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Generali LifePlan: die Bedingungen im Volltext

Fondsorientierte Lebensversicherung mit frei wählbarer Aufteilung zwischen klassischem Deckungsstock mit garantierter Erlebensleistung und Fonds, Prämienpause, Aufstockungsoption, ereignisbezogenen Teilauszahlungen und Ablaufmanagement.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Produkt und Garantien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Klassische Kapitallebensversicherung mit Garantiezins (Sicherungsvermögen)ja„Aus dem gewählten Anteil der Veranlagung in den klassischen Deckungsstock resultiert die garantierte Erlebensleistung“Artikel 13.1, Seite 8
Fondsgebundene Lebensversicherung (Sparanteil in Investmentfonds, Anlagerisiko beim Kunden)ja„Für die Veranlagung des fondsgebundenen Deckungskapitals trägt der Versicherungsnehmer das volle Veranlagungsrisiko.“Artikel 13.2, Seite 8
Hybridprodukt (Sicherungsvermögen, Garantiefonds und freie Fonds kombiniert)ja„Das Verhältnis zwischen fondsgebundener Veranlagung und klassischer Veranlagung ist vom Versicherungsnehmer wählbar.“Präambel, Seite 4
Abschluss gegen Einmalbeitrag möglichja„Bei Verträgen mit einmaliger Prämienzahlung können nach Ablauf von 5 Versicherungsjahren“Artikel 32.1, Seite 17
Garantierte Ablaufleistung (Versicherungssumme im Erlebensfall fest zugesagt)ja„mindestens jedoch der garantierten Erlebensleistung“Artikel 31.3.1, Seite 16
Beitragsgarantie zum Ablauf (Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, wörtlich im text)nicht geregelt
Garantierter Rechnungszins auf den Sparanteil (Satz wörtlich im text)ja„unterliegt einer garantierten Verzinsung von 0 % p.a.“Begriffsbestimmungen, Seite 5
Zinsgarantie nur für einen Zeitraum, danach Neufestsetzung durch den Versicherernicht geregelt
Überschussbeteiligung geregelt (Verfahren und Zeitpunkt der Zuteilung)ja„Die Gewinnbeteiligung ändert sich von Jahr zu Jahr und kann auch Null betragen.“Begriffsbestimmungen, Seite 4
Beteiligung an Bewertungsreserven bei Ablauf, Tod oder Kündigungnicht geregelt
Schlussüberschuss oder Schlussgewinnanteil (auch anteilig bei vorzeitigem Ende)ja„können zum Ablauf des Vertrages Schlussgewinne fällig werden.“Begriffsbestimmungen, Seite 4
Fondswechsel und Umschichtung möglich (Anzahl kostenfreier Wechsel wörtlich)ja„Diese Umschichtung kann 4 Mal jährlich kostenfrei durchgeführt werden.“Artikel 16.3, Seite 11
Versicherer darf Fonds ohne Zustimmung austauschen oder schließenja„Aus wichtigem Grund kann ein Investmentfonds mit Wirkung sowohl für neue Veranlagungen als auch für bereits erworbene Fondsanteile aus der Fondsauswahl entfernt werden.“Artikel 18.2, Seite 11
Ablaufmanagement (Umschichtung in sichere Anlagen vor Ablauf)ja„Beim Ablaufmanagement werden die vorhandenen Fondsanteile automatisch in einen anderen Investmentfonds mit geringerem Risiko-/Ertragsprofil umgeschichtet.“Artikel 17.2, Seite 11

Laufzeit und Auszahlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Feste Laufzeit mit Ablauftermin (Mindest- und Höchstlaufzeit wörtlich)ja„Bei Kapitalversicherungen besteht unsere Leistung zum Vertragsablauf aus dem Vertragswert des klassischen Deckungskapitals“Artikel 31.3.1, Seite 16
Lebenslange Laufzeit (Leistung bei Tod, jederzeitige Entnahme)nicht geregelt
Flexibler Ablauf (Abrufphase, vorgezogene oder aufgeschobene Auszahlung)ja„die vereinbarte Kapital- oder Pensionszahlung vorverlegt werden.“Artikel 28.1, Seite 15
Verlängerung der Laufzeit ohne neue Gesundheitsprüfungja„Beantragt der Versicherungsnehmer die Verlängerung des Vertrages mit der zuletzt gültigen laufenden Versicherungsprämie um maximal 5 Jahre, entfällt eine neuerliche Gesundheitsprüfung.“Artikel 29.2, Seite 15
Rentenwahlrecht (Ablaufleistung als lebenslange Rente statt Kapital)ja„Anstelle der vorverlegten Kapitalauszahlung kann der Versicherungsnehmer eine Überbrückungspension in Anspruch nehmen.“Artikel 28.3, Seite 15
Auszahlung in Fondsanteilen statt in Geld möglichnicht geregelt
Auszahlung der Ablaufleistung in Ratennicht geregelt

Todesfall und Bezugsrecht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Todesfallleistung während der Laufzeit (Versicherungssumme oder Guthaben)ja„leisten wir den Vertragswert des klassischen Deckungskapitals, das fondsgebundene Deckungskapital sowie die garantierte Ablebensleistung“Artikel 31.2.1, Seite 16
Höhe der Todesfallleistung (Summe, Beitragsrückgewähr, Guthaben oder Mindestbetrag, wörtlich)ja„leisten wir den Vertragswert des klassischen Deckungskapitals, das fondsgebundene Deckungskapital sowie die garantierte Ablebensleistung“Artikel 31.2.1, Seite 16
Mindesttodesfallschutz über das Guthaben hinaus (zum Beispiel 101 oder 110 Prozent)nicht geregelt
Zusätzliche Leistung bei Unfalltod (Zusatzversicherung)nicht geregelt
Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit kurzer Lebenserwartungnicht geregelt
Versicherung auf verbundene Leben (zwei versicherte Personen)nicht geregelt
Bezugsrecht frei bestimmbar und änderbar (widerruflich oder unwiderruflich)ja„Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich“Artikel 30.2, Seite 16
Einschränkung der Todesfallleistung bei Selbsttötung (Frist wörtlich)ja„Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages leisten wir das Deckungskapital“Artikel 12.2, Seite 7
Wartezeit oder Staffel für die volle Todesfallleistung (Frist wörtlich)ja„Bei Ableben innerhalb der vereinbarten Wartezeit wird die garantierte Leistung aus dem Ablebensteil nur dann erbracht, wenn dieses ausschließlich durch einen Unfall“Artikel 12.3, Seite 7

Beitrag und Flexibilität

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beitragspause oder Stundung ohne Vertragsverlustja„Der Versicherungsnehmer kann nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres die Aussetzung der Prämienzahlung“Artikel 27, Seite 14
Höchstdauer der Beitragspause (Monate wörtlich)ja„ab dem 6. Versicherungsjahr für maximal 24“Artikel 27, Seite 14
Beitragsreduzierung während der Laufzeitnicht geregelt
Beitragsfreistellung (Vertrag läuft mit herabgesetzter Leistung weiter)ja„Der Versicherungsnehmer kann seinen Versicherungsvertrag durch Erklärung in geschriebener Form prämienfrei stellen“Artikel 24, Seite 14
Zuzahlungen möglich (Mindest- oder Höchstbetrag im text)ja„Bei Einmalerlägen und Zuzahlungen betragen die jährlichen Verwaltungskosten 0,15 % der Nettoeinmalprämie.“Artikel 19.4, Seite 12
Teilentnahmen oder Teilrückkauf während der Laufzeitja, bis 1.000 €„Der jeweilige Teilauszahlungsbetrag muss mindestens 1000 Euro betragen und wird anteilig entnommen.“Artikel 32.4, Seite 18
Dynamik: planmäßige Erhöhung von Beitrag und Leistung ohne Gesundheitsprüfungja„Die Dynamikklausel bewirkt eine Erhöhung der im Versicherungsvertrag vorgesehenen laufenden Prämien im vereinbarten Ausmaß ohne neuerliche Gesundheitsprüfung.“Dynamikplan, Seite 19
Dynamikrecht erlischt nach mehrmaligem Widerspruchnicht geregelt
Nachversicherungsgarantie (Erhöhung der Todesfallsumme ohne Gesundheitsprüfung bei Ereignissen)ja„können die bei Vertragsabschluss vereinbarten Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden.“Artikel 11, Seite 7
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Zusatznicht geregelt
Kinderpolice: Beiträge übernimmt der Versicherer bei Tod des Versorgersnicht geregelt
Policendarlehen oder Vorauszahlung auf die Leistungnicht geregelt
Wechsel des Versicherungsnehmers möglich (zum Beispiel Eltern auf Kind)nicht geregelt

Kündigung, Rückkauf und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nach Vertragsschluss (Frist wörtlich)nicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer jederzeit zum Ende der Versicherungsperiodeja„jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres“Artikel 22.1, Seite 14
Rückkaufswert bei Kündigung (Berechnung beschrieben)ja„Der Rückkaufswert entspricht der Summe aus“Artikel 22.2, Seite 14
Garantierte Rückkaufswerte als Tabelle oder Verweis auf den Versicherungsscheinja„Tabelle "Individuelle Darstellung der Verlaufswerte"“Artikel 23, Seite 14
Stornoabzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellungja„Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages verrechnen wir einen Stornoabzug.“Artikel 23, Seite 14
Rückkauf erst nach einer Mindestfrist möglich (Frist wörtlich)ja„frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres.“Artikel 22.1, Seite 14
Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt (Zillmerung geregelt)ja„ersten 5 Jahren monatlich anteilig verrechnet.“Artikel 19.3 a, Seite 12
Kosten im Bedingungswerk beziffert oder auf Unterlagen verwiesen (wörtlich)ja„5,0 % der während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Nettoprämien, limitiert mit maximal 35“Artikel 19.3 a, Seite 12
Abtretung und Verpfändung der Ansprüche möglich (zum Beispiel zur Kreditsicherung)ja„Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und“Artikel 5, Seite 5
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Pausenicht geregelt
Versicherer verzichtet auf ordentliche Kündigungnicht geregelt

Steuer und Rahmen je Markt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hälftige Besteuerung genannt (Auszahlung nach zwölf Jahren Laufzeit und ab 62. Lebensjahr, Deutschland)nicht geregelt
Mindestlaufzeit für Steuerfreiheit genannt (Österreich 15 Jahre, bei Einmalprämie 10 oder 15 Jahre)ja„innerhalb der gesetzlichen Bindefrist von 10 bzw. 15 Jahren“Artikel 32.5, Seite 18
Versicherungssteuer und Nachversteuerung bei vorzeitigem Rückkauf geregelt (Österreich)ja„kann eine Teilauszahlung zu einer Nachversteuerung führen.“Artikel 32.8, Seite 18
SIALP (Seguro Individual de Ahorro a Largo Plazo) mit Steuerfreiheit nach fünf Jahren (Spanien)nicht geregelt
PIAS (Plan Individual de Ahorro Sistemático) mit Umwandlung in Leibrente (Spanien)nicht geregelt
Unit linked mit Anlagewahl des Tomador im Rahmen der steuerlichen Regeln (Spanien, Artikel 14.2 h LIRPF)nicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder vorvertragliche Anzeigepflicht für die Todesfallleistungja„und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und“Artikel 6.1, Seite 6
Frist, nach der der Versicherer sich nicht mehr auf eine Anzeigepflichtverletzung berufen kann (Jahre wörtlich)ja„beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit“Artikel 6.2, Seite 6
Einschränkung der Todesfallleistung bei Krieg oder inneren Unruhenja„Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter leisten wir das Deckungskapital und die Prämienreserve“Artikel 12.4, Seite 7
Einschränkung bei atomaren, biologischen oder chemischen Waffenja„von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen,“Artikel 12.5, Seite 7
Einschränkung bei gefährlichen Sportarten, Luftfahrt oder Motorsportkeine„Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich“Artikel 12.1, Seite 7
Unterlagen im Leistungsfall benannt (Sterbeurkunde, ärztliches Zeugnis, Versicherungsschein)ja„eine amtliche Sterbeurkunde und ein“Artikel 33.1, Seite 18
Jährliche Mitteilung über Vertragsstand, Fondsguthaben und Überschüsseja„unserer jährlichen Vertragsinformation zum Stand der Versicherung unterrichten.“Artikel 18.4, Seite 12
Nachhaltige Anlageoptionen oder Fonds nach Offenlegungsverordnung benanntnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Generali Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern.

Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original.

Als Text (Markdown) Generali LifePlan Lebensversicherung

Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen LifePlan
[Seite 1] Vertragsgrundlagen zur fondsorientierten Lebensversicherung Generali LifePlan Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die fondsorientierte Lebensversicherung mit wählbarer klassischer und fondsgebundener Veranlagung Stand 06/2026 SAP 57389 [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Präambel .............................................................................................................................. 4 Begriffsbestimmungen ....................................................................................................... 4 Die Bestimmungen im Detail ............................................................................................. 5 Allgemeines ........................................................................................................................... 5 Artikel 1 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? .................................................................... 5 Artikel 2 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? ........................................................................ 5 Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? ............. 5 Artikel 4 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? .............................................. 5 Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? .................................................... 5 Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers ........................................................ 6 Artikel 6 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? ......................................................................... 6 Artikel 7 Wie kann der Versicherungsnehmer seine Prämien bezahlen? .................................................... 6 Artikel 8 Welche Fälligkeiten muss der Versicherungsnehmer bei seiner Prämienzahlung beachten? ........ 6 Versicherungsschutz ........................................................................................................ 6 Artikel 9 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ..................................................................................... 6 Artikel 10 Was bedeutet der vorläufige Versicherungsschutz (Sofortschutz)? ............................................ 6 Artikel 11 Wie kann die Leistung des Versicherungsvertrages erhöht werden (Aufstockungsoption)? ........ 7 Artikel 12 In welchen Fällen gilt der Versicherungsschutz? ....................................................................... 7 Veranlagung und Gewinnbeteiligung .................................................................................. 8 Artikel 13 Wie erfolgt die Veranlagung? .................................................................................................... 8 Artikel 14 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? .................................................................................... 8 Artikel 15 Welche Regelungen gelten bezüglich der Bewertungsstichtage des fondsgebundenen Deckungskapitals? ................................................................................................................... 10 Artikel 16 Welche Möglichkeiten zur Änderung der gewählten Veranlagung gibt es? ............................... 10 Artikel 17 Welche Möglichkeiten zur Absicherung der Wertentwicklung des Vertrages gibt es zum Ablauf des Vertrages? ......................................................................................................................... 11 Artikel 18 Was geschieht, wenn beim zugrunde liegenden Investmentfonds Änderungen eintreten oder wenn der Fonds nicht mehr zur Verfügung steht? .................................................................... 11 Kosten und Gebühren .................................................................................................... 12 Artikel 19 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet? ....................................................................... 12 Artikel 20 Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? .................................................................... 13 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 2 von 19 [Seite 3] Artikel 21 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus? ............ 13 Kündigung und Prämienfreistellung ................................................................................. 14 Artikel 22 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Rückkaufswert? .................................... 14 Artikel 23 Welche Kosten fallen bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages an? ............................ 14 Artikel 24 Wann kann der Versicherungsvertrag prämienfrei gestellt werden? ......................................... 14 Artikel 25 Was geschieht nach Einstellung der Prämienzahlung (Prämienfreistellung)? ........................... 14 Artikel 26 Welche Nachteile hat eine Kündigung oder Prämienfreistellung? ............................................ 14 Artikel 27 Welche Regeln gelten für eine Prämienpause? ........................................................................ 14 Änderungen der Vertragslaufzeit ....................................................................................... 15 Artikel 28 Welche Möglichkeiten gibt es, die Vertragslaufzeit zu verkürzen? ........................................... 15 Artikel 29 Welche Möglichkeiten der Vertragsverlängerung gibt es? ....................................................... 15 Leistung ........................................................................................................................ 15 Artikel 30 Wer erhält die Versicherungsleistung? ..................................................................................... 15 Artikel 31 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ..................................................... 16 Artikel 32 Welche Regelungen gelten für Teilauszahlungen? ................................................................... 17 Artikel 33 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer? ................................................... 18 Artikel 34 Wo ist der Erfüllungsort für die Versicherungsleistung? ........................................................... 18 Artikel 35 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? ......... 18 Dynamikplan ................................................................................................................... 18 Artikel 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige Erhöhung der Beiträge? .................................. 19 Artikel 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Prämien und Versicherungsleistungen? ............................ 19 Artikel 3 Wonach errechnen sich die erhöhten Versicherungsleistungen? ............................................... 19 Artikel 4 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Versicherungsleistungen? ......... 19 Artikel 5 Wann endet die planmäßige Erhöhung der Prämien? ................................................................ 19 Artikel 6 Was gilt bei Zahlungsverzug? .................................................................................................... 19 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 3 von 19 [Seite 4] Präambel Mit der fondsorientierten Lebensversicherung Generali LifePlan bieten wir Versicherungsschutz unter Zugrundelegung einer fondsgebundenen und einer klassischen Veranlagung (Veranlagungsteil) samt garantierter Leistung im Ablebensfall (Ablebens- teil). Das Verhältnis zwischen fondsgebundener Veranlagung und klassischer Veranlagung ist vom Versicherungsnehmer wähl- bar. Wo es zur besseren Verständlichkeit dieses Versicherungsproduktes erforderlich ist, werden der Veranlagungs- und der Ablebensteil getrennt beschrieben. Begriffsbestimmungen Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis der Versicherungsbedingungen wichtig. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht. Bewertungsstichtag ist jener Stichtag/Zeitpunkt, zu dem eine Bewertung von Anteilseinheiten eines Investment- fonds und/oder des Deckungskapitals vorgenommen wird. Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. (Begünstigter) Deckungskapital ist der Wert der Anteilseinheiten der Investmentfonds, die der Versicherung zugrunde liegen (Veranlagungsteil) (fondsgebundenes Deckungskapital), zuzüglich dem klassischen Deckungskapital. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Versicherungsnehmers bzw. des Begünstigten. Garantierte ist die aus dem klassischen Deckungskapital resultierende Leistung. Im Falle der Erlebensleistung Inanspruchnahme einer Teilauszahlung mit Entnahme aus dem klassischen Deckungskapital wird die garantierte Leistung dementsprechend gekürzt. Garantierte Ablebens- ist die garantierte Leistung des Versicherers im Ablebensfall. leistung (Ablebensteil) Gewinnbeteiligung Da die vereinbarten Prämien der Lebensversicherung vorsichtig kalkuliert sind, können Gewinne aus dem klassischen Deckungsstock entstehen, die im Rahmen des Versiche- rungsvertrages gemäß der Gewinnbeteiligungsverordnung weitergegeben werden. Die Gewinnbeteiligung ändert sich von Jahr zu Jahr und kann auch Null betragen. Zusätzlich können zum Ablauf des Vertrages Schlussgewinne fällig werden. geschriebene Form bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht. Investierte Prämie ist die Versicherungsprämie eines Prämienzahlungsabschnitts abzüglich Versicherungs- steuer, Risikoprämie, Kosten für Serviceleistungen („Rundum-Lebens-Assistance“) sowie der vorgesehenen Kosten für diesen Zeitraum. Die Risikoprämien und Kosten sind im Geschäftsplan festgelegt. Kapitalversicherung ist eine Lebensversicherung mit vereinbarter Kapitalauszahlung zum Versicherungsablauf. Kostenreserve Die Kostenreserve ist Teil des klassischen Deckungskapitals und wird durch die Entnahme von Kostenanteilen aus laufenden bzw. Einmalprämien gebildet. Sie dient der Abdeckung der Kosten in jenen Monaten, in denen keine Prämienzahlung erfolgt. Nettoprämie ist die einbezahlte Versicherungsprämie abzüglich Versicherungssteuer und Risikoprämie für den vereinbarten Versicherungsschutz sowie Kosten für die Serviceleistungen („Rundum Lebens-Assistance“). Nettorisikoprämie ist die Risikoprämie für die garantierte Ablebensleistung ohne Versicherungssteuer und Unterjährigkeitszuschläge. Pensionsversicherung ist eine Lebensversicherung, bei der die Erlebensleistung in Form einer laufenden Pensions- zahlung erfolgt. Prämienreserve ist der versicherungsmathematisch errechnete Wert der Verpflichtungen des Versicherers (Ablebensteil) einschließlich einer Verwaltungskostenrückstellung abzüglich der Summe der Barwerte der künftig eingehenden Prämien. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten. Risikoprämie ist der zur Deckung des Ablebensrisikos sowie zusätzlicher vereinbarter Deckungen erforderliche Kostenanteil. Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vor dem Versicherungsende bzw. dem Pensionszahlungsbeginn gekündigt (rückgekauft) wird. Tarif/Geschäftsplan enthält die, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen für den Versicherungsvertrag. Versicherer ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 4 von 19 [Seite 5] Vertragswert Der Vertragswert ergibt sich aus der Summe der investierten Prämien (Sparprämien) des (klassisches Deckungs- klassischen Deckungskapitals zuzüglich der laufenden Gewinnbeteiligung. Der Vertragswert kapital) unterliegt einer garantierten Verzinsung von 0 % p.a. Wert der Anteilseinheiten Ist der Wert von Anteilseinheiten im fondsgebundenen Deckungskapital zu einem (fondsgebundenes Bewertungsstichtag. Deckungskapital) Die Bestimmungen im Detail Allgemeines wenden. Die Teilnahme des Versicherers am Schlich- tungsverfahren ist nicht verpflichtend. Artikel 1 3.4 Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Rechts- weg zu beschreiten. Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Polizze, der dem Ver- Artikel 4 trag zugrunde liegende Tarif und die vorliegenden Versiche- Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag rungsbedingungen. betreffen? Artikel 2 4.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs- Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? nehmers, des Versicherten und sonstiger Dritter im Zu- sammenhang mit dem Versicherungsvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, auch wenn der Versicherungsnehmer nach Vertrags- Die Erklärungen und Informationen müssen dem abschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Steuerliche Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt wer- Bestimmungen des Staates der persönlichen Steuerpflicht den können (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei des Versicherungsnehmers oder Leistungsberechtigten Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus bleiben davon unberührt (siehe Artikel 21). dem Text muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Artikel 3 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer 4.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine und wo ist die Beschwerdestelle? Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. 3.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und 4.3 Änderungen der Postanschrift des Versicherungs- Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 nehmers sind dem Versicherer unverzüglich bekannt zu Wien, Otto-Wagner-Platz-5. geben. 3.2 Beschwerdestellen: - Versicherer: online-Formular unter generali.at/ Artikel 5 helpcenter/lob-und-beschwerdestelle/ oder per Post Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder an Generali Versicherung AG, Beschwerdemanager, Abtretung? 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. - Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und Informations- und Beschwerdestelle, Schwarzenberg- erst dann wirksam, wenn sie uns in geschriebener Form an- platz 7, 1030 Wien, online-Formular unter gezeigt wird. https://www.vvo.at. - Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen im Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in geschriebener Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Form zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung. Pflege und Konsumentenschutz, Abteilung III/3 Stubenring 1, 1010 Wien, +43/1/71100/862516 oder Die Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten drei Ver- 862501 sicherungsjahre gemäß Artikel 6.2 und 12.2 können bei (versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at). Sicherstellungen zu Gunsten von Kreditinstituten gegen Zahlung eines einmaligen Zuschlages (= Zuschlag für Un- 3.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument zusätzlich anfechtbarkeit) aufgehoben werden, wenn dies mit uns die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle für Ver- vereinbart wird. brauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.at) zu Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 5 von 19 [Seite 6] den Versicherungsnehmer davon verständigen und Pflichten (Obliegenheiten) des einen neuerlichen Einziehungsversuch durchführen. Versicherungsnehmers 7.2 Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu Beginn des jeweiligen Versicherungsjahres fällig werden. Der Artikel 6 Versicherungsnehmer kann die Prämie nach Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlen, dann jedoch mit 6.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Antrag Zuschlägen, die im Antrag gesondert vereinbart werden. und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Artikel 8 Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist Welche Fälligkeiten muss der Versicherungsnehmer bei auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich. seiner Prämienzahlung beachten? 6.2 Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig 8.1 Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Ver- dann innerhalb von 2 Wochen zu bezahlen. Folge- trages zurücktreten. Tritt der Versicherungsfall innerhalb prämien sind mit dem in der Polizze angegebenen Fällig- dieser drei Jahre ein, können wir auch noch nach Ablauf keitstag zu bezahlen. dieser Frist zurücktreten. Wir können den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit 8.2. Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir kön- Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, sind wir leistungsfrei nen vom Vertrag jedoch nicht zurücktreten, wenn wir und können vom Vertrag zurücktreten, außer der Versi- von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Anga- cherungsnehmer war an der rechtzeitigen Zahlung ohne ben bzw. vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss wenn wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte. von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich gel- tend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der 6.3 Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag jeder- ärztlichen Untersuchung vom Versicherungsnehmer zu zeit anfechten. Wenn wir den Vertrag anfechten oder bezahlen. vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufs- wert. Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben 8.3 Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung. Bezahlt der Bestimmungen zum Verlust des Versicherungsschutzes Versicherungsnehmer den Rückstand nicht innerhalb der führen. In einem Versicherungsfall leisten wir dann eben- in der Mahnung festgesetzten Frist von mindestens 2 falls nur den Rückkaufswert. Wochen, können wir den Vertrag zum Ablauf der festge- setzten Frist kündigen, außer der Versicherungsnehmer 6.4 An den Antrag ist der Antragsteller 6 Wochen ab Antrag- war an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden ver- stellung gebunden. hindert. 6.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die vereinbar- ten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. Versicherungsschutz 6.6 Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnort wech- selt, muss dieser uns die neue Adresse mitteilen, an- Artikel 9 dernfalls richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam Wann beginnt der Versicherungsschutz? an die letzte uns bekannte Adresse. Wenn der Versiche- rungsnehmer seinen Wohnort außerhalb Europas nimmt, Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme muss er uns eine Person innerhalb Österreichs benen- des Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Polizze be- nen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an ihn stätigt haben und der Versicherungsnehmer die erste oder entgegenzunehmen. einmalige Prämie rechtzeitig (Artikel 8.1) bezahlt hat. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht Artikel 7 kein Versicherungsschutz. Wie kann der Versicherungsnehmer seine Prämien bezahlen? Artikel 10 Was bedeutet der vorläufige Versicherungsschutz 7.1 Für die Stichtagsveranlagung gemäß Artikel 15 ist bei (Sofortschutz)? Verträgen mit laufender Prämienzahlung ein permanen- ter, pünktlicher Prämieneingang über die gesamte Ver- Der Versicherungsvertrag ist mit einem vorläufigen Sofort- tragslaufzeit Voraussetzung. schutz im Ablebensfall ausgestattet. Die Prämien zu Verträgen mit laufender Prämienzahlung sind im Einzugsermächtigungsverfahren zu bezahlen. Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Wir ziehen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns ange- Todesfall beantragten Summen, höchstens auf 110.000 Euro, gebenen Konto ein. Ist dies nicht möglich, werden wir auch wenn insgesamt höhere Summen auf das Leben des- Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 6 von 19 [Seite 7] selben Versicherten beantragt sind. Der vorläufige Der Versicherer schickt dem Versicherungsnehmer aufgrund Sofortschutz gilt, des Nachweises einen Vorschlag mit den für die Erhöhung – wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Konditionen. voll arbeitsfähig ist, – nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und – soweit diese Versicherungsbedingungen keine Einschrän- Artikel 12 kungen oder Ausschlüsse vorsehen. In welchen Fällen gilt der Versicherungsschutz? Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des Antrages 12.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unab- bei einer unserer Geschäftsstellen, frühestens aber mit dem hängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungs- beantragten Versicherungsbeginn. fall beruht. Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze, 12.2 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei der Ablehnung des Antrages oder mit unserer Erklärung, dass Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer der vorläufige Sofortschutz beendet ist. Sollte der Versiche- die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Än- rungsnehmer von seinem Antrag vor Zustellung der Polizze derung des Vertrages leisten wir das Deckungskapital zurücktreten, so erlischt der vorläufige Sofortschutz ebenfalls. und die Prämienreserve zuzüglich der vorhandenen Der vorläufige Sofortschutz endet jedoch in jedem Fall Gewinnanteile. 6 Wochen nach Antragstellung. Wird uns nachgewiesen, dass der Selbstmord in einem Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand verrechnen wir die bis einschließlich des Zeitpunkts des Ab- krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen lebens fälligen Versicherungsprämien. wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. Artikel 11 12.3 Bei Ableben innerhalb der vereinbarten Wartezeit wird Wie kann die Leistung des Versicherungsvertrages die garantierte Leistung aus dem Ablebensteil nur dann erhöht werden (Aufstockungsoption)? erbracht, wenn dieses ausschließlich durch einen Unfall (siehe Artikel 31.2) herbeigeführt wird. Wurde vor Vertragsabschluss eine Gesundheitsprüfung durchgeführt und die ursprüngliche Lebensversicherung zu 12.4 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Hand- normalen Bedingungen angenommen (z. B. ohne lungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter leisten Prämienzuschlag, Leistungseinschränkung o. ä.), können die wir das Deckungskapital und die Prämienreserve zuzüg- bei Vertragsabschluss vereinbarten Versicherungsleistungen lich der vorhandenen Gewinnanteile. ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden. 12.5 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, Die Aufstockungsoption besteht bei Versicherungen mit auf- von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder rechter laufender Prämienzahlung, wenn die versicherte Per- durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, son das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und kein bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungs- Prämienzuschlag oder eine Leistungseinschränkung ver- fällen das Deckungskapital und die Prämienreserve zu- einbart ist. züglich der vorhandenen Gewinnanteile. Das Recht auf Aufstockung kann innerhalb von drei Monaten 12.6 Sanktionsklausel: nach dem Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse bei der Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte Person versicherten Person ausgeübt werden: oder der Leistungsempfänger persönlich sanktioniert, so - Erreichen der Volljährigkeit, besteht in diesem Zeitraum kein Versicherungsschutz - Heirat oder Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft, aus diesem Vertrag. Während der aufrechten Sanktionen - Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen erbringt der Versicherer keine Leistungen aus diesem Partnerschaft, Vertrag. Der Versicherer ist in diesem Fall nicht - Geburt eines Kindes, berechtigt, Prämien für diesen Vertrag zu verrechnen. - Adoption eines Kindes, Sanktioniert bedeutet, dass der Versicherungsnehmer, - Baubeginn oder Kauf einer Wohnimmobilie durch die ver- die versicherte Person oder der Leistungsempfänger sicherte Person oder ihren Ehe- oder eingetragenen internationalen Handels-, Finanz- oder Partner, Wirtschaftssanktionen aufgrund folgender Regelungen - Besuch einer Universität, einer Hochschule oder eines unterliegt: Kurses für die Meisterprüfung, - Resolutionen der Vereinten Nationen und/oder - Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit. - Verordnungen und/oder Beschlüssen der Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch einen geeigne- Europäischen Union und/oder ten Nachweis zu belegen. - Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden von Organen der Republik Österreich und/oder Die Versicherungsleistung aller Aufstockungen darf höchstens - rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Staaten 100 % der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leistungen, von Amerika und des Vereinigten Königreiches. maximal jedoch 30.000 Euro, betragen. Solche internationalen Sanktionen sind insbesondere Bei den vorgenannten Grenzen werden planmäßige Erhöhun- Embargos, das heißt das Verbot der Ein- oder Ausfuhr gen nach dem Dynamik-Plan nicht mitgerechnet. von Waren oder der Erbringung von (Finanz-)Dienstleistungen. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 7 von 19 [Seite 8] Veranlagung und Gewinnbeteiligung 14.4 Folgende Regelungen gelten für Verträge bis zum Versi- Artikel 13 cherungsende (bei Kapitalversicherungen) bzw. bis zum Wie erfolgt die Veranlagung? Auszahlungsbeginn der Pension (bei Pensions- versicherungen): Von den Versicherungsprämien behalten wir die Versiche- rungssteuer und Risikoprämie sowie die vorgesehenen Kos- 14.4.1 Die Verträge nach diesem Tarif werden in den Ab- ten (Artikel 19) ein. Den verbleibenden Prämienteil (= inves- rechnungsverbänden des Gewinnverbandes G zu- tierte Prämie) führen wir bei einer Kapitalversicherung bis zum sammengefasst. Die jährlichen Gewinnanteile des Versicherungsende bzw. bei Pensionsversicherungen bis zum Veranlagungsteils bestehen aus einem Zinsgewinn Auszahlungsbeginn der Pension im gewählten Verhältnis dem des klassischen Deckungskapitals sowie den klassischen und/oder fondsgebundenen Deckungskapital der Kostengewinnanteilen. Versicherung zu. Zinsgewinnanteile werden von der klassischen 13.1 Aus dem gewählten Anteil der Veranlagung in den klas- Deckungsrückstellung, Kostengewinnanteile von der sischen Deckungsstock resultiert die garantierte Er- jährlichen Nettoprämie (prämienbezogener Kosten- lebensleistung bzw. das garantierte Deckungskapital im gewinn) bzw. vom Fondsguthaben (Fondsguthaben Falle einer Pensionsversicherung. bezogener Kostengewinn) bemessen. 13.2 Das fondsgebundene Deckungskapital ist in vom Versi- Bei Versicherungsverträgen mit Schlussgewinnfonds cherungsnehmer gewählten Investmentfonds veranlagt kann der Zinsgewinn um einen Bonusgewinnanteil und unterliegt Wertschwankungen, die nicht vorherseh- erhöht werden. bar sind. Für die Veranlagung des fondsgebundenen Deckungskapitals trägt der Versicherungsnehmer das Für die in diesen Abrechnungsverbänden erfassten volle Veranlagungsrisiko. Es gibt daraus keine garantier- und gewinnberechtigten Verträge werden jährlich am ten Leistungen. Der Versicherungsnehmer hat die 31.12. laufende Gewinnanteile (siehe 14.4.2) erklärt. Chance, bei Kurssteigerungen Wertzuwächse zu er- Zudem können Schlussgewinnanteile für die Zufüh- zielen. Bei Kursrückgängen treten Wertminderungen ein, rung zum Schlussgewinnfonds (siehe 14.4.3) fest- die der Versicherungsnehmer im Rahmen des Versiche- gelegt werden. Zudem können fondsgebundene rungsvertrages trägt. Schlussgewinnanteile (siehe 14.4.4) angesammelt Die Wertentwicklung von Investmentfonds in der Ver- werden. gangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zu. 14.4.2 Die erklärten laufenden Gewinnanteile werden inner- halb eines Jahres monatlich ab dem nächstfolgen- 13.3 Detailinformationen zu den dem Vertrag zu Grunde den Jahrestag des Versicherungsbeginnes dem Ver- liegenden Investmentfonds sind auf unserer Homepage trag zugeteilt und erhöhen somit den Vertragswert. www.generali.at dargestellt oder können über den per- sönlichen Betreuer angefordert werden. 14.4.3 Während der Vertragslaufzeit können zusätzlich klas- sische Schlussgewinne maximal in Höhe der laufen- den Gewinnanteile festgelegt werden. Diese werden Artikel 14 im Schlussgewinnfonds geführt. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? Der Schlussgewinnfonds gehört gemäß den Ein- schränkungen des § 5 der Lebensversicherung- 14.1 Der Versicherungsvertrag nimmt an den von uns erziel- Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV, BGBl II Nr. ten Überschüssen teil. Diese resultieren beispielsweise 292/2015) zu den noch nicht erklärten Gewinnen aus Zins-, Kosten- und Risikoergebnis. Gemäß § 92 (4) gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016. Das bedeutet, dass Versicherungsaufsichtsgesetz wird der erzielte Über- Anteile aus dem Schlussgewinnfonds zwar dem Ver- schuss zwischen der Versicherung und den Versiche- trag individuell zuordenbar, aber nicht zugeteilt sind. rungsnehmern (im Rahmen der Gewinnbeteiligung) auf- Ein vorhandener zuordenbarer Schlussgewinn geteilt. kommt bei Ablauf der Versicherungsdauer sowie im Ablebensfall zur Leistung hinzu. 14.2 Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Bereits ab 5 Jahre vor Ablauf der vereinbarten Mindestgewinnbeteiligung kann es gemäß § 4 Abs 1 Z Versicherungsdauer, frühestens aber nach Ablauf 17 bzw. § 4 Abs 6 Lebensversicherung-Gewinnbeteili- von 10 Jahren, kann auch bei vorzeitiger Beendigung gungsverordnung (LV-GBV) in Folge der Anrechnung der Versicherung ein Schlussgewinn hinzukommen. von Überdotierungen oder negativen Mindestbemes- sungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren zu einer 14.4.3.1 Tritt für den Versicherer ein Notstand gemäß 14.4.3.2 Minderung der Gewinnbeteiligung kommen. ein, so kann der Schlussgewinnfonds reduziert bzw. aufgelöst werden. Gründe für das Vorliegen eines 14.3 Die Gewinnbeteiligung wird abhängig vom jeweiligen Notstandes sind in § 159 Abs. 5 VAG 2016 beschrie- Tarif ermittelt. Diese ändert sich von Jahr zu Jahr und ben (siehe 14.4.3.3), weitere Gründe sind Ausnahme- kann auch Null betragen. Die konkrete Höhe der Ge- fälle gemäß § 92 Abs. 5 VAG 2016, die der Finanz- winnanteile ist in der jährlichen Vertragsinformation zu marktaufsicht anzuzeigen und nachzuweisen sind. finden. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 8 von 19 [Seite 9] 14.4.3.2 Gemäß § 159 Abs. 5 VAG 2016 liegt ein Notstand die Leistung. Bereits ab 5 Jahre vor Ablauf der ver- vor, wenn die gemäß § 4 LV-GBV zu berechnende einbarten Versicherungsdauer, frühestens aber nach Bemessungsgrundlage in drei aufeinander folgenden Ablauf von 10 Jahren, kann auch bei vorzeitiger Be- Jahren nicht positiv ist, die Zinszusatzrückstellung endigung der Versicherung ein Schlussgewinn hinzu- vollständig aufgelöst wurde und die stillen Netto- kommen. reserven in der betreffenden Bilanzabteilung nicht mehr für die Sicherstellung der vertraglich garantier- 14.4.5 Der Versicherungsvertrag nimmt an einer Gewinn- ten Leistungen der betreffenden Bilanzabteilung aus- beteiligung aus zusätzlichen Kostengewinnen teil. reichen. Das Versicherungsunternehmen muss diese Diese stammen aus Rückvergütungen, die der Verwendung der FMA unverzüglich anzeigen und die Generali Versicherung AG von Investmentfonds- Gründe für das Vorliegen eines Notstandes nachwei- gesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften), Depot- sen. Dies hat zur Folge, dass im Falle eines Not- banken und Wertpapierdienstleistern für das standes die im Schlussgewinnfonds geführten gesamte dem gegenständlichen Versicherungspro- Gewinnanteile reduziert werden oder zur Gänze ent- dukt zugrunde liegende Fondsvolumen im Zusam- fallen und nicht für die Gewinnbeteiligung des Ver- menhang mit dessen Erwerb bzw. mit dem aufrech- trages verwendet werden können. ten Bestand der Veranlagung laufend zufließen. Diese Rückvergütungen werden dem einzelnen Ver- 14.4.3.3 Auszug aus dem VAG 2016: sicherungsvertrag - gemessen an seinem jeweils aktuellen fondsgebundenen Deckungskapital - jähr- § 92 Abs. 4 VAG: lich anteilig in Form von Anteilen an den vom Versi- Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung cherungsnehmer zuletzt gewählten Fonds gut- muss den Versicherungsnehmern ein angemessener geschrieben. Teil des Überschusses zugutekommen. Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Die Rückvergütungen unterliegen Marktgegeben- Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten heiten sowie möglichen rechtlichen Einschränkungen erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Markt- und können sich daher während der Vertragslaufzeit verhältnisse mit Verordnung näher regeln, wie die erhöhen sowie verringern oder können - mit Wirkung Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme für die restliche Vertragslaufzeit - auch zur Gänze auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzu- entfallen. setzen ist und welche Informationen den Versiche- rungsnehmern zu liefern sind. Insbesondere kann die Die Rückvergütungen werden über eine pauschale FMA einen Nachweis über die Finanzierbarkeit der Verteilung anteilig den Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung verlangen und nähere Bestim- fondsgebundenen Anteilen gutgeschrieben (Gewinn- mungen für diesen Nachweis festlegen. beteiligung aus Kostengewinnen). Diese pauschale Verteilung ist dabei unabhängig von den im Versi- § 92 Abs. 5 VAG: cherungsvertrag konkret gewählten Investment- Die der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämien- fonds. rückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung zugewiese- nen Beträge dürfen nur für die Gewinnbeteiligung Die Gewinnbeteiligung aus Kostengewinnen wird der Versicherungsnehmer verwendet werden. In jährlich zum 1.11. ermittelt. Als Basis für die Ausnahmefällen dürfen noch nicht erklärte Beträge Ermittlung der Gewinnbeteiligung wird die Summe der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrück- des fondsgebundenen Deckungskapitals vom 1.10. erstattung bzw. Gewinnbeteiligung aufgelöst wer- des Vorjahres bis 30.09. des dann aktuellen Jahres – den, um im Interesse der Versicherungsnehmer und geteilt durch zwölf – herangezogen. Die so ermittelte Anspruchsberechtigten einen Notstand abzuwen- Gewinnbeteiligung wird zum 1.11. den Verträgen im den. Das Versicherungsunternehmen hat diese Ver- Verhältnis des jeweils aktuellen fondsgebundenen wendung der FMA unverzüglich anzuzeigen und die Deckungskapitals exklusive fondsgebundenem Gründe für das Vorliegen eines Notstandes nachzu- Schlussgewinn zugeteilt und gemäß der für die weisen. Prämienzahlung zuletzt gewählten Aufteilung der Fonds in Anteile veranlagt. Der Bewertungsstichtag § 159 Abs. 5 VAG: für die Veranlagung der Gewinnbeteiligung ist der Für die Zwecke der Berechnung der versicherungs- letzte Börsentag im Oktober. technischen Rückstellungen ist von einem Notstand gemäß § 92 Abs. 5 auszugehen, wenn Folgende Regelungen gelten für Pensionsversicherungen ab 1) die Bemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 4 in dem Auszahlungsbeginn der Pension: drei aufeinander folgenden Jahren nicht positiv ist, Zum Auszahlungsbeginn der Pension wird die tatsächliche 2) die Zinszusatzrückstellung vollständig aufgelöst Höhe der Pension festgelegt (siehe Artikel 31.3). Die Verträge wurde und werden ab diesem Zeitpunkt als klassische Pensionsversi- 3) die stillen Nettoreserven in der betreffenden cherung geführt und im Gewinnverband C zusammengefasst. Bilanzabteilung nicht mehr für die Sicherstellung der vertraglich garantierten Leistungen der be- 14.5 Rentenversicherungen, bei denen eine Pension laufend treffenden Bilanzabteilung ausreichen. ausbezahlt wird, erhalten jeweils am Jahrestag des Ver- sicherungsbeginnes Gewinnanteile aus Zinsgewinn 14.4.4 Der fondsgebundene Schlussgewinn erhöht bei Ab- gutgeschrieben, die zur Bildung und Auszahlung von lauf der Versicherungsdauer sowie im Ablebensfall Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 9 von 19 [Seite 10] weiteren zusätzlichen Pensionen in entsprechender Bewertungsstichtag des letzten Versicherungsmonats Höhe verwendet werden. bzw. des letzten Monats vor Pensionszahlungsbeginn zu Die Höhe der einzelnen Gewinnanteile wird in Prozen- Grunde. ten der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung Endet die Versicherung durch Tod der versicherten zum Bilanzstichtag festgesetzt. Person, wird für das fondsgebundene Deckungskapital der Bewertungsstichtag herangezogen, der der Meldung 14.6 Bei Pensionsversicherungen kann vor Auszahlung der des Todesfalles unmittelbar vorangegangen ist. ersten Pension zusätzlich zur ermittelten garantierten Pension eine Bonuspension beantragt werden. 15.3 Den Wert des fondsgebundenen Deckungskapitals Der Antrag auf eine Bonuspension gilt ab Beginn der ermitteln wir durch Multiplikation der Anzahl der Fonds- Pensionszahlung für die gesamte zukünftige anteile mit dem am Bewertungsstichtag gültigen Rück- Pensionszahlungsdauer und kann später nicht nahmepreis eines Fondsanteiles. Bei Fremdwährungen widerrufen werden. Die Bonuspension wird aus einem wird dieser in Euro umgerechnet. Teil des laufenden Gewinnanteils finanziert. Übersteigt der im Rahmen des betreffenden 15.4 Für den Fall, dass aufgrund außergewöhnlicher Um- Abrechnungsverbandes des Gewinnverbandes C stände, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, zum deklarierte Gewinnanteil den für die Finanzierung der Bewertungsstichtag die betreffende Fondsgesellschaft Bonuspension erforderlichen Gewinnanteil, so wird der für den Fonds keinen Rücknahmepreis nennt oder die übersteigende Gewinnanteil als Einmalprämie für eine Fondsanteile nicht zum bekannt gegebenen Rück- sofort beginnende, prämienfreie Zusatzpension nahmepreis zurücknimmt, behalten wir uns vor, den verwendet. Diese prämienfreie Zusatzpension unterliegt Wert des fondsgebundenen Deckungskapitals erst nach ebenfalls den Bestimmungen betreffend die Veräußerung der Fondsanteile zu ermitteln; dabei Bonuspension. Sinkt der Gewinnanteil im betreffenden werden wir im besten Interesse des Versicherungs- Abrechnungsverband des Gewinnverbandes C unter nehmers handeln. die für die Finanzierung der Bonuspension erforderliche Höhe, so wird die Bonuspension ab dem folgenden Artikel 16 Jahrestag versicherungsmathematisch reduziert. Bei Welche Möglichkeiten zur Änderung der gewählten einem späteren Ansteigen des Gewinnanteiles des Veranlagung gibt es? betreffenden Abrechnungsverbandes im Gewinn- verband C bis zu jener für die Finanzierung der Bonus- 16.1 Ab dem zweiten Versicherungsjahr hat der Versiche- pension erforderlichen Höhe, wird die Bonuspension ab rungsnehmer die Möglichkeit, die Änderung der ge- dem folgenden Jahrestag wieder versicherungsmathe- wählten Veranlagung zu beantragen (siehe Artikel 16.2 matisch aufgewertet. Übersteigende Gewinnanteile und 16.3). Jede Änderung setzt ein aktuelles Kunden- werden wieder als Einmalprämie für eine sofort begin- profil des Versicherungsnehmers voraus, das dem nende, prämienfreie Zusatzpension verwendet. Die Risikoprofil der gewünschten Veranlagung entspricht. Höhe des Bonusgewinnanteils wird gemeinsam mit dem für eine allfällige Valorisierung verbleibenden Ge- Erfordert die Änderung der Veranlagung aufgrund ge- winnanteil jährlich im Geschäftsbericht veröffentlicht. setzlicher Bestimmungen (z.B. Höchstzinssatz-Verord- nung) den Wechsel in die dann gültigen Tarifgrund- Artikel 15 lagen, werden wir mit dem Versicherungsnehmer Welche Regelungen gelten bezüglich der Rücksprache halten. Bewertungsstichtage des fondsgebundenen Deckungskapitals? Die Änderung der Veranlagung kann der Versiche- rungsnehmer mit einer Frist von 2 Wochen zum 15.1 Der Bewertungsstichtag für das fondsgebundene nächsten Monatsersten in geschriebener Form be- Deckungskapital ist jeweils der letzte Börsentag eines antragen. Monats. Bei einer Änderung der Veranlagung bleiben die Ver- 15.2 Die Veranlagung des fondsgebundenen Anteils der Erst- tragsdaten (Beginn, Ablauf des Vertrages und der und Einmalprämie erfolgt zum Bewertungsstichtag des Prämienzahlung, Prämie) unverändert. Jede Änderung laufenden Monats, frühestens jedoch zum Bewertungs- in der Veranlagung hat auch Auswirkungen auf die stichtag des Vormonats des Versicherungsbeginns. Für weitere Wertentwicklung des Vertrages. die Veranlagung des fondsgebundenen Anteils der Fol- geprämie wird der Bewertungsstichtag des Vormonats Wenn der Versicherungsnehmer den klassischen Anteil herangezogen. der zukünftigen investierten Prämie ändert, ändert sich auch die garantierte Erlebensleistung. Die aktualisier- Für die Umschichtung innerhalb des fondsgebundenen ten Werte teilen wir dem Versicherungsnehmer vor Än- Deckungskapitals (Artikel 16.3) wird der auf den Eingang derung der Veranlagung in einer gesonderten Informa- des Umschichtungswunsches samt Anlegerprofil fol- tion mit. Wenn Sie mit diesen geänderten Werten ein- gende Bewertungsstichtag herangezogen, sofern dieser verstanden sind und die Änderungen beantragen, er- spätestens 2 Wochen vor diesem Stichtag bei uns ein- halten Sie eine Neufassung der Versicherungspolizze. langt. 16.2 Zu jeder Prämienfälligkeit kann die Aufteilung der künf- Endet die Versicherung durch Ablauf oder Kündigung tigen Prämienzahlung (investierte Prämie) geändert bzw. beginnt die Pensionszahlung, legen wir bei der Er- werden: mittlung des fondsgebundenen Deckungskapitals den Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 10 von 19 [Seite 11] - Andere Aufteilung der klassischen und fonds- gebundenen Prämienanteile - Aufteilung der fondsgebundenen Prämienanteile Artikel 17 auf andere Investmentfonds gemäß unserer Welche Möglichkeiten zur Absicherung der aktuellen Fondsauswahl Wertentwicklung des Vertrages gibt es zum Ablauf des Vertrages? Für die Aufteilung der zukünftigen investierten Prämien gilt folgender Rahmen, wobei für das Verhältnis klassi- 17.1 Innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem vereinbarten scher zu fondsgebundener Veranlagung ganzzahlige Vertragsende bzw. dem Auszahlungsbeginn der Prozentsätze zulässig sind: Pension, frühestens jedoch nach dem 10. Versiche- - Der Versicherungsnehmer kann bei laufender rungsjahr, kann für das fondsgebundene Deckungs- Prämienzahlung bestimmen, dass die künftigen kapital ein Ablaufmanagement in Anspruch genommen investierten Prämien zur Gänze fondsgebunden werden. oder zur Gänze im klassischen Deckungsstock veranlagt werden. 17.2 Beim Ablaufmanagement werden die vorhandenen - Innerhalb der fondsgebundenen Prämienteile Fondsanteile automatisch in einen anderen Invest- können maximal 5 Investmentfonds gewählt mentfonds mit geringerem Risiko-/Ertragsprofil umge- werden. schichtet. Der Versicherungsnehmer kann spätestens ein Monat vor dem gewünschten Beginnzeitpunkt das Die Änderung der Aufteilung der zukünftigen Prämien Ablaufmanagement in geschriebener Form be- ist 4 Mal jährlich jeweils zu einer Prämienfälligkeit antragen. kostenlos möglich. Für jede weitere Änderung der Auf- 17.3 Ab Beginn des Ablaufmanagements werden alle neu teilung wird eine Bearbeitungsgebühr (siehe Artikel hinzu kommenden fondsgebundenen Prämienanteile 20.4) verrechnet. nur noch in den neu gewählten Fonds investiert. 16.3 Das vorhandene fondsgebundene Deckungskapital 17.4 Das Ablaufmanagement kann der Versicherungsneh- kann monatlich auf andere Investmentfonds gemäß mer mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsersten in unserer aktuellen Fondsauswahl umgeschichtet geschriebener Form abbrechen. werden: Diese Umschichtung kann 4 Mal jährlich kostenfrei 17.5 Das Ablaufmanagement kann zu einem späteren Zeit- durchgeführt werden. Für jede weitere Umschichtung punkt vor dem vereinbarten Vertragsende erneut ge- wird eine Bearbeitungsgebühr verrechnet (siehe Artikel startet werden. 20.4). 16.3.1 Bei einer Umschichtung innerhalb des fondsgebunde- 17.6 Umschichtungen im Rahmen des Ablaufmanagements nen Deckungskapitals werden die gewünschten werden kostenlos durchgeführt. Für den Abbruch und Fondsanteile aus dem fondsgebundenen Deckungs- das spätere erneute Starten des Ablaufmanagements stock entnommen und auf die gewünschten neuen werden Gebühren in Rechnung gestellt (siehe Artikel bzw. bereits vorhandenen Investmentfonds über- 20.5). tragen. Dabei darf die Höchstzahl von 10 Investment- fonds nicht überschritten werden. Die jeweils aktuelle Artikel 18 Liste der Investmentfonds, die der Versicherung zu- Was geschieht, wenn beim zugrunde liegenden Invest- grunde gelegt werden können, kann jederzeit kosten- mentfonds Änderungen eintreten oder wenn der Fonds los bei uns angefordert werden. nicht mehr zur Verfügung steht? 16.3.2 Wir behalten uns jedoch vor, die Umschichtung aus 18.1 Treten hinsichtlich der gewählten Fonds Änderungen dem fondsgebundenen Deckungskapital erst dann ein, die wir nicht beeinflussen können, sind wir berech- vorzunehmen, wenn wir die zu entnehmenden Fondsanteile des zugrundeliegenden fondsgebunde- tigt, den oder die betroffenen Fonds durch andere ge- eignete Fonds zu ersetzen. Derartige Änderungen bei nen Deckungskapitals an die Fondsgesellschaft ver- den zu Grunde liegenden Fonds sind beispielsweise äußern können. die Einstellung der Ausgabe und/oder Rücknahme von Anteilscheinen durch die Fondsgesellschaft oder die Eine entsprechende Veräußerung nehmen wir – unter Zusammenlegung mehrerer Fonds zu einem Fonds. Wahrung der Interessen aller unserer Versicherungs- nehmer – unverzüglich vor. Artikel 18 bleibt davon un- 18.2 Aus wichtigem Grund kann ein Investmentfonds mit berührt. Wirkung sowohl für neue Veranlagungen als auch für bereits erworbene Fondsanteile aus der Fondsauswahl 16.3.3 Die Möglichkeiten zur Änderung der gewählten Ver- entfernt werden. Ein solcher wichtiger Grund, der nicht anlagung gelten bis zum vereinbarten Versicherungs- ende bzw. zum Auszahlungsbeginn einer laufenden in der Verantwortung des Versicherers liegt, ist insbe- sondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds Pension. nicht mehr oder nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich handelbar ist, die Fondsgesellschaft Mindest- abnahmemengen vorgibt oder einem Investmentfonds die Vertriebszulassung in Österreich entzogen wird. In diesem Fall sind wir berechtigt, den oder die betroffe- nen Fonds durch andere geeignete Fonds zu ersetzen. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 11 von 19 [Seite 12] zahlung abgezogen. 18.3 Beim Ersetzen des Fonds gemäß 18.1 und 18.2 wird das vorhandene fondsgebundene Deckungskapital in 19.4 Die jährlichen Verwaltungskosten, die in der Versiche- Anteilseinheiten des neuen Fonds umgeschichtet. rungsprämie enthalten sind, setzen sich wie folgt Wir behalten uns jedoch vor, diesen Fondswechsel zusammen: erst dann durchzuführen, wenn wir die entsprechen- den Anteilseinheiten an die Fondsgesellschaft ver- Für den Veranlagungsteil: äußern können. Eine entsprechende Veräußerung – Bei laufender Prämienzahlung betragen die jähr- nehmen wir – unter Wahrung der Interessen aller un- lichen Verwaltungskosten serer Versicherungsnehmer – unverzüglich vor. - 0,05 % der während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Nettoprämien 18.4 Den neuen Fonds und den Stichtag der Umschichtung - zuzüglich 1 % der auf den fondsgebundenen Teil werden wir dem Versicherungsnehmer mitteilen. Auch entfallenden Jahresnettoprämie über sonstige Veränderungen des Investmentfonds, - zuzüglich 5 % der gesamten Jahresnettoprämie wie beispielsweise Änderungen des Fondsnamens, und Stückkosten in Höhe von 5 Euro, maximal werden wir den Versicherungsnehmer im Rahmen 105 Euro für den Grundvertrag. unserer jährlichen Vertragsinformation zum Stand der - zuzüglich für jede Prämienerhöhung innerhalb Versicherung unterrichten. des Vertrages 5 % der zusätzlichen Jahresnetto- prämie, maximal 100 Euro. – Bei Einmalerlägen und Zuzahlungen betragen die Kosten und Gebühren jährlichen Verwaltungskosten 0,15 % der Netto- einmalprämie. Artikel 19 – Bei prämienfrei gestellten Versicherungsverträgen Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet? betragen die jährlichen Verwaltungskosten 0,15 % der bis zur Prämienfreistellung einbezahlten Netto- Die fondsorientierte Lebensversicherung Generali LifePlan prämien. setzt sich aus einem fondsgebundenen und einem klassi- – Zusätzlich werden jährlich 0,5 % des fondsgebunde- schen Veranlagungsteil (Erlebensleistung) und einem Ab- nen Deckungskapitals exklusive fondsgebundenem lebensteil (Ablebensleistung) zusammen. Die Kosten und Schlussgewinn als Verwaltungskosten einbehalten. Gebühren sind hier nach diesen Bestandteilen getrennt dar- gestellt, sofern es unterschiedliche Berechnungsmodalitäten Für den Ablebensteil: gibt. – 0,02 % der garantierten Ablebensleistung zuzüglich 6 % der Nettorisikoprämie zuzüglich 6 Euro p.a. an 19.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den Stückkosten. gesetzlichen Bestimmungen von den Versicherungs- – Bei Versicherungsverträgen gegen Einmalprämie prämien in Abzug gebracht. Weiters verrechnen wir für und Zuzahlungen betragen die Verwaltungskosten unsere Leistungen im Rahmen der fondsorientierten 3 % der Nettorisikoprämie zuzüglich jährlich 0,05 % Lebensversicherung Kosten zur Deckung des Ab- der garantierten Ablebensleistung. lebensrisikos (19.5), die Abschlusskosten (19.3) und – Bei prämienfrei gestellten Versicherungsverträgen Verwaltungskosten (19.4) sowie Gebühren (19.8). betragen die jährlichen Verwaltungskosten 0,05 % der garantierten Ablebensleistung. 19.2 Beim Ankauf von Fondsanteilen sind allfällig anfallende Ausgabeaufschläge in der Kostenkalkulation bereits Für die Rundum Lebens-Assistance (Artikel 31.4): berücksichtigt. Bei Verträgen mit aufrechter Prämienzahlung werden für die Rundum Lebens-Assistance jährlich 17,31 19.3 Abschlusskosten Euro zuzüglich gesetzlicher Versicherungssteuer a. Bei Vereinbarung einmaliger Abschlusskosten: verrechnet. Die Abschlusskosten werden zu Beginn des Ver- sicherungsvertrages fällig und werden in den Für vertraglich vereinbarte Pensionszahlungen: ersten 5 Jahren monatlich anteilig verrechnet. Bei Pensionsversicherungen wird ab Beginn der Die Abschlusskosten für den Veranlagungsteil be- Pensionszahlung 1 % jeder Pensionszahlung als Ver- tragen bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung waltungskosten für die laufende Abwicklung des 5,0 % der während der Laufzeit des Vertrages zu Pensionsvertrages verrechnet. zahlenden Nettoprämien, limitiert mit maximal 35 Jahresnettoprämien, bei Einmalprämien und 19.5 Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere Zuzahlungen maximal 5 % der Nettoeinmalprämie. wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. werden wir Zusatz- Der für die Abschlusskosten des Ablebensteiles zu prämien zur Risikoprämie oder besondere Bedingun- tilgende Betrag beträgt 5 % der während der gen mit dem Versicherungsnehmer vereinbaren. Laufzeit des Versicherungsvertrages zu zahlenden Nettorisikoprämie. 19.6 Die Kostenanteile für den Veranlagungsteil werden zu Beginn eines jeden Monats für diesen Monat erhoben. b. Bei Vereinbarung laufender Abschlusskosten: Falls in dem betreffenden Monat eine Versicherungs- Die laufenden Abschlusskosten betragen 6 % der prämie fällig wird, so werden die Kosten der Versiche- einbezahlten Versicherungsprämie abzüglich Ver- rungsprämie entnommen. sicherungssteuer und werden von jeder Prämien- Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 12 von 19 [Seite 13] Weiters werden aus der Prämienzahlung sowie zum 20.5 Für den Abbruch und das spätere erneute Starten des Zeitpunkt einer Prämienfreistellung aus der vorhande- Ablaufmanagements (Artikel 17.5) verrechnen wir nen Deckungsrückstellung jene Kostenanteile ent- jeweils eine einmalige Bearbeitungsgebühr. Diese nommen, die zur Deckung unserer Kosten in prämien- werden wir vor Durchführung bekannt geben. freien Monaten benötigt werden. Mit diesen Kosten- entnahmen bilden wir eine klassische Kostenreserve. 20.6 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die festge- legten Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Wird in dem betreffenden Monat keine Prämie fällig Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die vollen bzw. bei prämienfreien Versicherungen sowie Einmal- Gebühren zu verlangen. prämien und Zuzahlungen werden die Kostenanteile der dafür gebildeten Kostenreserve entnommen. Artikel 21 Die Risiko- und Verwaltungskosten des Ablebensteiles Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich entnehmen wir bei Einmalprämien und prämienfrei ausländische Vorschriften aus? gestellten Verträgen der Prämienreserve. 21.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in unseren 19.7 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Unterlagen für den Versicherungsvertrag beruhen auf Kosten sind Teil der versicherungsmathematischen der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung und Ver- Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für waltungspraxis der Steuerbehörden zum Zeitpunkt des bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Vertragsabschlusses; eine künftige Änderung dieser Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarkt- steuerlichen Rahmenbedingungen kann eine Vermin- aufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar. derung der Versicherungsleistung oder eine andere Besteuerung des Versicherungsvertrages zur Folge 19.8 Gebühren, die uns von Dritten anlässlich von Trans- haben. aktionen im Zusammenhang mit dem Kauf und Ver- kauf von Investmentfondsanteilen in Rechnung gestellt Informationen zur bei Vertragsabschluss aktuellen werden, wirken sich im Versicherungsvertrag unmittel- Steuersituation siehe „Erläuterungen zum Generali bar durch Verminderung der Fondsanteile aus. LifePlan - fondsorientierte Lebensversicherung mit wählbarer klassischer und fondsgebundener Veranla- Artikel 20 gung der Generali Versicherung AG“. Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? 21.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, uns alle Än- 20.1 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht ent- derungen der Angaben, die für die Beurteilung seiner halten. Für diese durch den Versicherungsnehmer ver- persönlichen Steuerpflicht oder jener des Leistungs- anlassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 20.2 bis empfängers relevant sein können, insbesondere 20.5) verrechnen wir angemessene Gebühren. (i) Name Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Ge- (ii) Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland, bühren für diese Mehraufwendungen können bei uns (iii) Adresse des Wohnsitzes, erfragt, unserer Homepage www.generali.at entnom- (iv) Staat oder Staaten, in dem oder in denen steuer- men oder auf Wunsch zugesandt werden. liche Ansässigkeit besteht, (v) Steueridentifikationsnummer(n), 20.2 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehrauf- (vi) Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im wendungen sind beispielsweise: Ausland, - Mahnung, (vii) entsprechende Daten allfälliger Treugeber unver- - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers von züglich bekannt zu geben. der Mahnung, - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, so ist diese zusätzlich verpflichtet, uns anstelle der 20.3 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste Mehr- Angaben gemäß Punkt (ii), (iii) und (vi) zu informieren aufwendungen im Rahmen der Vertragsführung sind über beispielsweise: (viii) ihren Sitz, - Ausstellen einer Duplikatspolizze, (ix) den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und - Abschriften der Versicherungsurkunde, Organisation, - Änderung der Zahlungsweise, (x) die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante - Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung, Eigentümerstruktur, insbesondere beherrschende Abtretung oder Verpfändung), Personen im Sinne von § 92 GMSG, BGBl - umfangreiche Vertragsbeauskunftungen. 116/2015 und Art 1 lit ee des FATCA-Abkom- mens, BGBl III Nr. 16/2015 in der jeweils gelten- 20.4 Für Änderungen der Aufteilung der zukünftigen den Fassung, und zu jenen beherrschenden Per- Prämien sowie Umschichtungen des vorhandenen sonen, die gemäß § 89 GMSG meldepflichtig Deckungskapitals, die über die 4 Mal jährlich kostenlos sind, die Angaben gemäß diesen Punkten (i) bis möglichen Änderungen/ Umschichtungen hinausgehen (xi), (Artikel 16), wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von (xi) ihren Status als aktive oder passive NFE im Sinne mindestens 25 Euro, maximal jedoch 0,5 % des der §§ 93 bis 95 GMSG, und über für die Beurtei- Umschichtungsbetrages verrechnet. lung der Steuerpflicht relevante Änderungen dieser Angaben. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 13 von 19 [Seite 14] Artikel 24 21.3 Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steu- Wann kann der Versicherungsvertrag prämienfrei ern durch uns besteht, sind wir berechtigt, den ent- gestellt werden? sprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten oder an die jeweils Der Versicherungsnehmer kann seinen Versicherungsvertrag zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden durch Erklärung in geschriebener Form prämienfrei stellen abzuführen. – jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungs- Versicherungsjahres, empfängers, die zur Erlangung einer allfälligen Rück- – innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist erstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehör- mit Wirkung zum Monatsende, den anfallen, zu ersetzen. – frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Artikel 25 Kündigung und Prämienfreistellung Was geschieht nach Einstellung der Prämienzahlung (Prämienfreistellung)? Artikel 22 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und 25.1 Bei einer Prämienfreistellung wird für den prämienfreien Rückkaufswert? Zeitraum eine Kostenreserve gemäß Artikel 19.6 gebildet. Diese Kostenreserve wird anteilig dem Eine Kündigung ist nur vor dem vereinbarten Versicherungs- klassischen und fondsgebundenen Deckungskapital ende bzw. Auszahlungsbeginn der Pension möglich. Die entnommen. Für die garantierte Ablebensleistung wird in Regelungen zur Kündigung bzw. zum Rückkaufswert gelten diesem Zusammenhang sichergestellt, dass mindestens daher bis zu diesem Zeitpunkt. 10 % der bis zur Prämienfreistellung einbezahlten Nettoprämiensumme des Veranlagungsteils erreicht 22.1 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs- werden. vertrag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen 25.2 Die garantierten Versicherungsleistungen setzen wir – jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf Versicherungsjahres eine prämienfreie Versicherungsleistung herab. – innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Unterschreitet der garantierte prämienfreie Wert zuzüg- Frist mit Wirkung zum Monatsende, lich des fondsgebundenen Deckungskapitals 1.000 – frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Euro, wird ein Rückkauf durchgeführt. Versicherungsjahres. 22.2 Im Falle der Kündigung der Versicherung (Rückkauf) 25.3 Nach erfolgter Prämienfreistellung werden die Verwal- erhält der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert. tungskosten und allfällige Gebühren monatlich der dafür Der Rückkaufswert entspricht der Summe aus gebildeten Kostenreserve entnommen. - dem Vertragswert des klassischen Deckungs- kapitals - dem fondsgebundenen Deckungskapital, Artikel 26 - dem aktuellen Wert der Prämienreserve des Welche Nachteile hat eine Kündigung oder Ablebensteils Prämienfreistellung? - sowie einer allfällig vorhandenen Kostenreserve (Artikel 19.6). Die Kündigung oder Prämienfreistellung des Versicherungs- abzüglich eines Stornoabzuges gemäß Artikel 23. vertrages ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert liegt, besonders in den ersten Jahren, deutlich unter der 22.3 Da der Verlauf des fondsgebundenen Deckungskapi- Summe der einbezahlten Prämien. Insbesondere aufgrund tals zu Vertragsbeginn noch nicht feststeht und die der bei Vertragsabschluss anfallenden Abschlusskosten steht Wertentwicklung der zugrunde liegenden Fonds nicht in der ersten Zeit nach Versicherungsbeginn ein geringer vorhergesagt werden kann, können wir einen be- Rückkaufswert bzw. eine geringe prämienfreie Versicherungs- stimmten Mindestbetrag für den Rückkaufswert aus leistung zur Verfügung. Verbindliche Rückkaufswerte können dem fondsgebundenen Deckungskapital nicht garan- aus dem fondsgebundenen Deckungskapital aufgrund der tieren. nicht absehbaren Entwicklung der Investmentfonds nicht an- gegeben werden. Artikel 23 Welche Kosten fallen bei einer Kündigung des Artikel 27 Versicherungsvertrages an? Welche Regeln gelten für eine Prämienpause? Der Versicherungsnehmer kann nach Ablauf des ersten Versi- Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages cherungsjahres die Aussetzung der Prämienzahlung für maxi- verrechnen wir einen Stornoabzug. Die konkrete Höhe ist am mal 11 Monate, ab dem 6. Versicherungsjahr für maximal 24 Antrag zum Abschluss des Versicherungsvertrages in der Monate, beantragen. Bei Einlangen des Antrages prüfen wir, Tabelle "Individuelle Darstellung der Verlaufswerte" ob die Deckungsrückstellung ausreichend ist, um die ausgewiesen. Deckung der Versicherungsleistungen für die Dauer der Prämienpause aufrecht zu erhalten. Die Prämien für die Prämienpause werden dem klassischen Deckungskapital ent- Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 14 von 19 [Seite 15] nommen. Während der Prämienpause kann keine Teilaus- behörde vorgelegten Tarifgrundlagen für Pensions- zahlung entnommen werden. versicherungen. Nach Ablauf der Prämienpause werden die Versicherungs- - Der Versicherungsnehmer kann dieses Angebot bis leistungen neu berechnet. 1 Monat vor dem gewünschten Zeitpunkt des In den ersten 5 Versicherungsjahren kann von der Prämien- Beginns der Pensionszahlung durch Übersenden des pause nur einmalig Gebrauch gemacht werden. unterschriebenen Angebots annehmen. Die Prämienpause kann der Versicherungsnehmer mit einer Artikel 29 Frist von 2 Wochen zum nächsten Monatsersten in geschrie- Welche Möglichkeiten der Vertragsverlängerung gibt bener Form beantragen. es? Änderungen der Vertragslaufzeit 29.1 Um den Versicherungsvertrag flexibel zu gestalten, hat der Versicherungsnehmer das Recht, bis zum verein- Artikel 28 barten Vertragsablauf bzw. Auszahlungsbeginn der Pension eine einmalige Verlängerung der Versicherung Welche Möglichkeiten gibt es, die Vertragslaufzeit zu zu beantragen. In diesem Fall werden die garantierte verkürzen? Erlebens- bzw. Pensions- und Ablebensleistung aufgrund individueller Parameter neu festgelegt und 28.1 Innerhalb der Zielphase (fünf Jahre vor dem vereinbar- der garantierte Ablebensschutz auf den geringst ten Vertragsende bzw. dem Auszahlungsbeginn der möglichen Wert reduziert. Allfällige Zusatzleistungen Pension) kann durch Erklärung in geschriebener Form (z.B. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) entfallen die vereinbarte Kapital- oder Pensionszahlung vorver- zum Verlängerungszeitpunkt. Der Versicherer schickt legt werden. Diese Vorverlegung bewirkt, dass die ver- dem Versicherungsnehmer einen Vorschlag mit den für einbarten Leistungen entsprechend reduziert werden, die Verlängerung gültigen Konditionen. und kann steuerliche Folgen auslösen. Die Vorverle- Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn das maximale gung kann innerhalb der Zielphase jeweils ein Monat Endalter von 90 Jahren nicht überschritten wird. vor dem gewünschten Versicherungsende bzw. Aus- zahlungsbeginn der Pension beantragt werden. 29.2 Beantragt der Versicherungsnehmer die Verlängerung des Vertrages mit der zuletzt gültigen laufenden 28.2 Innerhalb der Zielphase, frühestens aber nach Ablauf Versicherungsprämie um maximal 5 Jahre, entfällt eine von 10 Jahren, entfällt bei Kapitalversicherungen der neuerliche Gesundheitsprüfung. Stornoabzug für den Veranlagungsteil (Artikel 23 Welche Kosten fallen bei einer Kündigung des 29.3 Beantragt der Versicherungsnehmer die Verlängerung Versicherungsvertrages an?). des Vertrages ohne weitere Prämienzahlung um maximal 20 Jahre, entfällt eine neuerliche 28.3 Überbrückungspension Gesundheitsprüfung. (gilt nicht für Pensionsversicherungen) Anstelle der vorverlegten Kapitalauszahlung kann der 29.4 Um den Versicherungsvertrag zu verlängern, genügt Versicherungsnehmer eine Überbrückungspension in es, wenn der Versicherungsnehmer bis spätestens ein Anspruch nehmen. Monat vor Ablauf der Lebensversicherung bzw. Aus- zahlungsbeginn der Pension seinen Wunsch nach Ver- Diese Überbrückungsoption kann der Versicherungs- längerung durch Erklärung in geschriebener Form be- nehmer ausüben, wenn die gesamte Vertragslaufzeit kannt gibt. mindestens 15 Jahre beträgt. Die Erklärung muss bis zu diesem Zeitpunkt bei uns Der Versicherungsnehmer kann wählen, ob das einlangen, damit wir den Wunsch berücksichtigen gesamte Deckungskapital oder nur ein Teil in eine können. Überbrückungspension umgewandelt werden soll. Bei einer teilweisen Umwandlung gelten die 29.5 Bei Verträgen mit vereinbarter Kapitalauszahlung kann Regelungen zur Teilauszahlung (Artikel 32). der Versicherungsnehmer innerhalb der Verlängerungs- phase ohne Verrechnung eines Stornoabzuges jeder- Damit der Versicherungsnehmer die Überbrückungs- zeit rückkaufen. pension in Anspruch nehmen kann, gelten folgende Fristen: - Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer bis Leistung 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Über- brückungspension informieren, dass er dieses Recht ausüben möchte. Artikel 30 - Der Versicherer verpflichtet sich, dem Versiche- Wer erhält die Versicherungsleistung? rungsnehmer innerhalb eines Monats nach Informa- tion über das Interesse an einer Überbrückungs- 30.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugsbe- pension ein entsprechendes Angebot mit den Kondi- rechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht tionen für die Auszahlung als Pension zu senden. auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Dieses Angebot berechnet der Versicherer anhand der nach den zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Über- Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Bezugs- brückungspension geltenden und der Aufsichts- berechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen uns durch Erklärung Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 15 von 19 [Seite 16] in geschriebener Form angezeigt werden. b) Einflüsse von Licht, Temperatur, Witterung und Strahlen aller Art; 30.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, dass c) Selbstmordversuche. der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben Der Versicherer haftet nicht für: soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit dessen a) Unfälle, die der Versicherte erleidet, nachdem er Zustimmung geändert werden. von Epilepsie, schwerem Nervenleiden oder Geisteskrankheit befallen wurde oder wenn er 30.3 Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können blind, taub, gelähmt oder aus irgendwelchen wir verlangen, dass der Überbringer der Polizze uns Gründen mehr als 70 % dauernd invalid geworden seine Berechtigung nachweist. ist, es sei denn, dass das Gebrechen durch einen seit dem Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall Artikel 31 hervorgerufen worden ist; Welche Leistungen werden im Versicherungsfall b) Unfälle infolge von Schlaganfällen, von Geistes- erbracht? oder Bewusstseinsstörungen, auch wenn sie durch Alkohol- oder Rauschgifteinfluss herbeigeführt wurden; 31.1 Wir bieten dem Versicherungsnehmer Versicherungs- c) Unfälle, die der Versicherte bei der Begehung ge- schutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertent- richtlich strafbarer Handlungen erleidet, für die Vor- wicklung der dem Vertrag zugrunde liegenden Invest- satz Tatbestandsmerkmal ist; mentfonds (fondsgebundenes Deckungskapital) sowie d) Unfälle des Versicherten als Lenker von Kraftfahr- dem gewählten Anteil der Veranlagung in den klassi- zeugen ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis schen Deckungsstock (klassisches Deckungskapital). (Führerschein), ferner für Unfälle infolge Benützung von Kraftfahrzeugen, die an Fahrtveranstaltungen, 31.2 Ablebensleistung bei denen es auf die Erzielung einer Höchst- geschwindigkeit ankommt, und an den dazugehöri- 31.2.1 Ist keine Wartezeit vereinbart sowie nach Ablauf einer gen Übungsfahrten teilnehmen; vereinbarten Wartezeit gilt folgendes: Im Ablebensfall e) Unfälle durch Kriegsereignisse (auch Neutralitäts- vor dem Versicherungsende bzw. dem Auszahlungs- verletzungen) und durch Aufruhr, Aufstand oder beginn der Pension leisten wir den Vertragswert des öffentliche Gewalttätigkeit, wenn der Versicherte klassischen Deckungskapitals, das fondsgebundene auf Seite der Unruhestifter teilgenommen hat. Der Deckungskapital sowie die garantierte Ablebensleis- Versicherer haftet nur bei besonderer Vereinbarung tung zuzüglich allfälliger Schlussgewinne zu dem der für Unfälle bei Flugfahrten, es sei denn, dass der Meldung des Todesfalles unmittelbar vorangegange- Versicherte den Unfall als Fluggast einer zum nen Bewertungsstichtag. öffentlichen Luftverkehr behördlich zugelassenen Unternehmung erleidet. 31.2.2 Bei Vereinbarung einer Wartezeit gilt folgendes: a) Stirbt die versicherte Person innerhalb der 31.2.4 Im Ablebensfall nach Pensionszahlungsbeginn kom- Wartezeit ausschließlich auf Grund der Folgen men die in der Polizze vereinbarten Leistungen zur eines Unfalls (gemäß 31.2.3), wird die Leistung Anwendung. gemäß 31.2.1 ausbezahlt. b) Stirbt die versicherte Person vor dem in der Polizze 31.3 Erlebensleistung angegebenen Ende der Wartezeit nicht aufgrund eines Unfalles, leisten wir das vorhandene 31.3.1 Bei Kapitalversicherungen besteht unsere Leistung Deckungskapital aus der Veranlagung und die zum Vertragsablauf aus dem Vertragswert des klassi- Prämienreserve aus dem Ablebensteil zuzüglich schen Deckungskapitals, mindestens jedoch der der vorhandenen Gewinnanteile zu dem der garantierten Erlebensleistung, dem fondsgebundenen Meldung des Todesfalles unmittelbar voran- Deckungskapital sowie allfälliger Schlussgewinne. gegangenen Bewertungsstichtag. 31.3.2 Bei Pensionsversicherungen schickt der Versicherer 31.2.3 Als Unfall im Sinne dieses Vertrages gilt jedes vom drei Monate vor dem Pensionszahlungsbeginn dem Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das Versicherungsnehmer ein Angebot für die plötzlich von außen mechanisch auf dessen Körper Pensionszahlung. Dabei berücksichtigt der Versicherer einwirkt. den garantierten Pensionsfaktor je 10.000 Euro Deckungskapital, der in der Polizze steht. Dieser gilt, Als Unfälle gelten auch: sofern die vereinbarten Eckdaten der Pension a) Ertrinken; beibehalten werden. b) Verbrennungen, Blitzschläge oder Einwirkungen elektrischen Stromes; c) unbeabsichtigtes Einatmen von Gasen oder 31.4 Rundum Lebens-Assistance Dämpfen und Vergiftungen oder Verätzungen in- folge unbeabsichtigten Einnehmens von giftigen 31.4.1 Die Generali Versicherung AG bietet bei Verträgen mit oder ätzenden Stoffen. laufender Prämienzahlung zusätzliche Serviceleistun- gen im Rahmen der Rundum Lebens-Assistance. Als Unfälle gelten nicht: a) Krankheiten aller Art; Werden keine Prämien mehr bezahlt (z. B. aufgrund Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 16 von 19 [Seite 17] einer Prämienfreistellung), entfällt die Rundum Lebens- Artikel 32 Assistance. Welche Regelungen gelten für Teilauszahlungen? 31.4.2 Die Serviceleistungen der Rundum Lebens-Assistance 32.1 Bei Verträgen mit einmaliger Prämienzahlung können umfassen: nach Ablauf von 5 Versicherungsjahren Teilauszahlungen entnommen werden, wenn dies a) Gesundheitshilfe zumindest einen Monat zuvor bekannt gegeben Die Generali Gesundheits-Hotline hilft bei der wurde. Suche nach einem niedergelassenen Arzt oder Therapeuten. In den Bereichen 32.2 Bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung kann der - Allgemeinmedizin Versicherungsnehmer nach Ablauf von 5 - Ernährung und Bewegung Versicherungsjahren Teilauszahlungen zu bestimmten - Psychologie oder Ereignissen in Anspruch nehmen, wenn der - Pflege Versicherungsnehmer oder die versicherte Person von kann zusätzlich eine individuelle Beratung in An- diesem Ereignis betroffen ist. Sofern es in Art. 32.3 spruch genommen werden. Falls von den Experten angegeben ist, wird dieser Personenkreis bei einzelnen weitere Spezialisten oder Therapien empfohlen Ereignissen um die Kinder des Versicherungsnehmers werden, sind die Kosten dieser Ärzte oder Thera- oder der versicherten Person erweitert. peuten in der Rundum Lebens-Assistance nicht enthalten. Diese müssen selbst bezahlt werden. Der Versicherungsnehmer kann das Recht auf Teilauszahlung innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt b) Alltagshilfe nach einem Krankenhausaufenthalt des Ereignisses ausüben. Das jeweilige Ereignis ist Die Generali Versicherung AG unterstützt bei der durch einen geeigneten Nachweis zu belegen. Die individuellen Organisation von dringend benötigten Artikel 32.4 bis 32.7 gelten sinngemäß. Leistungen in den Bereichen - Medikamentenversorgung (durch den Arzt ver- 32.3 Die Ereignisse gemäß Art. 32.2 sind: ordnet und medizinisch notwendig) a) Persönliche oder familiäre Ereignisse - Fahr- oder Begleitdienst zu Arzt, Therapien und − Erreichen der Volljährigkeit, auch von deren Behörden Kinder - Unterstützung im täglichen Leben (Essen auf − Heirat oder Eingehen einer eingetragenen Rädern, Einkaufshilfe, Wohnungs- und Partnerschaft, auch von deren Kinder, Wäschereinigung, Versorgung von Haustieren) − Ehescheidung oder Auflösung einer Die für die Leistungen entstehenden Kosten sind in eingetragenen Partnerschaft, auch von deren der Rundum Lebens-Assistance nicht enthalten. Kinder Diese müssen selbst bezahlt werden. − Geburt oder Adoption eines Kindes oder Enkelkindes, c) Information zu Rechtsberatung b) Ereignisse im Zusammenhang mit Ausbildung oder Die Generali Versicherung AG stellt den Kontakt zu Beruf: spezialisierten Anwälten bei Fragen rund um − Besuch einer Fahrschule oder Erwerb des - Zivil- und Familienrecht Führerscheins, auch durch deren Kinder, - Arbeits- und Sozialrecht - Erb- und Liegenschaftsrecht − Besuch einer Universität, einer Hochschule her. Die daraus entstehenden Kosten der Rechts- oder eines Kurses für die Meisterprüfung, auch beratung sind in der Rundum Lebens-Assistance durch deren Kinder nicht enthalten. Diese müssen selbst bezahlt − Aufnahme einer selbständigen werden. hauptberuflichen Tätigkeit, auch durch deren Kinder Leistungen aus jedem Baustein (Gesundheitshilfe, − Arbeitslosigkeit, Alltagshilfe nach einem Krankenhausaufenthalt und c) Ereignisse im Zusammenhang mit finanziellen Information zu Rechtsberatung) können jeweils 2 Belastungen Mal jährlich genutzt werden. Anspruchsberechtigt − Baubeginn, Kauf, Renovierung oder Sanierung sind der Versicherungsnehmer, der Versicherte und einer Immobilie (inkl. Tausch oder Reparatur alle Angehörigen, die mit diesen Personen im von Heizungsanlagen), auch durch deren selben Haushalt leben. Kinder oder den Ehe- oder eingetragenen Partner 31.4.3 Die Leistungen der Rundum Lebens-Assistance − (Sonder-)Tilgung eines Darlehens/Kredites, werden derzeit von der Europ Assistance Ges.m.b.H. auch durch deren Kinder oder den Ehe- oder (FN 140778b), einer Gesellschaft der Generali Gruppe, eingetragenen Partner, erbracht. Falls die Europ Assistance Ges.m.b.H. oder − Anschaffung oder Reparatur von deren Rechtsnachfolger die angegebenen Leistungen Haushaltsgeräten in Höhe von mindestens nicht mehr erbringen sollte, behält sich die Generali 1000 Euro, Versicherung AG vor, sich eines anderen Anbieters für − Anschaffung oder Reparatur eines ein- oder diese Leistungen zu bedienen und den mehrspurigen Kraftfahrzeugs inkl. E-Bikes Versicherungsnehmer darüber zu informieren. d) Ereignisse im Zusammenhang mit der Gesundheit: − stationärer Spitalsaufenthalt − Bezug eines Pflegegeldes (ab Pflegestufe 1) Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 17 von 19 [Seite 18] − Bezug des staatlichen Rehabilitations- oder Nachweis über die Todesursache des Versicherten Umschulungsgeldes vorzulegen. − Bezug einer staatlichen Berufsunfähigkeits-, 33.2 Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versi- Erwerbsunfähigkeits- oder Invaliditätspension cherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu Ver- − Zahnbehandlungen in Höhe von mindestens sicherungsfall und Leistungsumfang fällig. Die Auszah- 500 Euro lung der Leistung erfolgt erst nach Vorliegen aller nötigen Unterlagen. 32.4 Der jeweilige Teilauszahlungsbetrag muss mindestens 1000 Euro betragen und wird anteilig entnommen. Setzt ein Investmentfonds die Rücknahme von Die Höhe der Teilauszahlung ist mit 90 % des Fondsanteilen vorübergehend aus, so wird die Versi- vorhandenen Deckungskapitals des Veranlagungsteils cherungsleistung hinsichtlich der davon betroffenen (= des klassischen Deckungskapitals zuzüglich des Fondsanteile erst dann fällig, wenn die Rückgabe vorhandenen fondsgebundenen Deckungskapitals wieder möglich ist. Ein Investmentfonds darf die Rück- exklusive Kostenreserve) begrenzt. nahme von Fondsanteilen und die Auszahlung des Rückgabepreises nur vorübergehend und nur bei Vor- 32.5 Bei prämienfreien Verträgen und Verträgen mit einmali- liegen außergewöhnlicher Umstände aussetzen. Der ger Prämienzahlung ist die Höhe der Teilauszahlungen Investmentfonds hat dabei die Interessen der Anteil- innerhalb der gesetzlichen Bindefrist von 10 bzw. 15 inhaber zu berücksichtigen und die jeweils zuständige Jahren mit 25 % der Nettoprämie begrenzt. Nach Ab- Aufsichtsbehörde zu verständigen. lauf der gesetzlichen Bindefrist gilt Artikel 32.4. 33.3 Wir werden Pensionszahlungen auf ein vom Bezugs- 32.6 Nach Ablauf der Prämienzahlungsdauer kann die Teil- berechtigten genanntes Konto in Österreich überwei- auszahlung nur durchgeführt werden, wenn das ver- sen, über das ausschließlich der Bezugsberechtigte bleibende fondsgebundene Deckungskapital zuzüglich verfügungsberechtigt ist. Gegebenenfalls ist ein sol- des garantierten prämienfreien Wertes zumindest ches auf Kosten des Bezugsberechtigten einzurichten. 1.000 Euro beträgt. Wir können verlangen, dass uns bei sonstigem Auf- schub der Pensionsfälligkeit ein amtlicher Nachweis 32.7 Bei Inanspruchnahme dieses Entnahmerechts entfällt vorgelegt wird, dass der Versicherte an den Pensions- der Stornoabzug gemäß Artikel 23 fälligkeitstagen gelebt hat. Zu Unrecht empfangene Welche Kosten fallen bei einer Kündigung des Pensionszahlungen müssen an uns zurückgezahlt Versicherungsvertrages an? werden. Artikel 34 32.8 Bei Versicherungen mit einer abgekürzten Prämien- Wo ist der Erfüllungsort für die Versicherungsleistung? zahlungsdauer unter 10 bzw. 15 Jahren sowie bei Ein- malerlägen und prämienfreien Versicherungen kann Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz des eine Teilauszahlung zu einer Nachversteuerung führen. Versicherungsunternehmens. 32.9 Hinweis: Jede Teilauszahlung verringert den Wert Artikel 35 Ihrer Lebensversicherung in der Zukunft! Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? Artikel 33 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können inner- Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den halb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend gemacht Versicherer? werden. Danach ist der Anspruch verjährt. 33.1 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag Steht der Anspruch einem anderen als dem Versicherungs- können wir die Übergabe der Polizze, Identitätsnach- nehmer zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald weise und, falls von uns angefordert, die Abgabe einer diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist Erklärung des Leistungsberechtigten, die die Angaben ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die An- zur Steuerpflicht gemäß Artikel 21.2 enthält, sowie ent- sprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung. sprechender Nachweise (insbesondere Reisepass) verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gericht- lichen Kraftloserklärung abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Be- zugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Dynamikplan Nachstehende Leistungsbeschreibung für die regelmäßige Erhöhung der Prämien gilt nur dann, wenn in der Polizze die Dynamikklausel eingeschlossen ist. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 18 von 19 [Seite 19] Die Dynamikklausel bewirkt eine Erhöhung der im Versicherungsvertrag vorgesehenen laufenden Prämien im vereinbarten Ausmaß ohne neuerliche Gesundheitsprüfung. Artikel 1 5.2 Kündigung: Die Dynamikklausel kann durch den Versi- Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige cherungsnehmer jederzeit durch Erklärung in geschriebe- Erhöhung der Beiträge? ner Form gekündigt werden. Sie erlischt ferner, wenn der Versicherungsvertrag ganz gekündigt bzw. der Vertrag in Die Prämie für diese Versicherung einschließlich einer etwaig einen prämienfreien umgewandelt wird. eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung und Krebs-Zusatz- Artikel 6 versicherung erhöht sich je nach Intervall um den im Ver- Was gilt bei Zahlungsverzug? sicherungsvertrag vereinbarten Prozentsatz der Vorjahres- prämie, mindestens jedoch um 24 Euro je Dynamikintervall. Bei Zahlungsverzug gelten die Bestimmungen des Artikel 8 Diese Prämienerhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versiche- der vorliegenden Bedingungen für die fondsorientierte rungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung. Die für Lebensversicherung Generali LifePlan. die Rundum Lebens-Assistance vorgesehenen Prämienanteile unterliegen nicht der Dynamikklausel und bleiben während der Prämienzahlungsdauer gleich. Der Versicherungsnehmer erhält zu jeder Dynamikerhöhung der Versicherung eine Benachrichtigung. Artikel 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Prämien und Versicherungsleistungen? Die Erhöhung der Prämien und der Versicherungsleistungen erfolgen jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginnes. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin. Artikel 3 Wonach errechnen sich die erhöhten Versicherungsleistungen? Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich unter Berücksichtigung der ursprünglich vereinbarten An- nahmebedingungen sowie der Restlaufzeit zum Erhöhungs- termin. Jede Erhöhung bildet mit der zugrunde liegenden Ver- sicherung eine Einheit. Mit jeder Prämienerhöhung erhöhen sich auch alle versicherten Leistungen aus der Hauptversi- cherung sowie aus gegebenenfalls eingeschlossenen Zusatz- leistungen. Artikel 4 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Versicherungsleistungen? Alle im Rahmen des Versicherungsvertrages getroffenen Ver- einbarungen, insbesondere die Versicherungsbedingungen sowie die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich auch auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen. Artikel 5 Wann endet die planmäßige Erhöhung der Prämien? 5.1 Befristung: Die letzte Erhöhung erfolgt spätestens - 2 Jahre vor Ablauf der Prämienzahlungsdauer, sofern diese mit der Vertragslaufzeit übereinstimmt, bzw. - ein Jahr vor Ablauf der Prämienzahlungsdauer, sofern diese gegenüber der Vertragslaufzeit abgekürzt ist. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 19 von 19
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