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Oberösterreichische Fondsgebundene: die Bedingungen im Volltext

Fondsgebundene Lebensversicherung mit fester Versicherungsdauer ohne garantierte Erlebensleistung, Todesfallleistung aus Fondsguthaben plus 5 Prozent der Prämiensumme, Auszahlung in Fondsanteilen und Rentenwahlrecht.

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Alles zu diesem Tarif

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Produkt und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Klassische Kapitallebensversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen)nicht geregelt
Fondsgebundene Lebensversicherung (Sparanteil in Investmentfonds, Anlagerisiko beim Kunden)ja„Sie tragen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das volle Veranlagungsrisiko.“§ 5 (1), Seite 4
Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert)nicht geregelt
Abschluss gegen Einmalbeitrag möglichja„Die Prämien sind laufende oder einmalige Prämien, die für uns kostenfrei zu bezahlen sind.“§ 2 (5), Seite 2
Garantierte Ablaufleistung (Versicherungssumme im Erlebensfall fest zugesagt)nein„Es gibt daher keine garantierte Erlebensleistung und auch keinen garantierten Rückkaufswert.“§ 5 (1), Seite 4
Beitragsgarantie zum Ablauf (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text)nein„Es gibt daher keine garantierte Erlebensleistung und auch keinen garantierten Rückkaufswert.“§ 5 (1), Seite 4
Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text)nicht geregelt
Zinsgarantie nur für einen Zeitraum, danach Neufestsetzung durch den Versicherernicht geregelt
Überschussbeteiligung geregelt (Verfahren und Zeitpunkt der Zuteilung)nicht geregelt
Beteiligung an Bewertungsreserven bei Ablauf, Tod oder Kündigungnicht geregelt
Schlussüberschuss oder Schlussgewinnanteil (auch anteilig bei vorzeitigem Ende)nicht geregelt
Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich)ja„Sie können während der Vertragslaufzeit jeweils bis zum 15. eines Monats in geschriebener Form beantragen“§ 5 (3), Seite 4
Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließenja„Ebenso können wir aus wichtigem Grund einen Investmentfonds mit Wirkung sowohl für die Neuanlage als auch für bereits erworbene Investmentfondsanteile aus dem Angebot zu Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung entfernen.“§ 5 (4), Seite 4
Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Ablauf)nicht geregelt

Laufzeit und Auszahlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Feste Laufzeit mit Ablauftermin (Mindest- und Höchstlaufzeit wörtlich)ja„Erlebt die versicherte Person den vereinbarten, in der Versicherungsurkunde genannten Ablauf der Versicherungsdauer, so leisten wir den aktuellen Geldwert der Deckungsrückstellung.“§ 1 (1), Seite 2
Lebenslange Laufzeit (Leistung bei Tod, jederzeitige Entnahme)nicht geregelt
Flexibler Ablauf (Abrufphase, vorgezogene oder aufgeschobene Auszahlung)nicht geregelt
Verlängerung der Laufzeit ohne neue Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Rentenwahlrecht (Ablaufleistung als lebenslange Rente statt Kapital)ja„Sie können im Erlebensfall (§ 1 Absatz 1) statt der Kapitalauszahlung eine Rentenzahlung wählen.“§ 20 (1), Seite 8
Auszahlung in Fondsanteilen statt in Geld möglichja„Anstelle der Geldleistung kann der Anspruchsberechtigte verlangen, dass wir die Anteile der von ihm gewählten Investmentfonds bis zur Höhe des vorhandenen Geldwerts der Deckungsrückstellung übertragen.“§ 7 (4), Seite 5
Auszahlung der Ablaufleistung in Ratennicht geregelt

Todesfall und Bezugsrecht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung während der Laufzeit (Versicherungssumme oder Guthaben)ja„Stirbt die versicherte Person während der vereinbarten Versicherungsdauer, so leisten wir den aktuellen Geldwert der Deckungsrückstellung zuzüglich 5% der Prämiensumme“§ 1 (2), Seite 2
Höhe der Todesfallleistung (Summe, Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich)ja„so leisten wir den aktuellen Geldwert der Deckungsrückstellung zuzüglich 5% der Prämiensumme über die gesamte vereinbarte Prämienzahldauer ohne Versicherungssteuer, mindestens jedoch die vereinbarte Mindesttodesfallsumme.“§ 1 (2), Seite 2
Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 oder 110 Prozent)ja„zuzüglich 5% der Prämiensumme über die gesamte vereinbarte Prämienzahldauer ohne Versicherungssteuer, mindestens jedoch die vereinbarte Mindesttodesfallsumme.“§ 1 (2), Seite 2
Zusätzliche Leistung bei Unfalltod (Zusatzversicherung)nicht geregelt
Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit kurzer Lebenserwartungnicht geregelt
Versicherung auf verbundene Leben (zwei versicherte Personen)nicht geregelt
Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich)ja„Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist.“§ 14 (1), Seite 8
Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich)ja„bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages.“§ 3 (4) a, Seite 3
Wartezeit oder Staffel für die volle Todesfallleistung (Frist wörtlich)nicht geregelt

Beitrag und Flexibilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlustja„Eine Stundung von Prämien muss mit uns im Einzelnen ausgehandelt und in geschriebener Form vereinbart werden.“§ 2 (4), Seite 2
Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich)nicht geregelt
Beitragsreduzierung während der Laufzeitnicht geregelt
Beitragsfreistellung (Vertrag läuft mit herabgesetzter Leistung weiter)ja„Sie können Ihren Versicherungsvertrag während der Versicherungsdauer schriftlich, sofern die Schriftform vereinbart wurde, ansonsten in geschriebener Form, prämienfrei stellen“§ 10 (1), Seite 7
Zuzahlungen möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text)nicht geregelt
Teilentnahmen oder Teilrückkauf während der Laufzeitnicht geregelt
Dynamik: planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruchnicht geregelt
Nachversicherungsgarantie (Erhöhung der Todesfallsumme ohne Gesundheitsprüfung bei Ereignissen)nicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Zusatznicht geregelt
Kinderpolice: Beiträge übernimmt der Versicherer bei Tod des Versorgersnicht geregelt
Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistungnicht geregelt
Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind)nicht geregelt

Kündigung, Rückkauf und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich)ja„Rücktrittserklärungen gemäß §§ 3, 3a KSchG können in jeder beliebigen Form abgegeben werden.“§ 13 (1), Seite 7
Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiodeja„jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres“§ 9 (1), Seite 6
Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben)ja„Der Rückkaufswert entspricht dem aktuellen Geldwert der Deckungsrückstellung (Fondsvermögen) zum vereinbarten Stichtag gemäß § 8 vermindert um den vereinbarten Rückkaufsabschlag.“§ 9 (2), Seite 7
Garantierte Rückkaufswerte als Tabelle oder Verweis auf den Versicherungsscheinja„Die Rückkaufswerte zum Ende eines jeden Versicherungsjahres sind zudem in der Beilage "Modellrechnung " zu Ihrer Versicherungsurkunde ausgewiesen.“§ 9 (2), Seite 7
Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellungja„Der Abschlag wird bei Antragstellung ausdrücklich vereinbart.“§ 9 (2), Seite 7
Rückkauf erst nach einer Mindestfrist möglich (Frist wörtlich)ja„frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres.“§ 9 (1), Seite 6
Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt)ja„Die Abschlusskosten werden zu Beginn Ihres Versicherungsvertrages fällig und in den ersten 5 Jahren von der Deckungsrückstellung Ihres Vertrages abgezogen.“§ 6 (1) b, Seite 5
Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich)ja„Die nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs für die Berechnung der Verwaltungskosten herangezogenen Kostensätze sind in der Beilage "Rechnungsgrundlagen" zu Ihrer Versicherungsurkunde ausgewiesen.“§ 6 (1) c, Seite 5
Abtretung und Verpfändung der Ansprüche möglich (zum Beispiel zur Kreditsicherung)ja„Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns angezeigt wird.“§ 12 (1), Seite 7
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pausenicht geregelt
Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigungnicht geregelt

Steuer und Rahmen je Markt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hälftige Besteuerung genannt (Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit und ab 62. Lebensjahr, Deutschland)nicht geregelt
Mindestlaufzeit für Steuerfreiheit genannt (Österreich 15 Jahre, bei Einmalprämie 10 oder 15 Jahre)nicht geregelt
Versicherungssteuer und Nachversteuerung bei vorzeitigem Rückkauf geregelt (Österreich)ja„Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien in Abzug gebracht.“§ 6 (1), Seite 4
SIALP (Seguro Individual de Ahorro a Largo Plazo) mit Steuerfreiheit nach fünf Jahren (Spanien)nicht geregelt
PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Umwandlung in Leibrente (Spanien)nicht geregelt
Unit linked mit Anlagewahl des Tomador im Rahmen der steuerlichen Regeln (Spanien, Artikel 14.2 h LIRPF)nicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Todesfallleistungja„Sie sind verpflichtet den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten.“§ 2 (1), Seite 2
Frist, nach der der Versicherer sich nicht mehr auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen kann (Jahre wörtlich)ja„können wir innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Reaktivierung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages“§ 2 (2), Seite 2
Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhenja„infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen,“§ 3 (4) c, Seite 3
Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffenja„weil Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt wird oder von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen ist,“§ 3 (4) b, Seite 3
Einschränkung bei gefährlichen Sportarten, Luftfahrt oder Motorsportja„Nur den Rückkaufswert (§ 9 Absatz 2) bezahlen wir, sofern nicht im Einzelnen etwas anderes in geschriebener Form vereinbart wurde, bei Ableben“§ 3 (3), Seite 3
Unterlagen im Leistungsfall benannt (Sterbeurkunde, ärztliches Zeugnis, Versicherungsschein)ja„Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen.“§ 7 (1), Seite 5
Jährliche Mitteilung über Vertragsstand, Fondsguthaben und Überschüssenicht geregelt
Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benanntnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Oberösterreichische Fondsgebundene Lebensversicherung

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen der fondsgebundenen Lebensversicherung 2016 (VBFLV2016)
[Seite 1] 1 Versicherungsbedingungen der fondsgebundenen Lebensversicherung - 2016 VBFLV2016 Inhaltsverzeichnis Sprachliche Gleichbehandlung, Verweise, Begriffsbestimmungen § 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall § 2 Pflichten des Versicherungsnehmers § 3 Umfang des Versicherungsschutzes § 4 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes § 5 Veranlagung in Investmentfonds § 6 Risikoprämie, Kosten, Steuern und Gebühren § 7 Leistungserbringung durch den Versicherer § 7a Steuerrechtliche Offenlegungs- und Zurückhaltungspflichten § 8 Bewertungsstichtage § 9 Kündigung und Rückkauf § 10 Kündigung und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung § 11 Nachteile eines Rückkaufes oder einer Prämienfreistellung § 12 Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung § 13 Erklärungen § 14 Bezugsberechtigung § 15 Verjährung § 16 Vertragsgrundlagen § 17 Anwendbares Recht § 18 Aufsichtsbehörde § 19 Erfüllungsort § 20 Rentenwahlrecht Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz Sprachliche Gleichbehandlung Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Verweise auf gesetzliche Bestimmungen Wird im Folgenden auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, so sind diese im Anschluss an diese Bedingungen im vollständigen Wortlaut wiedergegeben. Begriffsbestimmungen Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch - sie sind für das Verständnis dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen unerlässlich. Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. Deckungsrückstellung ist der Wert der Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung zu Grunde liegenden Investmentfondsanteile (Fondsvermögen). Den aktuellen Geldwert der Deckungsrückstellung ermitteln wir durch Multiplikation der Anzahl der Fondsanteile mit dem am Bewertungsstichtag von der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft veröffentlichten Rücknahmekurs eines Fondsanteiles. Form von Erklärungen Wird für eine Erklärung die Schriftform verlangt, so bedeutet dies, dass dem Erklärungsempfänger das Original dieser Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Wird für eine Erklärung nur die geschriebene Form verlangt, so kann der Erklärungstext in Schriftzeichen auf beliebige Art übermittelt werden (z. B. Telefax, E-Mail), sofern die Person des Erklärenden eindeutig daraus hervorgeht. Geschäftsplan (Tarif) ist eine der Finanzmarktaufsicht vorgelegte, detaillierte Aufstellung jener Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen sind. Nettoprämiensumme ist die Summe der Prämien über die gesamte vereinbarte Prämienzahldauer ohne Versicherungssteuer und Zuschläge für erhöhte Risiken. Rückkaufsabschlag -1- [Seite 2] ist jener Abschlag, der im Falle eines Rückkaufs von der Deckungsrückstellung in Abzug gebracht wird. Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt (rückgekauft) wird. Versicherer ist die Oberösterreichische Versicherung AG Generaldirektion: 4020 Linz, Gruberstraße 32 Firmensitz: Linz - Firmenbuchnummer: FN 36941a, LG Linz Homepage im Internet: www.keinesorgen.at Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. § 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall (1) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten, in der Versicherungsurkunde genannten Ablauf der Versicherungsdauer, so leisten wir den aktuellen Geldwert der Deckungsrückstellung. (2) Stirbt die versicherte Person während der vereinbarten Versicherungsdauer, so leisten wir den aktuellen Geldwert der Deckungsrückstellung zuzüglich 5% der Prämiensumme über die gesamte vereinbarte Prämienzahldauer ohne Versicherungssteuer, mindestens jedoch die vereinbarte Mindesttodesfallsumme. § 2 Pflichten des Versicherungsnehmers (1) Sie sind verpflichtet den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich. (2) Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Reaktivierung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 bis 21 VersVG (siehe Anhang) vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser drei Jahre ein, können wir auch nach Ablauf dieser Frist zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw. vom Eintritt des Versicherungsfalles vor Vertragsschluss Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf unsere Annahmeentscheidung gehabt hätte. Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag gemäß § 22 VersVG (siehe Anhang) auch nach Ablauf der Dreijahresfrist, innerhalb von dreißig Jahren nach Abschluss, Reaktivierung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages, anfechten. Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufswert (§ 9 Absatz 2). Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 ff VersVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. (3) Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Untersuchung von Ihnen zu bezahlen. (4) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und bei Fälligkeit zu bezahlen. Eine Stundung von Prämien muss mit uns im Einzelnen ausgehandelt und in geschriebener Form vereinbart werden. (5) Die Prämien sind laufende oder einmalige Prämien, die für uns kostenfrei zu bezahlen sind. Laufende Prämien können je nach Vereinbarung jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden. Im Versicherungsfall (§ 1) werden bereits fällige Prämien in Abzug gebracht. (6) Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Versicherungsurkunde, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Folgeprämien sind innerhalb von zwei Wochen jeweils ab dem in der Versicherungsurkunde angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen. (7) Ist vereinbart, dass die Folgeprämien monatlich bezahlt werden, so können diese nur im Lastschriftverfahren (mittels Erteilung eines Abbuchungsauftrages oder einer Einzugsermächtigung) gezahlt werden. Wir buchen die fälligen Prämien von dem uns angegebenen Konto ab. Erfolgt die Zahlung, insbesondere aufgrund der Nichtdurchführung einer Lastschrift, aus von Ihnen zu vertretenden Gründen verspätet, so sind wir als Versicherer berechtigt, Ihren Vertrag in eine prämienfreie Versicherung umzuwandeln (§ 10). Das Einlangen der Folgeprämien zum Fälligkeitstag, welche durch das Lastschriftverfahren gewährleistet wird, ist zur zeitgerechten Veranlagung des zu veranlagenden Teiles der Folgeprämien (§ 5 Absatz 2) erforderlich. -2- [Seite 3] 3 § 3 Umfang des Versicherungsschutzes (1) Es besteht grundsätzlich Versicherungsschutz nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen unabhängig davon auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. (2) Voller Versicherungsschutz besteht, wenn das Ableben erfolgt a) als Fluggast eines zum zivilen Luftverkehr zugelassenen Motor-, Strahlantriebs-, Segelflugzeuges oder Hubschraubers (Personenbeförderung), b) als ziviler Fluggast eines zur Personenbeförderung eingesetzten Militärflugzeuges oder Militärhubschraubers, c) als Mitglied der Besatzung eines zum zivilen Luftverkehr zugelassenen Motorflugzeuges (nicht jedoch eines Hubschraubers), eines Strahlantriebs- oder Segelflugzeuges, wenn der Versicherte die behördlich vorgeschriebenen Genehmigungen für die von ihr ausgeübten Tätigkeiten besitzt, d) in Zusammenhang mit einem Fallschirmabsprung, der zur Rettung des eigenen Lebens ausgeführt wurde. (3) Nur den Rückkaufswert (§ 9 Absatz 2) bezahlen wir, sofern nicht im Einzelnen etwas anderes in geschriebener Form vereinbart wurde, bei Ableben a) infolge Benützung eines Fluggerätes anderer Art, als der in Absatz 2 genannten (z.B. eines Hängegleiters, Ballons, Sportfallschirmes), b) infolge Benützung eines Fluggerätes in anderer Eigenschaft als in Absatz 2 genannt(z.B. Fluglehrer, Flugschüler, Hubschrauberbesatzung, Probe-, Werkstatt-, Agrar-, Kunst-, Wettbewerbs-, Test-, Militärflüge), c) infolge Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigen Trainingsfahrten in einem Land-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeug. (4) Ausschließlich den Rückkaufswert (§ 9 Absatz 2) leisten wir a) bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages. Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die freie Willens- bestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. b) in Versicherungsfällen, die entstehen, weil Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt wird oder von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen ist, c) bei Ableben - infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen, - infolge Teilnahme an Unruhen auf Seiten der Unruhestifter oder - durch die Begehung oder den Versuch der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist. § 4 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages durch Zustellung der Versicherungsurkunde auf Papier erklärt und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig bezahlt haben. An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab dem Tag der Antragstellung gebunden. Vor dem vertraglich vereinbarten Beginn der Versicherungsdauer besteht kein Versicherungsschutz. (2) Ihr Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofortschutz ausgestattet. Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen, höchstens auf EUR 100.000 für einen Versicherten, auch wenn insgesamt höhere Summen auf das Leben desselben Versicherten beantragt sind. Sofortschutz besteht, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeitsfähig ist und nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht. Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des schriftlichen Originalantrages in der Generaldirektion des Versicherers, frühestens jedoch mit dem beantragten Versicherungsbeginn. Der Sofortschutz endet in allen Fällen mit Zustellung der Versicherungsurkunde, wenn die Annahme des Antrages abgelehnt wird oder der Sofortschutz gekündigt wird, spätestens jedoch 6 Wochen nach Antragstellung. Für den Zeitraum des vorläufigen Sofortschutzes berechnen wir die anteilige Prämie, die entweder im Rahmen der Erstprämie oder aber - im Falle der Ablehnung des Antrages - gesondert vorgeschrieben wird. Eine darüber hinausgehende Prämie werden wir nicht berechnen. Wenn wir aufgrund des Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die erste Jahresprämie oder die einmalige Prämie. Voraussetzung für den vorläufigen Sofortschutz ist, dass alle mit dem Vertragsabschluss verbundenen Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet wurden. Eine schuldhaft unrichtige oder unvollständige Beantwortung von Fragen berechtigt uns zum Rücktritt und führt zur Leistungsfreiheit gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 bis 21 VersVG (siehe Anhang). Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, bleibt unberührt (§ 22 VersVG, siehe Anhang). Vorläufiger Sofortschutz besteht weiters nur insoweit, als die Versicherungsbedingungen keine -3- [Seite 4] Einschränkungen oder Ausschlüsse vorsehen. Kein vorläufiger Sofortschutz besteht in folgenden Fällen: - absichtliche Herbeiführung des Versicherungsfalles - Benützung eines Fluggerätes (Sofortschutz besteht jedoch für Passagiere in zur Personenbeförderung zugelassenen Flugzeugen) - Ausübung einer gefährlichen Sportart - Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigen Trainingsfahrten in einem Land-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeug - Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des Schilaufens, Schispringens, Schibob- oder Skeletonfahrens sowie am offiziellen Training dazu - Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche kraftfahrrechtliche Berechtigung - Versuch oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen, für die als Tatbestandsmerkmal Vorsatz erforderlich ist - Alkohol-, Medikamenten-, Drogenmissbrauch - Versicherungsfälle im Zusammenhang mit Kriegsereignissen (3) Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod der versicherten Person, spätestens mit Ende der Versicherungsdauer. § 5 Veranlagung in Investmentfonds (1) Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung erfolgt die Veranlagung in Investmentfonds. Bei Kurssteigerungen erzielen Sie Wertzuwächse, Kursrückgänge führen zu Wertminderungen. Bei Veranlagung in Investmentfonds, die in einer Fremdwährung notieren, unterliegen diese Währungskursschwankungen, die den Wert der Fondsanteile zusätzlich beeinflussen können. Sie tragen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt daher keine garantierte Erlebensleistung und auch keinen garantierten Rückkaufswert. Die Wertentwicklung der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zu. Der Versicherer haftet nur für die sorgfältige Auswahl der zur Verfügung gestellten Investmentfonds. Er haftet aber weder für die Wertentwicklung noch für die Performancewerte. (2) Ihre Versicherungsprämie führen wir nach Abzug der gesetzlichen Versicherungssteuer, dem fixen Teil der Verwaltungskosten und Gebühren (§ 6) den ausgewählten Investmentfonds zu und bauen damit die Deckungsrückstellung auf. Fonds-Ausschüttungen und KESt-Rückerstattungen führen wir ebenfalls dem jeweiligen Investmentfonds zu. Die Risikoprämie, die Abschlusskosten sowie den variablen Teil der Verwaltungskosten entnehmen wir der Deckungsrückstellung. (3) Sie können während der Vertragslaufzeit jeweils bis zum 15. eines Monats in geschriebener Form beantragen, dass a) ab dem nächstfolgenden Monatsersten zu investierende Prämienanteile in einem anderen von uns zu diesem Zeitpunkt angebotenen Investmentfonds angelegt werden und/oder b) zum nächstfolgenden Monatsersten das vorhandene Fondsguthaben ganz oder teilweise in einen anderen von uns zu diesem Zeitpunkt jeweils angebotenen Investmentfonds umgeschichtet wird. Hierzu wird der aktuelle Geldwert der zu übertragendenden Deckungsrückstellung ermittelt und in Anteile der anderen Fonds umgewandelt. Ein solcher Antrag gilt als Angebot auf eine Änderung Ihres Versicherungsvertrags. Wir werden Ihren Antrag annehmen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Für die Bewertung der vorhandenen Investmentfondsanteile wird der vor der Umschichtung von der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft veröffentlichte Rücknahmekurs am Bewertungsstichtag gemäß § 8 herangezogen. (4) Eine Kapitalanlagegesellschaft kann sowohl den Ankauf von Investmentfondsanteilen verweigern als auch einen Investmentfonds schließen. Ebenso können wir aus wichtigem Grund einen Investmentfonds mit Wirkung sowohl für die Neuanlage als auch für bereits erworbene Investmentfondsanteile aus dem Angebot zu Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung entfernen. Ein solcher wichtiger Grund, welcher nicht in der Verantwortung des Versicherers liegt, ist insbesondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds nicht mehr oder nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich handelbar ist, die Fondsgesellschaft Mindestabnahmemengen vorgibt oder einem Investmentfonds die Vertriebszulassung für Österreich entzogen wird. (5) Wird ein von Ihnen gewählter Investmentfonds geschlossen, aus unserer Auswahl entfernt, mit einem anderen Fonds zusammengelegt, oder wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt, werden wir Sie darüber informieren und - außer bei der Zusammenlegung von Fonds - auffordern, binnen eines Monats einen anderen Investmentfonds mit Wirkung für die Neuveranlagung und gegebenenfalls auch für bestehende Investmentfondanteile aus unserem Angebot auszuwählen. Falls Sie sich nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, wird das ab diesem Zeitpunkt zu veranlagende und gegebenenfalls das schon veranlagte Kapital in einen Ersatzfonds, dessen Anlageziel und Anlagepolitik dem bisherigen Fonds weitgehend entspricht, übertragen. § 6 Risikoprämie, Kosten, Steuern und Gebühren (1) Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters verrechnen wir Ihnen für unsere Leistungen im Rahmen Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung Prämienanteile zur Deckung des Ablebensrisikos (lit. a), Abschlusskosten (lit. b) sowie Verwaltungskosten (lit. c) entsprechend dem vereinbarten Tarif. a) Deckung des Ablebensrisikos: Die Prämienanteile zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämien) werden monatlich von der Deckungsrückstellung Ihres Vertrages in Abzug gebracht. Sie sind abhängig vom Alter des Versicherten sowie der für den Todesfall vereinbarten Leistungen und dem aktuellen Geldwert der Deckungsrückstellung. Bei der Berechnung des relevanten Alters wird ein begonnenes Lebensjahr als voll gerechnet, wenn davon am Tag, an welchem laut Lebensversicherungsurkunde das erste Versicherungsjahr beginnt, mehr als sechs Monate vergangen sind. Die Risikoprämien errechnen sich monatlich aus der Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten Leistungen und dem aktuellen Geldwert der Deckungsrückstellung, multipliziert mit einem Zwölftel der Wahrscheinlichkeit dafür, dass der -4- [Seite 5] 5 Versicherte im nächsten Jahr stirbt nach Maßgabe der für den jeweiligen Tarif geltenden Sterbetafel mit den von der Aktuarvereinigung Österreichs empfohlenen Modifikationen. Für die Übernahme erhöhter Risiken - insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport - werden wir Zusatzprämien zur Versicherungsprämie oder besondere Bedingungen mit Ihnen vereinbaren. Die für den vereinbarten Tarif geltende Sterbetafel ist in der Beilage "Rechnungsgrundlagen" zu Ihrer Versicherungsurkunde bezeichnet. b) Abschlusskosten: Die Abschlusskosten werden zu Beginn Ihres Versicherungsvertrages fällig und in den ersten 5 Jahren von der Deckungsrückstellung Ihres Vertrages abgezogen. Aufgrund der Verrechnung der Abschlusskosten in den ersten 5 Jahren kann die Deckungsrückstellung und somit der Rückkaufswert wesentlich geringer sein als die Summe Ihrer Einzahlungen. Bei einer Beendigung Ihrer Lebensversicherung oder bei einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung findet § 176 Absatz 5 VersVG (siehe Anhang) Anwendung. Die nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs für die Berechnung der Abschlusskosten herangezogenen Kostensätze sind in der Beilage "Rechnungsgrundlagen" zu Ihrer Versicherungsurkunde ausgewiesen. c) Verwaltungskosten: Die Stückkosten, welche den fixen Teil der Verwaltungskosten bilden, werden von der zu bezahlenden Prämie in Abzug gebracht. Die sonstigen Verwaltungskosten entnehmen wir monatlich der Deckungsrückstellung. Die nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs für die Berechnung der Verwaltungskosten herangezogenen Kostensätze sind in der Beilage "Rechnungsgrundlagen" zu Ihrer Versicherungsurkunde ausgewiesen. (2) Die Risikoprämie sowie die Abschlusskosten und Verwaltungskosten entnehmen wir der Deckungsrückstellung. Setzt sich die Deckungsrückstellung Ihres Versicherungsvertrages aus Anteilen mehrerer Fonds zusammen, so entnehmen wir die Risikoprämien und die Kostenanteile im Verhältnis der Summen der in der einzelnen Teildeckungsrückstellung investierten Prämie. Die Stückkosten sowie die Gebühren bringen wir von der laufenden Prämie in Abzug. (3) Bei Versicherungen gegen Einmalprämie und prämienfreien Versicherungen kann die vereinbarte Entnahme aller Prämienanteile und Kosten nach Maßgabe dieser Bestimmung bei Kursrückgängen dazu führen, dass die Deckungsrückstellung vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer aufgebraucht ist. In diesem Fall endet der Vertrag ohne Rückvergütungsansprüche. Wir werden Sie hierüber unverzüglich informieren. (4) Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung aller Prämienanteile und Kosten nach Absatz 1 sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar. (5) Die Fondsanteile kaufen wir zum jeweils aktuellen Ausgabepreis (Ausgabekurs). (6) Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren . Die Höhe der Gebühr für das Ausstellen einer Ersatzurkunde ist in der Beilage "Rechnungsgrundlagen" zu Ihrer Lebensversicherungsurkunde ausgewiesen. (7) Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Januar eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in dem sich die Indexzahl des von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretender Index gegenüber der Indexzahl für den Monat Januar des Jahres des Inkrafttretens des Tarifes verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die indexkonformen Gebühren zu verlangen. Aus der Nichtgeltendmachung über einen längeren Zeitraum können keine Rechte, insbesondere kein Verzicht, abgeleitet werden. § 7 Leistungserbringung durch den Versicherer (1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir die Übergabe der Versicherungsurkunde verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Versicherungsurkunde können wir die Leistungserbringung von der gerichtlichen Kraftloserklärung der Versicherungsurkunde abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten vorzulegen. Zusätzlich können wir auf unsere Kosten ärztliche oder weitere amtliche Nachweise verlangen. (2) Die Versicherungsleistung ist nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig, nicht jedoch vor Erbringung der gemäß § 7 a geforderten Nachweise über eine allfällige Steuerpflicht. Setzt ein Investmentfonds die Rücknahme von Fondsanteilen vorübergehend aus, so wird unsere Versicherungsleistung hinsichtlich der davon betroffenen Fondsanteile erst dann fällig, wenn die Rückgabe wieder möglich ist. Ein Investmentfonds darf die Rücknahme von Fondsanteilen und die Auszahlung des Rückgabepreises nur vorübergehend und nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aussetzen. Der Investmentfonds hat dabei die Interessen der Anteilinhaber zu berücksichtigen und die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu verständigen. (3) Rentenleistungen erbringen wir auf ein Girokonto des Berechtigten, das bei einem Kreditinstitut geführt wird, welches in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist. Außerdem können wir jährlich einen Nachweis darüber verlangen, dass der Versicherte noch am Leben ist. (4) Die Leistung erbringen wir in Geld. Anstelle der Geldleistung kann der Anspruchsberechtigte verlangen, dass wir die Anteile der von ihm gewählten Investmentfonds bis zur Höhe des vorhandenen -5- [Seite 6] Geldwerts der Deckungsrückstellung übertragen. Über den Geldwert der Deckungsrückstellung hinausgehende Leistungen sowie Bruchteile von Fondsanteilen erbringen wir in Geld. Für die Leistung im Erlebensfall ist uns eine Ausübung dieses Wahlrechts bis einen Monat vor Vertragsablauf in geschriebener Form mitzuteilen. Erreicht der Geldwert der Deckungsrückstellung nicht mindestens EUR 1.000,--, so erbringen wir die Leistung in Geld. Wird die Leistung in Fondsanteilen erbracht, reduzieren sich unsere Leistungen um die angefallenen Übertragungskosten. Im Falle der Kündigung muss dieses Wahlrecht mit dem Kündigungsschreiben, im Todesfall mit dessen Meldung ausgeübt werden. § 7 a Steuerrechtliche Offenlegungs- und Zurückhaltungspflichten (1) Sie sind verpflichtet, uns über Ihren allfälligen Umzug ins Ausland zu informieren und uns alle Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung Ihrer persönlichen Steuerpflicht oder jener des Leistungsberechtigten relevant sein können unverzüglich bekannt zu geben (insbesondere österreichische oder ausländische Steuerpflicht und Steuernummer, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland sowie entsprechende Daten von Treugebern). Als juristische Person (oder sonstiger nicht-natürlicher Rechtsträger) sind Sie verpflichtet, uns unverzüglich über Änderungen von Sitz und Organisation sowie über für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderungen der Eigentümerstruktur zu informieren. Relevant ist insbesondere eine Änderung der Eigentümerstruktur, die bedingt, dass 25 % oder mehr des Rechtsträgers direkt oder indirekt von Personen mit Steuerpflicht in den USA gehalten werden. (2) Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation des Leistungsberechtigten im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang und - falls von uns verlangt - Abgabe einer Erklärung des Leistungsberechtigten, die die Angaben laut Absatz 1 enthält, sowie entsprechender Nachweise (z.B. Reisepass). (3) Wenn und soweit der berechtigte Grund zur Annahme einer Haftung für Steuern durch uns besteht, sind wir berechtigt, den entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Nachweis der Haftungsfreistellung einzubehalten oder diesen an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsberechtigten, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen. § 8 Bewertungsstichtage (1) Die Umrechnung von Investmentfonds-Anteilen in Euro oder umgekehrt wird zu bestimmten Stichtagen vorgenommen. Bewertungsstichtag ist jeweils der letzte Börsetag im Monat. Es gelten nachfolgende Kriterien für die Bewertung und Stichtage als vereinbart: bei Prämienzahlung: -ist der Bewertungsstichtag derjenige, welcher der Fälligkeit der Prämienzahlung unmittelbar vorausgeht; bei Entnahme von Risikoprämien und Kosten: der für die Prämienzahlung geltende Bewertungsstichtag bei Fondsänderung (§ 5 Absatz 3 lit. a und b): der bei Eingang des entsprechenden Antrages bis 15. des laufenden Monats der nächstfolgende Bewertungsstichtag, sonst der übernächste Bewertungsstichtag. Bei der Übertragung der Deckungsrückstellung aus einem anderen Lebensversicherungsvertrag in diesen Vertrag oder aus diesem Vertrag in einen anderen: der bei Eingang des entsprechenden Antrages bis 15. des laufenden Monats der nächstfolgende Bewertungsstichtag, sonst der übernächste Bewertungsstichtag bei Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung aufgrund Prämienzahlungsverzug: ist der Bewertungsstichtag derjenige, welcher der Fälligkeit der Prämienzahlung unmittelbar vorausgeht; bei der Übertragung der Deckungsrückstellung aus einem anderen Lebensversicherungsvertrag in diesen Vertrag oder aus diesem Vertrag in einen anderen: der bei Eingang des entsprechenden Antrages bis 15. des laufenden Monats der nächstfolgende Bewertungsstichtag, sonst der übernächste Bewertungsstichtag; bei Kündigung: der unmittelbar vor dem jeweiligen Kündigungstermin liegende Bewertungsstichtag, sofern er nicht mit diesem zusammenfällt. In diesem Fall ist der Kündigungstermin selbst der Bewertungsstichtag; im Todesfall: - für die Feststellung der Anzahl der Anteile ist der erste Bewertungsstichtag nach dem Todestag maßgeblich - für die Bewertung dieser Anteile (Geldwert) ist der erste Bewertungsstichtag nach Eingang der Meldung und Vorliegen aller für die Auszahlung erforderlichen Unterlagen maßgeblich; im Erlebensfall: letzter Bewertungsstichtag vor Ablauf der Versicherungsdauer. (2) Wird an einem Bewertungsstichtag gemäß Absatz 1 kein Kurs ermittelt, findet an diesem Stichtag kein Ankauf oder Verkauf von Investmentfonds-Anteilen der Kapitalanlagegesellschaft statt oder wird die Rücknahme von Investmentfonds-Anteilen durch die Kapitalanlagegesellschaft vorübergehend ausgesetzt, so verwenden wir stattdessen den ersten Tag mit Kursermittlung für Ankauf oder Verkauf von Investmentfonds-Anteilen, der auf diesen Stichtag folgt. § 9 Kündigung und Rückkauf (1) Sie können Ihren Versicherungsvertrag schriftlich, sofern die Schriftform vereinbart wurde, ansonsten in geschriebener Form, kündigen: - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres - während eines Versicherungsjahres mit einmonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. -6- [Seite 7] 7 (2) Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert entspricht dem aktuellen Geldwert der Deckungsrückstellung (Fondsvermögen) zum vereinbarten Stichtag gemäß § 8 vermindert um den vereinbarten Rückkaufsabschlag. Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgezogen. Bei Rückkauf innerhalb der ersten 5 Jahre findet § 176 Absatz 5 VersVG (siehe Anhang) Anwendung. Der Abschlag wird bei Antragstellung ausdrücklich vereinbart. Die Rückkaufswerte zum Ende eines jeden Versicherungsjahres sind zudem in der Beilage "Modellrechnung " zu Ihrer Versicherungsurkunde ausgewiesen. § 10 Kündigung und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung (1) Sie können Ihren Versicherungsvertrag während der Versicherungsdauer schriftlich, sofern die Schriftform vereinbart wurde, ansonsten in geschriebener Form, prämienfrei stellen: - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres, - innerhalb eines Versicherungsjahres mit einmonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. (2) Voraussetzung für die Prämienfreistellung ist, dass der aktuelle Geldwert der Deckungsrückstellung die Mindestsumme von EUR 240 nicht unterschreitet. Im Falle der Unterschreitung wird der Rückkaufswert ausbezahlt. (3) Bei einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung setzen wir Ihre Versicherungsleistungen nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf prämienfreie Versicherungsleistungen herab. (4) Im Falle der Umwandlung Ihres Versicherungsvertrages in eine prämienfreie Versicherung wird die vereinbarte Mindesttodesfallsumme entsprechend der folgenden Bestimmungen gekürzt, indem die Summe der bis zum Zeitpunkt der Prämienfreistellung bezahlten Prämien als Prämiensumme und Berechnungsgrundlage herangezogen wird. Die Mindesttodesfall-Leistung bei Prämienfreistellung wird dann, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit dem selben Prozentsatz der Prämiensumme berechnet, der vor dem Zeitpunkt der Prämienfreistellung vereinbart war. Bei Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre findet § 176 Absatz 5 VersVG (siehe Anhang) Anwendung. (5) Im Falle einer Prämienfreistellung erhalten Sie eine neue Versicherungsurkunde mit den angepassten Versicherungsleistungen. § 11 Nachteile eines Rückkaufes oder einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung Die Kündigung Ihres Versicherungsvertrages ist mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert kann, insbesondere in den ersten Jahren, erheblich unter der bezahlten Prämie liegen. Insbesondere ist auf folgende Nachteile hinzuweisen: a) Ein Rückkauf kann unter anderem wegen der Deckung der Abschlusskosten und der Verrechnung des Rückkaufsabschlags, insbesondere in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss, zu Verlusten führen. b) Sie tragen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das gesamte Veranlagungsrisiko . Der Rückkaufswert ermittelt sich zum wesentlichen Teil aus dem aktuellen Wert der dem Vertrag zugrunde liegenden Investmentfonds, der erheblichen Schwankungen unterworfen sein kann. Kursrückgänge führen zu einer Minderung des Rückkaufswerts. Es gibt daher keinen garantierten Rückkaufswert. c) Ein Rückkauf kann unter bestimmten Voraussetzungen zu steuerlichen Nachteilen führen. Diese entnehmen Sie der Beilage „Besondere Steuerliche Regelungen“ zu Ihrer Versicherungsurkunde. Die Rückzahlung der einbezahlten Prämien ist ausgeschlossen. § 12 Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung (1) Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns angezeigt wird. Bestehen berechtigte Zweifel an einer angezeigten Verpfändung oder Abtretung, können wir im Leistungsfall verlangen, dass uns der Pfandgläubiger oder Zessionar sein Recht nachweist. (2) Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung. § 13 Erklärungen (1) Rücktrittserklärungen gemäß §§ 3, 3a KSchG können in jeder beliebigen Form abgegeben werden. Für -7- [Seite 8] sonstige Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an uns ist die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder - sofern vereinbart - elektronische Kommunikation gem. § 5a VersVG, siehe Anhang). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. (2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse. (3) Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb Österreichs nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen, andernfalls richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse in Österreich. § 14 Bezugsberechtigung (1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns schriftlich, sofern die Schriftform vereinbart wurde, ansonsten in geschriebener Form, angezeigt werden. (2) Sie können auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen Zustimmung geändert werden. (3) Ist die Versicherungsurkunde auf den Überbringer ausgestellt, können wir verlangen, dass der Überbringer der Versicherungsurkunde uns seine Berechtigung nachweist. Bei Verlust der Versicherungsurkunde können wir vor Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen, dass die Originalurkunde gerichtlich für kraftlos erklärt wird. § 15 Verjährung Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung. § 16 Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Versicherungsurkunde mit der Beilage "Rechnungsgrundlagen" sowie sonstiger Anlagen, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif und die Versicherungsbedingungen. § 17 Anwendbares Recht Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts. § 18 Aufsichtsbehörde Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5. § 19 Erfüllungsort Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist die Generaldirektion des Versicherers. § 20 Rentenwahlrecht (1) Sie können im Erlebensfall (§ 1 Absatz 1) statt der Kapitalauszahlung eine Rentenzahlung wählen. (2) Die Höhe der Rente ist abhängig und von den zum Rentenzahlungsbeginn gültigen tariflichen Grundlagen. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG): § 5a. (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen. (2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der Schriftform -8- [Seite 9] 9 bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. (3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen und andere Informationen, der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen elektronisch übermitteln. (4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die Rechtsfolgen des § 10 hinweisen. (5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so kann er jederzeit -; jeweils einmalig kostenfrei -; auch deren Ausfolgung auf Papier oder in einer anderen von ihm gewünschten und vom Versicherer allgemein zur Auswahl gestellten Art verlangen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation hinzuweisen. (6) Von der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bleibt die Erfüllung der Informationspflichten nach den gemäß § 252, § 253, § 254 und § 255 VAG 2016 unberührt. (7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft. (8) Die elektronische Übermittlung erfordert, dass 1. die Vereinbarung über die elektronische Kommunikation die Übermittlungsart sowie die Verpflichtung beider Vertragspartner enthält, Angaben über ihren Zugang zum Internet zu machen und eine Änderung dieser Daten bekanntzugeben; 2. der Versicherungsnehmer nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt; dies gilt als nachgewiesen, wenn er bei seiner Zustimmung entsprechende Angaben gemacht hat und der Versicherer keinen Anhaltspunkt darauf hat, dass dem Zugang ein Hindernis entgegenstehen könnte; 3. die vertragsrelevanten Inhalte direkt an den nach Z 1 angegebenen Zugang zum Internet übermittelt werden oder an diesen Zugang eine Mitteilung ergeht, die dem Versicherungsnehmer gemäß Abs. 9 Zugang zu den vertragsrelevanten Inhalten ermöglicht; 4. es dem Versicherungsnehmer möglich ist, die jeweils von der Übermittlung betroffenen Inhalte (Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen und andere Informationen) dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben. (9) Bezieht der Versicherer Inhalte einer Website, die der Öffentlichkeit frei zur Verfügung gestellt werden oder die sich in einem nur dem Versicherungsnehmer zugänglichen Bereich der Website befinden, in die elektronische Übermittlung nach Abs. 8 mit ein, so muss er bei vertragsrelevanten Inhalten 1. dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die Stelle, an der diese Inhalte (Versicherungsbedingungen, Erklärungen und andere Informationen) auf dieser Website zu finden sind, klar und deutlich mitteilen und ihm einen leichten und einfachen Zugang darauf ermöglichen sowie 2. Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben. (10) Sind die Erfordernisse der Abs. 8 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist. (11) Die Abs. 1 bis 9 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten. § 16. (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. § 17. (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblich Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist. § 18. Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrenumstände an Hand von vom Versicherer in geschriebener Form gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten. § 19. Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, daß die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt. § 20. (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. (2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen. -9- [Seite 10] § 21. Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluß auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. § 22. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt. § 176 Absatz 5: Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien Versicherungsleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen. - Seite 10 von 10 -
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