckungsrückstellung und damit auch der tarifliche Rückkaufswert oder die prämienfreie Versicherungsleistung geringer als die Summe (10) Zahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist und tritt Ihrer Einzahlungen. Bei einer Beendigung Ihrer Lebensversicherung oder bei einer Umwandlung in nach Ablauf der Frist der Versicherungsfall ein, so sind wir leistungsfrei, es sei denn, Sie waren eine prämienfreie Versicherung findet § 176 Absatz 5 VersVG (siehe Anhang) Anwendung. an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Sind Sie mit nicht mehr als 10 % der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,00 in Verzug, so sind wir nicht leistungsfrei. (2) Die in Absatz 1 genannten Prämien- und Kostenbestandteile berücksichtigen wir bereits bei der Kalkulation Ihrer Prämien, sie sind daher in Ihren Prämien enthalten. Bei prämienfrei (11) Im Falle unserer Kündigung vermindert sich Ihr Versicherungsschutz auf die prämienfreie gestellten Verträgen entnehmen wir die Risikoprämie und Verwaltungskosten zur Gänze der Versicherungsleistung (§ 10 Absatz 4). Bei Unterschreitung der Mindestversicherungssumme Deckungsrückstellung. gemäß § 10 Absatz 2 dieser Bedingungen entfällt der Versicherungsschutz zur Gänze. (3) Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung aller Prämienanteile und tariflicher Kosten nach § 3 Umfang und Einschränkungen des Versicherungsschutzes Maßgabe dieser Bestimmung sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des (1) Es besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Der Versicherungsschutz korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar. gilt weltweit. (4) Gebühren: (2) Ausschließlich den Rückkaufswert (§ 9 Absatz 2) - höchstens jedoch die vereinbarte Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren. Das Ablebensleistung - leisten wir bei Ableben Gebührenblatt bildet einen integrierenden Bestandteil des Versicherungsvertrages und ist dauerhaft im Internet unter www.keinesorgen.at/bedingungen abrufbar. a. durch Selbstmord der versicherten Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Januar eines jeden Kalenderjahres in des Versicherungsvertrags. Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die freie demselben Ausmaß, in dem sich die Indexzahl des von der STATISTIK AUSTRIA monatlich Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretender begangen wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. Index gegenüber der Indexzahl für den Monat Januar des Jahres des Inkrafttretens des Tarifes verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach b. in Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen. Es besteht jedoch dann ein Anspruch auf dieser Indexklausel ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren eine Versicherungsleistung, wenn die versicherte Person diesen Ereignissen während eines geht, für die Zukunft wieder die indexkonformen Gebühren zu verlangen. Aus der Aufenthaltes außerhalb der Republik Österreich ausgesetzt und an diesen nicht aktiv beteiligt Nichtgeltendmachung über einen längeren Zeitraum können keine Rechte, insbesondere kein war. Verzicht, abgeleitet werden. Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 2 / 7 [Seite 3] § 6 Gewinnbeteiligung mit einem Zwölftel des Zinsgewinnsatzes multipliziert. Die Summe dieser so ermittelten zwölf Monatswerte ergibt den Zinsgewinnanteil. Dieser Paragraf gilt für die Kapital- und die Rentenversicherung. Im Fall einer Rentenversicherung gilt dieser Paragraf nur während der Aufschubdauer der Rentenversicherung. (c) Risikogewinnanteil: Mit Beginn der Rentenzahlung wird er durch die Bedingungen für die Gewinnbeteiligung während der Rentenzahlung des entsprechenden Tarifes ersetzt. Risikogewinne entstehen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit für den Versicherungsfall innerhalb des Gewinn- oder Abrechnungsverbandes Ihrer Lebensversicherung im Durchschnitt (1) Entstehung des Gewinnes niedriger ist, als bei der Kalkulation der garantierten Leistungen angenommen wurde. Klassische Lebensversicherungen sind in der Regel langjährige Versicherungsverträge. Der zu Beginn eines Versicherungsjahres zugeteilte Risikogewinn berechnet sich aus dem für Um die Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistung über die gesamte Versicherungsdauer diesen Zeitpunkt erklärten Risikogewinnsatz sowie der Risikoprämien des vorletzten hinweg sicherzustellen, sind die Prämien vorsichtig kalkuliert. Vorsichtige Annahmen werden Versicherungsjahres wie folgt: Die Risikoprämie jedes Monats wird mit dem Risikogewinnsatz insbesondere hinsichtlich der Wahrscheinlichkeiten für den Eintritt eines Versicherungsfalles, der multipliziert. Die Summe dieser so ermittelten zwölf Monatswerte ergibt den Risikogewinnanteil. Kapitalerträge (Verzinsung) und der für die Verwaltung entstehenden Kosten getroffen. Regelmäßige Überschüsse sind die Folge der vorsichtigen Prämienkalkulation. (d) Kostengewinnanteil: (2) Verteilung der Überschüsse über Gewinn- und Abrechnungsverbände Kostengewinn entstehen, wenn die für die laufende Vertragsverwaltung tatsächlich anfallenden Kosten geringer sind, als bei der Kalkulation der garantierten Leistungen angenommen wurde. (a) Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle Der zu Beginn eines Versicherungsjahres zugeteilte Kostengewinnanteil berechnet sich aus dem gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind. Ihre Lebensversicherung gehört dem für diesen Zeitpunkt erklärten Kostengewinnsatz sowie der Verwaltungskosten des vorletzten in Ihrer Polizze angeführten Gewinnverband an. Versicherungsjahres wie folgt: Die Verwaltungskosten jedes Monats werden mit dem Kostengewinnsatz multipliziert. Die Summe dieser so ermittelten zwölf Monatswerte ergibt den (b) An jedem Bilanzstichtag werden mindestens 85 % der im abgelaufenen Geschäftsjahr Kostengewinnanteil. erzielten Überschüsse, die auf den Gewinnverband Ihrer Lebensversicherung entfallen, der Rückstellung für die Gewinnbeteiligung zugewiesen. (e) Die Bemessungsgrundlage für die Gewinnbeteiligung nach der Lebensversicherung- Gewinnbeteiligungsverordnung sowie die für den jeweiligen Zeitraum erklärten (3) Zuteilung der Gewinnanteile zu Ihrem Versicherungsvertrag Gewinnbeteiligungssätze werden jährlich im Anhang zum Jahresabschluss angeführt und veröffentlicht (https://www.keinesorgen.at/wir-ueber-uns). (a) Die auf Ihren Versicherungsvertrag entfallenden Gewinnanteile werden auf Grundlage des für den Tarif Ihrer Lebensversicherung festgelegten Gewinnplans berechnet. Dieser Gewinnplan (5) Anspruch auf Gewinnanteile wurde auf Basis der Verordnung der Finanzmarktaufsicht über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV) erstellt und Auf Gewinnanteile haben Sie ab dem Zeitpunkt einen verbindlichen Anspruch, in dem diese der Finanzmarktaufsicht vorgelegt. Ihrem Versicherungsvertrag zugeteilt wurden (Absatz 3 litera b). Die Höhe der Ihrem Versicherungsvertrag zugeteilten Gewinnanteile werden wir Ihnen in jedem Versicherungsjahr (b) An jedem Bilanzstichtag wird nach Maßgabe des folgenden Absatz 4 die Höhe der auf Ihre mitteilen. Lebensversicherung entfallenden Gewinnanteile ermittelt. Diese Gewinnanteile werden vorerst der Rückstellung für Gewinnbeteiligung zugewiesen und am auf den Bilanzstichtag zweitfolgenden (6) Prognoserechnungen Beginn des Versicherungsjahres Ihrem Versicherungsvertrag zugeteilt. Die erstmalige Zuteilung erfolgt somit zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Prognoserechnungen über zukünftige Gewinnanteile, die wir für Ihren Versicherungsvertrag erstellen, dienen lediglich der Illustration möglicher künftiger Entwicklungen. (c) Die Ihrem Versicherungsvertrag zugeteilten Gewinnanteile werden verzinslich angesammelt Da die in den künftigen Jahren erzielbare Wertentwicklung nicht vorausgesehen werden kann, und gleichzeitig mit einer fälligen Versicherungsleistung ausgezahlt. Eine gesonderte Auszahlung beruhen Zahlenangaben über die Gewinnbeteiligung auf Schätzungen, denen die gegenwärtigen der Gewinnanteile ist nicht möglich. Verhältnisse zugrunde gelegt sind. Solche Angaben sind daher unverbindlich. Die Verzinsung erfolgt zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres. Als Zinssatz für die verzinsliche Ansammlung wird der für den Gewinnabrechnungsverband Ihres § 7 Leistungserbringung durch den Versicherer Lebensversicherungsvertrages für das jeweilige Versicherungsjahr deklarierten Zinssatz für (1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag können wir die Übergabe der die Gesamtverzinsung verwendet. Polizze und Identitätsnachweise verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von der gerichtlichen Kraftloserklärung der Polizze abhängig (d) Die Gewinnbeteiligungssätze werden jährlich auf Grundlage der Höhe der Überschüsse, die im machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die abgelaufenen Bilanzjahr erwirtschaftet wurden, festgelegt und in unserem Geschäftsbericht Todesursache der versicherten Person vorzulegen. Zusätzlich können wir auf unsere Kosten veröffentlicht. ärztliche oder weitere amtliche Nachweise verlangen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Die Bemessungsgrundlage für die Gewinnbeteiligung nach der Lebensversicherung- Sprache einzureichen. Gewinnbeteiligungsverordnung sowie die Gewinnanteilssätze und der Verteilungszeitraum werden jährlich im Anhang zum Jahresabschluss angeführt und veröffentlicht (2) Die Versicherungsleistung ist nach Eintritt des Versicherungsfalles, Abschluss der (https://www.keinesorgen.at/wir-ueber-uns). Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang sowie nach Vorliegen der in Absatz 1 beschriebenen erforderlichen Unterlagen fällig, nicht jedoch vor Erbringung der gemäß § 8 (e) Zum Ablauf Ihres Versicherungsvertrages (Kapitalversicherung), bei Rentenzahlungsbeginn geforderten Nachweise über eine allfällige Steuerpflicht. (Rentenversicherung) oder bei Kündigung des Versicherungsvertrages nach Vollendung des 55. Lebensjahres der versicherten Person werden Gewinnanteile, die bereits der Rückstellung (3) Leistungen erbringen wir auf ein Girokonto des Berechtigten, das bei einem Kreditinstitut für Gewinnbeteiligung zugewiesen, jedoch Ihrem Versicherungsvertrag noch nicht zugeteilt geführt wird, welches in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen wurden, vorzeitig ausbezahlt (Schlussgewinn). Wirtschaftsraum zugelassen ist. Außerdem können wir im Fall einer vereinbarten Rentenzahlung jährlich einen Nachweis darüber verlangen, dass die versicherte Person noch am Leben ist. (4) Zusammensetzung und Berechnung Ihrer Gewinnanteile § 8 Steuerrechtliche Offenlegungs- und Zurückhaltungspflichten (a) Jeder Gewinnanteil, dessen Höhe zu einem bestimmten Bilanzstichtag ermittelt wird (Absatz 3 litera b), setzt sich aus einem Zinsgewinnanteil, einem Risikogewinnanteil und einem (1) Sie sind gesetzlich verpflichtet, uns alle Angaben und alle Änderungen der Angaben Kostengewinnanteil zusammen. unverzüglich bekannt zu geben, die für die Beurteilung Ihrer persönlichen Steuerpflicht oder jener des Leistungsempfängers relevant sein können, insbesondere (b) Zinsgewinnanteil: a. Name, Die garantierten Leistungen Ihrer Lebensversicherung sind mit dem Rechnungszinssatz kalkuliert. b. Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland, Dieser ist über die gesamte Vertragslaufzeit garantiert und muss unter Berücksichtigung der c. Adresse Ihres Wohnsitzes, Höchstzinssatzverordnung der Finanzmarktaufsicht vorsichtig festgelegt werden. Aus diesem d. Staat oder Staaten, in dem oder in denen Sie steuerlich ansässig sind, Grund können sich Erträge aus der Kapitalveranlagung (Gesamtverzinsung) ergeben, die den e. Steueridentifikationsnummer(n), garantierten Rechnungszins übersteigen. Aus diesen Kapitalerträgen ergibt sich der f. entsprechende Daten allfälliger Treugeber. Zinsgewinnanteil. Versicherungsnehmer, die keine natürliche Person sind, sind zusätzlich verpflichtet, uns anstelle Der zu Beginn eines Versicherungsjahres zugeteilte Zinsgewinn berechnet sich aus dem für der Angaben gemäß Punkt (b) und (c) zu informieren über diesen Zeitpunkt erklärten Zinsgewinnsatz sowie der Deckungsrückstellung des vorletzten Versicherungsjahres wie folgt: Der Wert der Deckungsrückstellung zum Ende jedes Monats wird g. ihren Sitz, Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 3 / 7 [Seite 4] h. den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, Versicherungsjahres sind in Ihrem Antrag und in Ihrer Polizze ausgewiesen. i. die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Eigentümerstruktur, insbesondere Die Rente muss jährlich mindestens EUR 300,00 und monatlich mindestens EUR 25,00 betragen. die beherrschenden Personen im Sinne von § 92 GMSG, BGBl I Nr. 116/2015 (siehe Anhang) Werden diese Beträge nicht erreicht, so erbringen wir anstelle der Rente eine einmalige und Art. 1 Z. 1 lit. ee des FATCA-Abkommens, BGBl III Nr. 16/2015 (siehe Anhang) in der Kapitalablöse gemäß § 12 dieser Bedingungen. jeweils geltenden Fassung, und zu jenen beherrschenden Personen, die gemäß § 89 GMSG (siehe (5) Die verminderte garantierte Mindestsumme für den Ablebensfall ergibt sich aus der Summe Anhang) meldepflichtig sind, die Angaben gemäß diesen Punkten (i) bis (x), bis zum Zeitpunkt der Prämienfreistellung bezahlten Prämien ohne Versicherungssteuer. Sofern ein Prozentsatz der Prämiensumme vereinbart wurde, wird die Mindestsumme für den j. ihren Status als aktive oder passive Non-Financial Entity im Sinne der §§ 93 bis 95 GMSG Ablebensfall mit demselben Prozentsatz der Prämiensumme berechnet, der vor dem Zeitpunkt der (siehe Anhang) bzw. als aktive oder passive Non-Financial Foreign Entity im Sinne der Punkte VI Prämienfreistellung vereinbart war. lit. B Z. 2 bis 4 des Anhang 1 des FATCA-Abkommens (siehe Anhang), und über die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevanten Änderungen dieser Angaben. (6) Im Falle einer Prämienfreistellung erhalten Sie eine neue Polizze mit den angepassten Versicherungsleistungen. (2) Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation des Leistungsempfängers im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang und - falls von uns verlangt - Abgabe einer Erklärung des § 11 Nachteile eines Rückkaufs oder einer Umwandlung in eine Leistungsempfängers, die die Angaben laut Absatz 1 enthält, sowie entsprechender Nachweise prämienfreie Versicherung (z.B. Reisepass). Die Kündigung Ihres Versicherungsvertrages kann mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen (3) Wenn und soweit der berechtigte Grund zur Annahme einer Haftung für Steuern durch uns verbunden sein. Insbesondere ist auf folgende Nachteile hinzuweisen: besteht, sind wir berechtigt, den entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Ein Rückkauf kann unter anderem wegen der Deckung der tariflichen Kosten und Nachweis der Haftungsfreistellung einzubehalten oder diesen an die jeweils zuständigen in- oder der Verrechnung des Rückkaufsabschlags zu Verlusten führen. Der Rückkaufswert ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des entspricht nicht der Summe der einbezahlten Prämien, sondern errechnet sich aus den Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten einbezahlten Prämien abzüglich Versicherungssteuer, tariflicher Kosten, Risikoprämien Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen. sowie des Rückkaufsabschlags. § 9 Kündigung und Rückkauf Ein Rückkauf kann unter bestimmten Voraussetzungen zu steuerlichen Nachteilen führen. Diese entnehmen Sie der Beilage „Besondere Steuerliche Regelungen“ zu Ihrer (1) Sie können Ihren Versicherungsvertrag bis zum Ablauf der Versicherungsdauer bzw. bis zum Polizze. Rentenzahlungsbeginn in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform vereinbart wurde, kündigen: Die Rückzahlung der einbezahlten Prämien ist ausgeschlossen. jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres Ebenso kann eine Prämienfreistellung aufgrund der Deckung der tariflichen Kosten mit Verlusten während eines Versicherungsjahres mit einmonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, verbunden sein. frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. § 12 Kapitalwahlrecht und Kapitalablösemöglichkeit im Fall einer vereinbarten (2) Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie den Rückkaufswert Rentenversicherung zuzüglich der erworbenen Gewinnbeteiligung. Der Rückkaufswert entspricht dem aktuellen Geldwert der Deckungsrückstellung vermindert um den vereinbarten Rückkaufsabschlag. (1) Anstelle der vereinbarten Rentenzahlung kann im Erlebensfall (§ 1 Absatz 1 lit. b) eine Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgezogen. einmalige Kapitalleistung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall leisten wir das in Ihrem Antrag und in Ihrer Polizze genannte garantierte Ablösekapital zuzüglich der bis zum Bei Beendigung innerhalb des ersten Versicherungsjahres sowie zum Schluss des ersten Rentenzahlungsbeginn dem Versicherungsvertrag zugeteilten Gewinnanteile. Versicherungsjahres erhöht sich der Rückkaufswert um die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten. Bei Rückkauf innerhalb der ersten 5 Jahre findet § 176 Absatz 5 VersVG (siehe (2) Nach Beginn der Rentenzahlung und bis zum Ablauf der Garantiezeit können Sie Ihren Anhang) Anwendung. Versicherungsvertrag in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform vereinbart wurde, kündigen. In diesem Fall erhalten Sie als Rückkaufswert die Summe der garantierten Renten vom Der Abschlag wird bei Antragstellung ausdrücklich vereinbart. Zeitpunkt des nächsten Monatsersten, der der Kündigung folgt, bis zum Ablauf der Garantiezeit (Kapitalablösemöglichkeit). Diese Rückkaufswerte zum Ende eines jeden Versicherungsjahres (3) Die Rückkaufswerte zum Ende eines jeden Versicherungsjahres sind in Ihrem Antrag und in sind in Ihrem Antrag und in Ihrer Polizze ausgewiesen. Ihrer Polizze ausgewiesen. § 13 Flexibler Rentenzahlungsbeginn im Fall einer vereinbarten (4) Bei einer Rentenversicherung ist eine Kündigung nach Beginn der Rentenzahlung nur Rentenversicherung eingeschränkt und zwar nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 dieser Bedingungen möglich. Im Fall einer vereinbarten Rentenversicherung mit vereinbarter lebenslanger Rentenzahlung § 10 Kündigung und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung haben Sie das Recht, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Rentenzahlungsbeginn gemäß den nachstehenden Voraussetzungen und Begrenzungen zu verschieben. Dabei bleiben die bei (1) Sie können bis zum Ablauf der Versicherungsdauer bzw. bis zum Rentenzahlungsbeginn die Vertragsabschluss vereinbarten Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel, Rechnungszinssatz und Umwandlung Ihres Versicherungsvertrages in eine prämienfreie Versicherung in geschriebener tarifliche Kosten) unverändert. Form, sofern nicht die Schriftform vereinbart wurde, beantragen: Das Recht auf Verschiebung des Rentenzahlungsbeginns können Sie durch einen Antrag in jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres, geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform vereinbart wurde, an uns ausüben. Nach innerhalb eines Versicherungsjahres mit einmonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, Ausübung des Rechts auf Verschiebung des Rentenzahlungsbeginn übermitteln wir Ihnen frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. innerhalb eines Monats einen Änderungsvorschlag. Die Verschiebung des Rentenzahlungsbeginns muss vor dem ursprünglich vereinbarten (2) Voraussetzung für die Prämienfreistellung ist, dass der aktuelle Geldwert der Rentenzahlungsbeginn beantragt werden. Deckungsrückstellung die Mindestsumme von EUR 240,00 nicht unterschreitet. Im Falle der Die bei Vertragsabschluss vereinbarte Rentenzahlung beginnt nicht vor dem vollendeten 55. Unterschreitung wird der Rückkaufswert ausbezahlt. Lebensjahr der versicherten Person. Der neue Rentenzahlungsbeginn kann frühestens zum 55. Geburtstag und längstens bis (3) Bei einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung setzen wir Ihre zum dem 70. Geburtstag der versicherten Person folgenden Monatsersten verschoben Versicherungsleistungen auf prämienfreie Versicherungsleistungen herab. werden. Im Zeitraum bis zum neuen Rentenzahlungsbeginn können weiterhin Versicherungsprämien Bei Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre findet § 176 Absatz 5 VersVG (siehe bezahlt werden. Die Jahresprämie darf allerdings nicht höher sein als diejenige Anhang) Anwendung. Jahresprämie, die im Zeitpunkt 10 Jahre vor dem ursprünglichen Rentenzahlungsbeginn bestanden hat, zuzüglich erfolgter Dynamisierungs- und Indexanpassungen. (4) Die verminderte garantierte Erlebensleistung oder im Fall einer Rentenversicherung das Als Rentenzahlungsbeginn kann nur ein Monatserster gewählt werden. verminderte garantierte Ablösekapital und die verminderten Renten ergeben sich aus der zum Eine Verschiebung des Rentenzahlungsbeginns in die Vergangenheit – vor Stellung des Prämienfreistellungszeitpunkt vorhandenen Deckungsrückstellung abzüglich der während der Antrags auf Verschiebung – ist nicht möglich. prämienfreien Zeit anfallenden Verwaltungskosten, der Kosten für die Übernahme des Ablebensrisikos zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten Rechnungszins. § 14 Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung Die prämienfreien garantierten Erlebensleistungen bei Prämienfreistellung zum Ende eines jeden (1) Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 4 / 7 [Seite 5] angezeigt wird. Bestehen berechtigte Zweifel an einer angezeigten Verpfändung oder Abtretung, Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer können wir im Leistungsfall verlangen, dass uns der Pfandgläubiger oder Zessionar sein Recht davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den nachweist. Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die Rechtsfolgen des § 10 hinweisen. (2) Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung. (5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so ist ihm auf Verlangen unentgeltlich eine § 15 Erklärungen Papierfassung zu überlassen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner (1) Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erforderlich, sofern und Zustimmung zur elektronischen Kommunikation hinzuweisen. soweit nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. (7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer Für die geschriebene Form ist keine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine erforderlich, wenn aus der Erklärung die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder - bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft. sofern vereinbart - elektronische Kommunikation gem. § 5a VersVG, siehe Anhang). (9) Bei Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten über eine Website muss der Versicherer Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem gemäß § 4 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (siehe Anhang) zugehen muss. Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben. (2) Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls (10) Sind die Erfordernisse der Abs. 3 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse. worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist. (11) Die Abs. 1 bis 10 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer § 16 Bezugsberechtigung und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten. (1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Die bezugsberechtigte Person erwirbt das Recht auf § 16. (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung sind uns gegenüber nur und Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den erst dann wirksam, wenn sie uns schriftlich, sofern die Schriftform vereinbart wurde, ansonsten Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluß in geschriebener Form, angezeigt werden. auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. (2) Sie können auch bestimmen, dass die bezugsberechtigte Person das Recht auf die künftige (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen dessen Zustimmung geändert werden. Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. (3) Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir verlangen, dass der Überbringer (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand der Polizze uns seine Berechtigung und seine Identität nachweist. Bei Verlust der Polizze können kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des wir vor Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen, dass die Originalurkunde gerichtlich für Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand kraftlos erklärt wird. Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt erst nach Vorliegen aller nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt nötigen Unterlagen. hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. § 17 Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze und die Versicherungsbedingungen. § 17. (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblich Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. § 18 Anwendbares Recht (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist. Dieser Versicherungsvertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts. § 18. Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrenumstände an Hand von vom Versicherer in geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener § 19 Aufsichtsbehörde Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten. Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner- Platz 5. § 19. Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die § 20 Erfüllungsort Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, daß die Anzeige Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist die Generaldirektion des Versicherers. eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt. Anhang § 20. (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Auszug aus dem Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes (Versicherungsvertragsgesetz - VersVG) BGBl. Nr. 2/1959 idF BGBl. I Nr. 70/2022 sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist § 5a (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen von dem Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen. Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer § 21. Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen. Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die (2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der § 22. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert anzufechten, bleibt unberührt. erklärt werden muss. Die Vereinbarung der Schriftform für Rücktrittserklärungen nach § 5c ist unzulässig. § 176. (5) Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung innerhalb des ersten Jahres beendet, so (3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe gemäß den Voraussetzungen nicht berücksichtigt werden. Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung nach dem ersten Jahr und Begrenzungen des § 3 Abs. 1, Erklärungen und andere Informationen, der und vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen elektronisch übermitteln. Die bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten elektronische Übermittlung durch den Versicherer kann auf einem anderen dauerhaften höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Datenträger als Papier oder über eine Website (Abs. 9) erfolgen, wenn die übrigen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Voraussetzungen des § 128a Abs. 2 Z 1 und Z 2 VAG 2016 erfüllt sind. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung für die (4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das Berechnung der Grundlage der prämienfreien Versicherungsleistung höchstens nach dem Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 5 / 7 [Seite 6] Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren eine Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird. oder einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen. b. Er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Steuer auf Einkommen befreit. c. Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Auszug aus dem Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den Einkünften oder Vermögenswerten haben. automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer d. Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE Meldestandard-Gesetz - GMSG) BGBl I Nr. 116/2015 idF BGBl. I Nr. 96/2020: dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer in Meldepflichtige Person Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer § 89. Der Ausdruck „meldepflichtige Person“ bedeutet eine Person eines teilnehmenden Staates, angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts jedoch nicht eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands. 1. eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten e. Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE Wertpapierbörsen gehandelt werden, müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen 2. eine Kapitalgesellschaft, die ein verbundener Rechtsträger einer Kapitalgesellschaft nach Z 1 Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der ist, Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFE oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim. 3. einen staatlichen Rechtsträger, 4. eine internationale Organisation, Auszug aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten 5. eine Zentralbank oder von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von 6. ein Finanzinstitut. FATCA (FATCA-Abkommen) BGBl. III Nr. 16/2015: Beherrschende Personen Begriffsbestimmungen § 92. (1) Der Ausdruck „beherrschende Personen“ bedeutet die natürlichen Personen, die einen Artikel 1 Z. 1 ee) Der Ausdruck „beherrschende Personen“ bedeutet die natürlichen Personen, Rechtsträger beherrschen. welche die Kontrolle über einen Rechtsträger ausüben. Im Falle eines Trusts bedeutet dieser (2) Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den oder die Treugeber, den oder die Ausdruck den Treugeber, die Treuhänder, (gegebenenfalls) den Protektor, die Begünstigten oder Treuhänder, (gegebenenfalls) den Protektor oder die Protektoren, den oder die Begünstigten oder die Gruppe der Begünstigten sowie jede andere natürliche Person, welche letztlich die die Begünstigtenklasse(n) sowie jede/alle sonstige(n) natürliche(n) Person(en), die den Trust tatsächliche Herrschaft über den Trust ausübt, und im Falle einer anderen rechtlichen tatsächlich beherrscht bzw. beherrschen. Einrichtung bedeutet dieser Ausdruck die Personen in gleichwertiger oder ähnlicher Stellung. Der (3) Im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in Ausdruck „beherrschende Personen“ ist in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der gleichwertigen oder ähnlichen Positionen wie den in Abs. 2 erwähnten. Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force“) (4) Der Ausdruck „beherrschende Personen“ ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF auszulegen. Empfehlungen vereinbar ist. Auszug aus dem Anhang 1 des Abkommen zwischen der Republik Österreich und den NFE (Non-Financial Entity) Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte § 93. Der Ausdruck „NFE“ bedeutet einen Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist. Umsetzung von FATCA (Anhang 1 des FATCA-Abkommens) BGBl. III Nr. 16/2015: Passiver NFE Besondere Vorschriften und Begriffsbestimmungen § 94. Der Ausdruck „passiver NFE“ bedeutet Punkt VI lit. B a. einen NFE, der kein aktiver NFE ist, oder 2. NFFE. Der Begriff „NFFE“ (Non-Financial Foreign Entity) bezeichnet einen nicht b. ein Investmentunternehmen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2, das kein Finanzinstitut eines USamerikanischen Rechtsträger, der gemäß der diesbezüglichen Definition in den teilnehmenden Staats ist. maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministerium kein ausländisches Finanzinstitut ist oder bei dem es sich um einen Rechtsträgergemäß der Beschreibung in Aktiver NFE Unterabsatz B(4)(j) dieses Abschnitts handelt, und schließt auch jeden nicht USamerikanischen § 95. Der Ausdruck „aktiver NFE“ bedeutet einen NFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt: Rechtsträger ein, derin Österreich oder einer Partnerjurisdiktion errichtet ist und kein 1. Weniger als 50 % der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr sind Finanzinstitut ist. passive Einkünfte und weniger als 50 % der Vermögenswerte, die sich während des 3. Passives NFFE. Der Begriff „passives NFFE“ bezeichnet jedes NFFE, das (i) kein aktives vorangegangenen Kalenderjahrs im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit NFFE und (ii) keine ausländische Personengesellschaft mit Quellensteuerabzugsverpflichtung und denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen. kein ausländischer Trust mit Quellensteuerabzugsverpflichtung im Sinne der maßgebenden 2. Die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ist. oder der NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmäßig an 4. Aktives NFFE. Der Begriff „aktives NFFE“ bezeichnet jedes NFFE, das eines der folgenden einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden. Kriterien erfüllt: 3. Der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine Zentralbank a. Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen einer anderen geeigneten Abrechnungsperiode sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent steht. der Vermögenswerte, die vom NFFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einer anderen 4. Im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen) geeigneten Abrechnungsperiode gehalten wurden, sind Vermögenswerte, die passive Einkünfte Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere generieren oder zur Erzielung passiver Einkünfte gehaltenwerden; Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und b. Die Aktien des NFFE werden regelmäßig an einer etablierten Wertpapierbörse gehandelt oder Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein das NFFE ist ein mit einem Rechtsträger, dessen Aktien regelmäßig an einer etablierten Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder Wertpapierbörse gehandelt werden, verbundener Rechtsträger. Für Zwecke dieses Abkommens sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein werden Beteiligungen „regelmäßig gehandelt“, wenn ein bedeutendes Handelsvolumen in Bezug Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen („Leveraged-Buyout-Fonds“) auf die Beteiligungen auf laufender Basis besteht, und eine „etablierte Wertpapierbörse“ oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu bedeutet eine Börse, die von einer staatlichen Behörde, in welcher sich der Markt befindet, finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten. offiziell anerkannt und beaufsichtigt wird und an der ein bedeutender jährlicher Wert an Anteilen 5. Der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft gehandelt wird. betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft c. Das NFFE ist in einem US-Territorium gegründet und alle Eigentümer des Zahlungsempfängers als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen sind tatsächlich in diesem US-Territorium ansässig (sogenannte “bona fide residents”); Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese d. Das NFFE ist eine Regierung(eine andere als die US-Regierung), eine Gebietskörperschaft einer Ausnahmeregelung. solchen Regierung (wobei zur Klarstellung festgelegt wird, dass dazu auch Bundesländer, 6. Der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräußert derzeit seine Provinzen, Bezirke oder Gemeinden zählen) oder eine öffentliche Einrichtung, die die Funktion Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als einer solchen Regierung oder Gebietskörperschaftwahrnimmt, eine Regierung eines US- die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen. Territoriums, eine internationale Organisation, eine nicht US-amerikanische Zentralbank oder ein 7. Die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Rechtsträger, der vollständig von einer oder mehreren dieser Einrichtungen beherrscht wird; Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er e. Die Tätigkeiten des NFFE bestehen im Wesentlichen aus dem Halten aller oder eines Teils der erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine ausgegebenen Aktien eines oder mehrerer Tochterunternehmen, die eine andere verbundenen Rechtsträger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, und aus der Finanzierung von und der Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt. Erbringung von Dienstleistungen für solche Tochterunternehmen. Ein NFFE erfüllt diese 8. Der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen: Voraussetzungen jedoch nicht, wenn es als Investmentfonds tätig ist (oder den Anschein eines a. Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, solchen vermittelt), beispielsweise als Fonds für Unternehmensbeteiligungen, für wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und Risikobeteiligungen oder für fremdfinanzierte Übernahmen oder als sonstiges Investmentvehikel, betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein dessen Zweck es ist, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und dann die Beteiligungen Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein an solchen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten; Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder f. Das NFFE übt noch keine Geschäftstätigkeit aus und hat auch in der Vergangenheit keine Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 6 / 7 [Seite 7] Geschäftstätigkeit ausgeübt, investiert aber mit dem Ziel der Ausübung einer Geschäftstätigkeit, bei der es sich nicht um die eines Finanzinstituts handelt, Mittel in Vermögenswerte, wobei jedoch gilt, dass nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten gerechnet von seiner Gründung das NFFE diese Ausnahmebestimmung nicht mehr erfüllt; g. Das NFFE war in den letzten fünf Jahren kein Finanzinstitut und ist im Begriff, seine Vermögenswerte zu veräußern oder sich umzustrukturieren, wobei es das Ziel verfolgt, eine Geschäftstätigkeit, bei der es sich nicht um die eines Finanzinstituts handelt, weiterzuführen oder wiederaufzunehmen; h. Das NFFE befasst sich im Wesentlichen mit der Finanzierung und mit Absicherungsgeschäften mit oder für verbundene Rechtsträger, bei denen es sich nicht um Finanzinstitute handelt, und erbringt keine solchen Leistungen für nicht verbundene Rechtsträger, vorausgesetzt, dass es sich bei der wesentlichen Geschäftstätigkeit der Gruppe solcher verbundenen Rechtsträger nicht um die eines Finanzinstituts handelt; i. Das NFFE ist ein „befreites NFFE“ im Sinne der maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums; oder j. Das NFFE erfüllt alle nachstehenden Bedingungen: i. Das NFFE ist in der Jurisdiktion, in der es ansässig ist, ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder bildungsrelevante Zwecke errichtet und tätig; oder das NFFE ist in der Jurisdiktion, in der es ansässig ist als eine Berufsorganisation, ein Unternehmerverband, eine Handelskammer, eine Gewerkschaftsorganisation, eine Landwirtschafts-oder Gartenbauorganisation, ein Bürgerverband oder eine Organisation, die ausschließlich wohltätigen Zwecken gewidmet ist, errichtet und tätig; ii. Das NFFE ist in der Jurisdiktion, in der es ansässig ist, von der Einkommensteuer befreit; iii. Das NFFE hat keine Anteilsinhaber oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben; iv. Das anwendbare Recht der Jurisdiktion, in der das NFFE ansässig ist, oder die Gründungsdokumente des NFFE schließen eine Zuweisung von Einkünften oder Vermögenswerten des NFFE an Privatpersonen oder an nicht gemeinnützige Rechtsträger oder eine Verwendung zu deren Gunsten aus, es sei denn, dies steht im Zusammenhang mit der gemeinnützigen Tätigkeit des NFFE oder es handelt sich um die Zahlung einer angemessenen Vergütung für geleistete Dienste oder eines marktgerechten Preises für vom NFFE erworbene Güter; und v. Das anwendbare Recht der Jurisdiktion, in der das NFFE ansässig ist, oder die Gründungsdokumente des NFFE schreiben im Falle der Liquidation oder Auflösung des NFFE vor, dass die Gesamtheit seiner Vermögenswerte an eine Regierungsstelle oder an eine andere gemeinnützige Organisation übertragen werden oder der Regierung der Jurisdiktion, in der das NFFE ansässig ist, oder einer seiner Gebietskörperschaften anheimfallen. Auszug aus dem Bundesgesetz über elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG) BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019 § 4. (1) Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB. Andere gesetzliche Formerfordernisse, insbesondere solche, die die Beiziehung eines Notars oder eines Rechtsanwalts vorsehen, sowie vertragliche Vereinbarungen über die Form bleiben unberührt. (2) Letztwillige Verfügungen können in elektronischer Form nicht wirksam errichtet werden. Folgende Willenserklärungen können nur dann in elektronischer Form wirksam abgefasst werden, wenn das Dokument über die Erklärung die Bestätigung eines Notars oder eines Rechtsanwalts enthält, dass er den Signator über die Rechtsfolgen seiner Signatur aufgeklärt hat: 1. Willenserklärungen des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis gebunden sind; 2. eine Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird. (3) Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern sind Vertragsbestimmungen, nach denen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit erfüllt, für Anzeigen oder Erklärungen, die vom Verbraucher dem Unternehmer oder einem Dritten abgegeben werden, nicht verbindlich, es sei denn, der Unternehmer beweist, dass die Vertragsbestimmungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind oder mit dem Verbraucher eine andere vergleichbar einfach verwendbare Art der elektronischen Authentifizierung vereinbart wurde. Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 7 / 7
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